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Document 62007CB0557

Rechtssache C-557/07: Beschluss des Gerichtshofs (Achte Kammer) vom 19. Februar 2009 (Vorabentscheidungsersuchen des Obersten Gerichtshofs — Österreich) — LSG-Gesellschaft zur Wahrnehmung von Leistungsschutzrechten GmbH/Tele2 Telecommunication GmbH (Art. 104 § 3 der Verfahrensordnung — Informationsgesellschaft — Urheberrecht und verwandte Schutzrechte — Speicherung und Weitergabe bestimmter Verkehrsdaten — Schutz der Vertraulichkeit in der elektronischen Kommunikation — Begriff Vermittler im Sinne von Art. 8 Abs. 3 der Richtlinie 2001/29/EG)

ABl. C 113 vom 16.5.2009, p. 14–14 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

16.5.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 113/14


Beschluss des Gerichtshofs (Achte Kammer) vom 19. Februar 2009 (Vorabentscheidungsersuchen des Obersten Gerichtshofs — Österreich) — LSG-Gesellschaft zur Wahrnehmung von Leistungsschutzrechten GmbH/Tele2 Telecommunication GmbH

(Rechtssache C-557/07) (1)

(Art. 104 § 3 der Verfahrensordnung - Informationsgesellschaft - Urheberrecht und verwandte Schutzrechte - Speicherung und Weitergabe bestimmter Verkehrsdaten - Schutz der Vertraulichkeit in der elektronischen Kommunikation - Begriff „Vermittler“ im Sinne von Art. 8 Abs. 3 der Richtlinie 2001/29/EG)

2009/C 113/28

Verfahrenssprache: Deutsch

Vorlegendes Gericht

Oberster Gerichtshof

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: LSG-Gesellschaft zur Wahrnehmung von Leistungsschutzrechten GmbH

Beklagte: Tele2 Telecommunication GmbH

Gegenstand

Vorabentscheidungsersuchen — Oberster Gerichtshof (Österreich) — Auslegung von Art. 5 Abs. 1 Buchst. a und Art. 8 Abs. 3 der Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft (ABl. L 167, S. 10), Art. 8 Abs. 3 der Richtlinie 2004/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums (ABl. L 157, S. 45) sowie Art. 6 und Art. 15 der Richtlinie 2002/58/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juli 2002 über die Verarbeitung personenbezogener Daten und den Schutz der Privatsphäre in der elektronischen Kommunikation (Datenschutzrichtlinie für elektronische Kommunikation) (ABl. L 201, S. 37) — Qualifikation eines Internetzugangsanbieters als „Vermittler“ — Nationale Regelung, nach der die Vermittler zum Zweck der zivilgerichtlichen Verfolgung gegenüber durch eine Urheberrechtsverletzung geschädigten Privatpersonen auskunftspflichtig sind — Weitergabe von Namen und Anschriften der Nutzer von File-Sharing-Systemen an eine Urheberrechtsschutzgesellschaft

Tenor

1.

Das Gemeinschaftsrecht, insbesondere Art. 8 Abs. 3 der Richtlinie 2004/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums in Verbindung mit Art. 15 Abs. 1 der Richtlinie 2002/58/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juli 2002 über die Verarbeitung personenbezogener Daten und den Schutz der Privatsphäre in der elektronischen Kommunikation (Datenschutzrichtlinie für elektronische Kommunikation), hindert die Mitgliedstaaten nicht daran, eine Verpflichtung zur Weitergabe personenbezogener Verkehrsdaten an private Dritte zum Zweck der zivilgerichtlichen Verfolgung von Urheberrechtsverstößen aufzustellen. Die Mitgliedstaaten sind aber gemeinschaftsrechtlich verpflichtet, darauf zu achten, dass ihrer Umsetzung der Richtlinien 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2000 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt (Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr), 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft, 2002/58 und 2004/48 eine Auslegung derselben zugrunde liegt, die es erlaubt, die verschiedenen beteiligten Grundrechte miteinander zum Ausgleich zu bringen. Außerdem müssen die Behörden und Gerichte der Mitgliedstaaten bei der Durchführung der Maßnahmen zur Umsetzung dieser Richtlinien nicht nur ihr nationales Recht im Einklang mit Letzteren auslegen, sondern auch darauf achten, dass sie sich nicht auf eine Auslegung dieser Richtlinien stützen, die mit den Grundrechten oder den anderen allgemeinen Grundsätzen des Gemeinschaftsrechts wie etwa dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit kollidiert.

2.

Ein Access-Provider, der den Nutzern nur den Zugang zum Internet verschafft, ohne weitere Dienste wie insbesondere E-Mail, FTP oder File-Sharing anzubieten oder eine rechtliche oder faktische Kontrolle über den genutzten Dienst auszuüben, ist „Vermittler“ im Sinne des Art. 8 Abs. 3 der Richtlinie 2001/29.


(1)  ABl. C 64 vom 8.3.2008.


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