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Document 52007XC0426(02)

    Von den Mitgliedstaaten übermittelte Kurzbeschreibung staatlicher Beihilfen, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1857/2006 der Kommission vom 15. Dezember 2006 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 des EG-Vertrags auf staatliche Beihilfen an kleine und mittlere in der Erzeugung, Verarbeitung und Vermarktung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen tätige Unternehmen gewährt werden

    ABl. C 91 vom 26.4.2007, p. 27–32 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    26.4.2007   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 91/27


    Von den Mitgliedstaaten übermittelte Kurzbeschreibung staatlicher Beihilfen, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1857/2006 der Kommission vom 15. Dezember 2006 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 des EG-Vertrags auf staatliche Beihilfen an kleine und mittlere in der Erzeugung, Verarbeitung und Vermarktung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen tätige Unternehmen gewährt werden

    (2007/C 91/08)

    XA Nummer: XA 2/07

    Mitgliedstaat: Bundesrepublik Deutschland

    Region: alle deutschen Länder als beihilfegewährende Stellen

    Bezeichnung der Beihilferegelung bzw. bei Einzelbeihilfen Name des begünstigten Unternehmens: Grundsätze für die Förderung von Maßnahmen zur Verbesserung der genetischen Qualität landwirtschaftlicher Nutztiere

    Rechtsgrundlage:

    Rahmenplan der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes“

    Voraussichtliche jährliche Kosten der Regelung bzw. Gesamtbetrag der einem Unternehmen gewährten Einzelbeihilfe: 20 Mio. Euro jährlich

    Beihilfehöchstintensität: Max. 60 % der Kosten, die im Rahmen der unter dem Zweck der Beihilfe beschriebenen Maßnahmen entstehen. Die Höhe des Zuschusses ist zudem auf folgende Höchstbeträge begrenzt

    10,23 EUR je Kuh und Jahr,

    0,69 EUR je Mastschwein für alle bis zum Mastende kontrollierten und im jeweiligen Haushaltsjahr verkauften Mastschweine,

    2,76 EUR je Wurf für alle im jeweiligen Haushaltsjahr kontrollierten Würfe von Sauen,

    0,28 EUR im Monat für jedes bis zum Mastende unter Kontrolle stehende Mastrind,

    0,61 EUR je Tier für alle bis zum Mastende geprüften und im jeweiligen Haushaltsjahr verkauften Mastlämmer

    Bewilligungszeitpunkt:

    Laufzeit der Regelung bzw. Auszahlung der Einzelbeihilfe: Dezember 2010

    Zweck der Beihilfe: Erfassung und Auswertung von Daten zur Erhaltung und Verbesserung der genetischen Qualität landwirtschaftlicher Nutztiere im Rahmen von Zuchtprogrammen. Dazu führt der Leistungserbringer Tests durch, erhebt Daten und wertet diese aus. Der Leistungserbringer erhält hierfür ein marktmäßiges Entgelt, das sich aus der Beihilfe und dem vom Landwirt zu tragenden Kostenanteil zusammensetzt. Kosten für routinemäßig durchgeführte Kontrollen der Milchqualität sind von der Förderung ausgeschlossen

    Die Maßnahme ist gestützt auf Artikel 16 (Unterstützung des Tierhaltungssektors)

    Betroffene Wirtschaftssektoren: Rinder-, Schweine-, Schafhaltung.

    Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde: Die Beihilfegewährung erfolgt durch die zuständigen Landesbehörden

    Internetadresse: www.bmelv.de > Landwirtschaft > Förderung > GAK

    Sonstige Auskünfte: —

    XA Nummer: XA 8/07

    Mitgliedstaat: Bundesrepublik Deutschland

    Region: alle deutschen Länder als beihilfegewährende Stellen

    Bezeichnung der Beihilferegelung: Rahmenplan der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes“

    Rechtsgrundlage: Rahmenplan der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes“

    Voraussichtliche jährliche Kosten der Regelung: ca. 1 Mrd. EUR für alle Maßnahmen des GAK-Rahmenplans, die zum überwiegenden Teil für die Kofinanzierung der nationalen Rahmenregelung nach Artikel 15 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 verwendet werden

