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Dokumentas 32022R2387
Commission Delegated Regulation (EU) 2022/2387 of 30 August 2022 amending Delegated Regulation (EU) 2017/655 as regards the adaptation of the provisions on monitoring of gaseous pollutant emissions from in-service internal combustion engines installed in non-road mobile machinery to include engines with power of less than 56 kW and more than 560 kW
Delegierte Verordnung (EU) 2022/2387 der Kommission vom 30. August 2022 zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2017/655 hinsichtlich der Anpassung der Bestimmungen über die Überwachung der Emissionen gasförmiger Schadstoffe von in Betrieb befindlichen Verbrennungsmotoren in nicht für den Straßenverkehr bestimmten mobilen Maschinen und Geräten zwecks Einbeziehung von Motoren mit einer Leistung von weniger als 56 kW und mehr als 560 kW
Delegierte Verordnung (EU) 2022/2387 der Kommission vom 30. August 2022 zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2017/655 hinsichtlich der Anpassung der Bestimmungen über die Überwachung der Emissionen gasförmiger Schadstoffe von in Betrieb befindlichen Verbrennungsmotoren in nicht für den Straßenverkehr bestimmten mobilen Maschinen und Geräten zwecks Einbeziehung von Motoren mit einer Leistung von weniger als 56 kW und mehr als 560 kW
C/2022/6046
ABl. L 316 vom 8.12.2022, p. 1—37
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
Galioja
Sąsaja | Aktas | Pastaba | Susijęs padalinys | Nuo | iki |
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įstatymo pataisa | 32017R0655 | Streichung | Anhang Nummer 1.3 Buchstabe (b) | 28/12/2022 | |
įstatymo pataisa | 32017R0655 | Streichung | Anhang Nummer 4.1.1 | 28/12/2022 | |
įstatymo pataisa | 32017R0655 | Zusatz | Anhang Anlage 1 Nummer 2.3 | 28/12/2022 | |
įstatymo pataisa | 32017R0655 | Zusatz | Anhang Anlage 1 Nummer 3 | 28/12/2022 | |
įstatymo pataisa | 32017R0655 | Zusatz | Anhang Anlage 10 | 28/12/2022 | |
įstatymo pataisa | 32017R0655 | Zusatz | Anhang Anlage 9 | 28/12/2022 | |
įstatymo pataisa | 32017R0655 | Zusatz | Anhang Nummer 1.2.a | 28/12/2022 | |
įstatymo pataisa | 32017R0655 | Zusatz | Anhang Nummer 1.2.b | 28/12/2022 | |
įstatymo pataisa | 32017R0655 | Zusatz | Anhang Nummer 2.6.5 | 28/12/2022 | |
įstatymo pataisa | 32017R0655 | Zusatz | Anhang Nummer 2.6.6 | 28/12/2022 | |
įstatymo pataisa | 32017R0655 | Zusatz | Anhang Nummer 3.6 | 28/12/2022 | |
įstatymo pataisa | 32017R0655 | Zusatz | Anhang Nummer 4.3 | 28/12/2022 | |
įstatymo pataisa | 32017R0655 | Zusatz | Anhang Nummer 5.3 | 28/12/2022 | |
įstatymo pataisa | 32017R0655 | Zusatz | Anhang Nummer 5.4 | 28/12/2022 | |
įstatymo pataisa | 32017R0655 | Zusatz | Anhang Nummer 6.5 | 28/12/2022 | |
įstatymo pataisa | 32017R0655 | Zusatz | Anhang Nummer 6.6 | 28/12/2022 | |
įstatymo pataisa | 32017R0655 | Zusatz | Artikel 3a Absatz 3 | 28/12/2022 | |
įstatymo pataisa | 32017R0655 | Ersetzung | Anhang Anlage 1 Nummer 1 Buchstabe (b) | 28/12/2022 | |
įstatymo pataisa | 32017R0655 | Ersetzung | Anhang Anlage 1 Nummer 2-2.2.2 | 28/12/2022 | |
įstatymo pataisa | 32017R0655 | Ersetzung | Anhang Anlage 2 Nummer 1-4.1 | 28/12/2022 | |
įstatymo pataisa | 32017R0655 | Ersetzung | Anhang Anlage 2 Nummer 4.6 | 28/12/2022 | |
įstatymo pataisa | 32017R0655 | Ersetzung | Anhang Anlage 2 Nummer 5.1 | 28/12/2022 | |
įstatymo pataisa | 32017R0655 | Ersetzung | Anhang Anlage 2 Nummer 6-8.2 | 28/12/2022 | |
įstatymo pataisa | 32017R0655 | Ersetzung | Anhang Anlage 3 Nummer 2-6 | 28/12/2022 | |
įstatymo pataisa | 32017R0655 | Ersetzung | Anhang Anlage 4 Nummer 2 | 28/12/2022 | |
įstatymo pataisa | 32017R0655 | Ersetzung | Anhang Anlage 4 Nummer 3 | 28/12/2022 | |
įstatymo pataisa | 32017R0655 | Ersetzung | Anhang Anlage 5 Nummer 2.1-2.3.2 | 28/12/2022 | |
įstatymo pataisa | 32017R0655 | Ersetzung | Anhang Anlage 6 Nummer 2 | 28/12/2022 | |
įstatymo pataisa | 32017R0655 | Ersetzung | Anhang Anlage 7 Nummer 1-1.3 | 28/12/2022 | |
įstatymo pataisa | 32017R0655 | Ersetzung | Anhang Anlage 7 Nummer 2.1.1 | 28/12/2022 | |
įstatymo pataisa | 32017R0655 | Ersetzung | Anhang Anlage 8 Nummer 10-10.8 | 28/12/2022 | |
įstatymo pataisa | 32017R0655 | Ersetzung | Anhang Anlage 8 Nummer 2-2.20 | 28/12/2022 | |
įstatymo pataisa | 32017R0655 | Ersetzung | Anhang Anlage 8 Nummer 9-9.11 | 28/12/2022 | |
įstatymo pataisa | 32017R0655 | Ersetzung | Anhang Anlage 8 Nummer I-2 - I-2.20 | 28/12/2022 | |
įstatymo pataisa | 32017R0655 | Ersetzung | Anhang Nummer 1.4 | 28/12/2022 | |
įstatymo pataisa | 32017R0655 | Ersetzung | Anhang Nummer 2.1 | 28/12/2022 | |
įstatymo pataisa | 32017R0655 | Ersetzung | Anhang Nummer 2.2 Satz | 28/12/2022 | |
įstatymo pataisa | 32017R0655 | Ersetzung | Anhang Nummer 2.3 | 28/12/2022 | |
įstatymo pataisa | 32017R0655 | Ersetzung | Anhang Nummer 2.6-2.6.4 | 28/12/2022 | |
įstatymo pataisa | 32017R0655 | Ersetzung | Anhang Nummer 3.3.2 | 28/12/2022 | |
įstatymo pataisa | 32017R0655 | Ersetzung | Anhang Nummer 3.4.2 | 28/12/2022 | |
įstatymo pataisa | 32017R0655 | Ersetzung | Anhang Nummer 4.2.2 | 28/12/2022 | |
įstatymo pataisa | 32017R0655 | Ersetzung | Anhang Nummer 5-5.2.2 | 28/12/2022 | |
įstatymo pataisa | 32017R0655 | Ersetzung | Anhang Nummer 6.4 | 28/12/2022 | |
įstatymo pataisa | 32017R0655 | Ersetzung | Anhang Nummer 7 | 28/12/2022 | |
įstatymo pataisa | 32017R0655 | Ersetzung | Anhang Nummer 8 | 28/12/2022 | |
įstatymo pataisa | 32017R0655 | Ersetzung | Artikel 2 Absatz 1 | 28/12/2022 | |
įstatymo pataisa | 32017R0655 | Ersetzung | Artikel 3 | 28/12/2022 |
Sąsaja | Aktas | Pastaba | Susijęs padalinys | Nuo | iki |
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ištaisė | 32022R2387R(01) | ||||
