EUR-Lex Access to European Union law

Back to EUR-Lex homepage

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 31998R2824

Verordnung (EG) Nr. 2824/98 des Rates vom 21. Dezember 1998 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1734/94 über die finanzielle und technische Zusammenarbeit mit den besetzten Gebieten

ABl. L 351 vom 29.12.1998, p. 13–14 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/12/2006; Stillschweigend aufgehoben durch 32006R1638

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1998/2824/oj

31998R2824

Verordnung (EG) Nr. 2824/98 des Rates vom 21. Dezember 1998 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1734/94 über die finanzielle und technische Zusammenarbeit mit den besetzten Gebieten

Amtsblatt Nr. L 351 vom 29/12/1998 S. 0013 - 0014


VERORDNUNG (EG) Nr. 2824/98 DES RATES vom 21. Dezember 1998 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1734/94 über die finanzielle und technische Zusammenarbeit mit den besetzten Gebieten

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 130w,

auf Vorschlag der Kommission,

gemäß dem Verfahren des Artikels 189c des Vertrags (1),

in Erwägung nachstehender Gründe:

In der Verordnung (EG) Nr. 1734/94 des Rates vom 11. Juli 1994 über die finanzielle und technische Zusammenarbeit mit den besetzten Gebieten (2) wird anerkannt, daß der Aufbau und die Verbesserung der für die Arbeit der öffentlichen Verwaltung erforderlichen Einrichtungen für die weitere Entwicklung des Westjordanlandes und des Gazastreifens von entscheidender Bedeutung sind.

Es ist notwendig, zu den laufenden Kosten der palästinensischen öffentlichen Verwaltung vorübergehend Beiträge zu leisten.

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 1734/94 erweitert die Möglichkeit einer Kombination von Gemeinschaftsmaßnahmen im Westjordanland und im Gazastreifen mit einer Bankfinanzierung aus Eigenmitteln.

Es ist wünschenswert, die Möglichkeit eines Zinszuschusses auf Vorhaben im Westjordanland und im Gazastreifen in den in Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung erwähnten Schwerpunktbereichen auszudehnen.

Die Verordnung (EG) Nr. 1734/94 ist dahingehend zu ändern, daß die Möglichkeit solcher Maßnahmen, die insbesondere die laufenden Kosten der palästinensischen öffentlichen Verwaltung und Zinszuschüsse betreffen, ausdrücklich vorgesehen wird -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EG) Nr. 1734/94 wird wie folgt geändert:

1. In Artikel 2 erhalten die Absätze 2 und 3 folgende Fassung:

"(2) Die Hilfe der Gemeinschaft kann für Investitionsvorhaben, Durchführbarkeitsstudien, Maßnahmen der technischen Hilfe und Ausbildungsmaßnahmen sowie für zeitweilige Beiträge zu den laufenden Kosten der palästinensischen öffentlichen Verwaltung gewährt werden.

(3) Die Gemeinschaft gewährt die Finanzmittel für die unter diese Verordnung fallenden Vorhaben und Maßnahmen in Form nichtrückzahlbarer Zuschüsse oder in Form von Zinszuschüssen für Kredite, die von der Bank aus Eigenmitteln gegeben werden. Der Zuschuß beträgt 3 v.H."

2. Artikel 4 erhält folgende Fassung:

"Artikel 4

(1) Die Finanzierungsbeschlüsse zu Vorhaben und Maßnahmen, die im Rahmen dieser Verordnung Gegenstand nichtrückzahlbarer Zuschüsse sind, werden nach dem Verfahren des Artikels 5 gefaßt.

(2) Die Finanzierungsbeschlüsse, die Globalkredite für Maßnahmen auf dem Gebiet der technischen Zusammenarbeit, der Ausbildung und der Handelsförderung betreffen, werden nach dem Verfahren des Artikels 5 gefaßt.

Die Kommission unterrichtet den in Artikel 5 genannten Ausschuß regelmäßig über die Verwendung dieser Globalkredite.

(3) Beschlüsse zur Änderung der nach dem Verfahren des Artikels 5 gefaßten Beschlüsse werden von der Kommission gefaßt, wenn sie keine wesentlichen Änderungen und auch keine zusätzlichen Verpflichtungen beinhalten, die über 20 v.H. der ursprünglichen Verpflichtung hinausgehen.

(4) Finanzierungsbeschlüsse über Zinszuschüsse werden nach dem Verfahren des Artikels 12 der Verordnung (EG) Nr. 1488/96 (*) gefaßt.

(*)ABl. L 189 vom 30. 7. 1996, S. 1. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 780/98 (ABl. L 113 vom 15. 4. 1998, S. 3)."

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 21. Dezember 1998.

Im Namen des Rates

Der Präsident

M. BARTENSTEIN

(1) Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom 16. September 1998 (ABl. C 313 vom 12. 10. 1998), Gemeinsamer Standpunkt des Rates vom 13. Oktober 1998 (ABl. C 388 vom 14. 12. 1998) und Beschluß des Europäischen Parlaments vom 3. Dezember 1998 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(2) ABl. L 182 vom 16. 7. 1994, S. 4.

Top