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Document 31983L0182

Richtlinie 83/182/EWG des Rates vom 28. März 1983 über Steuerbefreiungen innerhalb der Gemeinschaft bei vorübergehender Einfuhr bestimmter Verkehrsmittel

ABl. L 105 vom 23.4.1983, p. 59–63 (DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (ES, PT, FI, SV, CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL, BG, RO, HR)

Legal status of the document In force: This act has been changed. Current consolidated version: 01/07/2013

ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/1983/182/oj

31983L0182

Richtlinie 83/182/EWG des Rates vom 28. März 1983 über Steuerbefreiungen innerhalb der Gemeinschaft bei vorübergehender Einfuhr bestimmter Verkehrsmittel

Amtsblatt Nr. L 105 vom 23/04/1983 S. 0059 - 0063
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 9 Band 1 S. 0112
Spanische Sonderausgabe: Kapitel 09 Band 1 S. 0156
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 9 Band 1 S. 0112
Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 09 Band 1 S. 0156


RICHTLINIE DES RATES vom 28. März 1983 über Steuerbefreiungen innerhalb der Gemeinschaft bei vorübergehender Einfuhr bestimmter Verkehrsmittel (83/182/EWG)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 99,

auf Vorschlag der Kommission (1),

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (2),

nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses (3),

in Erwägung nachstehender Gründe:

Die Freizuegigkeit der gebietsansässigen Personen innerhalb der Gemeinschaft wird durch die derzeitigen steuerrechtlichen Regelungen, die bei der vorübergehenden Einfuhr bestimmter Verkehrsmittel für die private oder berufliche Nutzung gelten, behindert.

Die Behinderungen aufgrund dieser steuerrechtlichen Regelungen zu beseitigen, ist für die Errichtung eines Wirtschaftsmarktes mit ähnlichen Merkmalen wie ein Binnenmarkt besonders notwendig.

Es muß in bestimmten Fällen der sichere Nachweis geführt werden, daß die betreffenden Personen Gebietsansässige eines Mitgliedstaats sind.

Es erscheint zweckmässig, den Anwendungsbereich dieser Richtlinie bei einigen Verkehrsmitteln zunächst auf solche Verkehrsmittel zu begrenzen, die zu den allgemeinen Besteuerungsbedingungen des Binnenmarktes eines Mitgliedstaats erworben oder eingeführt wurden -

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Anwendungsbereich

(1) Die Mitgliedstaaten gewähren unter den nachstehend festgelegten Bedingungen bei der vorübergehenden Einfuhr von Strassenkraftfahrzeugen - einschließlich ihrer Anhänger -, von Wohnwagen, Wassersportfahrzeugen, Sportflugzeugen, Fahrrädern und Reitpferden aus einem Mitgliedstaat eine Befreiung von - Umsatzsteuern, Sonderverbrauchsteuern und sonstigen Verbrauchsabgaben,

- den im Anhang aufgeführten Steuern.

(2) Die Befreiung gemäß Absatz 1 gilt ferner für die normalen Ersatzteile, das normale Zubehör und die normalen Ausrüstungen, die mit den Verkehrsmitteln eingeführt werden.

(3) Die Befreiung gemäß Absatz 1 gilt nicht für Nutzfahrzeuge.

(4) a) Nicht unter diese Richtlinie fällt die vorübergehende Einfuhr von Personenfahrzeugen, Wohnwagen, Wassersportfahrzeugen, Sportflugzeugen und Fahrrädern zur privaten Nutzung, die nicht zu den allgemeinen Besteuerungsbedingungen des Binnenmarktes eines Mitgliedstaats erworben oder eingeführt wurden und/oder bei deren Ausfuhr eine Befreiung oder Erstattung von Umsatzsteuern, Verbrauchsteuern und sonstigen Verbrauchsabgaben gewährt wird.

