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Document 31998R2330

Verordnung (EG) Nr. 2330/98 des Rates vom 22. Oktober 1998 über das Angebot einer Entschädigung an bestimmte Erzeuger von Milch oder Milcherzeugnissen, die vorübergehend in der Ausübung ihrer Tätigkeit beschränkt waren

ABl. L 291 vom 30.10.1998, p. 4–9 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL, BG, RO)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 10/12/2011; Aufgehoben durch 32011R1229

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1998/2330/oj

31998R2330

Verordnung (EG) Nr. 2330/98 des Rates vom 22. Oktober 1998 über das Angebot einer Entschädigung an bestimmte Erzeuger von Milch oder Milcherzeugnissen, die vorübergehend in der Ausübung ihrer Tätigkeit beschränkt waren

Amtsblatt Nr. L 291 vom 30/10/1998 S. 0004 - 0009


VERORDNUNG (EG) Nr. 2330/98 DES RATES vom 22. Oktober 1998 über das Angebot einer Entschädigung an bestimmte Erzeuger von Milch oder Milcherzeugnissen, die vorübergehend in der Ausübung ihrer Tätigkeit beschränkt waren

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 43,

auf Vorschlag der Kommission (1),

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (2),

nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses (3),

in Erwägung nachstehender Gründe:

Bei der Einführung der Zusatzabgabenregelung im Sektor Milch und Milcherzeugnisse im Jahr 1984 ließen die gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften bei der Einführung von Regelungen für die Zuteilung von individuellen Referenzmengen die Lage derjenigen Erzeuger unberücksichtigt, die in Erfuellung einer gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 1078/77 des Rates vom 17. Mai 1977 zur Einführung einer Prämienregelung für die Nichtvermarktung von Milch und Milcherzeugnissen und die Umstellung der Milchkuhbestände (4) eingegangenen Verpflichtung in dem vom Mitgliedstaat gewählten Referenzjahr keine Milch geliefert oder verkauft hatten bzw. mengenmäßigen Liefer- oder Verkaufsbeschränkungen unterworfen waren.

Aufgrund des Urteils des Gerichtshofs vom 19. Mai 1992 in den verbundenen Rechtssachen C-104/89 und C-37/90 haben sich die Gemeinschaftsorgane verpflichtet, diesem Urteil für all jene Erzeuger voll nachzukommen, auf die die in dem Urteil genannten Bedingungen hinsichtlich der Haftbarkeit der Gemeinschaft für die Wiedergutmachung des Schadens zutreffen, den diese Erzeuger insofern erlitten haben, als in den ursprünglichen Gemeinschaftsbestimmungen über die zusätzliche Abgabe keine Zuteilung einer individuellen Referenzmenge an sie vorgesehen war. Bei den betreffenden Erzeugern handelt es sich im wesentlichen um diejenigen, die berechtigt waren, eine spezifische Referenzmenge gemäß den Bestimmungen zu beantragen, um die die Verordnung (EWG) Nr. 857/84 des Rates vom 31. März 1984 über Grundregeln für die Anwendung der Abgabe gemäß Artikel 5c der Verordnung (EWG) Nr. 804/68 im Sektor Milch und Milcherzeugnisse (5) durch die Verordnung (EWG) Nr. 764/89 (6) bzw. die Verordnung (EWG) Nr. 1639/91 (7) ergänzt wurde. Mit der Verordnung (EWG) Nr. 2187/93 des Rates vom 22. Juli 1993 über das Angebot einer Entschädigung an bestimmte Erzeuger von Milch oder Milcherzeugnissen, die vorübergehend an der Ausübung ihrer Tätigkeit verhindert waren (8), wurde für diese Erzeuger eine Entschädigungsregelung eingeführt, die für alle berechtigten Erzeuger, die einen Antrag stellen, ein Angebot einer pauschalen Entschädigung vorsah, die zum Ausgleich aller Ansprüche angenommen oder abgelehnt werden konnte.

