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Document 52007XC0426(02)
Summary information communicated by Member States regarding State aid granted under Commission Regulation (EC) No 1/2004 of 23 December 2003 on the application of Articles 87 and 88 of the EC Treaty to State aid to small and medium-sized enterprises active in the production, processing and marketing of agricultural products
Von den Mitgliedstaaten übermittelte Kurzbeschreibung staatlicher Beihilfen, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1857/2006 der Kommission vom 15. Dezember 2006 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 des EG-Vertrags auf staatliche Beihilfen an kleine und mittlere in der Erzeugung, Verarbeitung und Vermarktung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen tätige Unternehmen gewährt werden
Von den Mitgliedstaaten übermittelte Kurzbeschreibung staatlicher Beihilfen, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1857/2006 der Kommission vom 15. Dezember 2006 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 des EG-Vertrags auf staatliche Beihilfen an kleine und mittlere in der Erzeugung, Verarbeitung und Vermarktung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen tätige Unternehmen gewährt werden
ABl. C 91 vom 26.4.2007, p. 27–32
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
26.4.2007 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 91/27 |
Von den Mitgliedstaaten übermittelte Kurzbeschreibung staatlicher Beihilfen, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1857/2006 der Kommission vom 15. Dezember 2006 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 des EG-Vertrags auf staatliche Beihilfen an kleine und mittlere in der Erzeugung, Verarbeitung und Vermarktung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen tätige Unternehmen gewährt werden
(2007/C 91/08)
XA Nummer: XA 2/07
Mitgliedstaat: Bundesrepublik Deutschland
Region: alle deutschen Länder als beihilfegewährende Stellen
Bezeichnung der Beihilferegelung bzw. bei Einzelbeihilfen Name des begünstigten Unternehmens: Grundsätze für die Förderung von Maßnahmen zur Verbesserung der genetischen Qualität landwirtschaftlicher Nutztiere
Rechtsgrundlage:
Rahmenplan der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes“
Voraussichtliche jährliche Kosten der Regelung bzw. Gesamtbetrag der einem Unternehmen gewährten Einzelbeihilfe: 20 Mio. Euro jährlich
Beihilfehöchstintensität: Max. 60 % der Kosten, die im Rahmen der unter dem Zweck der Beihilfe beschriebenen Maßnahmen entstehen. Die Höhe des Zuschusses ist zudem auf folgende Höchstbeträge begrenzt
10,23 EUR je Kuh und Jahr,
0,69 EUR je Mastschwein für alle bis zum Mastende kontrollierten und im jeweiligen Haushaltsjahr verkauften Mastschweine,
2,76 EUR je Wurf für alle im jeweiligen Haushaltsjahr kontrollierten Würfe von Sauen,
0,28 EUR im Monat für jedes bis zum Mastende unter Kontrolle stehende Mastrind,
0,61 EUR je Tier für alle bis zum Mastende geprüften und im jeweiligen Haushaltsjahr verkauften Mastlämmer
Bewilligungszeitpunkt:
Laufzeit der Regelung bzw. Auszahlung der Einzelbeihilfe: Dezember 2010
Zweck der Beihilfe: Erfassung und Auswertung von Daten zur Erhaltung und Verbesserung der genetischen Qualität landwirtschaftlicher Nutztiere im Rahmen von Zuchtprogrammen. Dazu führt der Leistungserbringer Tests durch, erhebt Daten und wertet diese aus. Der Leistungserbringer erhält hierfür ein marktmäßiges Entgelt, das sich aus der Beihilfe und dem vom Landwirt zu tragenden Kostenanteil zusammensetzt. Kosten für routinemäßig durchgeführte Kontrollen der Milchqualität sind von der Förderung ausgeschlossen
Die Maßnahme ist gestützt auf Artikel 16 (Unterstützung des Tierhaltungssektors)
Betroffene Wirtschaftssektoren: Rinder-, Schweine-, Schafhaltung.
Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde: Die Beihilfegewährung erfolgt durch die zuständigen Landesbehörden
Internetadresse: www.bmelv.de > Landwirtschaft > Förderung > GAK
Sonstige Auskünfte: —
XA Nummer: XA 8/07
Mitgliedstaat: Bundesrepublik Deutschland
Region: alle deutschen Länder als beihilfegewährende Stellen
Bezeichnung der Beihilferegelung: Rahmenplan der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes“
Rechtsgrundlage: Rahmenplan der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes“
Voraussichtliche jährliche Kosten der Regelung: ca. 1 Mrd. EUR für alle Maßnahmen des GAK-Rahmenplans, die zum überwiegenden Teil für die Kofinanzierung der nationalen Rahmenregelung nach Artikel 15 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 verwendet werden
Beihilfehöchstintensität hinsichtlich:
— |
Investitionen in landwirtschaftlichen Betrieben, max. 40 % und max. 400 000 EUR in drei Wirtschaftsjahren |
— |
Förderung der einzelbetrieblichen Beratung in Verbindung mit Managementsystemen, max. 80 % und max. 2 000 EUR |
— |
Verfahrenskosten der Flurneuordnung, max. 90 % |
— |
Gründungskosten von Erzeugerzusammenschlüssen, max. 60 %, insgesamt jedoch nicht mehr als 400.000 EUR je Zusammenschluss in 5 Jahren |
Bewilligungszeitpunkt:
Laufzeit der Regelung:
Zweck der Beihilfe:
— |
Investitionen in landwirtschaftlichen Betrieben (Agrarinvestitionsförderungsprogramm (AFP)) Zur Unterstützung einer wettbewerbsfähigen, nachhaltigen, umweltschonenden, tiergerechten und multifunktionalen Landwirtschaft können Investitionen in landwirtschaftlichen Unternehmen zur Primärproduktion landwirtschaftlicher Erzeugnisse gefördert werden. Die Interessen der Verbraucher, die Entwicklung des ländlichen Raumes sowie die Erhaltung der biologischen Vielfalt sind ebenso zu berücksichtigen wie die Verbesserung der Lebens-, Arbeits- und Produktionsbedingungen Die Maßnahme ist gestützt auf Artikel 4 (Investitionen in landwirtschaftlichen Betrieben) |
— |
Förderung der einzelbetrieblichen Beratung in Verbindung mit Managementsystemen Gefördert werden über die routinemäßige Beratung hinausgehende einzelbetriebliche Beratungen im Zusammenhang mit der Anwendung von Dokumentationssystemen. Die Maßnahme soll die Landwirte bei der Einhaltung von Standards an eine moderne und qualitätsbetonte Landwirtschaft, insbesondere der Anforderungen nach Artikel 4 und 5 sowie der Anhänge III und IV der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 (cross compliance), unterstützen. Die Beratungsleistungen werden von öffentlichen und privaten Beratungsdiensten, die von den Ländern anerkannt werden müssen, erbracht. Die Aufzeichnungen aus den Dokumentationssystemen sind Grundlage für die betriebsbezogene Beratung. Die Maßnahme steht grundsätzlich allen Zuwendungsempfängern zur Verfügung und wird als Zuschuss den Beratungsdiensten gezahlt Die Maßnahme ist gestützt auf Artikel 15 (Bereitstellung technischer Hilfe im Agrarsektor) |
— |
Förderung der Neuordnung des ländlichen Grundbesitzes (Grundsätze für die Förderung der integrierten ländlichen Entwicklung) Zweck der Förderung ist die Neuordnung ländlichen Grundbesitzes und die Gestaltung des ländlichen Raums zur Verbesserung der Agrarstruktur in Verfahren nach dem Flurbereinigungsgesetz und dem Landwirtschaftsanpassungsgesetz einschließlich Maßnahmen zur Sicherung eines nachhaltig leistungsfähigen Naturhaushalts sowie der Vorhaben des freiwilligen Nutzungstauschs. Zuschussfähig sind die dabei anfallenden Verfahrenskosten Die Maßnahme ist gestützt auf Artikel 13 (Beihilfen für die Flurbereinigung) |
