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Document 32005R1055
Council Regulation (EC) No 1055/2005 of 27 June 2005 amending Regulation (EC) No 1466/97 on the strengthening of the surveillance of budgetary positions and the surveillance and coordination of economic policies
Verordnung (EG) Nr. 1055/2005 des Rates vom 27. Juni 2005 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1466/97 über den Ausbau der haushaltspolitischen Überwachung und der Überwachung und Koordinierung der Wirtschaftspolitiken
Verordnung (EG) Nr. 1055/2005 des Rates vom 27. Juni 2005 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1466/97 über den Ausbau der haushaltspolitischen Überwachung und der Überwachung und Koordinierung der Wirtschaftspolitiken
ABl. L 352M vom 31.12.2008, p. 183–186
(MT) Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht.
(BG, RO, HR)
ABl. L 174 vom 7.7.2005, p. 1–4
(ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)
No longer in force, Date of end of validity: 29/04/2024; Stillschweigend aufgehoben durch 32024R1263
7.7.2005 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 174/1 |
VERORDNUNG (EG) Nr. 1055/2005 DES RATES
vom 27. Juni 2005
zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1466/97 über den Ausbau der haushaltspolitischen Überwachung und der Überwachung und Koordinierung der Wirtschaftspolitiken
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 99 Absatz 5,
auf Vorschlag der Kommission,
nach Stellungnahme der Europäischen Zentralbank (1),
gemäß dem Verfahren des Artikels 252 des Vertrags (2),
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Der Stabilitäts- und Wachstumspakt bestand ursprünglich aus der Verordnung (EG) Nr. 1466/97 des Rates vom 7. Juli 1997 über den Ausbau der haushaltspolitischen Überwachung und der Überwachung und Koordinierung der Wirtschaftspolitiken (3), der Verordnung (EG) Nr. 1467/97 des Rates vom 7. Juli 1997 über die Beschleunigung und Klärung des Verfahrens bei einem übermäßigen Defizit (4) und der Entschließung des Europäischen Rates vom 17. Juni 1997 über den Stabilitäts- und Wachstumspakt (5). Der Stabilitäts- und Wachstumspakt hat sich bei der Verankerung der Haushaltsdisziplin als nützlich erwiesen und auf diese Weise zu einem hohen Grad an makroökonomischer Stabilität mit niedriger Inflation und niedrigen Zinssätzen beigetragen, der für nachhaltiges Wachstum und die Schaffung von Arbeitsplätzen unabdingbar ist. |
(2) |
Am 20. März 2005 hat der Rat einen Bericht mit dem Titel „Verbesserung der Umsetzung des Stabilitäts- und Wachstumspakts“ angenommen, der darauf abzielt, die Anwendung des finanzpolitischen Regelwerks und die nationale Verantwortung hierfür durch Stärkung der wirtschaftlichen Grundlagen und der Effizienz des Pakts — sowohl was die präventiven als auch was die korrektiven Elemente des Pakts angeht — zu verbessern, die langfristige Tragfähigkeit der öffentlichen Finanzen zu gewährleisten, das Wachstum zu fördern und eine übermäßige Belastung künftiger Generationen zu vermeiden. In seinen Schlussfolgerungen vom 23. März 2005 (6), hat der Europäische Rat den Bericht gebilligt und festgehalten, dass der Stabilitäts- und Wachstumspakt hierdurch aktualisiert und ergänzt wird; der Bericht ist nunmehr Bestandteil des Pakts. |
(3) |
Gemäß dem auf der Frühjahrstagung 2005 des Europäischen Rates gebilligten Bericht des Rates (Wirtschaft und Finanzen) vom 20. März 2005 bekräftigen die Mitgliedstaaten, der Rat und die Kommission ihr Eintreten für die wirksame und fristgerechte Anwendung des Vertrags und des Stabilitäts- und Wachstumspakts im Wege gegenseitiger Unterstützung und gegenseitigen Drucks und für eine enge und konstruktive Zusammenarbeit bei der wirtschafts- und finanzpolitischen Überwachung, um Rechtssicherheit und Wirksamkeit der Vorschriften des Pakts zu gewährleisten. |
(4) |
Die Verordnung (EG) Nr. 1466/97 muss geändert werden, damit die vereinbarte Verbesserung der Umsetzung des Stabilitäts- und Wachstumspakts in vollem Umfang zur Anwendung kommen kann. |
(5) |
Nach dem Stabilitäts- und Wachstumspakt sind die Mitgliedstaaten verpflichtet, das mittelfristige Ziel eines „nahezu ausgeglichenen oder einen Überschuss aufweisenden Haushalts“ anzustreben. Angesichts der wirtschaftlichen und haushaltspolitischen Heterogenität in der Union sollte das mittelfristige Haushaltsziel für die einzelnen Mitgliedstaaten differenziert gestaltet sein, um den unterschiedlichen wirtschaftlichen und haushaltspolitischen Positionen und Entwicklungen sowie dem unterschiedlichen finanzpolitischen Risiko für die langfristige Tragfähigkeit der öffentlichen Finanzen auch angesichts des sich anbahnenden demografischen Wandels Rechnung zu tragen. Das mittelfristige Haushaltsziel kann für einzelne Mitgliedstaaten vom Grundsatz des „nahezu ausgeglichenen oder einen Überschuss aufweisenden Haushalts“ abweichen. Für die Mitgliedstaaten des Euroraums und des WKM2 gäbe es dann eine festgelegte Spanne länderspezifischer mittelfristiger Haushaltsziele, die konjunkturbereinigt wären und bei denen einmalige und befristete Maßnahmen nicht angerechnet würden. |
