This document is an excerpt from the EUR-Lex website
Document 32014R0799
Commission Implementing Regulation (EU) No 799/2014 of 24 July 2014 establishing models for annual and final implementation reports pursuant to Regulation (EU) No 514/2014 of the European Parliament and of the Council laying down general provisions on the Asylum, Migration and Integration Fund and on the instrument for financial support for police cooperation, prevention and combating crime and crisis management
Durchführungsverordnung (EU) Nr. 799/2014 der Kommission vom 24. Juli 2014 zur Festlegung des Musters für die jährlichen Durchführungsberichte und den Schlussbericht gemäß der Verordnung (EU) Nr. 514/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung allgemeiner Bestimmungen für den Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds und das Instrument für die finanzielle Unterstützung der polizeilichen Zusammenarbeit, der Kriminalprävention und Kriminalitätsbekämpfung und des Krisenmanagements
Durchführungsverordnung (EU) Nr. 799/2014 der Kommission vom 24. Juli 2014 zur Festlegung des Musters für die jährlichen Durchführungsberichte und den Schlussbericht gemäß der Verordnung (EU) Nr. 514/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung allgemeiner Bestimmungen für den Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds und das Instrument für die finanzielle Unterstützung der polizeilichen Zusammenarbeit, der Kriminalprävention und Kriminalitätsbekämpfung und des Krisenmanagements
ABl. L 219 vom 25.7.2014, p. 4–9
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
In force
25.7.2014 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 219/4 |
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 799/2014 DER KOMMISSION
vom 24. Juli 2014
zur Festlegung des Musters für die jährlichen Durchführungsberichte und den Schlussbericht gemäß der Verordnung (EU) Nr. 514/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung allgemeiner Bestimmungen für den Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds und das Instrument für die finanzielle Unterstützung der polizeilichen Zusammenarbeit, der Kriminalprävention und Kriminalitätsbekämpfung und des Krisenmanagements
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 514/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 zur Festlegung allgemeiner Bestimmungen für den Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds und das Instrument für die finanzielle Unterstützung der polizeilichen Zusammenarbeit, der Kriminalprävention und Kriminalitätsbekämpfung und des Krisenmanagements (1), insbesondere auf Artikel 54 Absatz 8,
nach Anhörung des gemäß Artikel 59 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 514/2014 eingesetzten Ausschusses „Fonds für Asyl, Migration und Integration sowie für innere Sicherheit“,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Die Verordnung (EU) Nr. 514/2014 bildet zusammen mit den spezifischen Verordnungen gemäß Artikel 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 514/2014 die Grundlage für die Unterstützung der Entwicklungen im Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts aus Mitteln der Union. |
(2) |
Gemäß der Verordnung (EU) Nr. 514/2014 sind die Mitgliedstaaten verpflichtet, der Kommission für jedes nationale Programm einen jährlichen Durchführungsbericht zu übermitteln. Ferner müssen die Mitgliedstaaten bis Ende 2023 einen Schlussbericht über die Durchführung ihrer nationalen Programme übermitteln. Um zu gewährleisten, dass die an die Kommission übermittelten Informationen kohärent und vergleichbar sind, ist ein Muster für die jährlichen Durchführungsberichte und den Schlussbericht zu erstellen. |
(3) |
Damit die in der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Maßnahmen zügig angewandt werden können und sich die Annahme der nationalen Programme nicht verzögert, sollte diese Verordnung am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten. |
(4) |
Für das Vereinigte Königreich und Irland ist die Verordnung (EU) Nr. 514/2014 bindend; folglich ist auch die vorliegende Verordnung für sie bindend. |
(5) |
Für Dänemark ist weder die Verordnung (EU) Nr. 514/2014 noch die vorliegende Verordnung bindend. |
(6) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen stehen im Einklang mit der Stellungnahme des Ausschusses „Fonds für Asyl, Migration und Integration sowie für innere Sicherheit“ — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Muster für Durchführungsberichte
Das Muster für die jährlichen Durchführungsberichte und den Schlussbericht findet sich im Anhang.
Die Berichte werden der Kommission über das durch Artikel 2 der Durchführungsverordnung der Kommission (EU) Nr. 802/2014 (2) eingerichtete System für den elektronischen Datenaustausch übermittelt.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt gemäß den Verträgen unmittelbar in den Mitgliedstaaten.
