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Document 31997D0872

97/872/EG: Beschluß des Rates vom 16. Dezember 1997 über ein Aktionsprogramm der Gemeinschaft zur Förderung von hauptsächlich im Umweltschutz tätigen Nichtregierungsorganisationen

ABl. L 354 vom 30.12.1997, p. 25–29 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 01/01/2002

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/1997/872/oj

31997D0872

97/872/EG: Beschluß des Rates vom 16. Dezember 1997 über ein Aktionsprogramm der Gemeinschaft zur Förderung von hauptsächlich im Umweltschutz tätigen Nichtregierungsorganisationen

Amtsblatt Nr. L 354 vom 30/12/1997 S. 0025 - 0029


BESCHLUSS DES RATES vom 16. Dezember 1997 über ein Aktionsprogramm der Gemeinschaft zur Förderung von hauptsächlich im Umweltschutz tätigen Nichtregierungsorganisationen (97/872/EG)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 130s Absatz 1,

auf Vorschlag der Kommission (1),

nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses (2),

gemäß dem Verfahren des Artikels 189c des Vertrags (3),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Der Vertrag sieht die Erarbeitung und die Durchführung einer Umweltpolitik der Gemeinschaft vor und legt die Ziele und Prinzipien, die diese Politik leiten sollen, fest.

(2) In der Entschließung des Rates und der im Rat vereinigten Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten vom 1. Februar 1993 (4) wurde ein Gemeinschaftsprogramm für Umweltpolitik und Maßnahmen im Hinblick auf eine dauerhafte und umweltgerechte Entwicklung (Fünftes Aktionsprogramm) festgelegt.

(3) Gemäß der gemeinsamen Erklärung des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission vom 30. Juni 1982 über verschiedene Maßnahmen zur Gewährleistung einer besseren Abwicklung des Haushaltsverfahrens (5) muß ein Rechtsinstrument angenommen werden, damit im Haushalt ausgewiesene Mittel für neue wichtige Gemeinschaftstätigkeiten gebunden werden können.

(4) Die Kommission verpflichtet sich in ihrer Mitteilung an die Haushaltsbehörde hinsichtlich der Rechtsgrundlagen und Hoechstbeträge, eine Rechtsgrundlage vorzuschlagen, die Maßnahmen gemäß Haushaltsartikel B4-306 - Sensibilisierung und Förderung - ermöglichen.

(5) Im Bereich des Umweltschutzes tätige Nichtregierungsorganisationen können gemäß Artikel 130r des Vertrags zur Umweltpolitik der Gemeinschaft beitragen.

(6) Die konkreten Umweltschutztätigkeiten und Maßnahmen der Nichtregierungsorganisationen zur Verstärkung des Umweltbewußtseins sollten unterstützt werden.

(7) Die Fähigkeit der nationalen, regionalen und örtlichen Nichtregierungsumweltorganisationen zum Gedankenaustausch über Perspektiven, Probleme und mögliche Lösungen von gemeinschaftsweiten Umweltproblemen sollte verstärkt werden.

(8) Das Fünfte Aktionsprogramm erkennt an, daß alle Beteiligten, einschließlich der Kommission und der Umweltorganisationen, in Partnerschaft konzertierte Aktionen im Rahmen ihrer jeweiligen Verantwortung ausführen sollen, um das Ziel einer dauerhaften und umweltgerechten Entwicklung zu erreichen.

(9) Die europäischen Nichtregierungsumweltorganisationen sind unerläßlich für die Koordinierung und die Weitergabe an die Kommission von Informationen und Meinungen über neue Themen etwa in den Bereichen Naturschutz und grenzübergreifende Umweltprobleme, die auf nationaler oder nachgeordneter Ebene nicht oder nur teilweise in Angriff genommen werden können.

(10) Gemäß dem Subsidiaritätsprinzip sollte deshalb ein Aktionsprogramm zur Förderung der Tätigkeiten europäischer Nichtregierungsumweltorganisationen festgelegt werden.

(11) Die Nichtregierungsumweltorganisationen arbeiten oft mit ehrenamtlichen Kräften und erhalten häufig Sachspenden. Diese Besonderheit der Buchführung kann bis zur Höhe von 10 % der gesamten anrechenbaren Kosten bei der Prüfung ihrer Einnahmen und Ausgaben sowie ihrer Anträge auf finanzielle Beihilfe berücksichtigt werden.

