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Document 31998R1526
Commission Regulation (EC) No 1526/98 of 16 July 1998 amending Commission Regulation (EEC) No 752/93 laying down provisions for the implementation of Council Regulation (EEC) No 3911/92 on the export of cultural goods
Verordnung (EG) Nr. 1526/98 der Kommission vom 16. Juli 1998 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 752/93 zur Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 3911/92 des Rates über die Ausfuhr von Kulturgütern
Verordnung (EG) Nr. 1526/98 der Kommission vom 16. Juli 1998 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 752/93 zur Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 3911/92 des Rates über die Ausfuhr von Kulturgütern
ABl. L 201 vom 17.7.1998, p. 47–58
(ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV) Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht.
(CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL, BG, RO, HR)
No longer in force, Date of end of validity: 11/12/2012; Aufgehoben durch 32012R1081
Verordnung (EG) Nr. 1526/98 der Kommission vom 16. Juli 1998 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 752/93 zur Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 3911/92 des Rates über die Ausfuhr von Kulturgütern
Amtsblatt Nr. L 201 vom 17/07/1998 S. 0047 - 0058
VERORDNUNG (EG) Nr. 1526/98 DER KOMMISSION vom 16. Juli 1998 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 752/93 zur Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 3911/92 des Rates über die Ausfuhr von Kulturgütern DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 3911/92 des Rates vom 9. Dezember 1992 über die Ausfuhr von Kulturgütern (1), geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2469/96 (2), insbesondere auf Artikel 7, nach Anhörung des Beratenden Ausschusses für Kulturgüter, in Erwägung nachstehender Gründe: Zum Abbau unnötigen Verwaltungsaufwands ist es zweckmäßig, für die vorübergehende Ausfuhr von Kulturgütern zur Verwendung und/oder Ausstellung durch verantwortungsvolle Personen oder Organisationen in Drittländern das Konzept offener Genehmigungen einzuführen. Die Mitgliedstaaten, die von dieser Möglichkeit Gebrauch machen wollen, sollten dies in bezug auf die Kulturgüter, Personen und Organisationen, für die sie zuständig sind, tun können. Die dafür zu erfuellenden Voraussetzungen sind von einem Mitgliedstaat zum anderen unterschiedlich. Die Mitgliedstaaten sollten daher die Möglichkeit haben, sich für oder gegen die Verwendung offener Genehmigungen zu entscheiden und die Voraussetzungen ihrer Erteilung festzulegen. Es ist notwendig, Bestimmungen über das Aussehen dieser Genehmigungen zu erlassen, damit sie leicht erkennbar sind und überall in der Gemeinschaft gebraucht werden können. Die Bestimmungen des Artikels 10 über ein gemeinsames Versandverfahren sind dann nicht mehr erforderlich - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die Verordnung (EWG) Nr. 752/93 der Kommission (3) wird wie folgt geändert: 1. Artikel 1 erhält folgende Fassung: "Artikel 1 (1) Für die Ausfuhr von Kulturgütern gibt es drei Arten von Genehmigungen, die nach Maßgabe der Verordnung (EWG) Nr. 3911/92 - im folgenden 'Grundverordnung' genannt - und der vorliegenden Durchführungsverordnung erteilt und verwendet werden: - die normale Genehmigung, - die spezifische offene Genehmigung, - die allgemeine offene Genehmigung. (2) Die Verpflichtungen hinsichtlich der Ausfuhrförmlichkeiten und der entsprechenden Papiere werden durch die Verwendung einer Ausfuhrgenehmigung in keiner Weise berührt." 