    Beihilfehöchstintensität hinsichtlich:

    Investitionen in landwirtschaftlichen Betrieben, max. 40 % und max. 400 000 EUR in drei Wirtschaftsjahren

    Förderung der einzelbetrieblichen Beratung in Verbindung mit Managementsystemen, max. 80 % und max. 2 000 EUR

    Verfahrenskosten der Flurneuordnung, max. 90 %

    Gründungskosten von Erzeugerzusammenschlüssen, max. 60 %, insgesamt jedoch nicht mehr als 400.000 EUR je Zusammenschluss in 5 Jahren

    Bewilligungszeitpunkt:

    Laufzeit der Regelung:

    Zweck der Beihilfe:

    Investitionen in landwirtschaftlichen Betrieben (Agrarinvestitionsförderungsprogramm (AFP))

    Zur Unterstützung einer wettbewerbsfähigen, nachhaltigen, umweltschonenden, tiergerechten und multifunktionalen Landwirtschaft können Investitionen in landwirtschaftlichen Unternehmen zur Primärproduktion landwirtschaftlicher Erzeugnisse gefördert werden. Die Interessen der Verbraucher, die Entwicklung des ländlichen Raumes sowie die Erhaltung der biologischen Vielfalt sind ebenso zu berücksichtigen wie die Verbesserung der Lebens-, Arbeits- und Produktionsbedingungen

    Die Maßnahme ist gestützt auf Artikel 4 (Investitionen in landwirtschaftlichen Betrieben)

    Förderung der einzelbetrieblichen Beratung in Verbindung mit Managementsystemen

    Gefördert werden über die routinemäßige Beratung hinausgehende einzelbetriebliche Beratungen im Zusammenhang mit der Anwendung von Dokumentationssystemen. Die Maßnahme soll die Landwirte bei der Einhaltung von Standards an eine moderne und qualitätsbetonte Landwirtschaft, insbesondere der Anforderungen nach Artikel 4 und 5 sowie der Anhänge III und IV der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 (cross compliance), unterstützen. Die Beratungsleistungen werden von öffentlichen und privaten Beratungsdiensten, die von den Ländern anerkannt werden müssen, erbracht. Die Aufzeichnungen aus den Dokumentationssystemen sind Grundlage für die betriebsbezogene Beratung. Die Maßnahme steht grundsätzlich allen Zuwendungsempfängern zur Verfügung und wird als Zuschuss den Beratungsdiensten gezahlt

    Die Maßnahme ist gestützt auf Artikel 15 (Bereitstellung technischer Hilfe im Agrarsektor)

    Förderung der Neuordnung des ländlichen Grundbesitzes (Grundsätze für die Förderung der integrierten ländlichen Entwicklung)

    Zweck der Förderung ist die Neuordnung ländlichen Grundbesitzes und die Gestaltung des ländlichen Raums zur Verbesserung der Agrarstruktur in Verfahren nach dem Flurbereinigungsgesetz und dem Landwirtschaftsanpassungsgesetz einschließlich Maßnahmen zur Sicherung eines nachhaltig leistungsfähigen Naturhaushalts sowie der Vorhaben des freiwilligen Nutzungstauschs. Zuschussfähig sind die dabei anfallenden Verfahrenskosten

    Die Maßnahme ist gestützt auf Artikel 13 (Beihilfen für die Flurbereinigung)

    Gründungskosten von Erzeugerzusammenschlüssen (Grundsätze für die Förderung zur Marktstrukturverbesserung)

    Die Förderung zielt darauf ab, die Gründung und das Tätigwerden von Zusammenschlüssen zu unterstützen sowie die Wettbewerbsfähigkeit von Unternehmen der Verarbeitung und Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse zu verbessern, um auf diese Weise zur Absatzsicherung oder zur Schaffung von Erlösvorteilen auf der Erzeugerebene beizutragen

    Die Förderung leistet einen Beitrag, die Erfassung, Verarbeitung und Vermarktung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen im Hinblick auf Art, Menge und Qualität des Angebotes an die Erfordernisse des Marktes anzupassen