(12) Bei der Vergabe der finanziellen Beihilfe ist der Notwendigkeit von Transparenz bei der Verwendung der Mittel Rechnung zu tragen.

(13) Die im Rahmen des Gemeinschaftsprogramms vorrangig zu unterstützenden Gebiete sind festzulegen.

(14) Für die finanzielle Unterstützung durch die Gemeinschaft im Rahmen dieses Programms sind genaue Regeln auszuarbeiten.

(15) Für die Zeit nach dem 31. Dezember 2001 sollten Vorkehrungen für die Fortsetzung oder Nichtfortsetzung des Programms getroffen werden.

(16) Ein Mechanismus sollte festgelegt werden, damit die Gemeinschaftshilfe an die speziellen Merkmale der zu unterstützenden Maßnahmen angepaßt werden kann.

(17) Wirksame Methoden zur Überwachung, Beurteilung und Auswertung sollten festgelegt und eine angemessene Unterrichtung potentieller Empfänger und der Öffentlichkeit gewährleistet werden.

(18) Aufgrund der Erfahrung der ersten drei Jahre sollten die Ergebnisse des Programms bewertet werden, bevor über eine Fortsetzung entschieden wird.

(19) In diesen Beschluß wird für die gesamte Laufzeit des Programms ein als finanzieller Bezugsrahmen dienender Betrag im Sinne von Nummer 2 der Erklärung des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission vom 6. März 1995 aufgenommen, ohne daß dadurch die im Vertrag festgelegten Befugnisse der Haushaltsbehörde berührt werden -

BESCHLIESST:

Artikel 1

Hiermit wird ein gemeinschaftliches Aktionsprogramm zur Förderung von Nichtregierungsumweltschutzorganisationen aufgestellt. Das allgemeine Ziel des Programms ist die Förderung der Tätigkeit von hauptsächlich im Umweltschutz auf europäischer Ebene arbeitenden Nichtregierungsorganisationen, die einen Beitrag zur Entwicklung und Umsetzung der Umweltpolitik und des Umweltrechts der Gemeinschaft leisten.

Nichtregierungsumweltorganisationen im Sinne dieses Beschlusses sind hauptsächlich im Umweltschutz tätige unabhängige, nicht gewinnorientierte Organisationen mit Zielsetzungen im Umweltbereich, die im Interesse der Allgemeinheit liegen.

Artikel 2

(1) Die für eine finanzielle Beihilfe der Gemeinschaft in Frage kommenden Tätigkeitsgebiete sind im Anhang festgelegt.

(2) Eine finanzielle Beihilfe der Gemeinschaft kommt für Tätigkeiten von Gemeinschaftsinteresse in Frage, die einen wesentlichen Beitrag zur Weiterentwicklung und Umsetzung der Umweltpolitik und des Umweltrechts der Gemeinschaft leisten und den Grundsätzen des Fünften Aktionsprogramms entsprechen.

Die in Unterabsatz 1 genannte Beihilfe wird insbesondere für Sensibilisierungskampagnen und -aktionen, Informations- und Dokumentationsinfrastruktur, Demonstrationsprojekte sowie Koordinierungstätigkeiten von Nichtregierungsumweltorganisationen gewährt, die von diesen Organisationen selbst eingeleitet werden.

Artikel 3

(1) Die Prioritäten innerhalb der im Anhang definierten Tätigkeitsgebiete werden von der Kommission festgelegt.

(2) Die Auswahl der in Absatz 1 genannten Prioritäten erfolgt unter anderem anhand folgender allgemeiner Richtkriterien:

- vernünftige Kosten/Nutzen-Relation;

- dauerhafte Multiplikatorwirkung auf europäischer Ebene;

- wirksame und ausgewogene Zusammenarbeit zwischen etwaigen Partnern bei der Planung und Durchführung der Tätigkeiten sowie bei der finanziellen Beteiligung;

- Beitrag zu einem länderübergreifenden Konzept, insbesondere zu einer grenzübergreifenden Zusammenarbeit innerhalb der Gemeinschaft und gegebenenfalls mit anderen, an die Gemeinschaft angrenzenden Ländern.

(3) Die Kommission legt die zusätzlichen Kriterien für die Auswahl der zu finanzierenden Tätigkeiten fest.

Artikel 4

Die finanzielle Beihilfe besteht in einem Zuschuß der Gemeinschaft für Tätigkeiten von Nichtregierungsumweltorganisationen. Ein Zuschuß für Verwaltungskosten kommt nur bei Nichtregierungsorganisationen in Betracht, die im Rahmen ihres allgemeinen Arbeitsprogramms auf europäischer Ebene tätig sind.