— |
Gründungskosten von Erzeugerzusammenschlüssen (Grundsätze für die Förderung zur Marktstrukturverbesserung) Die Förderung zielt darauf ab, die Gründung und das Tätigwerden von Zusammenschlüssen zu unterstützen sowie die Wettbewerbsfähigkeit von Unternehmen der Verarbeitung und Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse zu verbessern, um auf diese Weise zur Absatzsicherung oder zur Schaffung von Erlösvorteilen auf der Erzeugerebene beizutragen Die Förderung leistet einen Beitrag, die Erfassung, Verarbeitung und Vermarktung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen im Hinblick auf Art, Menge und Qualität des Angebotes an die Erfordernisse des Marktes anzupassen Die Förderung von Zusammenschlüssen ist gestützt auf Artikel 9 (Beihilfen für Erzeugergemeinschaften) |
Betroffene Wirtschaftssektoren: Alle Sektoren der Landwirtschaft
Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde: Die Beihilfegewährung erfolgt durch die zuständigen Landesbehörden
Internetadresse: www.bmelv.de > Landwirtschaft > Förderung > GAK > Rahmenplan 2007
Grundsätze für die einzelbetriebliche Förderung landwirtschaftlicher Unternehmen
Grundsätze für die Förderung der integrierten ländlichen Entwicklung (Förderung der Neuordnung des ländlichen Grundbesitzes)
Grundsätze für die Förderung zur Marktstrukturverbesserung (Zusammenschlüsse)
http://www.bmelv.de/cln_044/nn_751002/DE/04-Landwirtschaft/Foerderung/GAK/Rahmenplan/Rahmenplan2007.html__nnn=true
Sonstige Auskünfte: —
Beihilfe-Nr.: XA 9/07
Mitgliedstaat: Niederlande
Region: Provinz Nord-Brabant
Bezeichnung der Beihilferegelung beziehungsweise bei Einzelbeihilfen Name des begünstigten Unternehmens:
Rechtsgrundlage: Volgens AWB (art. 4:23 lid 3 sub d) en provinciale ASV (art. 33) aangemerkt als incidentele subsidie
Voraussichtliche jährliche Kosten der Regelung beziehungsweise Gesamtbetrag der dem Unternehmen gewährten Einzelbeihilfe: 38 000 EUR in 2007
Beihilfehöchstintensität: 40 %
Bewilligungszeitpunkt: Februar/März 2007
Laufzeit der Regelung beziehungsweise Auszahlung der Einzelbeihilfe: Dezember 2007
Zweck der Beihilfe: Einbau einer neuen Generation von Luftwäschern im Jahr 2007, die den Ausstoß von Geruchsstoffen, von Ammoniak und von Feinstaub in hohem (höherem) Maß reduzieren. Diese Luftwäscher sollen für die Zeit von drei Jahren in der Praxis erprobt und geprüft werden. Es handelt sich um eine Beihilfe für Investitionen, die über die gesetzlich vorgeschriebenen Umweltmaßnahmen zur Verbesserung der Luftqualität hinausgehen
Angabe der Bestimmung [Artikel 4 bis einschließlich 12], die angewendet wird und unter die die nach der Beihilferegelung bzw. Einzelbeihilfe zuschussfähigen Kosten fallen: Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe b, Artikel 4, Absatz 3 Buchstabe d, Artikel 4 Absatz 4 Buchstabe a
Betroffene Wirtschaftssektoren: Tierhaltungssektor, Primärproduktion von Schweinen
Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde:
Provincie Noord-Brabant |
Brabantlaan 1 |
Postbus 90151 |
5200 MC 's-Hertogenbosch |
Nederland |
Internetseiten Rechtsvorschriften: http://wettenbank.sdu.nl/wettenbank.sdu.nl/demo/awb_main.html
http://www.brabant.nl/Beleid/Regels%20en%20kaders/Algemene%20subsidieverordening.aspx?docindexid={6E5EE4A7-1D3F-480A-900D-975DD48879C6}
