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Document 52004DC0524

Sechste Mitteilung der Kommission an den Rat UND an das Europäische Parlament über die Anwendung von Artikel 4 und 5 der Richtlinie 89/552/EWG ,Fernsehen ohne Grenzen" - in der geänderten Fassung der Richtlinie 97/36/EG - im Zeitraum 2001-2002 {SEK(2004) 1016} Text von Bedeutung für den EWR

/* KOM/2004/0524 endg. */

52004DC0524

Sechste Mitteilung der Kommission an den Rat UND an das Europäische Parlament über die Anwendung von Artikel 4 und 5 der Richtlinie 89/552/EWG ,Fernsehen ohne Grenzen" - in der geänderten Fassung der Richtlinie 97/36/EG - im Zeitraum 2001-2002 {SEK(2004) 1016} Text von Bedeutung für den EWR /* KOM/2004/0524 endg. */


SECHSTE MITTEILUNG DER KOMMISSION AN DEN RAT UND AN DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT über die Anwendung von Artikel 4 und 5 der Richtlinie 89/552/EWG ,Fernsehen ohne Grenzen" - in der geänderten Fassung der Richtlinie 97/36/EG - im Zeitraum 2001-2002 . {SEK(2004) 1016} Text von Bedeutung für den EWR

1. EINLEITUNG

Die vorliegende Mitteilung, erstellt gemäß Artikel 4 Absatz 3 der Richtlinie 89/552/EWG [1] des Rates vom 3. Oktober 1989 zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Ausübung der Fernsehtätigkeit in der geänderten Fassung der Richtlinie 97/36/EG des Parlaments und des Rates vom 30. Juni 1997 [2] ist der sechste Bericht der Kommission über die Anwendung von Artikel 4 und 5 der Richtlinie [3]. In der Mitteilung nimmt die Kommission Stellung zu den von den Mitgliedstaaten vorgelegten statistischen Berichten darüber, inwieweit jedes der ihrer Rechtshoheit unterstehenden Fernsehprogramme den in Artikel 4 und 5 genannten Anteil erreicht hat. Artikel 4 Absatz 3 der Richtlinie legt fest, dass die Kommission in ihrer Stellungnahme folgende Aspekte besonders berücksichtigen kann: die gegenüber den Vorjahren erzielten Fortschritte, den Anteil von Erstausstrahlungen bei der Programmgestaltung, die besondere Situation neuer Fernsehanstalten sowie die spezifische Situation von Ländern mit niedriger AV-Produktionskapazität oder kleinem Sprachraum. [4]

[1] ABl. L 298 vom 17.10.1989.

[2] ABl. L 202 vom 30.7.1997.

[3] Gemeint ist die Richtlinie ,Fernsehen ohne Grenzen" nachfolgend ,die Richtlinie".

[4] Die Kriterien sind nicht taxativ.

Das vorliegende Dokument soll den Mitgliedstaaten, dem Europäischen Parlament und dem Rat die nationalen statistischen Berichte der einzelnen Mitgliedstaaten und die Stellungnahme der Kommission zur Kenntnis bringen. Der Berichtszeitraum (2001-2002) betrifft die EU-15. Die zehn neuen Mitgliedstaaten, die der EU am 1. Mai 2004 beigetreten sind, sind in diesem Dokument nicht erfasst. Sie werden erstmals im nächsten Anwendungsbericht für den Kontrollzeitraum 2003-2004 enthalten sein. Die Kommission wird besonders darauf achten, dass die neuen Mitgliedstaaten an dieser komplexen Maßnahme teilnehmen können und die Ziele der Richtlinie ,Fernsehen ohne Grenzen" gemäß dem Prinzip der schrittweisen Verbesserung erreichen, vor allem im Hinblick auf die in Artikel 4 und 5 genannten Anteile.

Die Würdigung der Berichte der EFTA-Mitgliedsländer, die am EWR teilnehmen, erfolgt in einem eigenen Bericht, den das EFTA-Sekretariat publiziert. [5] Anhang 5 des beiliegenden Arbeitsdokuments der Kommissionsdienststellen [6] enthält jedoch Zusammenfassungen dieser Berichte samt einer kurzen Analyse.

[5] Anhang X des EWR-Abkommens legt - mit gewissen Anpassungen - die Anwendung der Richtline auf die EFTA-Staaten fest, die Mitglied des EWR sind.

[6] SEK(2004) 1016 - nachfolgend ,Arbeitsdokument der Kommissionsdienststellen".

