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Document 32007E0760

    Gemeinsame Aktion 2007/760/GASP des Rates vom 22. November 2007 zur Änderung und Verlängerung der Gemeinsamen Aktion 2005/190/GASP betreffend die integrierte Mission der Europäischen Union zur Stützung der Rechtsstaatlichkeit im Irak, EUJUST LEX

    ABl. L 305 vom 23.11.2007, p. 58–60 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 30/04/2008

    ELI: http://data.europa.eu/eli/joint_action/2007/760/oj

    23.11.2007   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 305/58


    GEMEINSAME AKTION 2007/760/GASP DES RATES

    vom 22. November 2007

    zur Änderung und Verlängerung der Gemeinsamen Aktion 2005/190/GASP betreffend die integrierte Mission der Europäischen Union zur Stützung der Rechtsstaatlichkeit im Irak, EUJUST LEX

    DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

    gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere Artikel 14,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Der Rat hat am 7. März 2005 die Gemeinsame Aktion 2005/190/GASP betreffend die integrierte Mission der Europäischen Union zur Stützung der Rechtsstaatlichkeit im Irak, EUJUST LEX (1), angenommen.

    (2)

    Das Politische und Sicherheitspolitische Komitee (nachstehend „PSK“ genannt) hat sich am 25. September 2007 darauf verständigt, dass EUJUST LEX nach Ablauf des gegenwärtigen Mandats am 31. Dezember 2007 um weitere 18 Monate bis zum 30. Juni 2009 verlängert werden sollte. Die vorliegende Gemeinsame Aktion sollte sich auf die erste Phase der Verlängerung bis zum 30. April 2008 erstrecken.

    (3)

    Der Rat hat am 18. Juni 2007 Leitlinien für die Anordnungs- und Kontrollstruktur ziviler Krisenbewältigungsoperationen der EU gebilligt. In diesen Leitlinien ist insbesondere vorgesehen, dass ein Ziviler Operationsführer bei der Planung und Durchführung aller zivilen Krisenbewältigungsoperationen unter der politischen Kontrolle und strategischen Leitung des PSK und unter der Gesamtverantwortung des Generalsekretärs/Hohen Vertreters für die GASP die Anordnungsbefugnis und Kontrolle auf strategischer Ebene ausübt. Ferner sehen die Leitlinien vor, dass der Direktor des im Ratssekretariat eingerichteten Zivilen Planungs- und Durchführungsstabs (CPCC) bei allen zivilen Krisenbewältigungsoperationen als Ziviler Operationsführer fungiert.

    (4)

    Die vorgenannte Anordnungs- und Kontrollstruktur lässt die vertragliche Verantwortung des Missionsleiters gegenüber der Kommission für die Ausführung des Missionshaushalts unberührt.

    (5)

    Die im Ratssekretariat eingerichtete Kapazität zur permanenten Lageüberwachung sollte für diese Mission aktiviert werden.

    (6)

    Die Gemeinsame Aktion 2005/190/GASP sollte entsprechend geändert werden —

    HAT FOLGENDE GEMEINSAME AKTION ANGENOMMEN:

    Artikel 1

    Die Gemeinsame Aktion 2005/190/GASP wird wie folgt geändert:

    1.

    Folgender Artikel wird eingefügt:

    „Artikel 3 a

    Ziviler Operationsführer

    (1)   Der Direktor des Zivilen Planungs- und Durchführungsstabs (CPCC) fungiert als Ziviler Operationsführer für EUJUST LEX.

    (2)   Der Zivile Operationsführer übt unter der politischen Kontrolle und strategischen Leitung des PSK und unter der Gesamtverantwortung des Generalsekretärs/Hohen Vertreters bei EUJUST LEX die Anordnungsbefugnis und Kontrolle auf strategischer Ebene aus.

    (3)   Der Zivile Operationsführer stellt eine ordnungsgemäße und effiziente Umsetzung der Ratsbeschlüsse und der Beschlüsse des PSK sicher und erteilt zu diesem Zweck auch die erforderlichen Weisungen auf strategischer Ebene an den Missionsleiter.

    (4)   Das abgeordnete Personal untersteht in jeder Hinsicht weiterhin den zuständigen Stellen der abordnenden Staaten oder EU-Organe. Die nationalen Behörden übertragen die Einsatzkontrolle (OPCON) über ihr Personal, ihre Teams und ihre Einheiten auf den Zivilen Operationsführer.