Im Sinne dieser Richtlinie als zu den allgemeinen Besteuerungsbedingungen des Binnenmarktes eines Mitgliedstaats erworben gelten Verkehrsmittel, die unter den Bedingungen des Artikels 15 Nummer 10 der Richtlinie 77/388/EWG (4) erworben wurden ; jedoch können die Mitgliedstaaten solche Verkehrsmittel als nicht diesen Bedingungen entsprechend ansehen, die unter den Bedingungen des dritten Gedankenstrichs der genannten Nummer 10 erworben wurden.

b) Der Rat legt vor dem 31. Dezember 1985 einstimmig auf Vorschlag der Kommission die Gemeinschaftsregeln für die Gewährung der Steuerbefreiung für die unter Buchstabe a) Unterabsatz 1 genannten Vekehrsmittel fest ; dabei berücksichtigt er, daß einerseits eine Doppelbesteuerung vermieden, andererseits eine normale und lückenlose Besteuerung der Verkehrsmittel zur privaten Nutzung gewährleistet werden muß. (1) ABl. Nr. C 267 vom 21.11.1975, S. 8. (2) ABl. Nr. C 53 vom 8.3.1976, S. 37. (3) ABl. Nr. C 131 vom 12.6.1976, S. 50. (4) ABl. Nr. L 145 vom 13.6.1977, S. 1.

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Richtlinie bedeutet a) "Nutzfahrzeuge" : Strassenfahrzeuge, die nach Bauart und Ausrüstung geeignet und bestimmt sind zur entgeltlichen oder unentgeltlichen Beförderung von - mehr als neun Personen einschließlich des Fahrers,

- Waren

sowie alle besonderen Strassenfahrzeuge für andere als Beförderungszwecke im eigentlichen Sinne;

b) "Personenfahrzeuge" : alle Strassenfahrzeuge, gegebenenfalls einschließlich ihres Anhängers, ausser den unter Buchstabe a) genannten;

c) "berufliche Nutzung" eines Verkehrsmittels : die Benutzung des Verkehrsmittels unmittelbar zum Zweck der Ausübung einer entgeltlichen Tätigkeit oder einer Tätigkeit mit Erwerbszweck;

d) "private Nutzung" : jegliche Nutzung, die nicht berufliche Nutzung ist.

Artikel 3

Vorübergehende Einfuhr bestimmter Verkehrsmittel für die private Nutzung

Bei der vorübergehenden Einfuhr von Personenfahrzeugen, Wohnwagen, Wassersportfahrzeugen, Sportflugzeugen und Fahrrädern wird je Zwölfmonatszeitraum für höchstens sechs Monate mit oder ohne Unterbrechung Befreiung von den in Artikel 1 genannten Steuern und Abgaben unter folgenden Bedingungen gewährt: a) Die Privatperson, die diese Gegenstände einführt, muß aa) ihren gewöhnlichen Wohnsitz in einem anderen Mitgliedstaat als dem der vorübergehenden Einfuhr haben,

bb) diese Verkehrsmittel zur privaten Nutzung gebrauchen;

b) die Verkehrsmittel dürfen im Mitgliedstaat der vorübergehenden Einfuhr weder veräussert noch vermietet oder an einen Gebietsansässigen dieses Staates verliehen werden. Jedoch können Personenfahrzeuge im Besitz eines Vermietungsunternehmens mit Geschäftssitz in der Gemeinschaft an einen Gebietsfremden zur Wiederausfuhr des Fahrzeugs weitervermietet werden, wenn sie sich in dem betreffenden Land infolge der Ausführung eines Mietvertrags, der in diesem Lande ausgelaufen ist, befinden. Sie können auch durch einen Bediensteten des Vermietungsunternehmens in den Mitgliedstaat, in dem der Ausgangsort der Vermietung liegt, zurückgebracht werden, auch wenn dieser Bedienstete Gebietsansässiger des Mitgliedstaats der vorübergehenden Einfuhr ist.

Artikel 4

Vorübergehende Einfuhr von Personenfahrzeugen für die berufliche Nutzung

(1) Bei der vorübergehenden Einfuhr von Personenfahrzeugen wird im Falle der beruflichen Nutzung Befreiung von den in Artikel 1 genannten Steuern und Abgaben unter folgenden Bedingungen gewährt: a) Die Privatperson, die das Personenfahrzeug einführt, aa) muß ihren gewöhnlichen Wohnsitz in einem anderen Mitgliedstaat als dem der vorübergehenden Einfuhr haben;

bb) darf das Fahrzeug im Mitgliedstaat der vorübergehenden Einfuhr weder für eine Personenbeförderung gegen Entgelt oder sonstige materielle Vergünstigungen noch für eine entgeltliche oder unentgeltliche Güterbeförderung zu gewerblichen oder geschäftlichen Zwecken benutzen.

b) Das Personenfahrzeug darf im Mitgliedstaat der vorübergehenden Einfuhr weder veräussert noch vermietet oder verliehen werden.

c) Das Personenfahrzeug muß zu den allgemeinen Besteuerungsbedingungen des Binnenmarktes des Mitgliedstaats, in dem der Benutzer seinen gewöhnlichen Wohnsitz hat, erworben oder eingeführt worden sein, und bei seiner Ausfuhr darf keine Befreiung oder Erstattung von Umsatzsteuern, Sonderverbrauchsteuern oder sonstigen Verbrauchsabgaben gewährt werden.