Diese Mitteilung umfasst zwei Teile:

* Teil I - Stellungnahme der Kommission zur Anwendung von Artikel 4 und 5;

* Teil II - Schlussfolgerungen aus der Stellungnahme und den Berichten der Mitgliedstaaten.

Weitere und detaillierte Informationen können den acht Anhängen des Arbeitsdokuments der Kommissionsdienststellen entnommen werden.

2. STELLUNGNAHME DER KOMMISSION ZUR ANWENDUNG VON ARTIKEL 4 UND 5

2.1. Allgemeine Bemerkungen - Anwendung von Artikel 4 und 5

2.1.1. Artikel 4 und 5 im Kontext einer dynamischen europäischen AV-Landschaft

Die erste allgemeine Schlussfolgerung bezieht sich auf die Entwicklung bei der Zahl der Fernsehkanäle in Europa. Am 1. Jänner 2003 gab es insgesamt ungefähr 880 Kanäle in den EU-15, auf die Artikel 4 und 5 der Richtlinie ,Fernsehen ohne Grenzen" anzuwenden waren. [7] Die Vergleichszahl für das Jahr davor (Jänner 2002) lag bei etwa 780. [8] Dies entspricht einem Anstieg von über 12 % innerhalb eines Jahres und spiegelt die Dynamik des europäischen AV-Angebotes wider.

[7] Die Berichtspflicht gemäß Artikel 4 Absatz 3 gilt für alle Sendungen von Fernsehanstalten unter der Rechtshoheit eines Mitgliedstaates mit folgenden Ausnahmen: Artikel 4 und 5 gelten nicht für ,Nachrichten, Sportberichte, Spielshows, Werbe-, Videotextleistungen und Teleshopping". Artikel 9 legt fest, dass Artikel 4 und 5 nicht ,für Fernsehsendungen, die sich an ein lokales Publikum richten, und die nicht an ein nationales Fernsehnetz angeschlossen sind" gelten. In Erwägungsgrund 29 der Richtlinie 97/36/EG heißt es: ,Sender, die sämtliche Programme in einer anderen als einer Sprache der Mitgliedstaaten ausstrahlen, sollten nicht unter die Artikel 4 und 5 fallen." Artikel 2 Absatz 6 legt fest, dass die Richtlinie nicht für Fernsehsendungen gilt, die ausschließlich zum Empfang in Drittländern bestimmt sind und die nicht unmittelbar oder mittelbar von der Allgemeinheit in einem oder mehreren Mitgliedstaaten empfangen werden.

[8] Diese Zahl basiert auf Daten, die von der Europäischen Audiovisuellen Informationsstelle in ihrem statistischen Jahrbuch (Ausgaben 2001, 2002 und 2003) veröffentlicht wurden. Sie schließt öffentlich-rechtliche und private nationale Kanäle mit analoger terrestrischer Sendelizenz sowie Kabel- und/oder Satellit- und/oder DTT-Kanäle ein. Sie schließt jedoch nicht nicht-europäische Kanäle ein, die auf die EU-Mitgliedstaaten oder Drittländer abzielen, und regionale, lokale oder terrritoriale Kanäle und regionale oder lokale Fenster nationaler Kanäle.

Diese Entwicklung spiegelt sich auch in den Ergebnissen der Evaluierung der Berichte der Mitgliedstaaten für den aktuellen Bezugszeitraum. Die Gesamtzahl der Kanäle, die unter Artikel 4 und 5 fallen [9], stieg von 472 im Jahr 2001 auf 503 im Jahr 2002.

[9] Diese Zahl wurde errechnet, indem von der Gesamtzahl der gemeldeten Kanäle die Anzahl der aufgrund ihres Programmtyps ausgenommenen Kanäle (Programme, die nur aus Nachrichten, Sportberichten, Spielshows, Werbung, Teletextdiensten oder Teleshopping bestehen) und die Anzahl der nicht-operativen Kanäle abgezogen wurden. Kanäle, zu denen die Mitgliedstaaten keine Daten bezüglich Artikel 4 und 5 übermittelten, wurden berücksichtigt.

