EUR-Lex Access to European Union law

Back to EUR-Lex homepage

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 52000DC0194

Bericht der Kommission an den Rat, das Europäische Parlament und den Wirtschafts- und Sozialausschuß über die Anwendung der Entscheidung Nr. 3052/95/EG in den Jahren 1997 und 1998

/* KOM/2000/0194 endg. */

52000DC0194

Bericht der Kommission an den Rat, das Europäische Parlament und den Wirtschafts- und Sozialausschuß über die Anwendung der Entscheidung Nr. 3052/95/EG in den Jahren 1997 und 1998 /* KOM/2000/0194 endg. */


BERICHT DER KOMMISSION AN DEN RAT, DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DEN WIRTSCHAFTS-UND SOZIALAUSSCHUSS über die Anwendung der Entscheidung Nr. 3052/95/EG in den Jahren 1997 und 1998

BERICHT DER KOMMISSION AN DEN RAT, DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DEN WIRTSCHAFTS-UND SOZIALAUSSCHUSS über die Anwendung der Entscheidung Nr. 3052/95/EG in den Jahren 1997 und 1998

Zusammenfassung

Unter den für die Verwaltung des Binnenmarktes notwendigen Instrumenten spielt die Entscheidung Nr. 3052/95/EG eine entscheidende Rolle. Auf dem Binnenmarkt können Produkte, die rechtmäßig in einem Mitgliedstaat hergestellt und in den Verkehr gebracht wurden, auch in allen anderen Mitgliedstaaten in den Verkehr gebracht werden. Es gibt jedoch Situationen, in denen die Behörden eines Mitgliedstaats das Inverkehrbringen eines inländischen oder importierten Produkts einschränken müssen, da das Produkt aufgrund spezifischer Merkmale eine Gefahr für die Verbraucher, die Umwelt oder ganz allgemein für die öffentliche Ordnung darstellt. So gewährleistet der Binnenmarkt einerseits den Grundsatz des freien Warenverkehrs, verpflichtet die Mitgliedstaaten aber andererseits, die berechtigten Interessen ihrer Bürger zu schützen.

Die Entscheidung Nr. 3052/95/EG soll sicherstellen, daß jede Entscheidung nationaler Behörden, mit der der freie Verkehr von in anderen Mitgliedstaaten rechtmäßig in den Verkehr gebrachten Waren eingeschränkt wird, der Kommission und den Mitgliedstaaten so rasch wie möglich mitgeteilt wird. Damit soll letzteren die Möglichkeit gegeben werden, entsprechende Maßnahmen einzuleiten. Diese Transparenz ist Voraussetzung für eine effiziente dezentralisierte Verwaltung des Binnenmarktes. Daneben kann sie dazu beitragen, Bereiche aufzuzeigen, in denen nach wie vor Hindernisse bestehen und in denen unter Umständen eine Harmonisierung auf Gemeinschaftsebene angezeigt erscheint.

Neben der Entscheidung Nr. 3052/95/EG sorgen noch andere spezifische Binnenmarktinstrumente auf verschiedene Art und Weise für Transparenz: Alle Richtlinien im Rahmen des neuen Konzepts enthalten Klauseln, die die Mitgliedstaaten verpflichten, die Kommission und die anderen Mitgliedstaaten von einem vorübergehenden Aussetzen der Regeln des freien Warenverkehrs in Kenntnis zu setzen. Gemäß dem Meldeverfahren der Richtlinie 92/59/EWG über die Produktsicherheit teilen die Mitgliedstaaten mit, wenn sie ein unsicheres Produkt vom Markt nehmen. Im Gegensatz zu diesen nachträglichen Mitteilungen sieht die Richtlinie 98/34/EG vor, daß alle technischen Vorschriften bereits vor ihrer Annahme zu melden sind.

Die Entscheidung Nr. 3052/95/EG greift dann, wenn keine andere spezifische Meldepflicht besteht. Sie kann daher als ,Regelung für alle Fälle", als ,Sicherheitsnetz", zur Gewährleistung der Transparenz auf dem Binnenmarkt angesehen werden.

Bis heute wurden gemäß der Entscheidung Nr. 3052/95/EG 102 Maßnahmen mitgeteilt. Im Vergleich zu der Anzahl der unter den spezifischen Richtlinien, wie der Richtlinie über Produktsicherheit oder der Informationsrichtlinie, mitgeteilten Maßnahmen erscheint dies wenig.

Unterschiedliche Faktoren spielen hier eine Rolle. Zunächst müssen sich die nationalen Stellen mit dem neuen Rechtsinstrument vertraut machen. Es fällt den nationalen Stellen noch schwer, innerhalb einer Vielzahl von Transparenzvorschriften die Entscheidung Nr. 3052/95/EG als das angemessene Mitteilungsverfahren zu erkennen. Die Kommunikation zwischen der Kommission, der zentralen staatlichen Verwaltung und den dezentralen lokalen Behörden klappt nicht immer reibungslos. Schließlich berufen sich die Marktteilnehmer nur in seltenen Fällen auf die Entscheidung Nr. 3052/95/EG, um ihr Recht auf Information und Begründung für Produktbeschränkungen durchzusetzen.

Der vorliegende Bericht kommt zu dem Ergebnis, daß die Information über die Wirkungsweise und den Zusatznutzen der Entscheidung Nr. 3052/95/EG auf europäischer, nationaler und regionaler Ebene verbessert werden muß. Ferner sollten langfristig Überlegungen dahingehend angestellt werden, welche Form von Transparenz für die Verwaltung des Binnenmarktes nötig ist und wie sie erreicht werden kann.

Einführung

Die Entscheidung Nr. 3052/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 1995 zur Einführung eines Verfahrens der gegenseitigen Unterrichtung über einzelstaatliche Maßnahmen, die vom Grundsatz des freien Warenverkehrs in der Gemeinschaft abweichen [1] (nachstehend ,die Entscheidung" genannt), gilt in den Mitgliedstaaten seit dem 1. Januar 1997.

[1] ABl. L 321 vom 30. Dezember 1995, S.1.

Die Entscheidung soll mittels eines Meldeverfahrens die Transparenz der Maßnahmen sicherstellen, die von den Mitgliedstaaten in Abweichung vom Prinzip der gegenseitigen Anerkennung getroffen werden.

Das Prinzip der gegenseitigen Anerkennung ist ein Stützpfeiler für die Vollendung und das reibungslose Funktionieren des Binnenmarktes. Dieser Grundsatz garantiert in jedem Mitgliedstaat den freien Verkehr von in anderen Mitgliedstaaten rechtmäßig hergestellten oder in den Verkehr gebrachten Waren. Lediglich in Ausnahmefällen, die hinreichend begründet werden müssen, haben die nationalen Behörden das Recht, von diesem Grundsatz der Freizügigkeit abzuweichen. Auf diese Weise garantiert der Binnenmarkt den freien Warenverkehr und verpflichtet gleichzeitig die Behörden der Mitgliedstaaten, darauf zu achten, daß dadurch die berechtigten Interessen der EU-Bürger nicht beeinträchtigt werden.

Aus zwei Gründen kommt der Entscheidung bei der Verwaltung des Binnenmarktes eine entscheidende Rolle zu:

*Sie garantiert, daß jede Entscheidung eines Mitgliedstaats, die den freien Warenverkehr einschränkt, meldepflichtig und transparent ist. Angesichts einer Reihe von Einzelrichtlinien und der Richtlinie über Produktsicherheit, die ebenfalls Mitteilungsverfahren vorsehen, besteht der Zusatznutzen der Entscheidung darin, alle Fälle abzudecken, für die es keine speziellen Meldeverfahren gibt.

