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Document 32016D2265

    Durchführungsbeschluss (EU) 2016/2265 des Rates vom 6. Dezember 2016 zur Änderung der Entscheidung 2007/884/EG zur Ermächtigung des Vereinigten Königreichs, eine von Artikel 26 Absatz 1 Buchstabe a, Artikel 168 und Artikel 169 der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem abweichende Regelung weiterhin anzuwenden

    ABl. L 342 vom 16.12.2016, p. 28–29 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/12/2019

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec_impl/2016/2265/oj

    16.12.2016   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 342/28


    DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2016/2265 DES RATES

    vom 6. Dezember 2016

    zur Änderung der Entscheidung 2007/884/EG zur Ermächtigung des Vereinigten Königreichs, eine von Artikel 26 Absatz 1 Buchstabe a, Artikel 168 und Artikel 169 der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem abweichende Regelung weiterhin anzuwenden

    DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

    gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

    gestützt auf die Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (1), insbesondere auf Artikel 395,

    auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Durch die Entscheidung 2007/884/EG (2) wurde das Vereinigte Königreich bis zum 31. Dezember 2010 ermächtigt, das Vorsteuerabzugsrecht bei Ausgaben für gemietete oder geleaste Kraftfahrzeuge auf 50 % zu begrenzen, wenn der Mieter oder Mietkaufnehmer das Fahrzeug nicht ausschließlich geschäftlich nutzt. Zugleich wurde das Vereinigte Königreich ermächtigt, die private Nutzung eines Kraftfahrzeugs, das ein Steuerpflichtiger für Unternehmenszwecke gemietet oder geleast hat, nicht einer Dienstleistung gegen Entgelt gleichzustellen. Diese Maßnahmen (im Folgenden „abweichende Maßnahmen“) befreien den Mieter oder Mietkaufnehmer von der Verpflichtung, über die mit Geschäftsfahrzeugen privat zurückgelegten Strecken für Steuerzwecke Buch zu führen.

    (2)

    Der Beschluss 2007/884/EG wurde anschließend durch den Durchführungsbeschluss 2011/37/EU (3) und den Durchführungsbeschluss 2013/681/EU (4) geändert, welche das Ende der Laufzeit der abweichenden Maßnahmen bis zum 31. Dezember 2016 verlängerten.

    (3)

    Mit Schreiben, das am 14. März 2016 bei der Kommission eingetragen wurde, hat das Vereinigte Königreich die Ermächtigung beantragt, die abweichende Regelung weiter anzuwenden.

    (4)

    Gemäß Artikel 395 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2006/112/EG unterrichtete die Kommission die anderen Mitgliedstaaten mit Schreiben vom 28. Juni 2016 über den Antrag des Vereinigten Königreichs. Mit Schreiben vom 28. Juni 2016 teilte die Kommission dem Vereinigten Königreich mit, dass ihr alle zur Beurteilung des Antrags erforderlichen Angaben vorliegen.

    (5)

    Gemäß Artikel 3 der Entscheidung 2007/884/EG legte das Vereinigte Königreich der Kommission eine Bewertung über die Anwendung dieser Entscheidung vor, die auch eine Überprüfung des Prozentsatzes der Begrenzung beinhaltete. Aus den vom Vereinigten Königreich vorgelegten Informationen geht hervor, dass eine Begrenzung des Vorsteuerabzugsrechts auf 50 % weiterhin den aktuellen Umständen beim Anteil der privaten bzw. der geschäftlichen Nutzung der betroffenen Fahrzeuge entspricht.

    (6)

    Daher sollte das Vereinigte Königreich ermächtigt werden, die abweichenden Regelungen für einen weiteren befristeten Zeitraum bis zum 31. Dezember 2019 weiterhin anzuwenden.

    (7)

    Ist das Vereinigte Königreich der Ansicht, dass eine weitere Verlängerung über das Jahr 2019 hinaus erforderlich ist, sollte es der Kommission spätestens zum 1. April 2019 einen Bericht, der eine Überprüfung des angewendeten Prozentsatzes einschließt, und einen Antrag auf Verlängerung vorlegen.

    (8)

    Die Verlängerung der Ausnahmeregelungen wird nur geringfügige Auswirkungen auf den Gesamtbetrag der im Stadium des Endverbrauchs erhobenen Steuer und keine Auswirkungen auf die Mehrwertsteuer-Eigenmittel der Union haben.

    (9)

    Die Entscheidung 2007/884/EG sollte daher entsprechend geändert werden —

    HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

    Artikel 1

    Artikel 3 der Entscheidung 2007/884/EG erhält folgende Fassung:

    „Artikel 3

    Diese Entscheidung gilt bis zum 31. Dezember 2019.

    Mit einem etwaigen Antrag auf Verlängerung der in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen ist der Kommission bis zum 1. April 2019 ein Bericht vorzulegen, der eine Überprüfung des Prozentsatzes für die Begrenzung des Vorsteuerabzugsrechts für Ausgaben für gemietete oder geleaste Fahrzeuge einschließt, die nicht ausschließlich für geschäftliche Zwecke verwendet werden.“

    Artikel 2

    Dieser Beschluss gilt ab dem 1. Januar 2017.

    Artikel 3

    Dieser Beschluss ist an das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland gerichtet.

    Geschehen zu Brüssel am 6. Dezember 2016.

    Im Namen des Rates

    Der Präsident

    P. KAŽIMÍR


    (1)  ABl. L 347 vom 11.12.2006, S. 1.

    (2)  Entscheidung 2007/884/EG des Rates vom 20. Dezember 2007 zur Ermächtigung des Vereinigten Königreichs, eine von Artikel 26 Absatz 1 Buchstabe a, Artikel 168 und Artikel 169 der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem abweichende Regelung weiterhin anzuwenden (ABl. L 346 vom 29.12.2007, S. 21).

    (3)  Durchführungsbeschluss 2011/37/EU des Rates vom 18. Januar 2011 zur Änderung der Entscheidung 2007/884/EG zur Ermächtigung des Vereinigten Königreichs, eine von Artikel 26 Absatz 1 Buchstabe a, Artikel 168 und Artikel 169 der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem abweichende Regelung weiterhin anzuwenden (ABl. L 19 vom 22.1.2011, S. 11).

    (4)  Durchführungsbeschluss 2013/681/EU des Rates vom 15. November 2013 zur Änderung der Entscheidung 2007/884/EG zur Ermächtigung des Vereinigten Königreichs, eine von Artikel 26 Absatz 1 Buchstabe a, Artikel 168 und Artikel 169 der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem abweichende Regelung anzuwenden (ABl. L 316 vom 27.11.2013, S. 41).


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