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Document 32002L0040

Richtlinie 2002/40/EG der Kommission vom 8. Mai 2002 zur Durchführung der Richtlinie 92/75/EWG des Rates betreffend die Energieetikettierung für Elektrobacköfen (Text von Bedeutung für den EWR)

OJ L 128, 15.5.2002, p. 45–56 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)
Special edition in Czech: Chapter 13 Volume 029 P. 447 - 458
Special edition in Estonian: Chapter 13 Volume 029 P. 447 - 458
Special edition in Latvian: Chapter 13 Volume 029 P. 447 - 458
Special edition in Lithuanian: Chapter 13 Volume 029 P. 447 - 458
Special edition in Hungarian Chapter 13 Volume 029 P. 447 - 458
Special edition in Maltese: Chapter 13 Volume 029 P. 447 - 458
Special edition in Polish: Chapter 13 Volume 029 P. 447 - 458
Special edition in Slovak: Chapter 13 Volume 029 P. 447 - 458
Special edition in Slovene: Chapter 13 Volume 029 P. 447 - 458
Special edition in Bulgarian: Chapter 13 Volume 036 P. 7 - 18
Special edition in Romanian: Chapter 13 Volume 036 P. 7 - 18
Special edition in Croatian: Chapter 13 Volume 055 P. 34 - 45

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/12/2014; Aufgehoben durch 32014R0065

ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2002/40/oj

32002L0040

Richtlinie 2002/40/EG der Kommission vom 8. Mai 2002 zur Durchführung der Richtlinie 92/75/EWG des Rates betreffend die Energieetikettierung für Elektrobacköfen (Text von Bedeutung für den EWR)

Amtsblatt Nr. L 128 vom 15/05/2002 S. 0045 - 0056


Richtlinie 2002/40/EG der Kommission

vom 8. Mai 2002

zur Durchführung der Richtlinie 92/75/EWG des Rates betreffend die Energieetikettierung für Elektrobacköfen

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 92/75/EWG des Rates vom 22. September 1992 über die Angabe des Verbrauchs an Energie und anderen Ressourcen durch Haushaltsgeräte mittels einheitlicher Etiketten und Produktinformationen(1), insbesondere auf Artikel 9,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Gemäß der Richtlinie 92/75/EWG obliegt es der Kommission, Durchführungsrichtlinien für Haushaltsgeräte, einschließlich Elektrobacköfen, zu erlassen.

(2) Der Energieverbrauch von Elektrobacköfen macht einen beträchtlichen Teil des Gesamtenergiebedarfs der Haushalte in der Gemeinschaft aus. Der Energieverbrauch dieser Geräte kann jedoch noch wesentlich verringert werden.

(3) Harmonisierte Normen sind technische Spezifikationen, die aufgelistet sind in Anhang I der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Normen und Vorschriften(2), geändert durch Richtlinie 98/48/EG(3).

(4) Angaben zu Geräuschemissionen sollten bei Bedarf von den Mitgliedstaaten gemäß der Richtlinie 86/594/EWG des Rates vom 1. Dezember 1986 über die Geräuschemissionen von Haushaltsgeräten(4) gemacht werden.

(5) Die Richtlinie 79/531/EWG des Rates vom 14. Mai 1979 über die Anwendung der Richtlinie 79/530/EWG zur Unterrichtung über den Energieverbrauch von Haushaltsgeräten durch Etikettierung auf elektrische Backöfen(5), zuletzt geändert durch die Akte über den Beitritt Österreichs, Finnlands und Schwedens, ist mit Wirkung ab dem Datum, an dem diese Richtlinie angewandt wird, aufzuheben.

(6) Die in dieser Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des gemäß Artikel 10 der Richtlinie 92/75/EWG eingesetzten Ausschusses -

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

(1) Diese Richtlinie findet Anwendung auf netzbetriebene Elektrobacköfen, einschließlich Öfen, die Teil größerer Geräte sind.

(2) Diese gilt nicht für folgende Öfen:

a) Öfen, die auch mit anderen Energiequellen betrieben werden können,

b) Öfen, die nicht in den Geltungsbereich der in Artikel 2 genannten harmonisierten Normen fallen,

c) tragbare Öfen, die keine ortsfesten Geräte sind und deren Gewicht unter 18 kg liegt, soweit sie nicht für den Einbau bestimmt sind.

