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Document 52018XC0417(01)

Zusammenfassung des Beschlusses der Kommission vom 22. November 2017 — In einem Verfahren nach Artikel 101 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union und Artikel 53 des EWR-Abkommens (Sache AT.39881 — an japanische Automobilhersteller gelieferte Sicherheitssysteme für Fahrzeuginsassen) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2017) 7670)

OJ C 135, 17.4.2018, p. 5–9 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

17.4.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 135/5


Zusammenfassung des Beschlusses der Kommission

vom 22. November 2017

In einem Verfahren nach Artikel 101 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union und Artikel 53 des EWR-Abkommens

(Sache AT.39881 — an japanische Automobilhersteller gelieferte Sicherheitssysteme für Fahrzeuginsassen)

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2017) 7670)

(Nur der englische Text ist verbindlich)

(2018/C 135/05)

Am 22. November 2017 hat die Kommission einen Beschluss in einem Verfahren nach Artikel 101 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union und Artikel 53 des EWR-Abkommens erlassen. Im Einklang mit Artikel 30 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates  (1) veröffentlicht die Kommission im Folgenden die Namen der Parteien und den wesentlichen Inhalt des Beschlusses einschließlich der verhängten Sanktionen, wobei sie dem berechtigten Interesse der Unternehmen an der Wahrung ihrer Geschäftsgeheimnisse Rechnung trägt.

1.   EINLEITUNG

(1)

Am 22. November 2017 hat die Kommission einen Beschluss erlassen, der sich auf vier getrennte und ununterbrochene Zuwiderhandlungen gegen Artikel 101 AEUV und Artikel 53 des EWR-Abkommens bezieht. Bei den Zuwiderhandlungen handelt es sich um Preisabsprachen und Marktaufteilungen im Bereich des Verkaufs von Insassensicherheitssystemen für Personenkraftwagen an mehrere im EWR tätige japanische Automobilhersteller.

(2)

Bei den von den Zuwiderhandlungen betroffenen Produkten handelt es sich um passive Sicherheitssysteme wie Sicherheitsgurte, Airbags und Lenkräder. Dies sind zentrale Bauteile, die im Falle eines Aufpralls die Fahrzeuginsassen schützen sollen.

(3)

Dieser Beschluss ist an Tokai Rika (2), Takata (3), Autoliv (4), Toyoda Gosei (5) und Marutaka (6) (im Folgenden „Parteien“) gerichtet.

2.   SACHVERHALT

2.1.   Verfahren

(4)

Im Anschluss an die Anträge auf Geldbußenerlass nach der Kronzeugenregelung von 2006, die Tokai Rika im Februar 2011 in Bezug auf ein Kartell, das die Lieferung von Sicherheitsgurten an Toyota zum Gegenstand hatte, und Takata im März 2011 in Bezug auf Zuwiderhandlungen betreffend die Lieferung von Sicherheitsgurten, Airbags und Lenkrädern an verschiedene Automobilhersteller (darunter Toyota und Suzuki) gestellt hatten, führte die Kommission im Juni 2011 in den Räumlichkeiten von Autoliv in Deutschland unangekündigte Nachprüfungen nach Artikel 20 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 durch. Am 4. Juli 2011 stellte Autoliv einen Kronzeugenantrag. Am 12. November 2013 stellte Toyoda Gosei einen Kronzeugenantrag.

(5)

Am 4. April 2016 leitete die Kommission gegen die Parteien ein Verfahren nach Artikel 11 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 im Hinblick auf die Aufnahme von Vergleichsgesprächen ein.

(6)

Am 26. September 2017 nahm die Kommission eine an die Parteien gerichtete Mitteilung der Beschwerdepunkte an. Alle Parteien bestätigten, dass die Mitteilung der Beschwerdepunkte den Inhalt ihrer Vergleichsausführungen wiedergebe und sie an der Anwendung des Vergleichsverfahrens festhielten.

(7)

Am 20. November 2017 gab der Beratende Ausschuss für Kartell- und Monopolfragen eine befürwortende Stellungnahme ab.

(8)

Die Kommission erließ diesen Beschluss am 22. November 2017.

2.2.   Zusammenfassung der Zuwiderhandlungen

(9)

Die vier getrennten Zuwiderhandlungen beziehen sich alle auf die Lieferung von Insassensicherheitskomponenten für Personenkraftwagen im EWR. Der Gegenstand der Zuwiderhandlungen stellt sich wie folgt dar:

Zuwiderhandlung I

:

Absprachen zwischen Tokai Rika, Takata, Autoliv und Marutaka in Bezug auf bestimmte Lieferungen von Sicherheitsgurten an Toyota.

Zuwiderhandlung II

:

Absprachen zwischen Takata, Toyoda Gosei und Autoliv in Bezug auf bestimmte Lieferungen von Airbags an Toyota.

