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Document 32010D0300

    2010/300/: Beschluss der Kommission vom 25. Mai 2010 zur Änderung der Entscheidung 2001/672/EG bezüglich der Daten und Fristen im Zusammenhang mit dem Sommerauftrieb von Rindern (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2010) 3188) (Text von Bedeutung für den EWR)

    ABl. L 127 vom 26.5.2010, p. 19–19 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (HR)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 20/04/2021; Stillschweigend aufgehoben durch 32019R2035

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2010/300/oj

    26.5.2010   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 127/19


    BESCHLUSS DER KOMMISSION

    vom 25. Mai 2010

    zur Änderung der Entscheidung 2001/672/EG bezüglich der Daten und Fristen im Zusammenhang mit dem Sommerauftrieb von Rindern

    (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2010) 3188)

    (Text von Bedeutung für den EWR)

    (2010/300/EU)

    DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

    gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

    gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juli 2000 zur Einführung eines Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern und über die Etikettierung von Rindfleisch und Rindfleischerzeugnissen sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 820/97 des Rates (1), insbesondere auf Artikel 7 Absatz 1,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Die Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 regelt die Kennzeichnung und Registrierung von Rindern, damit die Bedingungen für die Produktion und den Absatz von Rindfleisch und Rindfleischprodukten transparent sind. Gemäß der Verordnung müssen die Mitgliedstaaten eine nationale Rinderdatenbank einrichten, in der die Identität der Tiere, alle Betriebe im Hoheitsgebiet und alle Tierverbringungen erfasst werden. Außerdem sind die Tierhalter verpflichtet, der zuständigen Behörde — innerhalb einer vom Mitgliedstaat festgesetzten Frist von drei bis sieben Tagen — u. a. jede Verbringung in den oder aus dem jeweiligen Betrieb mit dem entsprechenden Datum mitzuteilen.

    (2)

    Im Einklang mit der Verordnung kann die Kommission auf Antrag eines Mitgliedstaats diese Meldefrist verlängern und besondere Regeln für verschiedene Berggebiete aufstellen; dies hat die Kommission in Form ihrer Entscheidung 2001/672/EG vom 20. August 2001 mit besonderen Regeln für die Bewegungen von Rindern im Fall des Auftriebs auf die Sommerweide in Berggebieten (2) getan.

    (3)

    Gemäß dem vierten Erwägungsgrund der Entscheidung 2001/672/EG müssen diese besonderen Regeln zu einer wirklichen Vereinfachung führen, und sie dürfen nur festlegen, was für die uneingeschränkte Funktionstüchtigkeit der nationalen Rinderdatenbank unbedingt erforderlich ist.

    (4)

    Die Entscheidung 2001/672/EG gilt zurzeit für Tierbewegungen zwischen dem 1. Mai und dem 15. Oktober. Die mit der Anwendung dieser Entscheidung gemachten Praxiserfahrungen zeigen jedoch, dass der Auftrieb in einigen Berggebieten schon im April beginnt. Die Entscheidung 2001/672/EG soll daher entsprechend geändert werden.

    (5)

    Unter bestimmten Umständen dauert der Auftrieb der Tiere von verschiedenen Haltungsorten zu ein und derselben Sommerweide in einem Berggebiet länger als sieben Tage. Zur Vermeidung unnötigen Verwaltungsaufwands sind daher die Fristen in der Entscheidung 2001/672/EG entsprechend anzupassen; dabei darf die Rückverfolgbarkeit der Bewegungen allerdings nicht beeinträchtigt werden.

    (6)

    Die Entscheidung 2001/672/EG soll daher entsprechend geändert werden.

    (7)

    Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für die Agrarfonds —

    HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

    Artikel 1

    Die Entscheidung 2001/672/EG wird wie folgt geändert:

    1.

    In Artikel 1 wird das Datum „1. Mai“ durch „15. April“ ersetzt.

    2.

    Artikel 2 Absatz 4 erhält folgende Fassung:

    „4.   Die Angaben für die in Absatz 2 genannte Liste sind der zuständigen Behörde gemäß Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 spätestens 15 Tage nach dem Datum des Auftriebs der Tiere auf die Weide zu übermitteln.“

    Artikel 2

    Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

    Brüssel, den 25. Mai 2010

    Für die Kommission

    John DALLI

    Mitglied der Kommission


    (1)  ABl. L 204 vom 11.8.2000, S. 1.

    (2)  ABl. L 235 vom 4.9.2001, S. 23.


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