*Die mit der Entscheidung angestrebte Transparenz ist die logische Folge der von den Mitgliedstaaten beabsichtigten dezentralisierten Verwaltung des Binnenmarktes. Ergreift ein Mitgliedstaat Maßnahmen, die die Vermarktung eines Produktes aus einem anderen Mitgliedstaat einschränken, so muß er dies den anderen Mitgliedstaaten und der Kommission mitteilen. Damit soll sichergestellt werden, daß auf gemeinschaftlicher Ebene eine schnelle und angemessene Lösung der Probleme gefunden werden kann, die den freien Warenverkehr sowie die berechtigten Interessen der Verbraucher beeinträchtigen könnten.

Gemäß Artikel 11 der Entscheidung erstattet die Kommission binnen zwei Jahren nach dem Beginn der Anwendung dieser Entscheidung dem Europäischen Parlament und dem Rat über die Funktionsweise der Entscheidung Bericht und schlägt die ihr zweckdienlich erscheinenden Änderungen vor. Der vorliegende Bericht besteht aus mehreren Teilen: Er beginnt mit einer Beschreibung der Funktionsweise der Entscheidung (Kapitel 1), es folgt eine Bilanz der Anwendung durch die Mitgliedstaaten (Kapitel 2) und die Kommission (Kapitel 3) für die ersten zwei Jahre seit Beginn der Anwendung; am Ende des Berichts werden eine Reihe von Schlußfolgerungen gezogen (Kapitel 4).

1. Das Verfahren

Mit der Entscheidung sind die Mitgliedstaaten verpflichtet, der Kommission jede Maßnahme mitzuteilen, die den freien Verkehr oder das Inverkehrbringen eines Musters oder einer bestimmten Art von Waren behindert, die in einem anderen Mitgliedstaat rechtmäßig hergestellt oder auf den Markt gebracht worden sind. Dies gilt, sofern die Maßnahme unmittelbar oder mittelbar folgendes bewirkt: ein grundsätzliches Verbot, die Verweigerung der Genehmigung zum Inverkehrbringen, die Änderung des Musters oder der Art der betreffenden Ware (damit sie in den Verkehr gebracht werden oder im Verkehr bleiben kann) oder die Rücknahme vom Markt.

Diese Mitteilung erfolgt innerhalb von 45 Tagen ab dem Tag, an dem die Maßnahme getroffen wurde. Die einzige formelle Bedingung besteht in der Verwendung eines Meldebogens, der die im Anhang der Entscheidung aufgeführten Rubriken enthält.

Die Entscheidung sieht ferner einige Ausnahmen von der Meldepflicht vor: Nicht mitzuteilen sind in erster Linie Gerichtsbeschlüsse, Maßnahmen, die ausschließlich in Anwendung gemeinschaftlicher Harmonisierungsvorschriften getroffen worden sind, Maßnahmen, die der Kommission aufgrund besonderer Vorschriften gemeldet werden, Maßnahmen im Entwurfsstadium oder Maßnahmen, die ausschließlich dem Schutz der öffentlichen Sittlichkeit und öffentlichen Ordnung dienen.

Nach Artikel 9 der Entscheidung unterrichtet die Kommission gemeinschaftsweit über die gemäß der Entscheidung mitgeteilten einzelstaatlichen Maßnahmen. Dabei ist sie gehalten, den in Artikel 6 der Entscheidung festgelegten Grundsatz der Vertraulichkeit von Informationen zu beachten, die unter das Geschäftsgeheimnis fallen. Sie unterrichtet ferner unbeschadet strittiger Fälle über die ergriffenen Folgemaßnahmen.

Die Kommission hat das mit der Entscheidung eingeführte Verfahren in einem Vademekum beschrieben, das sie den Mitgliedstaaten zugeleitet hat.

2. Anwendung durch die Mitgliedstaaten

2.1 Die Anwendung der Entscheidung durch die Mitgliedstaaten

Gemäß Artikel 11 zweiter Satz der Entscheidung hat die zuständige Kommissionsdienststelle die Mitgliedstaaten mit Schreiben vom 24. November 1998 aufgefordert, ihr alle Informationen über die Art und Weise, wie sie die Entscheidung anwenden, mitzuteilen. Am 22. Januar 1999 erging ein Erinnerungsschreiben an diejenigen Mitgliedstaaten, die nicht innerhalb der gesetzten Frist geantwortet hatten.

Die von den Mitgliedstaaten übermittelten Informationen können wie folgt zusammengefaßt werden:

Belgien

In einem Brief vom 12. Februar 1999 haben die belgischen Behörden der Kommission mitgeteilt, daß im Rahmen der Vorbereitung zur Umsetzung der Entscheidung am 29. November 1996 eine interministerielle Sitzung stattgefunden habe, um den betroffenen Stellen noch einmal die Anwendungsmodalitäten der Entscheidung zu erläutern. Auf dieser Sitzung sei das CIBELNOR, ein Zentrum des belgischen Instituts für Normung, zur Kontaktstelle für alle mit der Entscheidung zusammenhängenden Fragen bestimmt worden. Auf einer erneuten Ministersitzung am 11. Juni 1998 sei insbesondere auf den Zweck der Entscheidung, die Notwendigkeit der Kontaktstellen sowie auf Sanktionsmöglichkeiten im Falle einer Nichtanwendung hingewiesen worden. Am 23. September 1998 habe ein Treffen zwischen der Kommission und den belgischen Behörden stattgefunden. Ein Netz von Kontaktstellen in den betroffenen Verwaltungen sei beauftragt worden, der heiklen Frage nachzugehen, warum bis jetzt noch keine Mitteilungen aus Belgien eingegangen sind.

Dänemark

Die dänischen Behörden teilten am 10. Dezember 1998 mit, daß sie ihre Dienststellen in dem Rundschreiben Nr. 145 des dänischen Instituts zur Förderung von Industrie und Handel (Erhvervsfremme Styrelsen) vom 11. September 1996 über die Funktionsweise des mit der Entscheidung eingeführten Verfahrens unterrichtet hätten. Auf jährlichen Informationssitzungen würden die entsprechenden Dienststellen auf dem laufenden gehalten. Die dänischen Behörden leiteten auch die von der Kommission übermittelten Mitteilungen anderer Mitgliedstaaten an die betroffenen Dienststellen und an einige Berufsverbände weiter.

Deutschland

Mit Schreiben vom 29. Dezember 1998 erklärten die deutschen Behörden unter Verweis auf ein früheres Schreiben vom 17. Dezember 1996, daß sämtliche Landes- und Bundesbehörden, die eine Meldepflicht zu erfuellen hätten, hierauf besonders hingewiesen worden seien. In dem betreffenden Zeitraum habe die gemäß Artikel 7 der Entscheidung benannte Kontaktstelle 21 Maßnahmen aus dem Bereich des Gesundheitsschutzes (Lebensmittelsektor) gemeldet.

Spanien

In einem Vermerk vom 26. Februar 1999, teilten die spanischen Behörden mit, daß beim Secretaría de Estado de Política Exterior y para la Unión Europea eine zentrale Kontaktstelle und in jedem betroffenen Ministerium sowie in allen autonomen Gebieten weitere Kontaktstellen eingerichtet worden seien. Diese Kontaktstellen entsprächen den unter der Richtlinie 98/34 eingerichteten Stellen. Die Zentralstelle habe zahlreiche Informationsvermerke und Erläuterungen erarbeitet, die zusammen mit dem Vademekum an die Kontaktstellen verteilt worden seien.

