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Document 32015R0923

Delegierte Verordnung (EU) 2015/923 der Kommission vom 11. März 2015 zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 241/2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf technische Regulierungsstandards für die Eigenmittelanforderungen an Institute (Text von Bedeutung für den EWR)

C/2015/1530

ABl. L 150 vom 17.6.2015, p. 1–9 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2015/923/oj

17.6.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 150/1


DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2015/923 DER KOMMISSION

vom 11. März 2015

zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 241/2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf technische Regulierungsstandards für die Eigenmittelanforderungen an Institute

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (1), insbesondere auf Artikel 36 Absatz 2 Unterabsatz 3, Artikel 73 Absatz 7 Unterabsatz 3 und Artikel 84 Absatz 4 Unterabsatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Zur Vermeidung von Aufsichtsarbitrage und zur Gewährleistung einer harmonisierten Anwendung der Eigenmittelanforderungen in der Union gilt es, einen einheitlichen Ansatz für den Abzug indirekter und synthetischer Positionen in Eigenmittelinstrumenten der Institute selbst sowie indirekter und synthetischer Positionen in Unternehmen der Finanzbranche von den Eigenmittelbestandteilen sicherzustellen.

(2)

Da die Verordnung (EU) Nr. 575/2013 bereits Vorschriften für direkte Positionen eines Instituts in Eigenmittelinstrumenten des Instituts selbst und für direkte Positionen in Eigenmittelinstrumenten anderer Unternehmen der Finanzbranche enthält, sollten ergänzende Vorschriften für von den Eigenmitteln abzuziehende Positionen des Instituts, die mit indirekten und synthetischen Positionen in solchen Instrumenten des Instituts selbst oder in entsprechenden Instrumenten anderer Unternehmen der Finanzbranche zusammenhängen, festgelegt werden.

(3)

Die Behandlung indirekter Positionen aus dem Halten von Indexpapieren wird durch Artikel 76 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und die Artikel 25 und 26 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 241/2014 der Kommission (2) geregelt. Die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 241/2014 deckt jedoch nicht indirekte und synthetische Positionen ab, die unter Artikel 36 Absatz 1 Buchstaben f, h und i, Artikel 56 Buchstaben a, c, d und f sowie Artikel 66 Buchstaben a, c und d der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 fallen. Deshalb sind neue Vorschriften für die Behandlung der in den betreffenden Bestimmungen genannten indirekten und synthetischen Positionen festzulegen.

(4)

Wenn die eigene Bonität eines Instituts die aufgrund von Marktindizes festgesetzten Zinssätze, die auch als Grundlage für die Vergütung von Instrumenten des zusätzlichen Kernkapitals oder des Ergänzungskapitals des betreffenden Instituts dienen, maßgeblich bestimmt, ergeben sich aufsichtliche Bedenken in Bezug auf die Korrelation zwischen den Ausschüttungen auf das Instrument und der Bonität des Instituts. Anzahl und Vielfalt der zur Ermittlung des Index herangezogenen Institute sollten ausreichend hoch sein, um die Aktivitäten auf dem entsprechenden Markt angemessen abzubilden. Begibt ein Institut ein Instrument des zusätzlichen Kernkapitals oder des Ergänzungskapitals mit variablem Zinssatz oder mit zunächst festem und später variablem Zinssatz, sollte daher der auf dieses Instrument gezahlte Zinssatz nicht steigen, wenn sich die Bonität des Instituts verschlechtert. Ist der Zinssatz an einen Index gebunden, sollte dieser Index deshalb eine ausreichende Breite aufweisen, damit sichergestellt ist, dass sich die Bonität des Instituts nicht maßgeblich auf die durch den Index bestimmten Sätze auswirkt. Dabei sollte unterschieden werden zwischen einer Korrelation aufgrund einer Stresssituation im gesamten Sektor, die sich auf den Referenzzinssatz auswirkt, und einer Korrelation aufgrund der Bonität eines einzelnen Instituts, die sich auf den Referenzzinssatz auswirkt.

