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Document 32005R0562

    Verordnung (EG) Nr. 562/2005 der Kommission vom 5. April 2005 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 des Rates hinsichtlich der gegenseitigen Mitteilungen der Mitgliedstaaten und der Kommission im Sektor Milch und Milcherzeugnisse

    ABl. L 95 vom 14.4.2005, p. 11–41 (ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)
    ABl. L 319M vom 29.11.2008, p. 191–221 (MT)

    Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (BG, RO)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/07/2010; Aufgehoben durch 32010R0479

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2005/562/oj

    14.4.2005   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 95/11


    VERORDNUNG (EG) Nr. 562/2005 DER KOMMISSION

    vom 5. April 2005

    mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 des Rates hinsichtlich der gegenseitigen Mitteilungen der Mitgliedstaaten und der Kommission im Sektor Milch und Milcherzeugnisse

    DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

    gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse (1), insbesondere auf Artikel 40,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Die Verordnung (EG) Nr. 1498/1999 der Kommission vom 8. Juli 1999 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EWG) Nr. 804/68 des Rates hinsichtlich der gegenseitigen Mitteilungen der Mitgliedstaaten und der Kommission im Sektor Milch und Milcherzeugnisse (2) ist wiederholt in wesentlichen Punkten geändert worden. Mit der Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 und allen Verordnungen mit Durchführungsbestimmungen dazu sind eine Reihe von Änderungen eingeführt worden. Aus Gründen der Klarheit empfiehlt es sich daher, die Verordnung (EG) Nr. 1498/1999 aufzuheben und durch eine neue Verordnung zu ersetzen.

    (2)

    Für die Beurteilung der Erzeugung und des Marktes im Sektor Milch und Milcherzeugnisse sind regelmäßige Mitteilungen über das Funktionieren der in der Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 vorgesehenen Interventionsmaßnahmen und insbesondere über die Entwicklung der Lagerbestände der betreffenden Erzeugnisse bei den Interventionsstellen oder in privaten Lagern unerlässlich.

    (3)

    Die Festsetzung der Beihilfen für zu Kasein verarbeitete Magermilch sowie der Erstattungen ist nur auf der Grundlage von Mitteilungen über die Entwicklung der Binnen- und der Weltmarktpreise möglich.

    (4)

    Für eine genaue und regelmäßige Beobachtung der Handelsströme, mit der die Auswirkung der Erstattungen beurteilt werden kann, sind Angaben über die Ausfuhren der Erzeugnisse erforderlich, für die Erstattungen festgesetzt sind, insbesondere hinsichtlich der Mengen, für die im Rahmen einer Ausschreibung der Zuschlag erteilt wird.

    (5)

    Zur Einhaltung der Verpflichtungen, die sich aus dem im Rahmen der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde geschlossenen, mit dem Beschluss 94/800/EG des Rates (3) genehmigten Übereinkommen über die Landwirtschaft (nachstehend: „Übereinkommen über die Landwirtschaft“) ergeben, sind zusätzliche und genauere Angaben über die Ein- und Ausfuhr, insbesondere über die Beantragung von Lizenzen und ihre Nutzung erforderlich. Für eine bestmögliche Nutzung ist eine rasche Information über die Entwicklung der Ausfuhren nötig. Nach demselben Übereinkommen sind die Ausfuhren im Rahmen der Nahrungsmittelhilfe nicht den für die subventionierten Ausfuhren geltenden Zwängen unterworfen. Daher ist bei den Mitteilungen über Ausfuhrlizenzanträge zu unterscheiden, ob es sich um Mitteilungen über Lizenzen handelt, die für Nahrungsmittelhilfelieferungen beantragt werden.

    (6)

    Die Verordnung (EG) Nr. 174/1999 der Kommission vom 26. Januar 1999 mit besonderen Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EWG) Nr. 804/68 des Rates im Hinblick auf die Ausfuhrlizenzen und die Ausfuhrerstattungen im Sektor Milch und Milcherzeugnisse (4) enthält besondere Bestimmungen für die Ausfuhren bestimmter Milcherzeugnisse nach Kanada, den Vereinigten Staaten und der Dominikanischen Republik. Daher ist die Übermittlung der diesbezüglichen Informationen vorzusehen.

    (7)

    In der Verordnung (EG) Nr. 174/1999 ist eine Sonderregelung für die Gewährung von Erstattungen für Bestandteile vorgesehen, die ihren Ursprung in der Gemeinschaft haben und zur Herstellung von Schmelzkäse im Rahmen des aktiven Veredelungsverkehrs verwendet werden. Daher ist die Übermittlung der diesbezüglichen Informationen vorzusehen.