Aufgrund der Klage von zwei Erzeugern hat das Gericht erster Instanz in seinem Urteil vom 9. Dezember 1997 in den verbundenen Rechtssachen T-195/94 und T-202/94 entschieden, daß die Gemeinschaft für den Schaden aufkommen muß, den diese Erzeuger insofern erlitten haben, als in den ursprünglichen Gemeinschaftsbestimmungen über die zusätzliche Abgabe keine Zuteilung einer individuellen Referenzmenge für Betriebe vorgesehen war, die einer Verpflichtung gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 1078/77 unterlagen, und insofern, als nachträgliche Änderungen der Rechtsvorschriften die Gewährung spezifischer Referenzmengen an Übernehmer von gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 1078/77 gewährten Prämien ausschloß, die eine Referenzmenge gemäß Artikel 2 und/oder Artikel 6 der Verordnung (EWG) Nr. 857/84 erhalten hatten.

Die in dem Urteil hinsichtlich der Haftbarkeit der Gemeinschaft genannten Bedingungen werden noch von einer ganzen Reihe weiterer Erzeuger erfuellt, die entweder den Rat und die Kommission bereits verklagt oder Entschädigungsansprüche gegenüber den Gemeinschaftsorganen geltend gemacht haben. Bei den betreffenden Erzeugern handelt es sich im wesentlichen um diejenigen, die berechtigt waren, eine spezifische Referenzmenge gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2055/93 (9) zu beantragen. Es empfiehlt sich daher, eine Regelung zu treffen, um diesen Ansprüchen gerecht zu werden.

Die große Zahl der potentiellen Anspruchsberechtigten läßt eine Betrachtung jedes Einzelfalls nicht zu. Daher ist eine pauschale Regelung notwendig. Infolgedessen sollte so weit wie möglich der Regelung in der Verordnung (EWG) Nr. 2187/93 gefolgt werden.

Zwischen der Annahme des Rechtsanspruchs auf eine spezifische Referenzmenge gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2055/93 und dem Vorliegen eines Schadens infolge der Beschränkung der Milcherzeugung gegen den Willen des betreffenden Erzeugers muß eine direkte Verbindung bestehen. Damit ausgeschlossen ist, daß dem Erzeuger eine spezifische Referenzmenge bloß aufgrund seiner Spekulation auf den mutmaßlichen Vermögenswert der ihm zugewiesenen Referenzmenge zugeteilt wird, sollte der weiteren Tätigkeit des Erzeugers während der in der Verordnung (EWG) Nr. 2055/93 festgesetzten Frist Rechnung getragen werden.

Für die Übernehmer eines Teils eines Betriebes, der Gegenstand einer Verpflichtung nach der Verordnung (EWG) Nr. 1078/77 ist, sollte die Bemessensgrundlage für die Berechnung der Jahresmenge festgesetzt werden. Die Jahresmenge soll in der Regel im Verhältnis zu der Fläche festgesetzt werden, die als Teil der Gesamtfläche des ursprünglichen Betriebs übertragen wurde. Aufgrund des Urteils des Gerichtshofs vom 16. Oktober 1997 in der Rechtssache C-165/95 sollte die Festsetzung für den Fall eines gemischten Betriebs bei Vorliegen der erforderlichen Nachweise im Verhältnis zu dem Teil des Betriebs erfolgen, der zum Zeitpunkt des Eingehens der Verpflichtung gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 1078/77 direkt oder indirekt zur Milcherzeugung übergegangen ist. Die gleichen Grundsätze sollen für den Fall gelten, daß der Übernehmer eines gesamten Betriebs, für den eine solche Verpflichtung eingegangen wurde, oder der Übernehmer eines Teils eines solchen Betriebs vor der Zuteilung einer spezifischen Referenzmenge nachträglich einen Teil des Betriebs abgegeben hat.

Vorbehaltlich dieser Überlegungen ist die entschädigungsfähige Menge nach Maßgabe der Grundsätze zu bestimmen, die in der Begründung der Urteile des Gerichtshofs vom 19. Mai 1992 und des Gerichts erster Instanz vom 9. Dezember 1997 genannt sind.