(5)

Die Berechnung von Minderheitsbeteiligungen auf konsolidierter und auf teilkonsolidierter Basis sollte einheitlich erfolgen. Entsprechend sollten die zulässigen Minderheitsbeteiligungen eines Tochterunternehmens, das selbst Mutterunternehmen eines Unternehmens der Finanzbranche ist, dem Betrag entsprechen, der sich für das Mutterinstitut dieses Tochterunternehmens ergibt, wenn das Mutterinstitut die in Teil 1 Titel II der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 vorgesehene aufsichtliche Konsolidierung durchführt.

(6)

In Anbetracht des ähnlichen Charakters der gemäß den Artikeln 84, 85 und 87 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 vorzunehmenden Abzüge sollten in allen diesen Fällen dieselben Bestimmungen für die Berechnung der zulässigen Minderheitsbeteiligungen gelten.

(7)

Diese Verordnung stützt sich auf den Entwurf technischer Regulierungsstandards, der der Kommission von der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde vorgelegt wurde.

(8)

Die Europäische Bankenaufsichtsbehörde hat zu dem Entwurf technischer Regulierungsstandards, auf den sich diese Verordnung stützt, offene öffentliche Konsultationen durchgeführt, die potenziellen Kosten- und Nutzeneffekte analysiert und die Stellungnahme der gemäß Artikel 37 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) eingesetzten Interessengruppe Bankensektor eingeholt.

(9)

Die Verordnung (EU) Nr. 241/2014 sollte deshalb entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 241/2014 wird wie folgt geändert:

1.

In Artikel 1 werden die folgenden Buchstaben o und p angefügt:

„o)

Bedingungen, unter denen Indizes als breite Marktindizes angesehen werden — gemäß Artikel 73 Absatz 7 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;

p)

nach Artikel 84 Absatz 2 sowie den Artikeln 85 und 87 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 erforderliche Teilkonsolidierungsberechnung — gemäß Artikel 84 Absatz 4 jener Verordnung.“

2.

Die folgenden Artikel 15a bis 15j werden eingefügt:

„Artikel 15a

Indirekte Positionen im Sinne von Artikel 36 Absatz 1 Buchstaben f, h und i der Verordnung (EU) Nr. 575/2013

(1)   Für die Zwecke der Artikel 15c, 15d, 15e und 15i dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck ‚Intermediär‘ im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 114 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 folgende Arten von Unternehmen, die Kapitalinstrumente von Unternehmen der Finanzbranche halten:

a)

Organismen für gemeinsame Anlagen;

b)

Pensionsfonds, bei denen es sich nicht um Pensionsfonds mit Leistungszusage handelt;

c)

Pensionsfonds mit Leistungszusage, wenn das Institut das Anlagerisiko mitträgt und wenn der Pensionsfonds mit Leistungszusage nicht unabhängig vom Sponsor ist;

d)

Unternehmen, die direkt oder indirekt kontrolliert oder maßgeblich beeinflusst werden

1.

vom Institut oder seinen Tochterunternehmen;

2.

vom Mutterunternehmen des Instituts oder den Tochterunternehmen dieses Mutterunternehmens;

3.

von der Mutterfinanzholdinggesellschaft des Instituts oder den Tochterunternehmen dieser Mutterfinanzholdinggesellschaft;

4.

von der gemischten Mutterholdinggesellschaft des Instituts oder den Tochterunternehmen der gemischten Mutterholdinggesellschaft;

5.

von der gemischten Mutterfinanzholdinggesellschaft des Instituts oder den Tochterunternehmen der gemischten Mutterfinanzholdinggesellschaft;

e)

Unternehmen, die gemeinsam direkt oder indirekt der Kontrolle oder dem maßgeblichen Einfluss eines Instituts, mehrerer Institute oder eines Verbunds von Instituten, die Mitglieder desselben institutsbezogenen Sicherungssystems sind, oder des institutsbezogenen Sicherungssystems oder des Verbunds von Instituten, die einer Zentralorganisation zugeordnet und nicht als Gruppe, zu der das Institut gehört, organisiert sind, unterliegen;

f)

Zweckgesellschaften;

g)

Unternehmen, deren Tätigkeit darin besteht, Finanzinstrumente von Unternehmen der Finanzbranche zu halten;

h)

Unternehmen, bei denen die zuständige Behörde davon ausgeht, dass sie zur Umgehung der Vorschriften für den Abzug indirekter und synthetischer Positionen genutzt werden.