ištaisė | 32022R2387R(02) | (FI) |
8.12.2022 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 316/1 |
DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2022/2387 DER KOMMISSION
vom 30. August 2022
zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2017/655 hinsichtlich der Anpassung der Bestimmungen über die Überwachung der Emissionen gasförmiger Schadstoffe von in Betrieb befindlichen Verbrennungsmotoren in nicht für den Straßenverkehr bestimmten mobilen Maschinen und Geräten zwecks Einbeziehung von Motoren mit einer Leistung von weniger als 56 kW und mehr als 560 kW
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/1628 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. September 2016 über die Anforderungen in Bezug auf die Emissionsgrenzwerte für gasförmige Schadstoffe und luftverunreinigende Partikel und die Typgenehmigung für Verbrennungsmotoren für nicht für den Straßenverkehr bestimmte mobile Maschinen und Geräte, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1024/2012 und (EU) Nr. 167/2013 und zur Änderung und Aufhebung der Richtlinie 97/68/EG (1), insbesondere auf Artikel 19 Absatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Die Kommission hat in Zusammenarbeit mit den Herstellern zusätzliche Programme für die Überwachung im Betrieb durchgeführt, um die Eignung von Überwachungsprüfungen und Datenanalysen zur Messung der Emissionen von nicht für den Straßenverkehr bestimmten mobilen Maschinen und Geräten in Bezug auf andere Motoren als die der Unterklassen NRE-v-5 und NRE-v-6 im tatsächlichen Arbeitsbetrieb mit ihren betriebsüblichen Lastzyklen zu bewerten. Daher sollten in der Delegierten Verordnung (EU) 2017/655 (2) angemessene Bestimmungen über die Überwachung im Betrieb für diese Unterkategorien festgelegt werden. |
(2) |
Angesichts der durch die COVID-19-Pandemie verursachten Störung und ihrer Auswirkungen auf die Fähigkeit der Hersteller, Überwachungsprüfungen im Betrieb durchzuführen, ist es notwendig, die Fristen für die Übermittlung der entsprechenden Berichte zu ändern, damit den Herstellern ausreichend Zeit für die Durchführung der Prüfungen und der Kommission ausreichend Zeit für die Bewertung der Prüfergebnisse und zur Erstellung des gemäß der Verordnung (EU) 2016/1628 dem Europäischen Parlament und dem Rat vorzulegenden Berichts eingeräumt wird. |
(3) |
Wie die COVID-19-Pandemie gezeigt hat, können unerwartete Ereignisse, auf die die Hersteller keinen Einfluss haben, dazu führen, dass die Durchführung der planmäßigen Überwachung von in Betrieb befindlichen Motoren unmöglich wird. Angesichts der durch die COVID-19-Pandemie bedingten anhaltenden Störung sollte die Genehmigungsbehörde eine vernünftige Anpassung des ursprünglichen Plans für die Überwachung jeder einzelnen Motorengruppe mit Überwachung im Betrieb (ISM-Gruppe) akzeptieren. |
(4) |
Die in dieser Verordnung dargelegten Änderungen sollten keinen Einfluss auf die Überwachung der Emissionen gasförmiger Schadstoffe von in Betrieb befindlichen Verbrennungsmotoren mit einer Leistung zwischen 56 kW und 560 kW (Unterklassen NRE-v-5 und NRE-v-6) haben. Für diese Unterkategorien sind die vorgenommenen Änderungen auf administrative Anpassungen, zu denen ihre Aufnahme in eine ISM-Gruppe gehört, beschränkt und sind somit für diese Überwachung nicht relevant. Daher sollten EU-Typgenehmigungen für einen Motortyp oder eine Motorenfamilie, die gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2017/655 vor dem Tag des Inkrafttretens dieser Verordnung genehmigt wurden, weiterhin gültig bleiben. |
(5) |
Die Delegierte Verordnung (EU) 2017/655 sollte daher entsprechend geändert werden — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Änderungen der Delegierten Verordnung (EU) 2017/655
Die Delegierte Verordnung (EU) 2017/655 wird wie folgt geändert:
1. |
Artikel 2 Absatz 1 erhält folgende Fassung: „1. Diese Verordnung gilt für die Überwachung der Emissionen gasförmiger Schadstoffe von der Emissionsstufe V entsprechenden, in Betrieb befindlichen Motoren der nachfolgend genannten Klassen, die in nicht für den Straßenverkehr bestimmte mobile Maschinen und Geräte eingebaut sind, unabhängig davon, wann die EU-Typgenehmigung für diese Motoren erteilt wurde:
|
2. |
Artikel 3 erhält folgende Fassung: „Artikel 3 Verfahren und Anforderungen an die Überwachung der Emissionen in Betrieb befindlicher Motoren Die in Artikel 19 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/1628 vorgesehene Überwachung der Emissionen gasförmiger Schadstoffe von Motoren im Betrieb erfolgt wie nachstehend ausgeführt:
(*1) Delegierte Verordnung (EU) 2017/654 der Kommission vom 19. Dezember 2016 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/1628 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich technischer und allgemeiner Anforderungen in Bezug auf die Emissionsgrenzwerte und die Typgenehmigung von Verbrennungsmotoren für nicht für den Straßenverkehr bestimmte mobile Maschinen und Geräte (ABl. L 102 vom 13.4.2017, S. 1).“" |
3. |
In Artikel 3 a wird folgender Absatz 3 angefügt: „(3) Bei EU-Typgenehmigungen für einen Motortyp oder eine Motorenfamilie, die gemäß der vorliegenden Verordnung vor dem 26. Dezember 2022 erteilt wurden, ist es nicht erforderlich, dass diese Typgenehmigungen infolge der gemäß den Anforderungen des Anhangs durchgeführten Prüfungen überarbeitet oder erweitert werden.“ |
4. |
Der Anhang der Delegierten Verordnung (EU) 2017/655 wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert. |
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 30. August 2022
Für die Kommission
Die Präsidentin
Ursula VON DER LEYEN
(1) ABl. L 252 vom 16.9.2016, S. 53.