Zuwiderhandlung III

:

Absprachen zwischen Takata und Tokai Rika in Bezug auf bestimmte Lieferungen von Sicherheitsgurten an Suzuki.

Zuwiderhandlung IV

:

Absprachen zwischen Takata und Autoliv in Bezug auf bestimmte Lieferungen von Sicherheitsgurten, Airbags und Lenkrädern an Honda.

2.2.1.   Zuwiderhandlung I

(10)

Tokai Rika, Takata und Autoliv trafen Absprachen über Preise und die Aufteilung der Lieferungen von Sicherheitsgurten an Toyota. In den Gesprächen ging es um die Fortsetzung bestehender Lieferverträge, und es kam zu Absprachen über bestimmte Preisanfragen und zum Austausch sensibler Geschäftsinformationen. Darüber hinaus stimmten sich die Unternehmen in Bezug auf die regelmäßigen Anfragen von Toyota zu Preisüberprüfungen/Kostensenkungen sowie mit Blick auf Anfragen zu Preisanstiegen bei bestimmten Rohstoffen ab. Die Kontakte erfolgten per E-Mail oder im Rahmen von persönlichen Treffen oder Telefonkonferenzen.

(11)

Marutaka war bei den Treffen zwischen Takata und Tokai Rika zugegen und trug zur Organisation dieser Treffen bei. Darüber hinaus stand Marutaka im Auftrag von Takata in Kontakt mit Tokai Rika und Autoliv, um sensible wettbewerbsrelevante Informationen auszutauschen und Treffen zu organisieren.

2.2.2.   Zuwiderhandlung II

(12)

Takata, Toyoda Gosei und Autoliv trafen Absprachen in Bezug auf den Verkauf von Airbags an Toyota. Im Rahmen der Gespräche ging es um die Fortsetzung bestehender Lieferverträge, und es kam zu Absprachen über bestimmte Preisanfragen und zum Austausch sensibler Geschäftsinformationen. Darüber hinaus stimmten sich die Unternehmen in Bezug auf die regelmäßigen Anfragen von Toyota zu Preisüberprüfungen/Kostensenkungen ab. Die Kontakte, die größtenteils auf bilateraler Ebene stattfanden, in einigen Fällen jedoch alle drei Wettbewerber umfassten, erfolgten per E-Mail und Telefon sowie im Rahmen von Treffen.

2.2.3.   Zuwiderhandlung III

(13)

Takata und Tokai Rika trafen Absprachen in Bezug auf den Verkauf von Sicherheitsgurten an Suzuki. Die Absprachen hatten die Fortsetzung bestehender Lieferverträge, bestimmte Preisanfragen, den Austausch sensibler Geschäftsinformationen sowie regelmäßige Anfragen zu Preisüberprüfungen zum Gegenstand. Die Kontakte erfolgten per E-Mail oder im Rahmen von persönlichen Treffen oder Telefonkonferenzen.

2.2.4.   Zuwiderhandlung IV

(14)

Takata und Autoliv trafen Absprachen in Bezug auf den Verkauf von Sicherheitsgurten, Airbags und Lenkrädern an Honda. In den Gesprächen ging es um die Zuweisung von Projekten (unter Berücksichtigung der „Vorrechte des bisherigen Lieferanten“), den Austausch allgemeiner Preisinformationen, den Austausch (und in einigen Fällen die Abstimmung) über Rohstoffpreise sowie den Austausch sensibler Geschäftsinformationen über Kostensenkungen. Die Kontakte erfolgten per E-Mail oder im Rahmen von persönlichen Treffen oder Telefonkonferenzen.

2.3.   Dauer

(15)

Die einzelnen Parteien waren in den folgenden Zeiträumen an den Zuwiderhandlungen beteiligt:

Tabelle

Zuwiderhandlung

Unternehmen

Beginn

Ende

I

Tokai Rika

6.7.2004

11.2.2010

Takata

6.7.2004

25.3.2010

Autoliv

18.12.2006

25.3.2010

Marutaka

6.7.2004

15.4.2009

II

Takata

14.6.2005

26.7.2010

Autoliv

18.7.2006

26.7.2010

Toyoda Gosei

14.6.2005

15.7.2009

III

Takata, Tokai Rika

14.2.2008

18.3.2010

IV

Takata, Autoliv

28.3.2006

22.5.2010

2.4.   Adressaten

2.4.1.   Tokai Rika

(16)

Tokai Rika Co., Ltd wird für die Zuwiderhandlungen I und III haftbar gemacht.

2.4.2.   Takata

(17)

Takata Corporation wird für die Zuwiderhandlungen I, II, III und IV haftbar gemacht.