Diese Voraussetzung gilt als erfuellt, wenn das Personenfahrzeug mit einem gewöhnlichen amtlichen Kennzeichen des Mitgliedstaats der amtlichen Zulassung, unter Ausschluß jeglicher vorläufiger Kennzeichen, versehen ist.

Bei Personenfahrzeugen mit amtlicher Zulassung in einem Mitgliedstaat, in dem die Ausgabe der gewöhnlichen amtlichen Kennzeichen nicht an die Erfuellung der allgemeinen Besteuerungsbedingungen des Binnenmarktes gebunden ist, hat der Benutzer den Nachweis über die Entrichtung der Verbrauchsteuern und -abgaben auf geeignete Weise zu erbringen.

(2) Die Befreiung nach Absatz 1 wird mit oder ohne Unterbrechung gewährt - bei der Einfuhr eines Personenfahrzeugs durch eine Person, die eine der Vermittlertätigkeiten des Artikels 3 der Richtlinie 64/224/EWG (1) ausübt, je Zwölfmonatszeitraum für sieben Monate;

- in allen anderen Fällen je Zwölfmonatszeitraum für sechs Monate.

Artikel 5

Besondere Fälle der vorübergehenden Einfuhr von Personenfahrzeugen

(1) Bei der vorübergehenden Einfuhr von Personenfahrzeugen wird in folgenden Fällen Befreiung von den in Artikel 1 genannten Steuern und Abgaben gewährt: a) bei Benutzung eines in dem Mitgliedstaat des gewöhnlichen Wohnsitzes des Benutzers zugelassenen Personenfahrzeugs für regelmässige Fahrten vom Wohnsitz zum Arbeitsplatz des Unternehmens im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats und zurück. Diese Befreiung gilt unbefristet;

b) bei Benutzung - durch einen Studenten - eines in dem Mitgliedstaat seines gewöhnlichen Wohnsitzes zugelassenen Personenfahrzeugs im Gebiet des Mitgliedstaats, in dem sich der Student ausschließlich zum Zweck seines Studiums aufhält.

(2) Die Gewährung der Befreiung nach Absatz 1 wird lediglich von der Einhaltung der Bedingungen des Artikels 4 Absatz 1 Buchstaben a), b) und c) abhängig gemacht.

Artikel 6

Steuerbefreiung bei vorübergehender Einfuhr von Reitpferden bei Ausfluegen zu Pferd

Bei der vorübergehenden Einfuhr von Reitpferden gewährt jeder Mitgliedstaat eine auf drei Monate befristete Befreiung von den in Artikel 1 genannten Steuern und Abgaben unter folgenden Bedingungen: a) Das Reitpferd muß zum Zweck eines Ausritts mit seinem Reiter und/oder im Laufe eines solchen Ausritts in das Gebiet des Mitgliedstaats der vorübergehenden Einfuhr gelangen. Die Mitgliedstaaten können die Einfuhr von Pferden, die auf Fahrzeugen durch in diesen Staaten ansässige Personen erfolgt, von der Befreiung ausschließen.

b) Die Befreiung muß spätestens im Zeitpunkt des Eintritts in das Gebiet des Mitgliedstaats der vorübergehenden Einfuhr beantragt werden. Wird der Antrag vor dem Zeitpunkt der vorübergehenden Einfuhr gestellt, so kann der Reiter davon befreit werden, die Grenze zum Mitgliedstaat der vorübergehenden Einfuhr an einem Grenzposten zu überschreiten.

c) Das Reitpferd darf im Mitgliedstaat der vorübergehenden Einfuhr weder vermietet oder verliehen noch an einen Dritten veräussert werden ; es darf dort nicht zu anderen Zwecken als für den Ausritt verwendet werden.

Artikel 7

Allgemeine Bestimmungen über den Nachweis des Wohnsitzes

(1) Im Sinne dieser Richtlinie gilt als "gewöhnlicher Wohnsitz" der Ort, an dem eine Person wegen persönlicher und beruflicher Bindungen oder - im Falle einer Person ohne berufliche Bindungen - wegen persönlicher Bindungen, die enge Beziehungen zwischen der Person und dem Wohnort erkennen lassen, gewöhnlich, d.h. während mindestens 185 Tagen im Kalenderjahr, wohnt.

