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Document 22002A1221(01)

Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Königreich Nepal über den Handel mit Textilwaren

ABl. L 348 vom 21.12.2002, p. 121–153 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/12/2004

Related Council decision

22002A1221(01)

Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Königreich Nepal über den Handel mit Textilwaren

Amtsblatt Nr. L 348 vom 21/12/2002 S. 0121 - 0153


Abkommen

zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Königreich Nepal über den Handel mit Textilwaren

DIE EUROPÄISCHE GEMEINSCHAFT

einerseits und

DAS KÖNIGREICH NEPAL

andererseits,

IN DEM WUNSCH, mit dem Ziel einer dauernden Zusammenarbeit und unter Bedingungen, die jede Gewähr für die Sicherheit des Handels bieten, die ungestörte und ausgewogene Entwicklung des Handels mit Textilwaren zwischen der Europäischen Gemeinschaft (nachstehend "Gemeinschaft" genannt) und dem Königreich Nepal (nachstehend "Nepal" genannt) zu fördern,

SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:

Artikel 1

(1) Dieses Abkommen gilt für den Handel mit den in Anhang I aufgeführten Textilwaren mit Ursprung in Nepal.

(2) Die Ausfuhren der in Anhang I aufgeführten Waren mit Ursprung in Nepal in die Gemeinschaft unterliegen ab dem Inkrafttreten dieses Abkommens keinen Hoechstmengen. Hoechstmengen können jedoch in der Folge unter den Bedingungen nach Artikel 4 eingeführt werden.

(3) Werden Hoechstmengen eingeführt, so werden die Ausfuhren der Textilwaren einem System der doppelten Kontrolle unterworfen, dessen Einzelheiten in Protokoll A festgelegt sind.

(4) Ab dem Inkrafttreten dieses Abkommens werden die Ausfuhren der in Anhang II aufgeführten Waren, die keinen Hoechstmengen unterliegen, dem in Absatz 3 genannten System der doppelten Kontrolle unterworfen.

(5) Nach dem Inkrafttreten dieses Abkommens können die Ausfuhren der in Anhang I aufgeführten Waren, die keinen Hoechstmengen unterliegen und nicht in Anhang II aufgeführt sind, im Anschluss an Konsultationen nach dem Verfahren des Artikels 11 dem in Absatz 2 genannten System der doppelten Kontrolle oder einem von der Gemeinschaft eingeführten System der vorherigen Überwachung unterworfen werden.

(6) Spätestens sechs Wochen vor Ablauf jedes Abkommensjahres halten die Kommission und Nepal Konsultationen ab, um zu prüfen, für welche der in Anhang II aufgeführten Kategorien das System der doppelten Kontrolle aufrechterhalten bleiben muss und für welche es ausgesetzt werden kann.

Artikel 2

(1) Für Einfuhren von unter dieses Abkommen fallenden Textilwaren in die Gemeinschaft gelten die gemäß diesem Abkommen festgesetzten Hoechstmengen nicht, sofern bei der Anmeldung dieser Waren angegeben wird, dass sie im Rahmen der in der Gemeinschaft bestehenden Verwaltungskontrolle zur Wiederausfuhr aus der Gemeinschaft in unverändertem Zustand oder nach Veredelung bestimmt sind. Die Abfertigung der unter den vorgenannten Bedingungen in die Gemeinschaft eingeführten Waren zum freien Verkehr ist jedoch von der Vorlage einer von den Behörden Nepals erteilten Ausfuhrgenehmigung sowie eines Ursprungsnachweises gemäß Protokoll A abhängig.

(2) Stellen die Behörden der Gemeinschaft fest, dass eingeführte Textilwaren auf eine nach diesem Abkommen festgesetzte Hoechstmenge angerechnet, dann aber aus der Gemeinschaft wiederausgeführt wurden, so teilen sie den Behörden Nepals innerhalb von vier Wochen die entsprechenden Mengen mit und genehmigen Einfuhren der gleichen Waren in gleicher Höhe ohne Anrechnung auf die nach diesem Abkommen festgesetzte Hoechstmenge für das laufende bzw. das folgende Jahr.

Artikel 3

Werden Hoechstmengen gemäß Artikel 4 eingeführt, so gelten folgende Bestimmungen:

1. In jedem Abkommensjahr kann bei jeder Warenkategorie eine Teilmenge der für das folgende Abkommensjahr festgesetzten Hoechstmenge bis zu 5 % der für das laufende Abkommensjahr geltenden Hoechstmenge im Vorgriff ausgenutzt werden.

Die im Vorgriff gelieferten Mengen werden von den entsprechenden für das folgende Abkommensjahr festgesetzten Hoechstmengen abgezogen.

2. Die Übertragung der im Laufe eines Abkommensjahres nicht ausgenutzten Mengen auf die entsprechende Hoechstmenge des folgenden Abkommensjahres ist für jede Warenkategorie bis zu 10 % der Hoechstmenge des laufenden Abkommensjahres zulässig.

3. In der Gruppe I dürfen Übertragungen zwischen Kategorien nur wie folgt vorgenommen werden:

- Übertragungen zwischen den Kategorien 2 und 3 und von Kategorie 1 auf die Kategorien 2 und 3 sind bis zu 12 % der Hoechstmenge der Kategorie zulässig, auf die die Übertragung vorgenommen wird.

- Übertragungen zwischen den Kategorien 4, 5, 6, 7 und 8 sind bis zu 12 % der Hoechstmenge der Kategorie zulässig, auf die die Übertragung vorgenommen wird.

Übertragungen von einer oder mehreren Kategorien der Gruppen I, II, III, IV und V auf eine Kategorie der Gruppen II, III, IV und V sind bis zu 12 % der Hoechstmenge der Kategorie zulässig, auf die die Übertragung vorgenommen wird.

