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Document 31997Y1015(01)

    Bekanntmachung der Kommission über die Zusammenarbeit zwischen der Kommission und den Wettbewerbsbehörden der Mitgliedstaaten bei der Bearbeitung von Fällen im Anwendungsbereich der Artikel 85 und 86 EG-Vertrag

    ABl. C 313 vom 15.10.1997, p. 3–11 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

    31997Y1015(01)

    Bekanntmachung der Kommission über die Zusammenarbeit zwischen der Kommission und den Wettbewerbsbehörden der Mitgliedstaaten bei der Bearbeitung von Fällen im Anwendungsbereich der Artikel 85 und 86 EG-Vertrag

    Amtsblatt Nr. C 313 vom 15/10/1997 S. 0003 - 0011


    BEKANNTMACHUNG DER KOMMISSION über die Zusammenarbeit zwischen der Kommission und den Wettbewerbsbehörden der Mitgliedstaaten bei der Bearbeitung von Fällen im Anwendungsbereich der Artikel 85 und 86 EG-Vertrag (97/C 313/03)

    (Text von Bedeutung für den EWR)

    I. FUNKTIONEN DER MITGLIEDSTAATEN UND DER GEMEINSCHAFT

    1. Im Bereich der Wettbewerbspolitik kommen der Gemeinschaft und den Mitgliedstaaten unterschiedliche Funktionen zu. Während die Gemeinschaft für die Durchführung der gemeinschaftlichen Wettbewerbsregeln zuständig ist, wenden die Mitgliedstaaten ihr nationales Recht an, sind aber auch in die Anwendung der Artikel 85 und 86 EG-Vertrag einbezogen.

    2. Die Einbeziehung der Mitgliedstaaten in die gemeinschaftliche Wettbewerbspolitik ermöglicht es, die Entscheidungen möglichst bürgernah zu treffen (Artikel A des Vertrags über die Europäische Union). Die dezentrale Anwendung der gemeinschaftlichen Wettbewerbsregeln führt auch zu einer besseren Aufgabenteilung. Wenn in Anbetracht des Umfangs oder der Auswirkungen ein beabsichtigtes Vorgehen besser auf Gemeinschaftsebene verwirklicht werden kann, ist es Sache der Kommission, tätig zu werden. Im übrigen ist es Sache der nationalen Behörden, einzugreifen.

    3. Das Gemeinschaftsrecht wird von der Kommission und den nationalen Wettbewerbsbehörden einerseits sowie den nationalen Gerichten andererseits in Übereinstimmung mit den Grundsätzen angewandt, die sich aus der gemeinschaftlichen Gesetzgebung und der Rechtsprechung des Gerichtshofes sowie des Gerichts erster Instanz herausgebildet haben.

    Die nationalen Gerichte sind für die Wahrung der subjektiven Rechte der Privatpersonen in ihren wechselseitigen Beziehungen zuständig (1). Diese subjektiven Rechte ergeben sich aus der direkten Wirkung, die der Gerichtshof den in Artikel 85 Absatz 1 und Artikel 86 enthaltenen Verboten (2) und den Freistellungsverordnungen (3) zuerkannt hat. Die Beziehungen zwischen der Kommission und den Gerichten der Mitgliedstaaten bei der Anwendung der Artikel 85 und 86 sind in der Bekanntmachung der Kommission von 1993 über die Zusammenarbeit in diesem Bereich im einzelnen erläutert (4). Die vorliegende Bekanntmachung ist deren Entsprechung in bezug auf die Beziehungen zu den Wettbewerbsbehörden der Mitgliedstaaten.

    4. Sowohl die Kommission als auch die nationalen Wettbewerbsbehörden handeln im öffentlichen Interesse, wenn sie ihren allgemeinen Überwachungs- und Kontrollauftrag im Bereich des Wettbewerbs erfuellen (5). Ihre beiderseitigen Beziehungen sind in erster Linie von dieser Rolle bestimmt, die ihnen als Einrichtungen zur Verteidigung des Allgemeininteresses gemeinsam ist. Diese Besonderheit wird in dieser Bekanntmachung berücksichtigt, die im übrigen der Bekanntmachung über die Zusammenarbeit mit den nationalen Gerichten gleicht.

    5. Der besondere Auftrag der Kommission und der Wettbewerbsbehörden der Mitgliedstaaten kommt in den Zuständigkeiten zum Ausdruck, die ihnen mit den gemäß Artikel 87 des Vertrags vom Rat erlassenen Verordnungen übertragen wurden. Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung Nr. 17 (6) bestimmt hierzu folgendes: "Vorbehaltlich der Nachprüfung der Entscheidung durch den Gerichtshof (7) ist die Kommission ausschließlich zuständig, Artikel 85 Absatz 1 nach Artikel 85 Absatz 3 des Vertrags für nicht anwendbar zu erklären". Absatz 3 dieses Artikels besagt außerdem: "Solange die Kommission kein Verfahren nach Artikel 2 (8), 3 (9) oder 6 (10) eingeleitet hat, bleiben Behörden der Mitgliedstaaten zuständig, Artikel 85 Absatz 1 und Artikel 86 nach Artikel 88 des Vertrags anzuwenden".

    Hieraus folgt, daß ebenso wie die nationalen Gerichte die nationalen Wettbewerbsbehörden zuständig sind, Artikel 85 Absatz 1 und Artikel 86 anzuwenden, vorausgesetzt, sie sind durch ihre nationalen Rechtsvorschriften hierzu befugt. Sie haben hingegen keine Befugnis, Freistellungen nach Artikel 85 Absatz 3 in Einzelfällen zu erteilen, müssen aber die Freistellungen und Verordnungen der Kommission nach Artikel 85 Absatz 3 beachten. Dabei können sie den von der Kommission in einem Fall ergriffenen Maßnahmen wie z. B. Verwaltungsschreiben als Sachverhalten Rechnung tragen.

    6. Nach Auffassung der Kommission würde eine verstärkte Einbeziehung der nationalen Wettbewerbsbehörden die Wirksamkeit der Artikel 85 und 86 erhöhen und die Anwendung der gemeinschaftlichen Wettbewerbsregeln in der gesamten Gemeinschaft stärken. Zur Bewahrung und Fortentwicklung des Binnenmarkts hält es die Kommission für wichtig, daß diese Vorschriften möglichst weitgehend angewandt werden. Aufgrund ihrer größeren Nähe zu den zu überwachenden Tätigkeiten sind die nationalen Behörden häufig besser als die Kommission in der Lage, den Wettbewerb zu sichern.

    7. Deshalb muß die Zusammenarbeit zwischen der Kommission und den nationalen Behörden geregelt werden. Um sich voll entfalten zu können, erfordert diese Zusammenarbeit enge und dauerhafte wechselseitige Beziehungen.

    8. Mit dieser Bekanntmachung sollen die bei dem zukünftigen Vorgehen der Kommission in den darin beschriebenen Fällen zu befolgenden Leitlinien dargelegt und die Unternehmen aufgefordert werden, sich in stärkerem Maß an die Wettbewerbsbehörden der Mitgliedstaaten zu wenden.

