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Document 32015R0498

    Durchführungsverordnung (EU) 2015/498 der Kommission vom 24. März 2015 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards für die Verfahren zur aufsichtlichen Genehmigung der Verwendung unternehmensspezifischer Parameter gemäß der Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates Text von Bedeutung für den EWR

    ABl. L 79 vom 25.3.2015, p. 8–11 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Legal status of the document In force

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2015/498/oj

    25.3.2015   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 79/8


    DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2015/498 DER KOMMISSION

    vom 24. März 2015

    zur Festlegung technischer Durchführungsstandards für die Verfahren zur aufsichtlichen Genehmigung der Verwendung unternehmensspezifischer Parameter gemäß der Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates

    (Text von Bedeutung für den EWR)

    DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

    gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

    gestützt auf die Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 betreffend die Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und der Rückversicherungstätigkeit (Solvabilität II) (1), insbesondere auf Artikel 111 Absatz 2,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Der Antrag eines Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens auf Genehmigung der Verwendung unternehmensspezifischer Parameter sollte sich auf vorsichtige und realistische Annahmen gründen. Er sollte alle relevanten Fakten enthalten, die für die Beurteilung der Aufsichtsbehörde erforderlich sind. Außerdem sollte der Antrag eine Bewertung dazu beinhalten, wie die Anforderungen an die Vollständigkeit, Exaktheit und Angemessenheit der Daten erfüllt werden.

    (2)

    Es sollte spezifiziert werden, welche Angaben der Antrag eines Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens enthalten soll, damit die Aufsichtsbehörde ihre Entscheidungen auf eine konsistente Grundlage stützen kann.

    (3)

    Der Antrag auf Genehmigung der Verwendung unternehmensspezifischer Parameter ist eine strategische Entscheidung zum Zwecke des Risikomanagements und der Kapitalplanung. In Anbetracht der letztendlichen Verantwortlichkeit des Verwaltungs-, Management- oder Aufsichtsorgans für die Vorschrifteneinhaltung gemäß Artikel 40 der Richtlinie 2009/138/EG sollte die Einbeziehung dieses Organs in den Prozess der Entscheidung über den Antrag sorgfältig erwogen werden.

    (4)

    Es sollten Regeln festgelegt werden, damit die Aufsichtsbehörden angemessene Verfahren beschließen können. Für die Beurteilung und die Genehmigung der Anträge durch die Aufsichtsbehörden sollten detaillierte Regeln festgelegt werden. Sie sollten auf die Komplexität der Anträge abgestimmt sein, damit das Genehmigungsverfahren zu handhaben ist. Steht das Genehmigungsverfahren in angemessenem Verhältnis zur Komplexität, kann es weniger als sechs Monate dauern.

    (5)

    Die Entscheidung für einen Antrag auf Genehmigung der Verwendung unternehmensspezifischer Parameter sollte nicht nur durch eine Senkung der Kapitalanforderung diktiert werden. Die Verwendung unternehmensspezifischer Parameter sollte ein Unternehmen jedoch nicht davon abhalten, zu den Standardparametern zurückzukehren, wenn die unternehmensspezifischen Parameter sein Risikoprofil nicht mehr widerspiegeln; in diesem Fall sollte das Unternehmen der Aufsichtsbehörde mitteilen, aus welchen Gründen diese Parameter nicht mehr angemessen sind.

    (6)

    Die Genehmigungsverfahren sehen eine fortgesetzte Kommunikation zwischen den Aufsichtsbehörden und den Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen vor. Dazu gehört die Kommunikation vor der Einreichung eines förmlichen Antrags bei den Aufsichtsbehörden sowie nach der Genehmigung des Antrags im Rahmen des aufsichtlichen Überprüfungsverfahrens. Diese fortgesetzte Kommunikation ist notwendig, damit die Aufsichtsbehörden ihre Beurteilung auf maßgebliche, aktuelle Informationen stützen können.

    (7)

    Im Zuge des Genehmigungsverfahrens sollten die Aufsichtsbehörden unter anderem die Daten beurteilen, die zur Berechnung der unternehmensspezifischen Parameter herangezogen werden, und prüfen, ob die verwendeten Daten die Anforderungen an die Datenqualität gemäß Artikel 219 der delegierten Verordnung (EU) 2015/35 der Kommission (2) erfüllen. Im Interesse der Vollständigkeit der Daten gemäß Artikel 219 der Verordnung sollte das Unternehmen die unternehmensspezifischen Parameterwerte verwenden, die nach der genehmigten Methode mit den jüngsten relevanten Daten ermittelt wurden.

    (8)

    Das Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen darf nur eine Untergruppe der Standardparameter in den versicherungstechnischen Risikomodulen durch unternehmensspezifische Parameter ersetzen. Daher werden einige der zur Berechnung dieser Parameter verwendeten Daten den Daten zur Berechnung versicherungstechnischer Rückstellungen ähneln oder mit diesen übereinstimmen.