2. Artikel 2 wird Artikel 1 Absatz 3. 3. Folgender Artikel wird als neuer Artikel 2 eingefügt: "Artikel 2 (1) Eine normale Genehmigung wird grundsätzlich für alle der Grundverordnung unterworfenen Ausfuhren verwendet. Jedoch bleibt es jedem Mitgliedstaat überlassen, ob er statt dessen die spezifischen oder allgemeinen offenen Genehmigungen erteilt, die unter den besonderen Voraussetzungen der Artikel 10 oder 13 möglich sind. (2) Eine spezifische offene Genehmigung berechtigt eine bestimmte Person oder Organisation nach Maßgabe des Artikels 10 zur mehrmaligen vorübergehenden Ausfuhr eines bestimmten Kulturguts. (3) Eine allgemeine offene Genehmigung berechtigt nach Maßgabe des Artikels 13 zu jeglicher vorübergehenden Ausfuhr von Kulturgütern, die Teil der ständigen Sammlung eines Museums oder einer anderen Einrichtung sind. (4) Ein Mitgliedstaat kann eine spezifische oder allgemeine offene Genehmigung jederzeit widerrufen, wenn die Voraussetzungen, unter denen sie erteilt wurde, nicht mehr erfuellt sind. Er informiert die Kommission unverzüglich, wenn er die von ihm erteilte Genehmigung nicht zurückerhält und folglich ihren unrechtmäßigen Gebrauch nicht ausschließen kann. Die Kommission unterrichtet daraufhin unverzüglich die anderen Mitgliedstaaten. (5) Die Mitgliedstaaten können alle notwendigen Maßnahmen erlassen, die sie für die Überwachung der Verwendung der von ihnen erteilten offenen Genehmigungen in ihrem Hoheitsgebiet für erforderlich halten." 4. Folgender neuer Abschnitt II mit den bisherigen Artikeln 3 bis 9 wird eingefügt: "ABSCHNITT II Die normale Genehmigung". 5. Zu Beginn des Artikels 3 Absatz 1 wird folgender Satz eingefügt: "Normale Genehmigungen werden auf Vordrucken nach dem Muster in Anhang I erteilt." 6. Folgender neuer Abschnitt III wird eingefügt, wobei der bisherige Artikel 10 gestrichen wird und der bisherige Artikel 11 zu Artikel 17 wird: "ABSCHNITT III Offene Genehmigungen KAPITEL 1 Spezifische offene Genehmigungen Artikel 10 (1) Spezifische offene Genehmigungen können für bestimmtes Kulturgut erteilt werden, dessen regelmäßige vorübergehende Ausfuhr aus der Gemeinschaft zur Verwendung und/oder Ausstellung in einem Drittland wahrscheinlich ist. Das Kulturgut muß Eigentum oder rechtmäßiger Besitz der Person oder Organisation sein, die es verwendet oder ausstellt. (2) Eine Genehmigung kann nur erteilt werden, wenn die Behörden davon überzeugt sind, daß die betreffende Person oder Organisation alle erforderlichen Sicherheiten für eine Rückkehr der Waren in die Gemeinschaft in gutem Zustand bieten, und die Güter so beschrieben oder gekennzeichnet werden können, daß die Übereinstimmung der Warenbezeichnung in der spezifischen offenen Genehmigung mit der Warenbezeichnung in der spezifischen offenen Genehmigung mit der vorübergehend ausgeführten Ware im Zeitpunkt der Ausfuhr keinen Zweifeln unterliegt. (3) Die Gültigkeitsdauer einer Genehmigung darf fünf Jahre nicht überschreiten. Artikel 11 Die Genehmigung ist für Prüfzwecke auf Verlangen zusammen mit einer