(3) Der Energieverbrauch der Dampfgarfunktionen, ausgenommen die Heißdampf-Funktion, fällt nicht unter diese Richtlinie.

Artikel 2

(1) Die in dieser Richtlinie geforderten Angaben werden durch Messungen ermittelt, die im Auftrag der Kommission gemäß der Richtlinie 98/34/EG entsprechend den vom Europäischen Komitee für elektrotechnische Normung (Cenelec) angenommenen harmonisierten Normen durchgeführt werden, deren Referenznummern im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht wurden und für die die Mitgliedstaaten ihrerseits die Referenznummern der einzelstaatlichen Normen veröffentlicht haben, mit denen diese harmonisierten Normen umgesetzt werden.

Die Bestimmungen der Anhänge I, II und III dieser Richtlinie, die Angaben zu den Geräuschemissionen vorschreiben, finden nur Anwendung, wenn diese Angaben gemäß Artikel 3 der Richtlinie 86/594/EWG erforderlich sind. Diese Angaben werden gemäß der genannten Richtlinie gemessen.

(2) Die in dieser Richtlinie verwendeten Begriffe sind im Sinne der Richtlinie 92/75/EWG zu verstehen.

Artikel 3

(1) Die in Artikel 2 Absatz 3 der Richtlinie 92/75/EWG genannte technische Dokumentation umfasst:

a) Name und Anschrift des Lieferanten;

b) eine allgemeine, für eine eindeutige und unmittelbare Identifizierung ausreichende Beschreibung des Modells,

c) Angaben und gegebenenfalls Zeichnungen zu den wichtigsten Konstruktionsmerkmalen des Modells, insbesondere zu den Eigenschaften, die sich spürbar auf seinen Energieverbrauch auswirken,

d) Berichte über die einschlägigen Messungen, die nach den Prüfverfahren durchgeführt wurden, die in den in Artikel 2 Absatz 1 dieser Richtlinie genannten harmonisierten Normen festgelegt sind,

e) gegebenenfalls Betriebsanleitungen.

(2) Die Merkmale des in Artikel 2 Absatz 1 der Richtlinie 92/75/EWG genannten Etiketts sind in Anhang I dieser Richtlinie festgelegt.

Das Etikett wird so an der Tür des Gerätes angebracht, dass es deutlich sichtbar und nicht verdeckt ist. Bei Öfen mit mehreren Backröhren erhalten alle Backröhren eine eigene Etikettierung, außer Backröhren, die nicht in den Geltungsbereich der in Artikel 2 genannten harmonisierten Normen fallen.

(3) Inhalt und Form des in Artikel 2 Absatz 1 der Richtlinie 92/75/EWG genannten Datenblatts sind in Anhang II dieser Richtlinie festgelegt.

(4) Werden die betreffenden Geräte zum Verkauf, zur Vermietung oder zum Ratenkauf über gedruckte oder schriftliche Mitteilungen oder auf einem anderen Wege angeboten, bei dem davon ausgegangen werden muss, dass der potenzielle Käufer die Geräte nicht ausgestellt sieht, wie z. B. bei schriftlichen Angeboten, E-Mail-Katalogen, Werbung im Internet oder in anderen elektronischen Medien, so müssen dabei alle in Anhang III genannten Angaben bereitgestellt werden.

Diese Anforderung gilt auch bei Angeboten für Einbauöfen für Einbauküchen.

(5) Die Energieeffizienzklasse der einzelnen Backröhren der Öfen wird gemäß Anhang IV dieser Richtlinie festgelegt.

(6) Die entsprechenden Begriffe die auf dem Etikett und dem Datenblatt nach Artikel 2 Absatz 1 der Richtlinie 92/75/EWG verwendet werden müssen, werden aus der Tabelle in Anhang V dieser Richtlinie gewählt.

Artikel 4

Die Mitgliedstaaten gestatten bis zum 30. Juni 2003 das Inverkehrbringen, die Vermarktung und/oder das Anbieten von Produkten sowie die Verbreitung von Mitteilungen gemäß Artikel 3 Absatz 4, die nicht mit dieser Richtlinie in Einklang stehen.