    (8)

    Gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 174/1999 kann in bestimmten Fällen eine Ausfuhrlizenz auch für einen anderen Erzeugniscode als für den in Feld 16 der Ausfuhrlizenz angegebenen Code gelten. Daher ist die Übermittlung der diesbezüglichen Informationen vorzusehen.

    (9)

    Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2535/2001 der Kommission vom 14. Dezember 2001 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 des Rates zur Einfuhrregelung für Milch und Milcherzeugnisse und zur Eröffnung der betreffenden Zollkontingente (5) werden zur Verwaltung bestimmter Einfuhrkontingente von den zuständigen Stellen in den Drittländern Bescheinigungen IMA 1 ausgestellt. Die Mitgliedstaaten melden der Kommission die Erzeugnismengen, für die Einfuhrlizenzen auf der Grundlage von Bescheinigungen IMA 1 erteilt werden. Erfahrungsgemäß ermöglichen diese Meldungen es nicht immer, den Verlauf der Einfuhren in seinen einzelnen Phasen genau zu verfolgen. Daher ist die Übermittlung zusätzlicher Informationen vorzusehen.

    (10)

    Die im Laufe der Jahre bei der Auswertung der übermittelten Informationen gemachten Erfahrungen haben gezeigt, dass diese Informationen oft zu häufig übermittelt werden. Daher ist die Häufigkeit bestimmter Mitteilungen zu verringern.

    (11)

    Es ist von grundlegender Bedeutung. Preisnotierungen für Erzeugnisse vergleichen zu können, insbesondere zum Zweck der Berechnung der Erstattungen und Beihilfebeträge. Außerdem ist die Plausibilität dieser Preisnotierungen durch Gewichtung der Angaben darzulegen.

    (12)

    Die Kommunikationsmittel haben sich in den letzten Jahren sehr entwickelt. Dieser Entwicklung ist Rechnung zu tragen, um die Mitteilungen schneller, effizienter und sicherer zu machen.

    (13)

    Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Milch und Milcherzeugnisse —

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    KAPITEL I

    LAGERBESTÄNDE UND INTERVENTIONSMASSNAHMEN

    Artikel 1

    (1)   Hinsichtlich der gemäß Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 getroffenen Interventionsmaßnahmen übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission spätestens am 10. eines jeden Monats für den vorhergehenden Monat folgende Angaben:

    a)

    die am Ende des betreffenden Monats auf Lager befindlichen Buttermengen sowie die während des betreffenden Monats eingelagerten und ausgelagerten Buttermengen gemäß dem Muster in Anhang I Teil A der vorliegenden Verordnung,

    b)

    die während des betreffenden Monats ausgelagerten Buttermengen, aufgeschlüsselt nach den für sie gültigen Regelungen, gemäß dem Muster in Anhang I Teil B der vorliegenden Verordnung,

    c)

    den Altersaufbau der am Ende des betreffenden Monats auf Lager befindlichen Buttermengen gemäß dem Muster in Anhang I Teil C der vorliegenden Verordnung.

    (2)   Hinsichtlich der gemäß Artikel 6 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 getroffenen Interventionsmaßnahmen übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission spätestens am 10. eines jeden Monats für den vorhergehenden Monat folgende Angaben gemäß dem Muster in Anhang II der vorliegenden Verordnung:

    a)

    die während des betreffenden Monats eingelagerten und ausgelagerten Buttermengen und in Butteräquivalent umgerechneten Rahmmengen,

    b)

    die am Ende des betreffenden Monats gesamten auf Lager befindlichen Buttermengen und in Butteräquivalent umgerechneten Rahmmengen.

    Artikel 2

    Hinsichtlich der gemäß Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 getroffenen Interventionsmaßnahmen übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission spätestens am 10. eines jeden Monats für den vorhergehenden Monat folgende Angaben:

    a)

    die am Ende des betreffenden Monats auf Lager befindlichen Mengen Magermilchpulver sowie die während des betreffenden Monats eingelagerten und ausgelagerten Mengen gemäß dem Muster in Anhang III Teil A der vorliegenden Verordnung,

    b)

    die während des betreffenden Monats ausgelagerten Mengen Magermilchpulver, aufgeschlüsselt nach den für sie gültigen Regelungen, gemäß dem Muster in Anhang III Teil B der vorliegenden Verordnung,

    c)

    den Altersaufbau der am Ende des betreffenden Monats auf Lager befindlichen Mengen Magermilchpulver gemäß dem Muster in Anhang III Teil C der vorliegenden Verordnung.