2.4.3.   Autoliv

(18)

Autoliv Japan Ltd als direkt agierendes Unternehmen und Autoliv, Inc. als Muttergesellschaft werden gesamtschuldnerisch für die Zuwiderhandlungen I, II und IV haftbar gemacht.

2.4.4.   Toyoda Gosei

(19)

Toyoda Gosei Co., Ltd wird für die Zuwiderhandlung II haftbar gemacht.

2.4.5.   Marutaka

(20)

Marutaka Co., Ltd wird für die Zuwiderhandlung I haftbar gemacht.

2.5.   Abhilfemaßnahmen

(21)

Im Beschluss werden die Leitlinien zur Festsetzung von Geldbußen aus dem Jahr 2006 (7) angewandt.

2.5.1.   Grundbetrag der Geldbuße

(22)

Bei Zuwiderhandlung I erfolgt die Berechnung des Umsatzes auf der Grundlage des durchschnittlichen Jahresumsatzes, der im Zeitraum der Zuwiderhandlung im EWR mit Sicherheitsgurten für Toyota-Fahrzeuge erzielt wurde. Marutaka erzielte im EWR keinen Umsatz, weil es ausschließlich als Vertriebshändler für Takata in Japan tätig ist. Da Marutaka diese Zuwiderhandlung unterstützt hat, wurde der einschlägige Umsatz des Unternehmens auf der Grundlage i) des von den anderen Parteien im EWR mit Sicherheitsgurten für Toyota-Fahrzeuge erzielten Umsatzes und ii) ihres weltweiten Umsatzes geschätzt. Dieser Betrag wurde dann in Anbetracht der untergeordneten Rolle von Marutaka als Kartellgehilfe herabgesetzt.

(23)

Bei Zuwiderhandlung II erfolgt die Berechnung des Umsatzes auf der Grundlage des durchschnittlichen Jahresumsatzes, der im Zeitraum der Zuwiderhandlung im EWR mit Airbags für Toyota-Fahrzeuge erzielt wurde.

(24)

Bei Zuwiderhandlung III erfolgt die Berechnung des Umsatzes auf der Grundlage des durchschnittlichen Jahresumsatzes, der im Zeitraum der Zuwiderhandlung im EWR mit Sicherheitsgurten für Suzuki-Fahrzeuge erzielt wurde.

(25)

Bei Zuwiderhandlung IV erfolgt die Berechnung des Umsatzes auf der Grundlage des durchschnittlichen Jahresumsatzes, der im Zeitraum der Zuwiderhandlung im EWR mit Sicherheitsgurten, Airbags und Lenkrädern für Honda-Fahrzeuge erzielt wurde.

(26)

In Anbetracht der Art und der räumlichen Ausdehnung der Zuwiderhandlungen wird der für den variablen Betrag der Geldbußen und für den Zusatzbetrag („Eintrittsgebühr“) anwendbare Prozentsatz auf 17 % des mit den Zuwiderhandlungen in Zusammenhang stehenden Umsatzes festgesetzt.

(27)

Der variable Betrag wird mit der Anzahl der Jahre einschließlich der Jahresbruchteile multipliziert, die die Parteien an der Zuwiderhandlung/den Zuwiderhandlungen beteiligt waren. Die Erhöhung aufgrund der Dauer wird auf der Grundlage von Tagen berechnet.

2.5.2.   Anpassungen des Grundbetrags

(28)

Es liegen weder erschwerende noch mildernde Umstände vor.

(29)

Der Grundbetrag der mit diesem Beschluss verhängten Geldbuße muss nicht zu Abschreckungszwecken angepasst werden.

2.5.3.   Anwendung der Obergrenze von 10 % des Umsatzes

(30)

Keine der berechneten Geldbußen übersteigt den Wert von 10 % des Gesamtumsatzes des jeweiligen Unternehmens im Jahr 2016.

2.5.4.   Anwendung der Kronzeugenregelung: Ermäßigung der Geldbußen

(31)

Tokai Rika war das erste Unternehmen, das in Bezug auf Zuwiderhandlung I Informationen und Beweismittel vorlegte, die die Voraussetzungen der Randnummer 8 Buchstabe a der Kronzeugenregelung aus dem Jahr 2006 (im Folgenden „Kronzeugenregelung“) erfüllten. Daher wird dem Unternehmen die Geldbuße für Zuwiderhandlung I erlassen.

(32)

Außerdem war Tokai Rika das erste Unternehmen, das im Hinblick auf Zuwiderhandlung III die Anforderungen der Randnummern 24 und 25 der Kronzeugenregelung erfüllte. Daher wird die wegen Zuwiderhandlung III gegen das Unternehmen verhängte Geldbuße um 46 % für reduziert.