Die Kontaktstellen in den einzelnen Ministerien sowie in den autonomen Gebieten hätten ihrerseits Empfehlungen und Informationsvermerke zu der Entscheidung erstellt, die an die zuständigen Behörden weitergeleitet worden seien. Die Zentralstelle übermittle die spanische Übersetzung der Meldebögen der anderen Mitgliedstaaten an die anderen Kontaktstellen, die die weitere Verteilung übernehmen. In der Revista de Comercio Española sei ein an die Wirtschaftsteilnehmer gerichteter Artikel über die Entscheidung veröffentlicht worden.

Frankreich

Mit Vermerk vom 4. Dezember 1998 teilten die französischen Behörden mit, daß die Entscheidung Gegenstand eines Runderlasses des Premierministers vom 26. Juli 1996 war, der das Verfahren der gegenseitigen Unterrichtung über vom Grundsatz des freien Warenverkehrs innerhalb der Gemeinschaft abweichende einzelstaatliche Maßnahmen erläutert [2]. Der Runderlaß bestimme, wie die nationalen Behörden bei der Meldung französischer Maßnahmen zu verfahren hätten und wie bei Mitteilungen aus anderen Mitgliedstaaten vorzugehen sei. Dem Runderlaß waren im Anhang das Vademekum sowie der Meldebogen beigefügt.

[2] ,Circulaire du Premier Ministre en date du 26 juillet 1996 relative à la procédure mutuelle sur les mesures nationales dérogeant au principe de libre circulation des marchandises à l'intérieur de la Communauté", Französischer Staatsanzeiger vom 31. Juli 1996, S.11592.

Irland

Am 19. Januar 1999 erklärten die irischen Behörden, daß die Entscheidung mit dem gleichen Verwaltungsverfahren umgesetzt worden sei, das auch für die Richtlinie 83/189/EWG verwendet worden sei. Damit habe die für die Umsetzung der Entscheidung zuständige Stelle alle Regierungsstellen sowie die betroffenen Ämter über ihre Pflichten im Zusammenhang mit der Entscheidung informiert.

Italien

Die italienischen Behörden bestätigten mit Schreiben vom 30. Dezember 1998, daß die Anwendung der Entscheidung Gegenstand einer Mitteilung des Ministeriums für Industrie, Handel und Handwerk an alle italienischen Verwaltungsbehörden gewesen sei [3].

[3] Mitteilung des Ministeriums für Industrie, Handel und Handwerk, Nr. 16185 vom 14. Januar 1997 (unveröffentlicht)

Luxemburg

Die luxemburgischen Behörden haben mit Vermerk vom 21. Dezember 1998 mitgeteilt, daß das in dieser Sache zuständige Energieministerium seit Inkrafttreten der Entscheiung keine vom Grundsatz des freien Warenverkehrs abweichenden Maßnahmen gemeldet habe.

Niederlande

Mit Schreiben vom 1. Februar 1999 wiederholten die niederländischen Behörden, daß der ,Centrale Dienst voor In- en Uitvoer (CDIU)" als Kontaktstelle im Sinne von Artikel 7 der Entscheidung benannt worden sei. Die mit der Umsetzung der Entscheidung befaßten Behörden seien über die Einrichtung dieser Stelle sowie über ihre Pflichten im Zusammenhang mit dieser Entscheidung und über das Vademekum der Kommission informiert worden. Außerdem habe man im Rahmen der ,Interdepartementale Werkgroep Notificatie" ein Handbuch erstellt, das alle betroffenen Stellen bei der Umsetzung der Entscheidung unterstützen soll. Ein Exemplar des Handbuchs war dem niederländischen Schreiben beigefügt. Die niederländischen Behörden unterstreichen, wie sinnvoll die Sitzung mit den Kommissionsvertretern am 27. April 1998 über die praktischen Aspekte der Umsetzung der Entscheidung für die Ausarbeitung des Handbuchs gewesen sei. Sie schlagen vor, diese Fragen beispielsweise auf einer der nächsten Sitzungen des mit der Richtlinie 98/34/EG eingesetzten Ausschusses weiter zu erörtern. Im Laufe des Jahres sei eine Sitzung der betroffenen nationalen Stellen geplant, auf der Erfahrungen ausgetauscht und die aus der Entscheidung erwachsenden Pflichten noch einmal in Erinnerung gerufen werden sollen.

Österreich

Die österreichischen Behörden haben am 30. Dezember 1998 per Fax ausführliche Informationen über die Art und Weise übermittelt, wie die Entscheidung von ihnen umgesetzt wurde. 1996 habe das Ministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten mehrere Sitzungen veranstaltet, auf denen die Entscheidung, das Vademekum und das Merkblatt verteilt worden seien. Am 17. Dezember 1996 habe der Ministerrat ein vor allem an die Landesregierungen gerichtetes Rundschreiben zur Anwendung der Entscheidung angenommen, dem das Vademekum und das Merkblatt beigefügt worden seien.

Portugal

Mit Schreiben vom 19. Februar 1999 verwiesen die portugiesischen Behörden auf die Entscheidung Nr. 30/97 vom 11. November 1997, mit der das ,Instituto Português da Qualidade" als nationale Kontaktstelle für das Meldeverfahren gemäß Entscheidung Nr. 3052/95/EG eingerichtet worden sei. Sie teilten mit, daß den Wirtschaftsteilnehmern alle im Rahmen der Entscheidung relevanten Informationen zur Verfügung gestellt worden seien, in erster Linie durch die Einrichtung einer Internet-Seite. Ferner wiesen sie daraufhin, daß die Mehrzahl der portugiesischen Meldungen Lebensmittel, Arzneimittel und Chemikalien beträfen.

Finnland

Die finnischen Behörden erklärten in einem Brief vom 12. Januar 1999, daß die Entscheidung im Rahmen einer Kooperationsinitiative der Verwaltungsbehörden und durch Verwaltungsvereinbarungen von den zuständigen Dienststellen umgesetzt worden sei. Im einzelnen seien folgende Schritte unternommen worden: Information der anderen Ministerien und Behörden über den Inhalt und das Inkrafttreten der Entscheidung, Beschreibung der Sektoren, die nicht unter eine Harmonisierung fallen, Organisation von Sitzungen und Seminaren über die Anwendung der Entscheidung. Am 9. Oktober 1998 haben die zuständigen Dienststellen zusammen mit der GD Binnenmarkt im Rahmen einer sogenannten Paketsitzung eine Konferenz über die Anwendung der Entscheidung organisiert.

Schweden

Mit Schreiben vom 23. Dezember 1998 teilten die schwedischen Behörden mit, daß mit der Verordnung 1996:830 die zentralen sowie die lokalen Verwaltungsbehörden verpflichtet seien, die in der Entscheidung vorgesehenen Informationen zu liefern. Die schwedische Kontaktstelle habe ebenfalls Regeln zur Umsetzung der Entscheidung erarbeitet [4]. Die zuständigen Stellen geben zu, daß trotz der geleisteten Anstrengungen weitere Maßnahmen notwendig seien, um sicherzustellen, daß die Entscheidung auf allen Ebenen der Verwaltungen, vor allem jedoch auf lokaler und regionaler Ebene, wo der Informationsbedarf deutlich zutage tritt, umgesetzt wird. Darüber hinaus weisen die schwedischen Behörden auf einige Probleme bei der Umsetzung der Entscheidung hin: Die einzelnen Meldeverfahren seien nicht deutlich genug voneinander zu unterscheiden; die Entscheidung decke weder die von einigen privaten Einrichtungen getroffenen Maßnahmen ab noch bestimmte Maßnahmen, wie beispielsweise vorläufige Kontakte, die auch Auswirkungen auf den freien Warenverkehr haben können; es sei schwierig, Informationen von anderen Mitgliedstaaten zu bekommen, und es bestuenden Unklarheiten hinsichtlich der Mitteilung von Maßnahmen in Bereichen, die gerade harmonisiert würden.