4. Die für die vorgenannten Übertragungen anwendbare Äquivalenztabelle ist in Anhang I wiedergegeben.

5. Die Erhöhung, die sich für eine bestimmte Warenkategorie aus der kumulativen Anwendung der Absätze 1, 2 und 3 in einem Abkommensjahr ergibt, darf folgenden Prozentsatz nicht überschreiten:

- 17 % für die Warenkategorien der Gruppen I, II, III, IV und V.

6. Die Behörden Nepals notifizieren die Inanspruchnahme der Absätze 1, 2 und 3 mindestens 15 Tage im Voraus.

Artikel 4

(1) Für die Ausfuhren der Textilwaren in Anhang I können nach Maßgabe der folgenden Absätze Hoechstmengen festgesetzt werden.

(2) Stellt die Gemeinschaft im Rahmen der eingerichteten Verwaltungskontrolle fest, dass die Höhe der Einfuhren einer bestimmten in Anhang I aufgeführten Kategorie von Waren mit Ursprung in Nepal im Verhältnis zu den gesamten Vorjahreseinfuhren von Waren dieser Kategorie in die Gemeinschaft - ungeachtet ihres Ursprungs - die folgenden Prozentsätze übersteigt:

- 2 % für Warenkategorien der Gruppe I,

- 8 % für Warenkategorien der Gruppe II,

- 15 % für Warenkategorien der Gruppen III, IV und V,

so kann sie die Aufnahme von Konsultationen nach dem Verfahren des Artikels 11 beantragen, um eine Einigung über eine angemessene Hoechstmenge für die Waren der betreffenden Kategorie herbeizuführen.

(3) Bis zu einer für beide Seiten zufrieden stellenden Lösung verpflichtet sich Nepal, ab dem Zeitpunkt der Notifizierung des Konsultationsersuchens die Ausfuhren von Waren der betreffenden Kategorie in die Gemeinschaft bzw. in das oder die von der Gemeinschaft angegebenen Gebiete des Gemeinschaftsmarkts auszusetzen oder auf die von der Gemeinschaft angegebene Menge zu beschränken.

Die Gemeinschaft genehmigt die Einfuhr von Waren der betreffenden Kategorie, die vor dem Zeitpunkt der Notifizierung des Konsultationsersuchens aus Nepal versandt wurden.

(4) Gelingt es den Parteien im Verlauf der Konsultationen nicht, innerhalb der in Artikel 11 genannten Frist eine zufrieden stellende Lösung zu finden, so hat die Gemeinschaft das Recht, eine endgültige Hoechstmenge einzuführen, die auf Jahresbasis nicht niedriger ist als das nach der Formel in Absatz 2 berechnete Niveau oder als 106 % der Einfuhren des Kalenderjahres, das dem Kalenderjahr vorausgegangen ist, in dem die Einfuhren das nach der Formel in Absatz 2 berechnete Niveau überschritten und damit das Konsultationsersuchen ausgelöst haben, wobei jeweils der höhere dieser beiden Werte maßgeblich ist.

Wenn die Entwicklung der Gesamteinfuhren der fraglichen Ware in die Gemeinschaft es erfordert, wird diese jährliche Hoechstmenge nach Konsultationen nach dem Verfahren des Artikels 11 heraufgesetzt, um die Einhaltung der Bedingungen in Absatz 2 sicherzustellen.

(5) Die jährliche Steigerungsrate für die gemäß diesem Artikel eingeführten Hoechstmengen wird nach Maßgabe des Protokolls B festgesetzt.

(6) Dieser Artikel findet keine Anwendung, wenn die in Absatz 2 genannten Prozentsätze infolge eines Rückgangs der Gesamteinfuhren der Gemeinschaft und nicht infolge eines Anstiegs der Ausfuhren von Ursprungswaren Nepals erreicht werden.

(7) Im Falle der Anwendung der Absätze 2, 3 oder 4 erteilt Nepal für Waren, über die vor der Festsetzung der Hoechstmenge Verträge geschlossen wurden, Ausfuhrgenehmigungen bis zur Höhe der festgesetzten Hoechstmenge.

(8) Bis zum Zeitpunkt der Mitteilung der in Artikel 9 Absatz 6 genannten statistischen Angaben kommt Absatz 2 auf der Grundlage der von der Gemeinschaft zuvor mitgeteilten Jahresstatistiken zur Anwendung.

Artikel 5

(1) Zur Gewährleistung der ordnungsgemäßen Anwendung dieses Abkommens vereinbaren die Gemeinschaft und Nepal, uneingeschränkt zusammenzuarbeiten, um die Umgehung dieses Abkommens durch Umladung, Umleitung, falsche Angabe des Ursprungslandes oder -ortes, Fälschung von Papieren, falsche Angaben über Spinnstoffgehalt, Mengen, Warenbezeichnung oder Tarifierung oder auf sonstige Weise zu verhüten bzw. aufzudecken und die notwendigen rechtlichen und/oder administrativen Maßnahmen gegen solche Vorgänge zu treffen. Entsprechend vereinbaren Nepal und die Gemeinschaft, die notwendigen Rechtsvorschriften und Verwaltungsverfahren festzulegen, um ein wirksames Vorgehen gegen solche Umgehungspraktiken zu ermöglichen; dazu gehört auch die Einführung rechtsverbindlicher Sanktionen gegenüber den betreffenden Ausführern und/oder Einführern.

(2) Gelangt die Gemeinschaft aufgrund von verfügbaren Angaben zu der Auffassung, dass dieses Abkommen umgangen wird, so führt sie Konsultationen mit Nepal, um zu einer für beide Seiten zufrieden stellenden Lösung zu gelangen. Diese Konsultationen finden so bald wie möglich statt, auf jeden Fall aber innerhalb von 30 Tagen nach dem Konsultationsersuchen.

(3) Bis zum Abschluss der in Absatz 2 vorgesehenen Konsultationen trifft Nepal auf Antrag der Gemeinschaft vorsorglich die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die Anpassungen von gemäß Artikel 4 festgesetzten Hoechstmengen, welche in Konsultationen nach Absatz 2 vereinbart werden könnten, in dem Jahr der Notifizierung des Konsultationsersuchens nach Absatz 2 oder, wenn die Hoechstmenge für das laufende Jahr ausgeschöpft ist, im darauf folgenden Jahr vorgenommen werden können, sofern hinreichende Beweise für die Umgehung vorliegen.