Der Zeitraum, für den eine Entschädigung gewährt wird, sollte genannt werden. Der dem Erzeuger entstandene Schaden kann entsprechend den vorgenannten Grundsätzen zum Zeitpunkt des Erlasses der Verordnung (EWG) Nr. 2055/93 oder zum Zeitpunkt der Zuteilung einer spezifischen Referenzmenge als abgeschlossen betrachtet werden, je nachdem, welcher Zeitpunkt der frühere ist. Es sollte die in Artikel 43 der Satzung des Gerichtshofs verankerte fünfjährige Verjährungsfrist für Klagen gelten. Bei der Beantwortung von Entschädigungsanträgen von Erzeugern, die nach dem Zeitpunkt des Urteils des Gerichts erster Instanz vom 9. Dezember 1997 gestellt wurden, haben die Organe vorübergehend darauf verzichtet, die Verjährungsbestimmungen geltend zu machen. Folglich ist es notwendig, die Umstände zu bestimmen, unter denen die Verjährungsfrist erneut zu laufen beginnen soll.

Aus verwaltungstechnischen Gründen sollten Fristen für die Stellung von Entschädigungsanträgen der Erzeuger bei den zuständigen Behörden bzw. für die Übermittlung von Entschädigungsangeboten und deren Annahme gesetzt werden. Die Kommission sollte ermächtigt werden, die Frist für die Übermittlung von Angeboten unter gebotenen Umständen zu verlängern.

Zur Durchführung dieser Verordnung sollten die Mitgliedstaaten aufgrund eines besonderen, auf die Durchführung dieser Aufgaben beschränkten Auftrages die notwendigen Verwaltungsaufgaben gemäß den Verordnungsbestimmungen durchführen. Da eine Bedingung der Annahme eines Angebots darin bestehen muß, daß damit gegenüber der Gemeinschaft auf die Geltendmachung sämtlicher Ansprüche verzichtet wird, die aus dem Versäumnis der Zuteilung von Referenzmengen erwachsen sind, sollte das Entschädigungsangebot an die Erzeuger von der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats im Namen und für Rechnung des Rates und der Kommission gemacht werden.

In der Verordnung (EWG) Nr. 2187/93 sind die Entschädigungsbeträge in ECU je 100 kg Milch für jedes Jahr des Zeitraums von 1984/85 bis 1990/91 festgesetzt und nach Betriebsgröße entsprechend der Milcherzeugung gestaffelt. Diese Beträge repräsentieren die pro Jahr und Betriebsgröße geschätzte Gesamthöhe der Differenz zwischen den Einkünften, die die betroffenen Erzeuger aus der Vermarktung von Milch erzielt hätten, wenn sie nicht daran gehindert worden wären, und den Einkünften, die sie während desselben Zeitraums tatsächlich erzielt haben oder hätten erzielen können, wenn sie sich angemessen darum bemüht hätten. Bei der Anwendung der genannten Verordnung hat sich jedoch gezeigt, daß der Schluß gezogen werden kann, daß das zur Berechnung der Beträge verwendete Verfahren seine Objektivität unter Beweis gestellt hat und daß diese Beträge eine akzeptable Bewertung der Einkommenseinbußen der Erzeuger darstellen.

Daher empfiehlt es sich, für die Zwecke der Entschädigungsregelung nach dieser Verordnung die Höhe der Beträge beizubehalten. Die Staffelung nach Betriebsgröße sollte jedoch nicht für Erzeuger gelten, die Übernehmer einer Nichtvermarktungsprämie oder eines Teils eines Betriebs sind, der einer Nichtvermarktungsverpflichtung unterlag. Es sollte daher akzeptiert werden, daß in der Regel solche Erzeuger auf Betrieben mit zunehmender Milcherzeugung und überdurchschnittlichen Referenzmengen tätig waren. Daher empfiehlt es sich, die sich auf die größte Betriebsgröße beziehenden Beträge zugrunde zu legen. Auch für die Jahre 1991/92 bis 1993/94 sollten unbedingt Beträge festgesetzt werden. Diese Beträge können auf der Grundlage der Beträge für die vorangehenden Jahre berechnet werden, wobei eine Reihe von Anpassungen erforderlich sind, um den Schwankungen des Milchpreises in jenen Mitgliedstaaten Rechnung zu tragen, in deren Hoheitsgebiet die meisten betroffenen Erzeuger ihre Betriebe haben.