    Artikel 3

    Hinsichtlich der gemäß den Artikeln 8 und 9 der Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 getroffenen Interventionsmaßnahmen übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission spätestens am 10. eines jeden Monats für den vorhergehenden Monat folgende Angaben gemäß dem Muster in Anhang IV der vorliegenden Verordnung:

    a)

    die während des betreffenden Monats eingelagerten und ausgelagerten Käsemengen, aufgeschlüsselt nach Käsesorten,

    b)

    die am Ende des betreffenden Monats auf Lager befindlichen Käsemengen, aufgeschlüsselt nach Käsesorten.

    Artikel 4

    Im Sinne dieses Kapitels sind:

    a)

    „eingelagerte Mengen“: die von der Interventionsstelle übernommenen und nicht übernommenen auf Lager befindlichen Mengen;

    b)

    „ausgelagerte Mengen“: die entnommenen Mengen oder — falls die Übernahme durch den Käufer vor der Entnahme erfolgt — die übernommenen Mengen.

    KAPITEL II

    BEIHILFEMASSNAHMEN FÜR MAGERMILCH UND MAGERMILCHPULVER

    Artikel 5

    (1)   Hinsichtlich der gemäß Artikel 11 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 gewährten Beihilfen für Magermilch und Magermilchpulver, die zu Futterzwecken verwendet werden, übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission spätestens am 20. eines jeden Monats für den vorhergehenden Monat folgende Angaben gemäß dem Muster in Anhang V der vorliegenden Verordnung:

    a)

    die zur Herstellung von Mischfuttermitteln verwendeten Magermilchmengen, für die während des betreffenden Monats Beihilfen beantragt wurden,

    b)

    die Mengen denaturierten Magermilchpulvers, für die während des betreffenden Monats Beihilfen beantragt worden sind,

    c)

    die zur Herstellung von Mischfuttermitteln verwendeten Magermilchpulvermengen, für die während des betreffenden Monats Beihilfen beantragt wurden.

    (2)   Hinsichtlich der gemäß Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 gewährten Beihilfen für zu Kasein verarbeitete Magermilch übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission spätestens am 20. eines jeden Monats für den vorhergehenden Monat gemäß dem Muster in Anhang V der vorliegenden Verordnung die Magermilchmengen, für die während des vorhergehenden Monats Beihilfen beantragt wurden. Diese Mengen werden nach der Qualität der hergestellten Kaseine oder Kaseinate aufgeschlüsselt.

    KAPITEL III

    PREISE

    Artikel 6

    (1)   Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission spätestens am Mittwoch jeder Woche um 11.00 Uhr (Brüsseler Zeit) die Preise ab Fabrik mit, die auf ihrem Hoheitsgebiet in der Vorwoche für die in Anhang VI genannten Erzeugnisse angewendet werden. Die Mitgliedstaaten teilen die Preise mit, die von den Marktteilnehmern für Molkereierzeugnisse, ausgenommen Käse, gemeldet worden sind, wenn die nationale Erzeugung 2 % oder mehr der Gemeinschaftserzeugung entspricht oder wenn die Erzeugung auf nationaler Ebene von der zuständigen nationalen Behörde als repräsentativ betrachtet wird. Für Käse teilen die Mitgliedstaaten die Preise nach Käsesorten mit, die 8 % oder mehr der gesamten nationalen Käseerzeugung entsprechen.

    (2)   Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission spätestens einen Monat nach Ende des vorhergehenden Monats die Rohmilchpreise mit, die den Erzeugern in ihrem Hoheitsgebiet gezahlt werden.

    Diese Preise werden als gewichtete Mittel ausgedrückt, die anhand von Erhebungen der Behörde des Mitgliedstaats ermittelt werden.

    (3)   Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um zu gewährleisten, dass ihre Mitteilungen über die in der Gemeinschaft geltenden Preise repräsentativ, realitätsnah und vollständig sind. Zu diesem Zweck übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission alljährlich bis zum 31. Mai einen Bericht anhand des Standardfragebogens in Anhang XII.

    (4)   Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um zu gewährleisten, dass die betreffenden Marktteilnehmer ihnen die erforderlichen Angaben innerhalb der jeweiligen Fristen übermitteln.

    (5)   Der Preis ab Fabrik im Sinne diese Artikels ist der Preis, zu dem das Erzeugnis dem Unternehmen abgekauft wird, ohne Steuern (MwSt.) und andere Kosten (Transport, Verladen, innerbetriebliche Beförderung, Behandlung, Lagerung, Paletten, Versicherung usw.). Der Preis wird als gewichtetes Mittel ausgedrückt, das anhand von Erhebungen der Behörde des Mitgliedstaats ermittelt wird.