    Die Förderung von Zusammenschlüssen ist gestützt auf Artikel 9 (Beihilfen für Erzeugergemeinschaften)

    Betroffene Wirtschaftssektoren: Alle Sektoren der Landwirtschaft

    Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde: Die Beihilfegewährung erfolgt durch die zuständigen Landesbehörden

    Internetadresse: www.bmelv.de > Landwirtschaft > Förderung > GAK > Rahmenplan 2007

    Grundsätze für die einzelbetriebliche Förderung landwirtschaftlicher Unternehmen

    Grundsätze für die Förderung der integrierten ländlichen Entwicklung (Förderung der Neuordnung des ländlichen Grundbesitzes)

    Grundsätze für die Förderung zur Marktstrukturverbesserung (Zusammenschlüsse)

    http://www.bmelv.de/cln_044/nn_751002/DE/04-Landwirtschaft/Foerderung/GAK/Rahmenplan/Rahmenplan2007.html__nnn=true

    Sonstige Auskünfte: —

    Beihilfe-Nr.: XA 9/07

    Mitgliedstaat: Niederlande

    Region: Provinz Nord-Brabant

    Bezeichnung der Beihilferegelung beziehungsweise bei Einzelbeihilfen Name des begünstigten Unternehmens:

    Rechtsgrundlage: Volgens AWB (art. 4:23 lid 3 sub d) en provinciale ASV (art. 33) aangemerkt als incidentele subsidie

    Voraussichtliche jährliche Kosten der Regelung beziehungsweise Gesamtbetrag der dem Unternehmen gewährten Einzelbeihilfe: 38 000 EUR in 2007

    Beihilfehöchstintensität: 40 %

    Bewilligungszeitpunkt: Februar/März 2007

    Laufzeit der Regelung beziehungsweise Auszahlung der Einzelbeihilfe: Dezember 2007

    Zweck der Beihilfe: Einbau einer neuen Generation von Luftwäschern im Jahr 2007, die den Ausstoß von Geruchsstoffen, von Ammoniak und von Feinstaub in hohem (höherem) Maß reduzieren. Diese Luftwäscher sollen für die Zeit von drei Jahren in der Praxis erprobt und geprüft werden. Es handelt sich um eine Beihilfe für Investitionen, die über die gesetzlich vorgeschriebenen Umweltmaßnahmen zur Verbesserung der Luftqualität hinausgehen

    Angabe der Bestimmung [Artikel 4 bis einschließlich 12], die angewendet wird und unter die die nach der Beihilferegelung bzw. Einzelbeihilfe zuschussfähigen Kosten fallen: Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe b, Artikel 4, Absatz 3 Buchstabe d, Artikel 4 Absatz 4 Buchstabe a

    Betroffene Wirtschaftssektoren: Tierhaltungssektor, Primärproduktion von Schweinen

    Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde:

    Provincie Noord-Brabant

    Brabantlaan 1

    Postbus 90151

    5200 MC 's-Hertogenbosch

    Nederland

    Internetseiten Rechtsvorschriften: http://wettenbank.sdu.nl/wettenbank.sdu.nl/demo/awb_main.html

    http://www.brabant.nl/Beleid/Regels%20en%20kaders/Algemene%20subsidieverordening.aspx?docindexid={6E5EE4A7-1D3F-480A-900D-975DD48879C6}

    Sonstige Auskünfte: —

    Nummer der Beihilfe: XA 11/07

    Mitgliedstaat: Niederlande

    Region: Provinz Limburg

    Bezeichnung der Beihilferegelung beziehungsweise bei Einzelbeihilfen Name des begünstigten Unternehmens: Beihilfeverodnung Inrichting Landelijk Gebied Limburg

    Paragraf 1.1: Vertragliche Neuparzellierung und Tauschparzellierung zugunsten Strukturverbesserung in der Landwirtschaft (Notar- und Grundbuchkosten)

    Paragraf 6.4: Förderung grundwasserfreundliche Bodennutzung (Teil Neuparzellierung; Notar- und Grundbuchkosten)

    Rechtsgrundlage: Artikel 11, lid 3 Wet Inrichting Landelijk Gebied, juncto Subsidieverordening inrichting landelijk gebied Limburg