(2)   Unbeschadet des Absatzes 1 Buchstabe h sind folgende Unternehmen keine ‚Intermediäre‘ im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 114 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013:

a)

gemischte Holdinggesellschaften, Institute, Versicherungsunternehmen, Rückversicherungsunternehmen;

b)

Unternehmen, die aufgrund des anwendbaren nationalen Rechts den Anforderungen der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und der Richtlinie 2013/36/EU unterliegen;

c)

andere als die unter Buchstabe a genannten Unternehmen der Finanzbranche, die einer Beaufsichtigung unterliegen und verpflichtet sind, direkte und indirekte Positionen in eigenen Kapitalinstrumenten und Positionen in Kapitalinstrumenten von Unternehmen der Finanzbranche von ihrem Eigenkapital abzuziehen.

(3)   Für die Zwecke von Absatz 1 Buchstabe c wird davon ausgegangen, dass ein Pensionsfonds mit Leistungszusage unabhängig von seinem Sponsor ist, wenn alle nachstehenden Bedingungen erfüllt sind:

a)

Der Pensionsfonds mit Leistungszusage ist rechtlich vom Sponsor getrennt und wird unabhängig von diesem verwaltet.

b)

Satzung, Gründungsurkunden bzw. Geschäftsordnung des jeweiligen Pensionsfonds wurden von einer unabhängigen Regulierungsstelle genehmigt oder die Vorschriften für die Gründung und Funktionsweise des Pensionsfonds mit Leistungszusage sind im anwendbaren einzelstaatlichen Recht des betreffenden Mitgliedstaats verankert.

c)

Die Treuhänder oder Verwalter des Pensionsfonds mit Leistungszusage sind nach dem anwendbaren einzelstaatlichen Recht verpflichtet, unparteiisch und zum Wohle der Leistungsempfänger — und nicht des Sponsors — zu handeln, das Vermögen des Pensionsfonds mit Leistungszusage verantwortungsvoll zu verwalten und die in der Satzung, den Gründungsurkunden bzw. der Geschäftsordnung des jeweiligen Pensionsfonds oder im gesetzlichen oder regulatorischen Rahmen gemäß Buchstabe b vorgesehenen Beschränkungen einzuhalten.

d)

Satzung, Gründungsurkunden oder Vorschriften für die Gründung und Funktionsweise des Pensionsfonds mit Leistungszusage gemäß Buchstabe b sehen Beschränkungen in Bezug auf Anlagen vor, die der Pensionsfonds mit Leistungszusage in vom Sponsor begebenen Eigenmittelinstrumenten tätigen kann.

(4)   Wenn ein Pensionsfonds mit Leistungszusage gemäß Absatz 1 Buchstabe c Eigenmittelinstrumente des Sponsors hält, so behandelt der Sponsor die betreffende Position als indirekte Position in eigenen Instrumenten des harten Kernkapitals, des zusätzlichen Kernkapitals bzw. des Ergänzungskapitals. Der von den Posten des harten Kernkapitals, des zusätzlichen Kernkapitals bzw. des Ergänzungskapitals des Sponsors abzuziehende Betrag wird gemäß Artikel 15c ermittelt.

Artikel 15b

Synthetische Positionen im Sinne von Artikel 36 Absatz 1 Buchstaben f, h und i der Verordnung (EU) Nr. 575/2013

(1)   Folgende Finanzprodukte gelten als synthetische Positionen in Kapitalinstrumenten im Sinne von Artikel 36 Absatz 1 Buchstaben f, h und i der Verordnung (EU) Nr. 575/2013:

a)

Derivate, deren Basiswert Kapitalinstrumente eines Unternehmens der Finanzbranche sind oder für die das betreffende Unternehmen der Finanzbranche als Referenzunternehmen dient;

b)

einem Dritten gegenüber bereitgestellte Garantien oder Kreditabsicherungen in Bezug auf die Anlagen des Dritten in einem Kapitalinstrument eines Unternehmens der Finanzbranche.