    9. In dieser Bekanntmachung wird die praktische Zusammenarbeit beschrieben, wie sie zwischen der Kommission und den Mitgliedstaaten wünschenswert wäre. Sie berührt nicht die Zuständigkeit der Kommission und der Mitgliedstaaten, einzelne Fälle gemäß den einschlägigen gemeinschaftlichen Vorschriften zu bearbeiten.

    10. Um mehrfache, für die Unternehmen kostspielige Wettbewerbsverfahren zu vermeiden, sollten die Vorgänge im Anwendungsbereich des Gemeinschaftsrechts nach Möglichkeit von nur einer Behörde, sei es der Wettbewerbsbehörde eines Mitgliedstaats oder der Kommission bearbeitet werden. Dieser Grundsatz der einzigen Anlaufstelle ist für die Unternehmen von Vorteil.

    Doppelverfahren bei der Kommission und der Wettbewerbsbehörde eines Mitgliedstaats wären kostspielig für die Unternehmen, deren Tätigkeiten sowohl in den Anwendungsbereich des Gemeinschaftsrechts als auch in den des innerstaatlichen Wettbewerbsrechts fallen. Sie können mehrfache Kontrollen ein und desselben Vorgangs sowohl seitens der Kommission als auch der Wettbewerbsbehörden des betreffenden Mitgliedstaats bedingen.

    Für die dem gemeinschaftlichen Wettbewerbsrecht unterliegenden Unternehmen kann es von Vorteil sein, wenn Fälle, die unter nationales Recht fallen, von den Wettbewerbsbehörden der Mitgliedstaaten bearbeitet werden. Um diesen Vorteil voll zu erschließen, wäre es nach Auffassung der Kommission wünschenswert, wenn die nationalen Wettbewerbsbehörden das Gemeinschaftsrecht selbst unmittelbar anwenden bzw. bei der Anwendung des nationalen Rechts ein ähnliches Ergebnis wie bei einer Anwendung des Gemeinschaftsrechts anstreben.

    11. Neben den Einsparungen, die sich für die Wettbewerbsbehörden beim Einsatz ihrer Ressourcen ergeben, kann mit der zwischenbehördlichen Zusammenarbeit die Gefahr abweichender Entscheidungen und die Möglichkeit vermindert werden, daß sich die Unternehmen an die Behörde wenden, die sie in ihrem eigenen Interesse für die geeignetste halten.

    12. Die Wettbewerbsbehörden der Mitgliedstaaten haben häufig eine gründlichere und genauere Kenntnis der betreffenden Märkte und Unternehmen mit ihren nationalen Besonderheiten als die Kommission. Oft sind sie besser in der Lage, nicht angemeldete Absprachen oder Mißbräuche marktbeherrschender Stellungen, die sich im wesentlichen in ihrem Gebiet auswirken, aufzuspüren.

    13. In vielen von den nationalen Behörden aufgegriffenen Fällen werden Argumente sowohl auf der Grundlage des nationalen Rechts wie auch des gemeinschaftlichen Wettbewerbsrechts geltend gemacht. Aus verfahrensökonomischen Gründen ist es vorzuziehen, daß die nationalen Behörden das Gemeinschaftsrecht unmittelbar anwenden, damit die Unternehmen nicht gezwungen sind, sich an die Kommission zu wenden, um die gemeinschaftsrechtlich relevanten Gesichtspunkte ihres Falles zu klären.

    14. Im übrigen ist eine große Anzahl wichtiger wettbewerbsrechtlicher Fragen seit mehr als 30 Jahren durch die Rechtsprechung des Gerichtshofes und des Gerichts erster Instanz sowie durch Grundsatzentscheidungen und Freistellungsverordnungen der Kommission geklärt worden. Die Anwendung dieses Rechts durch die nationalen Behörden wird dadurch erleichtert.

    15. Die Kommission wird sich für eine Zusammenarbeit mit den Wettbewerbsbehörden aller Mitgliedstaaten einsetzen. Es ist jedoch festzustellen, daß die Rechtsordnung einiger Mitgliedstaaten nicht die nötigen verfahrensrechtlichen Mittel zur Anwendung von Artikel 85 Absatz 1 und Artikel 86 bereithält. In diesen Mitgliedstaaten können die von den genannten Artikeln erfaßten Vorgehensweisen von den nationalen Behörden gegenwärtig ausschließlich auf der Grundlage des einzelstaatlichen Rechts geahndet werden.

    Nach Auffassung der Kommission wäre es wünschenswert, daß die nationalen Behörden die Artikel 85 und 86 EG-Vertrag gegebenenfalls in Verbindung mit ihren innerstaatlichen Wettbewerbsvorschriften auf Vorgänge im Anwendungsbereich dieser Artikel anwenden.

    16. Wenn diese Möglichkeit jedoch nicht gegeben ist und nur das nationale Recht angewandt werden kann, darf hierbei nicht "die einheitliche Anwendung des Gemeinschaftsrechts und die volle Wirksamkeit der zu seinem Vollzug ergangenen Maßnahmen auf dem gesamten Gemeinsamen Markt beeinträchtigt werden" (11). Auf jeden Fall muß das Ergebnis in einer Sache, die in den Anwendungsbereich des Gemeinschaftsrechts fällt, mit dem Gemeinschaftsrecht zu vereinbaren sein, da die Mitgliedstaaten nach dem Grundsatz des Vorrangs vor dem nationalen Wettbewerbsrecht (12) und dem "Grundsatz einer loyalen Zusammenarbeit gemäß Artikel 5 des Vertrags" (13) keine Maßnahmen treffen dürfen, mit denen die Wirksamkeit der Artikel 85 und 86 beseitigt würde.

    17. Die Gefahr abweichender Entscheidungen besteht um so mehr, wenn die nationale Behörde innerstaatliches Recht anstelle des Gemeinschaftsrechts anwendet. Wendet die nationale Wettbewerbsbehörde aber das Gemeinschaftsrecht an, hat sie die von der Kommission in derselben Sache bereits getroffenen Entscheidungen zu beachten. Wurde eine Sache mit einem Verwaltungsschreiben beschieden, ist zu bedenken, daß nach dem Gerichtshof ein solches Schreiben die nationalen Gerichte zwar nicht bindet, die darin von den Dienststellen der Kommission dargelegte Auffassung aber einen Sachverhalt darstellt, den sie bei der Prüfung der Vereinbarkeit der betreffenden Vereinbarungen und Verhaltensweisen mit Artikel 85 EG-Vertrag berücksichtigen können (14). Nach Auffassung der Kommission gilt dies auch für die nationalen Behörden.

    18. Wenn in einer Entscheidung der Kommission ein Verstoß gegen Artikel 85 oder 86 festgestellt wurde, steht diese Entscheidung einer Anwendung des nationalen Rechts entgegen, mit der erlaubt würde, was von der Kommission untersagt wurde. Die Verbotsbestimmungen der Artikel 85 Absatz 1 und Artikel 86 EG-Vertrag sollen die Einheit des Gemeinsamen Marktes und die Aufrechterhaltung eines unverfälschten Wettbewerbs auf diesem Markt gewährleisten. Sie sind unbedingt zu beachten, weil andernfalls die Grundlagen der Gemeinschaft selbst in Frage gestellt würden (15).