schriftlichen Ausfuhranmeldung oder in anderen Fällen zusammen mit den Kulturgütern vorzulegen. Die zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, in dem die Genehmigung vorgelegt wird, können eine Übersetzung in die Landessprache oder eine der Amtssprachen dieses Mitgliedstaats verlangen. Der Genehmigungsinhaber hat die Kosten einer solchen Übersetzung zu tragen. Artikel 12 (1) Die für die Annahme der Ausfuhranmeldung zuständige Zollstelle prüft, ob die gestellten Waren mit der Beschreibung in der Ausfuhrgenehmigung übereinstimmen und ob bei schriftlicher Zollanmeldung im Feld 44 auf die Ausfuhrgenehmigung Bezug genommen wird. (2) Ist eine schriftliche Zollanmeldung vorgeschrieben, so wird die Genehmigung dem Exemplar Nr. 3 des Einheitspapiers beigefügt und begleitet die Waren zu der Zollstelle, bei der sie das Zollgebiet der Gemeinschaft verlassen. Wird Exemplar Nr. 3 des Einheitspapiers dem Ausführer oder seinem Vertreter ausgehändigt, ist ihm der Gebrauch der Genehmigung auch für eine spätere Verwendung zu ermöglichen. KAPITEL 2 Allgemeine offene Genehmigungen Artikel 13 (1) Allgemeine offene Genehmigungen können Museen oder anderen Einrichtungen zur vorübergehenden Ausfuhr aller Teile ihrer ständigen Sammlung erteilt werden, die regelmäßig für eine vorübergehende Ausfuhr aus der Gemeinschaft für eine Ausstellung in einem Drittland in Frage kommen. (2) Eine Genehmigung kann nur erteilt werden, wenn die Behörden davon überzeugt sind, daß die Einrichtung die erforderliche Gewähr dafür bietet, daß die Waren in gutem Zustand wieder in die Gemeinschaft zurückkehren. Die Genehmigung kann für jede vorübergehende Ausfuhr von Waren der ständigen Sammlung in beliebiger Zusammenstellung verwendet werden. Sie gilt auch für mehrere verschiedene Zusammenstellungen von Waren, die nacheinander oder gleichzeitig ausgeführt werden. (3) Die Geltungsdauer einer solchen Genehmigung darf fünf Jahre nicht überschreiten. Artikel 14 Die Genehmigung ist zusammen mit der Ausfuhranmeldung vorzulegen. Die zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, in dem die Genehmigung vorgelegt wird, können eine Übersetzung in die oder in eine Amtssprache dieses Mitgliedstaats verlangen. Der Genehmigungsinhaber hat die Kosten einer solchen Übersetzung zu tragen. Artikel 15 (1) Die zur Annahme der Ausfuhranmeldung befugte Zollstelle stellt sicher, daß die Genehmigung zusammen mit einem Verzeichnis der Waren, die ausgeführt und in der Ausfuhranmeldung beschrieben werden, vorgelegt wird. Dieses Verzeichnis ist auf Papier mit dem Briefkopf der Einrichtung zu erstellen, und jede Seite ist von einem auf der Genehmigung namentlich angegebenen Mitarbeiter der Einrichtung zu unterzeichnen. Außerdem muß jede Seite wie die Genehmigung selbst den Stempelabdruck der Einrichtung tragen. In Feld 44 der Ausfuhranmeldung ist auf die Genehmigung Bezug zu nehmen. (2) Die Genehmigung ist dem Exemplar Nr. 3 des Einheitspapiers beizufügen und muß die Warensendung bis zu der Zollstelle begleiten, bei der sie das Zollgebiet der Gemeinschaft verläßt. Wird Exemplar Nr. 3 des Einheitspapiers dem Ausführer oder seinem Vertreter ausgehändigt, wird ihm der Gebrauch der Genehmigung auch bei späterer Verwendung ermöglicht. KAPITEL 3 Vordrucke für die Genehmigungen Artikel 16 (1) Eine spezifische offene