Versäumt es der Erzeuger, das von der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats gemäß den Bestimmungen dieser Verordnung gemachte Angebot anzunehmen, sollte dies der Ablehnung des Gemeinschaftsangebots gleichkommen. Anhängige oder später von dem Erzeuger erhobene Klagen sollten in die rechtliche Zuständigkeit der Gemeinschaft fallen.

Bei der Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 2187/93 hat sich gezeigt, daß eine Ermächtigung zur Genehmigung der Übermittlung von Entschädigungsangeboten an Erzeuger erteilt werden sollte, die zwar bestimmte Bedingungen der in der Verordnung enthaltenen Regelung nicht erfuellen, sich jedoch in einer Lage befinden, in der gleichwohl die Bedingungen erfuellt sind, die in den Urteilen des Gerichtshofs und des Gerichts erster Instanz hinsichtlich der Haftbarkeit der Gemeinschaft aufgeführt sind -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Erzeugern, die einen Betrieb, der Gegenstand einer Verpflichtung nach der Verordnung (EWG) Nr. 1078/77 ("SLOM-Betrieb") war, vollständig oder teilweise übernommen haben und denen dadurch ein Schaden entstanden ist, daß sie aufgrund dieser Verpflichtung in dem von dem betreffenden Mitgliedstaat nach der Zusatzabgabenregelung für den Milchsektor gewählten Referenzjahr einer Beschränkung ihrer Milch- oder Milcherzeugnislieferungen bzw. -verkäufe unterlagen, wird unter den Bedingungen dieser Verordnung eine Entschädigung gewährt.

Artikel 2

Berücksichtigt werden Entschädigungsanträge von Erzeugern, denen gemäß Artikel 1 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2055/93 eine spezifische Referenzmenge zugeteilt wurde oder denen gemäß Artikel 1 Absatz 2 der vorgenannten Verordnung ein Teil einer zuvor bereits gemäß Artikel 3a der Verordnung (EWG) Nr. 857/84 zugeteilten spezifischen Referenzmenge oder eine entsprechende Menge aus der nationalen Reserve gemäß Artikel 5 der Verordnung (EWG) Nr. 3950/92 des Rates vom 28. Dezember 1992 über die Erhebung einer Zusatzabgabe im Milchsektor (10) zugeteilt wurde, sofern ein Mitgliedstaat gemäß Artikel 1 Absatz 2 Unterabsatz 3 beschlossen hat, die Rechtsansprüche des Übernehmers auf diese Art und Weise zu erfuellen.

Artikel 3

Unbeschadet der innerstaatlichen Rechtsvorschriften wird der Antrag von dem Erzeuger, dem die spezifische Referenzmenge gemäß Artikel 2 zugeteilt wurde, oder von dessen Erben gestellt.

Artikel 4

Abweichend von Artikel 2 werden Entschädigungsanträge von Erzeugern, denen gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2055/93 eine spezifische Referenzmenge zugeteilt wurde, nicht berücksichtigt, wenn der Erzeuger vor dem 1. Oktober 1996 eine Maßnahme betreffend die endgültige Aufgabe von Referenzmengen in Anspruch genommen hat oder seinen Betrieb vor diesem Zeitpunkt als Ganzes verkauft oder verpachtet hat.

Artikel 5

(1) Die zuständige Behörde gemäß Artikel 9 bestimmt die entschädigungsfähige Jahresmenge anhand der Menge, die zur Berechnung der gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 1078/77 gewährten Prämie diente, zuzüglich 1 % und abzüglich eines Prozentsatzes, der den Kürzungssätzen entspricht, die in den einzelnen Mitgliedstaaten auf die gemäß den Artikeln 2 und 6 der Verordnung (EWG) Nr. 857/84 festgesetzten Referenzmengen der Erzeuger angewendet wurden.

(2) Für Erzeuger, die einen SLOM-Betrieb vollständig übernommen haben, wird die Jahresmenge gemäß Absatz 1 berechnet und gegebenenfalls gemäß Absatz 4 gekürzt.