    19. Die Rechtslage ist weniger klar im Hinblick auf die Frage, ob die Mitgliedstaaten ihr strengeres Wettbewerbsrecht anwenden können, wenn zu einem von ihnen untersuchten Vorgang eine Freistellungsentscheidung der Kommission ergangen ist oder dieser von einer Gruppenfreistellungsverordnung erfaßt wird. In der Rechtssache 14/68 (Wilhelm) hat der Gerichtshof befunden, daß der Vertrag den Gemeinschaftsbehörden auch gewisse positive, obgleich mittelbare Eingriffe zur Förderung einer harmonischen Entwicklung des Wirtschaftslebens innerhalb der Gemeinschaft gestattet (Randnummer 5). In der Rechtssache C-266/93 Bundeskartellamt/Volkswagen AG und VAG Leasing GmbH (16) hatte die Kommission den Grundsatz verteidigt, daß die nationalen Behörden keine Vereinbarungen untersagen dürfen, die bereits freigestellt sind. Denn die einheitliche Anwendung des Gemeinschaftsrechts würde immer dann vereitelt, wenn die gemeinschaftsrechtlich eingeräumte Freistellung einer Vereinbarung von den entsprechenden nationalen Vorschriften abhängig gemacht würde. Sonst würde nicht nur ein und dieselbe Vereinbarung je nach dem Recht des jeweiligen Mitgliedstaats unterschiedlich behandelt, was die einheitliche Anwendung des Gemeinschaftsrechts beeinträchtigen würde, sondern es würde auch die vollständige Wirksamkeit einer Gemeinschaftsmaßnahme, d. h. einer Freistellungsentscheidung nach Artikel 85 Absatz 3 in Frage gestellt.

    20. Wenn die Generaldirektion für Wettbewerb ein Verwaltungsschreiben versandt hat, wonach eine Vereinbarung oder eine Verhaltensweise zwar nicht mit Artikel 85 EG-Vertrag zu vereinbaren ist, sie aber aus Gründen der Verfahrenspriorität nicht der Kommission vorschlagen werde, darüber in einem förmlichen Verfahren gemäß der Verordnung Nr. 17 zu befinden, steht es den nationalen Behörden, auf deren Gebiet die Vereinbarung oder die Verhaltensweise wirksam werden, frei, in bezug auf diese Vereinbarung oder Verhaltensweise tätig zu werden.

    21. Mit der Versendung eines Verwaltungsschreibens, worin die Generaldirektion für Wettbewerb ihre Auffassung mitteilt, daß eine Vereinbarung zwar den Wettbewerb im Sinne von Artikel 85 Absatz 1 einschränkt, die Voraussetzungen für eine Freistellung nach Artikel 85 Absatz 3 jedoch erfuellt, ersucht die Kommission die nationalen Behörden, sie zu konsultieren, bevor sie erwägen, ob für sie Veranlassung besteht, eine Entscheidung auf der Grundlage des Gemeinschaftsrechts oder des in eine andere Richtung weisenden nationalen Rechts zu erlassen.

    22. Bei Verwaltungsschreiben, in denen die Kommission mitteilt, daß nach dem ihr bekannten Sachverhalt kein Anlaß besteht, aufgrund von Artikel 85 Absatz 1 einzuschreiten, kann "dieser Umstand nicht für sich allein bewirken, daß die nationalen Stellen daran gehindert sind, auf diese Vereinbarungen oder Praktiken Bestimmungen des innerstaatlichen Wettbewerbsrechts anzuwenden, die gegebenenfalls strenger sind als das einschlägige Gemeinschaftsrecht. Die Tatsache, daß eine Praktik von der Kommission als nicht unter das Verbot von Artikel 85 Absätze 1 und 2" oder von Artikel 86 fallend beurteilt wurde, "deren Geltungsbereich auf diejenigen Kartelle" oder marktbeherrschenden Stellungen "beschränkt ist, die den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen geeignet sind, schließt keineswegs aus, daß diese Praktik von den nationalen Stellen unter dem Gesichtspunkt der restriktiven Wirkungen betrachtet wird, die sie im innerstaatlichen Rahmen entfalten kann" (17).

    II. LEITLINIEN FÜR DIE VERTEILUNG DER AUFGABEN

    23. Die Zusammenarbeit zwischen der Kommission und den nationalen Wettbewerbsbehörden erfolgt im Rahmen der bestehenden Rechtsvorschriften. Um in den Anwendungsbereich des Gemeinschaftsrechts und nicht allein des nationalen Wettbewerbsrechts zu fallen, muß eine Verhaltensweise geeignet sein, den Handel zwischen Mitgliedstaaten spürbar zu beeinträchtigen. Außerdem ist die Kommission allein dafür zuständig, Artikel 85 Absatz 1 gemäß Artikel 85 Absatz 3 für nicht anwendbar zu erklären.

    24. Ferner können Entscheidungen einer nationalen Behörde sich praktisch nur auf die Wettbewerbsbeschränkungen beziehen, deren Auswirkungen im wesentlichen auf das Gebiet des betreffenden Mitgliedstaats beschränkt sind. Dies gilt insbesondere für die Beschränkungen im Sinne von Artikel 4 Absatz 2 Nummer 1 der Verordnung Nr. 17, nämlich Vereinbarungen, Beschlüsse und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen, an denen zwar nur Unternehmen aus einem einzigen Mitgliedstaat beteiligt sind und die weder die Einfuhr noch die Ausfuhr zwischen Mitgliedstaaten betreffen, dennoch den innergemeinschaftlichen Handel beeinträchtigen können (18). Bei Untersuchungen einer nationalen Behörde jenseits der Landesgrenzen, wie z. B. Nachprüfungen in den Unternehmen, und der extraterritorialen Vollstreckung von Entscheidungen ergeben sich erhebliche rechtliche Schwierigkeiten. In den meisten Fällen muß deshalb die Kommission selbst die Vorgänge bearbeiten, an denen Unternehmen aus mehreren Mitgliedstaaten beteiligt sind.

    25. Außerdem ist es erforderlich, daß eine nationale Behörde, die mit den entsprechenden menschlichen und sachlichen Ressourcen sowie den nötigen Befugnissen ausgestattet ist, die von ihr aufgegriffenen Vorgänge, bei denen die gemeinschaftlichen Wettbewerbsregeln im Spiel sind, auch selbst zu Ende führen kann. Die Wirksamkeit des Vorgehens der nationalen Behörde hängt dabei nicht nur von ihren Untersuchungsbefugnissen, sondern auch den Rechtsinstrumenten ab, anhand deren sie in einer Sache befinden kann, wie z. B. ihrer Befugnis, in dringenden Fällen einstweilige Anordnungen zu erlassen und Sanktionen gegen Unternehmen festzusetzen, die gegen die Wettbewerbsregeln verstoßen haben. Die Kommission wünscht, daß die Unterschiede in den Verfahrensregeln der einzelnen Mitgliedstaaten nicht zu Ergebnissen mit unterschiedlicher Wirksamkeit bei der Behandlung gleichartiger Fälle führen möge.