Sonstige Auskünfte: —
Nummer der Beihilfe: XA 11/07
Mitgliedstaat: Niederlande
Region: Provinz Limburg
Bezeichnung der Beihilferegelung beziehungsweise bei Einzelbeihilfen Name des begünstigten Unternehmens: Beihilfeverodnung Inrichting Landelijk Gebied Limburg
Paragraf 1.1: Vertragliche Neuparzellierung und Tauschparzellierung zugunsten Strukturverbesserung in der Landwirtschaft (Notar- und Grundbuchkosten)
Paragraf 6.4: Förderung grundwasserfreundliche Bodennutzung (Teil Neuparzellierung; Notar- und Grundbuchkosten)
Rechtsgrundlage: Artikel 11, lid 3 Wet Inrichting Landelijk Gebied, juncto Subsidieverordening inrichting landelijk gebied Limburg
Voraussichtliche jährliche Kosten der Regelung beziehungsweise Gesamtbetrag der dem Unternehmen gewährten Einzelbeihilfe: ca. 10 000 000 EUR für den Zeitraum 2007-2013
Beihilfehöchstintensität: Maximal 100 % der Notar- und Grundbuchkosten (Kosten für Vermessung und Eintragung)
Bewilligungszeitpunkt: Beihilfegewährung wird erst stattfinden, nachem die Beihilfeverordnung Inrichting Landelijk Gebied Limburg vom Minister für Landwirtschaft, Natur und Lebensmittelqualität gemäß Artikel 11, lid 3 Wet Inrichting Landelijk Gebied genehmigt worden ist und nicht bevor die Beihilfeverordnung gemäß den Bestimmungen der Verordnung (EG) 1857/2006 veröffentlicht worden ist
Laufzeit der Regelung beziehungsweise Auszahlung der Einzelbeihilfe: Ab 2007 bis 31. Dezember 2013
Zweck der Beihilfe: Beihilfe für Neuparzellierungen und zur Deckung von Rechts- und Verwaltungskosten gemäß Artikel 13
Betroffene Wirtschaftssektoren: Die Beihilfe gilt für kleine und mittelgroße landwirtschaftliche Betriebe, die die primäre Erzeugung von landwirtschaftlichen Produkten verfolgen
Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde:
Provincie Limburg |
Limburglaan 10 |
Postbus 5700 |
6202 MA Maastricht |
Nederland |
Internetadresse: www.limburg.nl
Sonstige Auskünfte: —
Beihilfe-Nr.: XA 12/07
Mitgliedstaat: Niederlande
Region: Provinz Limburg
Bezeichnung der Beihilferegelung beziehungsweise bei Einzelbeihilfen Name des begünstigten Unternehmens: Beihilferegelung „Inrichting Landelijk Gebied Limburg“
Abschnitt 1.2: Projektgründungen intensive Viehhaltung;
Abschnitt 1.4: Zusammenlegung von Betriebsstandorten intensive Viehhaltung an nachhaltigen Standorten;
Abschnitt 1.5: Verbesserung von Know-how und Innovation in der Landwirtschaft (Greenport);
Abschnitt 1.9: Extensivierung Milchviehhaltung;
Abschnitt 6.1: Regenerierung von vertrockneten Naturgebieten;
Abschnitt 6.4: Förderung einer grundwasserfreundlichen Bodennutzung
Rechtsgrundlage: Artikel 11, lid 3 Wet Inrichting Landelijk Gebied, juncto Subsidieverordening inrichting landelijk gebied Limburg
Voraussichtliche jährliche Kosten der Regelung beziehungsweise Gesamtbetrag der dem Unternehmen gewährten Einzelbeihilfe:
— |
Abschnitt 1.2: 3 000 000 EUR für den Zeitraum 2007-2013; |
— |
Abschnitt 1.4: 60 000 EUR für den Zeitraum 2007-2013; |
— |
Abschnitt 1.5: 1 250. 000 EUR für den Zeitraum 2007-2013; |
— |
Abschnitt 1.9: 4 500 000 EUR für den Zeitraum 2007-2013; |
— |
Abschnitt 6.1: 3 000 000 EUR für den Zeitraum 2007-2013; |
— |
Abschnitt 6.4: 1 200 000 EUR für den Zeitraum 2007-2013 |
(Bei den Beträgen handelt es sich um den veranschlagten Höchstbetrag der verfügbaren Mittel, der den Landwirten ausgezahlt werden kann. Auf der Grundlage dieser Abschnitte werden auch Nicht-Unternehmern Beihilfen gewährt.)
