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Document 31971R1152

Verordnung (EWG) Nr. 1152/71 der Kommission vom 2. Juni 1971 betreffend die Mitteilung der Angaben über die Erstattungen bei der Ausfuhr bestimmter landwirtschaftlicher Erzeugnisse in Form von nicht unter Anhang II des Vertrages fallenden Waren

ABl. L 121 vom 3.6.1971, p. 11–12 (DE, FR, IT, NL)
Englische Sonderausgabe: Reihe I Band 1971(I) S. 341 - 342

Weitere Sonderausgabe(n) (DA, EL, ES, PT)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 18/01/2011

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1971/1152/oj

31971R1152

Verordnung (EWG) Nr. 1152/71 der Kommission vom 2. Juni 1971 betreffend die Mitteilung der Angaben über die Erstattungen bei der Ausfuhr bestimmter landwirtschaftlicher Erzeugnisse in Form von nicht unter Anhang II des Vertrages fallenden Waren

Amtsblatt Nr. L 121 vom 03/06/1971 S. 0011 - 0012
Dänische Sonderausgabe: Reihe I Kapitel 1971(I) S. 0299
Englische Sonderausgabe: Reihe I Kapitel 1971(I) S. 0341
Griechische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 6 S. 0201
Spanische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 4 S. 0193
Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 4 S. 0193


VERORDNUNG (EWG) Nr. 1152/71 DER KOMMISSION vom 2. Juni 1971 betreffend die Mitteilung der Angaben über die Erstattungen bei der Ausfuhr bestimmter landwirtschaftlicher Erzeugnisse in Form von nicht unter Anhang II des Vertrages fallenden Waren

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung Nr. 120/67/EWG des Rates vom 13. Juni 1967 über die gemeinsame Marktorganisation für Getreide (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 2434/70 (2), insbesondere auf Artikel 24,

gestützt auf die Verordnung Nr. 122/67/EWG des Rates vom 13. Juni 1967 über die gemeinsame Marktorganisation für Eier (3), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 436/70 (4), insbesondere auf Artikel 15,

gestützt auf die Verordnung Nr. 359/67/EWG des Rates vom 25. Juli 1967 über die gemeinsame Marktorganisation für Reis (5), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 2434/70, insbesondere auf Artikel 25,

gestützt auf die Verordnung Nr. 1009/67/EWG des Rates vom 18. Dezember 1967 über die gemeinsame Marktorganisation für Zucker (6), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1253/70 (7), insbesondere auf Artikel 38,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 804/68 des Rates vom 27. Juni 1968 über die gemeinsame Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse (8), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1253/70, insbesondere auf Artikel 28,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Den Verordnungen über die gemeinsame Marktorganisation in den obengenannten Bereichen zufolge teilen sich die Mitgliedstaaten und die Kommission die zu ihrer Anwendung erforderlichen Angaben gegenseitig mit. Die Einzelheiten der Mitteilung und Verbreitung dieser Angaben werden nach dem in Artikel 26 der Verordnung Nr. 120/67/EWG und in den entsprechenden Artikeln der übrigen Verordnungen über die gemeinsame Marktorganisation vorgesehenen Verfahren festgelegt.

Damit die Bestimmungen der Verordnungen über die gemeinsame Marktorganisation in den obengenannten Bereichen hinsichtlich der Erstattungen bei der Ausfuhr der betreffenden landwirtschaftlichen Erzeugnisse in Form von Waren, die in den Anhängen B und C der Verordnung (EWG) Nr. 204/69 des Rates vom 28. Januar 1969 zur Festlegung der allgemeinen Regeln für die Gewährung von Ausfuhrerstattungen und der Kriterien zur Festsetzung des Erstattungsbetrags für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse, die in Form von nicht unter Anhang II des Vertrages fallenden Waren ausgeführt werden (9), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1253/70, unter den bestmöglichen Bedingungen angewandt werden können, muß ein Informationssystem eingeführt werden, das sich darauf stützt, daß die Mitgliedstaaten der Kommission bestimmte statistische Angaben mitteilen. Es ist wünschenswert, daß diese Angaben ebenfalls für die Landwirtschaftserzeugnisse übermittelt werden, für die eine Regelung über Vorauszahlung der Erstattungen angewandt wird, welche durch Artikel 2 der Verordnung (EWG) Nr. 441/69 des Rates vom 4. März 1969 zur Festlegung ergänzender Grundregeln für die Gewährung von Ausfuhrerstattungen für die einer einheitlichen Preisregelung unterliegenden Erzeugnisse, die unbearbeitet oder in Form bestimmter, nicht unter Anhang II des Vertrages fallender Waren ausgeführt werden (10), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 913/71 (11), eingeführt wurde.