    Voraussichtliche jährliche Kosten der Regelung beziehungsweise Gesamtbetrag der dem Unternehmen gewährten Einzelbeihilfe: ca. 10 000 000 EUR für den Zeitraum 2007-2013

    Beihilfehöchstintensität: Maximal 100 % der Notar- und Grundbuchkosten (Kosten für Vermessung und Eintragung)

    Bewilligungszeitpunkt: Beihilfegewährung wird erst stattfinden, nachem die Beihilfeverordnung Inrichting Landelijk Gebied Limburg vom Minister für Landwirtschaft, Natur und Lebensmittelqualität gemäß Artikel 11, lid 3 Wet Inrichting Landelijk Gebied genehmigt worden ist und nicht bevor die Beihilfeverordnung gemäß den Bestimmungen der Verordnung (EG) 1857/2006 veröffentlicht worden ist

    Laufzeit der Regelung beziehungsweise Auszahlung der Einzelbeihilfe: Ab 2007 bis 31. Dezember 2013

    Zweck der Beihilfe: Beihilfe für Neuparzellierungen und zur Deckung von Rechts- und Verwaltungskosten gemäß Artikel 13

    Betroffene Wirtschaftssektoren: Die Beihilfe gilt für kleine und mittelgroße landwirtschaftliche Betriebe, die die primäre Erzeugung von landwirtschaftlichen Produkten verfolgen

    Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde:

    Provincie Limburg

    Limburglaan 10

    Postbus 5700

    6202 MA Maastricht

    Nederland

    Internetadresse: www.limburg.nl

    Sonstige Auskünfte: —

    Beihilfe-Nr.: XA 12/07

    Mitgliedstaat: Niederlande

    Region: Provinz Limburg

    Bezeichnung der Beihilferegelung beziehungsweise bei Einzelbeihilfen Name des begünstigten Unternehmens: Beihilferegelung „Inrichting Landelijk Gebied Limburg“

    Abschnitt 1.2: Projektgründungen intensive Viehhaltung;

    Abschnitt 1.4: Zusammenlegung von Betriebsstandorten intensive Viehhaltung an nachhaltigen Standorten;

    Abschnitt 1.5: Verbesserung von Know-how und Innovation in der Landwirtschaft (Greenport);

    Abschnitt 1.9: Extensivierung Milchviehhaltung;

    Abschnitt 6.1: Regenerierung von vertrockneten Naturgebieten;

    Abschnitt 6.4: Förderung einer grundwasserfreundlichen Bodennutzung

    Rechtsgrundlage: Artikel 11, lid 3 Wet Inrichting Landelijk Gebied, juncto Subsidieverordening inrichting landelijk gebied Limburg

    Voraussichtliche jährliche Kosten der Regelung beziehungsweise Gesamtbetrag der dem Unternehmen gewährten Einzelbeihilfe:

    Abschnitt 1.2: 3 000 000 EUR für den Zeitraum 2007-2013;

    Abschnitt 1.4: 60 000 EUR für den Zeitraum 2007-2013;

    Abschnitt 1.5: 1 250. 000 EUR für den Zeitraum 2007-2013;

    Abschnitt 1.9: 4 500 000 EUR für den Zeitraum 2007-2013;

    Abschnitt 6.1: 3 000 000 EUR für den Zeitraum 2007-2013;

    Abschnitt 6.4: 1 200 000 EUR für den Zeitraum 2007-2013

    (Bei den Beträgen handelt es sich um den veranschlagten Höchstbetrag der verfügbaren Mittel, der den Landwirten ausgezahlt werden kann. Auf der Grundlage dieser Abschnitte werden auch Nicht-Unternehmern Beihilfen gewährt.)

