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Document 31970R0059

Verordnung (EWG) Nr. 59/70 der Kommission vom 14. Januar 1970 über die Nichtfestsetzung von Zusatzbeträgen für Eier in der Schale aus Rumänien

ABl. L 11 vom 16.1.1970, p. 1–2 (DE, FR, IT, NL)
Englische Sonderausgabe: Reihe I Band 1970(I) S. 7 - 8

Weitere Sonderausgabe(n) (DA, EL, ES, PT, FI, SV)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1970/59/oj

31970R0059

Verordnung (EWG) Nr. 59/70 der Kommission vom 14. Januar 1970 über die Nichtfestsetzung von Zusatzbeträgen für Eier in der Schale aus Rumänien

Amtsblatt Nr. L 011 vom 16/01/1970 S. 0001 - 0002
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 3 S. 0008
Dänische Sonderausgabe: Reihe I Kapitel 1970(I) S. 0006
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 3 S. 0008
Englische Sonderausgabe: Reihe I Kapitel 1970(I) S. 0007
Griechische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 5 S. 0042
Spanische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 3 S. 0188
Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 3 S. 0188


VERORDNUNG (EWG) Nr. 59/70 DER KOMMISSION vom 14. Januar 1970 über die Nichtfestsetzung von Zusatzbeträgen für Eier in der Schale aus Rumänien

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung Nr. 122/67/EWG des Rates vom 13. Juni 1967 über die gemeinsame Marktorganisation für Eier (1), geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 830/68 (2), insbesondere auf Artikel 8 Absatz 4,

gestützt auf die Verordnung Nr. 163/67/EWG der Kommission vom 26. Juni 1967 über die Festsetzung des Zusatzbetrags für Einfuhren von Erzeugnissen der Gefluegelwirtschaft aus dritten Ländern (3), insbesondere auf Artikel 4, und

in Erwägung nachstehender Gründe:

Fällt der Angebotspreis frei Grenze für ein Erzeugnis unter den Einschleusungspreis, so muß die Abschöpfung für dieses Erzeugnis um einen Zusatzbetrag erhöht werden, der gleich dem Unterschied zwischen dem Einschleusungspreis und dem Angebotspreis ist.

Der Zusatzbetrag wird jedoch nicht gegenüber den dritten Ländern angewandt, die bereit und in der Lage sind, die Garantie zu übernehmen, daß der tatsächliche Preis bei der Einfuhr von Erzeugnissen mit Ursprung in und Herkunft aus ihrem Hoheitsgebiet in die Gemeinschaft nicht unter dem Einschleusungspreis liegt und jede Verkehrsverlagerung vermieden wird.

Die zuständigen Behörden der Sozialistischen Republik Rumänien haben sich durch Schreiben vom 5. November 1969 bereit erklärt, diese Garantie für Ausfuhren von Eiern von Hausgefluegel, in der Schale, frisch oder haltbar gemacht, andere als Bruteier, in die Gemeinschaft zu übernehmen. Sie werden dafür Sorge tragen, daß diese Ausfuhren allein von dem staatlichen Aussenhandelsunternehmen Romagricola durchgeführt werden. Sie werden weiter dafür Sorge tragen, daß die genannten Erzeugnisse nicht zu Preisen geliefert werden, die frei Grenze der Gemeinschaft unter dem am Tag der Verzollung gültigen Einschleusungspreis liegen. Zu diesem Zweck werden sie das staatliche Aussenhandelsunternehmen Romagricola veranlassen, insbesondere solche Maßnahmen zu vermeiden, die zu einer mittelbaren Unterschreitung der Einschleusungspreise führen könnten, wie Übernahme von Vermarktungs- oder Transportkosten, Gewährung von Preisnachlässen, Abschluß von Koppelungsgeschäften oder Maßnahmen ähnlicher Wirkung.

Die zuständigen Behörden der Sozialistischen Republik Rumänien haben sich darüber hinaus bereit erklärt, der Kommission regelmässig durch das staatliche Aussenhandelsunternehmen Romagricola die Einzelheiten über die Ausfuhren von Eiern in die Gemeinschaft mitzuteilen, und der Kommission Gelegenheit zu geben, die Wirksamkeit der getroffenen Maßnahmen laufend zu überwachen.

Die mit der Einhaltung dieser Garantieerklärung verbundenen Fragen sind mit Vertretern der Sozialistischen Republik Rumänien ausführlich besprochen worden. Danach kann davon ausgegangen werden, daß die Sozialistische Republik Rumänien in der Lage ist, ihre Garantieerklärung einzuhalten. Für Einfuhren der genannten Erzeugnisse mit Ursprung in und Herkunft aus der Sozialistischen Republik Rumänien ist daher ein Zusatzbetrag nicht zu erheben.

Der Verwaltungsausschuß für Gefluegelfleisch und Eier hat nicht innerhalb der ihm von seinem Vorsitzenden gesetzten Frist Stellung genommen -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die gemäß Artikel 4 der Verordnung Nr. 122/67/EWG festgesetzten Abschöpfungen für Einfuhren von Eiern von Hausgefluegel, in der Schale, frisch oder haltbar gemacht, andere als Bruteier, der (1)ABl. Nr. 117 vom 19.6.1967, S. 2293/67. (2)ABl. Nr. L 151 vom 30.6.1968, S. 23. (3)ABl. Nr. 129 vom 28.6.1967, S. 2577/67. Tarifnummer 04.05 A I b) des Gemeinsamen Zolltarifs, mit Ursprung in und Herkunft aus der Sozialistischen Republik Rumänien werden nicht um einen Zusatzbetrag erhöht.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach dem Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 14. Januar 1970

Für die Kommission

Der Präsident

Jean REY

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