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Document 31986R3529

Verordnung (EWG) Nr. 3529/86 des Rates vom 17. November 1986 über den Schutz des Waldes in der Gemeinschaft gegen Brände

OJ L 326, 21.11.1986, p. 5–7 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/12/1991

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1986/3529/oj

31986R3529

Verordnung (EWG) Nr. 3529/86 des Rates vom 17. November 1986 über den Schutz des Waldes in der Gemeinschaft gegen Brände

Amtsblatt Nr. L 326 vom 21/11/1986 S. 0005


*****

VERORDNUNG (EWG) Nr. 3529/86 DES RATES

vom 17. November 1986

über den Schutz des Waldes in der Gemeinschaft gegen Brände

DER RAT DER EUROPÄISCHEN

GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf die Artikel 43 und 235,

auf Vorschlag der Kommission (1),

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (2),

nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses (3),

in Erwägung nachstehender Gründe:

Der Wald hat für die Erhaltung des grundlegenden Gleichgewichts, insbesondere betreffend den Boden, den Wasserhaushalt, das Klima und die Tier- und Pflanzenwelt, wesentliche Bedeutung. Folglich trägt er zum Schutz und zur Entwicklung der Landwirtschaft bei, deren Erzeugungsbedingungen, ja sogar in bestimmten Fällen deren Bestand von dem Vorhandensein und dem guten Zustand der Wälder der Umgebung weitgehend abhängen.

Die Wälder der Gemeinschaft werden durch Waldbrände stark geschädigt; diese weisen eine besorgniserregende Zunahme auf.

Der Schutz des Waldes gegen Brände ist somit in der Gemeinschaft von besonderer Bedeutung und Dringlichkeit, und die Gemeinschaft muß zur Verbesserung dieses Schutzes beitragen.

Die Mitgliedstaaten müssen ermutigt werden, ihre Verhütungsmaßnahmen gegen Waldbrände zu verstärken, um die Zahl und das Ausmaß von Feuerausbrüchen zu verringern.

Durch Förderung der Entwicklung und Vervollkommnung von zur Verhütung erforderlichen Techniken, Ausrüstungen und Erzeugnissen können die Mitgliedstaaten die Zahl und das Ausmaß von Waldbränden verringern.

Die Durchführung der Maßnahmen zur Verhütung von Waldbränden ist wirksamer, wenn sie von ergänzenden Maßnahmen zur Förderung der Harmonisierung der Techniken und des Materials, einschließlich der Koordinierung der erforderlichen Forschungsarbeiten begleitet ist.

Um die Durchführung der in Aussicht genommenen Bestimmungen zu erleichtern, ist ein Verfahren zur Einführung einer engen Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission vorzusehen.

Vor Ablauf eines Zeitraums von fünf Jahren müssen die getroffenen Bestimmungen insbesondere unter Berücksichtigung der gewonnenen Erfahrungen un der erzielten Ergebnisse übrprüft werden.

Die Gemeinschaft muß sich an der Finanzierung der gemeinschaftlichen Aktion zum Schutz der Wälder gegen Brände beteiligen.

Vor allem weil es sich bei einigen der vorgesehenen Maßnahmen um etwas Neues handelt, ist es zweckmässig, daß nach Ablauf von zwei Jahren die finanziellen Aspekte dieser Verordnung geprüft werden, um etwa erforderliche Haushaltsanpassungen zu ermöglichen.

Im Vertrag sind nicht alle für diese Zwecke erforderlichen spezifischen Befugnisse vorgesehen -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Um den Schutz der Wälder der Gemeinschaft zu verbessern und damit auch zum Schutz des landwirtschaftlichen Produktionspotentials beizutragen, wird eine gemeinschaftliche Aktion zum Schutz des Waldes vor Waldbränden - im folgenden »Aktion" genannt - durchgeführt.

Artikel 2

(1) Die Aktion sieht folgende vorbeugende Maßnahmen vor:

a) Förderung geeigneter waldbaulicher Maßnahmen zur Verminderung der Brandgefahr;

b) Förderung der Anschaffung von Abbuschgeräten, wenn dies unerläßlich ist;

c) Anlage von Waldwegen, Brandschutzstreifen und Wasserentnahmestellen;

d) Schaffung ortsfester oder mobiler Überwachungseinrichtungen;

e) Maßnahmen zur Aufklärung der Öffentlichkeit;

f) Hilfe bei der Errichtung interdisziplinärer Zentren zur Datensammlung und bei der Durchführung von Untersuchungen zur Analyse der gesammelten Daten.

Diese Maßnahmen werden ergänzt durch

- Förderung der Ausbildung von hochspezialisiertem Fachpersonal;

- Förderungsmaßnahmen zur Harmonisierung der Techniken und des Materials;

- Koordinierung der für die Durchführung der im ersten und zweiten Gedankenstrich genannten erforderlichen Forschungsarbeiten.

(2) Die Einzelheiten der Verfahren und die Kriterien zur Durchführung des Absatzes 1 werden nach dem Verfahren des Artikel 7 der Verordnung (EWG) Nr. 3528/86 des Rates vom 17. November 1986 über den Schutz des Waldes in der Gemeinschaft gegen Luftverschmutzung (1) festgelegt.