[4] KFS 1996:3, Regeln des ,Kommerskollegium" für die Meldung nationaler Maßnahmen, die vom Grundsatz des freien Warenverkehrs in der Europäischen Gemeinschaft abweichen.

Vereinigtes Königreich

Mit Schreiben vom 27. Januar 1999 wiesen die britischen Behörden darauf hin, daß sie bisher noch keine Maßnahme gemeldet hätten. Dies sei damit zu erklären, daß die im Rahmen der Entscheidung mitzuteilenden Maßnahmen bereits im Rahmen anderer Meldeverfahren mitgeteilt worden seien. Die Entscheidung sei im Vereinigten Königreich mittels eines Runderlasses vom 11. Dezember 1996 umgesetzt worden. Nach einer kürzlich erfolgten Überprüfung der Anwendung der Entscheidung kündigten die britischen Behörden jedoch an, daß die betroffenen Dienststellen neue Leitlinien erhalten sowie nochmals auf ihre Pflichten hingewiesen würden. Ferner möchten sie über die Schlußfolgerungen, die die Kommission aus den ihr übermittelten Meldungen zöge, informiert werden. Zum Schluß wiesen sie darauf hin, daß sie Schwierigkeiten hätten, das Herstellungsland einiger Produkte zu ermitteln und dementsprechend nicht wüßten, ob derartige Produkte betreffende Maßnahmen mitteilungspflichtig seien oder nicht.

Die Mitgliedstaaten haben der Kommission gemäß Artikel 7 der Entscheidung die nationalen Behörden genannt, die für die Übermittlung und den Empfang der in der Entscheidung genannten Informationen zuständig sind. Eine vollständige Liste ist in Anhang 1 zu diesem Bericht enthalten.

2.2 Mitteilungsbilanz

2.2.1 Mitgliedstaaten

Im Laufe des Jahres 1997, des Jahres, ab dem die Entscheidung gemäß Artikel 12 gilt, haben die Kommissionsdienststellen 33 Mitteilungen aus den folgenden drei Mitgliedstaaten (vgl. Anhang 2) erhalten:

- Frankreich ( 26 Mitteilungen) ;

- Bundesrepublik Deutschland (4 Mitteilungen) ;

- Finnland (3 Mitteilungen).

1998 (vgl. Anhang 2) hat sich die Anzahl der bei der Kommission eingegangenen Meldungen auf 69 erhöht, die aus insgesamt vier Mitgliedstaaten kamen:

- Griechenland (43 Mitteilungen)

- Bundesrepublik Deutschland (18 Mitteilungen)

- Frankreich (5 Mitteilungen)

- Dänemark (3 Mitteilungen).

Die Praxis zeigt, daß die Zahl der Mitteilungen nach wie vor zu niedrig ist. Es besteht Verbesserungsbedarf, zumal offensichtlich zahlreiche nationale Maßnahmen nicht gemeldet wurden, obwohl sie in den Anwendungsbereich der Richtlinie fallen. Aus Anhang 3 geht hervor, daß die mitgeteilten Maßnahmen wichtige und weitgehend immer wieder dieselben Produktionsbereiche betrafen.

Der Großteil der Mitgliedstaaten hat überhaupt keine Maßnahmen gemeldet:

- Belgien

- Irland

- Italien

- Luxemburg

- die Niederlande

- Österreich

- Portugal

- Schweden

- Spanien

- das Vereinigte Königreich

2.2.2 Der europäische Wirtschaftsraum EWR

Laut Beschluß des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 16/97 vom 26. März 1997 [5] gilt die Entscheidung seit dem 1. Dezember 1998 auch in allen Unterzeichnerstaaten des EWR-Abkommens.

[5] Beschluß des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 16/97 vom 26. März 1997 über die Änderung des Anhangs II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens, ABl. L 182 vom 10. Juli 1997, S. 49.

Gemäß Artikel 109 sowie des Protokolls Nr. 1 des EWR-Abkommens übermitteln die Kommissionsdienststellen der EFTA-Überwachungsbehörde daher seit dem 1. Dezember 1998 die gemäß der Entscheidung eingegangenen Mitteilungen. Umgekehrt übermittelt die EFTA-Überwachungsbehörde den zuständigen Kommissionsdienststellen die Meldungen, die sie von den Mitgliedstaaten des EWR erhält.

Im Rahmen der in Artikel 109 des EWR-Abkommens geregelten Zusammenarbeit hat die EFTA-Überwachungsbehörde jedoch auch die Möglichkeit auf Mitteilungen zuzugreifen, die die Kommission zwischen dem 1. Januar 1997 und dem 30. November 1998 erhalten hat, also dem Zeitraum, in dem die Entscheidung zwar in der Gemeinschaft, nicht jedoch im EWR galt.

Die Tatsache, daß die EFTA-Überwachungsbehörde noch keine Informationen aus den EWR-Staaten an die Kommissionsdienststellen übermittelt hat, ist darauf zurückzuführen, daß die Entscheidung erst kürzlich, nämlich seit dem 1. Dezember 1998, im EWR gilt. Dies ist auch der Grund dafür, daß der Kommission noch keine Informationen über entsprechende Verwaltungsvorschriften vorliegen.

3 Umsetzung durch die Kommission

3.1 Interne Verfahren

Für die Umsetzung der Entscheidung innerhalb der Kommission ist das Referat der Generaldirektion Binnenmarkt verantwortlich, das sich auch mit den Beschwerden über Behinderungen des freien Warenverkehrs befaßt.

Diese Dienststelle registriert die eingehenden Meldebögen und stellt eine Empfangsbestätigung aus. Danach leitet sie den Meldebogen an die Stellen weiter, die für den von der Mitteilung betroffenen Bereich zuständig sind.

Nachdem der Meldebogen in alle Gemeinschaftssprachen übersetzt wurde, wird er allen Mitgliedstaaten zur Information und eventuellen Stellungnahme zugeleitet.

3.2 Maßnahmen der Kommission für eine bessere Umsetzung der Entscheidung

Im Rahmen der sogenannten Paketsitzungen mit den Mitgliedstaaten über den freien Warenverkehr (Artikel 28 bis 30 EGV) hat die Kommission Informationssitzungen veranstaltet. Weitere bilaterale Treffen zwischen der Kommission und einigen Mitgliedstaaten dienten der Lösung spezifischer Fragen.

Gleichzeitig mit der Annahme der Entscheidung durch die Mitgliedstaaten hat die Kommission ein Vademekum zu dieser Entscheidung angenommen, das es den nationalen Behörden erleichtern soll herauszufinden, welche Maßnahmen im Rahmen der gegenseitigen Unterrichtung meldepflichtig sind. Das Vademekum wurde in großer Zahl verteilt, vor allem auf den genannten ,Paketsitzungen".

Außerdem wurde gemäß Artikel 10 der Entscheidung der mit der Richtlinie 98/34/EG (vormals Richtlinie 83/189/EWG) eingesetzte Ständige Ausschuß regelmäßig über die Funktionsweise des Verfahrens und die Umsetzung durch die Mitgliedstaaten unterrichtet. Die Kommission erläuterte dem Ausschuß sowie den Vorsitzenden der ,Paketsitzungen" am 6. Februar 1998 und am 12. Februar 1999 [6] die praktischen Probleme und Auslegungsfragen, die in den ersten zwei Jahren der Umsetzung der Entscheidung an sie herangetragen wurden.