    KAPITEL IV

    HANDELSVERKEHR

    ABSCHNITT 1

    EINFUHREN

    Artikel 7

    Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission Folgendes mit:

    1.

    spätestens einen Monat nach Anlauf des Kontingentsjahrs für das vorangegangene Kontingentsjahr die Erzeugnismengen, für die im Rahmen der Kontingente von Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 2535/2001 Einfuhrlizenzen erteilt wurden, aufgeschlüsselt nach KN-Codes und Codes der Ursprungsländer;

    2.

    spätestens am 10. Januar bzw. 10. Juli für die sechs vorhergehenden Monate die Erzeugnismengen, für die im Rahmen der Kontingente von Artikel 24 der Verordnung (EG) Nr. 2535/2001 Einfuhrlizenzen erteilt wurden, aufgeschlüsselt nach KN-Codes und Codes der Ursprungsländer;

    3.

    spätestens am 10. eines jeden Monats für den vorhergehenden Monat die Erzeugnismengen, für die Einfuhrlizenzen erteilt wurden, auf die die im Gemeinsamen Zolltarif vorgesehenen nichtpräferentiellen Zollsätze anzuwenden sind, aufgeschlüsselt nach KN-Codes und Codes der Ursprungsländer;

    4.

    spätestens am 10. eines jeden Monats für den vorhergehenden Monat die Erzeugnismengen, für die Einfuhrlizenzen für Einfuhren gemäß Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 2007/2000 des Rates (6) und Artikel 10 des mit dem Beschluss 2002/761/EG des Rates (7) genehmigten Interimsabkommens über Handel und Handelsfragen zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits und der Libanesischen Republik andererseits erteilt wurden, aufgeschlüsselt nach KN-Codes und Codes der Ursprungsländer;

    5.

    spätestens am 10. eines jeden Monats für den vorhergehenden Monat die Erzeugnismengen, für die im Rahmen der Kontingente von Artikel 20 der Verordnung (EG) Nr. 2535/2001 Einfuhrlizenzen erteilt wurden, aufgeschlüsselt nach KN-Codes und Codes der Ursprungsländer;

    6.

    einmal jährlich spätestens drei Monate nach Ablauf jedes Kontingentszeitraums die nicht verwendeten Mengen der im Rahmen der Einfuhrkontingente gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2535/200 erteilten Lizenzen, aufgeschlüsselt nach Kontingentsnummern, KN-Codes und Codes der Ursprungsländer.

    Gegebenenfalls teilen die Mitgliedstaaten der Kommission mit, dass für die betreffenden Bezugszeiträume keine Lizenzen erteilt wurden.

    Artikel 8

    Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission spätestens am 31. März für das vorhergehende Jahr nach dem Muster in Anhang VII folgende nach KN-Codes aufgeschlüsselte Angaben über die gegen Vorlage einer Bescheinigung IMA 1 erteilten Einfuhrlizenzen gemäß Titel 2 Kapitel III der Verordnung (EG) Nr. 2535/2001 unter Angabe der Nummer der Bescheinigung IMA 1:

    a)

    die Erzeugnismenge, für die die Einfuhrlizenz erteilt wurde, sowie das Datum der Lizenzerteilung,

    b)

    die Erzeugnismenge, für die die Sicherheit freigegeben wurde.

    ABSCHNITT 2

    AUSFUHREN

    Artikel 9

    (1)   Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission arbeitstäglich bis 18.00 Uhr Folgendes mit:

    a)

    die Mengen, aufgegliedert nach den Codes der Ausfuhrerstattungsnomenklatur für Milcherzeugnisse und nach Bestimmungscodes, für die am selben Tag Lizenzen beantragt wurden

    i)

    gemäß Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 174/1999, ausgenommen Lizenzen gemäß Artikel 17 der genannten Verordnung,

    ii)

    gemäß Artikel 17 der Verordnung (EG) Nr. 174/1999;

    b)

    gegebenenfalls, dass am selben Tag keine Lizenzen gemäß Buchstabe a beantragt wurden;

    c)

    die Mengen, aufgegliedert nach Anträgen, den Codes der Ausfuhrerstattungsnomenklatur für Milcherzeugnisse und nach Bestimmungscodes, für die am selben Tag vorläufige Lizenzen gemäß Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 174/1999 beantragt wurden, unter Angabe

    i)

    der Ausschreibungsfrist, begleitet von einer Abschrift der Unterlage zur Bestätigung der Ausschreibung für die beantragten Mengen,

    ii)

