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Document 31993D0024

93/24/EWG: Entscheidung der Kommission vom 11. Dezember 1992 über ergänzende Garantien hinsichtlich der Aujeszky- Krankheit für Schweine, die für seuchenfreie Mitgliedstaaten oder Regionen bestimmt sind

OJ L 16, 25.1.1993, p. 18–21 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)
Special edition in Finnish: Chapter 03 Volume 048 P. 34 - 38
Special edition in Swedish: Chapter 03 Volume 048 P. 34 - 38

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 30/06/2002; Aufgehoben durch 32001D0618

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/1993/24(1)/oj

31993D0024

93/24/EWG: Entscheidung der Kommission vom 11. Dezember 1992 über ergänzende Garantien hinsichtlich der Aujeszky- Krankheit für Schweine, die für seuchenfreie Mitgliedstaaten oder Regionen bestimmt sind

Amtsblatt Nr. L 016 vom 25/01/1993 S. 0018 - 0021
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 48 S. 0034
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 48 S. 0034


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 11. Dezember 1992 über ergänzende Garantien hinsichtlich der Aujeszky-Krankheit für Schweine, die für seuchenfreie Mitgliedstaaten oder Regionen bestimmt sind

(93/24/EWG)DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 64/432/EWG des Rates vom 26. Juni 1964 zur Regelung viehseuchenrechtlicher Fragen beim innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit Rindern und Schweinen (1), zuletzt geändert durch die Richtlinie 92/65/EWG (2), insbesondere auf Artikel 10,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Einige Mitgliedstaaten sind der Auffassung, daß ihr Hoheitsgebiet bzw. Teile ihres Hoheitsgebiets von der Aujeszky-Krankheit frei ist bzw. sind, und haben der Kommission gemäß Artikel 10 der Richtlinie 64/432/EWG die entsprechende Begründung vorgelegt.

In den betreffenden Mitgliedstaaten bzw. Regionen ist ein Tilgungsprogramm für die Aujeszky-Krankheit eingeleitet worden.

Zur Tilgung der Aujeszky-Krankheit haben die Mitgliedstaaten entweder eine Impf- oder eine Schlachtpolitik verfolgt.

Das betreffende Programm wird als erfolgreich bei der Tilgung dieser Krankheit in den betreffenden Mitgliedstaaten bzw. Regionen der Mitgliedstaaten angesehen.

Die Behörden dieser Mitgliedstaaten wenden auf die Verbringung von Zucht- oder Nutzschweinen im nationalen Rahmen Vorschriften an, die den in dieser Entscheidung vorgesehenen Vorschriften mindestens gleichwertig sind.

Diese ergänzenden Garantien dürfen nicht von Mitgliedstaaten bzw. Regionen von Mitgliedstaaten verlangt werden, die als frei von der Aujeszky-Krankheit gelten.

Der Ständige Veterinärausschuß hat seine Stellungnahme abgegeben.

Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Veterinärausschusses -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Zuchtschweine, die aus anderen Mitgliedstaaten oder Regionen stammen und für die in Anhang I aufgeführten Mitgliedstaaten oder Regionen bestimmt sind, in denen die Impfung gegen die Aujeszky-Krankheit nicht erlaubt ist, müssen folgende Bedingungen erfuellen:

1. Die Aujeszky-Krankheit muß in den Ursprungsmitgliedstaaten anzeigepflichtig sein.

2. In den vergangenen zwölf Monaten dürfen im Ursprungsbestand keine klinischen, pathologischen oder serologischen Anzeichen der Aujeszky-Krankheit aufgetreten sein.

3. Falls der Herkunftsbestand gegen die Aujeszky-Krankheit geimpft worden ist, darf in den letzten zwölf Monaten nur ein Impfstoff ohne g1 verwendet worden sein.

4. Vor dem Versand müssen die Tiere 30 Tage lang so in einer von der zuständigen Behörde zugelassenen Einrichtung isoliert werden, daß keine mittelbare oder unmittelbare Berührung mit anderen Schweinen möglich ist.

5. Die Schweine dürfen nicht geimpft worden sein.

6. Zum Nachweis des etwaigen Vorhandenseins von g1-Antikörpern müssen die Schweine frühestens 21 Tage nach Isolierungsbeginn einem den Normen in Anhang II entsprechenden ELISA-Test unterzogen worden sein und hierbei einen negativen Befund gezeigt haben. Alle in der Isolierungseinrichtung befindlichen Tiere müssen diesem Test ebenfalls mit negativem Befund unterzogen worden sein. Bei über vier Monate alten Schweinen wird der ELISA-Ganzvirus-Test angewendet.