Jedoch gilt als gewöhnlicher Wohnsitz einer Person, deren berufliche Bindungen an einem anderen Ort als dem seiner persönlichen Bindungen liegen und die daher veranlasst ist, sich abwechselnd an verschiedenen Orten in zwei oder mehr Mitgliedstaaten aufzuhalten, der Ort ihrer persönlichen Bindungen, sofern sie regelmässig dorthin zurückkehrt. Dies ist nicht erforderlich, wenn sich die Person in einem Mitgliedstaat zur Ausführung eines Auftrags von bestimmter Dauer aufhält. Der Universitäts- und Schulbesuch hat keine Verlegung des gewöhnlichen Wohnsitzes zur Folge.

(2) Privatpersonen erbringen den Nachweis über ihren gewöhnlichen Wohnsitz anhand aller geeigneten Mittel, insbesondere des Personalausweises oder jedes anderen beweiskräftigen Dokuments.

(3) Bestehen bei den zuständigen Behörden des Einfuhrmitgliedstaats Zweifel über die Richtigkeit der Angabe des gewöhnlichen Wohnsitzes nach Absatz 2 oder sollen bestimmte spezifische Kontrollen vorgenommen werden, so können diese Behörden nähere Auskünfte oder zusätzliche Belege verlangen.

Artikel 8

Weitere Bestimmungen über den Nachweis des Wohnsitzes in Fällen beruflicher Nutzung eines Personenkraftfahrzeugs

Falls in Ausnahmefällen die zuständigen Behörden des Einfuhrmitgliedstaats trotz der ihnen gemäß Artikel 7 Absatz 3 erbrachten weiteren Angaben noch begründete Zweifel hegen, kann die vorübergehende Einfuhr eines Personenfahrzeugs für die berufliche Nutzung von einer Sicherheitsleistung abhängig gemacht werden.

Weist der Benutzer des Fahrzeugs jedoch nach, daß er seinen gewöhnlichen Wohnsitz in einem anderen Mitgliedstaat hat, so müssen die Behörden des (1) ABl. Nr. 56 vom 4.4.1964, S. 869/64. Mitgliedstaats der vorübergehenden Einfuhr die Sicherheitsleistung binnen zwei Monaten ab dem Zeitpunkt der Erbringung dieses Nachweises zurückerstatten.

Artikel 9

Sonderregelungen

(1) Die Mitgliedstaaten können freizuegigere Regelungen beibehalten und/oder treffen, als sie in dieser Richtlinie vorgesehen sind. Insbesondere können sie auf Antrag des Importeurs die vorübergehende Einfuhr während eines längeren Zeitraums gestatten, als er in Artikel 3 und Artikel 4 Absatz 2 vorgesehen ist. In letzterem Fall können die Mitgliedstaaten die im Anhang aufgeführten Steuern über die in dieser Richtlinie vorgesehenen Zeiträume hinaus erheben. Die Mitgliedstaaten können auch die Weitervermietung der in Artikel 3 Buchstabe b) Satz 2 genannten Personenfahrzeuge an einen Gebietsansässigen des Einfuhrmitgliedstaats zum Zweck der Wiederausfuhr gestatten.

(2) Auf keinen Fall dürfen die Mitgliedstaaten aufgrund dieser Richtlinie innerhalb der Gemeinschaft weniger günstige Steuerbefreiungen anwenden, als sie sie für Verkehrsmittel aus einem Drittland gewähren.

(3) Das Königreich Dänemark wird ermächtigt, seine hinsichtlich des gewöhnlichen Wohnsitzes geltenden Regelungen beizubehalten, nach denen alle Personen, einschließlich Studenten, in dem in Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b) bezeichneten Fall, ihrer gewöhnlichen Wohnsitz in Dänemark haben, wenn sie dort ein Jahr oder 365 Tage während eines Zeitraums von 24 Monaten bleiben.

Zur Vermeidung der Doppelbesteuerung ist jedoch folgendes zu beachten: - Sofern die Anwendung dieser Regeln dazu führt, daß eine Person zwei Wohnsitze hat, so ist ihr gewöhnlicher Wohnsitz der Ort, an dem ihr Ehegatte und ihre Kinder wohnen;

- in ähnlichen Fällen stimmt sich das Königreich Dänemark mit dem anderen betroffenen Mitgliedstaat im Hinblick darauf ab, welcher der beiden Wohnsitze für Besteuerungszwecke zugrunde zu legen ist.