Brüssel, den 24. Juli 2014
Für die Kommission
Der Präsident
José Manuel BARROSO
(1) ABl. L 150 vom 20.5.2014, S. 112.
(2) Durchführungsverordnung (EU) Nr. 802/2014 der Kommission vom 24. Juli 2014 zur Festlegung des Musters für die jährlichen Durchführungsberichte und den Schlussbericht gemäß der Verordnung (EU) Nr. 514/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung allgemeiner Bestimmungen für den Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds und das Instrument für die finanzielle Unterstützung der polizeilichen Zusammenarbeit, der Kriminalprävention und Kriminalitätsbekämpfung und des Krisenmanagements (siehe Seite 22 dieses Amtsblatts).
ANHANG
MUSTER FÜR DIE JÄHRLICHEN DURCHFÜHRUNGSBERICHTE UND DEN SCHLUSSBERICHT
ABSCHNITT 1
Programmziele (Artikel 54 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 514/2014)
Spezifisches Ziel (gemäß den spezifischen Verordnungen): Zusammenfassung der Fortschritte bei der Umsetzung der Strategie und beim Erreichen der nationalen Ziele während des Haushaltsjahres
Angaben zu etwaigen Änderungen der Strategie oder der nationalen Ziele oder zu Faktoren, die künftig Änderungen bewirken
Angaben zu allen wesentlichen Aspekten, die sich auf die Ergebnisse des nationalen Programms auswirken
Nationales Ziel : Auflistung der wichtigsten während des Haushaltsjahres geförderten und durchgeführten Maßnahmen, der Erfolge und der festgestellten (und gelösten) Probleme
Spezifische Maßnahmen (gemäß den spezifischen Verordnungen): Auflistung der wichtigsten während des Haushaltsjahres geförderten und durchgeführten Maßnahmen, Erfolge und festgestellten (und gelösten) Probleme
Die Angaben in den Feldern müssen für sich selbst aussagekräftig sein und dürfen nicht auf Informationen in den beigefügten Unterlagen Bezug nehmen oder Hyperlinks enthalten.
SPEZIFISCHES ZIEL n: Titel |
|
Nationales Ziel n: Titel |
|
Spezifische Maßnahme n: Titel |
|
Berichterstattung über den vorläufigen Zeitplan
Angabe etwaiger Änderungen des im nationalen Programm angegebenen vorläufigen Zeitplans
Vorläufiger Zeitplan
|
Bezeichnung der Maßnahme |
Beginn der Planung |
Beginn der Durchführung |
Abschluss |
Spezifisches Ziel n: Titel |
||||
Nationales Ziel n: |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
ABSCHNITT 2
Sonderfälle
Angabe der Ergebnisse (Zahlen für jede Kategorie) infolge der Zusicherung
Zusicherungsplan |
|||
Kategorien |
Zusicherungszeitraum |
Zusicherungszeitraum |
Zusicherungszeitraum |
|
|
|
|
Summe |
|
|
|
ABSCHNITT 3
Gemeinsame und programmspezifische Indikatoren (Artikel 14 Absatz 2 Buchstabe f der Verordnung (EU) Nr. 514/2014)
Angabe der Daten für jeden Indikator des betreffenden Haushaltsjahres
Bezeichnung des Indikators |
Beschreibung des Indikators |
Maßeinheit |
Basiswert |
Zielwert |
Datenquelle |
Haushaltsjahr n |
Haushaltsjahr n + 1 |
Kumulierter Betrag |
SPEZIFISCHES ZIEL n: Titel |
||||||||
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
Erläuterung etwaiger Aspekte, die erhebliche Auswirkungen auf die Zielerreichung haben könnten, insbesondere fehlende Fortschritte
|
Für jedes Haushaltsjahr kann ein Dokument beigefügt werden, um zu erläutern, weshalb deutlich zu wenige Fortschritte erzielt wurden oder weshalb die mit einem Indikator oder mehrerer Indikatoren verknüpfte Zielsetzung möglicherweise übertroffen werden kann.