2.1.2. Umsetzung und Überprüfung durch die Mitgliedstaaten

Die zweite allgemeine Anmerkung betrifft die Methodik, mit der die Mitgliedstaaten ihrer Berichtspflicht gemäß der Richtlinie nachkommen. Einige Mitgliedstaaten haben immer noch keine vollständigen und umfassenden Informationen geliefert: vor allem Satelliten- und/ oder Kabelfernsehkanäle fehlen häufig in den nationalen Berichten. Die Niederlande und Deutschland z. B. haben eine beträchtliche Zahl von Kanälen nicht angeführt und Italien hat Satellitenkanäle systematisch aus seinen statistischen Angaben zu Artikel 5 ausgeklammert. [10] Hingegen wird das terrestrisches Fernsehen in den Berichten der Mitgliedstaaten umfassend abgedeckt. Die Kommission verweist darauf, dass die Verpflichtung gemäß Artikel 4 Absatz 3 der Richtlinie für jedes Fernsehprogramm gilt, das der Rechtshoheit des betreffenden Mitgliedstaats unterliegt. [11]

[10] Der Bericht ,befreite" Satellitenkanäle von ihrer Berichtspflicht gemäß Artikel 5 mit dem Hinweis auf nationale Rechtsvorschriften. Die Kommission überprüft diesen Fall derzeit auf seine Vereinbarkeit mit dem Gemeinschaftsrecht.

[11] In Artikel 4 Absatz 3 Unterabsatz 2 heißt es: ,Dieser Bericht enthält insbesondere eine statistische Übersicht, aus der hervorgeht, inwieweit jedes der Rechtshoheit des betreffenden Mitgliedstaats unterworfene Fernsehprogramm den in [Artikel 4] und in Artikel 5 genannten Anteil erreicht hat, aus welchen Gründen dieser Anteil in jedem einzelnen Fall nicht erzielt werden konnte und welche Maßnahmen zur Erreichung dieses Anteils getroffen wurden oder vorgesehen sind".

Es muss auch betont werden, dass sich Art und Intensität der Kontrollen in den einzelnen Mitgliedstaaten häufig stark unterscheiden: tägliche Kontrolle der Programmierung, statistische Berichte, Umfragen, Stichproben und in einigen Fällen Schätzungen. Die Kontrolle erfolgt durch eine unabhängige Regulierungsbehörde oder in anderen Fällen direkt durch das zuständige Ministerium.

Die unterschiedlichen Methoden bei der Anwendung und Auslegung der Bestimmungen der Richtlinie verkomplizieren die Erstellung von Zahlenmaterial, das den exakten Stand der Anwendung von Artikel 4 und 5 wiedergibt. Trotz dieser Variablen lassen sich aus den in der Mitteilung vorgelegten Ergebnissen entsprechende Trends ablesen und Schlussfolgerungen bezüglich der Wirksamkeit der verabschiedeten Maßnahmen ziehen. [12]

[12] In diesem Zusammenhang ist auch auf die unabhängige Studie über die Auswirkungen der Maßnahmen betreffend die Förderung des Vertriebs und der Produktion von TV-Programmen hinzuweisen, die laut Artikel 25a der Richtlinie ,Fernsehen ohne Grenzen" vorgesehen ist. Diese Studie wird derzeit durchgeführt und die Ergebnisse sind bis Ende 2004 vorzulegen.

2.1.3. Analyse- und Bewertungsinstrumente

Gemäß Artikel 4 Absatz 3 der Richtlinie ,Fernsehen ohne Grenzen" ist - laut den Bestimmungen des Vertrags - die Kommission für die Anwendung von Artikel 4 und 5 zuständig. Um den Mitgliedstaaten ihre Kontrolltätigkeit zu erleichtern, wurden für die Durchführung von Artikel 4 und 5 die vom Kontaktausschuss [13] erarbeiteten Leitlinien vorgeschlagen. Diese Leitlinien erläutern bestimmte Definitionen, um unterschiedliche Interpretationen zu vermeiden.

[13] http://europa.eu.int/comm/avpolicy/regul/ twf/art45/controle45_de.pdf

Zusätzlich wurde eine Reihe von Indikatoren [14] entwickelt, um anhand dieses objektiven Analyserasters die von den Mitgliedstaaten vorgelegten statistischen Berichte besser beurteilen zu können. Mit Hilfe dieser Indikatoren lassen sich die Fortschritte, die bei der Anwendung von Artikel 4 und 5 gemacht wurden, sowohl auf Gemeinschaftsebene als auch auf Ebene der Mitgliedstaaten evaluieren. Die Indikatoren ermöglichen einen Überblick über die Anwendung von Artikel 4 und 5, vorbehaltlich der Tatsache, dass einige Mitgliedstaaten entsprechend Artikel 3 Absatz 1 der Richtlinie ,Fernsehen ohne Grenzen" die Möglichkeit genutzt haben, detailliertere oder strengere Bestimmungen in den unter die Richtlinie fallenden Bereichen festzulegen [15].

[14] Siehe Anhang 1 des Arbeitsdokuments der Kommissionsdienststellen.