Artikel 5

(1) Die Mitgliedstaaten erlassen bis zum 31. Dezember 2002 die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis.

Sie wenden diese Vorschriften ab dem 1. Januar 2003 an.

Wenn die Mitgliedstaaten diese Vorschriften erlassen, nehmen sie in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme.

(2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

Artikel 6

Die Richtlinie 79/531/EWG wird mit Wirkung vom 1. Januar 2003 aufgehoben.

Artikel 7

Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Artikel 8

Diese Richtlinie ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 8. Mai 2002

Für die Kommission

Loyola De Palacio

Vizepräsident

(1) ABl. L 297 vom 13.10.1992, S. 16.

(2) ABl. L 204 vom 21.7.1998, S. 37.

(3) ABl. L 217 vom 5.8.1998, S. 18.

(4) ABl. L 344 vom 6.12.1986, S. 24.

(5) ABl. L 145 vom 13.6.1979, S. 7.

ANHANG I

ETIKETT

Gestaltung des Etiketts

1. Für das Etikett ist die jeweilige Sprachversion des nachstehenden Musters zu verwenden:

>PIC FILE= "L_2002128DE.004801.TIF">

2. Anmerkungen zu den Angaben auf dem Etikett:Anmerkung

I. Name oder Warenzeichen des Lieferanten.

II. Modellname/-kennzeichen.

III. Energieeffizienzklasse der Backröhre(n), festgelegt entsprechend Anhang IV. Die Spitze des Pfeils mit dem Kennzeichnungsbuchstaben muss der Spitze des Pfeils mit Angabe der Energieeffizienzklasse genau gegenüberstehen.

Der Pfeil mit dem Kennzeichnungsbuchstaben darf nicht kleiner sein als der Pfeil mit Angabe der Energieeffizienzklasse, darf aber auch nicht mehr als doppelt so groß sein.

IV. Unbeschadet eventueller Anforderungen im Rahmen des Systems zur Vergabe des gemeinschaftlichen Umweltzeichens kann das Umweltzeichen hinzugefügt werden, wenn für das betreffende Modell ein Umweltzeichen der Europäischen Union gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1980/2000 des Rates vom 17. Juli 2000(1) vergeben wurde.

V. Energieverbrauch in kWh für die Beheizungsart(en) (konventionell und/oder Um-/Heißluft) (der Geräte), ermittelt bei Standardbeladung nach den Prüfverfahren der in Artikel 2 genannten harmonisierten Normen.

VI. Nutzbares Volumen der Backröhre in Liter, ermittelt gemäß den in Artikel 2 genannten harmonisierten Normen.

VII. Die Größe des Gerätes wird wie folgt festgelegt:

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

Der Pfeil für diese Angabe muss der entsprechenden Größenbezeichnung genau gegenüberstehen.

VIII. Gegebenenfalls Geräuschemissionen für die Funktion, die für die Energieeffizienz ausschlaggebend ist, ermittelt gemäß der Richtlinie 86/594/EWG des Rates(2).

Anmerkung:

Die entsprechenden Begriffe in den anderen Gemeinschaftssprachen sind Anhang V zu entnehmen.

Druckbild

3. Nachstehend werden bestimmte Elemente des Etiketts festgelegt:

Farben:

CMYK - Cyan, Magenta, Gelb, Schwarz.

Bsp.: 07X0: 0 % Cyan, 70 % Magenta, 100 % Gelb, 0 % Schwarz.

Pfeile:

A X0X0

B 70X0

C 30X0

D 00X0

E 03X0

F 07X0

G 0XX0

Farbe der Umrandung: X070

Der Hintergrund im Pfeil für die Angabe der Energieeffizienzklasse ist schwarz.

Der Text ist immer schwarz, der Hintergrund immer weiß zu halten.

>PIC FILE= "L_2002128DE.005001.TIF">

(1) ABl. L 237 vom 21.9.2000, S. 1.

(2) Die einschlägigen Normen sind EN 60704-2-10 (Geräuschmessung) und EN 60704-3 (Prüfung).

ANHANG II

DATENBLATT

Das Datenblatt enthält die nachfolgend genannten Angaben. Die Angaben können in Form einer Tabelle für mehrere Modelle des gleichen Lieferanten in der angegebenen Reihenfolge gemacht oder der Gerätebeschreibung beigefügt werden.

