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Document 31989L0440

RICHTLINIE DES RATES vom 18. Juli 1989 zur Änderung der Richtlinie 71/305/EWG über die Koordination der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge (89/440/EWG)

OJ L 210, 21.7.1989, p. 1–21 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)
Special edition in Finnish: Chapter 06 Volume 005 P. 3 - 23
Special edition in Swedish: Chapter 06 Volume 005 P. 3 - 23

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 05/07/1993; Aufgehoben und ersetzt durch 393L0037

ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/1989/440/oj

31989L0440

RICHTLINIE DES RATES vom 18. Juli 1989 zur Änderung der Richtlinie 71/305/EWG über die Koordination der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge (89/440/EWG) -

Amtsblatt Nr. L 210 vom 21/07/1989 S. 0001 - 0021
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 6 Band 5 S. 0003
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 6 Band 5 S. 0003


RICHTLINIE DES RATES vom 18 . Juli 1989 zur Änderung der Richtlinie 71/305/EWG über die Koordination der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge ( 89/440/EWG )

DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 57 Ab -

satz 2 und die Artikel 66 und 100a,

auf Vorschlag der Kommission,

in Zusammenarbeit mit dem Europäischen Parlament ( 1 ),

nach Stellungnahme des Wirtschafts - und Sozialausschusses ( 2 ),

in Erwägung nachstehender Gründe :

Es müssen Maßnahmen getroffen werden, um bis zum

31 . Dezember 1992 den Binnenmarkt schrittweise zu verwirklichen . Der Binnenmarkt umfasst einen Raum ohne Binnengrenzen, in dem der freie Verkehr von Waren, Personen, Dienstleistungen und Kapital gewährleistet ist .

Der Europäische Rat hat in den Schlußfolgerungen mehrerer Tagungen auf die Notwendigkeit der Verwirklichung des Binnenmarktes hingewiesen .

In dem Weißbuch über die Vollendung des Binnenmarktes sind ein Zeitplan und ein Programm für die Öffnung der Märkte für öffentliche Bauaufträge festgelegt .

Die Kommission hat dem Rat am 19 . Juni 1986 einen Bericht über das öffentliche Auftragswesen in der Gemeinschaft vorgelegt .

Die öffentlichen Bauaufträge unterliegen der Richtlinie

71/305/EWG ( 3 ), zuletzt geändert durch die Akte über

den Beitritt Spaniens und Portugals, sowie der Richtlinie

72/277/EWG des Rates vom 26 . Juni 1972 über die Einzelheiten und Bedingungen für die Veröffentlichung der Bekanntmachungen von öffentlichen Bauaufträgen und Konzessionen für öffentliche Bauarbeiten im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften ( 4 ), der Erklärung der im Rat vereinigten Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten vom 26 . Juli 1971 über die Verfahren, die in bezug auf die Konzessionen für Bauarbeiten einzuhalten sind ( 5 ), und dem Beschluß 71/306/EWG des Rates vom 26 . Juli 1971 zur Einsetzung eines Beratenden Ausschusses für öffentliche Bauaufträge ( 6 ), geändert durch den Beschluß 77/63/EWG ( 7 ).

Für die Verwirklichung einer echten Niederlassungsfreiheit und eines wirklich freien Dienstleistungsverkehrs auf dem Gebiet der öffentlichen Bauaufträge müssen die in den Richtlinien über die Transparenz der Verfahren und der Praxis bei der Vergabe öffentlicher Bauaufträge vorgesehenen Garantien verbessert und erweitert werden, um besser gewährleisten zu können, daß das Verbot von Beschränkungen eingehalten wird, und um gleichzeitig die Unterschiede in den Wettbewerbsbedingungen für die Angehörigen der einzelnen Mitgliedstaaten zu verringern.

Diese Richtlinie steht der Anwendung insbesondere von Artikel 36 des Vertrages nicht entgegen .

Der Begriff der öffentlichen Bauaufträge sollte genauer definiert werden, um insbesondere neuen Vertragsformen

für die Auftragsvergabe Rechnung zu tragen . Ferner müssen Kriterien eingeführt werden, die es ermöglichen, sämtliche den Vorschriften der Richtlinie 71/305/EWG unterliegenden Vergabestellen zu definieren .

Das Verzeichnis der Einrichtungen und Kategorien von Einrichtungen in Anhang I muß so vollständig wie möglich sein .

Die Richtlinie 71/305/EWG muß auch auf von den Mitgliedstaaten subventionierte öffentliche Bauaufträge Anwendung finden, die nicht unter die Begriffsbestimmungen des Artikels 1 fallen .

Wegen der zunehmenden Bedeutung und den Besonderheiten der Konzessionen bei öffentlichen Bauaufträgen erscheint es angezeigt, Verfahren für ihre Veröffentlichung in die Richtlinie 71/305/EWG aufzunehmen .

Eine neue Definition der Bereichsausnahmen ist erforderlich, damit weitere Ungleichgewichte zwischen Mitgliedstaaten bei der Anwendung der Richtlinie 71/305/EWG aufgrund unterschiedlicher Auslegungen vermieden werden .

Im Jahr 1971 war der Schwellenwert, von dem an öffentliche Bauaufträge unter die Richtlinie 71/305/EWG fallen, auf

1 Million ECU festgesetzt worden . Angesichts des Anstiegs der Baukosten und der Bedeutung, die die Beteiligung an Aufträgen mittlerer Grösse für mittelständische Unternehmen hat, sollte der Schwellenwert auf 5 Millionen ECU angehoben werden .

Um Praktiken zu unterbinden, die zu einer Einschränkung des Wettbewerbs führen und besonders einer vollen Beteiligung von Angehörigen anderer Mitgliedstaaten an den Aufträgen entgegenstehen, muß bei den Vergabeverfahren ein besserer Zugang für die Bieter gewährleistet werden .

Um die Inanspruchnahme des in Artikel 9 der Richtlinie 71/305/EWG vorgesehenen Ausnahmeverfahrens in Grenzen zu halten, empfiehlt es sich, ein Verhandlungsverfahren, wie es in einigen Mitgliedstaaten bereits praktiziert wird, einzuführen .

Das Verhandlungsverfahren muß die Ausnahme darstellen und darf also nur in bestimmten, genau festgelegten Fällen zur Anwendung gelangen .

Die Vergabestellen müssen den abgelehnten Bewerbern oder Bietern die Gründe für die Ablehnung ihrer Interessenmeldung bzw . ihres Angebots angeben und ein Protokoll über den Ablauf jedes einzelnen Vergabeverfahrens erstellen .

Es ist erforderlich, die gemeinsamen Regeln im technischen Bereich der neuen Gemeinschaftspolitik für Normen und Standards anzupassen .

Um die notwendigen Voraussetzungen dafür zu schaffen, daß die Vergabe der Aufträge auf Gemeinschaftsebene im Wege eines wirksamen Wettbewerbs erfolgt, bei dem die Unternehmen aus anderen Mitgliedstaaten in die Lage versetzt werden, auf die Ausschreibungen unter den gleichen Bedingungen wie die nationalen Unternehmen zu antworten,

und bei dem ein stärkeres Interesse und eine höhere Teilnahme seitens einer grösseren Anzahl von Unternehmen an den öffentlichen Bauaufträgen die Folge ist, müssen sämtliche Vorgänge und Verfahren, die gewährleisten, daß die Aufträge im Wege eines wirksamen Wettbewerbs an die Unternehmen vergeben werden, transparenter gestaltet werden . Die öffentlichen Auftraggeber müssen ferner ihre Vorhaben künftiger Bauaufträge gemeinschaftsweit bekanntmachen; alle zweckdienlichen Angaben über die Bedingungen, unter denen die einzelnen Aufträge vergeben wurden, müssen auf gleichem Wege bekanntgemacht werden .

Um den Zugang zu den Aufträgen zu verbessern und die Beteiligung einer grösseren Zahl von Unternehmen zu erreichen und es ihnen zu ermöglichen, ihre Angebote innerhalb zumutbarer Fristen einzureichen, insbesondere im Falle umfangreicher Arbeiten, die meist technisch komplex sind und eine umfangreiche Organisation erfordern, müssen die Fristen für den Antrag auf Teilnahme oder für die Abgabe von Angeboten verlängert werden .

Es liegt im allgemeinen Interesse, die Entwicklung des technischen Fortschritts im Baugewerbe zu fördern, damit der Technologie- und Know-how-Transfer von einem Mitgliedstaat zum anderen nicht nur zugunsten aller das Baugewerbe in Anspruch Nehmenden, sondern auch des Berufsstandes erfolgt .

