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Document 31987D0569

87/569/EWG: Beschluß des Rates vom 1. Dezember 1987 über ein Aktionsprogramm für die Berufsbildung Jugendlicher und zur Vorbereitung der Jugendlichen auf das Erwachsenen- und Erwerbsleben

ABl. L 346 vom 10.12.1987, p. 31–33 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (FI, SV)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/12/1994

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/1987/569/oj

31987D0569

87/569/EWG: Beschluß des Rates vom 1. Dezember 1987 über ein Aktionsprogramm für die Berufsbildung Jugendlicher und zur Vorbereitung der Jugendlichen auf das Erwachsenen- und Erwerbsleben

Amtsblatt Nr. L 346 vom 10/12/1987 S. 0031 - 0033
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 5 Band 4 S. 0123
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 5 Band 4 S. 0123


*****

BESCHLUSS DES RATES

vom 1. Dezember 1987

über ein Aktionsprogramm für die Berufsbildung Jugendlicher und zur Vorbereitung der Jugendlichen auf das Erwachsenen- und Erwerbsleben

(87/569/EWG)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN

GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 128,

gestützt auf den Beschluß 63/266/EWG des Rates vom 2. April 1963 über die Aufstellung allgemeiner Grundsätze für die Durchführung einer gemeinsamen Politik der Berufsausbildung (1), insbesondere auf den zweiten und zehnten Grundsatz,

auf Vorschlag der Kommission (2),

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (3),

nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses (4),

in Erwägung nachstehender Gründe:

Die im zweiten Grundsatz des Beschlusses 63/266/EWG festgelegten grundlegenden Ziele der gemeinsamen Politik der Berufsausbildung unterstreichen insbesondere die Notwendigkeit, jedem die Gelegenheit zu geben, eine angemessene Berufsausbildung zu erwerben und jede nachteilige Unterbrechung zwischen dem Abschluß der allgemeinen Schulbildung und dem Beginn der Berufsausbildung zu vermeiden.

Dem zehnten Grundsatz des Beschlusses 63/266/EWG zufolge können besondere Maßnahmen eingeleitet werden, um die Sonderprobleme bestimmter Tätigkeitsbereiche oder Personengruppen zu berücksichtigen.

Der Rat bekräftigt in seiner Entschließung vom 18. Dezember 1979 über die alternierende Ausbildung von Jugendlichen (5), daß die Entwicklung effektiver Verbindungen zwischen der Ausbildung und der am Arbeitsplatz gewonnenen Erfahrung weiterhin gefördert werden muß und die Aufstellung koordinierter Programme und Strukturen, die eine Zusammenarbeit zwischen den betreffenden Verantwortlichen ermöglichen, erforderlich ist.

Der Rat hat sich in seiner Entschließung vom 11. Juli 1983 über die Berufsbildungspolitik in der Europäischen Gemeinschaft während der achtziger Jahre (6) über Sondermaßnahmen zugunsten Jugendlicher geeinigt.

Der Rat hat in seiner Entscheidung 85/368/EWG vom 16. Juli 1985 über die Entsprechungen der beruflichen Befähigungsnachweise zwischen Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften (7) die Kommission ersucht, die notwendigen Arbeiten einzuleiten, um den Arbeitnehmern die Möglichkeit zu geben, ihre Befähigungsnachweise in der gesamten Gemeinschaft besser zu verwenden.

Der Rat hat in seiner Entschließung vom 22. Dezember 1986 über ein Aktionsprogramm zur Förderung des Beschäftigungswachstums (8) den Wunsch nach wirksameren Berufsbildungsprogrammen für Jugendliche zum Ausdruck gebracht.

Es ist ein vorrangiges Ziel, die Jugendlichen angemessen auf das Erwerbsleben und ihre Verantwortung als Erwachsene vorzubereiten und im Zusammenhang hiermit Maßnahmen zu entwickeln, die den Übergang der Jugendlichen von der Schule in das Erwachsenen- und Erwerbsleben besser gestalten sollen.

Alle Jugendlichen, die dies wünschen, sollen im Anschluß an ihre Vollzeitschulpflicht für die Dauer von einem Jahr oder, soweit möglich, zwei Jahren an einer Berufsbildungsmaßnahme teilnehmen können, wie es der Europäische Rat auf seiner Tagung am 28. und 29. Juni 1985 in Mailand beschloß, als er die Vorschläge des Ad-hoc-Ausschusses für das Europa der Bürger genehmigte und die Kommission und den Rat beauftragte, im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeiten die Durchführung dieser Vorschläge zu gewährleisten.

Es ist erforderlich, neue Maßnahmen zu fördern und auf bisher Erreichtem sowie auf früher ergriffenen Maßnahmen auf Gemeinschaftsebene betreffend die Berufsbildung aufzubauen.