[15] In der Praxis hat die Mehrzahl der Mitgliedstaaten von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht (z. B. in Italien wurden Studioproduktionen augeschlossen, in Deutschland wurden die zu berücksichtigenden Werke positiv definiert). Sechs Mitgliedstaaten (E, F, I, NL, SF, UK) wenden auf alle oder einige ihrer Sendeanstalten höhere als die in der Richtlinie geforderten Prozentsätze an (z. B. 60 % für europäische Werke in Frankreich, 25 % Werke von unabhängigen Produktionsfirmen im Vereinigten Königreich und den Niederlanden, usw.).

Die Stellungnahme ist also vor diesem Hintergrund zu sehen. Sie zeigt allgemeine Trends in der Anwendung der Fördermaßnahmen für den Vertrieb und die Produktion europäischer Fernsehprogramme sowohl auf Gemeinschaftsebene als auch in den davon betroffenen Mitgliedstaaten für den Zeitraum 2001-2002 auf.

2.2. Anwendung von Artikel 4

Dieser Teil analysiert das Erreichen des Anteils, auf den in Artikel 4 der Richtlinie ,Fernsehen ohne Grenzen" [16] Bezug genommen wird.

[16] Artikel 4 Absatz 1 lautet: ,Die Mitgliedstaaten tragen im Rahmen des praktisch Durchführbaren und mit angemessenen Mitteln dafür Sorge, dass die Fernsehveranstalter den Hauptanteil ihrer Sendezeit, die nicht aus Nachrichten, Sportberichten, Spielshows oder Werbe- und Teletextleistungen besteht, der Sendung von europäischen Werken im Sinne des Artikels 6 vorbehalten."

Die von den Kanäle mit den höchsten Zuseherzahlen [17] in allen Mitgliedstaaten für europäische Werke reservierte durchschnittliche Sendezeit betrug 66,95 % im Jahr 2001 und 66,10 % im Jahr 2002, was einem Rückgang um 0,85 Prozentpunkte entspricht. Dieser leichte Rückgang ist jedoch einer insgesamten Steigerung des Programmanteils europäischer Werke zur Halbzeit gegenüberzustellen. Im Vergleich zum Bezugszeitraum davor (60,68 % im Jahr 1999 und 62,18 % im Jahr 2000) gab es über vier Jahre hinweg einen Anstieg von 5,42 Prozentpunkten. Somit ergibt sich insgesamt ein nach oben weisender Halbzeittrend. [18] Je nach Mitgliedstaat schwankte die durchschnittliche Sendezeit zwischen 46,98 % (Portugal) und 87 % (Niederlande) im Jahr 2001 und zwischen 48,67 % (Irland) und 80 % (Luxemburg) im Jahr 2002. Acht Mitgliedstaaten wiesen im Bezugszeitraum (2001-2002) einen positiven Wachstumstrend bei der durchschnittlichen Sendezeit für europäische Werke auf, sechs einen negativen und in einem Mitgliedstaat blieb er gleich. Der Gesamttrend für den Bezugszeitraum ist also positiv.

[17] Die Angaben zum Anteil der durchschnittlichen Sendezeit beziehen sich auf die Kanäle mit mehr als 3 % Zuseheranteil.

[18] Siehe Tabelle unten auf Seite 9, die die Entwicklung der wichtigsten Indikatoren in den EU-15 über vier Jahre darstellt (1999-2002).

Was die Gesamtzahl der Kanäle betrifft, die den Hauptanteil von Artikel 4 (europäische Werke) im Referenzzeitraum erreicht oder übertroffen haben, lag die durchschnittliche Konformitätsrate für alle Kanäle in allen Mitgliedstaaten bei 69,93 % im Jahr 2001 und 74,53 % im Jahr 2002, was einer Zunahme von 4,60 Prozentpunkten im Bezugszeitraum entspricht. Verglichen mit dem Referenzzeitraum davor (68,58 % im Jahr 1999 und 72,50 % im Jahr 2000) entspricht das einer Steigerung um 5,95 Prozentpunkte im Verlauf von vier Jahren (1999-2002). Diese Zahl ist umso bemerkenswerter, als im selben Zeitraum die Zahl der Programme, im Wesentlichen Spartenprogramme, stark anstieg. Die Konformitätsraten für alle Arten von Kanälen schwankten zwischen 38 % (Schweden) und 100 % (Finnland) im Jahr 2001 und zwischen 43 % (Schweden) und 100 % (Finnland) im Jahr 2002. Die Konformitätsrate - bezogen auf die Zahl aller Arten von Kanälen - stieg in neun Mitgliedstaaten, blieb in fünf gleich und sank in einem.