In Anbetracht der Tatsache, daß in der Gemeinschaft bereits Arbeiten im Hinblick darauf im Gang sind, Verdingungsunterlagen mit Leistungsangaben anstelle ausführlicher technischer Vorschriften auszuarbeiten, ist den Unternehmern der Gemeinschaft bereits jetzt die Möglichkeit einzuräumen, unter Einhaltung bestimmter Voraussetzungen Änderungsvorschläge einzureichen .

Zur Gewährleistung der Transparenz der Bedingungen für die Ausführung des betreffenden Auftrags müssen die öffentlichen Auftraggeber die Unterrichtung über den Teil des Auftrags verlangen können, der gegebenenfalls von dem Bieter an Dritte weitervergeben wird .

Es könnte angezeigt sein, die Transparenz in bezug auf die Arbeitsschutzbestimmungen und Arbeitsbedingungen zu verbessern, die in dem Mitgliedstaat gelten, in dem die Arbeiten ausgeführt werden .

Die einzelstaatlichen Vorschriften über die Vergabe von öffentlichen Aufträgen zur Förderung der Regionalentwicklung sollten in die Ziele der Gemeinschaft eingepasst werden und den Grundsätzen des EWG-Vertrags entsprechen .

In die Richtlinie 71/305/EWG müssen Vorschriften über angemessene statistische Mitteilungen aufgenommen werden, um die Information über die Art und Weise, in der die Vergabestellen ihre Aufträge vergeben, zu verbessern und systematischer zu gestalten .

Das Königreich Spanien hat kürzlich Vorschriften zur Umsetzung der Richtlinie 71/305/EWG erlassen . In diesem Stadium würden weitere Änderungen die Anpassungen im privaten Sektor dieses Mitgliedstaats beeinträchtigen; deshalb sollte das Königreich Spanien für die Umsetzung der vorliegenden Richtlinie eine zusätzliche Frist erhalten .

Aus ähnlichen Gründen benötigt auch die Portugiesische Republik eine Übergangszeit .

Die Griechische Republik wird ihr Recht in Kürze mit der Richtlinie 71/305/EWG in Einklang bringen . Die Aufnahme weiterer Gemeinschaftsregelungen würde in diesem Stadium den Markt für öffentliche Bauaufträge nachteilig beeinflussen und sich insbesondere auf einige wichtige Wirtschaftsfaktoren wie Stabilität, Transparenz und mittelfristig unveränderte Handelsbedingungen negativ auswirken .

Aufgrund der Schlußfolgerungen der Tagungen des Europäischen Rates sowie des Weißbuchs und der Mitteilung der Kommission an den Rat, auf die eingangs hingewiesen wurde, ist die Richtlinie 71/305/EWG zu ändern und die Richtlinie 72/277/EWG aufzuheben -

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN :

Artikel 1 Die Richtlinie 71/305/EWG wird wie folgt geändert :

1 . Artikel 1 erhält folgende Fassung :

"Artikel 1

Im Sinne dieser Richtlinie

a ) gelten als ,öffentliche Bauaufträge´ die zwischen einem Unternehmer und einem unter Buchstabe b ) näher bezeichneten öffentlichen Auftraggeber geschlossenen schriftlichen entgeltlichen Verträge über entweder die Ausführung oder gleichzeitig die Ausführung und die Planung von Bauvorhaben im Zusammenhang mit einer der in Anhang II genannten Tätigkeiten oder eines Bauwerks im Sinne des Buchstabens c ) oder die Erbringung einer Bauleistung durch Dritte, gleichgültig mit welchen Mitteln, gemäß den vom öffentlichen Auftraggeber genannten Erfordernissen;

b ) gelten als ,öffentliche Auftraggeber´ der Staat, Gebietskörperschaften, Einrichtungen des öffentlichen Rechts und Verbände, die aus einer oder mehreren dieser Körperschaften oder Einrichtungen bestehen .

Als Einrichtung des öffentlichen Rechts gilt jede Einrichtung,

- die zu dem besonderen Zweck gegründet wurde, im Allgemeininteresse liegende Aufgaben zu erfuellen, die nicht gewerblicher Art sind, und

- die Rechtspersönlichkeit besitzt und

- die überwiegend vom Staat, den Gebietskörperschaften oder anderen Einrichtungen des öffentlichen Rechts finanziert wird oder die hinsichtlich ihrer Leitung der Aufsicht durch letztere unterliegt oder deren Verwaltungs -,

Leitungs - oder Aufsichtsorgan mehrheitlich aus Mitgliedern besteht, die vom Staat, den Gebietskörperschaften oder anderen Einrichtungen des öffentlichen Rechts ernannt worden sind .

Die Verzeichnisse der Einrichtungen und Kategorien von Einrichtungen des öffentlichen Rechts, die die in Unterabsatz 2 des vorliegenden Buchstabens genannten Kriterien erfuellen, sind in Anhang I enthalten . Diese Verzeichnisse sind so vollständig wie möglich und können nach dem Verfahren des Artikels 30b geändert werden . Zu diesem Zweck geben die Mitgliedstaaten der Kommission regelmässig die Änderungen an ihren Verzeichnissen bekannt;

c ) ist ein ,Bauwerk´ das Ergebnis einer Gesamtheit von Tief - oder Hochbauarbeiten, das seinem Wesen nach eine wirtschaftliche oder technische Funktion erfuellen soll;

d )

gelten als ,öffentliche Baukonzessionen´ Verträge, die von den unter Buchstabe a ) genannten Verträgen nur insoweit abweichen, als die Gegenleistung für die Arbeiten ausschließlich in dem Recht zur Nutzung des Bauwerks oder in diesem Recht zuzueglich der Zahlung eines Preises besteht;

e )

sind ,offene Verfahren´ diejenigen einzelstaatlichen Verfahren, bei denen alle interessierten Unternehmer ein Angebot abgeben können;

f )

sind ,nichtoffene Verfahren´ diejenigen einzelstaatlichen Verfahren, bei denen nur die vom öffentlichen Auftraggeber aufgeforderten Unternehmen ein Angebot abgeben können;

g )

sind ,Verhandlungsverfahren´ diejenigen einzelstaatlichen Verfahren, bei denen die öffentlichen Auftraggeber ausgewählte Unternehmen ansprechen und mit einem oder mehreren dieser Unternehmen über die Auftragsbedingungen verhandeln;

h )

wird der Unternehmer, der ein Angebot eingereicht hat, als ,Bieter´ und derjenige, der sich um eine Aufforderung zur Teilnahme an einem nichtoffenen Verfahren oder einem Verhandlungsverfahren beworben hat, als ,Bewerber´ bezeichnet .".

2 . Folgende Artikel werden eingefügt :

"Artikel 1a

( 1 ) Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, damit die öffentlichen Auftraggeber die Bestimmungen dieser Richtlinie in den Fällen einhalten bzw . für ihre Einhaltung Sorge tragen, in denen sie Bauaufträge, die einen gemeinnützigen Zweck verfolgen und die von anderen Einrichtungen vergeben werden, zu mehr als 50 v . H . direkt subventionieren .

( 2 ) Absatz 1 gilt nur für die in Klasse 50 Gruppe 502 der Allgemeinen Systematik der Wirtschaftszweige in

den Europäischen Gemeinschaften ( NACE ) aufgeführten Aufträge und die Aufträge, die sich auf den Bau von Krankenhäusern, Sport -, Erholungs - und Freizeiteinrichtungen, Schul - und Hochschulgebäuden und Verwaltungsgebäuden beziehen .

Artikel 1b

( 1 ) Schließen die öffentlichen Auftraggeber öffentliche Baukonzessionsverträge ab, so finden die in Arti -

kel 12 Absätze 3, 6, 7 und 9 bis 13 und in Artikel 15a enthaltenen Veröffentlichungsvorschriften Anwendung, wenn der Auftragswert 5 000 000 ECU oder mehr beträgt .

( 2 ) Der öffentliche Auftraggeber kann

- entweder vorschreiben, daß der Konzessionär einen Mindestsatz von 30 v . H . des Gesamtwerts der Arbeiten, die Gegenstand der Baukonzession sind, an Dritte vergibt, wobei vorzusehen ist, daß die Bewerber diesen Prozentsatz erhöhen können . Der Mindestsatz muß im Baukonzessionsvertrag angegeben werden;

- oder die potentiellen Konzessionäre auffordern, in ihren Angeboten selbst anzugeben, welchen Prozentsatz - sofern ein solcher besteht - des Gesamtwerts der Arbeiten, die Gegenstand der Baukonzession sind, sie an Dritte vergeben wollen .

( 3 ) Ist der Konzessionär selbst öffentlicher Auftraggeber im Sinne von Artikel 1 Buchstabe b ), so muß er bei der Vergabe von Bauarbeiten an Dritte die Vorschriften dieser Richtlinie anwenden .

