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Haushaltsgeräte: Kennzeichnung des Energieverbrauchs (bis 2011)

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Haushaltsgeräte: Kennzeichnung des Energieverbrauchs (bis 2011)

Die Europäische Union harmonisiert (EU) die einzelstaatlichen Vorschriften hinsichtlich der Bereitstellung von Informationen über den Verbrauch von Energie und anderen Ressourcen bei Haushaltsgeräten, damit der Verbraucher in der Lage ist, Geräte nach ihren Verbrauchswerten auszuwählen.

RECHTSAKT

Richtlinie 92/75/EWG des Rates vom 22. September 1992 über die Angabe des Verbrauchs an Energie und anderen Ressourcen durch Haushaltsgeräte mittels einheitlicher Etiketten und Produktinformationen [vgl. ändernde Rechtsakte].

ZUSAMMENFASSUNG

Diese Richtlinie gilt für folgende Arten von Haushaltsgeräten, selbst wenn diese für nicht haushaltsübliche Zwecke verkauft werden:

  • Kühl- und Gefriergeräte sowie entsprechende Kombinationsgeräte,
  • Waschmaschinen und Wäschetrockner sowie entsprechende Kombinationsgeräte,
  • Geschirrspüler,
  • Backöfen,
  • Warmwasserbereiter und Warmwasserspeichergeräte,
  • Lichtquellen,
  • Klimageräte.

Zum Verkauf, zur Vermietung oder zum Ratenkauf angebotene Haushaltsgeräte müssen mit einem Datenblatt und einem Etikett versehen sein, die Angaben über den Verbrauch der Haushaltsgeräte an elektrischer Energie und anderen Energieträgern sowie anderen wichtigen Ressourcen enthalten.

Es ist eine ausreichende technische Dokumentation zu erstellen, anhand deren die Richtigkeit der Angaben auf dem Etikett und dem Datenblatt überprüft werden kann. Sie beinhaltet:

  • eine allgemeine Beschreibung des Geräts;
  • gegebenenfalls die Ergebnisse der ausgeführten Konstruktionsberechnungen;
  • Testberichte;
  • falls bestimmte Werte von Werten für ähnliche Modelle abgeleitet worden sind: die gleichen Angaben für diese Modelle.

Der Lieferant hält diese Dokumentation über eine Zeitspanne von fünf Jahren nach der Herstellung des letzten Geräts für eine Überprüfung zur Einsicht bereit.

Die Lieferanten müssen bereitstellen:

  • kostenlose Etiketten, die der Händler an geeigneter Stelle und in der passenden Sprache anbringt;
  • ein Datenblatt über das Gerät, das Bestandteil aller Produktbroschüren ist; falls der Hersteller keine Produktbroschüren ausgibt, ist das Datenblatt zusammen mit anderen Unterlagen bereitzustellen, die der Lieferant zu dem Gerät mitliefert.

Die Lieferanten sind verantwortlich für die Richtigkeit der Angaben auf den mitgelieferten Etiketten und Datenblättern. Die Zustimmung des Lieferanten zur Veröffentlichung der auf dem Etikett und dem Datenblatt enthaltenen Angaben gilt als erteilt.

Werden die betreffenden Geräte zum Verkauf, zur Vermietung oder zum Ratenkauf über den Versandhandel, in Katalogen oder auf einem anderen Wege angeboten, bei dem davon ausgegangen werden muß, daß der potentielle Käufer die Geräte nicht ausgestellt sieht, so wird durch die Durchführungsrichtlinien sichergestellt, daß dem potentiellen Käufer die wesentlichen auf dem Etikett bzw. dem Datenblatt enthaltenen Angaben vor dem Kauf eines Geräts zur Kenntnis gelangen.