Artikel 5

Die Kommission sorgt für Kohärenz, Vereinbarkeit und Komplementarität zwischen den Tätigkeiten und Projekten der Gemeinschaft im Rahmen der Durchführung dieses Programms sowie den sonstigen Gemeinschaftsprogrammen und -initiativen.

Artikel 6

(1) Dieses Programm beginnt am 1. Januar 1998 und endet am 31. Dezember 2001.

Der als finanzielle Bezugsrahmen dienende Betrag für die Durchführung des Programms beläuft sich für den Zeitraum von 1998 bis 2001 auf 10,6 Mio. ECU.

Die jährlichen Mittel bewilligt die Haushaltsbehörde im Rahmen der finanziellen Vorausschau.

(2) Die Beihilfe der Gemeinschaft übersteigt insgesamt grundsätzlich nicht 50 % der Kosten der im Haushalt vorgesehenen Tätigkeiten und der entsprechenden Verwaltungskosten gemäß Artikel 4.

(3) Die Gemeinschaft gewährt die Beihilfe für Tätigkeiten im Jahr ihrer Durchführung oder im Jahr danach.

Unentgeltliche Arbeit oder Sachspenden können bei der Prüfung der Einnahmen und Ausgaben der Nichtregierungsumweltorganisationen bis zur Höhe von 10 % der gesamten anrechenbaren Kosten berücksichtigt werden, wenn dafür ordnungsgemäße Nachweise vorliegen.

(4) Um einen Zuschuß von über 150 000 ECU zu erhalten, muß die Buchhaltung der Nichtregierungsorganisation der letzten zwei Jahre sowie des Zeitraums, in dem der Zuschuß in Anspruch genommen wird, von einem vereidigten Buchhalter beglaubigt werden. Um einen Zuschuß von bis zu 150 000 ECU zu erhalten, muß die Buchführung der Nichtregierungsorganisation der letzten zwei Jahre in einer von der Kommission anerkannten Form vorliegen und in dieser Form während des Zeitraums, in dem der Zuschuß in Anspruch genommen wird, beibehalten werden.

Artikel 7

(1) Die Kommission veröffentlicht eine Mitteilung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften, in der die zu bezuschussenden vorrangigen Tätigkeiten, die Auswahl- und Vergabekriterien sowie die Antrags- und Genehmigungsverfahren beschrieben werden.

(2) Vorschläge für zuschußfähige Tätigkeiten werden bei der Kommission von Nichtregierungsumweltorganisationen eingereicht, die auf europäischer Ebene arbeiten und sich für Umweltschutzmaßnahmen von speziellem Gemeinschaftsinteresse einsetzen.

(3) Der Aufruf zur Einreichung von Vorschlägen für Tätigkeiten nach diesem Programm wird jährlich jeweils vor dem 31. Januar im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht. Nach Prüfung der Vorschläge entscheidet die Kommission vor dem 31. Mai, welche Tätigkeiten bezuschußt werden. Aufgrund der Entscheidung wird mit dem für die Durchführung verantwortlichen Beihilfeempfänger eine Übereinkunft geschlossen, in der die Rechte und Pflichten der Partner geregelt werden.

(4) Die Höhe der finanziellen Beihilfe, die Finanzverfahren und -kontrollen sowie die technischen Voraussetzungen für die Gewährung der Beihilfe richten sich nach dem allgemeinen Arbeitsprogramm des Beihilfeempfängers und insbesondere nach Art und Form der betreffenden Tätigkeit und werden in der Übereinkunft mit dem Beihilfeempfänger niedergelegt.

Artikel 8

(1) Um den Erfolg der Tätigkeiten der von der Gemeinschaft bezuschußten Nichtregierungsumweltorganisationen zu gewährleisten, ergreift die Kommission die notwendigen Maßnahmen, um

- zu prüfen, ob die der Kommission vorgeschlagenen Tätigkeiten ordnungsgemäß durchgeführt worden sind;

- Unregelmäßigkeiten zu verhindern und zu bekämpfen;

- infolge von Mißbrauch oder Fahrlässigkeit zu Unrecht ausgezahlte Beträge zurückzufordern.