( 4 ) Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, daß Konzessionäre, die nicht selbst öffentliche Auftraggeber sind, bei den von ihnen an Dritte vergebenen Aufträgen die in Artikel 12 Absätze 4, 6, 7 und 9 bis 13 und in Artikel 15b enthaltenen Veröffentlichungsvorschriften anwenden, wenn der Auftragswert 5 000 000 ECU oder mehr beträgt. Eine Veröffentlichung ist nicht erforderlich bei Bauaufträgen, die die in Artikel 5 Absatz 3 genannten Bedingungen erfuellen .

Unternehmen, die sich zusammengeschlossen haben, um die Konzession zu erhalten, sowie mit den betreffenden Unternehmen verbundene Unternehmen werden nicht als Dritte betrachtet .

Ein ,verbundendes Unternehmen´ ist ein Unternehmen, auf das der Konzessionär unmittelbar oder mittelbar einen beherrschenden Einfluß ausüben kann oder das seinerseits einen beherrschenden Einfluß auf den Konzessionär ausüben kann oder das ebenso wie der Konzessionär dem beherrschenden Einfluß eines dritten Unternehmens unterliegt, sei es durch Eigentum, finanzielle Beteiligung, Satzung oder sonstige Bestimmungen, die die Tätigkeit der Unternehmen regeln . Ein beherrschender Einfluß wird vermutet, wenn ein Unternehmen unmittelbar oder mittelbar

- die Mehrheit des gezeichneten Kapitals eines anderen Unternehmens besitzt

oder

- über die Mehrheit der mit den Anteilen eines anderen Unternehmens verbundenen Stimmrechte verfügt

oder

- mehr als die Hälfte der Mitglieder des Verwaltungs -, Leitungs - oder Aufsichtsorgans eines anderen Unternehmens bestellen kann .

Die vollständige Liste dieser Unternehmen muß der Bewerbung um eine Konzession beigefügt werden . Diese Liste muß auf den neuesten Stand gebracht werden, wenn sich später in den Beziehungen zwischen den Unternehmen Änderungen ergeben .".

3 . Artikel 2 wird aufgehoben .

4 . In Artikel 3 werden die Absätze 1, 2 und 3 gestrichen; die Absätze 4 und 5 werden durch folgenden Absatz ersetzt :

"( 4 ) Diese Richtlinie findet keine Anwendung auf

a ) Bauaufträge, die von Beförderungsunternehmen des Land -, Luft -, See - und Binnenschiffahrtsverkehrs vergeben werden;

b ) Bauaufträge öffentlicher Auftraggeber, sofern sie die Erzeugung, Weiterleitung und Verteilung von Trinkwasser zum Gegenstand haben, sowie Bauaufträge öffentlicher Auftraggeber, deren Haupttätigkeit darin besteht, Energie zu erzeugen und zu verteilen;

c ) Bauaufträge, die gemäß den Rechts - und Verwaltungsvorschriften des betreffenden Mitgliedstaats für geheim erklärt werden oder deren Ausführung nach diesen Vorschriften besondere Sicherheitsmaßnahmen erfordert, oder wenn der Schutz wesentlicher Interessen der Staatssicherheit es gebietet .".

5 . Artikel 4 erhält folgende Fassung :

"Artikel 4

Diese Richtlinie gilt nicht für öffentliche Aufträge, die anderen Verfahrensregeln unterliegen und vergeben werden aufgrund

a ) eines zwischen einem Mitgliedstaat und einem Drittland oder mehreren Drittländern gemäß dem EWG-Vertrag geschlossenen internationalen Abkommens über Arbeiten zur gemeinsamen Verwirklichung oder Nutzung eines Bauwerks durch die Unterzeichnerstaaten; jedes Abkommen wird der Kommission mitgeteilt, die hierzu den Beratenden Ausschuß für öffentliche Bauaufträge anhören kann, der durch den Beschluß 71/306/EWG ( 8 ), geändert durch den Beschluß 77/63/EWG ( 9 ), eingesetzt wurde;

b ) eines in bezug auf Unternehmen eines Mitgliedstaats oder eines Drittlandes in Verbindung mit der Stationierung von Truppen geschlossenen internationalen Abkommens;

c ) des besonderen Verfahrens einer internationalen Organisation .

( 10 ) ABl . Nr . L 185 vom 16 . 8 . 1971, S . 15 .

( 11 ) ABl . Nr . L 13 vom 15 . 1 . 1977, S . 15 .".

6 . Folgender Artikel wird eingefügt :

"Artikel 4a

( 1 ) Diese Richtlinie gilt für die öffentlichen Bauaufträge, deren geschätzter Auftragswert ohne Mehrwertsteuer 5 000 000 ECU oder mehr beträgt .

( 2 ) Der Schwellenwert in Landeswährung wird mit Wirkung vom 1 . Januar 1993 grundsätzlich alle zwei Jahre überprüft . Die Berechnung dieses Wertes beruht auf den durchschnittlichen Tageskursen dieser Währungen in Ecu für die 24 Monate, die am letzten Oktobertag enden, der der Überprüfung zum 1 . Januar vorausgeht . Die Beträge werden jeweils Anfang November im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht .

( 3 ) Besteht ein Bauwerk aus mehreren Losen, für die jeweils ein gesonderter Auftrag vergeben wird, so muß der Wert eines jeden Loses bei der Errechnung des in Absatz 1 angegebenen Betrages berücksichtigt werden . Beläuft sich der kumulierte Wert der Lose auf den in Absatz 1 genannten Betrag oder mehr, wird Absatz 1 auf alle Lose angewandt . Die öffentlichen Auftraggeber können von den Bestimmungen des Absatzes 1 bei Losen abweichen, deren geschätzter Auftragswert ohne Mehrwertsteuer weniger als 1 000 000 ECU beträgt, sofern der kumulierte Auftragswert dieser Lose 20 v . H . des kumulierten Wertes aller Lose nicht übersteigt .

( 4 ) Bauwerke oder Bauaufträge dürfen nicht in der Absicht aufgeteilt werden, sie der Anwendung der vorstehenden Absätze zu entziehen .

( 5 ) Bei der Berechnung des in Absatz 1 und in Arti -

kel 5 genannten Betrages ist ausser dem Auftragswert der öffentlichen Bauaufträge der geschätzte Wert der Lieferungen zu berücksichtigen, die für die Ausführung der Arbeiten erforderlich sind und dem Unternehmer vom öffentlichen Auftraggeber zur Verfügung gestellt werden .".

7 . Artikel 5 erhält folgende Fassung :

"Artikel 5

( 1 ) Für die Vergabe öffentlicher Bauaufträge haben die öffentlichen Auftraggeber die in Artikel 1 Buch -

staben e ), f ) und g ) genannten Verfahren in einer an diese Richtlinie angepassten Form anzuwenden .

( 2 ) Die öffentlichen Auftraggeber können in den folgenden Fällen im Verhandlungsverfahren Bauaufträge vergeben, vorausgesetzt, daß sie eine Vergabebekanntmachung veröffentlicht und die Bewerber nach bekannten Eignungskriterien ausgewählt haben :

a ) wenn nach Durchführung eines offenen oder nichtoffenen Verfahrens keine ordnungsgemässen Angebote oder nur Angebote abgegeben worden sind, die nach den innerstaatlichen, mit Abschnitt IV zu vereinbarenden Vorschriften unannehmbar sind, sofern die ursprünglichen Auftragsbedingungen nicht grundlegend geändert werden . Die öffentlichen Auftraggeber veröffentlichen in diesen Fällen keine Bekanntmachung, wenn sie in das betreffende Verhandlungsverfahren alle Unternehmen einbeziehen, die die Kriterien der Artikel 23 bis 28 erfuellen und im Verlauf des vorangegangenen offenen oder nichtoffenen Verfahrens Angebote unterbreitet haben, die den formalen Voraussetzungen für das Vergabeverfahren entsprechen;

b ) wenn die betreffenden Bauvorhaben nur zu Forschungs -, Versuchs - oder Entwicklungszwecken und nicht mit dem Ziel der Gewährleistung der Rentabilität oder der Deckung der Forschungs - und Entwicklungskosten durchgeführt werden;

c ) in Ausnahmefällen, wenn es sich um Arbeiten handelt, die ihrer Natur nach oder wegen der damit verbundenen Risiken eine vorherige globale Preisgestaltung nicht zulassen .