(2) Delegierte Verordnung (EU) 2017/655 der Kommission vom 19. Dezember 2016 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/1628 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Überwachung der Emissionen gasförmiger Schadstoffe von in Betrieb befindlichen Verbrennungsmotoren in nicht für den Straßenverkehr bestimmten mobilen Maschinen und Geräten (ABl. L 102 vom 13.4.2017, S. 334).
ANHANG
Der Anhang der Delegierten Verordnung (EU) 2017/655 wird wie folgt geändert:
1. |
Nach Nummer 1.2 werden die folgenden Nummern 1.2.a und 1.2.b eingefügt: „1.2.a. Motorengruppe mit Überwachung im Betrieb (ISM-Gruppe) Für die Durchführung von Prüfungen im Betrieb werden alle vom Hersteller produzierten Motortypen und Motorenfamilien entsprechend ihrer Unterklasse gemäß Tabelle 1 und wie in Abbildung 1 dargestellt zusammengefasst. Ein Hersteller kann für jeden möglichen Typ einer ISM-Gruppe eine ISM-Gruppe haben. Tabelle 1 ISM-Gruppen
Abbildung 1 Darstellung der ISM-Gruppen
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2. |
Nummer 1.3 Buchstabe b wird gestrichen. |
3. |
Nummer 1.4 erhält folgende Fassung:
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4. |
Nummer 2.1 erhält folgende Fassung:
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5. |
Der einleitende Satz in Nummer 2.2 erhält folgende Fassung:
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6. |
Nummer 2.3 erhält folgende Fassung:
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7. |
Die Nummern 2.6 bis 2.6.4 erhalten folgende Fassung: „2.6. Kriterien für die Auswahl der zu prüfenden Motoren Die Anzahl der zu prüfenden Motoren bezieht sich auf die ISM-Gruppe und nicht auf die Motorenunterklassen, Motorenfamilien oder Motortypen der ISM-Gruppe. Der Hersteller wählt Motoren aus, die die Unterklassen, Motorenfamilien und Motortypen der ISM-Gruppe ausgewogen repräsentieren. Dies sollte nicht notwendigerweise bedeuten, dass Motoren aus allen Unterklassen, Motorenfamilien oder Motortypen geprüft werden. Bei ISM-Gruppen, die sowohl die Klasse IWP als auch die Klasse IWA enthalten, umfasst die Motorauswahl soweit möglich Motoren beider Klassen. 2.6.1. Prüfschema für ISM-Gruppe A Der Hersteller wählt eines der folgenden, unter den Nummern 2.6.1.1 und 2.6.1.2 beschriebenen Prüfschemata für die Überwachung im Betrieb. 2.6.1.1. Prüfschema auf der Grundlage der Emissions-Dauerhaltbarkeitsperiode (EDP)
2.6.1.2. Prüfschema auf der Grundlage eines Vierjahreszeitraums Jeder Hersteller prüft durchschnittlich neun Motoren der ISM-Gruppe pro Jahr während eines Zeitraums von vier aufeinanderfolgenden Jahren. Die Prüfberichte sind der Genehmigungsbehörde jedes Jahr für die jeweils durchgeführten Prüfungen zu übermitteln. Der Zeitplan für die Prüfung und die Übermittlung der Ergebnisse ist in den ursprünglichen Plänen und in allen weiteren aktualisierten Plänen für die Überwachung von Motoren im Betrieb anzugeben, die vom Hersteller übermittelt und von der Genehmigungsbehörde genehmigt werden.
2.6.2. Prüfschema für ISM-Gruppen B, F, G, J, K, L, M und N Der Hersteller wählt für jede Gruppe eines der folgenden, unter den Nummern 2.6.2.1 und 2.6.2.2 beschriebenen Prüfschemata für die Überwachung im Betrieb. 2.6.2.1. Prüfschema auf der Grundlage der Emissions-Dauerhaltbarkeitsperiode (EDP)
2.6.2.2. Prüfschema auf der Grundlage eines Vierjahreszeitraums Prüfung von jährlich durchschnittlich x Motoren der ISM-Gruppe während eines Zeitraums von vier aufeinanderfolgenden Jahren gemäß Tabelle 4. Die Prüfberichte sind der Genehmigungsbehörde jedes Jahr für die jeweils durchgeführten Prüfungen zu übermitteln. Der Zeitplan für die Prüfung und die Übermittlung der Ergebnisse ist in den ursprünglichen Plänen und in allen weiteren aktualisierten Plänen für die Überwachung von Motoren im Betrieb anzugeben, die vom Hersteller übermittelt und von der Genehmigungsbehörde genehmigt werden.
