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Document 31999R0330

    Verordnung (EG) Nr. 330/1999 der Kommission vom 12. Februar 1999 zur Änderung des Anhangs VI Teil C der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 des Rates über den ökologischen Landbau und die entsprechende Kennzeichnung der landwirtschaftlichen Erzeugnisse und Lebensmittel

    ABl. L 40 vom 13.2.1999, p. 23–26 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/12/2008

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1999/330/oj

    31999R0330

    Verordnung (EG) Nr. 330/1999 der Kommission vom 12. Februar 1999 zur Änderung des Anhangs VI Teil C der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 des Rates über den ökologischen Landbau und die entsprechende Kennzeichnung der landwirtschaftlichen Erzeugnisse und Lebensmittel

    Amtsblatt Nr. L 040 vom 13/02/1999 S. 0023 - 0026


    VERORDNUNG (EG) Nr. 330/1999 DER KOMMISSION vom 12. Februar 1999 zur Änderung des Anhangs VI Teil C der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 des Rates über den ökologischen Landbau und die entsprechende Kennzeichnung der landwirtschaftlichen Erzeugnisse und Lebensmittel

    DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

    gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 des Rates vom 24. Juni 1991 über den ökologischen Landbau und die entsprechende Kennzeichnung der landwirtschaftlichen Erzeugnisse und Lebensmittel (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1900/98 der Kommission (2), insbesondere auf Artikel 5 Absatz 8 und Artikel 13,

    gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 207/93 der Kommission vom 29. Januar 1993 zur Festlegung des Inhalts des Anhangs VI der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 des Rates über den ökologischen Landbau und die entsprechende Kennzeichnung der landwirtschaftlichen Erzeugnisse und Lebensmittel sowie der Durchführungsvorschriften zu deren Artikel 5 Absatz 4 (3), geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 345/97 (4), insbesondere auf Artikel 3 Absatz 5,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    Gemäß Artikel 5 Absatz 4 der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 dürfen Zutaten landwirtschaftlichen Ursprungs nur dann in Anhang VI Teil C aufgenommen werden, wenn diese Zutaten nachweislich landwirtschaftlichen Ursprungs sind und in der Gemeinschaft nach Artikel 6 nicht in ausreichender Menge erzeugt oder nach Artikel 11 nicht aus Drittländern eingeführt werden können.

    Einige der in Anhang VI Teil C geführten Erzeugnisse werden offensichtlich in ausreichender Menge ökologisch erzeugt. Diese Erzeugnisse sind daher aus dem Anhang VI Teil C zu streichen. Insbesondere Rübenzucker wird zwar vermehrt ökologisch erzeugt, die Mengen reichen jedoch nicht aus, um die Marktbedürfnisse für diese bedeutende Zutat zu decken. Es wäre daher verfrüht, dieses Erzeugnis aus Anhang VI Teil C zu streichen.

    Einige Mitgliedstaaten haben den anderen Mitgliedstaaten und der Kommission gemäß dem Verfahren des Artikels 3 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 207/93 mitgeteilt, daß Zulassungen für bestimmte Zutaten landwirtschaftlichen Ursprungs erteilt werden, die nicht in Anhang VI Teil C der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 aufgeführt sind. Es hat sich gezeigt, daß einige dieser notifizierten Erzeugnisse in der Gemeinschaft nicht in ausreichender Menge ökologisch erzeugt und nicht gemäß den Bestimmungen von Artikel 11 aus Drittländern eingeführt werden können. Diese Erzeugnisse sollten daher in Anhang VI Teil C aufgenommen werden.

    Um den Abbau der Bestände an bestimmten Erzeugnissen und die Anpassung der Industrie an die neuen Erfordernisse zu ermöglichen, sollte eine Übergangszeit eingeräumt werden.

    Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses gemäß Artikel 14 der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 -

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Anhang VI Teil C der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 wird durch den Anhang der vorliegenden Verordnung ersetzt.

    Artikel 2

    Die folgenden Erzeugnisse können unter denselben Bedingungen wie die Erzeugnisse in Anhang VI Teil C der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 bis 31. Januar 2000 weiter verwendet werden: Aprikosenkonzentrat (Prunus armeniaca), Holunderbeerenkonzentrat (Sambucus nigra), Mango (Mangifera indica), Erdbeeren (Fragaria Vesca) als getrocknetes Pulver oder Konzentrat, Gewürzpulver bestehend aus fünf Gewürzen: Fenchel (Foeniculum vulgare), Gewürznelke (Syzygium aromaticum), Ingwer (Zingiber officinale), Anis (Pimpinella anisum) sowie Zimt (Cinnamonum zeylanicum), Kokosfett, Kakaofett und Stärke aus Getreide und Knollen, nicht chemisch verändert.

    Artikel 3

    Diese Verordnung tritt am 15. März 1999 in Kraft.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Brüssel, den 12. Februar 1999

    Für die Kommission

    Franz FISCHLER

    Mitglied der Kommission

    (1) ABl. L 198 vom 22. 7. 1991, S. 1.

    (2) ABl. L 247 vom 5. 9. 1998, S. 6.

    (3) ABl. L 25 vom 2. 2. 1993, S. 5.

    (4) ABl. L 58 vom 27. 2. 1997, S. 38.

    ANHANG

    "TEIL C - ZUTATEN LANDWIRTSCHAFTLICHEN URSPRUNGS IM SINNE VON ARTIKEL 5 ABSATZ 4 DER VERORDNUNG (EWG) Nr. 2092/91, DIE NICHT ÖKOLOGISCH ERZEUGT WURDEN

    C.1. Unverarbeitete pflanzliche Erzeugnisse sowie Erzeugnisse, die daraus unter Einsatz der Verfahren gemäß Punkt 2 Buchstabe a) der Einleitung hergestellt werden:

    C.1.1. Eßbare Früchte, Nüsse und Samen:

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

    C.1.2. Eßbare Gewürze und Kräuter:

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

    C.1.3. Verschiedenes:

    Algen, einschließlich Seegras

    C.2. Pflanzliche Erzeugnisse, die unter Einsatz der Verfahren gemäß Punkt 2 Buchstabe b) hergestellt werden:

    C.2.1. Fette und Öle, raffiniert oder nicht, jedoch nicht chemisch verändert, aus Pflanzen mit Ausnahme von:

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

    C.2.2. Zucker, Stärke, sonstige Erzeugnisse aus Getreide und Knollen:

    Rübenzucker

    Fructose

    Reispapier

    Reis- und Wachsmaisstärke

    C.2.3. Verschiedenes:

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

    Rum: nur aus Rohrzuckersaft gewonnen

    C.3. Tierische Erzeugnisse:

    Wassertiere, nicht aus der Aquakultur

    Buttermilchpulver

    Gelatine

    Honig

    Laktose

    Molkenpulver 'Herasuola'"

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