    der Erzeugnismengen, auf die sich die Ausschreibung bezieht oder, im Fall einer Ausschreibung durch Streitkräfte gemäß Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 800/1999 der Kommission (8), bei der die genaue Menge nicht angegeben ist, die ungefähre Menge, aufgegliedert wie oben beschrieben;

    d)

    die Mengen, aufgegliedert nach Codes der Ausfuhrerstattungsnomenklatur für Milcherzeugnisse und nach Bestimmungscodes, für die am selben Tag vorläufige Lizenzen gemäß Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 174/1999 endgültig erteilt bzw. annulliert wurden, unter Angabe der ausschreibenden Stelle sowie des Datums und der Menge der vorläufigen Lizenz gemäß dem Muster in Anhang VIII Teil A der vorliegenden Verordnung;

    e)

    gegebenenfalls die neu festgesetzte Menge der Erzeugnisse, auf die sich die Ausschreibung gemäß Buchstabe c bezieht, gemäß dem Muster in Anhang VIII Teil A der vorliegenden Verordnung;

    f)

    die Mengen, aufgegliedert nach Ländern und nach Codes der Ausfuhrerstattungsnomenklatur für Milcherzeugnisse, für die gemäß den Artikeln 20 und 20a der Verordnung (EG) Nr. 174/1999 endgültige Lizenzen erteilt wurden, gemäß dem Muster in Anhang VIII Teil B der vorliegenden Verordnung.

    (2)   Was die Mitteilung gemäß Absatz 1 Buchstabe c Ziffer 1 angeht, so reicht eine Mitteilung pro Mitgliedstaat aus, wenn mehrere Anträge für dieselbe Ausschreibung eingereicht wurden.

    (3)   Die Mitgliedstaaten teilen die Mengen, für die Ausfuhrlizenzanträge gemäß Artikel 1 Absatz 1 Unterabsatz 2 und den Artikeln 18, 20 und 20a der Verordnung (EG) Nr. 174/1999 eingereicht und keine Erstattung beantragt worden ist bzw. die für Nahrungsmittelhilfelieferungen im Sinne von Artikel 10 Absatz 4 des im Rahmen der Uruguay-Runde geschlossenen Übereinkommens über die Landwirtschaft bestimmt sind, nicht täglich mit.

    Artikel 10

    Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission am Montag jeder Woche für die Vorwoche die Mengen, aufgegliedert nach Codes der Ausfuhrerstattungsnomenklatur für Milcherzeugnisse, mit, für die Anträge auf die Lizenzen gemäß Artikel 1 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 174/1999 eingereicht und keine Erstattung beantragt worden ist, gemäß dem Muster in Anhang VIII Teil C der vorliegenden Verordnung.

    Artikel 11

    Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission vor dem 16. eines jeden Monats für den vorhergehenden Monat folgende Angaben mit:

    a)

    die nach Codes der Ausfuhrerstattungsnomenklatur für Milcherzeugnisse aufgegliederten Mengen, für die gemäß Artikel 10 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 174/1999 Lizenzanträge annulliert wurden, unter Angabe des Erstattungssatzes, gemäß dem Muster in Anhang IX Teil A der vorliegenden Verordnung;

    b)

    die nach Codes der Ausfuhrerstattungsnomenklatur für Milcherzeugnisse aufgegliederten Mengen, die nach Ungültigwerden der betreffenden Lizenzen nicht ausgeführt wurden, unter Angabe des Erstattungssatzes, gemäß dem Muster in Anhang IX Teil B der vorliegenden Verordnung;

    c)

    die nach Codes der Ausfuhrerstattungsnomenklatur für Milcherzeugnisse und Bestimmungscodes aufgegliederten Mengen, für die Ausfuhrlizenzen für Lieferungen im Rahmen der Nahrungsmittelhilfe gemäß Artikel 10 Absatz 4 des im Rahmen der Uruguay-Runde geschlossenen Übereinkommens über die Landwirtschaft beantragt wurden, gemäß dem Muster in Anhang IX Teil C der vorliegenden Verordnung;

    d)

    die nach KN-Codes und Codes des Ursprungslandes aufgegliederten Mengen Milcherzeugnisse, auf die keine der in Artikel 23 Absatz 2 des Vertrags genannten Rechtslagen zutrifft und die zur Herstellung von Erzeugnissen des KN-Codes 0406 30 eingeführt werden, gemäß Artikel 11 Absatz 6 dritter Gedankenstrich der Verordnung (EG) Nr. 800/1999 und mit der in Artikel 17 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 174/1999 genannten Genehmigung, gemäß dem Muster in Anhang IX Teil D der vorliegenden Verordnung;

    e)

    die nach KN-Codes bzw. Codes der Ausfuhrerstattungsnomenklatur für Milcherzeugnisse aufgegliederten Mengen, für die gemäß den Artikeln 18 und 20 der Verordnung (EG) Nr. 174/1999 endgültige Lizenzen erteilt wurden und keine Erstattung beantragt wurde, gemäß dem Muster in Anhang IX Teil E der vorliegenden Verordnung.