( 3 ) Die öffentlichen Auftraggeber können in den folgenden Fällen Bauaufträge im Verhandlungsverfahren ohne vorherige Vergabebekanntmachung vergeben :

a ) wenn im Rahmen eines offenen oder nichtoffenen Verfahrens keine oder keine geeigneten Angebote abgegeben worden sind, sofern die ursprünglichen Bedingungen des Auftrags nicht grundlegend geändert werden . Der Kommission muß ein Bericht vorgelegt werden, wenn sie dies wünscht;

b ) wenn die Arbeiten aus technischen oder künstlerischen Gründen oder aufgrund des Schutzes von Ausschließlichkeitsrechten nur von einem bestimmten Unternehmen ausgeführt werden können;

c ) soweit dies unbedingt erforderlich ist, wenn dringliche, zwingende Gründe im Zusammenhang mit Ereignissen, die die betreffenden öffentlichen Auftraggeber nicht voraussehen konnten, es nicht zulassen, die in den offenen, den nichtoffenen oder den Verhandlungsverfahren gemäß Absatz 2 vorgeschriebenen Fristen einzuhalten . Die angeführten Umstände zur Begründung der zwingenden Dringlichkeit dürfen auf keinen Fall den öffentlichen Auftraggebern zuzuschreiben sein;

d ) bei zusätzlichen Bauarbeiten, die weder in dem der Vergabe zugrunde liegenden Entwurf noch im zuerst geschlossenen Vertrag vorgesehen sind, die aber wegen eines unvorhergesehenen Ereignisses zur Ausführung der darin beschriebenen Baulei -

stung erforderlich sind, sofern der Auftrag an den Unternehmer vergeben wird, der diese Bauleistung ausführt :

- wenn sich diese Arbeiten in technischer oder wirtschaftlicher Hinsicht nicht ohne wesentlichen Nachteil für den öffentlichen Auftraggeber vom Hauptauftrag trennen lassen oder

- wenn diese Arbeiten zwar von der Ausführung des ersten Vorhabens getrennt werden können, aber für dessen Verbesserung unbedingt erforderlich sind .

Der Gesamtwert der Aufträge für die zusätzlichen Bauarbeiten darf jedoch 50 v . H . des Wertes des Hauptauftrags nicht überschreiten;

e ) bei neuen Bauarbeiten, die in der Wiederholung gleichartiger Bauleistungen bestehen, die durch den gleichen öffentlichen Auftraggeber an den Unternehmer vergeben werden, der den ersten Auftrag erhalten hat, sofern sie einem Grundentwurf entsprechen und dieser Entwurf Gegenstand des ersten Auftrags war, der nach den in Absatz 4 genannten Verfahren vergeben wurde .

Die Möglichkeit der Anwendung dieses Verfahrens muß bereits bei der Ausschreibung des ersten Bauabschnitts angegeben werden; der für die Fortsetzung der Bauarbeiten in Aussicht genommene Gesamtauftragswert wird vom öffentlichen Auftraggeber für die Anwendung von Artikel 4a berücksichtigt . Dieses Verfahren darf jedoch nur binnen drei Jahren nach Abschluß des ersten Auftrags angewandt werden .

( 4 ) In allen anderen Fällen vergibt der öffentliche Auftraggeber seine Bauaufträge im offenen oder nicht -

offenen Verfahren .".

8 . Folgender Artikel wird eingefügt :

"Artikel 5a

( 1 ) Der öffentliche Auftraggeber teilt den nicht berücksichtigten Bewerbern oder Bietern, die dies beantragen, innerhalb einer Frist von fünfzehn Tagen nach Eingang ihres Antrags die Gründe für die Ablehnung ihrer Bewerbung oder ihres Angebots sowie im Falle eines Angebots den Namen des erfolgreichen Bieters mit .

( 2 ) Der öffentliche Auftraggeber teilt den Bewerbern oder Bietern, die dies beantragen, die Gründe mit, aus denen beschlossen wurde, auf die Vergabe eines dem Wettbewerb unterstellten Auftrags zu verzichten oder das Verfahren erneut einzuleiten . Er teilt diesen Beschluß auch dem Amt für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Gemeinschaften mit .

( 3 ) Die öffentlichen Auftraggeber fertigen einen Vergabevermerk über jeden vergebenen Auftrag an, der mindestens folgendes umfasst :

- Name und Anschrift des öffentlichen Auftraggebers, Gegenstand und Wert des Auftrags;

- die Namen der berücksichtigten Bewerber oder Bieter und die Gründe für ihre Auswahl;

- die Namen der ausgeschlossenen Bewerber oder Bieter und die Gründe für die Ablehnung;

- den Namen des erfolgreichen Bieters und die Gründe für die Auswahl seines Angebots sowie - falls bekannt - den Anteil, den der erfolgreiche Bieter an Dritte weiterzuvergeben beabsichtigt;

- bei den Verhandlungsverfahren Begründung der in Artikel 5 genannten Umstände, die die Anwendung dieses Verfahrens rechtfertigen .

Dieser Vergabevermerk oder dessen Hauptpunkte werden der Kommission auf Anfrage übermittelt .".

9 . Die Artikel 7, 8 und 9 werden aufgehoben .

10 . Artikel 10 erhält folgende Fassung :

"Artikel 10

( 1 ) Die technischen Spezifikationen im Sinne von Anhang III sind in den allgemeinen Unterlagen oder in den Vertragsunterlagen für jeden einzelnen Auftrag enthalten .

( 2 ) Solche technischen Spezifikationen werden unbeschadet zwingender einzelstaatlicher technischer Vorschriften, sofern diese Vorschriften mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar sind, von den öffentlichen Auftraggebern unter Bezugnahme auf innerstaatliche Normen, die europäische Normen umsetzen, oder auf europäische technische Zulassungen oder auf gemeinsame technische Spezifikationen festgelegt .

( 3 ) Ein öffentlicher Auftraggeber kann von Absatz 2 abweichen, wenn

a ) die Normen, die europäischen technischen Zulassungen oder die gemeinsamen technischen Spezifikationen keine Bestimmungen zur Feststellung der Übereinstimmung einschließen oder es keine technische Möglichkeit gibt, die Übereinstimmung eines Erzeugnisses mit diesen Normen oder diesen europäischen technischen Zulassungen oder diesen gemeinsamen technischen Spezifikationen in zufriedenstellender Weise festzustellen;

b ) die Anwendung dieser Normen, dieser europäischen technischen Zulassungen oder dieser gemeinsamen technischen Spezifikationen den öffentlichen Auftraggeber zur Verwendung von Erzeugnissen oder Materialien zwingen würde, die mit von ihm bereits benutzten Anlagen inkompatibel sind, oder wenn sie unverhältnismässig hohe Kosten oder unverhältnismässige technische Schwierigkeiten verursachen würde, doch nur im Rahmen einer klar definierten und schriftlich festgelegten Strategie mit der Verpflichtung zur Übernahme europäischer Normen, europäischer technischer Zulassungen oder gemeinsamer technischer Spezifikationen innerhalb einer bestimmten Frist;

c ) das betreffende Vorhaben von wirklich innovativer Art ist und die Anwendung bestehender Normen, europäischer technischer Zulassungen oder gemeinsamer technischer Spezifikationen nicht angemessen wäre .

(4 ) Die öffentlichen Auftraggeber, die Absatz 3 anwenden, geben - ausser wenn dies nicht möglich ist - in der Ausschreibung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften oder in den Verdingungsunterlagen die Gründe dafür an und halten in allen Fällen die Gründe dafür in ihren internen Unterlagen fest, wobei sie diese Information auf Anfrage an die Mitgliedstaaten und die Kommission weitergeben .

( 5 ) Mangels europäischer Normen, europäischer technischer Zulassungen oder gemeinsamer technischer Spezifikationen

a ) werden die technischen Spezifikationen unter Bezugnahme auf die einzelstaatlichen technischen Spezifikationen festgelegt, die anerkanntermassen den wesentlichen Anforderungen der Gemeinschaftsrichtlinien zur technischen Harmonisierung entsprechen, wobei die Anerkennung der Entsprechung nach den Verfahren dieser Richtlinien und insbesondere nach den in der Richtlinie 89/106/EWG des Rates vom 21 . Dezember 1988 über Bauprodukte ( 12 ) vorgesehenen Verfahren erfolgt;

b ) können die technischen Spezifikationen unter Bezugnahme auf die einzelstaatlichen technischen Spezifikationen betreffend die Planung, Berechnung und Verwirklichung von Bauvorhaben und den Einsatz von Produkten festgelegt werden;

c ) können die technischen Spezifikationen unter Bezugnahme auf sonstige Dokumente festgelegt werden.

In einem solchen Fall ist unter Beachtung der nachstehenden Normenrangfolge zurückzugreifen auf

iii ) die innerstaatlichen Normen, mit denen vom Land des Auftraggebers akzeptierte internationale Normen umgesetzt werden;

iii ) sonstige innerstaatliche Normen und innerstaatliche technische Zulassungen des Landes des Auftraggebers;

iii ) alle weiteren Normen .