(2)   Zu den Finanzprodukten gemäß Absatz 1 zählen

a)

Anlagen in Gesamtrendite-Swaps auf ein Kapitalinstrument eines Unternehmens der Finanzbranche;

b)

vom Institut erworbene Kaufoptionen auf ein Kapitalinstrument eines Unternehmens der Finanzbranche;

c)

vom Institut veräußerte Verkaufsoptionen auf ein Kapitalinstrument eines Unternehmens der Finanzbranche oder etwaige sonstige tatsächliche oder eventuelle vertragliche Verpflichtungen des Instituts zum Erwerb seiner eigenen Eigenmittelinstrumente;

d)

Anlagen in Termingeschäften auf ein Kapitalinstrument eines Unternehmens der Finanzbranche.

Artikel 15c

Ermittlung indirekter Positionen für die Zwecke von Artikel 36 Absatz 1 Buchstaben f, h und i der Verordnung (EU) Nr. 575/2013

Der gemäß Artikel 36 Absatz 1 Buchstaben f, h und i der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 von den Posten des harten Kernkapitals abzuziehende Betrag für indirekte Positionen wird nach einem der folgenden Verfahren berechnet:

a)

nach dem Standardverfahren gemäß Artikel 15d;

b)

wenn das Institut der zuständigen Behörde gegenüber hinreichend nachweist, dass das in Artikel 15d beschriebene Verfahren mit einem übermäßigen Aufwand verbunden ist, nach dem strukturbasierten Ansatz gemäß Artikel 15e. Der in Artikel 15e beschriebene strukturbasierte Ansatz darf von Instituten nicht angewandt werden, um die Höhe der entsprechenden Abzüge in Bezug auf Anlagen in Intermediären gemäß Artikel 15a Absatz 1 Buchstaben d und e zu ermitteln.

Artikel 15d

Standardverfahren zur Ermittlung indirekter Positionen für die Zwecke von Artikel 36 Absatz 1 Buchstaben f, h und i der Verordnung (EU) Nr. 575/2013

(1)   Der gemäß Artikel 36 Absatz 1 Buchstaben f, h und i der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 abzuziehende Betrag für indirekte Positionen in Instrumenten des harten Kernkapitals wird wie folgt ermittelt:

a)

Sind die Risikopositionen aller Anleger gegenüber dem Intermediär gleichrangig, entspricht der Betrag dem Finanzierungsanteil multipliziert mit dem Betrag der vom Intermediär gehaltenen Instrumente des harten Kernkapitals des Unternehmens der Finanzbranche.

b)

Sind die Risikopositionen aller Anleger gegenüber dem Intermediär nicht gleichrangig, entspricht der Betrag dem Finanzierungsanteil multipliziert mit dem niedrigeren der beiden folgenden Beträge:

i)

Betrag der vom Intermediär gehaltenen Instrumente des harten Kernkapitals des Unternehmens der Finanzbranche;

ii)

Risikoposition des Instituts gegenüber dem Intermediär plus alle anderen für diesen Intermediär bereitgestellten Finanzierungen, die mit der Risikoposition des Instituts gleichrangig sind.

(2)   Die Berechnungsmethode gemäß Absatz 1 Buchstabe b wird auf jede Finanzierungstranche angewandt, die mit der vom Institut bereitgestellten Finanzierung gleichrangig ist.

(3)   Der Finanzierungsanteil für die Zwecke von Absatz 1 entspricht der Risikoposition des Instituts gegenüber dem Intermediär geteilt durch die Summe der Risikopositionen des Instituts gegenüber dem Intermediär und aller anderen Risikopositionen gegenüber diesem Intermediär, die mit der Risikoposition des Instituts gleichrangig sind.

(4)   Die Berechnung gemäß Absatz 1 wird für jede von einem Intermediär an einem Unternehmen der Finanzbranche gehaltene Position getrennt vorgenommen.

(5)   Werden Anlagen in Instrumenten des harten Kernkapitals eines Unternehmens der Finanzbranche indirekt durch nachfolgende oder mehrere Intermediäre gehalten, wird zur Ermittlung des Finanzierungsanteils gemäß Absatz 1 der Betrag unter Buchstabe a durch den Betrag unter Buchstabe b dividiert:

a)

Ergebnis der Multiplikation der Finanzierungsbeträge, die das Institut für Intermediäre bereitstellt, mit den Finanzierungsbeträgen, die diese Intermediäre für nachfolgende Intermediäre bereitstellen, und mit den Finanzierungsbeträgen, die diese nachfolgenden Intermediäre für das Unternehmen der Finanzbranche bereitstellen;

b)

Ergebnis der Multiplikation der Beträge der von den jeweiligen Intermediären begebenen Kapitalinstrumente oder etwaigen sonstigen Instrumente.