    26. Bei der Ermittlung der Aufgabenteilung zwischen den Wettbewerbsbehörden der Mitgliedstaaten und ihr selbst bezieht sich die Kommission auf die Auswirkungen einer Vereinbarung oder des Mißbrauchs einer beherrschenden Stellung und auf die Beschaffenheit der Zuwiderhandlung.

    Grundsätzlich werden die Fälle von den nationalen Behörden aufgegriffen, deren Auswirkungen sich im wesentlichen auf ihrem Gebiet entfalten und bei denen die erste Prüfung ergeben hat, daß sie wahrscheinlich nicht nach Artikel 85 Absatz 3 freigestellt werden können. Die Kommission behält sich jedoch vor, bestimmte Fälle aufzugreifen, die nach ihrer Auffassung für die Gemeinschaft von besonderer Bedeutung sind.

    Überwiegend nationale Auswirkungen

    27. Grundsätzlich sei daran erinnert, daß es sich hier ausschließlich um Vorgänge im Anwendungsbereich der Artikel 85 und 86 EG-Vertrag handelt.

    Man kann davon ausgehen, daß die tatsächlichen wie die voraussichtlichen Auswirkungen einer Vereinbarung oder mißbräuchlichen Ausnutzung einer beherrschenden Stellung eng an das Gebiet, in dem die Vereinbarung oder die Verhaltensweise wirksam wird, und den räumlichen Markt der betreffenden Waren oder Dienstleistungen gebunden sind.

    28. Beschränkt sich der betreffende räumliche Markt auf das Gebiet eines Mitgliedstaats und kommt die Vereinbarung oder die Verhaltensweise nur in diesem Mitgliedstaat zum Tragen, so ist davon auszugehen, daß sich deren Auswirkungen vor allem in diesem Mitgliedstaat entfalten, selbst wenn die Vereinbarung oder Verhaltensweise geeignet sein sollte, den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen.

    Art des Verstoßes - nicht freistellungsfähige Fälle

    29. Die nachstehenden Ausführungen gelten gleichermaßen für die der Kommission oder einer nationalen Wettbewerbsbehörde vorgelegten Fälle, wie für Fälle, in denen beide Instanzen zuständig sein können.

    Es ist zwischen Verstößen gegen Artikel 85 und Verstößen gegen Artikel 86 zu unterscheiden.

    30. Die Kommission ist ausschließlich zuständig, Artikel 85 Absatz 1 gemäß Artikel 85 Absatz 3 für nicht anwendbar zu erklären. Jegliche Vereinbarung, für die eine Freistellung erteilt werden soll, muß von der Kommission geprüft werden, wobei sie die Kriterien berücksichtigt, die hierzu vom Gerichtshof bzw. vom Gericht erster Instanz, in ihrer eigenen Entscheidungspraxis und in den einschlägigen Verordnungen formuliert worden sind.

    31. Gleiches gilt für Beschwerden, deren Gegenstand in die ausschließliche Zuständigkeit der Kommission fällt, wie für die Rücknahme einer gemäß Artikel 85 Absatz 3 gewährten Freistellung (19).

    32. Diese Einschränkung besteht hingegen nicht bei der Anwendung von Artikel 86. Für die Prüfung von Beschwerden und die Ahndung der mißbräuchlichen Ausnutzung einer beherrschenden Stellung sind sowohl die Kommission als auch die Mitgliedstaaten zuständig.

    Vorgänge mit besonderer Bedeutung für die Gemeinschaft

    33. Bestimmte Vorgänge, die nach Auffassung der Kommission für die Gemeinschaft von besonderem Interesse sind, werden überwiegend von der Kommission aufgegriffen werden, selbst wenn sie die vorerwähnten Voraussetzungen (Ziffern 27, 28 und 29 bis 32) für ein Aufgreifen durch die nationale Behörde erfuellen.

    34. Zu dieser Gruppe gehören die Vorgänge, die neue Rechtsfragen aufwerfen, zu denen noch keine Entscheidung der Kommission bzw. kein Urteil des Gerichtshofes ergangen ist.

    35. Die wirtschaftliche Bedeutung eines Vorgangs ist für sich kein Grund, der ein Aufgreifen durch die Kommission rechtfertigt, es sei denn, der Zugang von Wettbewerbern aus anderen Mitgliedstaaten zu dem betreffenden Markt wird spürbar behindert.

    36. Von besonderer Bedeutung für die Gemeinschaft können auch wettbewerbswidrige Verhaltensweisen von öffentlichen Unternehmen sein, denen ein Mitgliedstaat besondere oder ausschließliche Rechte im Sinne von Artikel 90 Absatz 1 EG-Vertrag gewährt hat oder die mit Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse betraut sind oder die Merkmale eines Finanzmonopols im Sinne von Artikel 90 Absatz 2 aufweisen.

    III. ZUSAMMENARBEIT IN FÄLLEN, BEI DENEN DIE KOMMISSION ALS ERSTE BEFASST WAR

    37. Die Verfahren der Kommission gehen auf drei mögliche Ursachen zurück: Einleitung von Amts wegen, aufgrund von Anmeldungen und bei Beschwerden. Von Amts wegen aufgegriffene Vorgänge sind ihrem Wesen nach nicht für eine dezentrale Behandlung durch nationale Wettbewerbsbehörden geeignet.

    38. Die ausschließliche Zuständigkeit der Kommission für die Anwendung von Artikel 85 Absatz 3 EG-Vertrag schließt aus, daß eine nationale Wettbewerbsbehörde in den Fällen, bei denen die Parteien Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung Nr. 17 in Anspruch nehmen möchten, auf Ersuchen der Kommission damit befaßt wird. Nach der Rechtsprechung des Gerichtes erster Instanz hat der Antragsteller wegen dieser ausschließlichen Zuständigkeit einen Anspruch darauf, daß die Kommission eine Sachentscheidung zu seinem Freistellungsantrag erläßt (20).

    39. Die Wettbewerbsbehörden der Mitgliedstaaten können von sich aus oder auf Ersuchen der Kommission Beschwerden aufgreifen, die nicht die Anwendung von Artikel 85 Absatz 3 betreffen und sich auf nichtangemeldete Vereinbarungen beziehen, die nach Artikel 4 Absatz 1, Artikel 5 Absatz 1 und Artikel 25 der Verordnung Nr. 17 jedoch anmeldungspflichtig sind, sowie Beschwerden, die einen behaupteten Verstoß gegen Artikel 86 betreffen. Beschwerden, deren Gegenstand in die ausschließliche Zuständigkeit der Kommission fällt, und die Rücknahme einer Freistellung können hingegen nicht von einer nationalen Behörde aufgegriffen werden (21).

    40. Die in den Ziffern 23 bis 36 angeführten Erwägungen für das Aufgreifen einer Sache durch die Kommission oder eine nationale Behörde sind vor allem hinsichtlich der räumlichen Auswirkungen einer Vereinbarung oder marktbeherrschenden Stellung (Ziffern 27 bis 28) zu berücksichtigen.

