This document is an excerpt from the EUR-Lex website
Document 52014DC0099
REPORT FROM THE COMMISSION TO THE EUROPEAN PARLIAMENT AND THE COUNCIL on the implementation of Directive 2009/31/EC on the geological storage of carbon dioxide
BERICHT DER KOMMISSION AN DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DEN RAT über die Durchführung der Richtlinie 2009/31/EG über die geologische Speicherung von Kohlendioxid
BERICHT DER KOMMISSION AN DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DEN RAT über die Durchführung der Richtlinie 2009/31/EG über die geologische Speicherung von Kohlendioxid
/* COM/2014/099 final */
BERICHT DER KOMMISSION AN DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DEN RAT über die Durchführung der Richtlinie 2009/31/EG über die geologische Speicherung von Kohlendioxid /* COM/2014/099 final */
BERICHT DER KOMMISSION AN DAS EUROPÄISCHE
PARLAMENT UND DEN RAT über die Durchführung der Richtlinie
2009/31/EG über die geologische Speicherung von Kohlendioxid 1. EINLEITUNG Die Richtlinie 2009/31/EG des Europäischen
Parlaments und des Rates über die geologische Speicherung von Kohlendioxid und
zur Änderung der Richtlinie 85/337/EWG des Rates sowie der Richtlinien
2000/60/EG, 2001/80/EG, 2004/35/EG, 2006/12/EG und 2008/1/EG des Europäischen
Parlaments und des Rates sowie der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006[1] (im Folgenden
„CCS-Richtlinie“ genannt) wurde am 23. April 2009 zusammen mit anderen
Teilen des Klima- und Energie-Pakets von 2009 angenommen[2]. Mit der CCS-Richtlinie
wird ein rechtlicher Rahmen für die umweltverträgliche geologische Speicherung
von Kohlendioxid (CO2) geschaffen, um zur Bekämpfung des
Klimawandels beizutragen. Die CCS-Richtlinie soll sicherstellen, dass kein
erhebliches Risiko einer Leckage von CO2 oder von Schäden für die
Gesundheit und die Umwelt besteht, und negative Auswirkungen auf die Sicherheit
der Transportnetze und Speicherstätten verhindern. Die Richtlinie enthält
Anforderungen für die gesamte Lebensdauer einer Speicherstätte. Sie enthält
darüber hinaus Bestimmungen zu den CCS-Komponenten Abscheidung und Transport,
auch wenn diese Tätigkeiten – in Verbindung mit durch die CCS-Richtlinie
eingebrachten Änderungen – überwiegend in anderen bestehenden
EU-Umweltvorschriften geregelt werden, wie der Richtlinie über die
Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP)[3]
oder der Richtlinie über Industrieemissionen[4].
Sieben EU-Umweltrechtsakte werden durch die Artikel 31 bis 37 geändert, um
unter anderem rechtliche Hindernisse für die geologische Speicherung von CO2
zu beseitigen. Gemäß Artikel 27 Absatz 1 der
CCS-Richtlinie legen die Mitgliedstaaten der Kommission einen Bericht über die
Durchführung der Richtlinie vor, der anhand eines von der Kommission
ausgearbeiteten Fragebogens erstellt wird[5].
Die Berichte der Mitgliedstaaten, die zwischen Juli 2011 und April 2013
bei der Kommission eingingen, sind in den ersten Bericht der Kommission über
die Durchführung der CCS-Richtlinie gemäß Artikel 38 Absatz 1
eingeflossen. Allgemeinere politische Fragen im Zusammenhang
mit diesem Thema, wie die möglichen Optionen zur Förderung der Demonstration
und des frühzeitigen Einsatzes von CCS, werden in der konsultativen Mitteilung
zur Zukunft der CO2-Abscheidung und -Speicherung in Europa[6] erörtert und durch die
vor kurzem ergangene Entschließung des Europäischen Parlaments über den
Umsetzungsbericht 2013: Weiterentwicklung und Anwendung von Technologien zur
Abscheidung und Speicherung von Kohlenstoff in Europa[7] aufgegriffen. 2. ALLGEMEINE FORTSCHRITTE BEI
DER DURCHFÜHRUNG Gemäß Artikel 39 Absatz 1 der
CCS-Richtlinie mussten die Mitgliedstaaten die erforderlichen Rechts- und
Verwaltungsvorschriften in Kraft setzen, um dieser Richtlinie bis zum
25. Juni 2011 nachzukommen. Bei Ablauf dieser Frist hatten nur wenige
Mitgliedstaaten die vollständige oder teilweise Umsetzung in nationales Recht
gemeldet, weswegen die Kommission im Juli 2011 an 26 Mitgliedstaten
Aufforderungsschreiben wegen Nichtmitteilung von nationalen Maßnahmen richtete.