Diese allgemein positiven Ergebnisse in Bezug auf die Anwendung von Artikel 4 auf Gemeinschaftsebene - die meisten Indikatoren weisen mit wenigen Ausnahmen einen Anstieg für den Bezugszeitraum (2001-2002) aus, der im Vergleich zum Bezugszeitraum davor

(1999-2001) noch stärker ausfällt - legen nahe, dass die Ziele der Richtlinie ,Fernsehen ohne Grenzen" im Hinblick auf die Programmierung europäischer Werke auf Gemeinschaftsebene erreicht werden. Eine zusammenfassende Tabelle [19] veranschaulicht die gemeinschaftsweite Anwendung von Artikel 4 für den Bezugszeitraum (2001-2002).

[19] Siehe Tabelle 1 in Anhang 2 des Arbeitsdokuments der Kommissionsdienststellen.

2.3. Anwendung von Artikel 5

Dieser Teil analysiert die Erreichung des in Artikel 5 der Richtlinie ,Fernsehen ohne Grenzen" [20] genannten Anteils.

[20] Artikel 5 lautet: ,Die Mitgliedstaaten tragen im Rahmen des praktisch Durchführbaren und mit angemessenen Mitteln dafür Sorge, dass Fernsehveranstalter mindestens 10 v. H. ihrer Sendezeit, die nicht aus Nachrichten, Sportberichten, Spielshows oder Werbe- und Teletextleistungen besteht, oder alternativ nach Wahl des Mitgliedstaats mindestens 10 v.H. ihrer Haushaltsmittel für die Programmgestaltung der Sendung europäischer Werke von Herstellern vorbehalten, die von den Fernsehveranstaltern unabhängig sind."

Wie bereits oben im Zusammenhang mit Methodik erwähnt, haben einige Mitgliedstaaten nicht die gemäß Artikel 5 erforderlichen umfassenden Informationen, vor allem zu Satellitenkanälen, bereit gestellt. Einige Mitgliedstaaten haben die entsprechenden Angaben in ihrem Bericht ausgespart, z.B. indem sie die betroffenen Kanäle ,befreit" haben. [21] Weiters wurden für einige Kanäle keine Daten zum angemessenen Anteil neuerer europäischer Werke übermittelt.

[21] Das auffallendste Beispiel in dieser Hinsicht ist Italien.

In diesem Zusammenhang erinnert die Kommission daran, dass die Verpflichtungen aus Artikel 4 Absatz 3 für jedes der Rechtshoheit des betreffenden Mitgliedstaats unterliegende Fernsehprogramm gelten. Jeder Mitgliedstaat ist für die Bereitstellung einer detaillierten Liste aller unter Artikel 5 der Richtlinie fallenden Programme verantwortlich und hat vollständige Angaben zu den Programmen vorzulegen. Die Mitgliedstaaten sind nicht berechtigt, eine allgemeine ,Befreiung" von den Verpflichtungen gemäß der Richtlinie zu erteilen, außer in Fällen, die in der Richtlinie festgelegt sind.7 oben

Bei der Prüfung der unten vorgelegten Ergebnisse ist zu berücksichtigen, dass die Kanäle, für die keine Daten übermittelt wurden, in die Berechnung der verschiedenen Indikatoren, z. B. die (durchschnittliche) Sendezeit für europäische Werke oder die Konformitätsrate, nicht einbezogen wurden. [22]

[22] Siehe Indikatoren 1 und 2 in Anhang 1 des Arbeitsdokuments der Kommissionsdienststellen.

Das erste Ergebnis der Auswertung der Berichte der Mitgliedstaaten in Bezug auf den erforderlichen Mindestanteil von 10 % gemäß Artikel 5 betrifft die durchschnittliche Sendezeit oder, je nachdem, wofür sich der Mitgliedstaat bei der Umsetzung der Richtlinie entschieden hat, das durchschnittliche Programmbudget [23], das für europäische Werke unabhängiger [24] Produktionsfirmen reserviert ist: der durchschnittliche Anteil von Werken unabhängiger Produktionsfirmen, die von allen europäischen Kanälen in allen Mitgliedstaaten ausgestrahlt wurden, betrug 37,75 % im Jahr 2001 und 34,03 % im Jahr 2002, was einem Rückgang von 3,72 Prozentpunkten im Bezugszeitraum entspricht. Verglichen mit dem Bezugszeitraum davor (37,51 % im Jahr 1999 und 40,47 % im Jahr 2001) gab es einen Rückgang um 3,48 Prozentpunkte über vier Jahre. Der durchschnittliche für diese Werke reservierte Anteil variierte je nach Mitgliedstaat zwischen 21,33 % (Italien) und 68,92 % (Niederlande) im Jahr 2001 und 18,78 % (Italien) und 61,42 % (Österreich) im Jahr 2002. Im Bezugszeitraum stieg der durchschnittliche Anteil europäischer Werke unabhängiger Produktionsfirmen in sechs Mitgliedstaaten an, in neun nahm er ab.