    Beihilfehöchstintensität:

    Abschnitt 1.2: höchstens 60 % der förderfähigen Kosten bis zu einem Höchstbetrag von 1,2 Millionen EUR pro Projekt gemäß Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe e und Absatz 4 Buchstaben a und c;

    Abschnitt 1.9: höchstens 60 % der förderfähigen Kosten gemäß Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe e und Absatz 4 Buchstaben a und c;

    Abschnitt 6.1: höchstens 60 % der förderfähigen Kosten gemäß Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe e und Absatz 4 Buchstaben a und c;

    Abschnitt 1.4: höchstens 50 % der förderfähigen Kosten bis zu einem Höchstbetrag von 20 000 EUR pro Projekt gemäß Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe e und Absatz 4 Buchstaben a und c;

    Abschnitt 1.5: höchstens 50 % der förderfähigen Kosten bis zu einem Höchstbetrag von 1,25 Millionen EUR pro Projekt gemäß Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe e und Absatz 4 Buchstaben a und c;

    Abschnitt 6.4: höchstens 50 % der förderfähigen Kosten bis zu einem Höchstbetrag von 50 000 EUR pro Projekt gemäß Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe e und Absatz 4 Buchstaben a und c

    (Ausschließlich Landwirte; auf der Grundlage dieser Abschnitte werden auch Nichtunternehmern Beihilfen gewährt)

    Bewilligungszeitpunkt: Die Beihilfe wird erst gewährt, wenn die Beihilferegelung „Inrichting Landelijk Gebied Limburg “vom Minister für Landwirtschaft, Natur und Lebensmittelqualität gemäß Artikel 11 Absatz 3 des Gesetzes „Inrichting Landelijk Gebied “genehmigt und gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1857/2006 veröffentlicht worden ist

    Laufzeit der Regelung beziehungsweise Auszahlung der Einzelbeihilfe: Ab 2007 bis 31. Dezember 2013

    Zweck der Beihilfe:

    Abschnitt 1.2: Die Beihilfe bezieht sich auf die Kosten für Durchführbarkeitsstudien und Geschäftspläne sowie den Bau und die Modernisierung von Immobilien, die den in Artikel 4 Absatz 3 Buchstaben a bis d genannten Zwecken dienen;

    Abschnitt 1.9: Die Beihilfe bezieht sich auf die Kosten für den Bau und die Modernisierung von Immobilien, die den in Artikel 4 Absatz 3 Buchstaben a bis d genannten Zwecke dienen;

    Abschnitten 6.1: Die Beihilfe bezieht sich auf die Kosten für den Bau und die Modernisierung von Immobilien, die den in Artikel 4 Absatz 3 Buchstaben a bis d genannten Zwecke dienen;

    Abschnitt 1.4: Die Beihilfe bezieht sich auf die Kosten für Durchführbarkeitsstudien und Geschäftspläne mit Blick auf den Bau und die Modernisierung von Immobilien, die den in Artikel 4 Absatz 3 Buchstaben a bis d genannten Zwecke dienen;

    Abschnitt 1.5: Die Beihilfe bezieht sich auf die Kosten für Durchführbarkeitsstudien und Geschäftspläne sowie den Bau und die Modernisierung von Immobilien, die den in Artikel 4 Absatz 3 Buchstaben a bis d genannten Zwecke dienen;

    Abschnitt 6.4: Die Beihilfe bezieht sich auf die Kosten für Durchführbarkeitsstudien und Geschäftspläne mit Blick auf den Bau und die Modernisierung von Immobilien, die den in Artikel 4 Absatz 3 Buchstaben a bis d genannten Zwecke dienen

    Betroffene Wirtschaftssektoren: Die Beihilfe gilt für kleine und mittelgroße landwirtschaftliche Betriebe, die in der Primärproduktion landwirtschaftlicher Erzeugnisse tätig sind

    Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde:

    Provincie Limburg

    Limburglaan 10

    Postbus 5700

    6202 MA Maastricht

    Nederland

    Internetadresse: www.limburg.nl

    Sonstige Auskünfte: —

    Beihilfe-Nr.: XA 14/07

    Mitgliedstaat: Niederlande

    Region: Provinz Limburg

    Bezeichnung der Beihilferegelung beziehungsweise bei Einzelbeihilfen Name des begünstigten Unternehmens: Beihilferegelung „Inrichting Landelijk Gebied Limburg“,

    Abschnitt 5.1: Anlage, Renaturierung und Instandhaltung von natürlichen, halbnatürlichen und kulturhistorischen Landschaftseinheiten

    Rechtsgrundlage: Artikel 11, lid 3 Wet Inrichting Landelijk Gebied, juncto Subsidieverordening inrichting landelijk gebied Limburg

    Voraussichtliche jährliche Kosten der Regelung beziehungsweise Gesamtbetrag der dem Unternehmen gewährten Einzelbeihilfe: 400 000 EUR für den Zeitraum 2007-2013

    (Bei den Beträgen handelt es sich um den veranschlagten Höchstbetrag der verfügbaren Mittel, der den Landwirten ausgezahlt werden kann. Auf der Grundlage dieses Abschnitts werden auch Nichtunternehmern Beihilfen gewährt.)

