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Document 32013D0447

    2013/447/EU: Beschluss der Kommission vom 5. September 2013 über den Standardauslastungsfaktor gemäß Artikel 18 Absatz 2 des Beschlusses 2011/278/EU Text von Bedeutung für den EWR

    ABl. L 240 vom 7.9.2013, p. 23–26 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Legal status of the document In force

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2013/447/oj

    7.9.2013   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 240/23


    BESCHLUSS DER KOMMISSION

    vom 5. September 2013

    über den Standardauslastungsfaktor gemäß Artikel 18 Absatz 2 des Beschlusses 2011/278/EU

    (Text von Bedeutung für den EWR)

    (2013/447/EU)

    DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

    gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

    gestützt auf die Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 2003 über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Gemeinschaft und zur Änderung der Richtlinie 96/61/EG des Rates (1), insbesondere auf Artikel 10a,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Damit die Mitgliedstaaten in Einklang mit Artikel 18 Absätze 1 und 3 des Beschlusses 2011/278/EU der Kommission (2) die Aktivitätsraten der Anlagen neuer Marktteilnehmer im Sinne von Artikel 3 Buchstabe h der Richtlinie 2003/87/EG bestimmen können, muss die Kommission den Standardauslastungsfaktor bestimmen und veröffentlichen.

    (2)

    Zur Berechnung der Anzahl der kostenlos zuzuteilenden Emissionszertifikate für Anlagen neuer Marktteilnehmer, die im Zeitraum 2013-2020 für eine solche Zuteilung in Betracht kommen, müssen die Mitgliedstaaten die Aktivitätsraten dieser Anlagen bestimmen. In diesem Zusammenhang wird der Standardauslastungsfaktor benötigt, um die produktbezogene Aktivitätsrate für Produkte zu bestimmen, für die in Anhang I des Beschlusses 2011/278/EU eine Produkt-Benchmark festgesetzt wurde. Außer bei auf eine wesentliche Erweiterung zurückgehenden neuen Marktteilnehmern wird diese Aktivitätsrate bei Anlagen neuer Marktteilnehmer bestimmt, indem die installierte Anfangskapazität für die Herstellung dieses Produkts gemäß Artikel 17 Absatz 4 des Beschlusses 2011/278/EU mit dem Standardauslastungsfaktor multipliziert wird. Bei Anlagen, deren Kapazität wesentlich erweitert oder verringert wurde, ziehen die Mitgliedstaaten den Standardauslastungsfaktor heran, um die produktbezogene Aktivitätsrate der zusätzlichen oder der stillgelegten Kapazität des betreffenden Anlagenteils zu bestimmen.

    (3)

    Der Standardauslastungsfaktor sollte dem 80-Perzentilwert der Faktoren der durchschnittlichen jährlichen Kapazitätsauslastung aller das betreffende Produkt herstellenden Anlagen entsprechen. Im Rahmen der Gesamterhebung der Bezugsdaten von Bestandsanlagen zwecks Aufstellung der nationalen Umsetzungsmaßnahmen erhoben die Mitgliedstaaten Daten zu den durchschnittlichen Jahresproduktionsmengen des betreffenden Produkts im Zeitraum 2005-2008. Durch Division dieser Produktionsmengen durch die in Artikel 7 Absatz 3 des Beschlusses 2011/278/EU genannte installierte Anfangskapazität bestimmten die Mitgliedstaaten dann auf dieser Grundlage die Kapazitätsauslastungsfaktoren der betreffenden Anlagen in ihrem Hoheitsgebiet. Anschließend teilten die Mitgliedstaaten diese Daten der Kommission als Teil ihrer Umsetzungsmaßnahmen mit.