(6)   Der Finanzierungsanteil gemäß Absatz 5 wird für jede von Intermediären gehaltene Position in einem Unternehmen der Finanzbranche und für jede Finanzierungstranche, die mit der vom Institut und den nachfolgenden Intermediären bereitgestellten Finanzierungen gleichrangig ist, getrennt berechnet.

Artikel 15e

Strukturbasierter Ansatz zur Ermittlung indirekter Positionen für die Zwecke von Artikel 36 Absatz 1 Buchstaben f, h und i der Verordnung (EU) Nr. 575/2013

(1)   Der gemäß Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe f der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 von den Posten des harten Kernkapitals abzuziehende Betrag entspricht dem Finanzierungsanteil gemäß Artikel 15d Absatz 3 multipliziert mit dem Betrag der vom Intermediär gehaltenen Instrumente des harten Kernkapitals des Instituts.

(2)   Der gemäß Artikel 36 Absatz 1 Buchstaben h und i der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 von den Posten des harten Kernkapitals abzuziehende Betrag entspricht dem Finanzierungsanteil gemäß Artikel 15d Absatz 3 multipliziert mit dem aggregierten Betrag der vom Intermediär gehaltenen Instrumente des harten Kernkapitals von Unternehmen der Finanzbranche.

(3)   Für die Zwecke der Absätze 1 und 2 berechnet ein Institut für jeden Intermediär getrennt den aggregierten Betrag der vom Intermediär gehaltenen Instrumente des harten Kernkapitals des Instituts sowie den aggregierten Betrag der vom Intermediär gehaltenen Instrumente des harten Kernkapitals anderer Unternehmen der Finanzbranche.

(4)   Das Institut betrachtet den gemäß Absatz 2 berechneten Betrag der Positionen in Instrumenten des harten Kernkapitals von Unternehmen der Finanzbranche als wesentliche Beteiligung im Sinne von Artikel 43 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und nimmt den Abzug des Betrags gemäß Artikel 36 Absatz 1 Ziffer i jener Verordnung vor.

(5)   Werden Anlagen in Instrumenten des harten Kernkapitals indirekt durch nachfolgende oder mehrere Intermediäre gehalten, findet Artikel 15d Absätze 5 und 6 Anwendung.

(6)   Ist ein Institut nicht in der Lage, die aggregierten Beträge zu ermitteln, die der Intermediär in Instrumenten des harten Kernkapitals des Instituts oder in Instrumenten des harten Kernkapitals von Unternehmen der Finanzbranche hält, so schätzt das Institut die Beträge, die es nicht ermitteln kann, unter Zugrundelegung der Höchstbeträge, die der Intermediär aufgrund seiner Anlagemandate halten darf.

(7)   Kann das Institut den Höchstbetrag, den der Intermediär an Instrumenten des harten Kernkapitals des Instituts oder an Instrumenten des harten Kernkapitals von Unternehmen der Finanzbranche hält, nicht aufgrund des Anlagemandats bestimmen, behandelt das Institut die Finanzierungsbeträge, die es am Intermediär hält, als Anlage in Instrumenten seines eigenen harten Kernkapitals und bringt sie gemäß Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe f der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in Abzug.

(8)   Abweichend von Absatz 7 behandelt das Institut die Finanzierungsbeträge, die es am Intermediär hält, als nicht wesentliche Beteiligung und bringt sie gemäß Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe h der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in Abzug, wenn alle nachstehenden Bedingungen erfüllt sind:

a)

Die Finanzierungsbeträge belaufen sich auf weniger als 0,25 % des harten Kernkapitals des Instituts.

b)

Die Finanzierungsbeträge belaufen sich auf weniger als 10 Mio. EUR.

c)

Das Institut ist nicht in der Lage, in angemessener Weise die Beträge seiner eigenen Instrumente des harten Kernkapitals zu bestimmen, die vom Intermediär gehalten werden.

(9)   Wenn Finanzierungen für den Intermediär in Form von Anteilen an einem OGA bereitgestellt werden, kann das Institut die in Artikel 132 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Dritten unter den in jenem Artikel festgelegten Bedingungen beauftragen, die aggregierten Beträge gemäß Absatz 6 zu berechnen und darüber Bericht zu erstatten.