    Recht der Kommission auf Zurückweisung einer Beschwerde

    41. Nach der Rechtsprechung des Gerichts erster Instanz kann die Kommission eine Beschwerde, bei der kein ausreichendes Gemeinschaftsinteresse an der Fortsetzung der Untersuchung besteht, unter bestimmten Voraussetzungen zurückweisen (22).

    42. Dieses Recht der Kommission erklärt sich aus den konkurrierenden Zuständigkeiten der Kommission, der Gerichte der Mitgliedstaaten und - soweit sie dazu befugt sind - ihrer Wettbewerbsbehörden für die Anwendung von Artikel 85 Absatz 1 und Artikel 86 sowie aus dem daraus abgeleiteten Schutz der Beschwerdeführer vor den Rechts- und Verwaltungsinstanzen. Zu diesen konkurrierenden Zuständigkeiten haben der Gerichtshof und das Gericht erster Instanz in ihrer ständigen Rechtsprechung befunden, daß Artikel 3 der Verordnung Nr. 17 (Rechtsgrundlage für die Vorlage einer Beschwerde bei der Kommission wegen behaupteter Zuwiderhandlung gegen Artikel 85 und 86) einem Beschwerdeführer nicht den Anspruch verleiht, eine Entscheidung der Kommission nach Artikel 189 EG-Vertrag über das Vorliegen der behaupteten Zuwiderhandlung zu erwirken (23).

    Voraussetzungen für die Zurückweisung einer Beschwerde

    43. Damit eine Beschwerde von einer nationalen Behörde geprüft werden kann, müssen gemäß der Rechtsprechung des Gerichts erster Instanz die nachstehenden besonderen Voraussetzungen erfuellt sein.

    44. Die erste dieser Voraussetzungen besteht darin, daß die Kommission die in der Beschwerde enthaltenen sachlichen und rechtlichen Gesichtspunkte sorgfältig prüfen muß, um im Einzelfall feststellen zu können, ob ein hinreichendes Gemeinschaftsinteresse an der Fortsetzung der Untersuchung besteht (24). Wegen des in Artikel 190 EG-Vertrag vorgeschriebenen Begründungszwangs ist die Kommission verpflichtet, dem Beschwerdeführer die rechtlichen und sachlichen Erwägungen darzulegen, die zu dem Ergebnis geführt haben, daß kein hinreichendes Gemeinschaftsinteresse an der Fortsetzung der Prüfung seiner Beschwerde besteht. Die Kommission kann sich deshalb nicht auf einen allgemeinen Hinweis auf das Gemeinschaftsinteresse beschränken (25).

    45. Um zu ermitteln, ob sie berechtigt ist, eine Beschwerde wegen mangelnden Gemeinschaftsinteresses zurückzuweisen, hat die Kommission die Bedeutung der behaupteten Zuwiderhandlung für die Funktionsweise des Gemeinsamen Marktes, die Wahrscheinlichkeit, ihr Vorhandensein ermitteln zu können und den Umfang der erforderlichen Untersuchungsmaßnahmen gegeneinander abzuwägen, um ihre Aufgabe, über die Einhaltung der Artikel 85 und 86 zu wachen, unter den besten Voraussetzungen erfuellen zu können (26). Gemäß dem Urteil des Gerichtes erster Instanz in der Rechtssache BEMIM (27) kann die Kommission, wenn sich die Auswirkungen der in einer Beschwerde behaupteten Zuwiderhandlungen im wesentlichen nur auf dem Gebiet eines Mitgliedstaats entfalten und die zuständigen Verwaltungsbehörden dieses Mitgliedstaats mit Vorgängen befaßt waren, bei denen der Beschwerdeführer dem Beschwerdegegner gegenüberstand, wegen mangelnden Vorliegens eines für die Fortführung der Untersuchung des Vorgangs hinreichenden Gemeinschaftsinteresses die Beschwerde zurückweisen, sofern die Rechte des Beschwerdeführers zufriedenstellend gewährleistet sind. Hinsichtlich des räumlichen Wirkungskreises der Vereinbarung trifft dies insbesondere auf Absprachen zu, an denen nur Unternehmen aus einem Mitgliedstaat beteiligt sind und die zwar weder die Einfuhr noch die Ausfuhr zwischen Mitgliedstaaten betreffen, dennoch geeignet sind, den innergemeinschaftlichen Handel im Sinne von Artikel 4 Absatz 2 Nummer 1 der Verordnung Nr. 17 (28) zu beeinträchtigen. Hinsichtlich des rechtlichen Gehörs hält es die Kommission für erforderlich, daß bei der Befassung der zuständigen nationalen Behörde dieses Grundrecht des Beschwerdeführers zufriedenstellend gewahrt bleibt. In letzterem Punkt ist die Kommission der Auffassung, daß ein wirksames Eingreifen der nationalen Behörde von der Möglichkeit abhängt, daß sie ungeachtet einer in einigen Mitgliedstaaten bestehenden Regelung, wonach derartige Maßnahmen von einer zuständigen Gerichtsinstanz ergriffen werden müssen, einstweilige Maßnahmen ergreifen kann.

    Verfahren

    46. Sind diese Voraussetzungen nach Auffassung der Kommission erfuellt, erkundigt sie sich bei der Wettbewerbsbehörde des Mitgliedstaats, in dem sich die beanstandete Vereinbarung oder Verhaltensweise im wesentlichen auswirkt, ob sie bereit wäre, die Beschwerde zu prüfen und darüber zu entscheiden. Ist dies der Fall, so weist die Kommission die ihr vorgelegte Beschwerde mangels hinreichenden Gemeinschaftsinteresses zurück und verweist auf die Befassung der nationalen Wettbewerbsbehörde - von Amts wegen oder auf Antrag der Beschwerdeführer - mit dieser Sache. Die Kommission stellt dieser Behörde ihre sachdienlichen Unterlagen zur Verfügung (29).

    47. Bei der Untersuchung der Beschwerde sind die Wettbewerbsbehörden der Mitgliedstaaten nach dem Urteil des Gerichtshofs in der Rechtssache C-67/91 (30) ("Spanische Banken") nicht befugt, als Beweismittel bei der Anwendung sowohl der nationalen wie auch der gemeinschaftlichen Wettbewerbsregeln die nichtveröffentlichten Informationen zu verwenden, die in Antworten auf gemäß Artikel 11 der Verordnung Nr. 17 an Unternehmen gerichtete Auskunftsverlangen enthalten oder im Rahmen der gemäß Artikel 14 dieser Verordnung vorgenommenen Nachprüfungen erlangt worden sind. Derartige Informationen stellen jedoch Sachverhalte dar, die gegebenenfalls herangezogen werden können, um die Einleitung eines innerstaatlichen Verfahrens zu begründen (31).

