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Document 32014R0801

    Durchführungsverordnung (EU) Nr. 801/2014 der Kommission vom 24. Juli 2014 zur Festlegung des Zeitplans und anderer Durchführungsbedingungen für die Zuweisung der Mittel für das Neuansiedlungsprogramm der Union im Rahmen des Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds

    ABl. L 219 vom 25.7.2014, p. 19–21 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Legal status of the document In force: This act has been changed. Current consolidated version: 15/07/2020

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2014/801/oj

    25.7.2014   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 219/19


    DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 801/2014 DER KOMMISSION

    vom 24. Juli 2014

    zur Festlegung des Zeitplans und anderer Durchführungsbedingungen für die Zuweisung der Mittel für das Neuansiedlungsprogramm der Union im Rahmen des Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds

    DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

    gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

    gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 516/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 zur Einrichtung des Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds (1), insbesondere auf Artikel 17 Absatz 8,

    nach Anhörung des Ausschusses „Fonds für Asyl, Migration und Integration sowie für innere Sicherheit“, der durch Artikel 59 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 514/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 zur Festlegung allgemeiner Bestimmungen für den Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds und das Instrument für die finanzielle Unterstützung der polizeilichen Zusammenarbeit, der Kriminalprävention und Kriminalitätsbekämpfung und des Krisenmanagements (2) eingesetzt wurde,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Neben den gemäß Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 516/2014 zugewiesenen Mitteln erhalten die Mitgliedstaaten alle zwei Jahre einen zusätzlichen Betrag für jede neu angesiedelte Person.

    (2)

    Die für die Berechnung dieses zusätzlichen Betrags zu berücksichtigenden Zeiträume sollten präzisiert werden. Es ist angemessen, drei Neuansiedlungszeiträume festzulegen, für die die Mitgliedstaaten jeweils einen zusätzlichen Betrag erhalten können.

    (3)

    Sollte es im Jahr 2017 erforderlich erscheinen, die in Artikel 17 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 516/2014 genannten gemeinsamen Neuansiedlungsprioritäten der Union im Jahr 2019 zu überarbeiten, kann der dritte, die Jahre 2018 bis 2020 umfassende Neuansiedlungszeitraum auf die Jahre 2018 und 2019 verkürzt werden. In diesem Fall wird die vorliegende Verordnung geändert und ein zusätzlicher Neuansiedlungszeitraum für 2020 vorgesehen.

    (4)

    Damit die Kommission für jeden der Neuansiedlungszeiträume die jeweiligen zusätzlichen Beträge festlegen kann, sollte jeder Mitgliedstaat der Kommission die geschätzte Zahl der Personen übermitteln, deren Neuansiedlung er in diesem Zeitraum plant. Diese Schätzungen sollten über das elektronische Datenaustauschsystem nach Artikel 2 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 802/2014 der Kommission (3) übermittelt werden.

    (5)

    Gemäß der Verordnung (EU) Nr. 516/2014 werden den Mitgliedstaaten die zusätzlichen Beträge für Neuansiedlungen erstmals in den Finanzierungsbeschlüssen zur Genehmigung der nationalen Programme nach Artikel 14 der Verordnung (EU) Nr. 514/2014 zugewiesen. Für den Neuansiedlungszeitraum 2014-2015 sollten die der Kommission vorzulegenden nationalen Programme daher die geschätzte Zahl der Personen enthalten, deren Neuansiedlung der Mitgliedstaat in diesem Zeitraum vorzunehmen gedenkt. Für die anderen Neuansiedlungszeiträume sollte jeder Mitgliedstaat bis zum 15. September des Jahres vor dem Neuansiedlungszeitraum seine Schätzung übermitteln.

    (6)

    Die Höhe des zusätzlichen Betrags, den jeder Mitgliedstaat für die Neuansiedlung erhält, wird auf der Grundlage der geschätzten Zahl der Personen berechnet, deren Neuansiedlung er plant. Die Zahlung des zusätzlichen Betrags sollte nur unter der Voraussetzung erfolgen, dass die betreffenden Personen ab dem Beginn des Zeitraums und bis zu 6 Monaten nach dessen Ende tatsächlich angesiedelt wurden.

    (7)

    Die Mitgliedstaaten sollten der Kommission die Zahl der betreffenden Personen melden, damit ihnen der zusätzliche Betrag, der anhand eines Pauschalbetrags für jede neu angesiedelte Person ermittelt wird, ausgezahlt werden kann. Ferner sollten sie die Nachweise der Neuansiedlung dieser Personen aufbewahren.