(3) Für Erzeuger, die einen SLOM-Betriebsteil übernommen haben, wird die Jahresmenge gemäß Absatz 1 berechnet und im Verhältnis zur nichtübertragenen Fläche des ursprünglichen SLOM-Betriebs gekürzt. War der ursprüngliche SLOM-Betrieb ein gemischter Betrieb, so wird die Kürzung auf der Grundlage der Flächen des ursprünglichen SLOM-Betriebs berechnet, die direkt oder indirekt zur Milcherzeugung genutzt wurden, sofern eine solche Nutzung zur Zufriedenheit der zuständigen Behörde nachgewiesen werden kann. Die sich dabei ergebende Menge wird gegebenenfalls gemäß Absatz 4 weiter gekürzt.

(4) Hat der Erzeuger vor der Zuteilung einer spezifischen Referenzmenge gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2055/93 und während der Dauer der Nichtvermarktungsverpflichtung einen Teil des SLOM-Betriebs oder des ihm übertragenen SLOM-Betriebsteils überlassen, so wird die entschädigungsfähige Jahresmenge gemäß den Absätzen 2 und 3 im Verhältnis zu der überlassenen Fläche gekürzt. War der ursprüngliche SLOM-Betrieb ein gemischter Betrieb, so wird die Kürzung ausschließlich auf der Grundlage der Flächen berechnet, die direkt oder indirekt zur Milcherzeugung genutzt wurden, sofern eine solche Nutzung zur Zufriedenheit der zuständigen Behörde nachgewiesen werden kann.

Artikel 6

Wurde der Betrieb des Erzeugers nach der Zuteilung der spezifischen Referenzmenge und vor dem 1. Oktober 1996 teilweise verkauft oder verpachtet, so wird die gemäß Artikel 5 entschädigungsfähige Jahresmenge um den Teil der spezifischen Referenzmenge gekürzt, der der nationalen Reserve zugeführt worden ist.

Artikel 7

(1) Die Entschädigung wird nur für den Zeitraum angeboten, für den der Entschädigungsanspruch nicht verjährt ist.

(2) Für die Bestimmung des für eine Entschädigung in Betracht kommenden Zeitraums gilt folgendes:

a) Als Datum der Unterbrechung der fünfjährigen Verjährungsfrist gemäß Artikel 43 der Satzung des Gerichtshofs gilt das früheste der folgenden Ereignisse:

- im Falle einer Klage vor dem Gerichtshof oder dem Gericht erster Instanz der Zeitpunkt, zu dem die Klageschrift in das Register eingetragen wird;

- im Falle eines Entschädigungsantrags bei einem Gemeinschaftsorgan der Zeitpunkt des Eingangs eines solchen Antrags beim Rat oder bei der Kommission, je nachdem, welcher Zeitpunkt der frühere ist und vorausgesetzt, daß der Antragsteller innerhalb der Zweimonatsfrist gemäß Artikel 43 der Satzung des Gerichtshofs nachträglich beim Gericht erster Instanz Klage erhoben hat, oder daß das Gemeinschaftsorgan schriftlich anerkannt hat, daß ein solcher Antrag die Verjährung unterbrochen hat.

b) Der für eine Entschädigung in Betracht kommende Zeitraum beginnt fünf Jahre vor dem Datum der Unterbrechung der Verjährung, frühestens jedoch am 2. April 1984 bzw. mit dem Ende der Nichtvermarktungs- bzw. Umstellungsverpflichtung.

c) Der für eine Entschädigung in Betracht kommende Zeitraum endet am 1. August 1993 oder zu dem Zeitpunkt, zu dem der Erzeuger eine spezifische Referenzmenge erhalten hat, sofern dieser Zeitpunkt der frühere ist.

Artikel 8

Hat der Erzeuger während des Entschädigungszeitraums und vor der Zuteilung der spezifischen Referenzmenge die Erzeugung über die ihm zustehende Referenzmenge hinaus gesteigert, so wird die entschädigungsfähige Menge für den betreffenden Zeitraum um die vor der Zuteilung gelieferte oder direkt verkaufte Menge verringert, die über die Referenzmenge hinausgeht. Die gelieferten oder direkt verkauften Mengen und die ihm zustehende Referenzmenge wird für einen Zeitraum von zwölf Monaten im Verhältnis zu den für den gesamten Zwölfmonatszeitraum zur Verfügung stehenden Gesamtlieferungen oder Direktverkäufen bestimmt. Die in Artikel 2 Unterabsatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2055/93 genannten Referenzmengen werden für die Zwecke der Bestimmung der verfügbaren Referenzmenge nicht berücksichtigt.