(4) Gelingt es den Parteien im Verlauf der Konsultationen nach Absatz 2 nicht, eine für beide Seiten zufrieden stellende Lösung zu finden, so hat die Gemeinschaft das Recht,

a) sofern hinreichende Beweise dafür vorliegen, dass Waren mit Ursprung in Nepal unter Umgehung dieses Abkommens eingeführt wurden, die betreffenden Mengen auf die gemäß Artikel 4 festgesetzten Hoechstmengen anzurechnen;

b) sofern hinreichende Beweise dafür vorliegen, dass falsche Angaben über Spinnstoffgehalt, Mengen, Warenbezeichnung oder Tarifierung von Waren mit Ursprung in Nepal gemacht wurden, die betreffenden Einfuhren zurückzuweisen;

c) sofern festgestellt wird, dass Waren, die nicht Ursprungswaren Nepals sind, im Gebiet von Nepal umgeladen oder umgeleitet wurden, Hoechstmengen für die gleichen Waren mit Ursprung in Nepal einzuführen, sofern solche Hoechstmengen nicht bereits gelten, oder jede andere geeignete Maßnahme zu treffen.

(5) Die Parteien kommen überein, ein System der administrativen Zusammenarbeit gemäß Protokoll A einzuführen, um Probleme im Zusammenhang mit der Umgehung dieses Abkommens zu verhüten bzw. wirksam zu lösen.

Artikel 6

(1) Bei Waren, für die Hoechstmengen oder eine Überwachungsregelung gelten, überwacht Nepal die Ausfuhren in die Gemeinschaft. Kommt es zu plötzlich auftretenden, ungünstigen Veränderungen in den traditionellen Handelsströmen, so kann die Gemeinschaft im Hinblick auf eine zufrieden stellende Lösung dieser Probleme Konsultationen beantragen. Die Konsultationen finden innerhalb von fünfzehn Arbeitstagen nach dem Konsultationsersuchen der Gemeinschaft statt.

(2) Nepal bemüht sich sicherzustellen, dass die Ausfuhren von Textilwaren in die Gemeinschaft, für die Hoechstmengen gelten, möglichst gleichmäßig über das Jahr verteilt werden, wobei insbesondere saisonbedingte Faktoren angemessen berücksichtigt werden.

Artikel 7

Bei Kündigung dieses Abkommens gemäß Artikel 14 Absatz 3 werden die gemäß diesem Abkommen festgesetzten Hoechstmengen pro rata temporis verringert, sofern die Parteien nicht einvernehmlich etwas Gegenteiliges beschließen.

Artikel 8

(1) Die Tarifierung der unter dieses Abkommen fallenden Waren erfolgt anhand der zolltariflichen und statistischen Nomenklatur der Gemeinschaft (nachstehend "Kombinierte Nomenklatur" oder abgekürzt "KN" genannt).

Hat eine Tarifierungsentscheidung eine Änderung der Tarifierungspraxis oder einen Wechsel der Kategorie für eine unter dieses Abkommen fallende Ware zur Folge, so gilt für die betreffende Ware die Praxis oder die Handelsregelung für die Kategorie, unter die sie nach diesen Änderungen fällt.

Änderungen der Kombinierten Nomenklatur (KN), die nach den in der Gemeinschaft geltenden Verfahren vorgenommen werden und unter dieses Abkommen fallende Warenkategorien betreffen, sowie Entscheidungen über die Tarifierung von Waren dürfen keine Herabsetzung der gemäß diesem Abkommen festgesetzten Hoechstmengen bewirken.

(2) Der Ursprung der unter dieses Abkommen fallenden Waren wird nach Maßgabe der in der Gemeinschaft geltenden Ursprungsbestimmungen bestimmt.

Änderungen dieser Regeln werden Nepal mitgeteilt und dürfen keine Herabsetzung der gemäß diesem Abkommen festgesetzten Hoechstmengen bewirken.

Die Verfahren für die Kontrolle des Ursprungs der vorgenannten Waren sind in Protokoll A festgelegt.

Artikel 9

(1) Nepal übermittelt der Kommission genaue, nach Mitgliedstaaten der Gemeinschaft aufgeschlüsselte statistische Mengen- und Wertangaben über alle erteilten Ausfuhrgenehmigungen für die Kategorien von Textilwaren, die den gemäß diesem Abkommen festgesetzten Hoechstmengen oder einem System der doppelten Kontrolle unterliegen.

(2) Desgleichen übermittelt die Gemeinschaft den Behörden Nepals genaue statistische Angaben über die von den Behörden der Gemeinschaft ausgestellten Einfuhrgenehmigungen sowie Einfuhrstatistiken über die Waren, die unter die Regelung nach Artikel 4 Absatz 2 fallen.

(3) Die vorgenannten Angaben sind für alle Warenkategorien vor dem Ende des Monats zu übermitteln, der auf den Monat folgt, auf den sich die Statistiken beziehen.

(4) Auf Antrag der Gemeinschaft übermittelt Nepal Einfuhrstatistiken über alle Waren in Anhang I.

(5) Zeigt sich bei der Analyse der ausgetauschten Angaben, dass zwischen den Ausfuhrdaten und den Einfuhrdaten bedeutende Abweichungen bestehen, so können nach dem Verfahren des Artikels 11 Konsultationen eingeleitet werden.

(6) Für die Zwecke des Artikels 4 verpflichtet sich die Gemeinschaft, den Behörden Nepals vor dem 15. April jedes Jahres die Vorjahresstatistiken über die Einfuhren aller unter dieses Abkommen fallenden Textilwaren, nach Lieferländern und Mitgliedstaaten der Gemeinschaft aufgeschlüsselt, zu übermitteln.