2.6.3. ISM-Gruppen C, D, E, H und I Der Hersteller wählt für jede Gruppe eines der unter Nummer 2.6.2 beschriebenen Prüfschemata oder das unter Nummer 2.6.3.1 beschriebene Prüfschema auf der Grundlage des Alters der Ausrüstung für die Überwachung im Betrieb aus. 2.6.3.1. Prüfschema auf der Grundlage des Alters der nicht für den Straßenverkehr bestimmten mobilen Maschine oder des nicht für den Straßenverkehr bestimmten mobilen Geräts (siehe Abbildung 2)
Abbildung 2 Darstellung der für ISM-Prüfungen infrage kommenden Motoren auf der Grundlage des Alters der nicht für den Straßenverkehr bestimmten mobilen Maschinen und Geräte
2.6.4. ISM-Gruppen O und P Der Hersteller wählt für jede ISM-Gruppe eines der unter der Nummer 2.6.2 beschriebenen Prüfschemata aus. Wird das Prüfschema gemäß Nummer 2.6.2.1 gewählt, so haben die Hersteller die Möglichkeit, innerhalb derselben ISM-Gruppe das Prüfschema auf der Grundlage des Kilometerstands gemäß Nummer 2.6.4.1 anzuwenden. Wählt der Hersteller das unter Nummer 2.6.2.1 festgelegte Verfahren, so gilt der erforderliche kumulierte Betrieb gemäß der Tabelle 5 und nicht gemäß der Tabelle 3. Tabelle 5 % der EDP-Werte für ISM-Gruppen O und P
2.6.4.1. Prüfschema auf der Grundlage des Kilometerstands von nicht für den Straßenverkehr bestimmten mobilen Maschinen und Geräten
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8. |
Nach Nummer 2.6.4.1.2 werden folgende Nummern 2.6.5 bis 2.6.6 eingefügt:
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9. |
Nummer 3.3.2 erhält folgende Fassung:
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10. |
Nummer 3.4.2 erhält folgende Fassung:
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11. |
Nach Nummer 3.5 wird folgende Nummer 3.6 eingefügt:
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12. |
Nummer 4.1.1 wird gestrichen. |
13. |
Nummer 4.2.2 erhält folgende Fassung:
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14. |
Nach Nummer 4.2.2 wird folgende Nummer 4.3 eingefügt: „4.3. Vorübergehender Signalverlust Die Aufzeichnung der Parameter muss eine Datenvollständigkeit von mindestens 98 % erreichen, was bedeutet, dass höchstens 2 % der Daten mit keiner aufeinanderfolgenden Zeitspanne von mehr als 30 Sekunden aus jedem Betriebszyklus aufgrund eines einmaligen oder mehrmaligen unbeabsichtigten vorübergehenden Signalverlusts bei der ursprünglichen Datenaufzeichnung ausgeschlossen werden dürfen. Während der Vorverarbeitung, Kombination oder Nachverarbeitung der Betriebszyklen darf kein Signalverlust auftreten.“ |
15. |
Die Nummern 5 bis 5.2.2 erhalten folgende Fassung: „5. ECU-Datenstrom
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16. |
Nach Nummer 5.2 werden folgende Nummern 5.3 bis 5.4 eingefügt:
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17. |
Nummer 6.4 erhält folgende Fassung:
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18. |
Nach Nummer 6.4 werden folgende Nummern 6.5 und 6.6 eingefügt:
Abbildung 3 Darstellung der vollständigen Abfolge für die Durchführung der Überwachung im Betrieb
“ |
19. |
Die Nummern 7 und 8 erhalten folgende Fassung: „7. Prüfdatenverfügbarkeit Die Daten in der Datei bzw. die Dateien mit den Prüfungsrohdaten, die für die Durchführung von Nummer 6 verwendet werden, dürfen nicht verändert oder gelöscht werden. Der Hersteller bewahrt die Datei(en) mit den Prüfungsrohdaten mindestens zehn Jahre lang auf und stellt sie auf Verlangen der Genehmigungsbehörde und der Kommission zur Verfügung. 8. Berechnungen Die Hersteller befolgen bei der Berechnung der Emissionen gasförmiger Schadstoffe für die Überwachung im Betrieb von Motoren in nicht für den Straßenverkehr bestimmten mobilen Maschinen und Geräten mithilfe eines PEMS die in Anlage 5 festgelegten Verfahren.