    Artikel 12

    Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission vor dem 16. eines jeden Monats n für den Monat n-4 die nach KN-Codes und Bestimmungscodes aufgegliederten Mengen, für die die Förmlichkeiten für eine Ausfuhr ohne Erstattung abgeschlossen worden sind, gemäß dem Muster in Anhang X Teil A der vorliegenden Verordnung mit.

    Artikel 13

    Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission vor dem 16. Juli für das vorausgegangene GATT-Jahr Folgendes mit:

    a)

    die Mengen, für die die Anwendung von Artikel 5 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 174/1999 genehmigt wurde und, sofern dies zu einer Differenz beim gewährten Erstattungssatz führt, unter Angabe des Erstattungssatzes und des in Feld 16 der erteilten Ausfuhrlizenz angegebenen Codes der Ausfuhrerstattungsnomenklatur für Milcherzeugnisse und des Codes der Ausfuhrerstattungsnomenklatur für das tatsächlich ausgeführte Erzeugnis, gemäß dem Muster in Anhang X Teil B der vorliegenden Verordnung;

    b)

    die nach Codes der Ausfuhrerstattungsnomenklatur für Milcherzeugnisse aufgegliederten Mengen, auf die Artikel 18 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 800/1999 angewendet wurde, sofern sich der tatsächlich angewendete Erstattungssatz von dem in der Lizenz angegebenen Satz unterscheidet, unter Angabe der Differenz zwischen der Erstattung für die in der Lizenz genannte Bestimmung und der tatsächlich gewährten Erstattung, gemäß dem Muster in Anhang X Teil C der vorliegenden Verordnung.

    KAPITEL V

    ALLGEMEINE UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN

    Artikel 14

    Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission die gemäß dieser Verordnung erforderlichen Angaben anhand der in Anhang XI aufgeführten Kommunikationsmittel.

    Artikel 15

    Die Kommission hält die von den Mitgliedstaaten übermittelten Angaben zu deren Verfügung.

    Artikel 16

    Die Verordnung (EG) Nr. 1498/1999 wird aufgehoben.

    Die Verordnung (EG) Nr. 1498/1999 bleibt für die Übermittlung von Angaben betreffend die Zeit vor Beginn der Anwendung der vorliegenden Verordnung weiter gültig.

    Bezugnahmen auf die aufgehobene Verordnung gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Verordnung und sind nach der Übereinstimmungstabelle in Anhang XIII zu lesen.

    Artikel 17

    Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    Sie gilt ab 1. Juli 2005. Artikel 6 Absatz 3 gilt jedoch ab 31. Mai 2005.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Brüssel, den 5. April 2005

    Für die Kommission

    Mariann FISCHER BOEL

    Mitglied der Kommission


    (1)  ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 48. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 186/2004 der Kommission (ABl. L 29 vom 3.2.2004, S. 6).

    (2)  ABl. L 174 vom 9.7.1999, S. 3. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1681/2001 (ABl. L 227 vom 23.8.2001, S. 36).

    (3)  ABl. L 336 vom 23.12.1994, S. 1.

    (4)  ABl. L 20 vom 27.1.1999, S. 8. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2250/2004 (ABl. L 381 vom 28.12.2004, S. 25).

    (5)  ABl. L 341 vom 22.12.2001, S. 29. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 810/2004 (ABl. L 149 vom 30.4.2004, S. 138).

    (6)  ABl. L 240 vom 23.9.2000, S. 1.

    (7)  ABl. L 262 vom 30.9.2002, S. 1.

    (8)  ABl. L 102 vom 17.4.1999, S. 11.


    ANHANG I

    A.   Anwendung von Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 562/2005

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    B.   Anwendung von Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 562/2005

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    C.   Anwendung von Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 562/2005

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    ANHANG II

    Anwendung von Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 562/2005

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    ANHANG III

    A.   Anwendung von Artikel 2 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 562/2005

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    B.   Anwendung von Artikel 2 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 562/2005

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    C.   Anwendung von Artikel 2 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 562/2005

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    ANHANG IV

    Anwendung von Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 562/2005

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    ANHANG V

    Anwendung von Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 562/2005

    KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN — GD AGRI — ABTEILUNG „TIERISCHE ERZEUGNISSE“

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    ANHANG VI

    Verzeichnis der Erzeugnisse gemäß Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 562/2005

    KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN — GD AGRI — ABTEILUNG „TIERISCHE ERZEUGNISSE“

    Erzeugnis

    CN-Code

    Repräsentatives Gewicht (1)

    Anmerkungen (2)

    1.