Artikel 10

Die Parteien kommen überein, die Entwicklung des Handels mit Textilwaren und Bekleidung jedes Jahr im Rahmen der Konsultationen nach Artikel 11 anhand der in Artikel 9 genannten Statistiken zu prüfen.

Artikel 11

(1) Sofern in diesem Abkommen nichts Gegenteiliges bestimmt ist, gelten für die darin genannten Konsultationsverfahren folgende Bestimmungen:

- Konsultationen finden so weit wie möglich regelmäßig statt. Darüber hinaus können spezielle zusätzliche Konsultationen stattfinden.

- Ein Konsultationsersuchen wird der anderen Partei schriftlich notifiziert.

- Dem Konsultationsersuchen ist innerhalb einer angemessenen Frist, in jedem Fall aber spätestens 15 Tage nach der Notifizierung, gegebenenfalls eine Darstellung der Umstände beizufügen, die nach Ansicht der antragstellenden Partei dieses Konsultationsersuchen rechtfertigen.

- Die Parteien nehmen spätestens einen Monat nach der Notifizierung des Ersuchens Konsultationen auf, um binnen höchstens einem weiteren Monat zu einer Einigung oder einem für beide Seiten annehmbaren Ergebnis zu gelangen.

- Diese Fristen können einvernehmlich verlängert werden.

(2) Die Gemeinschaft kann Konsultationen gemäß Absatz 1 beantragen, wenn sie feststellt, dass in einem bestimmten Jahr der Anwendung des Abkommens Schwierigkeiten in der Gemeinschaft oder in einem ihrer Gebiete auftreten, weil im Vergleich zum Vorjahr die Einfuhren einer bestimmten Warenkategorie der Gruppe I, für die gemäß diesem Abkommen Hoechstmengen gelten, plötzlich und erheblich gestiegen sind.

(3) Auf Antrag einer Partei finden Konsultationen über alle Probleme im Zusammenhang mit der Anwendung dieses Abkommens statt. Konsultationen aufgrund dieses Artikels werden im Geiste der Zusammenarbeit und in dem Bestreben um Beilegung der Differenzen zwischen den Parteien geführt.

Artikel 12

Entstehen Probleme im Zusammenhang mit dem Schutz von Warenzeichen, Mustern oder anderen Rechten an geistigem Eigentum, so finden auf Antrag einer Partei Konsultationen nach dem Verfahren des Artikels 11 statt, um eine zufrieden stellende Lösung zu finden.

Artikel 13

Dieses Abkommen gilt für die Gebiete, in denen der Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft Anwendung findet, nach Maßgabe dieses Vertrages einerseits und für das Gebiet Nepals andererseits.

Artikel 14

(1) Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf den Tag folgt, an dem die Parteien einander den Abschluss der dafür erforderlichen Verfahren notifiziert haben. Bis dahin findet es auf der Grundlage der Gegenseitigkeit vorläufig Anwendung.

(2) Dieses Abkommen gilt bis zum 31. Dezember 2004.

Die Funktionsweise dieses Abkommens wird vor dem Beitritt Nepals zur Welthandelsorganisation (WTO) überprüft, um den Folgen dieses Beitritts Rechnung zu tragen.

(3) Jede Partei kann jederzeit Änderungen zu diesem Abkommen vorschlagen oder dieses Abkommen unter Einhaltung einer Frist von mindestens sechs Monaten kündigen. In diesem Fall endet das Abkommen mit Ablauf der Kündigungsfrist.

(4) Die Parteien kommen überein, spätestens sechs Monate vor dem Außerkrafttreten dieses Abkommens Konsultationen aufzunehmen, um gegebenenfalls ein neues Abkommen zu schließen.

(5) Die Anhänge, Protokolle und Vereinbarten Niederschriften, die Erklärung sowie die beigefügten Briefwechsel oder Schreiben sind Bestandteil dieses Abkommens.

Artikel 15

Dieses Abkommen ist in zwei Urschriften in dänischer, deutscher, englischer, finnischer, französischer, griechischer, italienischer, niederländischer, portugiesischer, schwedischer, spanischer und nepalesischer Sprache abgefasst, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.

Für die Europäische Gemeinschaft

Für das Königreich Nepal

ANHANG I

LISTE DER TEXTILWAREN NACH ARTIKEL 1

1. Unbeschadet der Vorschriften für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur ist der Wortlaut der Warenbezeichnung nur richtungsweisend, da für die in jeder Kategorie erfassten Waren im Rahmen dieses Anhangs die KN-Codes maßgebend sind. Ist einem KN-Code ein "ex" vorangestellt, bestimmen sich die in jeder Kategorie erfassten Waren nach dem Geltungsbereich des KN-Codes und demjenigen der entsprechenden Warenbezeichnung.

2. Fehlen nähere Angaben über die Zusammensetzung der Erzeugnisse der Kategorien 1 bis 114, so werden diese Erzeugnisse so behandelt, als ob sie ausschließlich aus Wolle oder feinen Tierhaaren, aus Baumwolle oder aus synthetischen oder künstlichen Spinnstoffen bestuenden.

3. Waren, die nicht als Männer- oder Knabenkleidung oder als Frauen- oder Mädchenkleidung erkennbar sind, werden als Bekleidung für Frauen oder Mädchen behandelt.

4. Der Begriff "Bekleidung für Säuglinge" umfasst Bekleidung bis einschließlich Handelsgröße 86.

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

ANHANG II

Waren, die keinen Hoechstmengen, aber dem System der doppelten Kontrolle nach Artikel 1 Absatz 4 dieses Abkommens unterliegen

(Die vollständigen Bezeichnungen der in diesem Anhang genannten Warenkategorien sind in Anhang I angegeben.)

Kategorien:

4 5 6 7 26

Erreichen die Einfuhren von Waren der Kategorie 8 mit Ursprung in Nepal 2 % der gesamten Vorjahreseinfuhren von Waren dieser Kategorie in die Gemeinschaft - ungeachtet ihres Ursprungs, so werden sie automatisch dem System der doppelten Kontrolle unterworfen.