( 6 ) Die Mitgliedstaaten verbieten die Aufnahme von Beschreibungen technischer Merkmale in die Vertragsklauseln für einen bestimmten Bauauftrag, die Erzeugnisse einer bestimmten Produktion oder Herkunft oder besondere Verfahren erwähnen und zur Wirkung haben, daß bestimmte Unternehmen bevorzugt oder ausgeschlossen werden, es sei denn, daß diese technischen Merkmale durch den Auftragsgegenstand gerechtfertigt sind; verboten ist insbesondere die Angabe von Warenzeichen, Patenten oder Typen sowie die Angabe eines bestimmten Ursprungs oder einer bestimmten Produktion . Eine solche Angabe mit dem Zusatz ,oder gleichwertiger Art´ ist jedoch zulässig,

wenn der Auftraggeber den Auftragsgegenstand nicht durch hinreichend genaue, allgemein verständliche Bezeichnungen beschreiben kann .

( 13 ) ABl . Nr . L 40 vom 11 . 2 . 1989, S . 12 .".

11 . Artikel 11 wird aufgehoben .

12 . Die Artikel 12 bis 15 erhalten folgende Fassung :

"Artikel 12

( 1 ) Die öffentlichen Auftraggeber teilen in einer Anzeige die wesentlichen Merkmale der Bauaufträge mit, deren Vergabe sie beabsichtigen, wenn deren Auftragswert mindestens so hoch ist wie der in Arti -

kel 4a Absatz 1 festgelegte Schwellenwert .

( 2 ) Die öffentlichen Auftraggeber, die einen Bauauftrag im Wege eines offenen, eines nichtoffenen oder - in den in Artikel 5 Absatz 2 genannten Fällen - eines Verhandlungsverfahrens vergeben wollen, teilen ihre Absicht durch Bekanntmachung mit .

( 3 ) Die öffentlichen Auftraggeber, die eine öffentliche Baukonzession vergeben wollen, teilen ihre Absicht durch eine Bekanntmachung mit .

( 4 ) Die Baukonzessionäre, die selbst keine öffentlichen Auftraggeber sind und einen Bauauftrag an Dritte im Sinne von Artikel 1b Absatz 4 vergeben wollen, teilen ihre Absicht durch eine Bekanntmachung mit .

( 5 ) Die öffentlichen Auftraggeber, die einen Auftrag vergeben haben, teilen das Ergebnis in einer Bekanntmachung mit . Gewisse Angaben über die Auftragsvergabe brauchen jedoch in bestimmten Fällen nicht veröffentlicht zu werden, wenn die Bekanntmachung dieser Angaben den Gesetzesvollzug behindern, dem öffentlichen Interesse zuwiderlaufen, die legitimen geschäftlichen Interessen öffentlicher oder privater Unternehmen berühren oder den fairen Wettbewerb zwischen den Unternehmen beeinträchtigen würde .

( 6 ) Die öffentlichen Auftraggeber übermitteln die in den vorstehenden Absätzen vorgesehenen Bekanntmachungen binnen kürzester Frist und in geeignetster Weise dem Amt für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Gemeinschaften . Im Falle des in Arti -

kel 15 vorgesehenen beschleunigten Verfahrens werden die Bekanntmachungen per Fernschreiben, Telegramm oder Telekopierer übermittelt .

a ) Die in Absatz 1 vorgesehene Bekanntmachung wird so bald wie möglich nach der Entscheidung, mit der die den beabsichtigten Bauaufträgen zugrunde liegende Planung genehmigt wird, übermittelt .

b ) Die in Absatz 5 vorgesehene Bekanntmachung wird spätestens 48 Tage nach Vergabe des jeweiligen Auftrags übermittelt .

( 7 ) Die in den Absätzen 1, 2, 3, 4 und 5 vorgesehenen Bekanntmachungen werden nach den in An -

hang IV, V und VI enthaltenen Mustern erstellt; in ihnen sind die dort verlangten Auskünfte anzugeben .

Bei den offenen und den nichtoffenen Verfahren sowie den Verhandlungsverfahren dürfen die öffentlichen Auftraggeber ausschließlich die in den Artikeln 25

und 26 vorgesehenen Anforderungen stellen, wenn sie

Auskünfte über die wirtschaftlichen und tech -

nischen Anforderungen an die Unternehmer im Hin -

blick auf deren Auswahl verlangen ( Anhang IV B Num -

mer 11, C Nummer 10 und D Nummer 9 ).

( 8 ) Die in den Absätzen 1 und 5 erwähnten Bekanntmachungen werden in vollem Umfang im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften und in der Datenbank TED in den Amtssprachen der Gemeinschaften veröffentlicht, wobei nur der Wortlaut in der Originalsprache verbindlich ist .

( 9 ) Die in den Absätzen 2, 3 und 4 erwähnten Bekanntmachungen werden ungekürzt im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften und in der Datenbank TED in ihren Originalsprachen veröffentlicht . Eine Zusammenfassung der wichtigsten Elemente aller Bekanntmachungen wird in den übrigen Amtssprachen der Gemeinschaften veröffentlicht, wobei nur der Wortlaut in der Originalsprache verbindlich ist .

( 10 ) Das Amt für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht die Bekanntmachungen spätestens zwölf Tage nach der Absendung, im Falle des beschleunigten Verfahrens gemäß Artikel 15 spätestens fünf Tage nach der Absendung .

( 11 ) Die Bekanntmachung darf in den Amtsblättern oder in der Presse des Landes des öffentlichen Auftraggebers nicht vor dem Tag der Absendung veröffentlicht werden; bei der Veröffentlichung ist dieser Zeitpunkt anzugeben . Die Veröffentlichung darf nur die im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlichten Angaben enthalten .

( 12 ) Der öffentliche Auftraggeber muß den Tag der Absendung nachweisen können .

( 13 ) Die Kosten der Veröffentlichung der Bekanntmachungen im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften werden von den Gemeinschaften getragen . Der Wortlaut der Bekanntmachungen darf eine Seite im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften, d . h . etwa 650 Wörter, nicht überschreiten. In jeder Nummer des Amtsblatts, das eine oder mehrere Bekanntmachungen enthält, ist ( sind ) auch das ( die ) Muster aufgeführt, auf das ( die ) sich die veröffentlichte(n ) Bekanntmachung(en ) bezieht ( beziehen ).

Artikel 13

( 1 ) Bei den offenen Verfahren beträgt die von den öffentlichen Auftraggebern festzusetzende Frist für den Eingang der Angebote mindestens 52 Tage vom Tag der Absendung der Bekanntmachung an .

( 2 ) Die in Absatz 1 vorgesehene Frist für den Eingang der Angebote kann auf 36 Tage verkürzt werden, wenn die öffentlichen Auftraggeber eine Bekanntmachung gemäß Artikel 12 Absatz 1, die entsprechend dem Muster in Anhang IV A erstellt wurde, im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht haben .

( 3 ) Sind die Verdingungsunterlagen und die zusätzlichen Unterlagen rechtzeitig angefordert worden, so müssen die öffentlichen Auftraggeber oder die zuständigen Stellen den Unternehmen die genannten Unterlagen innerhalb von sechs Tagen nach Eingang des Antrags zusenden .

( 4 ) Der öffentliche Auftraggeber muß rechtzeitig beantragte zusätzliche Auskünfte über die Verdingungsunterlagen spätestens sechs Tage vor Ablauf der Frist für den Eingang der Angebote erteilen.

( 5 ) Können die Verdingungsunterlagen und die zusätzlichen Unterlagen oder Auskünfte wegen ihres grossen Umfangs nicht innerhalb der in den Absätzen 3 und 4 festgesetzten Fristen zugesandt bzw . erteilt werden oder können die Angebote nur nach einer Ortsbesichtigung oder Einsichtnahme in ausgelegte Verdingungsunterlagen erstellt werden, so sind die in den Absätzen 1 und 2 vorgesehenen Fristen entsprechend zu verlängern .

Artikel 14

( 1 ) Bei den nichtoffenen Verfahren und den Verhandlungsverfahren im Sinne von Artikel 5 Absatz 2 beträgt die von den öffentlichen Auftraggebern festzusetzende Frist für den Eingang der Anträge auf Teilnahme mindestens 37 Tage, gerechnet vom Tag der Absendung der Bekanntmachung an .

