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Document 62017TN0312

Rechtssache T-312/17: Klage, eingereicht am 1. Juni 2017 — Campbell/Kommission

ABl. C 249 vom 31.7.2017, p. 31–31 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

31.7.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 249/31


Klage, eingereicht am 1. Juni 2017 — Campbell/Kommission

(Rechtssache T-312/17)

(2017/C 249/47)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Kläger: Liam Campbell (Dundalk, Irland) (Prozessbevollmächtigter: J. MacGuill, Solicitor)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Der Kläger beantragt,

den Beschluss der Kommission vom 7. April 2017, mit dem dem Kläger der Zugang zu Dokumenten betreffend ein gegen Litauen eingeleitetes Vertragsverletzungsverfahren wegen der behaupteten Nichtumsetzung der Richtlinie 2010/64/EU (1) verwehrt wird, für nichtig zu erklären.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Zur Stützung der Klage macht der Kläger fünf Klagegründe geltend.

1.

Erster Klagegrund: Die Beklagte habe den Antrag auf Zugang zu Dokumenten nach der Verordnung Nr. 1049/2001 nicht konkret geprüft und dadurch die relevante Rechtsprechung missachtet.

2.

Zweiter Klagegrund: Die Beklagte habe sich rechtswidrig auf gewisse allgemeine Vermutungen betreffend die Verbreitung von Dokumenten berufen und dadurch die in der relevanten Rechtsprechung aufgestellten Grundsätze missachtet.

3.

Dritter Klagegrund: Die Beklagte habe es versäumt, für jedes Dokument eine spezifische und tatsächliche Risikobewertung vorzunehmen und dadurch ebenfalls die relevante Rechtsprechung missachtet.

4.

Vierter Klagegrund: Die Beklagte habe es versäumt, eine spezifische und tatsächliche Prüfung der Möglichkeit eines teilweisen Zugangs vorzunehmen und dadurch die Rechtsprechung missachtet.

5.

Fünfter Klagegrund: Offensichtlicher Beurteilungsfehler der Beklagten hinsichtlich des Vorliegens eines überwiegenden öffentlichen Interesses, wodurch die Grundsätze der Rechtsprechung missachtet worden seien.


(1)  Richtlinie 2010/64/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Oktober 2010 über das Recht auf Dolmetschleistungen und Übersetzungen in Strafverfahren (ABl. 2010, L 280, S. 1).


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