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Document 62015CN0491

Rechtssache C-491/15 P: Rechtsmittel, eingelegt am 18. September 2015 von Rainer Typke gegen das Urteil des Gerichts (Dritte Kammer) vom 2. Juli 2015 in der Rechtssache T-214/13, Rainer Typke/Europäische Kommission

ABl. C 27 vom 25.1.2016, p. 2–3 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

25.1.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 27/2


Rechtsmittel, eingelegt am 18. September 2015 von Rainer Typke gegen das Urteil des Gerichts (Dritte Kammer) vom 2. Juli 2015 in der Rechtssache T-214/13, Rainer Typke/Europäische Kommission

(Rechtssache C-491/15 P)

(2016/C 027/03)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Rechtsmittelführer: Rainer Typke (Prozessbevollmächtigte: C. Cortese, avvocato)

Andere Partei des Verfahrens: Europäische Kommission

Anträge

Der Rechtsmittelführer beantragt,

die Nrn. 2 und 3 des Tenors des Urteils des Gerichts vom 2. Juli 2015 in der Rechtssache T-214/13, Typke/Europäische Kommission, aufzuheben;

die Entscheidung des Generalsekretärs der Europäischen Kommission in dem Verfahren Gestdem 2012/3258 aufzuheben;

die Kommission zu verurteilen, die Kosten des Rechtsmittelführers im ersten und im zweiten Rechtszug zu tragen.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

Zur Stützung seines Rechtsmittels macht der Rechtsmittelführer einen einzigen Grund geltend, der in zwei Hauptteilen dargestellt wird.

Erstens habe das Gericht die Verordnung Nr. 1049/2001 (1) fehlerhaft ausgelegt, insbesondere ihren Art. 3 Buchst. a und ihren Art. 4 Abs. 6, da es davon ausgegangen sei, dass die Anwendung der betreffenden Artikel auf normalisierte relationale Datenbanken eine Unterscheidung zwischen dem teilweisen Zugang zu den in einer relationalen Datenbank gespeicherten Dokumenten und dem bloßen Zugang zu den in ihr enthaltenen Informationen erfordere. Letzterer solle von den Bestimmungen der Verordnung über den Zugang nicht erfasst sein, da er angeblich auf die Erstellung eines neuen Dokuments hinauslaufe. Das Gericht habe insbesondere fehlerhaft im Wesentlichen den Schluss gezogen, dass die Verordnung Nr. 1049/2001 einen Antrag auf Zugang zu einer normalisierten relationalen Datenbank aus ihrem Anwendungsbereich ausschließe, der die Erstellung einer SQL-Abfrage erfordere, die von dem in Anspruch genommenen Organ nicht „für die in Rede stehende Datenbank bereits mehr oder weniger regelmäßig“ verwendet werde und„vorprogrammiert“ sei, da dies angeblich keine Suchabfrage unter Verwendung der für die in Rede stehende Datenbank zur Verfügung stehenden Suchfunktionen bedeute und daher auf die Erstellung eines neuen Dokuments hinauslaufe.

Zweitens habe das Gericht aufgrund der folgenden falschen Annahmen unzutreffend festgestellt, dass sich der Antrag des Rechtsmittelführers nicht auf ein vorhandenes Dokument beziehe und in jedem Fall nicht in den Anwendungsbereich der Verordnung Nr. 1049/2001 falle:

Es sei für das in Anspruch genommene Organ nicht möglich, dem Antrag auf Zugang stattzugeben, da vorhandene Dokumente nicht ausreichten, um dem Antrag zu entsprechen (erstinstanzliches Urteil, Rn. 73), oder der Rechtsmittelführer diese angeblich nicht angefordert habe (erstinstanzliches Urteil, Rn. 67).

Der Antrag des Rechtsmittelführers gehe von einer Einteilung aus, die von der betreffenden Datenbank nicht unterstützt werde, insbesondere wegen der Datenverarbeitungsprozesse, die sie erfordern würde (erstinstanzliches Urteil, Rn. 58, 66, 68; 62, 63).

Er mache die Erstellung eines neuen Dokuments erforderlich, das Informationen in einer neuen Form und entsprechend den vom Rechtsmittelführer definierten Parametern enthielte (erstinstanzliches Urteil, Rn. 61, 67).

Durch die im vorliegenden Absatz gerügten Feststellungen habe das Gericht überdies den eindeutigen Sinngehalt der ihm vorgelegten und zur Verfügung stehenden Beweise verfälscht. Das gelte auch für die Feststellung des Gerichts, dass im vorliegenden Fall eine Rechtmäßigkeitsvermutung zugunsten der Erklärung des in Anspruch genommenen Organs bestehe, es gebe die Dokumente nicht, zu denen Zugang angefordert worden sei (erstinstanzliches Urteil, Rn. 66).


(1)  Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission (ABl. L 145, S. 43).


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