(2) Unbeschadet der Buchprüfungen des Rechnungshofes gemäß Artikel 188c des Vertrags oder der Inspektionen gemäß Artikel 209 Buchstabe c) des Vertrags können Beamte und anderes Personal der Kommission bei im Rahmen dieses Programms bezuschußten Tätigkeiten Kontrollen vor Ort einschließlich Stichproben vornehmen.

Die Kommission informiert den Beihilfeempfänger im voraus über Kontrollen vor Ort, sofern keine stichhaltigen Gründe zur Annahme von Betrug und/oder Mißbrauch vorliegen.

(3) Der Beihilfeempfänger hält der Kommission für einen Zeitraum von fünf Jahren nach der letzten Zahlung alle Belege über Ausgaben für die betreffende Tätigkeit zur Verfügung.

Artikel 9

(1) Die Kommission kann den Betrag der finanziellen Beihilfe herabsetzen, aussetzen oder zurückfordern, wenn sich Unregelmäßigkeiten herausstellen oder wenn sie feststellt, daß die Tätigkeit ohne ihre Genehmigung so erheblich geändert worden ist, daß sie den vereinbarten Zielen nicht mehr entspricht.

(2) Bei Nichteinhaltung der Fristen oder wenn der Stand der Durchführung einer Tätigkeit die gewährte Beihilfe nur teilweise rechtfertigt, fordert die Kommission den Empfänger auf, binnen einer bestimmten Frist Stellung zu nehmen. Wenn der Empfänger keine hinreichende Antwort erteilt, kann die Kommission die Gewährung der restlichen Beihilfe widerrufen und die unverzügliche Rückzahlung der bereits ausgezahlten Beträge verlangen.

(3) Unrechtmäßig gezahlte Beträge sind der Kommission zurückzuerstatten. Für nicht rechtzeitig zurückbezahlte Gelder können Zinsen berechnet werden. Die Kommission erläßt die Durchführungsbestimmungen zu diesem Absatz.

Artikel 10

(1) Die Kommission gewährleistet eine wirksame Überwachung der Durchführung der von der Gemeinschaft finanzierten Tätigkeiten. Die Überwachung erfolgt anhand von Berichten nach den zwischen dem Beihilfeempfänger und der Kommission vereinbarten Verfahren und umfaßt Stichproben.

(2) Zu jeder Tätigkeit unterbreitet der Empfänger der Kommission innerhalb von drei Monaten nach ihrem Abschluß einen Bericht. Die Kommission bestimmt Form und Inhalt des Berichts.

Artikel 11

Das Verzeichnis der Empfänger und der im Rahmen dieses Programms finanzierten Tätigkeiten wird jährlich im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften unter Angabe des jeweiligen Zuschußbetrags veröffentlicht.

Artikel 12

(1) Die Kommission unterbreitet dem Europäischen Parlament und dem Rat jährlich einen Bericht über den Stand der Durchführung dieses Programms.

(2) Bis zum 31. Dezember 2000 legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht über die Durchführung dieses Programms während der ersten drei Jahre sowie gegebenenfalls Vorschläge für Anpassungen im Hinblick auf die Fortsetzung oder Nichtfortsetzung des Programms vor.

Der Rat entscheidet im Einklang mit dem Vertrag über die Fortsetzung des Programms ab dem 1. Januar 2002.

Artikel 13

Dieser Beschluß tritt am 1. Januar 1998 in Kraft und gilt für einen Zeitraum von vier Jahren.

Geschehen zu Brüssel am 16. Dezember 1997.

Im Namen des Rates

Der Präsident

J. LAHURE

(1) ABl. C 104 vom 3. 4. 1997, S. 11, und

ABl. C 104 vom 3. 4. 1997, S. 15.

(2) ABl. C 204 vom 15. 7. 1996, S. 1.

(3) Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom 13. November 1996 (ABl. C 362 vom 2. 12. 1996, S. 130), gemeinsamer Standpunkt des Rates vom 24. April 1997 (ABl. C 188 vom 19. 6. 1997, S. 1) und Beschluß des Europäischen Parlaments vom 18. September 1997 (ABl. C 304 vom 6. 10. 1997, S. 107).

(4) ABl. C 138 vom 17. 5. 1993, S. 1.

(5) ABl. C 194 vom 28. 7. 1982, S. 1.

ANHANG

AKTIONSPROGRAMM DER GEMEINSCHAFT ZUR FÖRDERUNG VON HAUPTSÄCHLICH IM UMWELTSCHUTZ TÄTIGEN NICHTREGIERUNGSORGANISATIONEN

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

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