[6] Sitzung mit den Vorsitzenden der ,Paketsitzungen" (Vertreter nationaler Behörden) zum Thema freier Warenverkehr (Artikel 28 bis 30 EGV) und öffentliches Beschaffungswesen am 6. Februar 1998.

Um die wirksame Anwendung der Entscheidung zu verbessern und die nationalen Maßnahmen für die Wirtschaft transparenter zu machen, haben die Kommissionsdienststellen auf allen Sitzungen mit den verschiedenen Berufs- und Fachverbänden diese über das Inkrafttreten der Entscheidung und die Modalitäten ihrer Umsetzung informiert.

3.3 Abstimmung mit anderen Gemeinschaftsinstrumenten

Artikel 8 der Entscheidung gewährleistet die Koordinierung der verschiedenen Mitteilungsverfahren. Der Binnenmarkt wird zum großen Teil von den Behörden in den Mitgliedstaaten verwaltet. Diese dezentrale Verwaltung stützt sich auf die administrative Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten. Wesentlicher Bestandteil dieser Kooperation ist die Transparenz der Maßnahmen der einzelnen Behörden. Zur Gewährleistung der Transparenz stehen mehrere Instrumente zur Verfügung.

3.3.1 Meldungen unter den Richtlinien des ,neuen Konzepts"

In den durch die Richtlinien des ,neuen Konzepts" harmonisierten Bereichen sorgen entsprechende Meldeverfahren für die Transparenz der Verwaltungsmaßnahmen und vor allem für Transparenz bei der Verweigerung der gegenseitigen Anerkennung eines Produkts. Gemäß diesen Richtlinien (beispielsweise über einfache Druckbehälter, Sicherheit von Spielzeug, Medizinprodukte, Gasverbrauchseinrichtungen, persönliche Schutzausrüstungen, elektromagnetische Verträglichkeit, Fahrstühle, Maschinensicherheit usw.) dürfen alle den Anforderungen der Richtlinien entsprechenden Produkte frei in den Verkehr gebracht werden. Lediglich unter genau definierten Umständen können die Mitgliedstaaten unter Berufung auf eine Schutzklausel ein Produkt vom Markt nehmen. Eine solche Maßnahme muß der Kommission mitgeteilt werden, die sie gemäß dem Schutzklauselverfahren prüft.

Die Anhänge 4 und 5 geben für die Jahre 1997 und 1998 einen Überblick über die Zahl der Meldungen unter einigen wichtigen Richtlinien.

3.3.2 Meldungen unter der Richtlinie 92/59/EWG

Die Richtlinie 92/59/EWG [7] über die allgemeine Produktsicherheit kann - wie die Entscheidung - als Instrument mit allgemeinem Charakter angesehen werden. Sie gilt für alle Produkte, die für die Verbraucher bestimmt sind oder von ihnen verwendet werden können. Sie beinhaltet eine allgemeine Sicherheitsverpflichtung, die auch jene Risiken abdeckt, die in den Einzelrichtlinien für eine technische Harmonisierung nicht berücksichtigt werden. Die Richtlinie sieht zwei Mitteilungsverfahren vor, darunter ein Verfahren für Notfälle, die Maßnahmen betreffen, mit denen die Mitgliedstaaten das Inverkehrbringen eines Produktes einschränken oder untersagen. Diese Verfahren sind immer dann anzuwenden, wenn in gemeinschaftlichen Einzelvorschriften keine Meldeverpflichtung für Notfallmaßnahmen vorgesehen sind.

[7] Richtlinie 92/59/EWG des Rates vom 29. Juni 1992 über die allgemeine Produktsicherheit, ABl. L 228 vom 11. August 1992, S. 24.

Die Anhänge 6 und 7 enthalten die Zahl der Mitteilungen unter der Richtlinie 92/59 für die Jahre 1997 und 1998. Eine Analyse nach einzelnen Bereichen zeigt, daß sowohl 1997 als auch 1998 ein Großteil der Mitteilungen aus dem Non-food-Sektor Spielwaren und Babyzubehör betrafen (1997 waren es 57 % und 1998 17 %). Kosmetik- und Hygieneprodukte hatten im Non-food-Sektor 1997 einen Anteil von 7 % und 1998 von 17 %. Feuerzeuge sind ebenfalls regelmäßig Gegenstand von Mitteilungen (7 % in 1997 und 26 % in 1998).

3.3.3 Meldungen unter der Richtlinie 98/34/EG

Die Richtlinie 98/34/EG [8] sieht eine Mitteilung bereits in der Planungsphase technischer Vorschriften und Bestimmungen über Dienste der Informationsgesellschaft vor. Dieses Meldeverfahren unterscheidet sich von den anderen genannten Verfahren in zwei wesentlichen Punkten: Die meldepflichtigen Vorschriften betreffen eine allgemeine und nicht individuelle Anwendung und sie müssen bereits vor ihrer Annahme mitgeteilt werden. Seit 1984 konnten im Rahmen dieses Verfahrens über 6 300 Entwürfe für nationale Vorschriften geprüft werden und somit Hindernisse für das reibungslose Funktionieren des Binnenmarktes beseitigt werden. In jüngster Zeit ist ein Rückgang der Mitteilungen zu beobachten: 1998 erhielt die Kommission 604 Meldungen gegenüber 670 im Jahre 1997 (dazu kommen noch 230 Entwürfe, die von den niederländischen Behörden im Rahmen der Regulierung von Verstößen gegen die Richtlinie ,en bloc" vorgelegt wurden). Die Bereiche mit den meisten Mitteilungen im Jahre 1998 sind in absteigender Reihenfolge: Maschinen, Agrarprodukte und Lebensmittel, Telekommunikation, Transport- und Baugewerbe. 1997 hat die Kommission 117 ausführliche Stellungnahmen zu offensichtlich vertragswidrigen Entwürfen abgegeben; 1998 waren es nur noch 64.

[8] Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften, ABl. L 204 vom 21. Juli 1998 S. 37, zuletzt geändert durch die Richtlinie 98/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juli 1998 zur Änderung der Richtlinie 98/34/EG über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Verfahren, ABl. L 217 vom 5. August 1998, S. 18.

3.3.4 Eine Entscheidung ,für alle Fälle"

Im Vergleich mit den drei vorgenannten Instrumenten beinhaltet die Entscheidung Nr. 3052/95 im Grunde genommen Vorkehrungen ,für alle Fälle". Nimmt ein Mitgliedstaat im Rahmen der Verwaltung des Binnenmarktes ein in einem anderen Mitgliedstaat rechtmäßig in den Verkehr gebrachtes Produkt vom Markt, muß er dies gemäß der Entscheidung der Kommission mitteilen, sofern sich diese Informationspflicht nicht bereits aus einer anderen gemeinschaftlichen Rechtsvorschrift ergibt (Artikel 8 der Entscheidung). Damit will die Richtlinie eine umfassende Information der Kommission und der Mitgliedstaaten über die Handelshemmnisse im Binnenmarkt erreichen. Fehlen zweckmäßige Instrumente, soll sie sicherstellen, daß die Mitgliedstaaten als Verwalter des Binnenmarktes rasch und koordiniert reagieren, damit entweder die Hindernisse beseitigt oder wirksame Maßnahmen zum Schutz der Verbraucher auf europäischer Ebene getroffen werden können. Diese Zielvorgaben müssen jedoch den tatsächlichen Zahlen der Mitteilungen für die Jahre 1997 und 1998 gegenübergestellt werden.

1997

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

1998

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

3.4 Follow-up

Das Follow-up der Meldungen erfolgt im wesentlichen in zwei Stufen: einem Prüfverfahren, das in eine Entscheidung über die zu treffenden Folgemaßnahmen mündet.