    IV. ZUSAMMENARBEIT IN FÄLLEN, BEI DENEN EINE NATIONALE BEHÖRDE ALS ERSTE BEFASST WAR

    Allgemeines

    48. Es handelt sich um die von einer nationalen Wettbewerbsbehörde von sich aus aufgegriffenen Fälle nach Artikel 85 Absatz 1 und Artikel 86 im Anwendungsbereich des gemeinschaftlichen Wettbewerbsrechts gegebenenfalls in Verbindung mit den innerstaatlichen Wettbewerbsregeln oder in ausschließlicher Anwendung dieser Regeln. Dies betrifft sämtliche Fälle dieses Anwendungsbereichs, die zuerst von einer nationalen Behörde, schließlich aber von der Kommission aufgegriffen werden, und dies ungeachtet der Verfahrensweise (von Amts wegen, Anmeldung, Beschwerde . . .). Hierbei handelt es sich um Vorgänge, bei denen die in Teil II dieser Bekanntmachung dargelegten Voraussetzungen erfuellt sind (Leitlinien für die Aufgabenteilung).

    49. Bei den in Anwendung des Gemeinschaftsrechts aufgegriffenen Vorgängen ist es wünschenswert, daß die nationalen Behörden der Kommission grundsätzlich die von ihnen getroffenen Maßnahmen mitteilen; die Kommission setzt hiervon die übrigen nationalen Behörden in Kenntnis.

    50. Diese Zusammenarbeit ist vor allem in den Fällen besonders erforderlich, die für die Gemeinschaft im Sinne der vorstehenden Ziffern 33 bis 36 von besonderem Interesse sind. Hierbei handelt es sich um Vorgänge, die ein neues Rechtsproblem aufwerfen und bei denen verhindert werden soll, daß mit dem Gemeinschaftsrecht nicht zu vereinbarende Entscheidungen aufgrund des nationalen Rechts oder auch des Gemeinschaftsrechts getroffen werden. Zu den Vorgängen mit besonders großer wirtschaftlicher Bedeutung gehören diejenigen, bei denen der Zugang von Wettbewerbern aus anderen Mitgliedstaaten zu dem betreffenden nationalen Markt spürbar behindert wird, und solche Fälle, bei denen ein öffentliches oder gleichgestelltes Unternehmen (im Sinne von Artikel 90 Absätze 1 und 2 EG-Vertrag) einer wettbewerbswidrigen Vorgehensweise verdächtigt wird. Jede nationale Behörde prüft gegebenenfalls nach Konsultierung der Kommission, ob ein Vorgang unter eine dieser beiden Kategorien fällt.

    51. Die nationalen Behörden prüfen den Fall nach ihren innerstaatlichen Verfahren unabhängig davon, ob sie die gemeinschaftlichen oder die nationalen Wettbewerbsvorschriften anwenden (32).

    52. Die nationalen Wettbewerbsbehörden haben nach Auffassung der Kommission ebenso wie die nationalen Gerichte die Möglichkeit, in Fällen der Anwendung von Artikel 85 oder 86 nach Maßgabe des einschlägigen nationalen Verfahrensrechts und vorbehaltlich des Artikels 214 EG-Vertrag sich bei der Kommission nach dem Stand eines von ihr gegebenenfalls eingeleiteten Verfahrens und danach zu erkundigen, ob sich die Kommission gemäß der Verordnung Nr. 17 zu den von ihnen aus eigener Initiative aufgegriffenen Fällen zu äußern gedenkt. Die Wettbewerbsbehörden der Mitgliedstaaten können unter denselben Voraussetzungen Kontakt mit der Kommission aufnehmen, wenn die konkrete Anwendung des Artikels 85 Absatz 1 oder des Artikels 86 besondere Schwierigkeiten aufwirft, um die entsprechenden wirtschaftlichen und rechtlichen Auskünfte zu erlangen (33).

    53. Die Kommission ist davon überzeugt, daß durch eine enge Zusammenarbeit mit den nationalen Behörden widersprüchliche Ergebnisse vermieden werden können. Stellt sich jedoch im Verlauf eines innerstaatlichen Verfahrens heraus, daß die Kommission möglicherweise ein denselben Fall betreffendes laufendes Verfahren mit einer Entscheidung abschließen wird, deren Wirkungen mit der Entscheidung der nationalen Behörden unvereinbar wären, so haben diese Behörden geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um die uneingeschränkte Wirksamkeit der Maßnahmen zur Anwendung des gemeinschaftlichen Wettbewerbsrechts zu gewährleisten. Nach Auffassung der Kommission sollten diese Maßnahmen normalerweise darin bestehen, daß die nationalen Behörden ihre Entscheidungsfindung bis zum Abschluß des Kommissionsverfahrens aussetzen. Wendet die nationale Behörde ihr innerstaatliches Recht an, wäre das Aussetzen mit dem Vorrang des Gemeinschaftsrechts (34) und aus Erwägungen der Rechtssicherheit zu begründen; wendet sie das Gemeinschaftsrecht an, allein mit Erwägungen der Rechtssicherheit. Die Kommission wird bestrebt sein, die Vorgänge vorrangig zu bearbeiten, die Gegenstand von ausgesetzten nationalen Verfahren sind. Eine zweite Möglichkeit bestuende darin, die Kommission vor dem Erlaß der nationalen Entscheidung zu konsultieren. Diese Konsultierung bestuende im Einklang mit dem vorerwähnten Urteil "Spanische Banken" (siehe Ziffer 47) aus dem Austausch von Dokumenten zur Vorbereitung der vorgesehenen Maßnahmen, damit die Behörden der Mitgliedstaaten in die Lage versetzt werden, die Haltung der Kommission in ihrer eigenen Entscheidung berücksichtigen zu können, so daß diese nicht so lange aufgeschoben werden muß, bis die Kommission eine Entscheidung erlassen hat.

    Verfahren

    Bei Beschwerden

    54. Da die Beschwerdeführer keine Entscheidung der Kommission über das Vorliegen des von ihnen behaupteten Verstoßes erzwingen können und die Kommission befugt ist, eine Beschwerde mangels hinreichenden Gemeinschaftsinteresses zurückzuweisen, ergeben sich für die Wettbewerbsbehörden der Mitgliedstaaten keine besonderen Schwierigkeiten bei der Behandlung der ihnen zuerst vorgelegten Beschwerden, die in den Anwendungsbereich des gemeinschaftlichen Wettbewerbsrechts fallen.

    Bei Anmeldungen

    55. Obwohl sie nur einen sehr kleinen Anteil an der Gesamtzahl der bei der Kommission angemeldeten Vorgänge ausmachen, sind die Fälle besonders hervorzuheben, bei denen von einer nationalen Behörde untersuchte Vereinbarungen der Kommission für Zwecke der Hinauszögerung gemeldet werden. Unter hinauszögernder Anmeldung ist der Fall zu verstehen, daß ein Unternehmen eine Vereinbarung im Hinblick auf eine Freistellung nach Artikel 85 Absatz 3 EG-Vertrag der Kommission meldet, weil ihm die Untersagung dieser Vereinbarung im Rahmen eines von den nationalen Behörden in Anwendung von Artikel 85 Absatz 1 oder des nationalen Rechts eingeleiteten Verfahrens droht. Mit einer solchen Anmeldung wird bezweckt, daß die Kommission ein Verfahren in Anwendung der Artikel 2, 3 oder 6 der Verordnung Nr. 17 einleitet und damit gemäß Artikel 9 Absatz 3 dieser Verordnung den Mitgliedstaaten die Zuständigkeit für die Anwendung von Artikel 85 Absatz 1 EG-Vertrag entzieht. Eine Anmeldung wird erst dann von der Kommission als hinauszögernd eingestuft, nachdem sie bei der betreffenden nationalen Behörde nachgefragt und überprüft hat, ob diese ihre Einschätzung teilt. Dabei ersucht die Kommission die nationalen Behörden, ihr die ihnen gemeldeten Vorgänge umgehend mitzuteilen, die nach ihrer Auffassung als hinauszögernd anzusehen sind.