[23] In der Praxis haben nur terrestrische Kanäle und vier Kabel- und Satellitenkanäle unter französischer Rechtshoheit von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht.

[24] Im Sinne von Erwägungsgrund Nr. 31 der Richtlinieden Umfang der ein und demselben Fernsehveranstalter gelieferten Programme und das Eigentum an sekundären Rechten angemessen berücksichtigen."

Das zweite Ergebnis betrifft die Gesamtzahl aller Arten von Kanälen, die den Mindestanteil von 10 % europäischer Werke unabhängiger Produktionsfirmen erreicht oder übertroffen haben: Die durchschnittliche Konformitätsrate für Kanäle in allem Mitgliedstaaten lag bei 90,67 % im Jahr 2001 und 89,13 % im Jahr 2002, was einem leichten Rückgang von 1,54 Prozentpunkten im Bezugszeitraum entspricht. Verglichen mit dem Bezugszeitraum davor (85,02 % im Jahr 1999 und 84,81 % im Jahr 2000) gab es einen Anstieg um 4,11 Prozentpunkte über vier Jahre. Die durchschnittliche Konformitätsrate für die Kanäle in jedem einzelnen Mitgliedstaat reichte von 72 % (Griechenland) bis 100 % (Irland, Niederlande, Österreich, Finnland und Schweden) im Jahr 2001 und von 71 % (Schweden) bis 100 % (Dänemark, Frankreich, Irland, Österreich und Finnland) im Jahr 2002. Die durchschnittliche Konformitätsrate stieg in sechs Mitgliedstaaten an, blieb in vier gleich (drei bei 100 %) und sank in fünf.

Das dritte Ergebnisse bezieht sich auf den durchschnittlichen Anteil, der auf Gemeinschaftsebene neueren europäischen Werken unabhängiger Produktionsfirmen vorbehalten ist, d. h. Werken, die innerhalb von fünf Jahren nach ihrer Produktion augestrahlt werden. Der durchschnittliche Anteil - für die Kanäle in allen Mitgliedstaaten - der neueren europäischen Werken unabhängiger Produktionsfirmen vorbehalten war, betrug 61,78 % im Jahr 2001 und 61,96 % im Jahr 2002, was einem leichten Anstieg von 0,18 Prozentpunkten im Bezugszeitraum entspricht. Diese Prozentzahlen beziehen sich auf alle (neueren oder älteren) europäischen Werke, die von unabhängigen Produktionsfirmen hergestellt wurden. Verglichen mit dem Bezugszeitraum davor (53,80 % im Jahr 1999 und 55,71 % im Jahr 2000) gab es einen Anstieg um 8,16 Prozentpunkte über vier Jahre. Aus der Halbzeit-Perspektive betrachtet, wurden im Bereich der Erstellung von Werken durch unabhängige Produktionsfirmen beträchtliche Fortschritte erzielt. Der durchschnittliche diesen Werken vorbehaltene Anteil variierte je nach Mitgliedstaat zwischen 22,72 % (Spanien) und 98,75 % (Irland) im Jahr 2001und 23,75 % (Spanien) und 98,75 % (Irland) im Jahr 2002. Sieben Mitgliedstaaten verzeichneten ein positives Wachstum beim durchschnittlichen diesen Werken vorbehaltenen Anteil, in einem Mitgliedstaat blieb der Anteil gleich und in sieben war er rückläufig. In der Relation zur gesamten zu berücksichtigenden Sendezeit lag der Anteil neuerer Werke unabhängiger Produktionsfirmen konstant über 20 % mit einem leichten Anstieg von 0,92 Prozentpunkten über vier Jahre.

Eine zusammenfassende Tabelle [25] bietet einen Überblick über die Anwendung von Artikel 5 auf Gemeinschaftsebene im fraglichen Zeitraum (2001-2002).

[25] Siehe Tabelle 2 in Anhang 2 des Arbeitsdokuments der Kommissionsdienststellen.

3. SCHLUSSFOLGERUNGEN

Die wichtigsten Schlussfolgerung aus den Berichten der Mitgliedstaaten zur Anwendung von Artikel 4 und 5 für den Zeitraum 2001-2002 sind unten dargelegt. Anhang 3 des Arbeitsdokuments der Kommissionsdienststellen bietet eine detaillierte Analyse der Anwendung von Artikel 4 und 5 in jedem einzelnen Mitgliedstaat und Anhang 4 enthält Zusammenfassungen der Berichte der Mitgliedstaaten.