PROTOKOLL A

TITEL I

KLASSIFIZIERUNG

Artikel 1

(1) Die zuständigen Behörden der Gemeinschaft verpflichten sich, Nepal über alle Änderungen der Kombinierten Nomenklatur (KN) zu unterrichten, bevor diese in der Gemeinschaft in Kraft treten.

(2) Die zuständigen Behörden der Gemeinschaft verpflichten sich, den zuständigen Behörden Nepals alle Entscheidungen über die Einreihung von unter dieses Abkommen fallenden Waren spätestens einen Monat nach ihrer Annahme mitzuteilen. Diese Mitteilungen enthalten:

a) eine Beschreibung der betreffenden Waren,

b) die betreffende Kategorie und die entsprechenden KN-Codes,

c) die Gründe für die getroffene Entscheidung.

(3) Hat eine Tarifierungsentscheidung eine Änderung der Tarifierungspraxis oder einen Wechsel der Kategorie für eine unter dieses Abkommen fallende Ware zur Folge, so setzen die zuständigen Behörden der Gemeinschaft eine Frist von 30 Tagen ab dem Zeitpunkt der Mitteilung der Gemeinschaft, bevor die Entscheidung wirksam wird. Für Waren, die vor dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Entscheidung versandt werden, gilt weiter die frühere Tarifierungspraxis, sofern die betreffenden Waren innerhalb von 60 Tagen nach diesem Zeitpunkt zur Einfuhr in die Gemeinschaft gestellt werden.

(4) Betrifft eine Tarifierungsentscheidung der Gemeinschaft, die eine Änderung der Tarifierungspraxis oder einen Wechsel der Kategorie für eine unter dieses Abkommen fallende Ware zur Folge hat, eine einer Hoechstmenge unterliegende Kategorie, so vereinbaren die Parteien, Konsultationen nach dem Verfahren des Artikels 11 dieses Abkommens einzuleiten, um der Verpflichtung gemäß Artikel 8 Absatz 1 Unterabsatz 2 dieses Abkommens nachzukommen.

(5) Bestehen zwischen Nepal und den zuständigen Behörden der Gemeinschaft am Ort des Verbringens in die Gemeinschaft Meinungsverschiedenheiten über die Tarifierung von unter dieses Abkommen fallenden Waren, so erfolgt die Tarifierung vorläufig anhand der von der Gemeinschaft gelieferten Angaben, bis Konsultationen nach Artikel 11 stattfinden, um zu einer Einigung über die endgültige Tarifierung der betreffenden Ware zu gelangen.

TITEL II

URSPRUNG

Artikel 2

(1) Für Waren mit Ursprung in Nepal, die nach Maßgabe der in diesem Abkommen festgelegten Regelung in die Gemeinschaft ausgeführt werden, ist ein Ursprungszeugnis des Königreichs Nepal vorzulegen, das dem Muster im Anhang zu diesem Protokoll entspricht.

(2) Das Ursprungszeugnis wird von den zuständigen Regierungsbehörden Nepals ausgestellt, wenn die betreffenden Waren im Sinne der in der Gemeinschaft geltenden einschlägigen Regeln als Ursprungswaren dieses Landes gelten können.

(3) Die Waren der Gruppen III, IV und V können jedoch gemäß der in diesem Abkommen festgelegten Regelung auf Vorlage einer Erklärung des Ausführers auf der Rechnung oder auf einem anderen Handelspapier, aus der hervorgeht, dass die betreffenden Waren im Sinne der in der Gemeinschaft geltenden einschlägigen Regeln Ursprungswaren Nepals sind, in die Gemeinschaft eingeführt werden.

(4) Das Ursprungszeugnis nach Absatz 1 ist bei der Einfuhr von Waren, für die ein nach den einschlägigen in der Gemeinschaft geltenden Vorschriften ausgefuelltes Ursprungszeugnis nach Formblatt A im Hinblick auf die Gewährung allgemeiner Zollpräferenzen vorgelegt wird, nicht erforderlich.

Artikel 3

Das Ursprungszeugnis wird nur auf schriftlichen Antrag erteilt, der vom Ausführer oder unter der Verantwortung des Ausführers von dessen bevollmächtigtem Vertreter zu stellen ist. Die zuständigen Behörden Nepals sorgen dafür, dass das Ursprungszeugnis ordnungsgemäß ausgefuellt wird, und verlangen zu diesem Zweck die Vorlage aller notwendigen Belege oder nehmen alle Prüfungen vor, die sie für angebracht halten.

Artikel 4

Sind für Waren derselben Kategorie unterschiedliche Kriterien für die Bestimmung des Ursprungs festgelegt, so müssen die Ursprungszeugnisse oder Ursprungserklärungen eine hinreichend genaue Warenbeschreibung enthalten, anhand deren das Ursprungszeugnis ausgestellt oder die Ursprungserklärung abgegeben wurde.

Artikel 5

Die Feststellung geringfügiger Abweichungen zwischen den Angaben in dem Ursprungszeugnis und den Angaben in den der Zollstelle zur Erfuellung der Einfuhrförmlichkeiten vorgelegten Unterlagen begründet nicht schon allein Zweifel an der Richtigkeit der Angaben in dem Ursprungszeugnis.

TITEL III

SYSTEM DER DOPPELTEN KONTROLLE

Abschnitt I

Ausfuhr

Artikel 6

Die zuständigen Behörden Nepals erteilen für alle aus Nepal abgehenden Sendungen von Textilwaren, die vorläufigen oder endgültigen Hoechstmengen gemäß Artikel 4 dieses Abkommens unterliegen, Ausfuhrgenehmigungen bis zur Erreichung der betreffenden Hoechstmengen, die nach Maßgabe der Artikel 3, 5 und 7 dieses Abkommens geändert werden können; sie erteilen ebenfalls Ausfuhrgenehmigungen für alle Sendungen von Textilwaren, die einem System der doppelten Kontrolle ohne Hoechstmengen gemäß Artikel 1 Absätze 4 und 5 dieses Abkommens unterliegen.