Bis Oktober 2013 hatten alle Mitgliedstaaten der Kommission ihre
Umsetzungsmaßnahmen übermittelt, so dass die Kommission bis November 2013
19 der 26 Vertragsverletzungsverfahren abschließen konnte. Die meisten
Mitgliedstaaten haben die Richtlinie vollständig umgesetzt; Irland, Zypern,
Ungarn, Österreich, Slowenien und Schweden haben allerdings noch keine
vollständigen Umsetzungsmaßnahmen mitgeteilt. Wegen dieser teilweisen
Nichtmitteilung hat die Kommission im November 2013 mit Gründen versehene
Stellungnahmen[8]
an diese sechs Mitgliedstaaten gerichtet. Ein Mitgliedstaat, der ein
Aufforderungsschreiben wegen Nichtmitteilung erhielt, übermittelte seine
Umsetzungsmaßnahmen zum Zeitpunkt der Erstellung dieses Berichts; die Prüfung
der Vollständigkeit wird im Frühjahr 2014 abgeschlossen. Die Kommission hat
begonnen zu prüfen, ob die mitgeteilten Maßnahmen nicht nur vollständig sind,
sondern auch inhaltlich der CCS-Richtlinie entsprechen. Die Mitgliedstaaten haben verschiedene Ansätze
für die Umsetzung der CCS-Richtlinie gewählt. Während einige lediglich geltende
Rechtsvorschriften geändert haben, entschieden sich die meisten Mitgliedstaaten
für eine Kombination aus neuen, spezifischen Rechtsvorschriften für die
geologische Speicherung von CO2 und Änderungen geltenden Rechts.
Neben den ähnlichen Ansätzen für die Umsetzung der Änderungen an sechs
EU-Richtlinien, die mit den Artikeln 31 bis 35 und 37 der CCS-Richtlinie
eingeführt wurden, weisen die Änderungen geltenden Rechts EU-weit einige
weitere Gemeinsamkeiten auf: 17 Mitgliedstaaten änderten ihr Umweltrecht,
wobei acht von ihnen auch ihr Bergbaurecht änderten. Gemäß Artikel 23 der
CCS-Richtlinie muss jeder Mitgliedstaat die zuständigen Behörden benennen, die
für die Aufgaben im Rahmen der Richtlinie zuständig sind. Während einige wenige
Mitgliedstaaten sich für eine einzige zuständige Behörde entschieden, wiesen
die meisten Mitgliedstaaten mehreren Behörden Kompetenzen zu, da sich CCS mit
mehreren verschiedenen Regelungsbereichen überschneidet. Die am häufigsten
benannten Behörden waren Umwelteinrichtungen (18 Mitgliedstaaten), gefolgt von
Einrichtungen, die für Wirtschaft, Energie und Bergbau zuständig sind. Gemäß Artikel 4 Absatz 1 behalten
die Mitgliedstaaten das Recht, die Gebiete zu bestimmen, aus denen
Speicherstätten ausgewählt werden können, einschließlich des Rechts, keinerlei
Speicherung in der Gesamtheit ihres Hoheitsgebietes zuzulassen. Einige
Mitgliedstaaten haben begonnen, potenzielle CO2-Speicherstätten zu
bestimmen. Die meisten Mitgliedstaaten haben allerdings die Prüfung nicht
abgeschlossen. Das EU-Projekt GeoCapacity vermittelte eine Schätzung der CO2-Speicherkapazität[9], nach der die 21 teilnehmenden
Mitgliedstaaten theoretisch über ein Speicherpotenzial von 87 Gt CO2
verfügen (69 Gt in tiefen salinen Aquiferen, 17 Gt in leergeförderten
Kohlenwasserstoff-Lagerstätten und 1 Gt in nicht abbaubaren Kohleflözen). Während die meisten Mitgliedstaaten die
geologische Speicherung von CO2 zulassen, haben einige von ihnen
beschlossen, wegen der mangelnden geologischen Eignung für die CO2-Speicherung
auf ihrem Hoheitsgebiet oder in einem Teil davon keine CO2-Speicherung
zu erlauben (Finnland, Luxemburg und die belgische Region „Hauptstadt
Brüssel“). Einige weitere Mitgliedstaaten haben ebenfalls die geologische
Speicherung von CO2 nicht (Irland, Estland, Lettland, Österreich,
Slowenien, Schweden) oder nur eingeschränkt zugelassen (Tschechische Republik[10], Deutschland[11]). Gemäß Artikel 10 Absatz 1 der
CCS-Richtlinie stellen die Mitgliedstaaten der Kommission die
Genehmigungsanträge zur Verfügung, damit die Kommission unverbindlich dazu
Stellung nehmen kann. Dies soll gewährleisten, dass die Anforderungen der
CCS-Richtlinie EU-weit einheitlich angewandt werden, und dazu beitragen, das
Vertrauen der Öffentlichkeit in CCS zu stärken. Am 28. Februar 2012 gab
die Kommission die erste derartige Stellungnahme[12] ab, die die Prüfung
des von den Niederlanden erstellten Entwurfs einer Genehmigung für die geplante
dauerhafte Speicherung von bis zu 8,1 Mt CO2 in einer
Speicherstätte auf dem niederländischen Festlandsockel betraf. Die Kommission überprüft nicht nur die
Umsetzung der CCS-Richtlinie in nationales Recht und die Entwürfe von
Speichergenehmigungen, sie geht auch anderen Tätigkeiten nach, um zur
einheitlichen Durchführung der CCS-Richtlinie in der gesamten EU beizutragen.