Genehmigung wird auf dem Vordruck nach dem Muster in Anhang II erteilt. (2) Eine allgemeine offene Genehmigung wird auf einem Vordruck nach dem Muster in Anhang III erteilt. (3) Der Genehmigungsvordruck ist in einer oder mehreren Amtssprachen der Gemeinschaft zu drucken. (4) Der Vordruck für die Genehmigung hat das Format 210 × 297 mm, wobei die Länge höchstens 5 mm weniger oder 8 mm mehr betragen darf. Es ist weißes holzfreies, geleimtes Schreibpapier mit einem Gewicht von mindestens 55 Gramm je Quadratmeter zu verwenden. Die Vorderseite des Originals ist mit einem hellblauen guillochierten Überdruck zu versehen, auf dem jede mechanisch oder chemisch vorgenommene Fälschung sichtbar wird. (5) Das zweite, nicht mit guillochiertem Überdruck zu versehende Blatt der Genehmigung ist dem Ausführer für seine eigenen Zwecke oder Unterlagen vorbehalten. Der Vordruck für den Antrag wird von den jeweiligen Mitgliedstaaten vorgeschrieben. (6) Die Mitgliedstaaten können sich den Druck der Vordrucke vorbehalten oder ihn Druckereien überlassen, die sie hierzu ermächtigen. Im letzteren Fall muß in jedem Vordruck auf die Ermächtigung hingewiesen werden. Jeder Vordruck muß den Namen und die Anschrift oder das Kennzeichen der Druckerei enthalten. Es trägt ferner zur Kennzeichnung eine eingedruckte oder gestempelte Seriennummer. (7) Es obliegt den Mitgliedstaaten, Vorbeugemaßnahmen gegen die Fälschung von Genehmigungen zu treffen. Die zu diesem Zweck von den Mitgliedstaaten festgelegte Art und Weise der Nämlichkeitsfestellung ist der Kommission anzuzeigen, damit diese sie den zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten mitteilen kann. (8) Die Genehmigungen sind auf mechanischem oder elektronischem Wege auszufuellen. In Ausnahmefällen können sie auch mit schwarzem Kugelschreiber in Großbuchstaben ausgefuellt werden. In keinem Fall dürfen sie Radierungen, Übermalungen oder sonstige Änderungen aufweisen." 7. Folgender den Artikel 17 enthaltender Abschnitt IV wird angefügt: "ABSCHNITT IV Allgemeine Bestimmungen". 8. Der bisherige Anhang wird Anhang I. 9. Anhang I dieser Verordnung wird als Anhang II eingefügt. 10. Anhang II dieser Verordnung wird als Anhang III eingefügt. Artikel 2 Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft. Sie gilt ab 1. September 1998. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 16. Juli 1998 Für die Kommission Mario MONTI Mitglied der Kommission (1) ABl. L 395 vom 31. 12. 1992, S. 1. (2) ABl. L 335 vom 24. 12. 1996, S. 9. (3) ABl. L 77 vom 31. 3. 1993, S. 24. ANHANG I "ANHANG II Muster des Vordrucks für die spezifischen offenen Genehmigungen und ihre Zweitexemplare >ANFANG EINES SCHAUBILD> 1 SPEZIFISCHE OFFENE GENEHMIGUNG 1 EUROPÄISCHE GEMEINSCHAFTAUSFUHR VON KULTURGÜTERN (Verordnung (EWG) Nr. 3911/92)1. Ausführer A. Laufende Nummer B. Verfallsdatum In diesem Feld sind Name und Anschrift der die Genehmigung erteilenden Behörde vorzudrucken. Gegebenenfalls kann ein Zeichen oder ein Symbol für den jeweiligen Mitgliedstaat hinzugefügt werden. 2. Warenbezeichnung 3. Warennummer 4. Fotografie des Kulturguts (Hoechstformat 8 cm × 12 cm) In diesem Feld können Hinweise nach dem Ermessen der Mitgliedstaaten, besondere Auflagen u. ä. vorgedruckt werden. 