    Molkepulver

    0404 10 02

    25 kg

     

    2.

    Magermilchpulver von interventionsfähiger Qualität

    0402 10 19 INTV

    25 kg

     

    3.

    Magermilchpulver zur Tierfütterung

    0402 10 19 ANIM

    20 t

     

    4.

    Vollmilchpulver

    0402 21 19

    25 kg

     

    5.

    Milch, eingedickt, nicht gezuckert

    0402 91 19

    0,5 kg

     

    6.

    Milch, eingedickt, gezuckert

    0402 99 19

    0,5 kg

     

    7.

    Butter

    0405 10 19

    25 kg

     

    8.

    Butteroil

    0405 90 10

    200 kg

     

    9.

    Käse (3)

     (3)

     

     

    10.

    Laktose

    1702 19 00 LACT

    25 kg (Säcke)

     

    11.

    Kasein

    3501 10

    25 kg (Säcke)

     

    12.

    Kaseinate

    3501 90 90

    25 kg

     


    (1)  Entspricht ein Preis einem anderen Erzeugnisgewicht als im Anhang festgelegt, so übermittelt der Mitgliedstaat einen dem Standardgewicht entsprechenden Preis.

    (2)  Weicht die Methode von der der Kommission anhand des Fragebogens in Anhang XII mitgeteilten Methode ab, so ist dies anzugeben.

    (3)  Die Mitgliedstaaten teilen Preisangaben für Käsesorten mit, die 8 % oder mehr ihrer nationalen Erzeugung ausmachen.


    ANHANG VII

    Anwendung von Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 562/2005

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    ANHANG VIII

    A.   Anwendung von Artikel 9 Absatz 1 Buchstaben d und e der Verordnung (EG) Nr. 562/2005

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    B.   Anwendung von Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe f der Verordnung (EG) Nr. 562/2005

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    C.   Anwendung von Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 562/2005

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    ANHANG IX

    A.   Anwendung von Artikel 11 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 562/2005

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    B.   Anwendung von Artikel 11 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 562/2005

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    C.   Anwendung von Artikel 11 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 562/2005

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    D.   Anwendung von Artikel 11 Buchstabe d der Verordnung (EG) Nr. 562/2005

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    E.   Anwendung von Artikel 11 Buchstabe e der Verordnung (EG) Nr. 562/2005

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    ANHANG X

    A.   Anwendung von Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. 562/2005

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    B.   Anwendung von Artikel 13 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 562/2005

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    C.   Anwendung von Artikel 13 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 562/2005

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    ANHANG XI

    Anwendung von Artikel 14 der Verordnung (EG) Nr. 562/2005

    KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN — GD AGRI — ABTEILUNG „TIERISCHE ERZEUGNISSE“

    Einschlägiger Teil der Verordnung

    Art der Mitteilung

    Alle Artikel in Kapitel I

    E-Mail: AGRI-INTERV-DAIRY@cec.eu.int

    Alle Artikel in Kapitel II

    E-Mail: AGRI-AID-DAIRY@cec.eu.int

    Artikel 6 Absatz 1

    IDES

    Artikel 6 Absätze 3 und 4

    E-Mail: AGRI-PRICE-EU-DAIRY@cec.eu.int

    Artikel 7 Absatz 1

    Gemäß Artikel 5 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 2535/2001 erteilte Lizenzen

    IDES: Code 7

    Gemäß Artikel 5 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 2535/2001 erteilte Lizenzen

    IDES: Code 5

    Gemäß anderen Buchstaben des Artikels 5 der Verordnung (EG) Nr. 2535/2001 erteilte Lizenzen