Im September 2009 wurde gemäß Artikel 27 Absatz 2 der CCS-Richtlinie
aus Sachverständigen aus den Mitgliedstaaten eine Gruppe für
Informationsaustausch gebildet. Die Gruppe hat bislang sieben Mal getagt. Im
März 2011 wurden vier Leitfäden[13]
veröffentlicht, um für die Durchführung der wichtigsten Bestimmungen der
CCS-Richtlinie ein methodisches Gesamtkonzept anzubieten. Die Leitfäden richten
sich hauptsächlich an die zuständigen Behörden und an maßgebliche
Interessenträger. Der erste Leitfaden enthält einen Rahmen für das
Risikomanagement während des gesamten Lebenszyklus der CO2-Speicherung,
während die anderen drei sich mit Themen befassen wie Charakterisierung der
Speicherstätte, Zusammensetzung des CO2-Stroms, Überwachung und
Abhilfemaßnahmen, die Kriterien für die Übertragung der Verantwortung an die
zuständige Behörde, finanzielle Sicherheit und Finanzierungsmechanismus. 3. BESONDERE ASPEKTE DER
DURCHFÜHRUNG IN DEN MITGLIEDSTAATEN 3.1. Genehmigung der CO2-Speicherung Gemäß Artikel 4 Absatz 3 der
CCS-Richtlinie wird die Eignung einer Speicherstätte durch die
Charakterisierung und Bewertung des potenziellen Speicherkomplexes und der
umliegenden Gebiete nach den Kriterien in Anhang I der CCS-Richtlinie
bestimmt. Die Mitgliedstaaten, die die CO2-Speicherung auf ihrem
Hoheitsgebiet zulassen, haben diese Bestimmung überwiegend dadurch umgesetzt,
dass sie den Anhang I in ihre Rechtsvorschriften übernommen haben. Bestimmt ein Mitgliedstaat, dass eine
Exploration erforderlich ist, um die für die Auswahl der CO2-Speicherstätten
erforderlichen Daten zu generieren, so muss er gewährleisten, dass eine solche
Exploration nur nach Erteilung einer Explorationsgenehmigung durchgeführt wird.
Während einige Mitgliedstaaten eine Exploration nur in den Fällen verlangen, in
denen wegen der schlechten Datenlage nicht direkt eine Speichergenehmigung
beantragt werden kann, schreiben andere grundsätzlich Explorationsgenehmigungen
vor. Was die Begrenzung des Volumens des explorierten Gebiets anbelangt, so
begrenzen es einige Mitgliedstaaten (z. B. Portugal) direkt, während
andere (z. B. Bulgarien und Ungarn) nur das Gebiet an der Oberfläche
begrenzen, wodurch das maximale Explorationsvolumen indirekt begrenzt wird.
Mehrere Mitgliedstaaten (z. B. Tschechische Republik, Spanien, Frankreich,
Italien, Polen und das Vereinigte Königreich) haben bereits Explorationsgenehmigungen
ausgestellt oder sind im Begriff, dies zu tun. Gemäß Artikel 6 der CCS-Richtlinie darf
keine Speicherstätte ohne Speichergenehmigung betrieben werden. In den
Artikeln 7 bis 11 werden Speichergenehmigungen, ihre Voraussetzungen und
ihr Inhalt sowie die potenziellen Änderungen, die Überprüfung, die
Aktualisierung und der Entzug von Speichergenehmigungen ausführlich behandelt.