( 2 ) Die öffentlichen Auftraggeber fordern die ausgewählten Bewerber gleichzeitig schriftlich auf, ihre Angebote einzureichen . Der Aufforderung zur Angebotsabgabe sind die Verdingungsunterlagen und die zusätzlichen Unterlagen beigefügt . Die Aufforderung umfasst mindestens :

a ) gegebenenfalls die Anschrift der Stelle, bei der die Verdingungsunterlagen und zusätzlichen Unterlagen angefordert werden können, sowie die Angabe der Frist, bis zu der sie angefordert werden können; ausserdem sind der Betrag und die Bedingungen für die Zahlung des Betrags anzugeben, der gegebenenfalls für die genannten Unterlagen zu entrichten ist;

b ) die Frist für den Eingang der Angebote, die Anschrift, an die sie zu senden sind, und die Sprache(n ), in der ( denen ) sie abgefasst sein müssen;

c ) einen Hinweis auf die Veröffentlichung der Bekanntmachung;

d ) die Bezeichnung der gegebenenfalls beizufügenden Unterlagen entweder zur Unterstützung der vom

0.94

FF : 7UAL; SETUP : 01; Bediener : JUTT; MC : P; Pr .: C;

Kunde : 44713

EWG:L777UMBA0A.94 19 . 7 . 1989

12 . d ) Bewerber gemäß Artikel 12 Absatz 7 abgegebenen nachprüfbaren Erklärungen oder als Ergänzung der in dem genannten Artikel vorgesehenen Auskünfte, wobei keine anderen als die in den Arti -

keln 25 und 26 genannten Anforderungen gestellt werden dürfen;

e ) die Kriterien für die Auftragsvergabe, sofern sie nicht in der Bekanntmachung enthalten sind .

( 3 ) Bei den nichtoffenen Verfahren beträgt die von den öffentlichen Auftraggebern festzusetzende Frist für den Eingang der Angebote mindestens vierzig Tage, gerechnet vom Tag der Absendung der schriftlichen Aufforderung zur Angebotsabgabe an .

( 4 ) Die in Absatz 3 vorgesehene Frist für den Eingang der Angebote kann auf 26 Tage verkürzt werden, wenn die Auftraggeber eine Bekanntmachung gemäß Artikel 12 Absatz 1, die entsprechend dem Muster in Anhang IV A erstellt wurde, im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht haben .

( 5 ) Die Anträge auf Teilnahme an den Verfahren zur Auftragsvergabe können durch Brief, Telegramm, Fernschreiben, Fernkopierer oder Telefon übermittelt werden . Bei Übermittlung auf den vier letztgenannten Wegen sind sie durch ein vor Ablauf der in Absatz 1 genannten Frist abzusendendes Schreiben zu bestätigen .

( 6 ) Die öffentlichen Auftraggeber müssen rechtzeitig angeforderte zusätzliche Auskünfte über die Verdingungsunterlagen spätestens sechs Tage vor Ablauf der Frist für den Eingang der Angebote erteilen .

( 7 ) Können die Angebote nur nach einer Ortsbesichtigung oder Einsichtnahme in Anlagen zu den Verdingungsunterlagen erstellt werden, so sind die in den Absätzen 3 und 4 vorgesehenen Fristen entsprechend zu verlängern .

Artikel 15

( 1 ) Können die in Artikel 14 vorgesehenen Fristen aus Gründen der Dringlichkeit nicht eingehalten werden, so können die öffentlichen Auftraggeber die folgenden Fristen festsetzen :

a ) die Frist für den Eingang der Anträge auf Teilnahme, gerechnet vom Tag der Absendung der Bekanntmachung an, muß mindestens fünfzehn Tage betragen;

b ) die Frist für den Eingang der Angebote, gerechnet vom Tag der Absendung der Aufforderung an, muß mindestens zehn Tage betragen .

( 2 ) Die öffentlichen Auftraggeber müssen rechtzeitig angeforderte zusätzliche Auskünfte über die Verdingungsunterlagen spätestens vier Tage vor Ablauf der Frist für den Eingang der Angebote erteilen .

(3 ) Die Anträge auf Teilnahme sowie die Aufforderungen zur Angebotsabgabe werden auf dem schnellst -

möglichen Weg übermittelt. Werden die Anträge auf Teilnahme durch Telegramm, Fernschreiben, Fernkopierer oder per Telefon übermittelt, so sind sie durch ein vor Ablauf der in Absatz 1 genannten Frist abzusendendes Schreiben zu bestätigen .".

13 . Folgende Artikel werden eingefügt :

"Artikel 15a

Die öffentlichen Auftraggeber, die einen Baukonzessionsvertrag vergeben wollen, setzen eine Frist für den Eingang von Bewerbungen für die Konzession fest, die nicht weniger als 52 Tage, gerechnet vom Tag der Absendung der Bekanntmachung an, betragen darf .

Artikel 15b

Bei der Vergabe von Bauaufträgen setzt ein Baukonzessionär, der selbst nicht öffentlicher Auftraggeber ist, die Frist für den Eingang der Anträge auf Teilnahme auf nicht weniger als 37 Tage, gerechnet vom Tag der Absendung der Bekanntmachung an, und die Frist für den Eingang der Angebote auf nicht weniger als 40 Tage, gerechnet vom Zeitpunkt der Absendung der Bekanntmachung oder der Absendung der Aufforderung zur Einreichung eines Angebots an, fest .".

14 . Die Artikel 16, 17 und 18 werden aufgehoben .

15 . Die Artikel 19 und 20 erhalten folgende Fassung :

"Artikel 19

Die öffentlichen Auftraggeber können im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Hinweise auf die Vergabe öffentlicher Bauaufträge veröffentlichen, die nicht der Veröffentlichungspflicht nach dieser Richtlinie unterliegen .

Artikel 20

Der Zuschlag des Auftrags erfolgt aufgrund der in Kapitel 2 dieses Abschnitts vorgesehenen Kriterien unter Berücksichtigung des Artikels 20a, nachdem die öffentlichen Auftraggeber die fachliche Eignung der Unternehmer, die nicht aufgrund von Artikel 23 ausgeschlossen wurden, nach den in den Artikeln 25 bis 28 genannten Kriterien der wirtschaftlichen, finanziellen und technischen Leistungsfähigkeit geprüft haben .".

16 . Folgende Artikel werden eingefügt :

"Artikel 20a

Bei Aufträgen, die nach dem Kriterium des wirtschaftlich günstigsten Angebots vergeben werden sollen, können die Auftraggeber von Bietern vorgelegte Änderungsvorschläge berücksichtigen, wenn diese den vom Auftraggeber festgelegten Mindestanforderungen entsprechen .

Die öffentlichen Auftraggeber erläutern in den Verdingungsunterlagen die Mindestanforderungen, die Ände -

rungsvorschläge erfuellen müssen, und bezeichnen, in welcher Art und Weise sie eingereicht werden können . Sie geben in der Bekanntmachung an, ob Änderungsvorschläge nicht zugelassen werden .

Die öffentlichen Auftraggeber dürfen eine vorgelegte Variante nicht allein deshalb zurückweisen, weil darin technische Spezifikationen verwendet werden, die unter Bezugnahme auf einzelstaatliche Normen, mit denen europäische Normen umgesetzt werden, auf europäische technische Zulassungen oder auf gemeinsame technische Spezifikationen im Sinne von Artikel 10 Absatz 2 oder aber auf einzelstaatliche technische Spezifikationen im Sinne von Artikel 10 Absatz 5 Buchstaben a ) und b ) festgelegt wurden .

Artikel 20b

In den Verdingungsunterlagen kann der öffentliche Auftraggeber den Bieter auffordern, ihm in seinem Angebot den Teil des Auftrags bekanntzugeben, den der Bieter gegebenenfalls im Wege von Unteraufträgen an Dritte zu vergeben gedenkt .

Diese Bekanntgabe berührt nicht die Frage der Haftung des Hauptauftragnehmers .".

17 . Artikel 22 erhält folgende Fassung :

"Artikel 22

( 1 ) Bei den nichtoffenen Verfahren oder den Verhandlungsverfahren wählt der öffentliche Auftraggeber anhand der erteilten Auskünfte über die Lage des Unternehmers sowie anhand der Auskünfte und Formalitäten, die zur Beurteilung der vom Unternehmer zu erfuellenden wirtschaftlichen und technischen Mindestanforderungen erforderlich sind, unter den Bewerbern, die die in den Artikeln 23 bis 28 vorgesehenen Anforderungen erfuellen, diejenigen aus, die er zur Angebotsabgabe oder zu Verhandlungen auffordert .

( 2 ) Vergeben die öffentlichen Auftraggeber einen Auftrag im nichtoffenen Verfahren, so können sie die Marge bestimmen, innerhalb deren die Zahl der zur Angebotsabgabe aufgeforderten Unternehmen liegen wird . In einem solchen Fall wird die Marge in der Bekanntmachung angegeben . Die Marge wird nach der Art des auszuführenden Bauwerks bestimmt . Die niedrigste Zahl der Marge darf nicht unter fünf liegen . Die höchste Zahl der Marge kann auf zwanzig festgelegt werden .