Im Rahmen des Prüfverfahrens erhält die für die Verwaltung des entsprechenden Rechtsinstruments zuständige Kommissionsdienststelle die Meldung eines Mitgliedstaats und leitet sie an die anderen Mitgliedstaaten sowie an die Fachreferate und die Dienste für allgemeine Fragen weiter.

Im Vorfeld der Analyse können die Kommissionsdienststellen einen Sachverständigen- oder wissenschaftlichen Ausschuß konsultieren, wenn die gemeldete Maßnahme einen ausgesprochen technischen Charakter hat und ein spezielles Gutachten erforderlich macht. Ein derartiger Fall ist jedoch bis heute nicht eingetreten.

In den Fällen, in denen der Mitgliedstaat eine für die Prüfung unzureichende Begründung liefert, muß er zusätzliche Informationen bereitstellen [9].

[9] Vgl. hierzu die Mitteilungen Frankreichs bezüglich der Behinderung des Inverkehrbringens von In-Vitro-Diagnostika.

Nach Abschluß dieser grundlegenden Prüfung entscheiden die Kommissionsdienststellen über das weitere Vorgehen. Dabei gibt es zwei Möglichkeiten:

Ø Es handelt sich um eine punktuelle Maßnahme, die sich auf ein bestimmtes Produkt bezieht. In einem solchen individuellen Fall werden meistens keine besonderen Folgemaßnahmen ergriffen. Die Behinderung des freien Warenverkehrs ist nicht auf unterschiedliche Vorschriften im Herkunfts- und Bestimmungsland zurückzuführen, sondern es sind vielmehr technische Merkmale des Produktes (beispielsweise Konstruktionsfehler, mangelnde Verbraucherinformation), die die gemeldete Maßnahme begründen.

Ø Die gemeldete Maßnahme ergibt sich aus bedeutenden, sogar unvereinbaren Unterschieden zwischen den Rechtsvorschriften des Herkunfts- und des Bestimmungslandes. In diesen Fällen können die Regelungen für die Produkte oder die Wirtschaftsbereiche, bei denen der freie Warenverkehr durch die gegenseitige Anerkennung allein nicht gewährleistet ist, aktualisiert werden. Als Beispiel können hier die zahlreichen Mitteilungen angeführt werden, die die Behinderung des Inverkehrbringens von Produkten betrafen, denen Vitamine und andere Nahrungsstoffe zugesetzt waren. Die Meldungen bestätigten die der Kommission bereits vorliegenden Informationen, nach denen in dieser Frage die Mitgliedstaaten sehr unterschiedliche Standpunkte vertreten. In einem solchen Fall können die Kommissionsdienststellen das Problem zunächst dem Ausschuß ,Technische Vorschriften" vorlegen, der gemäß der Entscheidung mit der Überwachung der Anwendung der Entscheidung befaßt ist. Auf diese Weise kann sie Stellungnahmen der Mitgliedstaaten einholen und gegebenenfalls mit ihnen zu einer gemeinsamen Lösung gelangen. Kann jedoch auf diesem Wege keine Lösung erreicht werden, ist es unter Umständen notwendig, eine Harmonisierung anzuregen. In diesem Fall hat das mit der Entscheidung eingeführte Meldeverfahren vollständig seinen Zweck erfuellt, der darin besteht, die Bereiche aufzuzeigen, in denen Handelshemmnisse bestehen und dafür zu sorgen, daß die für ihre Beseitigung erforderlichen Maßnahmen ergriffen werden.

Die eigentlichen Folgemaßnahmen für Mitteilungen im Rahmen der Entscheidungen 3052/95/EG sind von denjenigen zu unterscheiden, die die Kommission sozusagen als Nebeneffekt ergreift, wenn die Mitteilung Elemente enthält, die im Rahmen eines anderen Verfahrens gesondert behandelt werden müssen. Dies gilt vor allem für irrelevante Mitteilungen. So kann eine Maßnahme gar nicht oder unter einem anderen Rechtsinstrument meldepflichtig sein. In diesem Fall leitet die für die Umsetzung der Entscheidung verantwortliche Kommissionsdienststelle die Mitteilung an den zuständigen Dienst weiter.

Eine im Rahmen der Entscheidung Nr. 3052/95/EG mitgeteilte Maßnahme kann auch im Widerspruch stehen zu den Artikeln 28 und 30 des EG-Vertrags, in denen der Grundsatz des freien Warenverkehrs geregelt ist. In diesen Fällen prüft die Kommission als Hüterin der Verträge eingehend die Begründung der Maßnahme, indem sie zu den Mitgliedstaaten Kontakt aufnimmt, und leitet gegebenenfalls ein Vertragsverletzungsverfahren nach Artikel 226 EGV ein. In den wenigen Fällen, in denen es die Kommission für nötig erachtet hat, ein Vertragsverletzungsverfahren zu eröffnen, wurde der Mitteilung meist eine Beschwerde beigefügt beziehungsweise nachgereicht.

4. Bewertung und Schlussfolgerungen

Die Umsetzung der Entscheidung in den ersten beiden Jahren nach Beginn der Anwendung hat nicht die erhofften Ergebnisse gebracht. Insbesondere aufgrund der geringen Zahl von Mitteilungen konnte die Entscheidung nicht voll ihren Zweck erfuellen, der vor allem darin besteht, Informationen über die praktische Funktionsweise und das Wirkungsfeld des Binnenmarktes zu liefern. Wie bereits gesagt hat die Umsetzung der Entscheidung nicht dazu beigetragen, die Informationen der Kommissionsdienststellen über das reibungslose Funktionieren des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung hinreichend zu verbessern, oder die Bereiche auszumachen, in denen der Grundsatz unter Umständen mangelhaft angewendet wird, und somit Harmonisierungsvorschläge gerechtfertigt wären.

Ferner ist es nicht gelungen, mit Hilfe der Entscheidung eine rasche Lösung bestimmter Probleme im freien Warenverkehr herbeizuführen. Dank der in Artikel 4 festgeschriebenen 45-Tage-Frist müßte die Kommission rasch von der Existenz eines Problems im freien Warenverkehr erfahren und mit dem betroffenen Mitgliedstaat Kontakt aufnehmen, um kurzfristig zu einer gemeinsamen Lösung des Problems zu gelangen. Die Entscheidung muß Bestandteil der allgemeinen Politik der Kommission werden, mit der sie die Behandlung von Problemen im freien Warenverkehr beschleunigen und den Umweg über die im Vertrag vorgesehenen Verfahren vermeiden will.

Forscht man nach den Gründen für das schleppende Anlaufen, wird angesichts der verfügbaren Daten, so wenig aussagekräftig diese auch sein mögen, deutlich, daß es Schwierigkeiten bei der praktischen Umsetzung gibt. Der Idee einer dezentralisierten Verwaltung des Binnenmarktes, die der Entscheidung zugrunde liegt, stehen Probleme gegenüber, die auf mangelnde Informationen zurückzuführen sind, und zwar einerseits über die Anwendung der Entscheidung selbst und andererseits über die Rolle, die diese Entscheidung zusammen mit den anderen Instrumenten zur Sicherung der Transparenz im Binnenmarkt spielen soll.

Man darf jedoch nicht vergessen, daß die Zusammenarbeit zwischen 15 Verwaltungen und der Kommission einer gewissen Anlaufzeit bedarf. Die im Rahmen der Umsetzung der Richtlinie 98/34/EWG gewonnenen Erfahrungen lassen erwarten, daß sich die Anwendung der Entscheidung in den nächsten Jahren entscheidend verbessert. Es hat einige Jahre gedauert, bis die in der Richtlinie 98/34/EG geforderte systematische Mitteilung der Normen und technischen Vorschriften in die Praxis umgesetzt war.