Die Bestimmungen zur Umsetzung dieser Artikel sind in den Rechtsvorschriften
der meisten Mitgliedstaaten sehr ähnlich. Dies dürfte zusammen mit der
Überprüfung der Entwürfe von Speichergenehmigungen durch die Kommission gemäß
Artikel 10 Absatz 1[14]
bewirken, dass die genehmigungsrelevanten Bestimmungen in der gesamten EU
einheitlich durchgeführt werden. 3.2. Verpflichtungen für den
Betrieb von Speicherstätten In Artikel 12 der CCS-Richtlinie sind die
Kriterien und Verfahren für die Annahme eines CO2-Stroms
spezifiziert. Die Umsetzungsrechtsakte der meisten Mitgliedstaaten schreiben
allgemein vor, dass der Strom überwiegend aus CO2 bestehen muss und
dass keine Abgase zu Entsorgungszwecken hinzugefügt werden dürfen. Einige
wenige Mitgliedstaaten allerdings geben für die Bestandteile des CO2-Stroms
spezifische Obergrenzen vor. Mehrere der Mitgliedstaaten, die die CO2-Speicherung
auf ihrem Hoheitsgebiet beschränken, haben noch keine Vorschriften zur
Umsetzung von Artikel 12 mitgeteilt. Die meisten Mitgliedstaaten aber
haben Vorschriften übermittelt, die gewährleisten, dass ein Speicherbetreiber
CO2-Ströme nur dann annehmen und injizieren darf, wenn eine Analyse
der Zusammensetzung der Ströme und eine Risikobewertung mit positivem Ergebnis
durchgeführt wurden. Was die Verfahren zur Überwachung der Einhaltung dieser
Vorschriften anbelangt, so schreiben einige Mitgliedstaaten den Betreibern eine
regelmäßige Berichterstattung über die Zusammensetzung des CO2-Stroms
vor (z. B. mindestens einmal pro Monat in Estland oder einmal alle sechs
Monate in Deutschland). Den Bestimmungen über die Überwachung
(Artikel 13) zufolge müssen die Betreiber die Injektionsanlagen, den
Speicherkomplex und gegebenenfalls das Umfeld auf der Grundlage eines
Überwachungsplans überwacht. In den Mitgliedstaaten, die die CO2-Speicherung
auf ihrem Hoheitsgebiet zulassen, ist der Überwachungsplan der zuständigen
Behörde als Teil des Antrags auf die Speichergenehmigung zur Zustimmung
vorzulegen. Die meisten Mitgliedstaaten haben in ihre nationalen
Rechtsvorschriften Bestimmungen aufgenommen, nach denen der Überwachungsplan
sowohl mit Anhang II der CCS-Richtlinie als auch mit den Berichterstattungsvorschriften[15] der EU-EHS-Richtlinie[16] in Einklang stehen
muss. Luxemburg beispielsweise schreibt vor, dass die Überwachungsergebnisse
mit dem Druck-Volumenverhalten und der Sättigungsverteilung verglichen werden
müssen, die in der dynamischen 3-D-Simulation projiziert wurden. In den meisten Mitgliedstaaten müssen die
Betreiber in Einklang mit Artikel 14 der CCS-Richtlinie den zuständigen
Behörden mindestens einmal jährlich Bericht erstatten. Viele Mitgliedstaaten
schreiben eine häufigere Berichterstattung vor, wenn die zuständige Behörde
solche Berichte anfordert. Artikel 15 sieht ein System von
routinemäßigen und nicht routinemäßigen Inspektionen aller Speicherkomplexe mit
Veröffentlichung der Inspektionsergebnisse vor. Die Mitgliedstaaten, die die CO2-Speicherung
auf ihrem Hoheitsgebiet zulassen, haben die Bestimmung über die Durchführung
von mindestens einer routinemäßigen Inspektion pro Jahr bis drei Jahre nach der
Schließung umgesetzt. Deutschland hat die stringentesten Inspektionsvorschriften:
Die routinemäßigen Inspektionen müssen hier selbst nach der Schließung der
Speicherstätte einmal jährlich durchgeführt werden. Gemäß Artikel 16 der CCS-Richtlinie
müssen die Mitgliedstaaten im Falle von Leckagen oder erheblichen
Unregelmäßigkeiten gewährleisten, dass der Betreiber die zuständigen Behörden
unterrichtet und die notwendigen Abhilfemaßnahmen trifft. Die Mitgliedstaaten,
die die CO2-Speicherung auf ihrem Hoheitsgebiet zulassen, haben
dafür gesorgt, dass der zuständigen Behörde ein Plan mit Abhilfemaßnahmen als
Teil des Antrags auf die Speichergenehmigung zur Zustimmung vorgelegt wird.