Artikel 15f

Ermittlung synthetischer Positionen für die Zwecke von Artikel 36 Absatz 1 Buchstaben f, h und i der Verordnung (EU) Nr. 575/2013

(1)   Der gemäß Artikel 36 Absatz 1 Buchstaben f, h und i der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 von den Posten des harten Kernkapitals abzuziehende Betrag für synthetische Positionen entspricht

a)

für Positionen im Handelsbuch:

i)

bei Optionen dem Delta entsprechenden Betrag der jeweiligen Instrumente, berechnet gemäß Teil 3 Titel IV der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;

ii)

bei anderen synthetischen Positionen dem Nominal- bzw. Nennbetrag;

b)

für Positionen im Anlagebuch:

i)

bei Kaufoptionen dem aktuellen Marktwert;

ii)

bei anderen synthetischen Positionen dem Nominal- bzw. Nennbetrag.

(2)   Ein Institut bringt die in Absatz 1 genannten synthetischen Positionen ab dem Datum der Unterzeichnung des Vertrags zwischen dem Institut und der Gegenpartei in Abzug.

Artikel 15g

Ermittlung wesentlicher Beteiligungen für die Zwecke von Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe i der Verordnung (EU) Nr. 575/2013

(1)   Für die Zwecke von Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe i der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 addieren die Institute die Beträge ihrer Bruttokaufpositionen in direkten Positionen sowie ihre indirekten Positionen in Instrumenten des harten Kernkapitals von in Artikel 15a Absatz 1 Buchstaben d bis h genannten Unternehmen der Finanzbranche, um gemäß Artikel 43 Buchstabe a jener Verordnung zu ermitteln, ob sich mehr als 10 % der vom betreffenden Unternehmen der Finanzbranche ausgegebenen Instrumente des harten Kernkapitals im Eigentum des Instituts befinden.

(2)   Die zuständige Behörde berücksichtigt indirekte und synthetische Positionen, um zu beurteilen, ob die in Artikel 43 Buchstaben b und c der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Voraussetzungen erfüllt sind.

Artikel 15h

Positionen in zusätzlichem Kernkapital und Ergänzungskapital

Die in den Artikeln 15a bis 15f beschriebene Methodik ist für die Zwecke von Artikel 56 Buchstaben a, c und d der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 entsprechend auf Positionen in zusätzlichem Kernkapital bzw. für die Zwecke von Artikel 66 Buchstaben a, c und d jener Verordnung auf Positionen in Ergänzungskapital anzuwenden, wobei Verweise auf hartes Kernkapital als Verweise auf zusätzliches Kernkapital bzw. Ergänzungskapital zu verstehen sind.

Artikel 15i

Reihenfolge und Höchstbetrag der Abzüge für indirekte Positionen in Eigenmittelinstrumenten von Unternehmen der Finanzbranche

(1)   Hält der Intermediär Instrumente des harten Kernkapitals, des zusätzlichen Kernkapitals und des Ergänzungskapitals von Unternehmen der Finanzbranche, so werden — vorbehaltlich der in den Absätzen 2 und 3 genannten Grenzen — zuerst die Instrumente des harten Kernkapitals, danach die Instrumente des zusätzlichen Kernkapitals und zuletzt die Instrumente des Ergänzungskapitals abgezogen.

(2)   Hält der Intermediär Eigenmittelinstrumente von Instituten, so bringen die Institute bei der Anwendung von Unterabsatz 1 auf die einzelnen Positionsarten zuerst die Positionen in eigenen Eigenmittelinstrumenten in Abzug.

(3)   Hält ein Institut indirekt Kapitalinstrumente von Unternehmen der Finanzbranche, darf der von den Eigenmitteln des Instituts abzuziehende Betrag nicht höher als der niedrigere der folgenden Beträge sein:

a)

Gesamtbetrag der vom Institut für den Intermediär bereitgestellten Finanzierungen;

b)

Betrag der vom Intermediär am Unternehmen der Finanzbranche gehaltenen Eigenmittelinstrumente.

Artikel 15j

Geschäfts- oder Firmenwert

Im Hinblick auf die Vornahme der in Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe h der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Abzüge können sich die Institute dafür entscheiden, bei der Ermittlung des nach Artikel 46 jener Verordnung in Abzug zu bringenden Betrags den Geschäfts- oder Firmenwert nicht getrennt auszuweisen.“

3.