    (9)

    Wegen möglicher Interdependenzen zwischen verschiedenen Anträgen auf eine Genehmigung gemäß der Richtlinie 2009/138/EG sollte das Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen, das eine Genehmigung für die Verwendung unternehmensspezifischer Parameter beantragt, die Aufsichtsbehörde über alle sonstigen Anträge bezüglich eines der in Artikel 308a Absatz 1 der Richtlinie 2009/138/EG genannten Posten informieren, die in Bearbeitung sind oder innerhalb der nächsten sechs Monate gestellt werden sollen. Eine solche Anforderung ist notwendig, damit sich die aufsichtliche Beurteilung auf transparente und objektive Informationen stützen kann.

    (10)

    Diese Verordnung basiert auf den Entwürfen technischer Durchführungsstandards, die der Europäischen Kommission von der Europäischen Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung vorgelegt worden sind.

    (11)

    Die Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung hat offene, öffentliche Konsultationen zu den der Verordnung zugrunde liegenden Entwürfen technischer Durchführungsstandards durchgeführt, die damit verbundenen potenziellen Kosten- und Nutzeneffekte analysiert und die Stellungnahme der gemäß Artikel 37 der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) eingesetzten Interessengruppe Versicherung und Rückversicherung eingeholt.

    (12)

    Um die Rechtssicherheit im Hinblick darauf zu erhöhen, welche Aufsichtsregelung während der in Artikel 308a der Richtlinie 2009/138/EG vorgesehenen, am 1. April 2015 beginnenden Phase der schrittweisen Einführung gilt, sollte gewährleistet werden, dass diese Verordnung so schnell wie möglich, d. h. am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union, in Kraft tritt —

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Antrag auf Genehmigung der Verwendung unternehmensspezifischer Parameter

    (1)   Das Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen stellt bei der Aufsichtsbehörde einen schriftlichen Antrag auf Genehmigung der Verwendung unternehmensspezifischer Parameter, die eine Untergruppe der Parameter der Standardformel ersetzen sollen.

    (2)   Der Antrag wird in einer der Amtssprachen des Mitgliedstaats, in dem das Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen seinen Sitz hat, oder in einer vorab mit der Aufsichtsbehörde vereinbarten Sprache gestellt.

    (3)   Der Antrag des Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens enthält Folgendes:

    a)

    Belege über den internen Entscheidungsprozess des Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens im Zusammenhang mit dem Antrag;

    b)

    das genaue Datum, ab dem die beantragte Genehmigung der Verwendung der unternehmensspezifischen Parameter gelten soll;

    c)

    die Untergruppe der Standardparameter, die durch unternehmensspezifische Parameter ersetzt werden sollen;

    d)

    für jedes Segment die verwendete standardisierte Methode und den spezifischen Parameterwert des Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens, der mit dieser Methode ermittelt wird;

    e)

    die Berechnung der von dem Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen beantragten unternehmensspezifischen Parameter mit der Bestätigung, dass die Berechnung angemessen ist;

    f)

    den Nachweis, dass die zur Berechnung der unternehmensspezifischen Parameter verwendeten Daten vollständig, exakt und angemessen sind und die Anforderungen des Artikels 219 der delegierten Verordnung (EU) 2015/35 erfüllen;

    g)

    eine Begründung, dass jede standardisierte Methode zur Berechnung der unternehmensspezifischen Parameter für ein einzelnes Segment das exakteste Ergebnis im Sinne der Anforderungen des Artikels 101 der Richtlinie 2009/138/EG liefert.

    (4)   Zusätzlich zu den in Absatz 3 genannten Nachweisen enthält der Antrag eine Aufstellung aller sonstigen Anträge auf Genehmigung eines der in Artikel 308a Absatz 1 der Richtlinie 2009/138/EG genannten Posten, die das Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen gestellt hat oder innerhalb der kommenden sechs Monate zu stellen beabsichtigt, jeweils mit dem Datum der Antragstellung.

    Artikel 2

    Exaktheit der Ergebnisse

    Zum Nachweis der Exaktheit der Ergebnisse bewertet das Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen, ob die standardisierte Methode für die Daten des Unternehmens geeignet ist, ob seine Annahmen sich bestätigt haben und ob die Daten für das Risikoprofil des Unternehmens relevant sind.

    Artikel 3

    Von der Aufsichtsbehörde vorgenommene Beurteilung der Auswahl der Parameter und der Methode zur Berechnung der Parameter

    (1)   Die Aufsichtsbehörde beurteilt die von dem Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen getroffene Auswahl

    a)

    der Parameter, die ersetzt werden sollen, indem sie feststellt, ob unternehmensspezifische Parameter das versicherungstechnische Risikoprofil des Unternehmens besser widerspiegeln;

    b)

    der Segmente, für die Parameter berechnet worden sind, indem sie feststellt, ob unternehmensspezifische Parameter das versicherungstechnische Risikoprofil des Unternehmens besser widerspiegeln.

    (2)   Die Aufsichtsbehörde beurteilt die von dem Unternehmen angeführte Begründung seiner Entscheidung für die standardisierte Methode zur Berechnung unternehmensspezifischer Parameter. Im Rahmen ihrer Beurteilung prüft die Aufsichtsbehörde, ob die Annahmen zu standardisierten Methoden sich bestätigt haben und ob die Daten für das versicherungstechnische Risikoprofil des Unternehmens relevant sind.