    (8)

    Für das Vereinigte Königreich und Irland ist die Verordnung (EU) Nr. 516/2014 bindend; folglich ist auch die vorliegende Verordnung für sie bindend.

    (9)

    Für Dänemark ist weder die Verordnung (EU) Nr. 516/2014 noch die vorliegende Verordnung bindend.

    (10)

    Damit die Bestimmungen der vorliegenden Verordnung zügig angewandt werden können und sich die Annahme der nationalen Programme nicht verzögert, sollte diese Verordnung am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten —

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Zuweisung eines zusätzlichen Betrags für neu angesiedelte Personen

    (1)   Um einen zusätzlichen Betrag für neu angesiedelte Personen gemäß Artikel 17 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 516/2014 zu erhalten, übermittelt der betreffende Mitgliedstaat der Kommission für jeden der folgenden Zeiträume die geschätzte Zahl der neu anzusiedelnden Personen:

    a)

    2014 und 2015,

    b)

    2016 und 2017,

    c)

    2018, 2019 und 2020.

    (2)   Die Zahl der Personen, die den Prioritätenkategorien oder Gruppen gemäß Artikel 17 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 516/2014 angehören, sind in diesen Schätzungen enthalten. Die Schätzungen werden über das elektronische Datenaustauschsystem nach Artikel 2 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 802/2014 wie folgt übermittelt:

    a)

    Die Mitgliedstaaten nehmen die Schätzungen für die Jahre 2014 und 2015 in die nationalen Programme auf, die sie gemäß Artikel 14 der Verordnung (EU) Nr. 514/2014 vorlegen.

    b)

    Sie legen die Schätzungen für die Jahre 2016 und 2017 spätestens am 15. September 2015 vor.

    c)

    Sie legen die Schätzungen für die Jahre 2018 bis 2020 spätestens am 15. September 2017 vor.

    (3)   Nach Maßgabe von Artikel 17 Absatz 9 der Verordnung (EU) Nr. 516/2014 prüft die Kommission die Schätzungen und beschließt möglichst zeitnah über die den einzelnen Mitgliedstaaten zuzuweisenden zusätzlichen Beträge.

    Artikel 2

    Berechtigungsnachweis für den zusätzlichen Betrag für neu angesiedelte Personen und Berichterstattung

    (1)   Damit der zusätzliche Betrag gezahlt werden kann, müssen die betreffenden Personen ab dem Beginn des Zeitraums und bis zu 6 Monaten nach dessen Ende tatsächlich angesiedelt werden.

    Die Mitgliedstaaten bewahren die Unterlagen auf, die eine ordnungsgemäße Identifizierung der neu angesiedelten Personen ermöglichen und denen der Zeitpunkt der Neuansiedlung zu entnehmen ist.

    Hinsichtlich der Personen, die den Prioritäten und Gruppen gemäß Artikel 17 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 516/2014 zuzuordnen sind, bewahren die Mitgliedstaaten außerdem die Nachweise dafür auf, dass diese Personen den entsprechenden Prioritätenkategorien oder Gruppen angehören.

    (2)   Mitgliedstaaten, denen ein zusätzlicher Betrag für die Neuansiedlung zugewiesen wurde, geben in ihrer Rechnungslegung gemäß Artikel 39 der Verordnung (EU) Nr. 514/2014 die Zahl der neu angesiedelten Personen, für die ihnen ein zusätzlicher Betrag zusteht, sowie die Zahl dieser neu angesiedelten Personen an, die einer Prioritätenkategorie oder Gruppe gemäß Artikel 17 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 516/2014 angehören. Jede neu angesiedelte Person darf nur einmal erfasst werden.

    Artikel 3

    Inkrafttreten

    Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt gemäß den Verträgen unmittelbar in den Mitgliedstaaten.

    Brüssel, den 24. Juli 2014

    Für die Kommission

    Der Präsident

    José Manuel BARROSO


    (1)  ABl. L 150 vom 20.5.2014, S. 168.

    (2)  ABl. L 150 vom 20.5.2014, S. 112.

    (3)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 802/2014 der Kommission vom 24. Juli 2014 zur Festlegung der Muster für die nationalen Programme sowie der Vorschriften und Bedingungen für das System für den elektronischen Datenaustausch zwischen der Kommission und den Mitgliedstaaten im Rahmen der Verordnung (EU) Nr. 514/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 zur Festlegung allgemeiner Bestimmungen für den Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds und das Instrument für die finanzielle Unterstützung der polizeilichen Zusammenarbeit, der Kriminalprävention und Kriminalitätsbekämpfung und des Krisenmanagements (siehe Seite 22 dieses Amtsblatts).


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