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Document 32010R1103

Verordnung (EU) Nr. 1103/2010 der Kommission vom 29. November 2010 zur Festlegung — gemäß der Richtlinie 2006/66/EG des Europäischen Parlaments und des Rates — von Vorschriften für die Angabe der Kapazität auf sekundären (wiederaufladbaren) Gerätebatterien und -akkumulatoren sowie auf Fahrzeugbatterien und -akkumulatoren Text von Bedeutung für den EWR

ABl. L 313 vom 30.11.2010, p. 3–7 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (HR)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2010/1103/oj

30.11.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 313/3


VERORDNUNG (EU) Nr. 1103/2010 DER KOMMISSION

vom 29. November 2010

zur Festlegung — gemäß der Richtlinie 2006/66/EG des Europäischen Parlaments und des Rates — von Vorschriften für die Angabe der Kapazität auf sekundären (wiederaufladbaren) Gerätebatterien und -akkumulatoren sowie auf Fahrzeugbatterien und -akkumulatoren

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2006/66/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. September 2006 über Batterien und Akkumulatoren sowie Altbatterien und Altakkumulatoren und zur Aufhebung der Richtlinie 91/157/EWG (1), insbesondere auf Artikel 21 Absätze 2 und 7,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verlängerung der durchschnittlichen Lebensdauer von sekundären (wiederaufladbaren) Batterien könnte zur Verringerung der Abfallmengen beitragen. Durch Wahl der geeigneten Batterie für ein Gerät würden geringere Mengen von Altbatterien und -akkumulatoren anfallen.

(2)

Es ist von wesentlicher Bedeutung, dass die Angaben zur Kapazitätskennzeichnung über harmonisierte, kontrollierbare und wiederholbare Verfahren zur Verfügung gestellt werden, damit ein fairer Wettbewerb und kohärente Qualitätswerte für die Hersteller gewährleistet sind.

(3)

Nach der Richtlinie 2006/66/EG muss auf allen Geräte- und Fahrzeugbatterien und -akkumulatoren deren Kapazität angegeben werden. Die Kennzeichnung zur Angabe der Kapazität soll den Endnutzern beim Kauf von Geräte- und Fahrzeugbatterien und -akkumulatoren nützliche, leicht verständliche und vergleichbare Informationen an die Hand geben.

(4)

Gemäß Artikel 21 Absatz 7 der Richtlinie 2006/66/EG können Ausnahmen von den Kapazitätskennzeichnungsvorschriften gewährt werden.

(5)

Es ist angemessen, solche Ausnahmen für Batterien und Akkumulatoren zu gewähren, die in das Gerät eingebaut verkauft werden und aus Gründen der Sicherheit, der Leistung, aus medizinischen Gründen, aus Gründen der Vollständigkeit von Daten oder im Hinblick auf eine ununterbrochene Stromversorgung vom Endnutzer nicht entnommen werden sollen. Diese Batterien und Akkumulatoren sind für den Endnutzer nicht zugänglich, weshalb die Endnutzer in Bezug auf sie keine Kaufentscheidung zu treffen brauchen.

(6)

Die Angaben sollten sich auf bestehende internationale und europäische Normen stützen, damit eine solide wissenschaftliche und technische Grundlage für die Genauigkeit der dem Endnutzer an die Hand gegebenen Informationen gewährleistet ist.

(7)

Die bestehenden Vorschriften für die Angabe der Kapazität auf sekundären (wiederaufladbaren) Gerätebatterien und –akkumulatoren sowie auf Fahrzeugbatterien und -akkumulatoren müssen harmonisiert werden. Außerdem sollte eine etwaige Harmonisierung der Vorschriften für die Angabe der Kapazität auf primären (nicht wiederaufladbaren) Gerätebatterien geprüft werden.

(8)

Die Hersteller von Batterien und Akkumulatoren benötigen mindestens 18 Monate, um ihre technologischen Verfahren an die neuen Vorschriften für die Angabe der Kapazität anzupassen.

(9)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des mit Artikel 18 der Richtlinie 2006/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2006 über Abfälle (2) eingesetzten Ausschusses —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Geltungsbereich

(1)   Diese Verordnung gilt für sekundäre (wiederaufladbare) Gerätebatterien und -akkumulatoren sowie für Fahrzeugbatterien und –akkumulatoren, die achtzehn Monate nach dem Zeitpunkt gemäß Artikel 5 erstmals in den Verkehr gebracht werden.

(2)   Diese Verordnung gilt nicht für die in Anhang I aufgeführten sekundären (wiederaufladbaren) Gerätebatterien und -akkumulatoren.

Artikel 2

Bestimmung der Kapazität

(1)   Als Kapazität einer Batterie oder eines Akkumulatoren gilt die elektrische Ladung, die der Batterie bzw. dem Akkumulator unter einer bestimmten Reihe von Bedingungen entnommen werden kann.