    (5)   Der Zivile Operationsführer trägt die Gesamtverantwortung dafür, dass die Fürsorgepflicht der EU einwandfrei ausgeübt wird.“

    2.

    Artikel 4 erhält folgende Fassung:

    „Artikel 4

    Missionsleiter

    (1)   Der Missionsleiter übernimmt die Verantwortung für die Mission im Einsatzgebiet und übt die Anordnungs- und Kontrollbefugnisse über die Mission im Einsatzgebiet aus.

    (2)   Der Missionsleiter übt die ihm vom Zivilen Operationsführer übertragenen Anordnungs- und Kontrollbefugnisse über das Personal, die Teams und die Einheiten der beitragenden Staaten aus und trägt zudem die administrative und logistische Verantwortung, die sich auch auf die der Mission zur Verfügung gestellten Einsatzmittel, Ressourcen und Informationen erstreckt.

    (3)   Der Missionsleiter erteilt dem gesamten Missionspersonal, das auch das Koordinierungsbüro in Brüssel und das Verbindungsbüro in Bagdad umfasst, Weisungen zum Zwecke der wirksamen Durchführung von EUJUST LEX, nimmt die Koordinierung und die laufenden Geschäfte der Mission wahr und leistet dabei den vom Zivilen Operationsführer auf strategischer Ebene erteilten Weisungen Folge.

    (4)   Der Missionsleiter trägt die Verantwortung für die Ausführung des Missionshaushalts. Zu diesem Zweck unterzeichnet der Missionsleiter einen Vertrag mit der Kommission.

    (5)   Der Missionsleiter übt die Disziplinargewalt über das Personal aus. Für abgeordnetes Personal liegt die Zuständigkeit für Disziplinarmaßnahmen bei der jeweiligen nationalen Behörde oder der betreffenden EU-Behörde.

    (6)   Der Missionsleiter vertritt EUJUST LEX und sorgt für eine angemessene Außenwirkung der Mission.“

    3.

    Artikel 6 Absatz 4 erhält folgende Fassung:

    „(4)   Das Personal erfüllt seine Pflichten und handelt im Interesse der Mission. Das Personal hat die Grundsätze und Mindeststandards für die Sicherheit einzuhalten, die im Beschluss 2001/264/EG des Rates vom 19. März 2001 über die Annahme der Sicherheitsvorschriften des Rates (2) festgelegt sind.

    4.

    Artikel 8 erhält folgende Fassung:

    „Artikel 8

    Befehlskette

    (1)   Als Krisenbewältigungsoperation hat EUJUST LEX eine einheitliche Befehlskette.

    (2)   Das PSK nimmt unter Verantwortung des Rates die politische Kontrolle und strategische Leitung von EUJUST LEX wahr.

    (3)   Der Zivile Operationsführer, der der politischen Kontrolle und strategischen Leitung des PSK und der Gesamtverantwortung des Generalsekretärs/Hohen Vertreters untersteht, ist der Befehlshaber von EUJUST LEX auf strategischer Ebene und erteilt als solcher dem Missionsleiter Weisungen und Ratschläge und leistet technische Unterstützung.

    (4)   Der Zivile Operationsführer erstattet dem Rat über den Generalsekretär/Hohen Vertreter Bericht.

    (5)   Der Missionsleiter übt die Anordnungs- und Kontrollbefugnisse über EUJUST LEX im Einsatzgebiet aus und untersteht unmittelbar dem Zivilen Operationsführer.“

    5.

    Artikel 9 erhält folgende Fassung:

    „Artikel 9

    Politische Kontrolle und strategische Leitung

    (1)   Das PSK nimmt unter der Verantwortung des Rates die politische Kontrolle und strategische Leitung der Mission wahr. Der Rat ermächtigt das PSK, die geeigneten Beschlüsse nach Artikel 25 des Vertrags über die Europäische Union zu fassen. Diese Ermächtigung schließt die Befugnis zur Änderung des CONOPS und des OPLAN ein. Sie umfasst auch die Befugnis, weitere Beschlüsse hinsichtlich der Ernennung des Missionsleiters zu fassen. Die Befugnis zur Entscheidung über die Ziele und die Beendigung der Mission verbleibt beim Rat.

    (2)   Das PSK erstattet dem Rat regelmäßig Bericht.