Artikel 7

(1) Die Ausfuhrgenehmigungen für Waren, die gemäß diesem Abkommen Hoechstmengen unterliegen, müssen dem Muster 1 im Anhang zu diesem Protokoll entsprechen und sind für Ausfuhren in das gesamte Zollgebiet gültig, in dem der Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft Anwendung findet.

(2) Sofern gemäß diesem Abkommen Hoechstmengen gelten, muss in den Ausfuhrgenehmigungen unter anderem bescheinigt werden, dass die betreffende Warenmenge auf die Hoechstmenge für die entsprechende Warenkategorie angerechnet wurde; Ausfuhrgenehmigungen dürfen jeweils nur für eine Warenkategorie erteilt werden, für die Hoechstmengen gelten. Sie können für eine oder mehrere Sendungen der betreffenden Waren verwendet werden.

(3) Die Ausfuhrgenehmigungen für Waren, für die ein System der doppelten Kontrolle ohne Hoechstmengen gilt, müssen dem Muster 2 im Anhang zu diesem Protokoll entsprechen. Die Ausfuhrgenehmigungen dürfen jeweils nur für eine Warenkategorie erteilt werden und können für eine oder mehrere Sendungen der betreffenden Waren verwendet werden. Sie sind für Ausfuhren in das gesamte Zollgebiet, in dem der Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft Anwendung findet, gültig.

Artikel 8

Die zuständigen Behörden der Gemeinschaft sind umgehend von der Rücknahme oder Änderung einer bereits erteilten Ausfuhrgenehmigung zu unterrichten.

Artikel 9

(1) Die Ausfuhren von Textilwaren, die gemäß diesem Abkommen Hoechstmengen unterliegen, werden auf die Hoechstmengen für das Jahr angerechnet, in dem die Waren versandt werden, auch wenn die Ausfuhrgenehmigung erst nach dem Versand erteilt wird.

(2) Als Zeitpunkt des Versands der Waren im Sinne des Absatzes 1 gilt der Zeitpunkt des Verladens in das Flugzeug, auf das Kraftfahrzeug oder auf das Schiff zur Ausfuhr.

Artikel 10

Die Vorlage einer Ausfuhrgenehmigung gemäß Artikel 12 muss spätestens am 31. März des Jahres erfolgen, das auf das Jahr folgt, in dem die in der Lizenz aufgeführten Waren versandt wurden.

Abschnitt II

Einfuhr

Artikel 11

Die Einfuhr in die Gemeinschaft ist für Textilwaren, die gemäß diesem Abkommen Hoechstmengen oder einem System der doppelten Kontrolle unterliegen, von der Vorlage einer Einfuhrgenehmigung abhängig.

Artikel 12

(1) Die zuständigen Behörden der Gemeinschaft erteilen die in Artikel 11 genannten Einfuhrgenehmigungen innerhalb von fünf Arbeitstagen nach Vorlage des Originals der entsprechenden Ausfuhrgenehmigung durch den Einführer.

(2) Die Einfuhrgenehmigungen für Waren, die gemäß diesem Abkommen Hoechstmengen unterliegen, sind für die Dauer von sechs Monaten ab dem Zeitpunkt ihrer Erteilung für Einfuhren in das gesamte Zollgebiet gültig, in dem der Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft Anwendung findet.

(3) Die Einfuhrgenehmigungen für Waren, die einem System der doppelten Kontrolle ohne Hoechstmengen unterliegen, sind für die Dauer von sechs Monaten ab dem Zeitpunkt ihrer Erteilung für Einfuhren in das gesamte Zollgebiet gültig, in dem der Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft Anwendung findet.

(4) Die zuständigen Behörden der Gemeinschaft erklären eine bereits erteilte Einfuhrgenehmigung für ungültig, wenn die entsprechende Ausfuhrgenehmigung zurückgenommen wurde.

Werden jedoch die zuständigen Behörden der Gemeinschaft von der Rücknahme oder Annullierung einer Ausfuhrgenehmigung erst nach der Einfuhr der Waren in die Gemeinschaft unterrichtet, so werden die betreffenden Mengen auf die Hoechstmengen für die betreffende Kategorie und das betreffende Jahr angerechnet.

Artikel 13

(1) Stellen die zuständigen Behörden der Gemeinschaft fest, dass bei einer Warenkategorie die Gesamtmenge, für die von den zuständigen Behörden Nepals Ausfuhrgenehmigungen erteilt wurden, in einem Jahr die gemäß Artikel 4 dieses Abkommens festgesetzte Hoechstmenge für diese Kategorie - gegebenenfalls geändert nach Maßgabe der Artikel 3, 5 oder 7 dieses Abkommens - überschreitet, so können die genannten Behörden die Erteilung von Einfuhrgenehmigungen zeitweilig einstellen. In diesem Fall unterrichten die zuständigen Behörden der Gemeinschaft umgehend die Behörden Nepals, und das besondere Konsultationsverfahren nach Artikel 11 dieses Abkommens wird unverzüglich eingeleitet.

(2) Für Waren mit Ursprung in Nepal, für die Hoechstmengen oder das System der doppelten Kontrolle gelten und für die keine nach Maßgabe dieses Protokolls erteilten Ausfuhrgenehmigungen Nepals vorgelegt werden, können die zuständigen Behörden der Gemeinschaft die Erteilung von Einfuhrgenehmigungen verweigern.

Lassen die zuständigen Behörden der Gemeinschaft jedoch die Einfuhr solcher Waren in die Gemeinschaft zu, so werden unbeschadet des Artikels 5 dieses Abkommens die betreffenden Mengen nur mit ausdrücklicher Zustimmung der zuständigen Behörden Nepals auf die entsprechenden gemäß diesem Abkommen festgesetzten Hoechstmengen angerechnet.