Beihilfehöchstintensität:
— |
Abschnitt 1.2: höchstens 60 % der förderfähigen Kosten bis zu einem Höchstbetrag von 1,2 Millionen EUR pro Projekt gemäß Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe e und Absatz 4 Buchstaben a und c; |
— |
Abschnitt 1.9: höchstens 60 % der förderfähigen Kosten gemäß Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe e und Absatz 4 Buchstaben a und c; |
— |
Abschnitt 6.1: höchstens 60 % der förderfähigen Kosten gemäß Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe e und Absatz 4 Buchstaben a und c; |
— |
Abschnitt 1.4: höchstens 50 % der förderfähigen Kosten bis zu einem Höchstbetrag von 20 000 EUR pro Projekt gemäß Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe e und Absatz 4 Buchstaben a und c; |
— |
Abschnitt 1.5: höchstens 50 % der förderfähigen Kosten bis zu einem Höchstbetrag von 1,25 Millionen EUR pro Projekt gemäß Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe e und Absatz 4 Buchstaben a und c; |
— |
Abschnitt 6.4: höchstens 50 % der förderfähigen Kosten bis zu einem Höchstbetrag von 50 000 EUR pro Projekt gemäß Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe e und Absatz 4 Buchstaben a und c |
(Ausschließlich Landwirte; auf der Grundlage dieser Abschnitte werden auch Nichtunternehmern Beihilfen gewährt)
Bewilligungszeitpunkt: Die Beihilfe wird erst gewährt, wenn die Beihilferegelung „Inrichting Landelijk Gebied Limburg “vom Minister für Landwirtschaft, Natur und Lebensmittelqualität gemäß Artikel 11 Absatz 3 des Gesetzes „Inrichting Landelijk Gebied “genehmigt und gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1857/2006 veröffentlicht worden ist
Laufzeit der Regelung beziehungsweise Auszahlung der Einzelbeihilfe: Ab 2007 bis 31. Dezember 2013
Zweck der Beihilfe:
— |
Abschnitt 1.2: Die Beihilfe bezieht sich auf die Kosten für Durchführbarkeitsstudien und Geschäftspläne sowie den Bau und die Modernisierung von Immobilien, die den in Artikel 4 Absatz 3 Buchstaben a bis d genannten Zwecken dienen; |
— |
Abschnitt 1.9: Die Beihilfe bezieht sich auf die Kosten für den Bau und die Modernisierung von Immobilien, die den in Artikel 4 Absatz 3 Buchstaben a bis d genannten Zwecke dienen; |
— |
Abschnitten 6.1: Die Beihilfe bezieht sich auf die Kosten für den Bau und die Modernisierung von Immobilien, die den in Artikel 4 Absatz 3 Buchstaben a bis d genannten Zwecke dienen; |
— |
Abschnitt 1.4: Die Beihilfe bezieht sich auf die Kosten für Durchführbarkeitsstudien und Geschäftspläne mit Blick auf den Bau und die Modernisierung von Immobilien, die den in Artikel 4 Absatz 3 Buchstaben a bis d genannten Zwecke dienen; |
— |
Abschnitt 1.5: Die Beihilfe bezieht sich auf die Kosten für Durchführbarkeitsstudien und Geschäftspläne sowie den Bau und die Modernisierung von Immobilien, die den in Artikel 4 Absatz 3 Buchstaben a bis d genannten Zwecke dienen; |
— |
Abschnitt 6.4: Die Beihilfe bezieht sich auf die Kosten für Durchführbarkeitsstudien und Geschäftspläne mit Blick auf den Bau und die Modernisierung von Immobilien, die den in Artikel 4 Absatz 3 Buchstaben a bis d genannten Zwecke dienen |
Betroffene Wirtschaftssektoren: Die Beihilfe gilt für kleine und mittelgroße landwirtschaftliche Betriebe, die in der Primärproduktion landwirtschaftlicher Erzeugnisse tätig sind
Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde:
Provincie Limburg |
Limburglaan 10 |
Postbus 5700 |
6202 MA Maastricht |
Nederland |
Internetadresse: www.limburg.nl
Sonstige Auskünfte: —
Beihilfe-Nr.: XA 14/07
Mitgliedstaat: Niederlande
Region: Provinz Limburg
Bezeichnung der Beihilferegelung beziehungsweise bei Einzelbeihilfen Name des begünstigten Unternehmens: Beihilferegelung „Inrichting Landelijk Gebied Limburg“,
Abschnitt 5.1: Anlage, Renaturierung und Instandhaltung von natürlichen, halbnatürlichen und kulturhistorischen Landschaftseinheiten
Rechtsgrundlage: Artikel 11, lid 3 Wet Inrichting Landelijk Gebied, juncto Subsidieverordening inrichting landelijk gebied Limburg
Voraussichtliche jährliche Kosten der Regelung beziehungsweise Gesamtbetrag der dem Unternehmen gewährten Einzelbeihilfe: 400 000 EUR für den Zeitraum 2007-2013
(Bei den Beträgen handelt es sich um den veranschlagten Höchstbetrag der verfügbaren Mittel, der den Landwirten ausgezahlt werden kann. Auf der Grundlage dieses Abschnitts werden auch Nichtunternehmern Beihilfen gewährt.)