(33)

Takata war das erste Unternehmen, das in Bezug auf die Zuwiderhandlungen II, III und IV Informationen und Beweismittel vorlegte, die die Voraussetzungen der Randnummer 8 Buchstabe a der Kronzeugenregelung erfüllten. Daher werden dem Unternehmen die Geldbußen für die Zuwiderhandlungen II, III und IV erlassen.

(34)

Außerdem war Takata das erste Unternehmen, das im Hinblick auf Zuwiderhandlung I die Anforderungen der Randnummern 24 und 25 der Kronzeugenregelung erfüllte. Daher wird die wegen Zuwiderhandlung I gegen das Unternehmen verhängte Geldbuße um 50 % reduziert.

(35)

Autoliv war das erste Unternehmen, das in Bezug auf die Zuwiderhandlungen II und IV die Anforderungen der Randnummern 24 und 25 der Kronzeugenregelung erfüllte, und das zweite Unternehmen, das in Bezug auf Zuwiderhandlung I die genannten Anforderungen erfüllte. Daher werden die gegen Autoliv verhängten Geldbußen um 30 % (Zuwiderhandlung I) bzw. 50 % (Zuwiderhandlungen II und IV) reduziert.

(36)

Autoliv war die erste Partei, die zwingende Beweise im Sinne der Randnummer 25 der Kronzeugenregelung vorlegte, die die Kommission in die Lage versetzten, eine längere Dauer der Zuwiderhandlungen I, II und IV festzustellen. Daher werden diese zusätzlichen Zeiträume im Einklang mit Randnummer 26 der Kronzeugenregelung bei der Festsetzung der wegen der Zuwiderhandlungen I, II und IV gegen Autoliv verhängten Geldbußen nicht berücksichtigt.

(37)

Toyoda Gosei war das zweite Unternehmen, das im Hinblick auf Zuwiderhandlung II die Anforderungen der Randnummern 24 und 25 der Kronzeugenregelung erfüllte. Daher wird die wegen Zuwiderhandlung II gegen das Unternehmen verhängte Geldbuße um 28 % reduziert.

(38)

Toyoda Gosei war die erste Partei, die zwingende Beweise im Sinne der Randnummer 25 der Kronzeugenregelung vorlegte, die die Kommission in die Lage versetzten, eine längere Dauer der Zuwiderhandlung II festzustellen. Daher wird dieser zusätzliche Zeitraum im Einklang mit Randnummer 26 der Kronzeugenregelung bei der Festsetzung der wegen Zuwiderhandlung II gegen Toyoda Gosei verhängten Geldbuße nicht berücksichtigt.

2.5.5.   Anwendung der Mitteilung über das Vergleichsverfahren

(39)

In Anwendung der Mitteilung über das Vergleichsverfahren wurde die gegen jede der Parteien zu verhängende Geldbuße um 10 % ermäßigt. Diese Ermäßigung kommt zu der auf Grundlage der Kronzeugenregelung gewährten Ermäßigung hinzu.

3.   SCHLUSSFOLGERUNG

(40)

Nach Artikel 23 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 werden folgende Geldbußen verhängt:

 

Zuwiderhandlung I:

a)   gegen Tokai Rika Co., Ltd: 0 EUR;

b)   gegen Takata Corporation: 12 724 000 EUR;

c)   gegen Autoliv, Inc. und Autoliv Japan Ltd, gesamtschuldnerisch: 265 000 EUR;

d)   gegen Marutaka Co., Ltd: 156 000 EUR.

 

Zuwiderhandlung II:

a)   gegen Takata Corporation: 0 EUR;

b)   gegen Autoliv, Inc. und Autoliv Japan Ltd, gesamtschuldnerisch: 4 957 000 EUR;

c)   gegen Toyoda Gosei Co., Ltd: 11 262 000 EUR.

 

Zuwiderhandlung III:

a)   gegen Takata Corporation: 0 EUR;

b)   gegen Tokai Rika Co., Ltd: 1 818 000 EUR.

 

Zuwiderhandlung IV:

a)   gegen Takata Corporation: 0 EUR;

b)   gegen Autoliv, Inc. und Autoliv Japan Ltd, gesamtschuldnerisch: 2 829 000 EUR.


(1)  ABl. L 1 vom 4.1.2003, S. 1. Geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 411/2004 (ABl. L 68 vom 6.3.2004, S. 1).

(2)  Die betreffende juristische Person ist Tokai Rika Co., Ltd.

(3)  Die betreffende juristische Person ist Takata Corporation.

(4)  Die betreffenden juristischen Personen sind Autoliv, Inc. und Autoliv Japan Ltd.

(5)  Die betreffende juristische Person ist Toyoda Gosei Co., Ltd.

(6)  Die betreffende juristische Person ist Marutaka Co., Ltd.

(7)  ABl. C 210 vom 1.9.2006, S. 2.


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