In den Durchführungsrichtlinien wird festgelegt, daß das Etikett bzw. das Datenblatt Angaben zu Geräuschemissionen - falls solche Angaben gemäß der Richtlinie 2005/32/EG erfolgen - sowie sonstige, für die Öffentlichkeit bestimmte Angaben über das jeweilige Gerät enthalten muß, die gemäß anderen Gemeinschaftsvorschriften erfolgen.

Die Mitgliedstaaten treffen alle zweckdienlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, daß:

  • alle in ihrem Hoheitsgebiet niedergelassenen Lieferanten und Händler ihren Verpflichtungen aufgrund dieser Richtlinie nachkommen;
  • untersagt wird, daß Etiketten, Marken, Symbole oder Beschriftungen im Zusammenhang mit dem Energieverbrauch verwendet werden, die den in dieser Richtlinie sowie in den einschlägigen Durchführungsrichtlinien enthaltenen Anforderungen nicht entsprechen und die beim Verbraucher zu Irreführung oder Unklarheit führen können. Dieses Verbot gilt nicht für gemeinschaftliche oder einzelstaatliche Umwelt-Etikettierungsregelungen;
  • anläßlich der Einführung des Systems der Etiketten und Datenblätter über die Verbrauchsangaben auch Informationskampagnen zur Verbrauchererziehung und -motivierung durchgeführt werden, deren Ziel es ist, die privaten Verbraucher zum verantwortungsvolleren Umgang mit Energie zu bewegen.

Die Mitgliedstaaten können von den Lieferanten den Nachweis für die Richtigkeit der auf den Etiketten oder den Datenblättern enthaltenen Angaben verlangen, wenn sie Grund zu der Annahme haben, daß diese unrichtig sind.

Die Kommission wird von einem beratenden Ausschuß unterstützt.

In den Durchführungsrichtlinien ist folgendes festzulegen:

  • eine genaue Definition des betreffenden Gerätetyps;
  • die zur Erstellung der Angaben über den Energieverbrauch zu verwendenden Meßnormen und -verfahren;
  • die Einzelheiten der technischen Dokumentation;
  • Form und Inhalt des Etiketts,
  • die Stelle des Geräts, an der das Etikett anzubringen ist.
  • der Inhalt und gegebenenfalls das Format des Datenblatts;
  • die bei Verkaufsangeboten im Versandhandel zu machenden Angaben.

Die Richtlinie 79/530/EWG wird durch die vorliegende Richtlinie aufgehoben.

Bezug

Rechtsakt

Datum des Inkrafttretens - Datum des Außerkrafttretens

Termin für die Umsetzung in den Mitgliedstaaten

Amtsblatt

Richtlinie 92/75/EG

2.10.1992

1.7.1993

ABl. L 297 vom 13.10.1992

Ändernde(r) Rechtsakt(e)

Datum des Inkrafttretens

Termin für die Umsetzung in den Mitgliedstaaten

Amtsblatt

Verordnung (EG) Nr. 1882/2003

20.11.2003

-

ABl. L 284 vom 31.10.2003

Verordnung (EG) Nr. 1137/2008

11.12.2008

-

ABl. L 311 vom 21.11.2008

VERBUNDENE RECHTSAKTE

Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. November 2008 über die Angabe des Verbrauchs an Energie und anderen Ressourcen durch energieverbrauchsrelevante Produkte mittels einheitlicher Etiketten und Produktinformationen [KOM(2008) 778 endg. – Nicht im Amtsblatt veröffentlicht].

Die Kommission schlägt eine Neufassung der Richtlinie 92/75/EWG und eine Ausweitung ihres zurzeit auf Haushaltsgeräte beschränkten Geltungsbereichs auf alle energieverbrauchsrelevanten Produkte mit Ausnahme von Verkehrsmitteln vor. Sie legt die energieverbrauchsrelevanten Produkte fest, wie diejenigen, die sich bei ihrer Nutzung auf den Energieverbrauch auswirken. Die Kommission schlägt ebenso vor, Produkte nur dann in Anreizregelungen und bei der öffentlichen Beschaffung zu berücksichtigen, wenn sie den Minimalanforderungen an die Energieeffizienz entsprechen. Die Neufassung der Energieverbrauchsangabe-Richtlinie war als Priorität des Aktionsplans für Nachhaltigkeit in Produktion und Verbrauch und für eine nachhaltige Industriepolitik angekündigt worden, den die Kommission im Juni 2008 vorgelegt hat.