    (4)

    Nach Eingang der nationalen Umsetzungsmaßnahmen aller Mitgliedstaaten bestimmte die Kommission unter Berücksichtigung der nationalen Umsetzungsmaßnahmen der EWR-EFTA-Länder den 80-Perzentilwert der Faktoren der durchschnittlichen jährlichen Kapazitätsauslastung von Anlagen, die ein Produkt herstellen, für das eine Benchmark gilt, wobei sie der Notwendigkeit Rechnung trug, neutrale Wettbewerbsbedingungen für industrielle Aktivitäten in von einem einzigen Betreiber betriebenen Anlagen und für Erzeugungstätigkeiten in ausgelagerten Anlagen sicherzustellen. Der Berechnung liegen die Daten zugrunde, die der Kommission am 31. Dezember 2013 vorlagen.

    (5)

    Die Standardauslastungsfaktoren je Produkt-Benchmark sind im Anhang dieses Beschlusses enthalten. Diese Faktoren gelten für die Jahre 2013 bis 2020 —

    HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

    Artikel 1

    Die Mitgliedstaaten ziehen die Standardauslastungsfaktoren im Anhang heran, um die produktbezogene Aktivitätsrate von in Artikel 3 Buchstabe h der Richtlinie 2003/87/EG genannten Anlagen in Einklang mit Artikel 18 des Beschlusses 2011/278/EU zu bestimmen.

    Artikel 2

    Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    Brüssel, den 5. September 2013

    Für die Kommission

    Der Präsident

    José Manuel BARROSO


    (1)  ABl. L 275 vom 25.10.2003, S. 32.

    (2)  Beschluss 2011/278/EU der Kommission vom 27. April 2011 zur Festlegung EU-weiter Übergangsvorschriften zur Harmonisierung der kostenlosen Zuteilung von Emissionszertifikaten gemäß Artikel 10a der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 130 vom 17.5.2001, S. 1).


    ANHANG

    In Anhang I des Beschlusses 2011/278/EU aufgeführte Produkt-Benchmarks

    Standardauslastungsfaktor

    Koks

    0,960

    Eisenerzsinter

    0,886

    Flüssiges Roheisen

    0,894

    Vorgebrannte Anode

    0,928

    Aluminium

    0,964

    Grauzementklinker

    0,831

    Weißzementklinker

    0,787

    Kalk

    0,813

    Dolomitkalk

    0,748

    Sinterdolomit

    0,784

    Floatglas

    0,946

    Flaschen und Behälter aus farblosem Glas

    0,883

    Flaschen und Behälter aus Farbglas

    0,912

    Produkte aus Endlosglasfasern

    0,892

    Vormauerziegel

    0,809

    Pflasterziegel

    0,731

    Dachziegel

    0,836

    Sprühgetrocknetes Pulver

    0,802

    Gips

    0,801

    Getrockneter Sekundärgips

    0,812

    Kurzfaser-Sulfatzellstoff

    0,808

    Langfaser-Sulfatzellstoff

    0,823

    Sulfitzellstoff, thermo-mechanischer und mechanischer Holzstoff

    0,862

    Zellstoff aus wiederaufbereitetem Papier

    0,887

    Zeitungsdruckpapier

    0,919

    Ungestrichenes Feinpapier

    0,872

    Gestrichenes Feinpapier

    0,883

    Tissuepapier

    0,900

    Testliner und Fluting

    0,889

    Ungestrichener Karton

    0,863

    Gestrichener Karton

    0,868

    Salpetersäure

    0,876

    Adipinsäure

    0,849

    Vinylchloridmonomer (VCM)

    0,842

    Phenol/Aceton

    0,870

    S-PVC

    0,873

    E-PVC

    0,834

    Soda

    0,926

    Raffinerieprodukte

    0,902

    Im Elektrolichtbogenverfahren gewonnener Kohlenstoffstahl

    0,798

    Im Elektrolichtbogenverfahren gewonnener hochlegierter Stahl

    0,802

    Eisenguss

    0,772

    Mineralwolle

    0,851

    Gipskarton

    0,843

    Industrieruß („Carbon Black“)

    0,865

    Ammoniak

    0,888

    Steamcracken

    0,872

    Aromaten

    0,902

    Styrol

    0,879

    Wasserstoff

    0,902

    Synthesegas

    0,902

    Ethylenoxid/Ethylenglycole

    0,840


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