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20. |
Anlage 1 wird wie folgt geändert:
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21. |
Anlage 2 wird wie folgt geändert:
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22. |
Anlage 3 Nummern 2 bis 6 werden durch folgende Nummern ersetzt: „2. Ausschluss von Daten 2.1. Vorübergehender Signalverlust
2.2. Regelmäßige Überprüfung der Messinstrumente
2.3. Umgebungsbedingungen
2.4. Kaltstartdaten Die gemessenen Werte der Emissionen gasförmiger Schadstoffe beim Kaltstart sind vor der Berechnung der Emissionen gasförmiger Schadstoffe auszuschließen. 2.4.1. Flüssiggekühlte Motoren Die Aufzeichnung gültiger Messdaten für die Berechnung der Emissionen gasförmiger Schadstoffe beginnt, nachdem die Temperatur der Motorkühlflüssigkeit erstmals 343 K (70 °C) erreicht hat, nachdem sich die Temperatur der Motorkühlflüssigkeit über einen Zeitraum von 5 Minuten innerhalb von +/– 2 K stabilisiert hat oder, bei Prüfungen, die bei einer Umgebungstemperatur von höchstens 273,15 K durchgeführt wurden, nachdem sich die Temperatur der Motorkühlflüssigkeit über einen Zeitraum von 5 Minuten innerhalb von +/– 5 K stabilisiert hat, je nachdem, welche Situation zuerst eintritt; in jedem Fall beginnt sie nicht später als 20 Minuten nach dem Starten des Motors. 2.4.2. Luftgekühlte Motoren Die Aufzeichnung gültiger Messdaten für die Berechnung der Emissionen gasförmiger Schadstoffe beginnt, nachdem die am Bezugspunkt, der in Anhang I Anlage 3 Teil C Nummer 3.7.2.2.1 der Durchführungsverordnung (EU) 2017/656 festgelegt ist, gemessene Temperatur sich über einen Zeitraum von 5 Minuten innerhalb von +/– 5 % stabilisiert hat; in jedem Fall beginnt sie nicht später als 20 Minuten nach dem Starten des Motors. 3. Driftkorrektur 3.1. Maximal zulässige Drift Die Drift des Nullgas- und des Kalibriergasansprechens darf im untersten genutzten Messbereich nicht mehr als 2 % des Skalenendwerts betragen:
3.2. Driftkorrektur
4. Zeitabgleich Zur Verringerung der Verzerrungswirkung der Zeitverzögerung zwischen den einzelnen Signalen bei der Berechnung der Emissionsmasse der gasförmigen Schadstoffe sind die für die Emissionsberechnung relevanten Daten gemäß den Nummern 4.1 bis 4.4 zeitlich abzugleichen. 4.1. Daten der Gas-Analysatoren Die Daten der Gas-Analysatoren sind nach den Bestimmungen in Anhang VI Nummer 8.1.5.3 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/654 ordnungsgemäß abzugleichen. 4.2. Daten der Gas-Analysatoren und des EFM Die Daten der Gas-Analysatoren sind unter Verwendung des in Nummer 4.4 festgelegten Verfahrens mit den Daten des EFM ordnungsgemäß abzugleichen. 4.3. PEMS- und Motordaten Die Daten des PEMS (Gas-Analysatoren und EFM) sind mit den Daten des ECU unter Verwendung des Verfahrens nach Nummer 4.4 ordnungsgemäß abzugleichen. 4.4. Verfahren für einen verbesserten Zeitabgleich der PEMS-Daten Die Prüfparameter in der Tabelle in Anlage 2 werden in drei verschiedene Kategorien unterteilt:
Der Zeitabgleich jeder Kategorie mit den anderen beiden Kategorien wird geprüft, indem der höchste Korrelationskoeffizient zwischen zwei Prüfparameterserien ermittelt wird. Alle Prüfparameter in einer Kategorie müssen verschoben werden, um den Korrelationsfaktor zu maximieren. Die folgenden Prüfparameter werden verwendet, um die Korrelationskoeffizienten zu berechnen:
5. Prüfung der Datenkonsistenz 5.1. Daten der Gas-Analysatoren und des EFM Bei Motoren, die für eine Kommunikationsstelle ausgelegt sind, die gemäß Tabelle 2 in Anlage 7 den Kraftstoffdurchsatz bereitstellen kann, ist die Konsistenz der Daten (vom EFM gemessener Abgasmassendurchsatz und Gas-Konzentrationen) unter Verwendung einer Korrelation zwischen dem vom ECU gemessenen Kraftstoffdurchsatz des Motors und dem gemäß dem Verfahren nach Anhang VII Nummer 2.1.6.4 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/654 errechneten Kraftstoffdurchsatz des Motors zu prüfen. Für die gemessenen und errechneten Werte der Kraftstoffmenge ist eine lineare Regression auszuführen. Es ist die Fehlerquadratmethode anzuwenden, wobei folgende Gleichung am besten geeignet ist: y = mx + b Dabei gilt:
Die Steigung (m) und der Bestimmungskoeffizient (r2) sind für jede einzelne Regressionsgerade zu berechnen. Es wird empfohlen, diese Analyse im Bereich von 15 % des höchsten Werts bis zum höchsten Wert und mit einer Frequenz von größer oder gleich 1 Hz durchzuführen. Für die Gültigkeit einer Prüfung müssen die folgenden beiden Kriterien bewertet werden: Tabelle 1 Toleranzen
5.2. ECU-Drehmomentdaten Sind die ECU-Drehmomentdaten bei den Berechnungen zu verwenden, so wird die Konsistenz der Drehmomentdaten des ECU geprüft, indem die höchsten Drehmomentwerte des ECU (soweit zweckmäßig) bei verschiedenen Motordrehzahlen mit den entsprechenden Werten der offiziellen Volllast-Drehmomentkurve des Motors gemäß Anlage 6 verglichen werden. 5.3. Bremsspezifischer Kraftstoffverbrauch Sind ECU-Daten verfügbar, so ist der bremsspezifische Kraftstoffverbrauch unter Verwendung folgender Faktoren zu prüfen:
5.4. Umgebungsdruck Der Wert des Umgebungsdrucks wird mit der Höhenangabe des GPS, falls vorhanden, abgeglichen. 5.5. Befindet die Genehmigungsbehörde die Prüfergebnisse zur Datenkonsistenz als nicht zufriedenstellend, so kann sie die Prüfung für ungültig erklären. 6. Umrechnung vom trockenen in den feuchten Bezugszustand Wird die Konzentration im trockenen Bezugszustand gemessen, so ist sie gemäß Anhang VII Nummer 2 oder 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/654 in den feuchten Bezugszustand umzurechnen. 7. Korrektur der NOx-Konzentration unter Berücksichtigung von Temperatur und Feuchtigkeit Die von den Gas-Analysatoren gemessenen NOx-Konzentrationen werden nicht unter Berücksichtigung von Umgebungslufttemperatur und -feuchtigkeit korrigiert.“ |
23. |
Anlage 4 Nummern 2 und 3 erhalten folgende Fassung: „2. Verfahren zur Bestimmung von Nicht-Betriebsereignissen
3. Kennzeichnungsalgorithmus der ‚Maschinenarbeit‘ zur Umsetzung der Anforderungen der Nummer 2 Nummer 2 wird in der in den Nummern 3.1 bis 3.4 beschriebenen Reihenfolge umgesetzt. 3.1. Schritt 1: Erkennen und in Betriebsereignisse und Nicht-Betriebsereignisse einteilen.