Folgender Artikel 24a wird eingefügt:

„Artikel 24a

Ausschüttungen auf Eigenmittelinstrumente — breite Marktindizes

(1)   Ein Zinsindex gilt als breiter Marktindex, wenn alle nachstehenden Bedingungen erfüllt sind:

a)

Er dient der Festsetzung von Interbanken-Zinssätzen in einer oder mehreren Währungen.

b)

Er dient gegebenenfalls als Referenzzinssatz für vom Institut in der betreffenden Währung begebene zinsvariable Schuldtitel.

c)

Er wird als Durchschnittszinssatz von einem Gremium berechnet, das nicht in einem Abhängigkeitsverhältnis zu den Instituten steht, aus denen sich der Index zusammensetzt (‚Panel‘).

d)

Jeder der im Rahmen des Index festgesetzten Zinssätze beruht auf von einem Panel von im betreffenden Interbankenmarkt tätigen Instituten vorgelegten Zinsnotierungen.

e)

Die Zusammensetzung des Panels gemäß Buchstabe c gewährleistet ein ausreichendes Maß an Repräsentativität, bezogen auf die Institute im betreffenden Mitgliedstaat.

(2)   Für die Zwecke von Absatz 1 Buchstabe e wird davon ausgegangen, dass ein ausreichendes Maß an Repräsentativität erreicht ist, wenn einer der folgenden Fälle gegeben ist:

a)

wenn dem Panel gemäß Absatz 1 Buchstabe c vor Anwendung eines Abschlags auf die Notierungen zum Zwecke der Festlegung des Zinssatzes mindestens sechs verschiedene Teilnehmer angehören;

b)

wenn alle folgenden Bedingungen erfüllt sind:

i)

dem Panel gemäß Absatz 1 Buchstabe c gehören vor Anwendung eines Abschlags auf die Notierungen zum Zwecke der Festlegung des Zinssatzes mindestens vier verschiedene Teilnehmer an;

ii)

die Panel-Teilnehmer gemäß Absatz 1 Buchstabe c repräsentieren mindestens 60 % des entsprechenden Marktes.

(3)   Beim entsprechenden Markt gemäß Absatz 2 Buchstabe b Ziffer ii handelt es sich um die Summe der auf die Landeswährung lautenden Aktiva und Passiva der Panel-Teilnehmer geteilt durch die Summe der auf die Landeswährung lautenden Aktiva und Passiva von Kreditinstituten im jeweiligen Mitgliedstaat, einschließlich dort niedergelassener Zweigstellen, und von Geldmarktfonds im betreffenden Mitgliedstaat.

(4)   Ein Aktienindex gilt als breiter Marktindex, wenn er gemäß Artikel 344 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 angemessen breit gestreut ist.“

4.

Folgender Artikel 34a wird eingefügt:

„Artikel 34a

Zum konsolidierten harten Kernkapital gerechnete Minderheitsbeteiligungen

(1)   Für die Zwecke der Präzisierung der Berechnung auf teilkonsolidierter Basis gemäß Artikel 84 Absatz 2, Artikel 85 Absatz 2 und Artikel 87 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 werden die qualifizierten Minderheitsbeteiligungen eines Tochterunternehmens gemäß Artikel 81 jener Verordnung, das seinerseits ein Mutterunternehmen eines Unternehmens gemäß Artikel 81 Absatz 1 jener Verordnung ist, wie in den Absätzen 2 bis 4 beschrieben ermittelt.

(2)   Macht die zuständige Behörde von ihrem Ermessen gemäß Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 Gebrauch, erfolgt die nach den Absätzen 3 und 4 vorzunehmende Berechnung aufgrund der Lage des Instituts, als hätte die Behörde nicht von ihrem Ermessen Gebrauch gemacht.