Die Zahlen zur durchschnittlichen Sendezeit für die EU-15 zeigen, dass es bei der Programmierung europäischer Werke (Artikel 4) erstmals keinen Fortschritt auf Kommissionsebene gegeben hat. Trotz eines leichten Rückgangs (-0,85 Prozentpunkte) im aktuellen Bezugszeitraum (2001-2002) gab es jedoch einen deutlicheren Anstieg von 5,42 Prozentpunkten im Verlauf von vier Jahren (1999-2002), was auf eine Stabilisierung der Programmierung europäischer Werke bei knapp 2/3 der gesamten zu berücksichtigenden Sendezeit hinweist. Daher ist, aus der Halbzeit-Perspektive betrachtet, die Anwendung von Artikel 4 der Richtlinie ,Fernsehen ohne Grenzen" insgesamt zufrieden stellend.

Was die Anwendung von Artikel 5 anlangt, ist der Trend weniger positiv. Zum ersten Mal gab es - wenn man die EU-Durchschnittszahlen betrachtet - einen Rückgang sowohl im aktuellen Bezugszeitraum (-3,70 Prozentpunkte) als auch im Vergleich zum Bezugszeitraum davor (-3,46 Prozentpunkte). Trotzdem erreichten im EU-Durchschnitt die Ausstrahlungen europäischer Werke unabhängiger Produktionsfirmen konstant deutlich mehr als den in der Richtlinie festgelegten Mindestanteil von 10 %. Darüber hinaus erreichte die Ausstrahlung neuerer europäischer Werke unabhängiger Produktionsfirmen [26] ein relativ hohes Niveau. In Relation zu europäischen Werken unabhängiger Produktionsfirmen insgesamt (neueren oder älteren) haben neuere Werke sogar zugenommen. So betrachtet ist die positive Entwicklung im aktuellen Bezugszeitraum die Fortsetzung des positiven Trends des Bezugszeitraums davor (1999-2001). Die Gesamtbeurteilung lautet daher: Die Ziele von Artikel 5 der Richtlinie ,Fernsehen ohne Grenzen" wurden im Großen und Ganzen erreicht. Die Anwendung von Artikel 5 hinsichtlich der Programmierung neuerer europäischer Werke unabhängiger Produktionsfirmen war im Allgemeinen zufrieden stellend.

[26] Neuere europäische Werke unabhängiger Produktionsfirmen lagen über vier Jahre hinweg konstant über 1/5 der gesamten zu berücksichtigenden Sendezeit, was ungefähr 2/3 der Werke unabhängiger Produktionsfirmen entspricht.

Die zusammenfassende Tabelle am Ende der Mitteilung zeigt die Entwicklung der wichtigsten Indikatoren in den EU-15 (EU-Durchschnitt der Ausstrahlungen europäischer Werke, europäischer Werke unabhängiger Produktionsfirmen und neuerer europäischer Werke unabhängiger Produktionsfirmen) über einen Zeitraum von vier Jahren (1999 - 2002).

Die nationalen Berichte, von wenigen Ausnahmen abgesehen, spiegeln eine insgesamt zufrieden stellende Anwendung der Bestimmungen von Artikel 4 (europäische Werke) durch die Mitgliedstaaten im Bezugszeitraum (2001-2002) wider. In acht Mitgliedstaaten ist der durchschnittliche Mehrheitsanteil im Bezugszeitraum gestiegen. Aus der Halbzeit-Perspektive betrachtet und im Vergleich zum Bezugszeitraum davor (1999-2000), weist die Mehrzahl der Mitgliedstaaten - in Übereinstimmung mit dem Grundsatz der schrittweisen Verbesserung - ebenfalls konstante Fortschritte auf nationaler Ebene auf. Neun Mitgliedstaaten haben den durchschnittlichen Mehrheitsanteil im Vergleich zu 1999 gesteigert.