    Artikel 4

    Beurteilung des Antrags

    (1)   Die Aufsichtsbehörde bestätigt den Eingang des von dem Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen gestellten Antrags.

    (2)   Die Aufsichtsbehörde bestätigt innerhalb von 30 Tagen nach Eingang des Antrags dessen Vollständigkeit. Der Antrag auf Genehmigung der Verwendung unternehmensspezifischer Parameter wird von der Aufsichtsbehörde als vollständig angesehen, wenn er alle in Artikel 1 Absätze 3 und 4 verlangten Angaben und Belege enthält. Stellt die Aufsichtsbehörde fest, dass der Antrag unvollständig ist, so teilt sie dem Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen unverzüglich mit, dass der Genehmigungszeitraum noch nicht begonnen hat, und erläutert im Einzelnen, weshalb der Antrag als nicht vollständig angesehen wird.

    (3).   Auch wenn die Aufsichtsbehörde die Vollständigkeit eines Antrags bestätigt hat, kann sie weitere Angaben anfordern, die für die Beurteilung erforderlich sind. In ihrem Ersuchen wird spezifiziert, welche zusätzlichen Angaben aus welchen Gründen verlangt werden.

    (4)   Im Rahmen ihrer Beurteilung kann die Aufsichtsbehörde das Unternehmen ersuchen, Änderungen der von ihm vorgesehenen Verwendung der unternehmensspezifischen Parameter vorzunehmen. Wenn die Aufsichtsbehörde feststellt, dass die Verwendung eines unternehmensspezifischen Parameters vorbehaltlich bestimmter Änderungen genehmigt werden könnte, teilt sie dem Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen unverzüglich in schriftlicher Form mit, welche Änderungen dazu erforderlich sind.

    (5)   Die Zeitspanne vom Tag der Anforderung zusätzlicher Angaben oder Änderungen durch die Aufsichtsbehörde bis zu dem Tag, an dem sie diese Angaben erhält, wird in den sechsmonatigen Zeitraum gemäß Absatz 7 nicht mit eingerechnet.

    (6)   Das Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen informiert die Aufsichtsbehörde über jede Änderung seines Antrags. Wenn das Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen der Aufsichtsbehörde eine Änderung seines Antrags mitteilt, gilt dies als neuer Antrag, es sei denn,

    a)

    die Änderung wurde aufgrund eines Ersuchens der Aufsichtsbehörde um zusätzliche Angaben vorgenommen oder

    b)

    die Änderung hat nach Einschätzung der Aufsichtsbehörde keinen wesentlichen Einfluss auf ihre Beurteilung des Antrags.

    (7)   Die Aufsichtsbehörde stellt sicher, dass innerhalb von sechs Monaten nach Eingang des vollständigen Antrags über den Antrag entschieden wird.

    Artikel 5

    Entscheidung über den Antrag

    (1)   Wenn die Aufsichtsbehörde den Antrag ablehnt, legt sie die Gründe für diese Entscheidung dar. Die Aufsichtsbehörde genehmigt den Antrag nur, wenn sie die Begründung für die Ersetzung einer Untergruppe von Parametern der Standardformel für ausreichend hält.

    (2)   Wenn die Aufsichtsbehörde zu einer Entscheidung über den Antrag gelangt ist, teilt sie diese dem Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen unverzüglich in der Sprache des Antrags in schriftlicher Form mit.

    (3)   Die Aufsichtsbehörde muss nicht alle, sondern kann auch nur einige der in dem Antrag genannten Segmente oder Parameter genehmigen.

    Artikel 6

    Aufhebung der Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde

    Die Aufsichtsbehörde kann ihre Genehmigung, die ein Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen zur Verwendung der USP-Methode erhalten hat, aufheben, wenn

    a)

    das Unternehmen, das eine Genehmigung auf Verwendung unternehmensspezifischer Parameter erhalten hat, die in Artikel 101 der Richtlinie 2009/138/EG und Artikel 218, 219 und 220 der delegierten Verordnung (EU) 2015/35 genannten Voraussetzungen nicht mehr erfüllt;

    b)

    das Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen unter hinreichend begründeten Umständen zu den Standardparametern zurückkehren möchte und die Aufsichtsbehörde unter Angabe von Gründen für die Unangemessenheit der unternehmensspezifischen Parameter mit entsprechenden Belegen darum ersucht.

    Artikel 7

    Inkrafttreten

    Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Brüssel, den 24. März 2015

    Für die Kommission

    Der Präsident

    Jean-Claude JUNCKER


    (1)  ABl. L 335 vom 17.12.2009, S. 1.

    (2)  Delegierte Verordnung (EU) 2015/35 der Kommission vom 10. Oktober 2014 zur Ergänzung der Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates betreffend die Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und der Rückversicherungstätigkeit (Solvabilität II) (ABl. L 12 vom 17.1.2015, S. 1).

    (3)  Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/79/EG der Kommission (ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 48).


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