    Beihilfehöchstintensität: Höchstens 100 % der förderfähigen Kosten für nicht-produktive Landschaftselemente und höchstens 60 % für (teilweise) produktive Landschaftselemente. Als Teil der Beihilfe kann höchstens 10 000 EUR pro Jahr für die von dem Landwirt selbst oder seinen Mitarbeitern verrichteten Arbeiten gewährt werden (Ausschließlich Landwirte; auf der Grundlage dieses Abschnitts sollen auch Nichtunternehmern Beihilfen gewährt werden)

    Bewilligungszeitpunkt: Die Beihilfe wird erst gewährt, wenn die Beihilferegelung „Inrichting Landelijk Gebied Limburg “vom Minister für Landwirtschaft, Natur und Lebensmittelqualität gemäß Artikel 11 Absatz 3 des Gesetzes „Inrichting Landelijk Gebied “genehmigt und gemäß der Verordnung (EG) 1857/2006 veröffentlicht worden ist

    Laufzeit der Regelung beziehungsweise Auszahlung der Einzelbeihilfe: Ab 2007 bis 31. Dezember 2013

    Zweck der Beihilfe: Instandhaltung traditioneller Landschaften gemäß Artikel 5 durch die Gewährung von Beihilfen für die Anlage und die Renaturierung von traditionellen Landschaftselementen wie Hochstammbaumgärten, Holzwälle, Kopfbaumreihen, „Graften“, Hohlwege und Tümpel

    Betroffene Wirtschaftssektoren: Die Beihilfe gilt für kleine und mittelgroße landwirtschaftliche Betriebe, die in der Primärproduktion landwirtschaftlicher Erzeugnisse tätig sind

    Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde:

    Provincie Limburg

    Limburglaan 10

    Postbus 5700

    6202 MA Maastricht

    Nederland

    Internetseite: www.limburg.nl

    Sonstige Auskünfte: —

    Nummer der Beihilfe: XA 15/07

    Mitgliedstaat: Niederlande

    Region: Provinz Limburg

    Bezeichnung der Beihilferegelung beziehungsweise bei Einzelbeihilfen Name des begünstigten Unternehmens: Beihilfeverordnung Inrichting Landelijk Gebied Limburg

    Paragraf 1.14: Verlagerung Milchviehbetriebe

    Rechtsgrundlage: Artikel 11, lid 3 Wet Inrichting Landelijk Gebied, juncto Subsidieverordening inrichting landelijk gebied Limburg

    Voraussichtliche jährliche Kosten der Regelung beziehungsweise Gesamtbetrag der dem Unternehmen gewährten Einzelbeihilfe:: Paragraf 1.14: 700 000 EUR für den Zeitraum 2007-2013

    Beihilfehöchstintensität: Paragraf 1.14: maximal 40 % der Kosten für den Abbruch am alten Standort, Umzug und Aufbau an dem neuen Standort bis zu einem Maximum von 100 000 EUR pro Betriebsverlagerung

    Bewilligungszeitpunkt: Beihilfegewährung wird erst stattfinden, nachdem die Beihilfeverordnung Inrichting Landelijk Gebied Limburg vom Minister für Landwirtschaft, Natur und Lebensmittelqualität gemäß Artikel 11, lid 3 Wet Inrichting Landelijk Gebied genehmigt worden ist und nicht bevor die Beihilfeverordnung gemäß den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1857/2006 veröffentlicht worden ist

    Laufzeit der Regelung beziehungsweise Auszahlung der Einzelbeihilfe: Ab 2007 bis 31. Dezember 2013