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Getreide, des Verwaltungsausschusses für Gefluegelfleisch und Eier, des Verwaltungsausschusses für Zucker sowie des Verwaltungsausschusses für Milch und Milcherzeugnisse -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission spätestens am 15. eines jeden Monats für jedes der in Anhang A der Verordnung (EWG) Nr. 204/69 genannten Grunderzeugnisse, die in Form von in Anhang B oder C dieser Verordnung genannten Waren ausgeführt wurden bzw. ausgeführt werden sollen, die nachstehenden Angaben mit: (1)ABl. Nr. 117 vom 19.6.1967, S. 2269/67. (2)ABl. Nr. L 262 vom 3.12.1970, S. 1. (3)ABl. Nr. 117 vom 19.6.1967, S. 2293/67. (4)ABl. Nr. L 55 vom 10.3.1970, S. 1. (5)ABl. Nr. 174 vom 31.7.1967, S. 1. (6)ABl. Nr. 308 vom 18.12.1967, S. 1. (7)ABl. Nr. L 143 vom 1.7.1970, S. 1. (8)ABl. Nr. L 148 vom 28.6.1968, S. 13. (9)ABl. Nr. L 29 vom 5.2.1969, S. 1. (10)ABl. Nr. L 59 vom 10.3.1969, S. 1. (11)ABl. Nr. L 98 vom 1.5.1971, S. 43. a) die Mengen, für die im vorangegangenen Monat Vorausfestsetzungsbescheinigungen erteilt wurden;

b) die Mengen, für die im Monat vor dem vorausgegangenen Monat - Ausfuhrerstattungen gewährt worden sind,

- Ausfuhrerstattungen im Rahmen der Regelungen über Vorauszahlung der Erstattungen, welche durch Artikel 2 der Verordnung (EWG) Nr. 441/69 eingeführt wurde, gewährt worden sind.

Für die Anwendung der Vorschriften unter b) ist als gewährt jede Erstattung anzusehen, deren Betrag durch die zuständigen Behörden abgewickelt oder zur Verfügung des Erstattungsberechtigten bereitgestellt wurde, selbst wenn sie ihm effektiv noch nicht ausgezahlt oder überwiesen worden ist.

Artikel 2

Die in Artikel 1 genannten Angaben werden nach Grunderzeugnissen, für die ein besonderer Erstattungssatz gewährt wird, aufgeschlüsselt, wobei für jedes dieser Erzeugnisse die ausgeführten bzw. auszuführenden Waren unter Bezugnahme auf die betreffende Tarifnummer oder ggf. auf die betreffenden Tarifnummern des Gemeinsamen Zolltarifs anzugeben sind.

Fallen die ausgeführten Waren jedoch unter die Tarifnummer 19.03 oder 22.03 des Gemeinsamen Zolltarifs, so ist zu ihrer Bezeichnung auf die Position Bezug zu nehmen, die in Anhang C der Verordnung (EWG) Nr. 204/69 unter Berücksichtigung ihrer Zusammensetzung an Grunderzeugnissen und - bei Waren der Tarifnummer 19.03 - ihres Aschegehalts im Trockenstoff hierfür vorgesehen ist.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1971 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 2. Juni 1971

Für die Kommission

Der Präsident

Franco M. MALFATTI

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