Auf jeden Fall muß die Zahl der Bewerber, die zum Bieten zugelassen werden, ausreichen, um einen echten Wettbewerb zu gewährleisten .

( 3 ) Vergeben die öffentlichen Auftraggeber einen Auftrag im Verhandlungsverfahren gemäß Artikel 5 Absatz 2, so darf bei einer hinreichenden Anzahl geeigneter Bewerber die Zahl der zur Verhandlung zugelassenen Bewerber nicht unter drei liegen .

( 4 ) Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, daß die öffentlichen Auftraggeber die Staatsangehörigen der anderen Mitgliedstaaten, die die gestellten Anforderungen erfuellen, ohne Diskriminierung und unter den gleichen Bedingungen hinzuziehen wie Inländer .".

18 . Folgender Artikel wird eingefügt :

"Artikel 22a

( 1 ) Der öffentliche Auftraggeber kann in den Vertragsunterlagen die Behörde/die Behörden angeben, bei der/bei denen die Bieter die einschlägigen Auskünfte über die Verpflichtungen hinsichtlich der Arbeitsschutzbestimmungen und Arbeitsbedingungen erhalten können, die in dem Mitgliedstaat, der Region oder an dem Ort gelten, wo die Bauarbeiten auszuführen sind, und die auf die während der Durchführung des Auftrags auf der Baustelle vorzunehmenden Arbeiten anwendbar sind; er kann durch einen Mitgliedstaat zu dieser Angabe verpflichtet werden .

( 2 ) Der öffentliche Auftraggeber, der die Auskünfte nach Absatz 1 erteilt, verlangt von den Bietern oder Beteiligten eines Auftragsverfahrens die Angabe, daß sie bei der Ausarbeitung ihres Angebots den Verpflichtungen hinsichtlich der Arbeitsschutzbestimmungen und Arbeitsbedingungen Rechnung getragen haben, die dort gelten, wo die Bauarbeiten auszuführen sind . Dies steht der Anwendung der Bestimmungen des Arti -

kels 29 Absatz 5 über die Prüfung ungewöhnlich niedriger Angebote nicht entgegen .".

19 . Artikel 24 erhält folgende Fassung :

"Artikel 24

Unternehmer, die sich an öffentlichen Bauaufträgen beteiligen wollen, können aufgefordert werden, den Nachweis dafür zu erbringen, daß sie im Berufsregister nach Maßgabe der Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats eingetragen sind, in dem sie ansässig sind . Diese Berufsregister sind :

- für Belgien das ,Registre du Commerce´ - ,Handelsregister´;

- für Dänemark das ,Handelsregistret´, ,Aktieselskabsregistret´ und ,Erhvervsregistret´;

- für Deutschland das ,Handelsregister´ und die ,Handwerksrolle´;

- für Griechenland kann eine vor dem Notar abgegebene eidesstattliche Erklärung über die Ausübung des Berufs eines Bauunternehmers verlangt werden;

- für Spanien der ,Registro Oficial de Contratistas del Ministerio de Industria y Energia´;

- für Frankreich das ,Registre du commerce´ und das ,Répertoire des métiers´;

- für Italien das ,Registro della Camera di commercio, industria, agricoltura e artigianato´;

- für Luxemburg das ,Registre aux firmes´ und die ,Rôle de la Chambre des métiers´;

- für die Niederlande das ,Handelsregister´;

- für Portugal der ,Comissao de Alvarás de Empresas de Obras Públicas e Particulares ( CÄOPP )´;

- im Falle des Vereinigten Königreichs und Irlands kann der Unternehmer aufgefordert werden, eine Bescheinigung des ,Registrar of Companies´ oder des ,Registrar of Friendly Societies´ vorzulegen oder anderenfalls eine Bescheinigung über die von den Betreffenden abgegebene eidesstattliche Erklärung, daß er den betreffenden Beruf in dem Lande, in dem er niedergelassen ist, an einem bestimmten Ort unter einer bestimmten Firmenbezeichnung ausübt .".

20 . In Artikel 29 wird Absatz 3 aufgehoben; die Absätze 4 und 5 erhalten folgende Fassung :

"( 4 ) Absatz 1 findet nicht Anwendung, wenn ein Mitgliedstaat bei der Vergabe von Aufträgen im Rahmen einer Regelung, die zum Zeitpunkt des Erlasses dieser Richtlinie in Kraft ist und bestimmten Bietern eine Bevorzugung gewährt, andere Kriterien zugrunde

legt, sofern die angewandte Regelung mit dem Vertrag vereinbar ist .

( 5 ) Scheinen im Falle eines bestimmten Auftrags Angebote im Verhältnis zur Leistung ungewöhnlich niedrig zu sein, so muß der öffentliche Auftraggeber vor der Ablehnung dieser Angebote schriftlich Aufklärung über die Einzelposten des Angebots verlangen, wo er dies für angezeigt hält; die anschließende Prüfung erfolgt unter Berücksichtigung der eingegangenen Erläuterungen .

Der öffentliche Auftraggeber kann Erläuterungen bezueglich der Wirtschaftlichkeit des Bauverfahrens, der gewählten technischen Lösungen, aussergewöhnlich günstiger Bedingungen, über die der Bieter bei der Durchführung der Arbeiten verfügt, oder der Originalität des Projekts des Bieters anerkennen .

Wenn die Auftragsunterlagen den Zuschlag auf das niedrigste Angebot vorsehen, muß der öffentliche Auftraggeber der Kommission die Ablehnung von als zu niedrig erachteten Angeboten mitteilen .

Bis Ende 1992 kann der öffentliche Auftraggeber jedoch unter der Voraussetzung, daß die geltenden einzelstaatlichen Rechtsvorschriften dies gestatten, ausnahmsweise und unter Vermeidung von Diskriminierungen aus Gründen der Staatsangehörigkeit Angebote, die im Verhältnis zur Leistung ungewöhnlich niedrig sind, ablehnen, ohne das Verfahren nach Unterabsatz 1 einhalten zu müssen, sofern die Zahl dieser Angebote für einen bestimmten Auftrag so hoch ist, daß die Anwendung dieses Verfahrens eine erhebliche Verzögerung bewirken und das öffentliche Interesse an der Ausführung des betreffenden Antrags beeinträchtigen würde . Die Anwendung dieses Ausnahmeverfahrens ist

in der Bekanntmachung nach Artikel 12 Absatz 5 zu erwähnen .".

21 . Folgende Artikel werden in Abschnitt V eingefügt :

"Artikel 29a

( 1 ) Diese Richtlinie steht bis zum 31 . Dezember 1992 der Anwendung bestehender einzelstaatlicher Bestimmungen über die Vergabe von öffentlichen Bauaufträgen nicht entgegen, die darauf abzielen, den Abstand zwischen den Regionen zu verringern und die Schaffung von Arbeitsplätzen in Regionen, die in ihrer Entwicklung zurückgeblieben sind, sowie in im Niedergang befindlichen Industriegebieten zu fördern, sofern die betreffenden Bestimmungen mit dem Vertrag, insbesondere den Grundsätzen der Niederlassungsfreiheit und des freien Dienstleistungsverkehrs, und mit den internationalen Verpflichtungen der Gemeinschaft vereinbar sind .

( 2 ) Artikel 29 Absatz 4 wird durch Absatz 1 nicht berührt .

Artikel 29b

( 1 ) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission die in Artikel 29 Absatz 4 und Artikel 29a genannten einzelstaatlichen Maßnahmen sowie die Einzelheiten ihrer Anwendung mit .

( 2 ) Die betreffenden Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission jährlich einen Bericht über die Anwendung der genannten Maßnahmen . Diese Berichte werden dem Beratenden Ausschuß für öffentliche Aufträge unterbreitet .".

22 . Folgende Artikel werden eingefügt :

"Artikel 30a

( 1 ) Um eine Einschätzung der Ergebnisse der Anwendung dieser Richtlinie zu ermöglichen, übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission eine statistische Aufstellung der von den öffentlichen Auftraggebern vergebenen Aufträge spätestens am 31 . Oktober 1993 für das Vorjahr und anschließend am 31 . Oktober jedes zweiten Jahres .

Für die Griechische Republik, das Königreich Spanien und die Portugiesische Republik wird der Zeitpunkt des 31 . Oktober 1993 durch den Zeitpunkt des 31 . Oktober 1995 ersetzt .