    Zweck der Beihilfe: Verlagerung und Einstellung von landwirtschaftlichen Betrieben im allgemeinen Interesse, insbesondere im Hinblick auf Natur und Landschafts- und Umgebungsqualität gemäß Artikel 6

    Betroffene Wirtschaftssektoren: Die Beihilfe gilt für kleine und mittelgroße landwirtschaftliche Betriebe, die die primäre Erzeugung von landwirtschaftlichen Produkten verfolgen

    Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde:

    Provincie Limburg

    Limburglaan 10

    Postbus 5700

    6202 MA Maastricht

    Nederland

    Internetadresse: www.limburg.nl

    Sonstige Auskünfte: —

    XA-Nummer: XA 16/07

    Mitgliedstaat: Tschechische Republik.

    Region: —

    Bezeichnung der Beihilferegelung bzw. bei Einzelbeihilfen Name des begünstigten Unternehmens: Podpora poradenství v zemědělství – Metodická činnost k podpoře zemědělského poradenského systému

    Rechtsgrundlage: Zákon č. 252/1997 Sb., o zemědělství

    Voraussichtliche jährliche Kosten der Regelung bzw. Gesamtbetrag der einem Unternehmen gewährten Einzelbeihilfe: Bis zu 15,0 Mio. CZK

    Beihilfehöchstintensität: Bis zu 100 % der nachgewiesenen Ausgaben, höchstens jedoch 500 000 CZK je methodisches Hilfsmittel

    Bewilligungszeitpunkt: Ab 16. Februar 2007

    Laufzeit der Regelung bzw. Auszahlung der Einzelbeihilfe: Bis 31. Dezember 2013.

    Zweck der Beihilfe: Die Beihilfe stützt sich auf Artikel 15 „Bereitstellung technischer Hilfe im Agrarsektor “der Verordnung (EG) Nr. 1857/2006 der Kommission

    Zweck ist die Förderung der methodischen Tätigkeit des landwirtschaftlichen Beratungssystem. Die Schaffung methodischer Hilfsmittel für den Transfer von Erkenntnissen der Wissenschaft und Forschung in die Praxis insbesondere im Bereich der Rechtsvorschriften und der guten landwirtschaftlichen Praxis

    Der Antragsteller für die Beihilfe legt das Projekt zur Schaffung methodischer Hilfsmittel für landwirtschaftliche Betriebe und Berater vor. Aus den vorgelegten Projekten werden diejenigen für die Umsetzung ausgewählt, die den Anforderungen der Praxis am besten entsprechen. Die Auswahl trifft ein Fachausschuss für Forschung, Ausbildung und Gründertätigkeit des Landwirtschaftsministeriums der Tschechischen Republik, ergänzt durch Vertreter aus der landwirtschaftlichen Praxis, auf Vorschlag des nationalen Rates für Landwirtschaft und regionale Entwicklung des Landwirtschaftsministeriums der Tschechischen Republik. Die Projekte werden Punkt für Punkt bewertet, dann wird eine Rangfolge erstellt. Die Beihilfe erhalten die Antragsteller in der vorgeschlagenen Rangfolge bis zur Ausschöpfung der bereitgestellten Mittel

    Betroffene(r) Wirtschaftssektor(en): Landwirtschaftliche Primärerzeugung

    Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde:

    Ministerstvo zemědělství ČR

    Těšnov 17

    CZ-117 05 Praha 1

    Internetadresse: http://www.mze.cz/Index.aspx?deploy=1802&typ=2&ch=74&ids=1802&val=1802

    Sonstige Angaben: Das Landwirtschaftsministerium der Tschechischen Republik erklärt, dass die Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 1857/2006 der Kommission eingehalten werden, d. h. dass die Beihilfe für kleine und mittlere in der landwirtschaftlichen Primärerzeugung tätige Unternehmen bestimmt ist und insbesondere die Bedingungen von Artikel 15 der Verordnung (EG) Nr. 1857/2006 der Kommission beachtet werden

    Bei den Antragstellern für die Projekte handelt es sich insbesondere um öffentliche Forschungseinrichtungen und Hochschulen, aber auch um andere Personen, zu deren Tätigkeitsbereich die Forschung gehört. Zweck der Maßnahme ist der Transfer von Forschungsergebnissen in die landwirtschaftliche Praxis. Ziel der Projekte ist die Erarbeitung und Erweiterung methodischer Materialien, die beim Führen landwirtschaftlicher Betriebe eingesetzt werden. Die Auswahlkriterien für die Projekte sind Bestandteil der veröffentlichten Regeln für die Gewährung der Beihilfe

    XA-Nummer: XA 17/07

    Mitgliedstaat: Tschechische Republik.