Artikel 9

Der Entschädigungsantrag ist an die vom jeweiligen Mitgliedstaat dafür benannte zuständige innerstaatliche Behörde zu richten; dabei ist ein nach dem Verfahren des Artikels 30 der Verordnung (EWG) Nr. 804/68 (11) erstelltes Formular zu verwenden. Der Entschädigungsantrag ist nur gültig, wenn er bei der zuständigen Behörde spätestens am 31. Januar 1999 eingeht.

Artikel 10

Die zuständige Behörde gemäß Artikel 9 prüft die Richtigkeit der vom Erzeuger gemachten Angaben und berechnet anhand der im Anhang aufgeführten Beträge den Betrag der Entschädigung nach Maßgabe der Menge und des Zeitraums, für die sie geleistet werden soll.

Artikel 11

Der Entschädigungsbetrag wird ab dem 9. Dezember 1997 bis zum Zeitpunkt der Entschädigungszahlung mit 6 % jährlich verzinst. Sollte sich jedoch die Auszahlung der Entschädigung wegen eines vom Erzeuger zu vertretenden Versäumnisses bezüglich der Vorlage der von der zuständigen Behörde geforderten Angaben und Unterlagen zu seinem Entschädigungsantrag oder des Belegs über die Zurückziehung der in Artikel 13 Absatz 3 Unterabsatz 2 genannten Klage verzögern, so werden für die Dauer der Verzögerung keinerlei Zinsen gezahlt.

Artikel 12

Der Gesamtbetrag der Entschädigung wird anhand des zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung geltenden landwirtschaftlichen Umrechnungskurses in Landeswährung umgerechnet.

Artikel 13

(1) Innerhalb von vier Monaten nach Eingang des Entschädigungsantrags übermittelt die gemäß Artikel 9 zuständige Behörde dem Antragsteller ein gemäß dieser Verordnung berechnetes Entschädigungsangebot nebst einer Quittung über den Ausgleich aller Ansprüche. Die Kommission kann diese Frist nach dem Verfahren des Artikels 16 auf gehörig begründeten Antrag eines Mitgliedstaats verlängern. Das Angebot wird im Namen und für Rechnung des Rates und der Kommission abgegeben.

(2) Ist der Antragsteller Übernehmer eines SLOM-Betriebs und unterliegt die besondere Referenzmenge, die gemäß Artikel 1 Absatz 1 bzw. Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2055/93 zugeteilt wurde, der Überprüfung durch die innerstaatlichen Behörden, so beträgt die in Absatz 1 genannte Frist vier Monate ab dem Zeitpunkt der endgültigen Entscheidung der innerstaatlichen Behörden über die Überprüfung der spezifischen Referenzmenge, sofern diese Entscheidung nach der Ausstellung der Quittung über den Entschädigungsantrag getroffen wird.

(3) Das Angebot wird durch Rücksendung der ordnungsgemäß unterzeichneten Quittung an die zuständige Behörde angenommen. Die Annahmequittung muß bei der zuständigen Behörde spätestens drei Monate nach dem Zeitpunkt der Übersendung des Angebots eingehen, damit die Annahme bindend ist.

Die Entschädigung wird nach der Annahme des Angebots ausgezahlt. Im Falle von Erzeugern jedoch, die die Gemeinschaftsorgane verklagt haben, ist der zuständigen Behörde auch ein Beleg über die Zurückziehung der Klage vorzulegen, bevor die Entschädigung ausgezahlt werden kann.

Wird das Angebot nicht innerhalb der gesetzten Frist angenommen, so sind der Rat und die Kommission fortan nicht mehr daran gebunden.

Wird das Angebot angenommen, so wird damit gegenüber der Gemeinschaft darauf verzichtet, Ansprüche jedweder Art wegen des in Artikel 1 genannten Schadens in jedweder Form geltend zu machen; dies gilt auch für Zinsen und Kosten.