3.2. Schritt 2: Kurze Betriebsereignisse (≤ D0) mit Nicht-Betriebsereignissen zusammenführen. Diejenigen Betriebsereignisse, die kürzer als D0 sind und vor und nach denen verbleibende Nicht-Betriebsereignisse liegen, die länger als D1 sind, als Nicht-Betriebsereignisse kennzeichnen. 3.3. Schritt 3: Betriebsereignisse nach längeren Nicht-Betriebsereignissen (Anlaufphase) ausschließen. Falls Nummer 2.2.3 anwendbar ist, Betriebsereignisse nach längeren Nicht-Betriebsereignissen (> D2) als Nicht-Betriebsereignisse kennzeichnen, bis entweder
3.4. Schritt 4: Nicht-Betriebsereignisse nach Betriebsereignissen einschließen. D1 Minuten von Nicht-Betriebsereignissen nach einem Betriebsereignis als Teil dieses Betriebsereignisses einschließen. Tabelle 2 Werte für die Parameter D0, D1, D2 und D3
“ |
24. |
In Anlage 5 erhalten die Nummern 2.1 bis 2.3.2 folgende Fassung: „2.1. Mittelungsfenster-Methode 2.1.1. Allgemeine Bestimmungen „Mittelungsfenster“ ist der Teilsatz des gesamten errechneten Datensatzes während der Überwachungsprüfung im Betrieb, dessen Arbeit oder CO2-Masse der im Labor während des Prüfzyklus gemessenen Arbeit oder CO2-Masse des Motors entspricht. Die Masse der Emissionen gasförmiger Schadstoffe und die Übereinstimmungsfaktoren sind unter Verwendung einer Methode mit einem gleitenden Mittelungsfenster auf Grundlage der Bezugsarbeit (Verfahren gemäß Nummer 2.2) und der im Labor während des Prüfzyklus gemessenen CO2-Bezugsmasse (Verfahren gemäß Nummer 2.3) zu berechnen. Die Motorleistung bezogen auf die Zeit und das Mittelungsfenster der Emissionen gasförmiger Schadstoffe, beginnend vom ersten Mittelungsfenster. Die Berechnungen sind gemäß den folgenden Buchstaben durchzuführen:
Abbildung 4 Motorleistung bezogen auf die Zeit und das Mittelungsfenster der Emissionen gasförmiger Schadstoffe, beginnend vom ersten Mittelungsfenster, bezogen auf die Zeit
2.1.2. Bezugswerte Die Bezugsarbeit und die CO2-Bezugsmasse eines Motortyps oder aller Motortypen innerhalb einer Motorenfamilie werden wie folgt bestimmt:
2.2. Methode auf Basis der Zyklusarbeit Abbildung 5 Methode auf Basis der Zyklusarbeit
Die Dauer (t 2, i — t 1, i ) des i-ten Mittelungsfensters wird festgelegt durch: W(t 2, i ) — W(t 1, i ) ≥ Wref Dabei gilt:
W(t 2, i — Δt) — W(t 1, i ) < Wref ≤ W(t 2, i ) — W(t 1, i ) Dabei ist Δt die Datenerfassungsdauer, gleich 1 Sekunde oder weniger. 2.2.1. Berechnung der bremsspezifischen Emissionswerte für gasförmige Schadstoffe Die bremsspezifischen Emissionswerte für gasförmige Schadstoffe egas (g/kWh) sind für jedes Mittelungsfenster und für jeden gasförmigen Schadstoff folgendermaßen zu berechnen:
Dabei gilt:
2.2.2. Auswahl der gültigen Mittelungsfenster Gültig sind diejenigen Mittelungsfenster, deren durchschnittliche Leistung die Leistungsschwelle von 20 % der Bezugsleistung übersteigt, wie in Artikel 3 Nummer 26 der Verordnung (EU) 2016/1628 festgelegt und in Anhang I der genannten Verordnung für jede Motoren(unter)klasse aufgeführt ist, für den der ISM-Prüfung unterliegenden Motortyp, mit Ausnahme von Motoren der Klasse ATS, bei denen die Bezugsleistung die Leistung bei mittlerer Drehzahl gemäß Anhang VI Nummer 5.2.5.4 Buchstabe f der Delegierten Verordnung (EU) 2017/654 ist. Der Anteil gültiger Mittelungsfenster muss gleich oder größer als 50 % sein.
2.2.3. Berechnung der Übereinstimmungsfaktoren Die Übereinstimmungsfaktoren sind für jedes einzelne gültige Mittelungsfenster und für jeden einzelnen gasförmigen Schadstoff folgendermaßen zu berechnen:
Dabei gilt:
2.3. Methode auf Basis der CO2-Masse Abbildung 6 Methode auf Basis der CO2-Masse
Die Dauer (t 2, i — t 1, i ) des i-ten Mittelungsfensters wird festgelegt durch:
Dabei gilt:
Dabei ist Δt die Datenerfassungsdauer, gleich 1 Sekunde oder weniger. Die CO2-Masse wird in den Mittelungsfenstern durch Integration der momentanen, gemäß den Anforderungen in Nummer 1 errechneten Emissionen gasförmiger Schadstoffe berechnet. 2.3.1. Auswahl der gültigen Mittelungsfenster Gültig sind diejenigen Mittelungsfenster, deren Dauer nicht die maximale Dauer überschreitet, die errechnet wird aus:
Dabei gilt:
2.3.2. Berechnung der Übereinstimmungsfaktoren Die Übereinstimmungsfaktoren sind für jedes einzelne Mittelungsfenster und für jeden einzelnen Schadstoff folgendermaßen zu berechnen:
Dabei gilt: (Verhältnis im Betrieb) und (Verhältnis der Zertifizierung) Dabei gilt:
mL wird wie folgt ermittelt:
Dabei gilt:
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25. |
Anlage 6 Nummer 2 erhält folgende Fassung: „2. Unmöglichkeit der Konformitätsprüfung des ECU-Drehmomentsignals Weist der Hersteller gegenüber der Genehmigungsbehörde nach, dass es nicht möglich ist, das Drehmomentsignal des ECU während der Überwachungsprüfung im Betrieb zu prüfen, so akzeptiert die Genehmigungsbehörde die Überprüfung, die gemäß den Anforderungen des Anhangs VI Anlage 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/654 im Rahmen der für die EU-Typgenehmigung erforderlichen Prüfungen durchgeführt wurde und im EU-Typgenehmigungsbogen ausgewiesen ist. Für Motoren anderer ISM-Gruppen als A, C und H kann die Genehmigungsbehörde einen gesonderten Nachweis akzeptieren, der gemäß den Anforderungen des Anhangs VI Anlage 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/654 erstellt wird, aber die folgenden Abbildungsverfahren des genannten Anhangs verwendet:
Wird die Abbildung gemäß Buchstabe b mit konstanter Drehzahl durchgeführt, so reicht es aus, die vom Leistungsprüfstand gemessenen Drehmomentwerte und das vom ECU gesendete Drehmoment am einzigen Punkt der Nennleistung zu messen und zu vergleichen.“ |
26. |
Anlage 7 Nummern 1 bis 1.3 erhalten folgende Fassung: „1. Bereitzustellende Daten
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27. |
Anlage 7 Nummer 2.1.1 erhält folgende Fassung:
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28. |
Anlage 8 wird wie folgt geändert:
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29. |
Folgende Anlagen 9 und 10 werden angefügt: „Anlage 9 Bestimmung der Bezugsarbeit und der CO2-Bezugsmasse für Motortypen, deren anwendbarer Prüfzyklus für die Typgenehmigung ausschließlich ein stationärer Prüfzyklus für nicht für den Straßenverkehr bestimmte mobile Maschinen und Geräte (NRSC) ist 1. Allgemeines Die Bezugsarbeit und die CO2-Bezugsmasse für die ISM-Gruppen A und C werden anhand des Warmstart-NRTC-Prüflaufs der Typgenehmigungsprüfung des Stammmotors und für die ISM-Gruppe H anhand der LSI-NRTC-Typgenehmigungsprüfung des Stammmotors bestimmt, wie in Anlage 5 Nummer 2.1.2 festgelegt ist. In dieser Anlage ist festgelegt, wie die Bezugsarbeit und die CO2-Bezugsmasse für Motortypen aller ISM-Gruppen mit Ausnahme von A, C und H zu bestimmen sind. Für die Zwecke dieser Anlage ist der anzuwendende Laborprüfzyklus der Einzelphasen-NRSC oder RMC NRSC für die entsprechende Motoren(unter)klasse gemäß den Tabellen IV-1 und IV-2 sowie den Tabellen IV-5 bis IV-10 in Anhang IV der Verordnung (EU) 2016/1628. 2. Bestimmung von Wref undanhand von RMC NRSC
anhand von Einzelphasen-NRSC
Anlage 10 Bestimmung der momentanen Ersatzleistung anhand des CO2-Massendurchsatzes 1. Allgemeines ‚Ersatzleistung‘ bezeichnet einen Wert, der durch eine einfache lineare Interpolation allein zum Zweck der Bestimmung gültiger Ereignisse während der Überwachung im Betrieb gemäß Anlage 4 ermittelt wird. Diese Methode gilt für Motoren, die nicht mit einer Kommunikationsschnittstelle ausgestattet sind, die Drehmoment- und Drehzahldaten gemäß Anlage 7 Tabelle 1 bereitstellen kann. Die Berechnung beruht auf der Annahme, dass für alle Motortypen innerhalb einer Motorenfamilie:
2. Berechnung der momentanen Ersatzleistung
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(*1) Delegierte Verordnung (EU) 2017/654 der Kommission vom 19. Dezember 2016 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/1628 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich technischer und allgemeiner Anforderungen in Bezug auf die Emissionsgrenzwerte und die Typgenehmigung von Verbrennungsmotoren für nicht für den Straßenverkehr bestimmte mobile Maschinen und Geräte (ABl. L 102 vom 13.4.2017, S. 1).“;“
(1) Werden in dem verfügbaren Datenstrom andere als die in der Tabelle geforderten Einheiten verwendet, so wird dieser Datenstrom während der Datenvorverarbeitung gemäß Anlage 3 in die erforderlichen Einheiten umgewandelt.
(2) Gemessen im oder umgerechnet in den feuchten Bezugszustand.
(3) Der Abgasmassendurchsatz ist direkt zu messen, sofern nicht eine der folgenden Bedingungen gegeben ist:
a) |
Die in die Maschine bzw. das Gerät eingebaute Abgasanlage erzeugt oberhalb der Stelle, an der der EFM eingebaut werden könnte, eine Verdünnung des Abgases durch Luft. In diesem Fall ist die Abgasprobe oberhalb der Verdünnungsstelle zu nehmen. |
b) |
Die in die Maschine bzw. das Gerät eingebaute Abgasanlage leitet einen Teil des Abgases oberhalb der Stelle, an der der EFM eingebaut werden könnte, in einen anderen Teil der Maschine bzw. des Geräts (z. B. zum Heizen) um. |
c) |
Der zu prüfende Motor hat eine Bezugsleistung von mehr als 560 kW oder ist in ein Binnenschiff oder ein Eisenbahnfahrzeug eingebaut, und der Hersteller weist gegenüber der Genehmigungsbehörde nach, dass der Einbau eines EFM entweder aufgrund der Größe oder aufgrund der Lage der Abgasanlage in der Maschine bzw. dem Gerät nicht durchführbar ist. |
d) |
Der Hersteller weist gegenüber der Genehmigungsbehörde bei Motoren der Klasse SMB nach, dass der Einbau eines EFM aufgrund der Lage der Abgasanlage in der Maschine bzw. dem Gerät nicht durchführbar ist. |
Soweit der Hersteller in diesen Fällen in der Lage ist, die Korrelation zwischen dem vom ECU geschätzten Kraftstoffmassendurchsatz und dem im Motorprüfstand gemessenen Wert gegenüber der Genehmigungsbehörde überzeugend zu belegen, kann auf einen EFM verzichtet und der Abgasdurchsatz indirekt (aus Kraftstoff- und Ansaugluftdurchsatz oder Kraftstoffdurchsatz und Kohlenstoffbilanz) gemessen werden.
(4) Bei einem Motor, der mit einer Abgasnachbehandlungseinrichtung zur NOx-Reduzierung ausgestattet ist, ist zur Bestimmung der Dauer der Anlaufphase nach einem längeren Nicht-Betriebsereignis gemäß Anlage 4 Nummer 2.2.2 die Abgastemperatur während des Betriebszyklus in einem Abstand von 30 cm vom Ausgang der Abgasnachbehandlungseinrichtung zur NOx-Reduzierung zu messen. Würde die Anbringung eines Sensors innerhalb von 30 cm zu einer Beschädigung der Nachbehandlungseinrichtung führen, so ist der Sensor so nahe an dieser Stelle anzubringen, wie es praktisch möglich ist.