(3)   Erfüllt das Tochterunternehmen die Bestimmungen von Teil 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 auf konsolidierter Basis, gilt Folgendes:

a)

Das harte Kernkapital dieses Tochterunternehmens auf konsolidierter Basis gemäß Artikel 84 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 beinhaltet die laut Artikel 84 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und den Bestimmungen dieser Verordnung berechneten zulässigen Minderheitsbeteiligungen im Zusammenhang mit seinen eigenen Tochterunternehmen.

b)

Für die Zwecke der teilkonsolidierten Berechnung entspricht die gemäß Artikel 84 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 erforderliche Höhe des harten Kernkapitals dem Betrag, der zur Einhaltung der Anforderungen an das harte Kernkapital des betreffenden Tochterunternehmens auf konsolidierter Basis erforderlich ist, berechnet gemäß Artikel 84 Absatz 1 Buchstabe a jener Verordnung. Bei den in Artikel 104 der Richtlinie 2013/36/EU genannten spezifischen Eigenmittelanforderungen handelt es sich um die Anforderungen, die von der für das Tochterunternehmen zuständigen Behörde festgelegt wurden.

c)

Der erforderliche Betrag des konsolidierten harten Kernkapitals gemäß Artikel 84 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 entspricht dem Beitrag des Tochterunternehmens — auf Basis seiner konsolidierten Lage — zu den Eigenmittelanforderungen des harten Kernkapitals des Instituts, für das die zulässigen Minderheitsbeteiligungen auf konsolidierter Basis berechnet werden. Für die Zwecke der Berechnung des Beitrags werden alle gruppeninternen Geschäfte zwischen Unternehmen, die dem aufsichtlichen Konsolidierungskreis des Instituts zuzurechnen sind, ausgeklammert.

(4)   Bei der Konsolidierung gemäß Absatz 3 Buchstabe c berücksichtigt das Tochterunternehmen keine Eigenmittelanforderungen im Zusammenhang mit seinen Tochterunternehmen, die nicht dem aufsichtlichen Konsolidierungskreis des Instituts, für das die zulässigen Minderheitsbeteiligungen berechnet werden, zuzurechnen sind.

(5)   Gilt die Ausnahme nach Artikel 84 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 für ein Tochterunternehmen, kann ein Mutterunternehmen des Tochterunternehmens, das von dieser Ausnahme profitiert, in sein hartes Kernkapital Minderheitsbeteiligungen im Zusammenhang mit Tochterunternehmen des Tochterunternehmens selbst, das von dieser Ausnahme profitiert, aufnehmen, sofern die Berechnungen gemäß Artikel 84 Absatz 1 jener Verordnung sowie gemäß dieser Verordnung für jedes dieser Tochterunternehmen durchgeführt wurden. Der auf Ebene des Mutterunternehmens in die Eigenmittel aufgenommene Betrag des harten Kernkapitals darf nicht den Betrag überschreiten, der aufgenommen worden wäre, wenn dem Tochterunternehmen keine Ausnahme gewährt worden wäre.

(6)   Verfügt ein Mutterinstitut über ein zwischengeschaltetes Tochterunternehmen, das nicht in Artikel 81 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannt ist, und verfügt dieses zwischengeschaltete Tochterunternehmen seinerseits über Tochterunternehmen, die in Artikel 81 Absatz 1 jener Verordnung genannt sind, kann das Mutterinstitut den gemäß Artikel 84 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 berechneten Betrag der Minderheitsbeteiligungen im Zusammenhang mit diesen Tochterunternehmen in sein hartes Kernkapital aufnehmen. Das Mutterinstitut kann jedoch keine Minderheitsbeteiligungen im Zusammenhang mit einem nicht unter Artikel 81 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 fallenden zwischengeschalteten Tochterunternehmen in sein hartes Kernkapital aufnehmen.

(7)   Die in den Absätzen 2, 3 und 4 beschriebene Methodik findet entsprechend Anwendung bei der Berechnung des Betrags qualifizierter Kernkapitalinstrumente gemäß Artikel 85 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und des Betrags qualifizierter Eigenmittel gemäß Artikel 87 dieser Verordnung, wobei Verweise auf hartes Kernkapital als Verweise auf Kernkapital bzw. Eigenmittel zu verstehen sind.“

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 11. März 2015

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 1.

(2)  Delegierte Verordnung (EU) Nr. 241/2014 der Kommission vom 7. Januar 2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf technische Regulierungsstandards für die Eigenmittelanforderungen an Institute (ABl. L 74 vom 14.3.2014, S. 8).

(3)  Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Bankenaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/78/EG der Kommission (ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 12).


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