(6) |
Ein symmetrischerer Ansatz für die Finanzpolitik über den Konjunkturzyklus hinweg sollte durch verbesserte Haushaltsdisziplin in Phasen des wirtschaftlichen Aufschwungs erreicht werden; angestrebt wird damit, eine prozyklische Politik zu vermeiden und das mittelfristige Haushaltsziel schrittweise zu erreichen. Das Festhalten an dem mittelfristigen Ziel sollte den Mitgliedstaaten die Möglichkeit geben, normale Konjunkturschwankungen zu bewältigen und dabei das öffentliche Defizit unter dem Referenzwert von 3 % des BIP zu halten sowie rasche Fortschritte in Richtung auf langfristig tragfähige öffentliche Finanzen zu gewährleisten. In diesem Zusammenhang sollte es einen haushaltspolitischen Spielraum insbesondere für öffentliche Investitionen eröffnen. |
(7) |
Die Mitgliedstaaten, die ihr mittelfristiges Haushaltsziel noch nicht erreicht haben, sollten Schritte ergreifen, um dies über den Konjunkturzyklus hinweg zu erreichen. Um ihr mittelfristiges Haushaltsziel zu erreichen, sollten die Mitgliedstaaten der Eurozone oder des WKM2 eine jährliche Mindestanpassung vornehmen, für die ein ohne einmalige und befristete Maßnahmen berechneter konjunkturbereinigter Wert gilt. |
(8) |
Zur Stärkung der Wachstumsorientierung des Paktes sollten größere Strukturreformen, die direkte langfristige Kosteneinsparungseffekte haben — auch durch Steigerung des Potenzialwachstums — und daher nachprüfbare positive Auswirkungen auf die langfristige Tragfähigkeit der öffentlichen Finanzen haben, berücksichtigt werden, wenn der Anpassungspfad zur Erreichung des mittelfristigen Haushaltsziels für Länder festgelegt wird, die dieses Ziel noch nicht erreicht haben, und Ländern, die es bereits erreicht haben, eine befristete Abweichung von diesem Ziel eingeräumt wird. Da die Rentenreformen, durch die ein Mehrsäulensystem mit einer gesetzlichen, vollständig kapitalgedeckten Säule eingeführt wird, eine kurzfristige Verschlechterung der öffentlichen Finanzen während des Umsetzungszeitraums zur Folge haben, sollte diesen Reformen besondere Aufmerksamkeit gelten, damit die Strukturreformen, die die Nachhaltigkeit der öffentlichen Finanzen eindeutig stärken, nicht beeinträchtigt werden. |
(9) |
Die Fristen für die Prüfung der Stabilitäts- und Konvergenzprogramme durch den Rat sollten verlängert werden, damit eine eingehende Bewertung dieser Programme vorgenommen werden kann — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die Verordnung (EG) Nr. 1466/97 wird wie folgt geändert:
1. |
Folgender Zwischentitel und folgender Artikel werden eingefügt: „ABSCHNITT 1A MITTELFRISTIGE HAUSHALTSZIELE Artikel 2a Jeder Mitgliedstaat setzt sich ein differenziertes mittelfristiges Ziel für seine Haushaltslage. Diese länderspezifischen mittelfristigen Haushaltsziele können von der Anforderung eines nahezu ausgeglichenen oder einen Überschuss aufweisenden Haushalts abweichen. Sie sehen eine Sicherheitsmarge bei der öffentlichen Defizitquote von 3 % des BIP vor; sie gewährleisten rasche Fortschritte in Richtung auf langfristig tragfähige öffentliche Finanzen und eröffnen unter Berücksichtigung dessen einen haushaltspolitischen Spielraum insbesondere für die erforderlichen öffentlichen Investitionen. Unter Berücksichtigung dieser Faktoren bewegen sich die länderspezifischen mittelfristigen Haushaltsziele für die Mitgliedstaaten, die den Euro eingeführt haben, und die Mitgliedstaaten des WKM2 innerhalb einer festgelegten Spanne, die konjunkturbereinigt und ohne Anrechnung einmaliger und befristeter Maßnahmen zwischen – 1 % des BIP und einem ausgeglichenen oder einen Überschuss aufweisenden Haushalt liegt. Das mittelfristige Haushaltsziel eines Mitgliedstaats kann überarbeitet werden, wenn eine größere Strukturreform durchgeführt wird, und jedem Fall alle vier Jahre.“ |
2. |
Artikel 3 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
|
3. |
Artikel 5 wird wie folgt geändert:
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4. |
Artikel 7 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
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5. |
Artikel 9 wird wie folgt geändert:
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6. |
Bezugnahmen auf die Artikel 103 bzw. 109c des Vertrags werden in der gesamten Verordnung durch Bezugnahmen auf die Artikel 99 bzw. 114 ersetzt. |
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Geschehen zu Luxemburg am 27. Juni 2005.
Im Namen des Rates
Der Präsident
J.-C. JUNCKER
(1) ABl. C 144 vom 14.6.2005, S. 17.
(2) Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom 9. Juni 2005 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht), Gemeinsamer Standpunkt des Rates vom 21. Juni 2005 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Entscheidung des Europäischen Parlaments vom 23. Juni 2005 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).
(3) ABl. L 209 vom 2.8.1997, S. 1.
(4) ABl. L 209 vom 2.8.1997, S. 6.
(5) ABl. C 236 vom 2.8.1997, S. 1.
(6) Siehe Anhang 2 der Schlussfolgerungen des Europäischen Rates vom 22./23. März 2005.