1. Warenzeichen des Lieferanten

2. Modellname/-kennzeichen

3. Energieeffizienzklasse der Backröhre(n) des Modells, festgelegt entsprechend Anhang IV. Die Energieeffizienzklasse wird nach einer Skala von A (sehr effizient) bis G (weniger effizient) angegeben. Wenn diese Angabe in Tabellenform erfolgt, ist eine andere Darstellung möglich, sofern deutlich wird, dass die Skala von A (sehr effizient) bis G (weniger effizient) reicht. Ferner ist anzugeben, für welche Beheizungsart die Energieeffizienzklasse bestimmt wird.

4. Wenn diese Angabe in Tabellenform erfolgt und für einige der in der Tabelle aufgeführten Geräte ein Umweltzeichen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1980/2000 vergeben wurde, kann dies hier angegeben werden. In diesem Fall lautet die Spaltenüberschrift "Umweltzeichen der Europäischen Union", und das Umweltzeichen wird im entsprechenden Feld eingetragen. Diese Bestimmung gilt unbeschadet eventueller Anforderungen im Rahmen des Systems zur Vergabe eines gemeinschaftlichen Umweltzeichens.

5. Energieverbrauch in kWh für die Beheizungsart(en) (konventionell und/oder Um-/Heißluft) (der Geräte), ermittelt bei Standardbeladung nach den Prüfverfahren der in Artikel 2 genannten harmonisierten Normen.

6. Nutzbares Volumen der Backröhre in Liter, bestimmt gemäß den in Artikel 2 genannten harmonisierten Normen.

7.

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

Der Pfeil für diese Angabe muss der entsprechenden Größenbezeichnung genau gegenüberstehen.

8. Garzeit bei Standardbeladung, ermittelt gemäß den Prüfverfahren der in Artikel 2 genannten harmonisierten Normen.

9. Gegebenenfalls Geräuschemissionen für die Funktion, die für die Energieeffizienz ausschlaggebend ist, ermittelt gemäß der Richtlinie 86/594/EWG des Rates(1).

10. Angabe des Stromverbrauchs für die Betriebsart, in der keine Beheizung erfolgt und der Ofen den niedrigsten Energieverbrauch hat, sobald eine geeignete harmonisierte Norm für Verluste im Stand-by-Betrieb verfügbar ist.

11. Größe des größten Backblechs in cm2 als "Fläche" im Sinne der in Artikel 2 genannten harmonisierten Norm.

Enthält das Datenblatt auch eine farbige oder schwarz-weiße Abbildung des Etiketts, sind nur die zusätzlichen Angaben zu machen.

Anmerkung:

Die Entsprechungen der oben genannten Begriffe in den anderen Gemeinschaftssprachen sind Anhang V zu entnehmen.

(1) Die einschlägigen Normen sind 60704-2-10 (Geräuschmessung) und EN 60704-3 (Prüfung).

ANHANG III

VERSANDHANDEL UND ANDERE ARTEN DES FERNABSATZES

Die in Artikel 3 Absatz 4 genannten Versandhauskataloge, Mitteilungen, schriftlichen Angebote, Werbung im Internet oder in anderen elektronischen Medien, einschließlich Angebote für Einbauöfen für Einbauküchen, müssen die nachstehenden Angaben in der angegebenen Reihenfolge enthalten:

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

Enthält das Datenblatt weitere Angaben, so ist die in Anhang II festgelegte Form zu beachten, und die Angaben sind in der für das Datenblatt angegebenen Reihenfolge in die oben genannte Tabelle einzufügen.

Anmerkung:

Die Entsprechungen der oben genannten Begriffe in den anderen Gemeinschaftssprachen sind Anhang V zu entnehmen.

ANHANG IV

ENERGIEEFFIZIENZKLASSE

Die Energieeffizienzklasse einer Backröhre wird wie folgt festgelegt:

Table 1 - Öfen mit kleiner Backröhre

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

Tabelle 2 - Öfen mit mittlerer Backröhre

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

Tabelle 3 - Öfen mit großer Backröhre

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

ANHANG V

FÜR ETIKETT UND DATENBLATT ZU VERWENDENDE BEGRIFFE

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

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