EUR-Lex Access to European Union law

Back to EUR-Lex homepage

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 32016L0798

EU-weite Eisenbahnsicherheit

EU-weite Eisenbahnsicherheit

 

ZUSAMMENFASSUNG DES DOKUMENTS:

Richtlinie (EU) 2016/798 über Eisenbahnsicherheit

WAS IST DER ZWECK DER RICHTLINIE?

WICHTIGE ECKPUNKTE

Die Richtlinie legt eine Reihe von Maßnahmen zur Entwicklung und Verbesserung der Sicherheit und für einen besseren Marktzugang für Dienstleistungen auf dem Schienenweg fest, u. a.:

  • Einrichtung der Agentur als zuständige Stelle für die Erteilung von Sicherheitsbescheinigungen an Eisenbahnunternehmen, die in mehr als einem EU-Mitgliedstaat tätig sind;
  • Bestimmung der Zuständigkeiten der einzelnen am Eisenbahnsystem der EU beteiligten Stellen;
  • Entwicklung gemeinsamer Sicherheitsziele und gemeinsamer Sicherheitsmethoden, damit nationale Vorschriften und somit Hürden für die Entwicklung eines einheitlichen europäischen Eisenbahnraums schrittweise entfallen können;
  • Festlegung der Grundsätze für Erteilung, Erneuerung, Änderung und Einschränkung oder Widerruf von Sicherheitsbescheinigungen und -genehmigungen;
  • Erfordernis der Einrichtung einer nationalen Sicherheitsbehörde und einer Stelle für die Untersuchung von Unfällen und Störungen für jeden Mitgliedstaat;
  • Festlegung gemeinsamer Grundsätze für das Management und die Überwachung der Eisenbahnsicherheit.

Geltungsbereich

Diese Richtlinie gilt für die Eisenbahnsysteme in den Mitgliedstaaten und nicht für

  • Untergrundbahnen;
  • Straßenbahnen, Stadtbahnfahrzeuge sowie Infrastrukturen, die ausschließlich von diesen Fahrzeugen genutzt werden;
  • Netze, die vom übrigen Eisenbahnsystem der EU funktionell getrennt sind und die nur für die Personenbeförderung im örtlichen Verkehr, Stadt- oder Vorortverkehr genutzt werden, sowie Unternehmen, die ausschließlich diese Netze nutzen.

Entwicklung und Management der Sicherheit

  • Die Agentur und die Mitgliedstaaten sorgen im Rahmen ihrer jeweiligen Befugnisse gemäß EU-Recht dafür, dass die Eisenbahnsicherheit aufrechterhalten und allgemein verbessert wird, wobei die Verhütung schwerer Unfälle Vorrang erhält.
  • Die Mitgliedstaaten sorgen außerdem dafür, dass
    • Maßnahmen zur Entwicklung und Verbesserung der Sicherheit einem systembasierten Ansatz Rechnung tragen;
    • Infrastrukturbetreiber und Eisenbahnunternehmen die Verantwortung für den sicheren Betrieb des Eisenbahnsystems der EU und die Begrenzung der damit verbundenen Risiken übernehmen.

Gemeinsame Sicherheitsmethoden und -ziele

  • Die Beurteilung der Sicherheitsniveaus, die Erreichung der Sicherheitsziele und die Einhaltung der anderen Sicherheitsanforderungen wird anhand gemeinsamer Sicherheitsmethoden festgelegt, insbesondere für:
    • Evaluierung und Bewertung von Risiken;
    • Konformitätsbewertung in Bezug auf die Erteilung von Sicherheitsbescheinigungen und Sicherheitsgenehmigungen;
    • von den nationalen Sicherheitsbehörden anzuwendende Aufsicht und die von den Eisenbahnunternehmen, Infrastrukturbetreibern und für die Instandhaltung zuständigen Stellen anzuwendende Überwachung;
    • Beurteilung der Erreichung der Sicherheitsziele auf nationaler und EU-Ebene.
  • Die mindestens durch das gesamte Eisenbahnsystem der EU zu erreichenden Sicherheitsziele sind als gemeinsame Sicherheitsziele dargelegt. Sie können in Kriterien für die Risikoakzeptanz oder in angestrebten Sicherheitsniveaus ausgedrückt werden.

Einheitliche Sicherheitsbescheinigung

  • Der Zugang zur Eisenbahninfrastruktur wird nur den Eisenbahnunternehmen gewährt, die Inhaber einer von der Agentur oder von einer nationalen Sicherheitsbehörde ausgestellten einheitlichen Sicherheitsbescheinigung sind.
  • Mit der einheitlichen Sicherheitsbescheinigung soll nachgewiesen werden, dass das betreffende Unternehmen ein Sicherheitsmanagementsystem eingeführt hat und in der Lage ist, einen sicheren Betrieb im geplanten geografischen Tätigkeitsgebiet durchzuführen.

Änderung hinsichtlich der Anwendung von Vorschriften für die Eisenbahnsicherheit und -interoperabilität in der festen Ärmelkanal-Verbindung

Die Verordnung (EU) 2020/1530 erweitert die Definition der nationalen Sicherheitsbehörde auf jegliche Stelle, die durch einen Mitgliedstaat und ein Nicht-EU-Land mit diesen Aufgaben betraut ist, und legt entsprechende Vereinbarungen dar.

WANN TRETEN DIE VORSCHRIFTEN IN KRAFT?

Die Richtlinie musste bis 16. Juni 2020 in nationales Recht umgesetzt werden. Um jedoch dem Eisenbahnsektor mehr Rechtssicherheit und Flexibilität beim Umgang mit den außergewöhnlichen Umständen zu gewähren, die sich aus der COVID-19-Pandemie ergeben, wurde dieses Datum durch die Richtlinie (EU) 2020/700 auf den 31. Oktober 2020 verschoben.

HINTERGRUND

Weiterführende Informationen:

HAUPTDOKUMENT

Richtlinie (EU) 2016/798 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2016 über Eisenbahnsicherheit (ABl. L 138 vom 26.5.2016, S. 102-149).

Nachfolgende Änderungen der Richtlinie (EU) 2016/798 wurden in den Originaltext eingefügt. Diese konsolidierte Fassung hat ausschließlich dokumentarischen Charakter.

VERBUNDENE DOKUMENTE

Verordnung (EU) 2020/698 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Mai 2020 zur Festlegung besonderer und vorübergehender Maßnahmen im Hinblick auf den COVID-19-Ausbruch hinsichtlich der Erneuerung oder Verlängerung bestimmter Bescheinigungen, Lizenzen und Genehmigungen und der Verschiebung bestimmter regelmäßiger Kontrollen und Weiterbildungen in bestimmten Bereichen des Verkehrsrechts (ABl. L 165 vom 27.5.2020, S. 10-24).

Verordnung (EU) 2016/796 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2016 über die Eisenbahnagentur der Europäischen Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 881/2004 (ABl. L 138 vom 26.5.2016, S. 1-43).

Richtlinie (EU) 2016/797 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2016 über die Interoperabilität des Eisenbahnsystems in der Europäischen Union (ABl. L 138 vom 26.5.2016, S. 44-101).

Siehe konsolidierte Fassung.

Letzte Aktualisierung: 22.12.2023

nach oben