ABSCHNITT 4
Rahmen für die Durchführung des Programms durch den Mitgliedstaat
4.1. Monitoringausschuss (Artikel 12 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 514/2014)
Auflistung der wichtigsten Entscheidungen und der Themen, die noch vom Monitoringausschuss behandelt werden.
|
4.2. Gemeinsamer Monitoring- und Evaluierungsrahmen (Artikel 14 Absatz 2 Buchstabe f der Verordnung (EU) Nr. 514/2014)
Monitoring- und Bewertungsmaßnahmen der zuständigen Behörde, u. a. Modalitäten für die Datenerfassung, Evaluierungstätigkeiten, aufgetretene Schwierigkeiten und eingeleitete Abhilfemaßnahmen
|
4.3. Einbindung der Partnerschaft in die Durchführung, das Monitoring und die Evaluierung des nationalen Programms (Artikel 12 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 514/2014)
Kurze Beschreibung der wichtigsten Beiträge und Stellungnahmen von Partnern während des Haushaltsjahres
|
4.4. Information und Bekanntmachung (Artikel 53 der Verordnung (EU) Nr. 514/2014)
Link zur der Website des Programms
Auflistung der wichtigsten im Haushaltsjahr durchgeführten Maßnahmen im Bereich Information und Öffentlichkeitsarbeit. Es sollten Belegexemplare beigefügt werden.
|
4.5. Koordinierung mit anderen Instrumenten der Union (Artikel 14 Absatz 2 Buchstabe e und Artikel 14 Absatz 5 Buchstabe f der Verordnung (EU) Nr. 514/2014)
Kurze Beschreibung der wichtigsten Maßnahmen und Konsultationen, die durchgeführt wurden, um die Koordinierung mit anderen — insbesondere den nachfolgend angegebenen — Instrumenten der Union sicherzustellen:
— |
Europäische Struktur- und Investitionsfonds (Europäischer Fonds für regionale Entwicklung, Europäischer Sozialfonds, Kohäsionsfonds, Europäischer Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums, Europäischer Meeres- und Fischereifonds); |
— |
Andere EU-Fonds oder Programme (z. B. Programm für lebenslanges Lernen, Programm „Kultur“, Programm „Jugend in Aktion“); |
— |
Außenpolitische Instrumente der EU (z. B. Instrument für Heranführungshilfe, Europäisches Nachbarschafts- und Partnerschaftsinstrument, Stabilitätsinstrument), soweit Maßnahmen in oder mit Bezug zu Drittländern betroffen sind. |
|
4.6. Direktvergabe
Begründung jeder Direktvergabe
|
ABSCHNITT 5:
Finanzbericht (Artikel 54 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 514/2014)
5.1. Finanzbericht nach spezifischen Zielen
Tabelle
(in EUR) |
|
Spezifisches Ziel n: Titel |
|
Nationales Ziel n |
|
Zwischensumme nationale Ziele |
|
Spezifische Maßnahme n |
|
Summe 1 spezifisches Ziel |
|
Nationales Ziel n + 1 |
|
Zwischensumme nationale Ziele |
|
Spezifische Maßnahme n + 1 |
|
Summe n |
|
Sonderfälle |
|
Summe Sonderfälle |
|
Technische Hilfe: (Höchstbetrag = Festbetrag + (Gesamtausstattung) * 5 oder 5,5 % im Einklang mit den spezifischen Verordnungen) |
|
SUMME |
|
Durchführung des Finanzierungsplans des nationalen Programms mit Angabe des EU-Gesamtbeitrags für jedes Haushaltsjahr
5.2. Finanzierungsplan nach Haushaltsjahr
Tabelle
(in EUR) |
||||||||
JAHR |
2014 |
2015 |
2016 |
2017 |
2018 |
2019 |
2020 |
SUMME |
Summe veranschlagte Mittel |
|
|
|
|
|
|
|
|
Summe gebundene Mittel |
|
|
|
|
|
|
|
|
5.3. Begründung jeder Abweichung von den in den spezifischen Verordnungen festgesetzten Mindestanteilen
(Nur erforderlich, wenn sich die in den genehmigten nationalen Programmen beschriebene Situation geändert hat, Artikel 14 Absatz 5 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 514/2014)
Detaillierte Erläuterung jeder Abweichung von den in den spezifischen Verordnungen festgesetzten Mindestanteilen
|