Es ist erforderlich, den verschiedenen Maßnahmen zur Anhebung des Niveaus der Berufsbildung für Jugendliche in der gesamten Gemeinschaft eine sichtbare europäische Dimension zu verleihen und stärkeres Gewicht auf eine gründlichere Information der Jugendlichen, auf ihre aktive Beteiligung und die Förderung ihrer unternehmerischen Fähigkeiten zu legen.

Es ist erforderlich, den verschiedenen Ausbildungsmaßnahmen eine europäische Dimension zu verleihen und den Erfahrungsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten als Beitrag zur Verwirklichung des Binnenmarktes und zur Beseitigung der Hemmnisse für die Freizuegigkeit des Personenverkehrs in der Gemeinschaft zu fördern -

BESCHLIESST:

Artikel 1

(1) Es wird für einen Zeitraum von fünf Jahren ab dem 1. Januar 1988 ein Programm festgelegt, mit dem die Politiken und Tätigkeiten der Mitgliedstaaten, die gemäß der Aufforderung des Europäischen Rates die grösstmöglichen Anstrengungen unternehmen sollen, um allen Jugendlichen in der Gemeinschaft, die dies wünschen, im Anschluß an die Vollzeitschulpflicht für die Dauer von einem oder, soweit möglich, zwei oder mehr Jahren die Teilnahme an einer Berufsbildungsmaßnahme zu ermöglichen, durch Maßnahmen auf Gemeinschaftsebene unterstützt und ergänzt werden sollen.

(2) Mit diesem Programm soll auch

a) das Niveau und die Qualität der Berufsbildung in der Gemeinschaft angehoben und die Verbesserung der Berufsbildung der Jugendlichen sowie ihre Vorbereitung auf das Erwachsenen- und Erwerbsleben und auf die ständige Weiterbildung gefördert werden;

b) das Berufsbildungsangebot diversifiziert werden, um Jugendlichen mit unterschiedlichen Fähigkeiten Wahlmöglichkeiten zu bieten, die zu anerkannten beruflichen Qualifikationen führen;

c) die Anpassungsfähigkeit der Berufsbildungssysteme an die raschen wirtschaftlichen, technologischen und sozialen Veränderungen gefördert werden;

d) den auf dem Arbeitsmarkt verlangten und angebotenen beruflichen Qualifikationen unter Berücksichtigung der erforderlichen Förderung der Entsprechungen dieser Qualifikationen zwischen den Mitgliedstaaten der Gemeinschaft eine Gemeinschaftsdimension verliehen werden.

Artikel 2

Die in Artikel 3 vorgesehenen Maßnahmen der Gemeinschaft sollen Tätigkeiten der Mitgliedstaaten unterstützen und ergänzen, die den allgemeinen Grundsätzen für die Durchführung einer gemeinsamen Berufsbildungspolitik entsprechen und zum Ziel haben,

1. a) auf allen Ebenen und in Zusammenarbeit mit den Sozialpartnern die Verbindungen und die Zusammenarbeit zwischen den Berufsbildungs- und -beratungssystemen und allen öffentlichen und privaten Wirtschaftsbereichen, gegebenenfalls auch öffentlichen und privaten Einrichtungen und freien Verbänden sowie Jugendorganisationen, zu verstärken;

b) sicherzustellen, daß diese Tätigkeiten dazu beitragen, daß

- die verfügbaren Ressourcen mobilisiert werden, um die persönliche und berufliche Entwicklung der Jugendlichen zu fördern,

- keine Ad-hoc-Strukturen und einstweiligen Strukturen geschaffen werden und

- anerkannte berufliche Qualifikationen erreicht werden;

2. eine bessere Nutzung der Möglichkeiten zu fördern, die sich aus einem vielseitigeren Angebot im Bereich der Berufsberatung und der Begleitung der Ausbildung sowie aus einer Koordinierung dieser Tätigkeiten unter dem Gesichtspunkt der Kontinuität ergeben;

3. die Kenntnisse über die Entwicklung des Arbeitsmarkts einschließlich der sich ändernden Anforderungen hinsichtlich der Tätigkeiten und Qualifikationen auf den einzelnen Sektoren sowie über die Arbeitsbedingungen insbesondere in bezug auf Gesundheit und Sicherheit zu verbessern;

4. die Chancengleichheit zu fördern, und zwar insbesondere durch Maßnahmen, die darauf gerichtet sind, jungen Frauen eine auf gleicher Grundlage beruhende Teilnahme an allen Berufsbildungsprogrammen zu ermöglichen und ihnen den Übergang von der Ausbildung in die Beschäftigung zu erleichtern;

5. den Jugendlichen, die die meisten Schwierigkeiten haben, einschließlich der behinderten oder benachteiligten sowie derjenigen, die nach Ableistung der Vollzeitschulpflicht geringe oder gar keine Qualifikationen besitzen, besondere Unterstützung zuteil werden zu lassen, um ihnen eine anerkannte berufliche Qualifikation zu ermöglichen und ihnen dadurch den Übergang in die Beschäftigung zu erleichtern;