    IDES: Code 6

    Artikel 7 Absatz 2

    IDES: Code 6

    Artikel 7 Absatz 3

    IDES: Code 8

    Artikel 7 Absatz 4

    IDES: Code 6

    Artikel 7 Absätze 5 und 6

    E-Mail: AGRI-IMP-DAIRY@cec.eu.int

    Artikel 8

    E-Mail: AGRI-IMP-DAIRY@cec.eu.int

    Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer i

    IDES: Code 1

    Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii

    IDES: Code 9

    Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe c Ziffer i

    Fax: (32-2) 295 33 10

    Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe c Ziffer ii

    IDES: Code 2

    Restlicher einschlägiger Teil von Artikel 9

    E-Mail: AGRI-EXP-DAIRY@cec.eu.int

    Artikel 10

    E-Mail: AGRI-EXP-DAIRY@cec.eu.int

    Artikel 11

    E-Mail: AGRI-EXP-DAIRY@cec.eu.int

    Artikel 12

    E-Mail: AGRI-EXP-DAIRY@cec.eu.int

    Artikel 13

    E-Mail: AGRI-EXP-DAIRY@cec.eu.int


    ANHANG XII

    Anwendung von Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 562/2005

    KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN — GD AGRI — ABTEILUNG „TIERISCHE ERZEUGNISSE“

    FRAGEBOGEN

    Jahresbericht über die Methode zur Mitteilung der Preise von Rohmilch und Milcherzeugnissen zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission (Artikel 6)

    1

    Organisation und Struktur des Marktes:

    allgemeine Übersicht über die Marktstruktur für das betreffende Erzeugnis

    2

    Produktdefinition:

    Zusammensetzung (Fettgehalt, Gehalt an Trockenmasse, Wassergehalt in der fettfreien Masse), Güteklasse, Alter oder Reifestufe, Bedingungen der Aufmachung und Verpackung (z. B. in loser Schüttung, in 25-kg-Säcken), sonstige Merkmale

    3

    Berichtsort und Preisermittlung:

    a)

    für die Preisstatistiken verantwortliche Stelle (Anschrift, Fax, E-Mail);

    b)

    die Anzahl der Erfassungsstellen sowie der geografische Bereich bzw. die Region, für die die Preise gelten;

    c)

    die Erhebungsmethode (z. B. Direkterhebung bei Erstaufkäufern). Werden die Preise durch einen Marktverband festgesetzt, sind Angaben darüber wünschenswert, ob die Preise auf Meinungskonsens oder realen Marktgegebenheiten beruhen. Wird Sekundärmaterial verwendet, so sind die Quellen (z. B. die Verwendung von Marktberichten) anzuführen;

    d)

    statische Aufbereitung der Preise, einschließlich der Umrechnungsfaktoren zur Umrechnung des Erzeugnisgewichtes in repräsentatives Gewicht gemäß Anhang VI.

    4

    Repräsentativität:

    Anteil der erfassten Merkmale (z. B. „Verkäufe“)

    5

    Sonstige relevante Aspekte


    ANHANG XIII

    Übereinstimmungstabelle

    Verordnung (EG) Nr. 1498/1999

    Vorliegende Verordnung

    Artikel 1 Absatz 2 Buchstaben a und b

    Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a

    Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe c

    Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe b

    Artikel 2

    Artikel 2

    Artikel 3 Buchstabe a

    Artikel 3 Buchstabe b

    Artikel 3 Buchstabe a

    Artikel 3 Buchstabe c

    Artikel 3 Buchstabe a

    Artikel 3 Buchstabe d

    Artikel 3 Buchstabe b

    Artikel 4

    Artikel 4

    Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer i

    Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii

    Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer iii

    Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a

    Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b

    Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe a

    Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b

    Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe b

    Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe c

    Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe c

    Artikel 5 Absatz 3

    Artikel 5 Absatz 2

    Artikel 6 Absatz 1 Buchstaben a und b

    Artikel 6 Absatz 1

    Artikel 6 Absatz 2

    Artikel 6 Absatz 3

    Artikel 7 Absätze 1, 2, 3, 4 und 6

    Artikel 7 Absatz 1

    Artikel 7 Absatz 5

    Artikel 7 Absatz 3

    Artikel 7 Absatz 7

    Artikel 7 Absatz 4

    Artikel 7a

    Artikel 8

    Artikel 8

    Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a

    Artikel 9 Absatz 1 Buchstaben a und b

    Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe b

    Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe c Ziffer i

    Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe c Ziffer ii

    Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe c

    Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe d

    Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe d

    Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe e

    Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe a

    Artikel 11 Buchstabe a

    Artikel 9 Absatz 2 Buchstaben b und c

    Artikel 11 Buchstabe b

    Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe d

    Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe f

    Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe e

    Artikel 11 Buchstabe c

    Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe f

    Artikel 11 Buchstabe d

    Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe g

    Artikel 13 Buchstabe a

    Artikel 9 Absatz 3 Buchstabe a

    Artikel 12

    Artikel 9 Absatz 3 Buchstabe b

    Artikel 13 Buchstabe b

    Artikel 9 Absatz 4

    Artikel 11 Buchstabe e

    Artikel 9 Absatz 5

    Artikel 14

    Artikel 10


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