Einige wenige Mitgliedstaaten haben zusätzliche Vorschriften speziell für den
Fall erlassen, dass der Betreiber keine Abhilfemaßnahmen trifft (Geldbußen oder
Entzug der Genehmigung). 3.3. Schließung und
Nachsorgeverpflichtungen Die Mitgliedstaaten, die die CO2-Speicherung
auf ihrem Hoheitsgebiet zulassen, haben Artikel 17 umgesetzt, demzufolge
der Betreiber nach der Schließung einer Speicherstätte so lange für die
Überwachung, Berichterstattung und Abhilfemaßnahmen und für alle
Verpflichtungen in Bezug auf die Abgabe von Zertifikaten bei Leckagen zuständig
bleibt, bis die Verantwortung für die Speicherstätte der zuständigen Behörde
übertragen wird. Der Nachsorgeplan für diesen Zeitraum muss in Einklang mit
Anhang II der CCS-Richtlinie, der die Überwachungsvorschriften enthält,
aufgestellt werden. Die Mitgliedstaaten, die die CO2-Speicherung
auf ihrem Hoheitsgebiet zulassen, haben ferner auch Artikel 18 umgesetzt,
demzufolge die Verantwortung für die Speicherstätte nur dann auf die zuständige
Behörde übertragen wird, wenn der Betreiber bestimmte Bedingungen erfüllt. Zu
diesen Bedingungen gehört die Bereitstellung eines finanziellen Beitrags zur
Deckung der Kosten, die sich aus Verpflichtungen nach der Übertragung ergeben,
und die Vorlage eines Berichts, in dem der Nachweis erbracht wird, dass das
gespeicherte CO2 vollständig und dauerhaft zurückgehalten wird. Was
den Mindestzeitraum zwischen der Schließung und der Übertragung der
Verantwortung anbelangt, so schreiben die Rechtsvorschriften der meisten
Mitgliedstaaten mindestens 20 Jahre vor, es sei denn, die zuständige
Behörde gelangt bereits früher zu der Überzeugung, dass das gespeicherte CO2
vollständig und dauerhaft zurückgehalten wird. Eine wenige Mitgliedstaaten
haben längere Standardzeiträume von 30 oder 40 Jahren gewählt, während andere
ausschließlich auf Einzelfallbasis entscheiden wollen. 3.4. Finanzgarantien Die CCS-Richtlinie sieht zwei finanzielle
Mechanismen vor – die finanzielle Sicherheit für den Zeitraum bis zur
Übertragung der Verantwortung und den Finanzbeitrag für die Zeit nach der
Übertragung der Verantwortung. Gemäß Artikel 19 der CCS-Richtlinie
müssen potenzielle Betreiber eine finanzielle Sicherheit hinterlegen, um
sicherzustellen, dass allen Verpflichtungen, die sich während des Betriebs, bei
der Schließung und in der Zeit nach der Schließung aus der Speichergenehmigung
ergeben, einschließlich der Verpflichtungen zur Abgabe von Zertifikaten im Falle
von Leckagen, nachgekommen werden kann. Die finanzielle Sicherheit soll
sicherstellen, dass die Kosten für die Erfüllung dieser Verpflichtungen (wie
Überwachung oder Maßnahmen bei Leckagen) abgedeckt sind, sollte der Betreiber
sie nicht übernehmen können. Die finanzielle Sicherheit muss gültig und wirksam
sein, bevor mit der Injektion begonnen wird, und der Betreiber muss sie als
Teil des Antrags auf eine Speichergenehmigung vorlegen. Während viele
Mitgliedstaaten lediglich die Bestimmungen des Artikels 19 in ihren
Rechtsvorschriften widerspiegeln, haben einige zusätzliche Bestimmungen
erlassen und Leitlinien zu besonderen Instrumenten und Berechnungen der
finanziellen Sicherheit aufgestellt. Ungarn beispielsweise hat auf der
Grundlage seines Bergbaugesetzes von 1993 einen Mindestbetrag von 200 Mio.