6. die Entfaltung von Kreativität, Eigeninitiative und Unternehmungsgeist der Jugendlichen zu fördern. Dazu gehört insbesondere die Förderung der Fähigkeiten und des Selbstvertrauens, die erforderlich sind, um eine zu einer anerkannten beruflichen Qualifikation führende Ausbildung aufzunehmen, und die den späteren Zugang zum Arbeitsmarkt erleichtern. Der für Arbeitnehmer in kleinen und mittleren Unternehmen erforderlichen Initiative und Anpassungsfähigkeit ist dabei besonders Rechnung zu tragen. Artikel 3

Zur Verwirklichung der Ziele des Artikels 1 und zur Unterstützung und Ergänzung der in Artikel 2 genannten Tätigkeiten der Mitgliedstaaten trägt die Kommission mit den nachstehenden Maßnahmen bei, deren Ziel es ist, der Konzeption und Durchführung der Berufsbildungspolitik in den Mitgliedstaaten eine Gemeinschaftsdimension zu verleihen. Sie legt dabei besonderes Gewicht auf die unter Nummer 1 genannten praktischen Aspekte:

1. a) Errichtung eines europäischen Netzes von Ausbildungsinitiativen als Verbund von Vorhaben der verschiedenen Mitgliedstaaten im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a), mit denen die persönliche und berufliche Entwicklung der Jugendlichen durch Maßnahmen der Berufsberatung und der Berufsbildung in kooperativer oder integrierter Weise gefördert wird,

b) spezifische Unterstützung für innovative Informationsprojekte betreffend den Übergang von der Schule zur beruflichen Bildung und zum Erwerbsleben, insbesondere für Projekte, an deren Planung, Organisation und Durchführung die Jugendlichen selbst beteiligt sind,

c) spezifische Unterstützung für Projekte zur Förderung des Unternehmensgeistes, der Kreativität und der Eigenverantwortung der jungen Menschen, einschließlich der Projekte, an deren Planung, Organisation und Durchführung die Jugendlichen selbst beteiligt sind,

d) Austausch von Fachkräften der beruflichen Bildung,

e) soweit erforderlich, fachliche Unterstützung bei der Durchführung dieses Programms;

2. a) vergleichende Untersuchungen über Themen der beruflichen Bildung einschließlich der Untersuchung der Wirksamkeit der Jugendausbildungsprogramme,

b) Analyse der Entwicklung der beruflichen Qualifikationen,

c) Prüfung der Durchführung dieses Programms durch die politischen Entscheidungsträger und die Sozialpartner; Dialog über die Durchführung dieses Programms zwischen den politischen Entscheidungsträgern und den Sozialpartnern.

Die Kommission vergewissert sich bei der Durchführung dieses Programms der Unterstützung durch das Europäische Zentrum für die Förderung der Berufsbildung nach Maßgabe der Verordnung (EWG) Nr. 337/75 des Rates vom 10. Februar 1975 über die Errichtung eines Europäischen Zentrums für die Förderung der Berufsbildung (1).

Artikel 4

Die Kommission legt dem Rat und dem Europäischen Parlament sowie dem Beratenden Ausschuß für die Berufsausbildung, dessen Satzung durch Beschluß 63/688/EWG (2) festgelegt wurde, sowie dem mit der Entschließung des Rates und der im Rat vereinigten Minister für das Bildungswesen vom 9. Februar 1976 eingesetzten Ausschuß für Bildungsfragen (3) vor dem 1. Januar 1990 einen Zwischenbericht und vor Ende 1993 einen Abschlußbericht über die Durchführung dieses Programms vor.

Geschehen zu Brüssel am 1. Dezember 1987.

Im Namen des Rates

Der Präsident

H. DYREMOSE

(1) ABl. Nr. 63 vom 20. 4. 1963, S. 1338/63.

(2) ABl. Nr. C 90 vom 4. 4. 1987, S. 4.

(3) Stellungnahme vom 19. November 1987 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(4) ABl. Nr. C 180 vom 8. 7. 1987, S. 48.

(5) ABl. Nr. C 1 vom 3. 1. 1980, S. 1.

(6) ABl. Nr. C 193 vom 20. 7. 1983, S. 2.

(7) ABl. Nr. L 199 vom 31. 7. 1985, S. 56.

(8) ABl. Nr. C 340 vom 31. 12. 1986, S. 2.

(1) ABl. Nr. L 39 vom 13. 2. 1975, S. 1.

(2) ABl. Nr. 190 vom 30. 12. 1963, S. 3090/63.

(3) ABl. Nr. C 38 vom 19. 2. 1976, S. 1.

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