Was Artikel 5 betrifft (europäische Werke unabhängiger Produktionsfirmen), sind die Ergebnisse für die Mehrzahl der Mitgliedstaaten weniger positiv. Nur in sechs Mitgliedstaaten ist der Mindestanteil im Bezugszeitraum gestiegen, während neun Mitgliedstaaten einen negativen Trend verzeichnen. Darüber hinaus gab es auch im Vergleich zum Bezugszeitraum davor keine wesentliche Verbesserung auf nationaler Ebene. Obwohl in sieben Mitgliedstaaten eine Verbesserung zu bemerken war, verzeichneten acht andere einen Rückgang im Vergleich zu den Anteilen im Jahr 1999. Dieser Trend wird jedoch von zwei Aspekten gemildert: Erstens, die Rückgänge im Hinblick auf Artikel 5 auf nationaler Ebene fielen in Prozentpunkten [27] ausgedrückt vergleichsweise moderat aus. Zweitens, wie bereits oben erwähnt, hat sich die durchschnittliche Sendezeit für europäische Werke unabhängiger Produktionsfirmen im Verlauf von vier Jahren bei über 1/3 der gesamten zu berücksichtigenden Sendezeit stabilisiert. [28] Obwohl Artikel 5 nur einen ,Mindestwert" festlegt, entspricht dies doch einem ansehnlichen Prozentsatz.

[27] Mit Ausnahme der Niederlande und Portugals lagen alle Rückgänge für den aktuellen Bezugszeitraum unter 3 %.

[28] Das entspricht mehr als der Hälfte europäischer Werke insgesamt (gleichgültig, ob von unabhängigen Produktionsfirmen oder nicht).

Vor dem Hintergrund einer allgemeinen Zunahme bei der Zahl der Kanäle lässt eine detaillierte Prüfung der Berichte der Mitgliedstaaten also Stabilität bei der Ausstrahlung europäischer Werke erkennen, einschließlich - in geringerem Umfang - der Werke unabhängiger Produktionsfirmen, insbesondere im Fall neuerer Werke.

Diese insgesamt positive Situation muss jedoch dahingegend modifiziert werden, dass bestimmte Mitgliedstaaten zu einer beträchtlichen Zahl von Kanälen, die unter Artikel 4 und 5 fallen, keine Daten übermittelt haben. In dieser Hinsicht erinnert die Kommission die Mitgliedstaaten an die Notwendigkeit, die betreffenden Kanäle stärker zu kontrollieren und zu überprüfen, und unterstreicht, wie wichtig es aus Gründen des fairen Wettbwerbs ist, dafür zu sorgen, dass diese Kanäle ihren Verpflichtungen gemäß nationalem Recht nachkommen und wie die übrigen Kanäle die erforderlichen Daten übermitteln. Darüber hinaus sollten die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass die betreffenden Kanäle, sofern möglich und angemessen, die in Artikel 4 und 5 der Richtlinie ,Fernsehen ohne Grenzen" festgelegten Anteile an der Sendezeit, in Übereinstimmung mit dem Prinzip der schrittweisen Verbesserung, erreichen.

In der Praxis führten die Mitgliedstaaten in ihren Berichten häufig eine Kombination von Gründen für mangelnde Konformität [29] an. Die angeführten Begründungen der Mitgliedstaaten lauteten fast gleich und unterschieden sich auch kaum von den für die Bezugszeiträume davor angeführten. In den einzelnen Mitgliedstaaten handelt es sich bei den betreffenden Kanälen häufig um dieselben.

[29] Am häufigsten wurden folgende Gründe genannt: Gruppen von Kanälen, die sich im Eigentum ein- und derselben Fernsehanstalt befinden, erfuellen zwar zusammen genommen - nicht jedoch einzeln - die Anforderung des Mehrheitsanteils; die Tatsache, dass es sich um Spartenprogrammkanäle handelt und dass Fortschritte erzielt wurden; dass es Tochterfirmen nicht-europäischer Unternehmen sind.

Die Evaluierung der oben präsentierten Ergebnisse legt abschließend nahe, dass die Ziele von Artikel 4 und 5 der Richtlinie ,Fernsehen ohne Grenzen" im Bezugszeitraum (2001-2002) und auch im Vergleich zum Bezugszeitraum davor (1999-2000) erreicht wurden.

>VERWEIS AUF EIN SCHAUBILD>

EW Europäische Werke (bezogen auf die gesamte zu berücksichtigende Sendezeit);

UP Europäische Werke unabhängiger Produktionsfirmen (bezogen auf die gesamte zu berücksichtigende Sendezeit [30]);

[30] Oder - je nachdem wofür sich der Mitgliedstaat bei der Umsetzung der Richtlinie entschieden hat - bezogen auf das durchschnittliche Programmbudget, das für europäische Werke unabhängiger Produktionsfirmen reserviert ist.

NW (% der UP) neuere europäische Werke unabhängiger Produktionsfirmen (bezogen auf europäische Werke unabhängiger Produktionsfirmen);

NW Neuere europäische Werke unabhängiger Produktionsfirmen (bezogen auf die gesamte zu berücksichtigende Sendezeit).

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