7. Die Schweine müssen seit ihrer Geburt im Herkunftsbestand oder seit drei Monaten im Versandbestand und seit ihrer Geburt in anderen Beständen mit gleichwertigem Gesundheitsstatus verblieben sein.

Artikel 2

Nutzschweine, die aus anderen Mitgliedstaaten oder Regionen stammen und für die in Anhang I aufgeführten Mitgliedstaaten oder Regionen bestimmt sind, in denen die Impfung gegen die Aujeszky-Krankheit nicht erlaubt ist, müssen folgende Bedingungen erfuellen:

1. Die Aujeszky-Krankheit muß in den Ursprungsmitgliedstaaten anzeigepflichtig sein.

2. In den vergangenen zwölf Monaten dürfen im Ursprungsbestand keine klinischen, pathologischen oder serologischen Anzeichen der Aujeszky-Krankheit aufgetreten sein.

3. Die Schweine dürfen nicht geimpft worden sein.

4. i) Vor dem Versand ist keine Untersuchung erforderlich, wenn der Herkunftsbestand an einem offiziellen Überwachungsprogramm teilnimmt, bei dem jedes Jahr mindestens 15 % der Zuchtschweine oder mindestens 25 Zuchtschweine (je nachdem, welche Zahl grösser ist), getestet werden. Diese Tests werden in drei etwa gleiche Teile aufgeteilt, die im Abstand von mindestens zwei Monaten durchgeführt werden. In diese Beständen dürfen nur Tiere aus Beständen mit gleichwertigem oder höherem Gesundheitsstatus verbracht werden, und in den letzten sechzig Tagen darf in einem Umkreis von 2 km um den Bestand kein klinischer Fall der Aujeszky-Krankheit aufgetreten sein.

ii) Wenn der Herkunftsbestand nicht an einem solchen Überwachungsprogramm teilnimmt, müssen die Schweine vor dem Versand getrennt gehalten und innerhalb von zehn Tagen vor dem Versand einer Stichprobe gemäß Anhang III und einem den Normen in Anhang II entsprechenden Test unterzogen werden. Alle Schweine müssen negativ auf diesen Test reagiert haben.

5. Die Schweine müssen seit ihrer Geburt im Herkunftsbestand oder seit drei Monaten in dem betreffenden Bestand und seit ihrer Geburt in anderen Beständen mit gleichwertigem Gesundheitsstatus verblieben sein.

Artikel 3

Die Tiere gemäß Artikel 2 werden unmittelbar zum Bestimmungsbetrieb befördert und verbleiben dort bis zu ihrer Schlachtung, es sei denn, es liegt eine andere Genehmigung der zuständigen Behörde des Bestimmungsmitgliedstaats vor. Die zuständige Behörde des Bestimmungsmitgliedstaats kann vorschreiben, daß alle in diesem Betrieb gehaltenen Schweine unmittelbar zur Schlachtung gebracht werden.

Artikel 4

1. Zum Schlachten bestimmte Schweine aus anderen Mitgliedstaaten oder Regionen, die für die in Anhang I aufgeführten Mitgliedstaaten oder Regionen bestimmt sind, müssen unmittelbar zum Bestimmungsschlachthof befördert werden.

2. Falls diese Schweine geimpft worden sind, darf nur ein Impfstoff ohne g1 verwendet worden sein.

3. In den vergangenen drei Monaten dürfen im Ursprungsbestand keine klinischen, pathologischen oder serologischen Anzeichen der Aujeszky-Krankheit aufgetreten sein.

4. Die Schweine müssen seit sechzig Tagen bzw. seit ihrer Geburt im Herkunftsbestand verblieben sein.

5. Die Aujeszky-Krankheit muß im Ursprungsmitgliedstaat anzeigepflichtig sein.

Artikel 5

(1) a) Die Gesundheitsbescheinigung gemäß Anhang F der Richtlinie 64/432/EWG muß für Schweine, die für die in Anhang I aufgeführten Mitgliedstaaten oder Regionen bestimmt sind und aus anderen Mitgliedstaaten oder Regionen stammen, folgende Eintragung enthalten:

"Schweine in Übereinstimmung mit der Entscheidung 93/24/EWG der Kommission vom 11. Dezember 1992 hinsichtlich der Aujeszky-Krankheit. Bei Zuchtschweinen wurde der ELISA-Ganzvirus-Test/ELISA-Test zum Nachweis von Gl-Antikörpern angewendet

(Nichtzutreffendes streichen)".

b) Während der Verbringung dürfen diese Schweine nicht mit Schweinen eines anderen Gesundheitsstatus in Berührung kommen.