Beihilfehöchstintensität: Höchstens 100 % der förderfähigen Kosten für nicht-produktive Landschaftselemente und höchstens 60 % für (teilweise) produktive Landschaftselemente. Als Teil der Beihilfe kann höchstens 10 000 EUR pro Jahr für die von dem Landwirt selbst oder seinen Mitarbeitern verrichteten Arbeiten gewährt werden (Ausschließlich Landwirte; auf der Grundlage dieses Abschnitts sollen auch Nichtunternehmern Beihilfen gewährt werden)
Bewilligungszeitpunkt: Die Beihilfe wird erst gewährt, wenn die Beihilferegelung „Inrichting Landelijk Gebied Limburg “vom Minister für Landwirtschaft, Natur und Lebensmittelqualität gemäß Artikel 11 Absatz 3 des Gesetzes „Inrichting Landelijk Gebied “genehmigt und gemäß der Verordnung (EG) 1857/2006 veröffentlicht worden ist
Laufzeit der Regelung beziehungsweise Auszahlung der Einzelbeihilfe: Ab 2007 bis 31. Dezember 2013
Zweck der Beihilfe: Instandhaltung traditioneller Landschaften gemäß Artikel 5 durch die Gewährung von Beihilfen für die Anlage und die Renaturierung von traditionellen Landschaftselementen wie Hochstammbaumgärten, Holzwälle, Kopfbaumreihen, „Graften“, Hohlwege und Tümpel
Betroffene Wirtschaftssektoren: Die Beihilfe gilt für kleine und mittelgroße landwirtschaftliche Betriebe, die in der Primärproduktion landwirtschaftlicher Erzeugnisse tätig sind
Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde:
Provincie Limburg |
Limburglaan 10 |
Postbus 5700 |
6202 MA Maastricht |
Nederland |
Internetseite: www.limburg.nl
Sonstige Auskünfte: —
Nummer der Beihilfe: XA 15/07
Mitgliedstaat: Niederlande
Region: Provinz Limburg
Bezeichnung der Beihilferegelung beziehungsweise bei Einzelbeihilfen Name des begünstigten Unternehmens: Beihilfeverordnung Inrichting Landelijk Gebied Limburg
Paragraf 1.14: Verlagerung Milchviehbetriebe
Rechtsgrundlage: Artikel 11, lid 3 Wet Inrichting Landelijk Gebied, juncto Subsidieverordening inrichting landelijk gebied Limburg
Voraussichtliche jährliche Kosten der Regelung beziehungsweise Gesamtbetrag der dem Unternehmen gewährten Einzelbeihilfe:: Paragraf 1.14: 700 000 EUR für den Zeitraum 2007-2013
Beihilfehöchstintensität: Paragraf 1.14: maximal 40 % der Kosten für den Abbruch am alten Standort, Umzug und Aufbau an dem neuen Standort bis zu einem Maximum von 100 000 EUR pro Betriebsverlagerung
Bewilligungszeitpunkt: Beihilfegewährung wird erst stattfinden, nachdem die Beihilfeverordnung Inrichting Landelijk Gebied Limburg vom Minister für Landwirtschaft, Natur und Lebensmittelqualität gemäß Artikel 11, lid 3 Wet Inrichting Landelijk Gebied genehmigt worden ist und nicht bevor die Beihilfeverordnung gemäß den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1857/2006 veröffentlicht worden ist
Laufzeit der Regelung beziehungsweise Auszahlung der Einzelbeihilfe: Ab 2007 bis 31. Dezember 2013
Zweck der Beihilfe: Verlagerung und Einstellung von landwirtschaftlichen Betrieben im allgemeinen Interesse, insbesondere im Hinblick auf Natur und Landschafts- und Umgebungsqualität gemäß Artikel 6
Betroffene Wirtschaftssektoren: Die Beihilfe gilt für kleine und mittelgroße landwirtschaftliche Betriebe, die die primäre Erzeugung von landwirtschaftlichen Produkten verfolgen
Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde:
Provincie Limburg |
Limburglaan 10 |
Postbus 5700 |
6202 MA Maastricht |
Nederland |
Internetadresse: www.limburg.nl
Sonstige Auskünfte: —
XA-Nummer: XA 16/07
Mitgliedstaat: Tschechische Republik.