Daneben hängt die Wirksamkeit der Instrumente zur Sicherung der Transparenz im Binnenmarkt von ihrer vollständigen Umsetzung ab, für die wiederum eine ausreichende Information der mit der Umsetzung befaßten Behörden sowie der betroffenen Unternehmen und der Bürger Voraussetzung ist. Tatsächlich haben die nationalen Verwaltungen, die auf die Notwendigkeit der Mitteilung einer Maßnahme gemäß der Entscheidung hinweisen sollen, nur einen geringen Kenntnisstand bezüglich der Funktionsweise der Entscheidung. Häufig werden die meldepflichtigen Maßnahmen von untergeordneten oder dezentralen Behörden verabschiedet, und diese Behörden waren nicht immer in der Lage, die ihnen laut Gemeinschaftsrecht obliegenden Meldepflichten zu erfuellen. Dieser Mangel muß teilweise auf nationaler Ebene behoben werden, da die Beamten, die von der Kommission oder den Abteilungen der Zentralverwaltungen in den Mitgliedstaaten die notwendigen Informationen erhalten, nicht zwangsläufig auch mit der Anwendung der Entscheidung befaßt sind.

Die Kommission wird ihre Bemühungen verstärken, um eine wirksame Anwendung der Entscheidung durch die Mitgliedstaaten zu garantieren und zwar sowohl auf lokaler und zentraler Ebene als auch in den einzelnen Wirtschaftsbereichen. Folgende Aktionen werden dazu beitragen:

*Die Informationskampagnen über die Existenz und die Anwendung der Entscheidung müssen vor allem für die untergeordneten oder dezentralen Behörden intensiviert werden. In diesem Zusammenhang stellen die Ausarbeitung einer Informationsbroschüre sowie die Veranstaltung von Seminaren sicherlich wirksame Mittel dar, um diese Behörden verstärkt auf ihre Verpflichtungen aus dem Gemeinschaftsrecht hinzuweisen.

*Zur Unterstützung der vorstehend genannten Aktionen sowie zur Stärkung der Zusammenarbeit zwischen der EU und den zentralen und lokalen Behörden in den Mitgliedstaaten wird die Kommission ab dem Jahr 2000 von den Mitgliedstaaten einen Bericht fordern, der eine Liste der übermittelten Meldungen sowie Angaben über die Anwendung der Entscheidung enthält, einschließlich der Schilderung möglicher Schwierigkeiten bei ihrer Umsetzung. Die Informationen über die Mitteilungen und die Anwendung der Entscheidung sind nach Sektoren aufzuschlüsseln. Daneben sollte der Bericht alle sachdienlichen Angaben der untergeordneten und dezentralen Behörden enthalten. Gleichzeitig fordert die Kommission die Mitgliedstaaten auf, für das Personal der zuständigen Behörden regelmäßig Weiterbildungs- und Informationsveranstaltungen zu der Entscheidung zu organisieren.

*Häufig sind Bürger und Wirtschaftsakteure nützliche Ansprechpartner bei der Umsetzung des Gemeinschaftsrechts und können die Einhaltung dieses Rechts positiv beeinflussen. Daher planen die Kommissionsdienststellen, in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten regelmäßig Informationsveranstaltungen bei den interessierten Berufsverbänden abzuhalten, um den Informationsstand dieser Organisationen zu verbessern. Diese können dann auf lange Sicht aktiv dazu beitragen, nicht gemeldete Maßnahmen ausfindig zu machen und zwar gemäß den Vorschlägen, die die Kommission in ihrer Mitteilung über das Prinzip der gegenseitigen Anerkennung aus dem Jahre 1999 gemacht hat [10].

[10] Mitteilung der Kommission an den Rat und das Europäische Parlament vom 16. Juni 1999 über die gegenseitige Anerkennung im Rahmen der Folgemaßnahmen zum Aktionsrahmen für den Binnenmarkt.

*Neben anderen Informationsmedien wird zur der Verbesserung der Information über die Existenz und die Anwendung des Verfahrens für die Wirtschaftsteilnehmer und alle betroffenen nationalen Behörden im Internet ein System zur Verbreitung der in der Entscheidung vorgesehenen Informationen bereitgestellt werden.

*Da sich die Einbeziehung des mit der Richtlinie 98/34/EG eingesetzten Ständigen Ausschusses als beratendes Gremium für Fragen der Anwendung der Entscheidung bewährt hat, wird die Kommission diesen Ausschuß auch in Zukunft regelmäßig über die Anwendung der Entscheidung unterrichten und ihn nach Möglichkeit verstärkt an der Beobachtung der Meldungen und allen Aktionen im Rahmen der derzeit laufenden Maßnahmen beteiligen.

*Die Transparenz und Flexibilität, die den eigentlichen Charakter der Entscheidung ausmachen, gehen nur schlecht mit eventuellen Zwangsmaßnahmen zusammen, die durch eine mangelnde Umsetzung der Entscheidung gerechtfertigt wären. Dies erklärt die begrenzte Zahl von Verfahren, die gegen Mitgliedstaaten angestrengt wurden, die bestimmte Maßnahmen nicht gemeldet hatten. Die Kommissionsdienststellen wollen jedoch aufmerksamer und mit größerem Nachdruck Verstöße der Mitgliedstaaten gegen die Meldepflicht behandeln. Zu diesem Zweck werden sie die Mitgliedstaaten im Rahmen der administrativen Zusammenarbeit über die Folgemaßnahmen zu den Fällen in Kenntnis setzen, die in den Paketsitzungen aufgrund von Beschwerden zur Sprache kamen und die hätten gemeldet werden müssen. Die Kommissionsdienststellen werden darüber hinaus mit den zuständigen Behörden in den Mitgliedstaaten zusammenarbeiten, um Zweifels- und Problemfälle aufzudecken und zu klären sowie jegliche Unsicherheit bezüglich der Meldepflicht einer Maßnahme zu beseitigen.

Ferner könnten Überlegungen hinsichtlich der nötigen Transparenz in der dezentralisierten Verwaltung des Binnenmarktes angestellt werden.

Die Gesamtheit der Angaben über alle Meldungen aus allen möglichen binnenmarktrelevanten Bereichen zeugt von einem gewissen Ungleichgewicht zwischen den Instrumenten und zwar sowohl was die Meldungen als auch was die Folgemaßnahmen angeht. Grundlegende Überlegungen könnten dazu beitragen, die Funktionsweise der für eine dezentralisierte Verwaltung des Binnenmarktes notwendigen Transparenzmechanismen zu verbessern. Diese Überlegungen könnten auch die Folgemaßnahmen einschließen (Stillhalteperioden, Einrichtung einer Anlaufstelle bei der Kommission für alle Meldungen unabhängig von ihrer rechtlichen Grundlage und für Einsprüche der Mitgliedstaaten, der Kommission, der wissenschaftlichen Ausschüsse u.a.). Auf diese Weise könnten die nationalen und gemeinschaftlichen Verwaltungen die Mittel erhalten, die für eine effiziente Verwaltung des Binnenmarktes im Interesse der Bürger und Unternehmen angemessen sind.