(2) Die Mitgliedstaaten müssen dafür Sorge tragen, daß entsprechende Anforderungen auch auf den innerstaatlichen Versand in Regionen des Anhangs I Anwendung finden.

Artikel 6

Abweichend von den vorstehenden Artikeln dürfen die Bestimmungsmitgliedstaaten oder Bestimmungsregionen die Einhaltung der zusätzlichen Bedingungen nicht von den in Anhang I aufgeführten Mitgliedstaaten oder Regionen verlangen.

Artikel 7

Diese Entscheidung wird vor dem 31. Dezember 1994 überprüft.

Artikel 8

Diese Entscheidung tritt am 1. Januar 1993 in Kraft.

Artikel 9

Diese Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 11. Dezember 1992

Für die Kommission

Ray MAC SHARRY

Mitglied der Kommission

(1) ABl. Nr. 121 vom 29. 7. 1964, S. 1977/64.

(2) ABl. Nr. L 268 vom 14. 9. 1992, S. 54.

ANHANG I

Nicht von der Aujeszky-Krankheit befallene Regionen, in denen keine Impfung erlaubt ist Dänemark: alle Regionen;

Großbritannien: alle Regionen in England, Schottland und Wales.

ANHANG II

Protokoll für den Enzym-Immunosorbent-Test (ELISA) zum Nachweis von Antikörpern des Virusglycoproteins 1 (ADV-g1) der Aujeszky-Krankheit im Serum 1. Die in Nummer 2 Buchstabe d) genannten Institute beurteilen die ELISA-g1-Tests und -Kits im Hinblick auf die in Nummer 2 Buchstaben a), b) und c) aufgeführten Kriterien. Die zuständige Behörde jedes Mitgliedstaats stellt sicher, daß nur ELISA-g1-Kits eingetragen werden, die diesen Anforderungen entsprechen. Die Untersuchungen gemäß Nummer 2 Buchstaben a) und b) sind vor der Genehmigung des Tests, die Untersuchung gemäß Nummer 2 Buchstabe c) zumindest danach an jeder Partie durchzuführen.

2. Eichung, Empfindlichkeit und Spezifität des Tests

a) Der Test muß so empfindlich sein, daß folgende EG-Referenzseren positiv reagieren:

EG-Referenzserum ADV1 bei einer Verdünnung von 1: 8,

EG-Referenzserum ADV-g1 A,

EG-Referenzserum ADV-g1 B,

EG-Referenzserum ADV-g1 C,

EG-Referenzserum ADV-g1 D,

EG-Referenzserum ADV-g1 E,

EG-Referenzserum ADV-g1 F.

b) Der Test muß so spezifisch sein, daß folgende EG-Referenzseren negativ reagieren:

EG-Referenzserum ADV-g1 G,

EG-Referenzserum ADV-g1 H,

EG-Referenzserum ADV-g1 J,

EG-Referenzserum ADV-g1 K,

EG-Referenzserum ADV-g1 L,

EG-Referenzserum ADV-g1 M,

EG-Referenzserum ADV-g1 N,

EG-Referenzserum ADV-g1 O,

EG-Referenzserum ADV-g1 P,

EG-Referenzserum ADV-g1 Q.

c) Bei der Kontrolle der Chargen muß das EG-Referenzserum ADV1 bei einer Verdünnung von 1: 8 ein positives, das EG-Referenzserum ADV-g1 K ein negatives Ergebnis zeigen.

d) Darüber hinaus sind die nachfolgend aufgeführten Institute für die Qualitätsprüfung des ELISA-Verfahrens in den Mitgliedstaaten, vor allem aber für die Eichung der einzelstaatlichen Referenzseren gemäß den EG-Referenzseren zuständig:

1. Central Veterinary Laboratory, Weybridge, Vereinigtes Königreich,

2. École Nationale Vétérinaire, Alfort, Frankreich,

3. State Veterinary Virus Research Institute, Lindholm, Dänemark,

4. Bundesforschungsanstalt für Viruskrankheiten der Tiere, Tübingen, Deutschland,

5. Centraal Diergeneeskundig Instituut, Lelystad, Niederlande,

6. Institut National de Recherche Vétérinaire, Uccle, Belgien,

7. Italien,

8. Veterinary Research Laboratory, Dublin, Irland,

9. Spanien,

10. Portugal,

11. Griechenland,

12. Laboratoire de Médecine Vétérinaire, 54, Avenü Gaston Diderich, Luxembourg-Ville, Luxemburg.

e) Die EG-Referenzseren werden von den in Nummer 2 Buchstabe d) genannten Laboratorien geliefert.

ANHANG III

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