Artikel 14

Für alle in Artikel 1 genannten Erzeuger, die keinen Entschädigungsantrag gemäß Artikel 9 gestellt haben, beginnt die Verjährungsfrist gemäß Artikel 43 der Satzung des Gerichtshofs am 1. Februar 1999 erneut zu laufen, soweit sie nicht durch Erhebung einer noch immer anhängigen Klage unterbrochen wurde.

Für Erzeuger, die ein Entschädigungsangebot gemäß Artikel 13 Absätze 1 oder 2 erhalten haben, beginnt die Verjährungsfrist mit dem Tag, der dem Ablauf der in Artikel 13 Absatz 3 genannten Frist zur Annahme des Angebots folgt, erneut zu laufen, soweit sie nicht durch die Erhebung einer noch immer anhängigen Klage unterbrochen wurde.

Artikel 15

Die Kommission kann nach dem Verfahren des Artikels 16 beschließen, die Übermittlung von Entschädigungsangeboten an Erzeuger zu genehmigen, die sich in einer Lage befinden, die die Voraussetzungen für die Haftbarkeit der Gemeinschaft erfuellt, die aber keine Entschädigung gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2187/93 oder nach den Verfahrensvorschriften der vorliegenden Verordnung erhalten haben. Der angebotene Entschädigungsbetrag wird gemäß den Bestimmungen der Verordnung (EWG) Nr. 2187/93 oder der vorliegenden Verordnung oder gemäß den Kriterien berechnet, die in dem vom Gerichtshof in den verbundenen Rechtssachen C-104/89 und C-37/90 erlassenen Urteil über Schäden festgelegt sind. Der anzuwendende Zinssatz und der Zeitraum der Verzinsung kann angepaßt werden, um besonderen Umständen Rechnung zu tragen. Die für die Entschädigungsangebote und ihre Annahme notwendigen Fristen sind ebenfalls festzusetzen.

Artikel 16

Die Durchführungsbestimmungen zu dieser Verordnung und insbesondere die Vorschriften für die Begleichung der den Erzeugern entstandenen Ausgaben für Bevollmächtigte werden von der Kommission nach dem Verfahren des Artikels 30 der Verordnung (EWG) Nr. 804/68 erlassen.

Artikel 17

Die Finanzierung der gemäß dieser Verordnung getätigten Ausgaben gilt als Intervention im Sinne des Artikels 3 der Verordnung (EWG) Nr. 729/70 (12).

Artikel 18

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Luxemburg am 22. Oktober 1998.

Im Namen des Rates

Der Präsident

W. MOLTERER

(1) ABl. C 273 vom 2. 9. 1998, S. 3.

(2) ABl. C 328 vom 26. 10. 1998.

(3) Stellungnahme vom 15. Oktober 1998 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(4) ABl. L 131 vom 26. 5. 1977, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1300/84 (ABl. L 125 vom 12. 5. 1984, S. 23).

(5) ABl. L 90 vom 1. 4. 1984, S. 13. Aufgehoben durch die Verordnung (EWG) Nr. 3950/92 (ABl. L 405 vom 31. 12. 1992, S. 1).

(6) ABl. L 84 vom 29. 3. 1989, S. 2.

(7) ABl. L 150 vom 15. 6. 1991, S. 35.

(8) ABl. L 196 vom 5. 8. 1993, S. 6.

(9) ABl. L 187 vom 29. 7. 1993, S. 8.

(10) ABl. L 405 vom 31. 12. 1992, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 903/98 (ABl. L 127 vom 29. 4. 1998, S. 8).

(11) Verordnung (EWG) Nr. 804/68 des Rates vom 27. Juni 1968 über die gemeinsame Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse (ABl. L 148 vom 28. 6. 1968, S. 13). Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1587/96 (ABl. L 206 vom 16. 8. 1996, S. 21).

(12) Verordnung (EWG) Nr. 729/70 des Rates vom 21. April 1970 über die Finanzierung der gemeinsamen Agrarpolitik (ABl. L 94 vom 28. April 1970, S. 13). Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1287/95 (ABl. L 125 vom 8. 6. 1995, S. 1).

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