(2)   Die Kapazität von sekundären (wiederaufladbaren) Batterien und Akkumulatoren wird nach Maßgabe der in ihnen enthaltenen, in Anhang II Teil A spezifizierten chemischen Stoffe anhand der Normen IEC/EN 61951-1, IEC/EN 61951-2, IEC/EN 60622, IEC/EN 61960 und IEC/EN 61056-1 bestimmt.

(3)   Die Kapazität von Fahrzeugbatterien und –akkumulatoren wird nach Maßgabe der in ihnen enthaltenen, in Anhang II Teil B spezifizierten chemischen Stoffe anhand der Norm IEC 60095-1/EN 50342-1 bestimmt.

Artikel 3

Maßeinheit der Kapazität

(1)   Die Kapazität von sekundären (wiederaufladbaren) Gerätebatterien und -akkumulatoren wird in Milliamperestunde(n) oder Amperestunde(n) unter Verwendung der Abkürzung „mAh“ bzw. „Ah“ ausgedrückt.

(2)   Die Kapazität von Fahrzeugbatterien und -akkumulatoren wird in Amperestunde(n) (Ah) und „Kaltstartstrom in Ampere“ (A) unter Verwendung beider Abkürzungen ausgedrückt.

Artikel 4

Gestaltung des Kennzeichens zur Angabe der Kapazität

(1)   Sekundäre (wiederaufladbare) Gerätebatterien und –akkumulatoren werden mit einem Kennzeichen versehen, das die Angaben gemäß Anhang III Teil A enthält. Die Mindestgröße des Kennzeichens wird nach Maßgabe der Art der Batterie bzw. des Akkumulatoren, wie in Anhang IV Teil A spezifiziert, bestimmt.

(2)   Alle Fahrzeugbatterien und –akkumulatoren werden mit einem Kennzeichen versehen, das die Angaben gemäß Anhang III Teil B enthält. Die Mindestgröße des Kennzeichens wird nach Maßgabe der Art der Batterie bzw. des Akkumulatoren, wie in Anhang IV Teil B spezifiziert, bestimmt.

Artikel 5

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 29. November 2010

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  ABl. L 266 vom 26.9.2006, S. 1.

(2)  ABl. L 114 vom 27.4.2006, S. 9.


ANHANG I

Ausnahmen von den Vorschriften für die Angabe der Kapazität

1.

Sekundäre (wiederaufladbare) Gerätebatterien und -akkumulatoren, die in das Gerät eingebaut sind oder vor der Abgabe an die Endnutzer eingebaut werden sollen und nicht gemäß Artikel 11 der Richtlinie 2006/66/EG entnommen werden sollen, sind vom Geltungsbereich dieser Verordnung ausgenommen.


ANHANG II

Messung der Kapazität von sekundären (wiederaufladbaren) Gerätebatterien und -akkumulatoren sowie von Fahrzeugbatterien und -akkumulatoren

Teil A.   Sekundäre (wiederaufladbare) Gerätebatterien und -akkumulatoren

1.

Die Nennkapazität von sekundären Nickel-Cadmium-Gerätebatterien und -akkumulatoren wird nach den Normen IEC/EN 61951-1 und IEC/EN 60622 gemessen.

2.

Die Nennkapazität von sekundären Nickel-Metallhydrid-Gerätebatterien und -akkumulatoren wird nach der Norm IEC/EN 61951-2 gemessen.

3.

Die Nennkapazität von sekundären Lithium-Gerätebatterien und –akkumulatoren wird nach der Norm IEC/EN 61960 gemessen.

4.

Die Nennkapazität von sekundären Blei-Säure-Gerätebatterien und -akkumulatoren wird nach der Norm IEC/EN 61056-1 gemessen.

Teil B.   Fahrzeugbatterien und -akkumulatoren

1.

Die Nennkapazität und die Kaltstartleistung von Fahrzeugbatterien und -akkumulatoren (Blei-Säure-Starterbatterien) werden nach der Norm IEC 60095-1/EN 50342-1 gemessen.


ANHANG III

Angaben auf dem Kennzeichen zur Angabe der Kapazität

Teil A.   Sekundäre (wiederaufladbare) Gerätebatterien und -akkumulatoren

Das Kennzeichen zur Angabe der Kapazität von sekundären (wiederaufladbaren) Gerätebatterien und -akkumulatoren enthält folgende Angaben:

1.

Für sekundäre Nickel-Cadmium- (NiCd), Nickel-Metallhydrid- (Ni-MH) und Lithium-Gerätebatterien und –akkumulatoren die Nennkapazität, wie in den Normen IEC/EN 61951-1, IEC/EN 60622, IEC/EN 61951-2 bzw. IEC/EN 61960 jeweils spezifiziert:

a)

als ganze Zahl, wenn die Kapazität in „mAh“ ausgedrückt ist, ausgenommen bei sekundären (wiederaufladbaren) Gerätebatterien und -akkumulatoren, die zur Verwendung in Elektrowerkzeugen bestimmt sind;

b)

als Dezimalzahl mit einer Nachkommastelle, wenn die Kapazität in „Ah“, und als ganze Zahl, wenn die Kapazität in „mAh“ ausgedrückt ist, für alle sekundären (wiederaufladbaren) Gerätebatterien und -akkumulatoren, die zur Verwendung in Elektrowerkzeugen bestimmt sind;

c)

mit der in den Normen IEC/EN 61951-1, IEC/EN 61951-2, IEC/EN 60622 bzw. IEC/EN 61960 jeweils vorgeschriebenen Genauigkeit.