    56. Hier zu erwähnen ist auch der Fall, daß eine Anmeldung bei der Kommission vorgenommen wird, um die bevorstehende Einleitung eines Untersagungsverfahrens durch nationale Behörden zu verhindern (35).

    57. Die Kommission bestreitet hierbei nicht das Recht des Antragstellers, daß sein Freistellungsersuchen in der Sache beschieden werden muß (siehe auch Ziffer 38). Gelangt sie jedoch zu dem Schluß, daß eine solche Anmeldung im wesentlichen darauf abzielt, das innerstaatliche Verfahren abzuwehren, sieht sie sich angesichts ihrer ausschließlichen Zuständigkeit für Freistellungen berechtigt, die Anmeldung nicht als vorrangig zu behandeln.

    58. Die nationale Behörde, die den Fall prüft und ein Verfahren eingeleitet hat, ersucht die Kommission um eine vorläufige Auskunft darüber, ob sie eine Freistellung für die bei ihr angemeldete Vereinbarung erteilen würde. Ein solches Ersuchen ist überfluessig, wenn die nationale Behörde "anhand der Maßstäbe, die gemäß den in der Rechtsprechung des EuGH und des Gerichts erster Instanz aufgestellten Kriterien sowie in den Verordnungen und Entscheidungen der Kommission entwickelt worden sind, zu dem Schluß gelangt, daß für die streitige Absprache keine Einzelfreistellung gewährt werden kann" (36).

    59. Die vorläufige Stellungnahme der Kommission zur Wahrscheinlichkeit einer Freistellung ergeht umgehend nach Eingang der vollständigen Anmeldung und einer Voruntersuchung der rechtlichen und sachlichen Gesichtspunkte der Vereinbarung. Ergibt die Untersuchung der Anmeldung zum einen, daß die betreffende Vereinbarung wahrscheinlich nicht für eine Freistellung nach Artikel 85 Absatz 3 in Betracht kommt, und zum anderen, daß ihre Auswirkungen im wesentlichen auf einen Mitgliedstaat beschränkt sind, teilt die Kommission in ihrer Stellungnahme mit, daß sie die Behandlung dieser Anmeldung nicht als vorrangig einstuft.

    60. Die Kommission setzt die mit dem Fall befaßte nationale Behörde und die anmeldenden Parteien hiervon schriftlich in Kenntnis. In diesem Schreiben teilt sie mit, daß sie mit größter Wahrscheinlichkeit keine Entscheidung zu der bei ihr angemeldeten Vereinbarung erlassen wird, bevor die nationale Behörde abschließend darüber befunden hat.

    61. In ihrer Antwort verpflichtet sich die nationale Behörde, nachdem sie von der Stellungnahme der Kommission Kenntnis genommen hat, mit dieser unverzüglich Verbindung aufzunehmen, wenn sie bei der Prüfung des Falls zu einem anderen Ergebnis als die Kommission gelangen sollte. Dies wäre der Fall, wenn die nationale Behörde bei ihrer Prüfung zu dem Schluß gelangt, daß die betreffende Vereinbarung gemäß Artikel 85 Absatz 1 EG-Vertrag oder ersatzweise des anwendbaren nationalen Rechts nicht untersagt werden müßte. Außerdem verpflichtet sie sich, der Kommission eine Kopie ihrer abschließenden Entscheidung zu übermitteln. Den Wettbewerbsbehörden der übrigen Mitgliedstaaten wird eine Kopie dieses Briefwechsels zur Information übersandt.

    62. Die Kommission leitet in ein und derselben Angelegenheit nur in besonderen Ausnahmefällen ein Verfahren nach Artikel 9 Absatz 3 der Verordnung Nr. 17 ein, was zur Beendigung der Befassung der nationalen Behörde mit diesem Vorgang führt, bevor sie ihr Verfahren abgeschlossen hat. Solche Ausnahmefälle wären gegeben, wenn die nationale Behörde entgegen allen Erwartungen zu dem Ergebnis gelangen sollte, daß kein Verstoß gegen die Artikel 85 und 86 oder das nationale Wettbewerbsrecht vorliegt, oder wenn sich das nationale Verfahren zeitlich über Gebühr hinauszögern sollte.

    63. Vor der Einleitung des Verfahrens erkundigt sich die Kommission bei der nationalen Behörde über die sachlichen und rechtlichen Gründe, die für die von ihr beabsichtigte Befürwortung maßgeblich sind, und über die Gründe für die Hinauszögerung des Verfahrens.

    V. ABSCHLIESSENDE BEMERKUNGEN

    64. Diese Bekanntmachung greift einer Auslegung des Gerichts erster Instanz und des Gerichtshofes nicht vor.

    65. Im Interesse der Wirksamkeit und Einheitlichkeit bei der Anwendung des Gemeinschaftsrechts auf dem gesamten Gebiet der Europäischen Union sowie der Überschaubarkeit und der Rechtssicherheit für die Unternehmen ersucht die Kommission diejenigen Mitgliedstaaten, die noch keine Rechtsvorschriften für eine wirksame Anwendung der Artikel 85 Absatz 1 und Artikel 86 EG-Vertrag durch ihre Wettbewerbsbehörden besitzen, entsprechende Bestimmungen zu erlassen.

    66. Bei ihrem Vorgehen wahren die Kommission und die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten sowie ihre Beamten und sonstigen Bediensteten das Berufsgeheimnis gemäß Artikel 20 der Verordnung Nr. 17.

    67. Diese Bekanntmachung erstreckt sich nicht auf die Wettbewerbsregeln für den Verkehrssektor wegen der erheblichen Besonderheiten bei den Verfahren betreffend diesen Sektor (37).

    68. Die praktische Anwendung dieser Bekanntmachung einschließlich der für eine reibungslose Durchführung als wünschenswert angesehenen Maßnahmen wird von den Behörden der Mitgliedstaaten und der Kommission jährlich gemeinsam überprüft.

    69. Diese Bekanntmachung wird spätestens nach Ablauf von vier Jahren nach ihrer Annahme überprüft.

    (1) Rechtssache T-24/90, Automec/Kommission, genannt Automec II, Slg. 1992, S. II-2223, Randnummer 85.

    (2) Rechtssache 127/73, BRT/SABAM, Slg. 1974, S. 51, Randnummer 16.

    (3) Rechtssache 63/75, Fonderies de Roubaix, Slg. 1976, S. 111.