(5) Es ist der Sensor für die Umgebungstemperatur oder für die Ansauglufttemperatur zu nutzen. Die Nutzung eines Ansauglufttemperatursensors muss nach den Bestimmungen in Nummer 5.1 Absatz 2 erfolgen.
(6) Der aufgezeichnete Wert muss entweder a) das Nettodrehmoment oder b) das aus dem tatsächlichen Motordrehmoment in Prozent, dem Reibungsdrehmoment und dem Bezugsdrehmoment gemäß Anlage 7 Nummer 2.1.1 errechnete Nettodrehmoment sein. Grundlage für das Nettodrehmoment ist das nicht korrigierte Nettodrehmoment des Motors, einschließlich der für die Emissionsprüfung gemäß Anhang VI Anlage 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/654 erforderlichen Ausstattung und Zusatzgeräte.
(7) Nicht erforderlich für nach dieser Verordnung geprüfte Motoren, die nicht für eine Kommunikationsschnittstelle ausgelegt sind, die diese Datenströme liefern kann.
(8) Bei luftgekühlten Motoren ist anstelle der Kühlmitteltemperatur die Temperatur am Bezugspunkt gemäß Anhang I Anlage 3 Teil C Nummer 3.7.2.2.1 der Durchführungsverordnung (EU) 2017/656 aufzuzeichnen.
(9) Werden in dem verfügbaren Datenstrom andere als die in der Tabelle geforderten Einheiten verwendet, so wird dieser Datenstrom während der Datenvorverarbeitung gemäß Anlage 3 in die erforderlichen Einheiten umgewandelt.
(10) Der übermittelte Wert muss entweder a) das Nettodrehmoment bei Motorbremsung oder b) das aus anderen geeigneten Drehmomentwerten gemäß dem entsprechenden Protokollstandard in Nummer 2.1.1 errechnete Nettodrehmoment bei Motorbremsung sein. Grundlage für das Nettodrehmoment ist das nicht korrigierte Nettodrehmoment des Motors, einschließlich der für die Emissionsprüfung gemäß Anhang VI Anlage 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/654 erforderlichen Ausstattung und Zusatzgeräte.
(11) Werden in dem verfügbaren Datenstrom andere als die in der Tabelle geforderten Einheiten verwendet, so wird dieser Datenstrom während der Datenvorverarbeitung gemäß Anlage 3 in die erforderlichen Einheiten umgewandelt.
(12) Die Nutzung eines Ansauglufttemperatursensors muss den Bestimmungen in Anlage 2 Nummer 5.1 Absatz 2 entsprechen.
(13) „Mittelungsfenster“ ist der Teilsatz des gesamten errechneten Datensatzes während der Überwachungsprüfung im Betrieb, dessen CO2-Masse oder Arbeit der am Stammmotor im Labor im NRTC oder NRSC gemessenen CO2-Bezugsmasse oder Arbeit des Motors entspricht.
(14) Gilt nur für Motoren(unter)klassen mit gesonderten Grenzwerten für HC und NOx gemäß Anhang II der Verordnung (EU) 2016/1628.
(15) Gilt nur für Motoren(unter)klassen mit gesonderten Grenzwerten für HC und NOx gemäß Anhang II der Verordnung (EU) 2016/1628.
(16) Gilt nur für Motoren(unter)klassen mit einem kombinierten Emissionsgrenzwert für HC und NOx gemäß Anhang II der Verordnung (EU) 2016/1628.
(17) Gilt nur für Motoren(unter)klassen mit gesonderten Grenzwerten für HC und NOx gemäß Anhang II der Verordnung (EU) 2016/1628.
(18) Gilt nur für Motoren(unter)klassen mit gesonderten Grenzwerten für HC und NOx gemäß Anhang II der Verordnung (EU) 2016/1628.
(19) Gilt nur für Motoren(unter)klassen mit einem kombinierten Emissionsgrenzwert für HC und NOx gemäß Anhang II der Verordnung (EU) 2016/1628.
(20) Gilt nur für Motoren(unter)klassen mit gesonderten Grenzwerten für HC und NOx gemäß Anhang II der Verordnung (EU) 2016/1628.
(21) Gilt nur für Motoren(unter)klassen mit gesonderten Grenzwerten für HC und NOx gemäß Anhang II der Verordnung (EU) 2016/1628.
(22) Gilt nur für Motoren(unter)klassen mit einem kombinierten Emissionsgrenzwert für HC und NOx gemäß Anhang II der Verordnung (EU) 2016/1628.
(23) Gilt nur für Motoren(unter)klassen mit gesonderten Grenzwerten für HC und NOx gemäß Anhang II der Verordnung (EU) 2016/1628.
(24) Gilt nur für Motoren(unter)klassen mit gesonderten Grenzwerten für HC und NOx gemäß Anhang II der Verordnung (EU) 2016/1628.
(25) Gilt nur für Motoren(unter)klassen mit einem kombinierten Emissionsgrenzwert für HC und NOx gemäß Anhang II der Verordnung (EU) 2016/1628.
(26) Gilt nur für Motoren(unter)klassen mit gesonderten Grenzwerten für HC und NOx gemäß Anhang II der Verordnung (EU) 2016/1628.
(27) Gilt nur für Motoren(unter)klassen mit gesonderten Grenzwerten für HC und NOx gemäß Anhang II der Verordnung (EU) 2016/1628.
(28) Gilt nur für Motoren(unter)klassen mit einem kombinierten Emissionsgrenzwert für HC und NOx gemäß Anhang II der Verordnung (EU) 2016/1628.
(29) Gilt nur für Motoren(unter)klassen mit gesonderten Grenzwerten für HC und NOx gemäß Anhang II der Verordnung (EU) 2016/1628.
(30) Gilt nur für Motoren(unter)klassen mit gesonderten Grenzwerten für HC und NOx gemäß Anhang II der Verordnung (EU) 2016/1628.
(31) Gilt nur für Motoren(unter)klassen mit einem kombinierten Emissionsgrenzwert für HC und NOx gemäß Anhang II der Verordnung (EU) 2016/1628.