2.

Für sekundäre Blei-Säure-Gerätebatterien und -akkumulatoren den Mimimalwert der Nennkapazität in der Stichprobe, wie in der Norm IEC/EN 61056-1 spezifiziert:

a)

als Dezimalzahl mit einer Nachkommastelle, wenn die Kapazität in „Ah“ ausgedrückt ist, ausgenommen bei sekundären (wiederaufladbaren) Gerätebatterien und -akkumulatoren, die zur Verwendung in Elektrowerkzeugen bestimmt sind, und

b)

mit einer nach der Norm IEC/EN 61056-1 erforderlichen Genauigkeit.

Teil B.   Fahrzeugbatterien und -akkumulatoren

Das Kennzeichen zur Angabe der Kapazität von Fahrzeugbatterien und -akkumulatoren enthält folgende Angaben:

1.

Nennkapazität und Kaltstartleistung, wie in der Norm IEC 60095-1/EN 50342-1 spezifiziert.

2.

Wert der Nennkapazität und des Startstroms, angegeben als ganze Zahl mit einer Genauigkeit von ± 10 % des Nennwerts.


ANHANG IV

Mindestgröße und Anbringungsstelle der Kennzeichen zur Angabe der Kapazität

Teil A.   Sekundäre (wiederaufladbare) Gerätebatterien und -akkumulatoren

Die Kennzeichen zur Angabe der Kapazität von sekundären (wiederaufladbaren) Gerätebatterien und -akkumulatoren genügen folgenden Anforderungen:

1.

Einzelne Gerätebatterien und -akkumulatoren, ausgenommen Knopfzellen und Batterien zur Datensicherung:

a)

auf der Batterie oder dem Akkumulator: Das Kennzeichen hat eine Mindestgröße von 1,0 × 5,0 mm (H × L) (1);

b)

auf der Verpackung (Vorderseite) der Batterien und Akkumulatoren: Das Kennzeichen hat eine Mindestgröße von 5,0 × 12,0 mm (H × L).

c)

Das Kennzeichen wird auf der Verpackung (Vorderseite) und auf den Batterien und Akkumulatoren in der Verpackung angebracht.

d)

Bei Batterien und Akkumulatoren, die ohne Verpackung verkauft werden, wird das Kennzeichen auf der Batterie bzw. dem Akkumulator selbst angebracht.

2.

Batteriesätze:

a)

Bei Batteriesätzen, deren größte Seitenfläche weniger als 70 cm2 misst, hat das Kennzeichen eine Mindestgröße von 1,0 × 5,0 mm (H × L).

b)

Bei Batteriesätzen, deren größte Seitenfläche 70 cm2 oder darüber misst, hat das Kennzeichen eine Mindestgröße von 2,0 × 5,0 mm (H × L).

c)

Das Kennzeichen wird nur auf dem Außengehäuse der zusammengebauten Zelle(n) und nicht auf jeder einzelnen Zelle innerhalb des Gehäuses angebracht.

3.

Hat die Batterie, der Akkumulator oder der Batteriesatz eine Größe, die es unmöglich macht, ein Kennzeichen in der Mindestgröße darauf anzubringen, so wird die Kapazität auf der Verpackung in einer Mindestgröße von 5,0 × 12,0 mm (H × L) angegeben. Wird die Batterie, der Akkumulator oder der Batteriesatz nicht mit eigener Verpackung geliefert, so wird die Kapazität auf der Verpackung des Geräts angegeben, mit dem die Batterie, der Akkumulator bzw. der Batteriesatz verkauft wird.

4.

Knopfzellen und Batterien zur Datensicherung:

a)

auf der Verpackung (Vorderseite): Das Kennzeichen hat eine Mindestgröße von 5,0 × 12,0 mm (H × L).

b)

Das Kennzeichen wird auf der Vorderseite der Verpackung angebracht.

Teil B.   Fahrzeugbatterien und -akkumulatoren

Die Kennzeichen zur Angabe der Kapazität von Fahrzeugbatterien und -akkumulatoren genügen folgenden Anforderungen:

a)

Das Kennzeichen nimmt mindestens 3 % der größten Seitenfläche der Fahrzeugbatterie bzw. des Fahrzeugakkumulatoren ein mit einer Höchstgröße von 20 × 150 mm (H × L).

b)

Das Kennzeichen wird auf der Batterie bzw. dem Akkumulator selbst auf einer ihrer bzw. seiner Seiten, jedoch nicht auf der Unterseite angebracht.


(1)  Höhe (H); Länge (L).


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