    (3)   Das PSK erhält regelmäßig und je nach Bedarf Berichte des Zivilen Operationsführers und des Missionsleiters zu in ihre Zuständigkeitsbereiche fallenden Fragen.“

    6.

    Artikel 10 erhält folgende Fassung:

    „Artikel 10

    Sicherheit

    (1)   Der Zivile Operationsführer leitet die vom Missionsleiter vorzunehmende Planung von Sicherheitsmaßnahmen und sorgt für deren ordnungsgemäße und effektive Umsetzung bei EUJUST LEX gemäß den Artikeln 3a und 8 in Abstimmung mit dem Sicherheitsbüro des Generalsekretariats des Rates (nachstehend ‚GSR-Sicherheitsbüro‘ genannt).

    (2)   Der Missionsleiter trägt die Verantwortung für die Sicherheit der Operation und die Einhaltung der für die Operation geltenden Mindestsicherheitsanforderungen im Einklang mit dem Konzept der Europäischen Union für die Sicherheit des Personals, das im Rahmen des Titels V des Vertrags über die Europäische Union in operativer Funktion außerhalb der EU eingesetzt ist, und dessen Begleitdokumenten.

    (3)   Für die Teile der Mission, die in Mitgliedstaaten durchgeführt werden, ergreift der Gastmitgliedstaat alle erforderlichen und geeigneten Maßnahmen, um die Sicherheit der Teilnehmer und der Ausbilder in seinem Hoheitsgebiet zu gewährleisten.

    (4)   Für das Koordinierungsbüro in Brüssel organisiert das GSR-Sicherheitsbüro in Zusammenarbeit mit den Behörden des Gastmitgliedstaats die erforderlichen und geeigneten Maßnahmen.

    (5)   Findet die Ausbildung in einem Drittstaat statt, so ersucht die EU unter Einbeziehung der betroffenen Mitgliedstaaten die Behörden des Drittstaats, angemessene Maßnahmen in Bezug auf die Sicherheit der Teilnehmer und Ausbilder in ihrem Hoheitsgebiet zu ergreifen.

    (6)   Der EUJUST LEX gehört ein spezieller Sicherheitsbeauftragter der Mission an, der dem Missionsleiter untersteht.

    (7)   Der Missionsleiter erörtert mit dem PSK Sicherheitsfragen, die den Einsatz der Mission betreffen, im Rahmen der Weisungen des Generalsekretärs/Hohen Vertreters.

    (8)   Die Mitglieder der EUJUST LEX durchlaufen vor einem Einsatz im Irak oder einer Reise dorthin ein vom GSR-Sicherheitsbüro organisiertes obligatorisches Sicherheitstraining und unterziehen sich medizinischen Untersuchungen.

    (9)   Die Mitgliedstaaten bemühen sich, der EUJUST LEX, insbesondere dem Verbindungsbüro, sichere Unterkünfte, Körperpanzer und unmittelbaren Personenschutz innerhalb des Irak zur Verfügung zu stellen.“

    7.

    Folgender neuer Artikel wird eingefügt:

    „Artikel 13 a

    Permanente Lageüberwachung

    Die Kapazität zur permanenten Lageüberwachung wird für EUJUST LEX aktiviert.“

    8.

    Artikel 14 Absatz 2 erhält folgenden Wortlaut:

    „Sie gilt bis zum 30. April 2008.“

    Artikel 2

    Der als finanzieller Bezugsrahmen dienende Betrag zur Deckung der Kosten der Mission für den Zeitraum vom 1. November 2006 bis zum 30. April 2008 beläuft sich auf 11,2 Mio. EUR.

    Artikel 3

    Diese Gemeinsame Aktion tritt am Tag ihrer Annahme in Kraft.

    Artikel 4

    Diese Gemeinsame Aktion wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

    Geschehen zu Brüssel am 22. November 2007.

    Im Namen des Rates

    Der Präsident

    M. PINHO


    (1)  ABl. L 62 vom 9.3.2005, S. 37. Gemeinsame Aktion zuletzt geändert durch die Gemeinsame Aktion 2006/708/GASP (ABl. L 291 vom 21.10.2006, S. 43).

    (2)  ABl. L 101 vom 11.4.2001, S. 1. Beschluss zuletzt geändert durch den Beschluss 2007/438/EG (ABl. L 164 vom 26.6.2007, S. 24).“


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