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Dieses Dokument ist ein Auszug aus dem EUR-Lex-Portal.

Dokument 32014L0037

Durchführungsrichtlinie 2014/37/EU der Kommission vom 27. Februar 2014 zur Änderung der Richtlinie 91/671/EWG des Rates über die Gurtanlegepflicht und die Pflicht zur Benutzung von Kinderrückhalteeinrichtungen in Kraftfahrzeugen

ABl. L 59 vom 28.2.2014, S. 32–33 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Rechtlicher Status des Dokuments In Kraft

ELI: http://data.europa.eu/eli/dir_impl/2014/37/oj

28.2.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 59/32


DURCHFÜHRUNGSRICHTLINIE 2014/37/EU DER KOMMISSION

vom 27. Februar 2014

zur Änderung der Richtlinie 91/671/EWG des Rates über die Gurtanlegepflicht und die Pflicht zur Benutzung von Kinderrückhalteeinrichtungen in Kraftfahrzeugen

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 91/671/EWG des Rates über die Gurtanlegepflicht und die Pflicht zur Benutzung von Kinderrückhalteeinrichtungen in Kraftfahrzeugen (1), insbesondere auf Artikel 7a,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Am 24. März 1998 trat die Europäische Gemeinschaft mit Beschluss 97/836/EG des Rates (2) dem Übereinkommen der Wirtschaftskommission für Europa der Vereinten Nationen über die Annahme einheitlicher technischer Vorschriften für Radfahrzeuge, Ausrüstungsgegenstände und Teile, die in Radfahrzeuge(n) eingebaut und/oder verwendet werden können, und die Bedingungen für die gegenseitige Anerkennung von Genehmigungen, die nach diesen Vorschriften erteilt wurden (im Folgenden „geändertes Übereinkommen von 1958“), bei.

(2)

Nach Anhang II Absatz 1 des Beschlusses 97/836/EG gelten die gemäß dem geänderten Übereinkommen von 1958 festgelegten technischen Vorschriften der UN/ECE-Regelungen alternativ zu den technischen Anhängen der entsprechenden EG-Einzelrichtlinien, sofern diese denselben Anwendungsbereich haben und sofern für die aufgeführten Regelungen EG-Einzelrichtlinien bestehen. Die ergänzenden Bestimmungen der Richtlinien, etwa diejenigen zu Einbauvorschriften oder zum Genehmigungsverfahren, bleiben jedoch weiterhin gültig.

(3)

Im Rahmen der UN/ECE wurde eine neue Regelung zu einheitlichen Bedingungen für die Genehmigung verbesserter Kinderrückhalteeinrichtungen in Kraftfahrzeugen (im Folgenden „Regelung 129“) ausgearbeitet und verabschiedet.

(4)

Die Regelung 129 trat am 9. Juli 2013 als Anhang zum geänderten Übereinkommen von 1958 in Kraft.

(5)

Die Vorschriften der Regelung 129 stellen eine Verbesserung gegenüber den Vorschriften der Regelung 44 über einheitliche Bedingungen für die Genehmigung von Rückhalteeinrichtungen für in Kraftfahrzeugen beförderte Kinder („Kinderrückhaltesysteme“) (3) dar und sind Ausdruck der in mehrfacher Hinsicht erzielten technischen Fortschritte bei der Normung von Kinderrückhaltesystemen – etwa in Bezug auf Seitenaufpralltests, die Platzierung von Kindern von bis zu 15 Monaten entgegen der Fahrtrichtung, die Kompatibilität mit verschiedenen Fahrzeugen, der Einsatz von Test-Dummies und Prüfbänken sowie die Möglichkeit der Anpassung an die unterschiedliche Körpergröße von Kindern.

(6)

Die Richtlinie 91/671/EWG über die Anforderungen an die Zulassung und die Pflicht zur Benutzung von Kinderrückhalteeinrichtungen in Kraftfahrzeugen in der Union sollte geändert werden, damit die Verwendung von entsprechend den technischen Vorschriften der Regelung 129 zugelassenen Kinderrückhalteeinrichtungen aufgenommen werden kann.