Mitentscheidungsverfahren (COD/2008/0222)

Durchführungsmodalitäten

Richtlinie 2003/66/EG der Kommission zur Änderung der Richtlinie 94/2/EG zur Durchführung der Richtlinie 92/75/EWG des Rates betreffend die Energieetikettierung für elektrische Haushaltskühl - und -gefriergeräte sowie entsprechende Kombinationsgeräte [Amtsblatt L 170 vom 9.7.2003].

Richtlinie 2002/40/EG der Kommission zur Durchführung der Richtlinie 92/75/EWG des Rates betreffend die Energieetikettierung für Elektrobacköfen [Amtsblatt L 128 vom 15.5.2002].

Richtlinie 2002/31/EG der Kommission betreffend die Energieetikettierung für Raumklimageräte (Amtsblatt L 86 vom 3.4.2002)

Richtlinie 1999/9/EG der Kommission betreffend die Energieetikettierung für Haushaltsgeschirrspüler [Amtsblatt L 56 vom 4.3.1999].

Richtlinie 98/11/EG der Kommission betreffend die Energieetikettierung für Haushaltslampen [Amtsblatt L 71 vom 10.03.1998].

Richtlinie 96/60/EG der Kommission betreffend die Energieetikettierung für kombinierte Haushalts-Wasch-Trockenautomaten [Amtsblatt L 266 vom 19.10.1996].

Richtlinie 95/13/EG der Kommission betreffend die Energieetikettierung für elektrische Haushaltswaschmaschinen [Amtsblatt L 136 vom 21.6.1995].

Richtlinine 95/12/EG der Kommission betreffend die Energieetikettierung für elektrische Haushaltswaschmaschinen [Amtsblatt L 136 vom 21.6.1995] geändert durch die Richtlinie 96/89/EG [Amtsblatt L 388 vom 28.12.1996]

Energieeffizienz.

Richtlinie 2005/32/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur Schaffung eines Rahmens für die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung energiebetriebener Produkte und zur Änderung der Richtlinie 92/42/EWG des Rates sowie der Richtlinien 96/57/EG und 2000/55/EG des Europäischen Parlaments und des Rates [Amtsblatt L 191 vom 22.7.2005].

Verordnung (EG) Nr. 2422/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. November 2001 über ein gemeinschaftliches Kennzeichnungsprogramm für Strom sparende Bürogeräte[Amtsblatt L 332 vom 15.12.2001].

Mitteilungen im Rahmen der Durchführung

Mitteilung der Kommission betreffend die Energieetikettierung für Raumklimageräte - Veröffentlichung der Titel und der Bezugsdaten der harmonisierten Normen im Sinne dieser Richtlinie [Amtsblatt C 115 vom 30.4.2004].

Mitteilung der Kommission betreffend die Energieetikettierung für kombinierte Haushalts-Wasch-Trockenautomaten [Amtsblatt C 161 vom 28.5.1997].

Mitteilung der Kommission betreffend die Energieetikettierung für elektrische Haushaltskühl- und -gefriergeräte sowie entsprechende Kombinationsgeräte [Amtsblatt C 065 vom 1.3.1997].

Mitteilung der Kommission im Hinblick auf das Energieetikett für Haushaltswaschautomaten [Amtsblatt C 312 vom 23.11.1995].

Mitteilung der Kommission im Hinblick auf das Energieetikett für elektrische Haushaltswäschetrockner [Amtsblatt C 312 vom 13.11.1995].

Letzte Änderung: 22.12.2008

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