1 C. Von der erteilenden Behörde auszufuellen Unterschrift: Stellung: Ort: Datum: Stempelabdruck >ENDE EINES SCHAUBILD> >ANFANG EINES SCHAUBILD> 2 EXEMPLAR FÜR DEN AUSFÜHRER 2 EUROPÄISCHE GEMEINSCHAFTAUSFUHR VON KULTURGÜTERN (Verordnung (EWG) Nr. 3911/92)1. Ausführer A. Laufende Nummer B. Verfallsdatum In diesem Feld sind Name und Anschrift der die Genehmigung erteilenden Behörde vorzudrucken. Gegebenenfalls kann ein Zeichen oder ein Symbol für den jeweiligen Mitgliedstaat hinzugefügt werden. 2. Warenbezeichnung 3. Warennummer 4. Fotografie des Kulturguts (Hoechstformat 8 cm × 12 cm) In diesem Feld können Hinweise nach dem Ermessen der Mitgliedstaaten, besondere Auflagen u. ä. vorgedruckt werden. 1 C. Von der erteilenden Behörde auszufuellen Unterschrift: Stellung: Ort: Datum: Stempelabdruck" >ENDE EINES SCHAUBILD> ANHANG II "ANHANG III Muster für die Vordrucke für die allgemeinen offenen Genehmigungen und ihre Zweitexemplare >ANFANG EINES SCHAUBILD> 1 ALLGEMEINE OFFENE GENEHMIGUNG 1 EUROPÄISCHE GEMEINSCHAFTAUSFUHR VON KULTURGÜTERN (Verordnung (EWG) Nr. 3911/92)1. Ausführer A. Laufende Nummer B. Verfallsdatum In diesem Feld sind Name und Anschrift der die Genehmigung erteilenden Behörde vorzudrucken. Gegebenenfalls kann ein Zeichen oder ein Symbol für den jeweiligen Mitgliedstaat hinzugefügt werden. Diese allgemeine offene Genehmigung berechtigt zur vorübergehenden Ausfuhr von Kulturgütern, die zur ständigen Sammlung der nachstehenden Einrichtung gehören: Diese Genehmigung kann während der Zeit vom bis für verschiedene Ausfuhren nach verschiedenen Ländern verwendet werden. Diese Genehmigung ist nur im Zusammenhang mit einem Verzeichnis der im Rahmen des jeweiligen Ausfuhrvorgangs vorübergehend ausgeführten Kulturgüter gültig; dieses Verzeichnis muß mit dem Briefkopf der betreffenden Einrichtung sowie folgendem Stempelabdruck und einer der nachstehenden Unterschriften versehen sein. NameUnterschrift In diesem Feld können Hinweise nach dem Ermessen der Mitgliedstaaten, besondere Auflagen u. ä. vorgedruckt werden. 1 C. Von der erteilenden Behörde auszufuellen Unterschrift: Stellung: Ort: Datum: Stempelabdruck >ENDE EINES SCHAUBILD> >ANFANG EINES SCHAUBILD> 2 EXEMPLAR FÜR DEN AUSFÜHRER 2 EUROPÄISCHE GEMEINSCHAFTAUSFUHR VON KULTURGÜTERN (Verordnung (EWG) Nr. 3911/92)1. Ausführer A. Laufende Nummer B. Verfallsdatum In diesem Feld sind Name und Anschrift der die Genehmigung erteilenden Behörde vorzudrucken. Gegebenenfalls kann ein Zeichen oder ein Symbol für den jeweiligen Mitgliedstaat hinzugefügt werden. Diese allgemeine offene Genehmigung berechtigt zur vorübergehenden Ausfuhr von Kulturgütern, die zur ständigen Sammlung der nachstehenden Einrichtung gehören: Diese Genehmigung kann während der Zeit vom bis für verschiedene Ausfuhren nach verschiedenen Ländern verwendet werden. Diese Genehmigung ist nur im Zusammenhang mit einem Verzeichnis der im Rahmen des jeweiligen Ausfuhrvorgangs vorübergehend ausgeführten Kulturgüter gültig; dieses Verzeichnis muß mit dem Briefkopf der betreffenden Einrichtung sowie folgendem Stempelabdruck und einer der nachstehenden Unterschriften versehen sein. NameUnterschrift In diesem Feld können Hinweise nach dem Ermessen der Mitgliedstaaten, besondere Auflagen u. ä. vorgedruckt werden. 1 C. Von der erteilenden Behörde auszufuellen Unterschrift: Stellung: Ort: Datum: Stempelabdruck" >ENDE EINES SCHAUBILD>