Artikel 3

(1) Die Mitgliedstaaten unterbreiten der Kommission alljährlich vor dem 1. November für das nächste Jahr ihre Programme oder Vorhaben, die sie zum verstärkten Schutz der Wälder gegen Waldbrände aufgestellt haben, und zwar erstmals binnen drei Monaten nach Inkrafttreten dieser Verordnung.

Die Programme oder Vorhaben enthalten folgende Angaben:

a) betroffene geographische Räume,

b) Beschreibung der derzeitigen Lage,

c) Beschreibung der vorgesehenen Ziele mit Angabe der Prioritäten,

d) Vorausschätzung der Kosten und unerläßlichen Geldmittel, gegebenenfalls mit Angabe des Zeitplans der vorgesehenen Ausgaben,

e) Beurteilung der günstigen Auswirkungen des Programms oder Vorhabens auf den allgemeinen Zustand der betroffenen Wälder.

(2) Die Einzelheiten der Verfahren und die Kriterien für die Durchführung des Absatzes 1 werden nach dem Verfahren des Artikels 7 der Verordnung (EWG) Nr. 3528/86 festgelegt.

Artikel 4

(1) Der durch Artikel 6 der Verordnung (EWG) Nr. 3528/86 eingesetzte Ausschuß für den Waldschutz wird nach Artikel 8 derselben Verordnung gehört

- zu sämtlichen Maßnahmen, die die Mitgliedstaaten aufgrund dieser Verordnung zu ergreifen gedenken;

- zu den in Artikel 3 genannten Programmen und Vorhaben vor jedem diese betreffenden Beschluß der Kommission, insbesondere bezueglich der Gewährung der Gemeinschaftsbeteiligung.

(2) Der Ausschuß kann nach Artikel 8 der Verordnung (EWG) Nr. 3528/86 jede andere Frage im Rahmen der Anwendung dieser Verordnung prüfen, die ihm der Vorsitzende von sich aus oder auf Antrag des Vertreters eine Mitgliedstaats vorlegt.

Artikel 5

(1) Die gemeinschaftliche Aktion ist für die Dauer von fünf Jahren ab 1. Januar 1987 vorgesehen.

(2) Die Gemeinschaft beteiligt sich an der Aktion in den Grenzen der hierfür im Haushalt der Europäischen Gemeinschaften vorgesehenen Mittel und nach Maßgabe dieser Verordnung. Die veranschlagten Kosten der Aktion zu Lasten der Gemeinschaft belaufen sich für die geplante Dauer auf 20 Millionen ECU.

(3) Der Rat überprüft vor dem 1. Juli 1989 anhand der in Artikel 9 genannten Berichte 1987 und 1988 auf Vorschlag der Kommission die finanziellen Aspekte dieser Verordnung.

(4) Vor Ablauf des in Absatz 1 genannten Zeitraums wird diese Verordnung auf Vorschlag der Kommission vom Rat überprüft.

Artikel 6

Die finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft an den Maßnahmen der Aktion wird wie folgt festgesetzt:

vorbeugende und ergänzende Maßnahmen (Artikel 2):

bis zu 30 v. H. der von der Kommission genehmigten Ausgaben.

Artikel 7

Die Mitgliedstaaten benennen die Ämter und Stellen, die zur Durchführung der aufgrund dieser Verordnung erlassenen Maßnahmen befugt sind, sowie die Ämter und Stellen, an die die Dienststellen der Kommission die Beträge erstatten, die der finanziellen Beteiligung der Gemeinschaft entsprechen.

Artikel 8

Die Mitgliedstaaten treffen nach Maßgabe der einschlägigen nationalen Rechts- und Verwaltungsvorschriften die erforderlichen Maßnahmen, um

- sicherzustellen, daß die von der Gemeinschaft finanzierten Maßnahmen auch durchgeführt werden und daß sie ordnungsgemäß abgewickelt werden;

- Unregelmässigkeiten vorzubeugen;

- Beträge wieder einzutreiben, die aufgrund von Unregelmässigkeiten oder Versäumnissen verlorengegangen sind.

Die Mitgliedstaaten stellen der Kommission alle erforderlichen Informationen zur Verfügung und treffen alle Maßnahmen zur Erleichterung der Kontrollen, die die Kommission gegebenenfalls im Rahmen der Verwaltung der gemeinschaftlichen Finanzierung für notwendig hält und zu denen auch Kontrollen an Ort und Stelle gehören. Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission über die zu diesem Zweck erlassenen Maßnahmen.

Artikel 9

Für den von dieser Verordnung erfassten Bereich legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat jährlich einen Tätigkeitsbericht vor.

Artikel 10

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 17. November 1986.

Im Namen des Rates

Der Präsident

M. JOPLING

(1) ABl. Nr. C 187 vom 13. 7. 1983, S. 9.

(2) ABl. Nr. C 172 vom 2. 7. 1984, S. 87.

(3) ABl. Nr. C 358 vom 31. 12. 1983, S. 50.

(1) Siehe Seite 2 dieses Amtsblatts.

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