    Region: —

    Bezeichnung der Beihilferegelung bzw. bei Einzelbeihilfen Name des begünstigten Unternehmens: Podpora poradenství v zemědělství – Regionální přenos informací o realizaci společné zemědělské politiky, zejména požadavků na plnění cross compliance, zajišťovaný prostřednictvím Krajských informačních středisek pro rozvoj zemědělství a venkova (KIS)

    Rechtsgrundlage: Zákon č. 252/1997 Sb., o zemědělství

    Voraussichtliche jährliche Kosten der Regelung bzw. Gesamtbetrag der einem Unternehmen gewährten Einzelbeihilfe: Bis zu 10,0 Mio. CZK

    Beihilfehöchstintensität: Bis zu 100 % der nachgewiesenen Kosten, höchstens jedoch 500 000 CZK jährlich je regionales Informationszentrum zur Entwicklung der Landwirtschaft und der ländlichen Gebiete, die den Endbegünstigten, d. h. den Personen, die technische Hilfe erhalten, ihre Dienstleistungen erbringen

    Bewilligungszeitpunkt: Ab 16. Februar 2007.

    Laufzeit der Regelung bzw. Auszahlung der Einzelbeihilfe: Bis 31. Dezember 2013.

    Zweck der Beihilfe: Die Beihilfe stützt sich auf Artikel 15 „Bereitstellung technischer Hilfe im Agrarsektor “der Verordnung (EG) Nr. 1857/2006 der Kommission

    Zweck der Beihilfe ist die Förderung von Beratungstätigkeiten durch anerkannte Berater für Marktteilnehmer in der Landwirtschaft sowie die regionale Verbreitung von Informationen über die Gemeinsame Agrarpolitik und die Anforderungen der guten landwirtschaftlichen Praxis, die Programme zur ländlichen Entwicklung und den Verbraucherschutz (Lebensmittelsicherheit)

    Die Information wird kostenlos erteilt; die Informationsweitergabe erfolgt mit unterschiedlichen Informationsträgern, insbesondere elektronisch (Internet, E-Mail, SMS), aber auch schriftlich (Schreiben, Informationsblätter usw.) oder im persönlichen Kontakt (Seminare und Beratung); die Informationen werden nichtdiskriminierend allen Zielgruppen in der Region erteilt und betreffen insbesondere landwirtschaftliche Fragestellungen und die Entwicklung des ländlichen Raums

    Zuschussfähige Ausgaben sind:

    die eigentlichen Ausgaben für die Organisation der Informationsdienste;

    Reisekosten;

    Honorare für Beratungsleistungen, die keine langfristige oder regelmäßige Tätigkeit darstellen und nicht mit den laufenden Betriebskosten des Unternehmens zusammenhängen.

    Betroffene(r) Wirtschaftssektor(en): Landwirtschaftliche Primärerzeugung

    Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde:

    Ministerstvo zemědělství ČR

    Těšnov 17

    CZ-117 05 Praha 1

    Internetadresse: http://www.mze.cz/Index.aspx?deploy=1802&typ=2&ch=74&ids=1802&val=1802

    Sonstige Angaben: Das Landwirtschaftsministerium der Tschechischen Republik erklärt, dass die Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 1857/2006 der Kommission eingehalten werden, d. h. dass die Beihilfe für kleine und mittlere in der landwirtschaftlichen Primärerzeugung tätige Unternehmen bestimmt ist und insbesondere die Bedingungen von Artikel 15 „Bereitstellung technischer Hilfe im Agrarsektor “der Verordnung (EG) Nr. 1857/2006 der Kommission beachtet werden.


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