TITEL IV

FORM UND AUSSTELLUNG DER AUSFUHRGENEHMIGUNGEN UND DER URSPRUNGSZEUGNISSE; GEMEINSAME BESTIMMUNGEN ÜBER DIE AUSFUHREN IN DIE GEMEINSCHAFT

Artikel 14

(1) Die Ausfuhrgenehmigung und das Ursprungszeugnis können mit ordnungsgemäß kenntlich gemachten zusätzlichen Durchschriften ausgestellt werden. Sie sind in englischer oder französischer Sprache abzufassen. Werden sie handschriftlich ausgefuellt, so muss dies mit Tinte oder Kugelschreiber und in Druckschrift erfolgen.

Die Dokumente haben das Format 210 x 297 mm. Es ist weißes geleimtes Schreibpapier ohne mechanischen Papierhalbstoff mit einem Quadratmetergewicht von mindestens 25 g zu verwenden. Werden die Dokumente mit mehreren Durchschriften ausgestellt, so ist das Original mit einem guillochierten Überdruck zu versehen. Dieses Exemplar ist deutlich als Original zu kennzeichnen, während die übrigen Exemplare als Durchschrift zu kennzeichnen sind. Nur das Original wird von den zuständigen Behörden der Gemeinschaft nach Maßgabe der in diesem Abkommen festgelegten Regelung anerkannt.

(2) Jedes Dokument trägt zur Kennzeichnung eine standardisierte Seriennummer, die auch eingedruckt sein kann.

Diese Nummer setzt sich wie folgt zusammen:

- zwei Buchstaben zur Bezeichnung des Ausfuhrlandes nach folgendem Code: NP

- zwei Buchstaben zur Bezeichnung des vorgesehenen Verzollungsmitgliedstaats nach folgendem Code:

AT= Österreich

BL= Benelux

DE= Bundesrepublik Deutschland

DK= Dänemark

EL= Griechenland

ES= Spanien

FI= Finnland

FR= Frankreich

GB= Vereinigtes Königreich

IE= Irland

IT= Italien

PT= Portugal

SE= Schweden

- eine einstellige Zahl zur Bezeichnung des Kontingentsjahrs: 3 für 2003, 4 für 2004;

- eine zweistellige Zahl von 01 bis 99 zur Bezeichnung der ausstellenden Behörde in Nepal;

- eine fünfstellige Zahl durchlaufend von 00001 bis 99999, die dem vorgesehenen Verzollungsmitgliedstaat zugeteilt wird.

Artikel 15

Die Ausfuhrgenehmigung und das Ursprungszeugnis können nach dem Versand der Waren, auf die sie sich beziehen, ausgestellt werden. In diesem Fall tragen sie den Vermerk "délivré a posteriori" oder "issued retrospectively".

Artikel 16

(1) Bei Diebstahl, Verlust oder Vernichtung einer Ausfuhrgenehmigung oder eines Ursprungszeugnisses kann der Ausführer bei den zuständigen Behörden Nepals, die die Papiere ausgestellt haben, eine Zweitausfertigung beantragen, die anhand der in seinem Besitz befindlichen Ausfuhrpapiere angefertigt wird. Die Zweitausfertigung einer Ausfuhrgenehmigung oder eines Ursprungszeugnisses muss den Vermerk "duplicata" oder "duplicate" tragen.

(2) Die Zweitausfertigung trägt das Datum des Originals.

TITEL V

ADMINISTRATIVE ZUSAMMENARBEIT

Artikel 17

Die Gemeinschaft und Nepal arbeiten zum Zweck der Durchführung dieses Protokolls eng zusammen. Beide Parteien fördern im Hinblick darauf Kontakte und Meinungsaustausche, auch über technische Fragen.

Artikel 18

Um die ordnungsgemäße Anwendung dieses Protokolls zu gewährleisten, unterstützen die Gemeinschaft und Nepal einander bei der Überprüfung der Echtheit und Richtigkeit der nach Maßgabe dieses Protokolls ausgestellten Ausfuhrgenehmigungen und Ursprungszeugnisse beziehungsweise Ursprungserklärungen.

Artikel 19

Nepal übermittelt der Kommission der Europäischen Gemeinschaften die Namen und Anschriften der für die Erteilung und Überprüfung von Ausfuhrgenehmigungen und Ursprungszeugnissen zuständigen Behörden sowie die Abdrücke der von diesen Behörden verwendeten Stempel und Unterschriftsproben der für die Unterzeichnung der Ausfuhrgenehmigungen und der Ursprungszeugnisse zuständigen Beamten. Ferner teilt Nepal der Gemeinschaft jede diesbezügliche Änderung mit.

Artikel 20

(1) Eine nachträgliche Überprüfung von Ursprungszeugnissen oder Ausfuhrgenehmigungen wird stichprobenweise sowie immer dann vorgenommen, wenn die zuständigen Behörden in der Gemeinschaft begründete Zweifel an der Echtheit der Ursprungszeugnisse oder der Ausfuhrgenehmigungen oder an der Richtigkeit der Angaben über den tatsächlichen Ursprung der betreffenden Waren haben.

(2) In diesem Fall senden die zuständigen Behörden der Gemeinschaft das Ursprungszeugnis bzw. die Ausfuhrgenehmigung oder eine Kopie davon an die zuständigen Behörden Nepals zurück, wobei sie gegebenenfalls die formalen oder sachlichen Gründe für eine Untersuchung angeben. Ist eine Rechnung vorgelegt worden, so wird sie oder eine Kopie davon dem Ursprungszeugnis oder der Ausfuhrgenehmigung oder der Kopie davon beigefügt. Die zuständigen Behörden der Gemeinschaft teilen ferner alle bekannten Umstände mit, die auf die Unrichtigkeit der Angaben in den betreffenden Ursprungszeugnissen oder Ausfuhrgenehmigungen schließen lassen.

(3) Absatz 1 gilt auch für nachträgliche Überprüfungen der in Artikel 2 dieses Protokolls genannten Ursprungserklärungen.