    (4) Bekanntmachung über die Zusammenarbeit zwischen der Kommission und den Gerichten der Mitgliedstaaten bei der Anwendung der Artikel 85 und 86 des EG-Vertrags, ABl. C 39 vom 13. 2. 1993, S. 6.

    (5) Siehe hierzu Fußnote 1, Randnummer 85.

    (6) Verordnung Nr. 17 des Rates vom 6. Februar 1962, Erste Durchführungsverordnung zu den Artikeln 85 und 86 des EG-Vertrags, ABl. 13 vom 21. 2. 1962, S. 204/62.

    (7) Heute durch das Gericht erster Instanz und, bei Einlegung eines Rechtsmittels, durch den Gerichtshof.

    (8) Negativatteste.

    (9) Einstellung der Verstöße - Verbotsentscheidungen.

    (10) Entscheidungen in Anwendung von Artikel 85 Absatz 3 EG-Vertrag.

    (11) Urteil des Gerichtshofs vom 13. 2. 1969 in Rechtssache 14/68 Walt Wilhelm u. a./Bundeskartellamt, Erwägungsgrund 4, Slg. 1969, S. 1, Randnummer 4.

    (12) Siehe Fußnote 11, Randnummer 6 und Rechtssache 66/86 Ahmed Saeed Flugreisen u. a./Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs e. V., Slg. 1989, S. 803, Randnummer 48.

    (13) Rechtssache C-165/91, Van Munster/Rijksdienst voor Pensioenen, Slg. 1994, S. I-4661, Randnummer 32.

    (14) Rechtssache 99/79, Lancôme/Etos, R, Slg. 1980, S. 2511, Randnummer 11; in der vorerwähnten Mitteilung über die Zusammenarbeit zwischen der Kommission und den nationalen Gerichten bei der Anwendung der Artikel 85 und 86 zitiert.

    (15) Vierter Bericht über die Wettbewerbspolitik 1974, Ziffer 45.

    (16) Slg. 1995, S. I-3477; siehe auch Schlußfolgerungen des Generalanwalts Tesauro in derselben Sache, Randnummer 51.

    (17) Verbundene Rechtssachen 253/78 und 1 bis 3/79, Procureur de la République/Giry und Guerlain SA u. a., Slg. 1980, S. 2327, Randnummer 18.

    (18) Es ist möglich, daß eine Vereinbarung, die nicht die Einfuhr oder Ausfuhr zwischen Mitgliedstaaten im Sinne von Artikel 4 der Verordnung Nr. 17 betrifft, den Handel zwischen Mitgliedstaaten im Sinne von Artikel 85 Absatz 1 dennoch beeinträchtigt, Rechtssache 43/69, Bilger/Jehle, Slg. 1970, S. 136, Randnummer 5.

    (19) Siehe Fußnote 1, Randnummer 75.

    (20) Rechtssache T-23/90, Automobiles Peugeot SA und Peugeot SA/Kommission, Slg. 1991, S. II-653, Randnummer 47.

    (21) Siehe Fußnote 1, Randnummer 75.

    (22) Siehe Fußnote 1, Randnummer 85, wieder aufgegriffen in Rechtssache T-114/92, BEMIM/Kommission, Slg. 1995, S. II-178, Randnummer 80, und Rechtssache T-77/95 SFEI u. a./Kommission, Slg. 1997, S. II-1, Randnummern 29 und 55.

    (23) Insbesondere Rechtssache 125/78, GEMA/Kommission, Slg. 1979, S. 3173, Randnummer 17, und Rechtssache T-16/91, Rendo u. a./Kommission, Slg. 1992, S. II-2417, Randnummer 98.

    (24) Siehe Fußnote 1, Randnummer 82.

    (25) Siehe Fußnote 1, Randnummer 85.

    (26) Siehe Fußnote 1, Randnummer 86, wiederaufgegriffen im Urteil BEMIM, Fußnote 22, Randnummer 80.

    (27) Siehe Fußnote 22, Randnummer 86.

    (28) Siehe Fußnote 18.

    (29) Handelt es sich um vertrauliche Informationen, ist die empfangende Behörde nach Artikel 214 EG-Vertrag gehalten, die Vertraulichkeit zu wahren (Rechtssache 145/83, Adams/Kommission, Slg. 1985, S. 3539, Randnummer 34). Die Kommission nennt den nationalen Behörden nicht den Namen von Informanten, die ungenannt bleiben möchten, es sei denn, diese ziehen auf Veranlassung der Kommission ihre Forderung nach Vertraulichkeitsschutz gegenüber der nationalen Behörde zurück, die mit der Beschwerde befaßt werden könnte.

    (30) Asociación Española de Banca Privada u. a., Slg. 1992, S. I-4785 ff.

    (31) Siehe Fußnote 30, Randnummern 39 und 43.

    (32) Siehe Fußnote 30, Randnummer 32.

    (33) Rechtssache C-234/89, Delimitis, Slg. 1991, S. I-935, Randnummer 53.

    (34) Siehe Fußnote 11, Randnummern 8, 9 und 5.

    (35) Hinsichtlich der nicht anmeldungspflichtigen Vereinbarungen im Sinne von Artikel 4 Absatz 2 Ziffer 1 der Verordnung Nr. 17 gelten die Ziffern 56 und 57 dieser Mitteilungen entsprechend auch bei einem Antrag auf Freistellung.

    (36) Bekanntmachung über die Zusammenarbeit zwischen der Kommission und den Gerichten der Mitgliedstaaten, Ziffern 29 und 30.

    (37) Verordnung Nr. 141 des Rates vom 26. November 1962 über die Nichtanwendung der Verordnung Nr. 17 des Rates auf den Verkehr (ABl. 124 vom 28. 11. 1962, S. 2751), geändert durch die Verordnungen Nr. 165/65/EWG (ABl. 210 vom 11. 12. 1965, S. 3141) und Nr. 1002/67/EWG (ABl. 306 vom 16. 12. 1967, S. 1); Verordnung (EWG) Nr. 1017/68 des Rates vom 19. Juli 1968 über die Anwendung von Wettbewerbsregeln auf dem Gebiet des Eisenbahn-, Straßen- und Binnenschiffsverkehrs (ABl. L 175 vom 23. 7. 1968, S. 1); Verordnung (EWG) Nr. 4056/86 des Rates vom 22. Dezember 1986 über die Einzelheiten der Anwendung der Artikel 85 und 86 des Vertrages auf den Seeverkehr (ABl. L 378 vom 31. 12. 1986, S. 4); Verordnung (EWG) Nr. 3975/87 des Rates vom 14. Dezember 1987 über die Einzelheiten der Anwendung der Wettbewerbsregeln auf Luftfahrtunternehmen (ABl. L 374 vom 31. 12. 1987, S. 1); Verordnung (EG) Nr. 870/95 der Kommission vom 20. April 1995 betreffend die Anwendung von Artikel 85 Absatz 3 des Vertrags auf bestimmte Gruppen von Vereinbarungen, Beschlüssen und aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen zwischen Seeschiffahrtsunternehmen (Konsortien) aufgrund der Verordnung (EWG) Nr. 479/92 des Rates (ABl. L 89 vom 21. 4. 1995, S. 7).

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