Vor Ablauf eines Zeitraums von drei Jahren überprüft der Rat anhand eines Berichtes der Kommission die in diesem Absatz genannte Ausnahme und trifft gegebenenfalls auf einen gemäß Artikel 99 des Vertrages unterbreiteten Vorschlag der Kommission hin die erforderlichen Maßnahmen, um die Beseitigung dieser Ausnahme zu gewährleisten.

(4) Die Mitgliedstaaten setzen die Kommission von den in Absatz 1 bezeichneten Regelungen zu dem Zeitpunkt in Kenntnis, zu dem sie den Verpflichtungen nach Artikel 10 nachkommen. Die Kommission teilt diese Regelungen dann den anderen Mitgliedstaaten mit.

Artikel 10

Schlußbestimmungen

(1) Die Mitgliedstaaten erlassen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie bis zum 1. Januar 1984 nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzueglich davon in Kenntnis.

(2) Ist die praktische Anwendung dieser Richtlinie mit Schwierigkeiten verbunden, so treffen die zuständigen Behörden der betreffenden Mitgliedstaaten die erforderlichen Entscheidungen im gegenseitigen Einvernehmen ; dabei berücksichtigen sie insbesondere die Übereinkommen und Gemeinschaftsrichtlinien über gegenseitige Unterstützung.

(3) Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, daß der Kommission der Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften übermittelt wird, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

(4) Die Kommission erstattet dem Rat und dem Europäischen Parlament nach Konsultation der Mitgliedstaaten alle zwei Jahre Bericht über die Anwendung dieser Richtlinie in den Mitgliedstaaten, insbesondere was den Begriff "gewöhnlicher Wohnsitz" anbelangt, und schlägt die erforderlichen Gemeinschaftsbestimmungen vor, die auf die Einführung eines einheitlichen Systems in allen Mitgliedstaaten abzielen.

Artikel 11

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am 28 März 1983.

Im Namen des Rates

Der Präsident

J. ERTL

ANHANG Verzeichnis der Steuern nach Artikel 1 Absatz 1 zweiter Gedankenstrich

BELGIEN - Taxe de circulation sur les véhicules automobiles (Arrêté royal du 23 novembre 1965 portant codification des dispositions légales relatives aux taxes assimilées aux impôts sur les revenus - Moniteur belge du 18 janvier 1966)

- Verkeersbelasting op de autovörtuigen (Koninklijk Besluit van 23 november 1965 houdende codificatie van de wettelijke bepalingen betreffende de met de inkomstenbelastingen gelijkgestelde belastingen - Belgisch Staatsblad van 18 januari 1966)

DÄNEMARK

- Vägtafgift af motorköretöjer (Bekendtgörelse Nr. 658 af 28. december 1977)

DEUTSCHLAND

- Kraftfahrzeugsteuer (Kraftfahrzeugsteuergesetz - 1979) Kraftfahrzeugsteuer - Durchführungsverordnung - 1979

GRIECHENLAND >PIC FILE= "T0023049">

FRANKREICH - Taxe différentielle sur les véhicules à moteur (Loi no 77-1467 du 30 décembre 1977)

- Taxe sur les véhicules d'une puissance fiscale supérieure à 16 CV immatriculés dans la catégorie des voitures particulières (Loi de finances 1979 - Article 1097 du code général des impôts)

IRLAND

- Motor vehicle excise duties (Finance (Excise Duties) (Vehicles) Act 1952 as amended, and Section 94, Finance Act 1973 as amended)

ITALIEN

- Tassa sulla circolazione degli autoveicoli (T.U. delle leggi sulle tasse automobilistiche approvato con D.P.R.n. 39 del 5 febbraio 1953 e successive modificazioni)

LUXEMBURG

- Taxe sur les véhicules automoteurs Loi allemande du 23 mars 1935 (Kraftfahrzeugsteuergesetz) maintenü en vigüur par l'arrêté grand-ducal du 26 octobre 1944, modifiée par la loi du 4 août 1975 et les règlements grand-ducaux du 15 septembre 1975 et du 31 octobre 1975

NIEDERLANDE

- Motorrijtuigenbelasting (wet op de motorrijtuigenbelasting 21 juli 1966, Stb 332 - wet van 18 december 1969/Stb 548)

VEREINIGTES KÖNIGREICH

- Vehicles excise duty (Vehicles (Excise) Act 1971).

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