ANHANG 1

Zuständige Behörden gemäß Entscheidung Nr. 3052/95/EG

BELGIEN

CIBELNOR (c/o Institut belge de normalisation)

Avenue de la Brabançonne, 29

1000 Bruxelles

Tel: +32-2-738.01.11

Fax: +32-2-733.42.64

DÄNEMARK

Erhvervsfremme Styrelsen

Internationale Tekniske Handelsvilkår

Tagennsvej 137

2200 København N

Tel: 3586.86.86

Fax: 3586.86.87

E-mail: C=DK; A=DK400; P=EFS; S=Journal

DEUTSCHLAND

Bundesministerium für Wirtschaft

Herr Dr. Winkel

-Referat EB3 -

D - 53107 BONN

Tel: 00-49-228/615 ( - 4119 Herr Dr. Winkel; - 2502 Herr Behrens; - 4398 Herr Schirmer)

Fax: 00-49-228/615-2056

E-Mail: C=DE; A=BUND400; P=BMW1; O=BONN1; S=BUERO-EB3

Internet: BUERO-EB3@BONN1.BUND400.DE

GRIECHENLAND

Ministère du Developpement

Organisme de standardisation M. Evangelos E. Melagrakis

ELOT 313 Acharnon St.GR - 11145 ATHENS

Tel: +(30 1) 228.00.01

Fax: +(30 1) 202.68.75

X400: C=GR A=MASTER400 P=EURODYN O=GOV OU=YBET OU=GGB S=PBOX

SPANIEN

Ministerio de Asuntos Exteriores

Dirección General de Asuntos técnicos de la Unión Europea

D. Luis Antonio Rico

C/ Padilla 46, planta 2E - 28006 MADRID

tel: 00/34/1/563.68.70

fax: 00/34/1/562.48.61

C=es/ADMD=mensatex/PRMD=mae/ORG=sece/S=rico/G=luis

FRANKREICH

SGCI

Attn: M. Régis Rama

"Carré Austerlitz

2, Boulevard Diderot

F - 75572 PARIS CEDEX 12

Tel: +33-1-44.87.10.60

Fax: +33-1-44.87.12.96

X400: C=FR; A=Atlas; P=IRIS; O=SGCI; S=SGCI-RENET

E-mail: regis.rama@sgci.finances.gouv.fr

IRLAND

Single Market Unit

Department of Tourism and Trade

Mr. Ronnie Breen

Kildare Street

IRL - DUBLIN 2

tel: +353-1-662.14.44

fax: +353-1-676.61.54

X400: C=IE/admd=NA/prmd=ENTEMP/pn=BREENR

Internet: breenr@entemp.irlgov.ie

ITALIEN

Ministerio dell'Industria, del Commercio e dell'artigianato

Direzione generale della produzione industriale

Ispettorato tecnico, Divisione XIX - Roma

Italia - ROMA

(e-mail: min.ind.isp.tecnico.@agora.stm.it)

X400 S=Ispettorato tecnico, D= Classe>IPM, D=ID-NODO>BF9RM001, U=M.I.C.A.=ISPIND, P=DGS, A=MASTER400, C=IT

tel: +39-6.4705.3069

fax: +39-6.4788.7748

LUXEMBURG

Service de l'Energie de l'Etat M. Jean-Paul Hoffmann, Directeur

Boîte postale 10

L - 2010 LUXEMBOURG

Tel: +352-46.97.46.1

Fax: +352-222.524

Email: jean-paul.hoffmann@eg.etat.lu

X400: C=LU; A=INFONET; P=ETAT; O=EG; S=HOFFMANN; G=JEAN-PAUL

NIEDERLANDE

Ministerie van Financiën

Belastingdienst/Douane centrale dienst voor in-en uitvoer

Afdeling O.R.

Postbus 30003

9700 RD GRONINGEN

tel: +(31 50) 523.91.78/ 523.92.75

fax: +(31 50) 523.92.19

X400: C=NL A=400NET P=CDIU S=NOTIF OU1=CDIU

ÖSTERREICH

Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten

Attn: Mme Maria Haslinger

Abteilung II/5

Stubenring 1

A - 1011 WIEN

Fax: 43-1/715.96.51 od. 714.27.23

tel: 43-1/711.00-5453

Email: maria.haslinger@bmwa.gv.at

X400: C=AT; A=GV; P=BMWA; O=BMWA; G=Maria; S= Haslinger

PORTUGAL

Instituto Português da Qualidade - IPQ

Rua C à Avenida dos Três Vales

2825 Monte da Caparica

Portugal

Tel: +351-21-294.81.00

Fax: +351-21-294. 81.01 / 294.82.22

FINNLAND

Ministry of Trade and Industry

Trade department

Section for Internal market Affairs

P.O. Box 230

FIN - 00171 HELSINKI

tel: +358-9-1601 (1603657 Antti Riivari, 160 3527 Pia Nieminen)

fax: +358-9-160 4022

Email: S=tuoteilmoitukset, O=ktm, P=vn, A= mailnte, C=fi

SCHWEDEN

Mrs. Kerstin Carlsson

Kommerskollegium - U3

(National Board of Trade)

Box 6803

113086 STOCKHOLM

Tel: +46.8.690.48.00

Fax: +46.8.690.48.40

Email: (X400) C=SE, ADMD=400net, O=Komkoll, S=nat not point

VEREINIGTES KÖNIGREICH

Department of Trade and Industry

Standards and Technical Regulations Directorate 2

Bay 327

151 Buckingham Palace Road

UK - SW1W 9SS

Tel: 0171.215.1488

Fax: 0171.215.1529

Email: S=TI; G=83189; O=DTI; OU1=TIDV; P=HMG DTI; A=GOLD 400; C=GB

Internet : 83189.ti@tidv.dti.gov.uk

M. Lars-Ake Erikson EFTA Surveillance Authority Senior Officer Goods Directorate 74 rue de Trèves B-1040 BRUXELLES

ANHANG 2

Statistische Daten zur Entscheidung Nr. 3052/95/EG (Meldungen aufgeschlüsselt nach Mitgliedstaaten)

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

ANHANG 3

Meldungen aufgeschlüsselt nach Wirtschaftsbereichen

>VERWEIS AUF EIN SCHAUBILD>

>VERWEIS AUF EIN SCHAUBILD>

Légende pour les graphiques de l'annexe 3:

Médicaments vétérinaires - Tierarzneimittel Denrées alimentaires - Lebensmittel Produits pharmaceutiques - Arzneimittel Produits chimiques - Chemikalien Autres - Sonstige

ANHANG 4

Meldungen unter bestimmten Richtlinien des ,neuen Konzepts" im Jahr 1997

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

Abkürzungen: NSP = ,Niederspannungsrichtlinie", Masch = ,Maschinenrichtlinie", Spiel = ,Spielzeugrichtlinie", Gas = ,Richtlinie über Gasverbrauchseinrichtungen", EMV = ,Richtlinie über elektromagnetische Verträglichkeit", DB = ,Druckbehälterrichtlinie", PSE = ,Richtlinie über persönliche Schutzeinrichtungen", MP = ,Richtlinie über Medizinprodukte".

ANHANG 5

Meldungen unter bestimmten Richtlinien des ,neuen Konzepts" im Jahr 1998

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

Abkürzungen: NSP = ,Niederspannungsrichtlinie", Masch = ,Maschinenrichtlinie", Spiel = ,Spielzeugrichtlinie", Gas = ,Richtlinie über Gasverbrauchseinrichtungen", EMV = ,Richtlinie über elektromagnetische Verträglichkeit", DB = ,Druckbehälterrichtlinie", PSE = ,Richtlinie über persönliche Schutzeinrichtungen", MP = ,Richtlinie über Medizinprodukte".

ANHANG 6

Meldungen unter der Richtlinie 92/59/EWG im Jahr 1997

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

ANHANG 7

Meldungen unter der Richtlinie 92/59/EWG im Jahr 1998

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

Top