Region: —
Bezeichnung der Beihilferegelung bzw. bei Einzelbeihilfen Name des begünstigten Unternehmens: Podpora poradenství v zemědělství – Metodická činnost k podpoře zemědělského poradenského systému
Rechtsgrundlage: Zákon č. 252/1997 Sb., o zemědělství
Voraussichtliche jährliche Kosten der Regelung bzw. Gesamtbetrag der einem Unternehmen gewährten Einzelbeihilfe: Bis zu 15,0 Mio. CZK
Beihilfehöchstintensität: Bis zu 100 % der nachgewiesenen Ausgaben, höchstens jedoch 500 000 CZK je methodisches Hilfsmittel
Bewilligungszeitpunkt: Ab 16. Februar 2007
Laufzeit der Regelung bzw. Auszahlung der Einzelbeihilfe: Bis 31. Dezember 2013.
Zweck der Beihilfe: Die Beihilfe stützt sich auf Artikel 15 „Bereitstellung technischer Hilfe im Agrarsektor “der Verordnung (EG) Nr. 1857/2006 der Kommission
Zweck ist die Förderung der methodischen Tätigkeit des landwirtschaftlichen Beratungssystem. Die Schaffung methodischer Hilfsmittel für den Transfer von Erkenntnissen der Wissenschaft und Forschung in die Praxis insbesondere im Bereich der Rechtsvorschriften und der guten landwirtschaftlichen Praxis
Der Antragsteller für die Beihilfe legt das Projekt zur Schaffung methodischer Hilfsmittel für landwirtschaftliche Betriebe und Berater vor. Aus den vorgelegten Projekten werden diejenigen für die Umsetzung ausgewählt, die den Anforderungen der Praxis am besten entsprechen. Die Auswahl trifft ein Fachausschuss für Forschung, Ausbildung und Gründertätigkeit des Landwirtschaftsministeriums der Tschechischen Republik, ergänzt durch Vertreter aus der landwirtschaftlichen Praxis, auf Vorschlag des nationalen Rates für Landwirtschaft und regionale Entwicklung des Landwirtschaftsministeriums der Tschechischen Republik. Die Projekte werden Punkt für Punkt bewertet, dann wird eine Rangfolge erstellt. Die Beihilfe erhalten die Antragsteller in der vorgeschlagenen Rangfolge bis zur Ausschöpfung der bereitgestellten Mittel
Betroffene(r) Wirtschaftssektor(en): Landwirtschaftliche Primärerzeugung
Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde:
Ministerstvo zemědělství ČR |
Těšnov 17 |
CZ-117 05 Praha 1 |
Internetadresse: http://www.mze.cz/Index.aspx?deploy=1802&typ=2&ch=74&ids=1802&val=1802
Sonstige Angaben: Das Landwirtschaftsministerium der Tschechischen Republik erklärt, dass die Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 1857/2006 der Kommission eingehalten werden, d. h. dass die Beihilfe für kleine und mittlere in der landwirtschaftlichen Primärerzeugung tätige Unternehmen bestimmt ist und insbesondere die Bedingungen von Artikel 15 der Verordnung (EG) Nr. 1857/2006 der Kommission beachtet werden
Bei den Antragstellern für die Projekte handelt es sich insbesondere um öffentliche Forschungseinrichtungen und Hochschulen, aber auch um andere Personen, zu deren Tätigkeitsbereich die Forschung gehört. Zweck der Maßnahme ist der Transfer von Forschungsergebnissen in die landwirtschaftliche Praxis. Ziel der Projekte ist die Erarbeitung und Erweiterung methodischer Materialien, die beim Führen landwirtschaftlicher Betriebe eingesetzt werden. Die Auswahlkriterien für die Projekte sind Bestandteil der veröffentlichten Regeln für die Gewährung der Beihilfe
XA-Nummer: XA 17/07
Mitgliedstaat: Tschechische Republik.