(7)

Die in dieser Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen stehen mit der Stellungnahme des gemäß Artikel 7b der Richtlinie 91/671/EWG eingesetzten Ausschusses im Einklang —

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Artikel 2 der Richtlinie 91/671/EWG wird wie folgt geändert:

(1)

Absatz 1 Buchstabe a Ziffer i erhält folgende Fassung:

„i)

Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass alle Insassen von am Straßenverkehr teilnehmenden Fahrzeugen der Klassen M1, N1, N2 und N3 die vorhandenen Sicherheitssysteme benutzen.

Kinder mit einer Körpergröße von weniger als 150 cm, die in mit Sicherheitssystemen ausgestatteten Fahrzeugen der Klassen M1, N1, N2 und N3 befördert werden, sind durch eine integrierte oder nichtintegrierte Kinderrückhalteeinrichtung im Sinne des Artikels 1 Absatz 4 Buchstaben a und b zu sichern, die gemäß den folgenden Kriterien für die körperlichen Merkmale des Kindes geeignet ist:

Gewichtsgruppe gemäß Artikel 1 Absatz 3 für Kinderrückhalteeinrichtungen, die gemäß Buchstabe c Ziffer i zugelassen sind;

Angaben des Herstellers zu Größenbereich und Höchstgewicht des Kindes für die jeweilige Kinderrückhalteeinrichtung bei gemäß Buchstabe c Ziffer ii zugelassenen Kinderrückhalteeinrichtungen;

In nicht mit Sicherheitssystemen ausgestatteten Fahrzeugen der Klassen M1, N1, N2 und N3

dürfen Kinder unter drei Jahren nicht befördert werden;

müssen Kinder im Alter von drei Jahren und darüber, wenn sie kleiner als 150 cm sind, unbeschadet der Ziffer ii einen anderen als den Vordersitz belegen.“

(2)

Absatz 1 Buchstabe c erhält folgende Fassung:

„c)

Wird eine Kinderrückhaltevorrichtung verwendet, so muss sie nach

i)

der UN/ECE-Regelung 44/03 oder der Richtlinie 77/541/EWG oder

ii)

der UN/ECE-Regelung 129

oder entsprechend nachfolgender Anpassungen dieser Regelungen bzw. dieser Richtlinie zugelassen sein.

Die Kinderrückhalteeinrichtung ist entsprechend der Anleitung des Herstellers der Kinderrückhalteeinrichtung (Handbuch, Broschüre oder elektronische Veröffentlichung) einzubauen, aus der hervorgeht, auf welche Art und Weise und in welchem Fahrzeugtyp das System sicher verwendet werden kann.“

Artikel 2

1.   Die Mitgliedstaaten erlassen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie spätestens sechs Monate nach ihrem Inkrafttreten nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Rechtsvorschriften mit.

Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme.

2.   Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

Artikel 3

Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 4

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 27. Februar 2014

Für die Kommission, im Namen des Präsidenten,

Siim KALLAS

Vizepräsident


(1)  ABl. L 373 vom 31.12.1991, S. 26.

(2)  Beschluss 97/836/EG des Rates vom 27. November 1997 über den Beitritt der Europäischen Gemeinschaft zu dem Übereinkommen der Wirtschaftskommission für Europa der Vereinten Nationen über die Annahme einheitlicher technischer Vorschriften für Radfahrzeuge, Ausrüstungsgegenstände und Teile, die in Radfahrzeuge(n) eingebaut und/oder verwendet werden können, und die Bedingungen für die gegenseitige Anerkennung von Genehmigungen, die nach diesen Vorschriften erteilt wurden (ABl. L 346 vom 17.12.1997, S. 78).

(3)  ABl. L 306 vom 23.11.2007, S. 1.


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