(4) Die Ergebnisse der nachträglichen Überprüfungen gemäß der Absätze 1 und 2 werden den zuständigen Behörden der Gemeinschaft innerhalb von drei Monaten mitgeteilt. Mitzuteilen ist, ob das strittige Ursprungszeugnis bzw. die strittige Ausfuhrgenehmigung oder Erklärung sich auf die tatsächlich ausgeführten Waren bezieht und ob die Waren nach Maßgabe der mit diesem Abkommen festgelegten Regelung ausgeführt werden dürfen. Auf Antrag der Gemeinschaft sind ferner Kopien aller Unterlagen vorzulegen, die erforderlich sind, um den genauen Sachverhalt und insbesondere den tatsächlichen Ursprung der Waren zu ermitteln.

Werden bei diesen Überprüfungen systematische Unregelmäßigkeiten bei der Verwendung der Ursprungserklärungen festgestellt, so kann die Gemeinschaft für die Einfuhren der betreffenden Waren Artikel 2 Absatz 1 dieses Protokolls in Anspruch nehmen.

(5) Für die nachträgliche Überprüfung von Ursprungszeugnissen werden die Durchschriften der Ursprungszeugnisse sowie etwaige diesbezügliche Ausfuhrpapiere von den zuständigen Behörden Nepals mindestens drei Jahre aufbewahrt.

(6) Die in diesem Artikel beschriebene stichprobenweise vorgenommene Überprüfung darf die Abfertigung der betreffenden Waren zum freien Verkehr nicht behindern.

Artikel 21

(1) Geht aus dem Überprüfungsverfahren gemäß Artikel 20 oder aus den den zuständigen Behörden der Gemeinschaft oder Nepals vorliegenden Angaben hervor bzw. scheint daraus hervorzugehen, dass die Bestimmungen dieses Abkommens umgangen oder verletzt werden, so arbeiten beide Parteien mit der gebotenen Dringlichkeit eng zusammen, um solche Umgehungen oder Verletzungen zu verhindern.

(2) Zu diesem Zweck untersuchen die zuständigen Behörden Nepals von sich aus oder auf Ersuchen der Gemeinschaft in angemessener Weise die Geschäfte, durch die dieses Protokoll erwiesenermaßen oder nach Ansicht der Gemeinschaft umgangen oder verletzt wird, bzw. veranlassen die Durchführung solcher Untersuchungen. Nepal teilt der Gemeinschaft die Ergebnisse dieser Untersuchungen zusammen mit allen sachdienlichen Angaben mit, anhand deren die Umstände der Umgehung oder Verletzung sowie der tatsächliche Ursprung der Waren festgestellt werden können.

(3) Zwischen der Gemeinschaft und Nepal kann vereinbart werden, dass von der Gemeinschaft benannte Beamte bei den in Absatz 2 beschriebenen Untersuchungen zugegen sind.

(4) Im Rahmen der Zusammenarbeit nach Absatz 1 tauschen die zuständigen Behörden der Gemeinschaft und Nepals alle Angaben aus, die die eine oder andere Partei zur Verhütung der Umgehung oder Verletzung des Abkommens beziehungsweise zur Beseitigung der daraus entstehenden Folgen für zweckdienlich erachtet. Dazu können auch Angaben über die Textilproduktion in Nepal sowie über den Handel mit den unter dieses Abkommen fallenden Textilwaren zwischen Nepal und Drittländern gehören, insbesondere wenn die Gemeinschaft begründeten Anlass zu der Annahme hat, dass die betreffenden Waren vor ihrer Einfuhr in die Gemeinschaft durch das Gebiet Nepals nur durchgeführt wurden. Auf Antrag der Gemeinschaft umfasst dieser Informationsaustausch auch die Übermittlung von Kopien aller verfügbaren einschlägigen Unterlagen.

(5) Gibt es hinreichende Beweise dafür, dass dieses Protokoll umgangen oder verletzt wurde, so können die zuständigen Behörden Nepals und der Gemeinschaft vereinbaren, die Maßnahmen nach Artikel 5 Absatz 4 dieses Abkommens und alle anderen zur Verhütung einer Wiederholung solcher Umgehungen oder Verletzungen erforderlichen Maßnahmen zu treffen.

Anhang zu Protokoll A, Artikel 2 Absatz 1

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Anhang zu Protokoll A, Artikel 7 Absatz 1: Muster 1

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Anhang zu Protokoll A, Artikel 7 Absatz 3: Muster 1

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PROTOKOLL B

Die Parteien legen die jährliche Steigerungsrate für Hoechstmengen, die gemäß Artikel 4 dieses Abkommens eingeführt werden könnten, im Rahmen des Konsultationsverfahrens nach Artikel 11 dieses Abkommens fest. In keinem Fall darf diese Steigerungsrate höher sein als die höchste Steigerungsrate, die auf entsprechende Waren im Rahmen bilateraler Textilabkommen zwischen der Gemeinschaft und anderen Drittländern Anwendung findet, deren Handelsvolumen dem Nepals entspricht oder vergleichbar ist.

VEREINBARTE NIEDERSCHRIFT

Marktzugang

Im Zusammenhang mit den Verhandlungen zu einem Abkommen über den Handel mit Textilwaren zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Nepal kamen die Parteien wie folgt überein:

Unbeschadet der übrigen Bestimmungen dieses Abkommens ergreift keine der Parteien Maßnahmen, die den beiderseitigen Handel mit Textilwaren und Bekleidung während der Geltungsdauer dieses Abkommens beeinträchtigen könnten.

ERKLÄRUNG

Angesichts der außergewöhnlichen Bedeutung, die die Ausfuhren von Teppichen gemessen an den Deviseneinnahmen, der Beschäftigung und dem Anteil am gesamten Außenhandel für die nepalesische Wirtschaft haben, erklärt die Europäische Gemeinschaft ihre Absicht, Artikel 4 dieses Abkommens nicht für in Nepal hergestellte Waren der Kategorie 58 in Anspruch zu nehmen.

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