Region: —
Bezeichnung der Beihilferegelung bzw. bei Einzelbeihilfen Name des begünstigten Unternehmens: Podpora poradenství v zemědělství – Regionální přenos informací o realizaci společné zemědělské politiky, zejména požadavků na plnění cross compliance, zajišťovaný prostřednictvím Krajských informačních středisek pro rozvoj zemědělství a venkova (KIS)
Rechtsgrundlage: Zákon č. 252/1997 Sb., o zemědělství
Voraussichtliche jährliche Kosten der Regelung bzw. Gesamtbetrag der einem Unternehmen gewährten Einzelbeihilfe: Bis zu 10,0 Mio. CZK
Beihilfehöchstintensität: Bis zu 100 % der nachgewiesenen Kosten, höchstens jedoch 500 000 CZK jährlich je regionales Informationszentrum zur Entwicklung der Landwirtschaft und der ländlichen Gebiete, die den Endbegünstigten, d. h. den Personen, die technische Hilfe erhalten, ihre Dienstleistungen erbringen
Bewilligungszeitpunkt: Ab 16. Februar 2007.
Laufzeit der Regelung bzw. Auszahlung der Einzelbeihilfe: Bis 31. Dezember 2013.
Zweck der Beihilfe: Die Beihilfe stützt sich auf Artikel 15 „Bereitstellung technischer Hilfe im Agrarsektor “der Verordnung (EG) Nr. 1857/2006 der Kommission
Zweck der Beihilfe ist die Förderung von Beratungstätigkeiten durch anerkannte Berater für Marktteilnehmer in der Landwirtschaft sowie die regionale Verbreitung von Informationen über die Gemeinsame Agrarpolitik und die Anforderungen der guten landwirtschaftlichen Praxis, die Programme zur ländlichen Entwicklung und den Verbraucherschutz (Lebensmittelsicherheit)
Die Information wird kostenlos erteilt; die Informationsweitergabe erfolgt mit unterschiedlichen Informationsträgern, insbesondere elektronisch (Internet, E-Mail, SMS), aber auch schriftlich (Schreiben, Informationsblätter usw.) oder im persönlichen Kontakt (Seminare und Beratung); die Informationen werden nichtdiskriminierend allen Zielgruppen in der Region erteilt und betreffen insbesondere landwirtschaftliche Fragestellungen und die Entwicklung des ländlichen Raums
Zuschussfähige Ausgaben sind:
die eigentlichen Ausgaben für die Organisation der Informationsdienste;
Reisekosten;
Honorare für Beratungsleistungen, die keine langfristige oder regelmäßige Tätigkeit darstellen und nicht mit den laufenden Betriebskosten des Unternehmens zusammenhängen.
Betroffene(r) Wirtschaftssektor(en): Landwirtschaftliche Primärerzeugung
Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde:
Ministerstvo zemědělství ČR |
Těšnov 17 |
CZ-117 05 Praha 1 |
Internetadresse: http://www.mze.cz/Index.aspx?deploy=1802&typ=2&ch=74&ids=1802&val=1802
Sonstige Angaben: Das Landwirtschaftsministerium der Tschechischen Republik erklärt, dass die Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 1857/2006 der Kommission eingehalten werden, d. h. dass die Beihilfe für kleine und mittlere in der landwirtschaftlichen Primärerzeugung tätige Unternehmen bestimmt ist und insbesondere die Bedingungen von Artikel 15 „Bereitstellung technischer Hilfe im Agrarsektor “der Verordnung (EG) Nr. 1857/2006 der Kommission beachtet werden.