HUF (rund 671 000 EUR)[17]
für die finanzielle Sicherheit vorgeschrieben. Was die potenziellen
Finanzinstrumente anbelangt, die manche Mitgliedstaaten für die finanzielle
Sicherheit empfehlen, so umfasst die Liste adäquaten Versicherungsschutz, ein
Treuhandkonto, eine Bankbürgschaft oder eine Konzernbürgschaft. Diese
Instrumente werden auch im Leitfaden 4 empfohlen[18]. Gemäß Artikel 20 der CCS-Richtlinie
müssen Betreiber der zuständigen Behörde vor der Übertragung der Verantwortung
einen finanziellen Beitrag zur Verfügung stellen, um die Kosten in der Zeit
nach der Verantwortungsübertragung zu decken. Die Mitgliedstaaten, die die CO2-Speicherung
auf ihrem Hoheitsgebiet zulassen, haben dafür gesorgt, dass der Betrag dieses
Beitrags den Kriterien in Anhang I der CCS-Richtlinie und den historischen
Daten der CO2-Speicherung in der betreffenden Speicherstätte
Rechnung trägt und zumindest die voraussichtlichen Kosten der Überwachung
während eines Zeitraums von 30 Jahren deckt. Einige Mitgliedstaaten haben
zusätzliche Vorschriften für den Finanzbeitrag erlassen. Deutschland
beispielsweise verlangt vom Betreiber, in jedem Betriebsjahr aus 3 % des
Betrags, den die Inhaber der Emissionsberechtigungen durch die CO2-Speicherung
eingespart haben, eine Rücklage zu bilden. Dieser Betrag wird von der
zuständigen Behörde in einem zinstragenden Sparkonto geführt und vor der
Übertragung der Verantwortung mit der Sicherheit verrechnet. In der
Tschechischen Republik, einem weiteren Beispiel, muss der Betrag des
Finanzbeitrags den voraussichtlichen Kosten der Überwachung während mindestens
50 Jahren nach der Verantwortungsübertragung Rechnung tragen. 3.5. Änderung von sechs
Richtlinien und grenzübergreifende Aspekte Mit der CCS-Richtlinie wurden sechs bestehende
EU-Richtlinien geändert, um die Umwelt und die menschliche Gesundheit in hohem
Maße vor den Risiken zu schützen, die mit der geologischen Speicherung von CO2
verbunden sind. Alle Mitgliedstaaten, die der Kommission ihre
Umsetzungsmaßnahmen übermittelt haben, teilten mit, dass sie die
Artikel 31, 35 und 37 der CCS-Richtlinie, mit denen jeweils Folgendes
eingeführt wird, in nationales Recht umgesetzt haben: ·
Änderungen der Anhänge I und II der
UVP-Richtlinie zur Einbeziehung von Speicherstätten sowie der Abscheidung und
des Transports von CO2-Strömen für die Zwecke der geologischen
Speicherung; ·
Ausschluss des für die Zwecke der geologischen
Speicherung abgeschiedenen und transportierten CO2 aus den
Instrumenten im Zusammenhang mit der Abfallrahmenrichtlinie[19]; ·
Änderung von Anhang I der Richtlinie über
Industrieemissionen, um die Abscheidung von CO2-Strömen für die
Zwecke der geologischen Speicherung als eine unter die betreffende Richtlinie
fallende Tätigkeit aufzunehmen. Alle Mitgliedstaaten, die der Kommission ihre
Umsetzungsmaßnahmen übermittelt haben, teilten auch die Umsetzung von
Artikel 33 der CCS-Richtlinie mit, mit dem die Richtlinie über
Großfeuerungsanlagen[20]
geändert wurde. Nach diesem Artikel müssen die Mitgliedstaaten gewährleisten,
dass die Betreiber aller Feuerungsanlagen mit einer elektrischen Nennleistung
von 300 MW oder mehr die Einhaltung der für die künftige Anwendung der CO2-Abscheidung
und -Speicherung erforderlichen technischen und wirtschaftlichen Bedingungen
geprüft haben. Bei einem positiven Prüfungsergebnis ist auf dem Betriebsgelände
genügend Platz für die Anlagen zur Abscheidung und Kompression von CO2
freizuhalten. Das Vereinigte Königreich hat zusätzliche Leitlinien aufgestellt,
nach denen keine neue Feuerungsanlage mit einer elektrischen Nennleistung von
300 MW oder mehr genehmigt wird, wenn die Einhaltung des Kriteriums von
Artikel 33 nicht nachgewiesen wird. Die Leitlinien enthalten auch Hinweise
auf die Informationen, die die Antragsteller zum Nachweis vorlegen sollten. Mehrere Mitgliedstaaten (z. B.
Deutschland, Frankreich, Ungarn, Polen, Rumänien, Slowenien und das Vereinigte
Königreich) haben die konkrete Anwendung dieser Änderung der Richtlinie über
Großfeuerungsanlagen nach dem 25. Juni 2009 gemeldet. So wurde in Mannheim
(Deutschland) auf dem Betriebsgelände einer am 27. Juli 2009 genehmigten
Großfeuerungsanlage eine Fläche von 6000 m2 reserviert, um eine
spätere Nachrüstung für die CO2-Abscheidung zu ermöglichen. Mit Artikel 32 der CCS-Richtlinie wird
die Wasserrahmenrichtlinie[21]
geändert, um die Injektion von CO2 in saline Aquifere zu
ermöglichen, und mit Artikel 34 wird Anhang III der Richtlinie über
die Umwelthaftung[22]
geändert, um den Betrieb von CO2-Speicherstätten einzubeziehen.
Diese Artikel müssen von denjenigen Mitgliedstaaten umgesetzt werden, die die
CO2-Speicherung auf ihrem Hoheitsgebiet zulassen. Viele Mitgliedstaaten haben zwar besondere
Rechtsvorschriften zum grenzübergreifenden Transport von CO2 und zu
grenzübergreifenden Speicherstätten oder -komplexen erlassen, doch haben nur
wenige Erfahrung mit CCS-spezifischen grenzübergreifenden Aspekten. Ein
Beispiel für eine solche grenzübergreifende Zusammenarbeit ist die North Sea
Basin Task Force, in der öffentliche und private Stellen aus Deutschland, den
Niederlanden und dem Vereinigten Königreich gemeinsame Grundsätze für die
Verwaltung und Regulierung des Transports, der Injektion und der dauerhaften
Speicherung von CO2 im Meeresuntergrund der Nordsee erarbeitet haben[23]. 4. SCHLUSSBEMERKUNGEN In den Untersuchungen im Rahmen des Fahrplans
der EU für den Übergang zu einer wettbewerbsfähigen CO2-armen
Wirtschaft bis 2050[24]
und des Energiefahrplans bis 2050[25]
wird CCS, soweit sie gewerblich genutzt wird, als wichtige Technologie
betrachtet, die zum Übergang zu einem CO2-armen Energiesystem in der
EU beträgt. Nur wenn der CCS-Regelungsrahmen in der EU – insbesondere in Bezug
auf Auswahl, Betrieb, Schließung und Nachsorge von Speicherstätten sowie auf
die Prüfung der Nachrüstung von Großfeuerungsanlagen für die CO2-Abscheidung
– sachgerecht und einheitlich durchgeführt wird, können die Demonstration und
der anschließende umweltgerechte Einsatz von CCS gefördert und das Vertrauen
der Öffentlichkeit in die Technologie verbessert werden. Aus dem Bericht geht hervor, dass inzwischen alle
Mitgliedstaaten der Kommission ihre Umsetzungsmaßnahmen übermittelt haben. In
diesem Zusammenhang entschieden sich die meisten Mitgliedstaaten für eine
Kombination aus neuen, spezifischen Rechtsvorschriften über die geologische Speicherung
von CO2 und Änderungen geltenden Rechts. Die meisten Mitgliedstaaten
haben mehr als einer zuständigen Behörde Kompetenzen zugewiesen. Die Prüfung
von potenziellen CO2-Speicherstätten läuft noch, wobei mehrere
Mitgliedstaaten Explorationsgenehmigungen erteilt haben. Die Kommission hat
einen eingereichten Entwurf einer Speichergenehmigung überprüft. Die
Mitgliedstaaten, die die CO2-Speicherung auf ihrem Hoheitsgebiet
zulassen, haben die Umsetzung der Vorschriften über Überwachung,
Berichterstattung und Injektionen, Leckagen und erhebliche Unregelmäßigkeiten
gemeldet und die Anwendung der beiden mit der CCS-Richtlinie eingeführten
finanziellen Mechanismen mitgeteilt. Einige Mitgliedstaaten, die die CO2-Speicherung
auf ihrem Hoheitsgebiet einschränken oder verbieten, haben lediglich die
Bestimmungen der Richtlinie umgesetzt, die die Aspekte der Abscheidung und des
Transports betreffen, während andere alle Bestimmungen der Richtlinie umgesetzt
haben, einschließlich der Artikel, die sich auf die Speicherung beziehen. Die Kommission betont, wie wichtig die EU-weit
einheitliche Anwendung der CCS-Richtlinie ist. Sie hat daher
Vertragsverletzungsverfahren wegen teilweiser Nichtmitteilung von
Umsetzungsmaßnahmen eingeleitet und prüft, ob die übermittelten Maßnahmen
inhaltlich mit der CCS-Richtlinie übereinstimmen. Die für diesen Bericht
eingeholten Informationen werden zusammen mit den Erfahrungen mit CCS
insgesamt, dem technischen Fortschritt und den neusten wissenschaftlichen
Erkenntnissen in die Erarbeitung des nächsten Berichts der Kommission
einfließen, in dem insbesondere die in Artikel 38 Absatz 2 der
Richtlinie aufgeführten Aspekte untersucht werden. Der genannte Bericht muss
bis zum 31. März 2015 an das Europäische Parlament und an den Rat
weitergeleitet werden. [1] ABl. L 140 vom 5.6.2009, S. 114-135. [2] http://ec.europa.eu/clima/policies/package/index_en.htm
[3] Richtlinie 85/337/EWG des Rates vom 27. Juni
1985 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und
privaten Projekten (ABl. L 175 vom 5.7.1985, S. 40-48). [4] Richtlinie 2010/75/EG des Europäischen Parlaments und
des Rates vom 24. November 2010 über Industrieemissionen (integrierte
Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) (ABl. L 334 vom
17.12.2010, S. 17-119). [5] Beschluss 2011/92/EU der Kommission vom 10. Februar
2011 (ABl. L 37 vom 11.2.2011, S. 19–24). [6] COM(2013) 180 final; eine Zusammenfassung der Ergebnisse
der Konsultation ist abrufbar unter http://ec.europa.eu/energy/coal/ccs_en.htm.
[7] 2013/2079(INI). [8] Gemäß Artikel 258 Absatz 1 des Vertrags über
die Arbeitsweise der Europäischen Union. [9] Vangkilde-Pedersen, T. et al. 2009. FP6 EU GeoCapacity
Project, Assessing European Capacity for Geological Storage of Carbon Dioxide,
Storage Capacity, WP2, D16 report, 166 S, http://www.geology.cz/geocapacity/publications
[10] In der Tschechischen Republik wird die CO2-Speicherung
in natürlichen Felsformationen nicht vor dem 1. Januar 2020 zugelassen. [11] Deutschland hat Obergrenzen für die Menge CO2-festgelegt,
die jährlich gespeichert werden darf: 4 Mt CO2 ist die
Gesamtobergrenze für ganz Deutschland, 1,3 Mt CO2 die
Obergrenze je Speicherstätte. [12] C(2012) 1236. (http://ec.europa.eu/clima/policies/lowcarbon/ccs/implementation/docs/c_2012_1236_en.pdf)
[13] http://ec.europa.eu/clima/policies/lowcarbon/ccs/implementation/documentation_en.htm
[14] Siehe Kapitel 2 zu Einzelheiten der Prüfung des
ersten Entwurfs einer Speichergenehmigung in der EU durch die Kommission. [15] Entscheidung 2007/589/EG der Kommission vom 18. Juli
2007 zur Festlegung von Leitlinien für die Überwachung und Berichterstattung
betreffend Treibhausgasemissionen, vor kurzem ersetzt durch die Verordnung (EU)
Nr. 601/2012 der Kommission vom 21. Juni 2012 über die Überwachung
von und die Berichterstattung über Treibhausgasemissionen (ABl. L 181 vom
12.7.2012, S. 30–104). [16] Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 13. Oktober 2003 über ein System für den Handel mit
Treibhausgasemissionszertifikaten in der Gemeinschaft und zur Änderung der
Richtlinie 96/61/EG des Rates (ABl. L 275 vom 25.10.2003, S. 32–46). [17] Dieser Betrag wurde anhand des Euro-Referenzwechselkurses
der Europäischen Zentralbank vom 22. November 2013 in Euro umgerechnet http://www.ecb.int/stats/exchange/eurofxref/html/index.en.html. [18] http://ec.europa.eu/clima/policies/lowcarbon/ccs/implementation/docs/gd4_en.pdf
[19] Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 19. November 2008 über Abfälle und zur Aufhebung bestimmter
Richtlinien (einschließlich der Richtlinie 2006/12/EG über Abfälle)
(ABl. L 312 vom 22.11.2008, S. 3). [20] Richtlinie 2001/80/EG des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 23. Oktober 2001 zur Begrenzung von Schadstoffemissionen von
Großfeuerungsanlagen in die Luft (ABl. L 309 vom 27.11.2001,
S. 1-21). Die Richtlinie wird mit Wirkung vom 1. Januar 2016 durch
die vorgenannte Richtlinie über Industrieemissionen aufgehoben. [21] Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 23. Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für
Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik (ABl. L 327 vom
22.12.2000, S. 1-73). [22] Richtlinie 2004/35/EG des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 21. April 2004 über Umwelthaftung zur Vermeidung und Sanierung
von Umweltschäden (ABl. L 143 vom 30.4.2004, S.
56-75). [23] „Storing CO2 under the North Sea Basin: A
key solution for combating climate change“ (2007), abrufbar unter http://www.globalccsinstitute.com/category/organisation/north-sea-basin-task-force und „One North Sea: A study into North Sea cross-border CO2
transport and storage“ (2010) abrufbar unter http://www.npd.no/no/Publikasjoner/Rapporter/Samarbeider-om-CO2-lager/. [24] KOM(2011) 112 endgültig. [25] KOM(2011) 885 endgültig.