( 2 ) In dieser Aufstellung wiederzugeben sind zumindest die Anzahl und der Wert der von den einzelnen öffentlichen Auftraggebern oder Gruppen von öffentlichen Auftraggebern vergebenen Aufträge über dem Schwellenwert, wobei entsprechend den Verfahren nach der Art der Bauarbeiten und nach der Nationalität des Unternehmers, der den Zuschlag erhalten hat, aufgeschlüsselt werden muß und nach Maßgabe des Artikels 5 bei Verhandlungsverfahren die Anzahl und

der Wert der Aufträge, die in die einzelnen Mitgliedstaaten oder in Drittstaaten vergeben worden sind, anzugeben sind .

( 3 ) Die Kommission legt die Art der zusätzlichen statistischen Informationen, die gemäß dieser Richtlinie verlangt werden, nach Anhörung des Beratenden Ausschusses für öffentliche Aufträge fest .

Artikel 30b

( 1 ) Anhang I dieser Richtlinie wird von der Kommission geändert, wenn insbesondere aufgrund der Mitteilungen der Mitgliedstaaten

a ) in Anhang I Einrichtungen des öffentlichen Rechts zu streichen sind, die den in Artikel 1 Buchstabe b ) genannten Kriterien nicht mehr entsprechen;

b ) in Anhang I Einrichtungen des öffentlichen Rechts aufzunehmen sind, die diesen Kriterien entsprechen .

( 2 ) Die Kommission nimmt Änderungen an An -

hang I nach Anhörung des Beratenden Ausschusses für öffentliche Aufträge vor .

Der Ausschußvorsitzende unterbreitet dem Ausschuß einen Entwurf für die notwendigen Änderungen . Der Ausschuß gibt seine Stellungnahme - erforderlichenfalls durch Abstimmung - zu diesem Entwurf innerhalb einer Frist ab, die der Vorsitzende je nach der Dringlichkeit der jeweiligen Fragen festsetzt .

Die Stellungnahme wird in das Protokoll aufgenommen; darüber hinaus hat jeder Mitgliedstaat das Recht zu verlangen, daß sein Standpunkt im Protokoll festgehalten wird .

Die Kommission berücksichtigt soweit wie möglich die Stellungnahme des Ausschusses . Sie unterrichtet den Ausschuß darüber, wie sie seine Stellungnahme berücksichtigt hat .

( 3 ) Die geänderten Fassungen von Anhang I werden im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht .".

23 . Artikel 31 wird aufgehoben .

24 . Die Anhänge I und II der Richtlinie 71/305 /EWG werden durch die Anhänge I bis VI der vorliegenden Richtlinie ersetzt .

Artikel 2 Die Richtlinie 72/277/EWG wird aufgehoben .

Artikel 3 Die Mitgliedstaaten setzen die Maßnahmen, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie nachzukommen, spätestens ein Jahr nach ihrer Bekanntgabe in Kraft ( 14 ). Sie unterrichten die Kommission unverzueglich davon .

Die Griechische Republik, das Königreich Spanien und die Portugiesische Republik setzen die Maßnahmen, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie nachzukommen, jedoch spätestens am 1 . März 1992 in Kraft .

Artikel 4 Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, daß der Kommission der Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechts - und Verwaltungsvorschriften übermittelt wird, die sie zur Durchführung dieser Richtlinie erlassen .

Artikel 5 Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet .

Geschehen zu Brüssel am 18 . Juli 1989 .

Im Namen des Rates

Der Präsident

R . DUMAS

( 1 ) ABl . Nr . C 167 vom 27 . 6 . 1988, S . 76, und ABl . Nr . C 69 vom 20 . 3 . 1989, S . 69 .

( 2 ) ABl . Nr . C 319 vom 30 . 11 . 1987, S . 55 .( 3 ) ABl . Nr . L 185 vom 16 . 8 . 1971, S . 5 .

( 4 ) ABl . Nr . L 176 vom 3 . 8 . 1972, S . 12 .

( 5 ) ABl . Nr . C 82 vom 16 . 8 . 1971, S . 13.

( 6 ) ABl . Nr . L 185 vom 16 . 8 . 1971, S . 15 .

( 7 ) ABl . Nr . L 13 vom 15 . 1 . 1977, S . 15.(8 ) Diese Richtlinie wurde den Mitgliedstaaten am 19 . Juli 1989 bekanntgegeben . ANHANG I VERZEICHNISSE DER EINRICHTUNGEN UND KATEGORIEN VON EINRICHTUNGEN DES ÖFFENTLICHEN RECHTS NACH ARTIKEL 1 BUCHSTABE b ) VIII . BELGIEN :

- le Fonds des routes 1955-1969, - het Wegenfonds 1955-1969,

- la régie des voies aériennes - de Regie de Luchtwegen,

- die Fürsorgeämter,

- die Kirchenämter,

- l'office régulateur de la navigation intérieure - de Dienst voor Regeling van de Binnenvaart,

- la régie des services frigorifiques de l'État belge - de Regie der Belgische Rijksköl - en Vriesdiensten .

VIII . DÄNEMARK :

"andre forvaltningssubjekter ".

VIII . BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND :

die bundesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts und die der staatlichen haushaltsmässigen Kontrolle unterliegenden landesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts .

IIIV . GRIECHENLAND :

die sonstigen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, deren öffentliche Bauaufträge der staatlichen Kontrolle unterliegen .

IIIV . SPANIEN :

die sonstigen juristischen Personen, für die ein öffentliches Auftragsvergabeverfahren gilt .

IIVI . FRANKREICH :

- die öffentlich-rechtlichen Verwaltungseinrichtungen auf Staats -, Regional -, Departements - oder Gemeindeebene,

- die Universitäten, öffentlich-rechtliche wissenschaftliche und kulturelle Einrichtungen und andere Einrichtungen, die in der "loi d'orientation de l'enseignement supérieur" Nr . 68-978 vom 12 . November 1968 definiert sind .

IVII . IRLAND :

sonstige Behörden, deren öffentliche Bauaufträge staatlicher Kontrolle unterliegen .

VIII . ITALIEN :

- die staatlichen Universitäten, die staatlichen Universitätsinstitute, die Konsortien für den Ausbau der Universitäten,

- die höheren wissenschaftlichen und kulturellen Institute, die Observatorien für Astronomie, Astrophysik, Geophysik und Vulkanologie,

- die "enti di riforma fondiaria",

- Wohlfahrts - und Wohltätigkeitseinrichtungen aller Art .

IIIX . LUXEMBURG :

gemeinnützige Anstalten unter der Überwachung der Regierung, der Gemeindeverände ( syndicats de communes ) und der Gemeinden .

IIIX . NIEDERLANDE :

- die "Waterschappen",

- die "instellingen van wetenschappelijk onderwijs vermeld in artikel 15 van de wet op het Wetenschappelijk Onderwijs ( 1960 )", die "academische ziekenhuizen",

- die "Nederlandse Centrale Organisatie voor tögepast natuurwetenschappelijk Onderzök ( T.N.O .)" und die ihr unterstellten Organisationen .

IIXI . PORTUGAL :

die juristischen Personen des öffentlichen Rechts, bei denen die Vergabe öffentlicher Bauaufträge der staatlichen Kontrolle unterliegt .

IXII . VEREINIGTES KÖNIGREICH :

- die "Education Authorities",

- die "Fire Authorities",

- die "National Health Service Authorities",

- die "Police Authorities",

- die "Commission for the New Towns",

- die "New Towns Corporations",

- die "Scottish Special Housing Association",

- die "Northern Ireland Housing Executive ".

ANHANG II VERZEICHNIS DER BERUFSTÄTIGKEITEN entsprechend der Allgemeinen Systematik der Wirtschaftszweige in den Europäischen Gemeinschaften Klasse

Gruppe

Untergruppe

und Position

Beschreibung

50

BAUGEWERBE

500

Allgemeines Baugewerbe ( ohne ausgeprägten Schwerpunkt ) und Abbruchgewerbe

500.1

Allgemeines Baugewerbe ( ohne ausgeprägten Schwerpunkt )

500.2

Abbruch

501

Rohbaugewerbe

501 .1

Allgemeiner Bau von Wohn - und Nichtwohngebäuden

501.2

Dachdeckerei

501.3

Schornstein -, Feuerungs - und Industrieofenbau

501.4

Abdichtung gegen Wasser und Feuchtigkeit

501.5

Restaurierung und Instandhaltung von Fassaden

501.6

Gerüstbau

501 .7

Sonstige Rohbaugewerbe ( einschließlich Zimmerei )

502

Tiefbau

502.1

Allgemeiner Tiefbau

502.2

Erdbewegungsarbeiten und Landeskulturbau

502.3

Brücken -, Tunnel - und Schachtbau, Grundbohrungen

502.4

Wasserbau ( Fluß -, Kanal -, Hafen -, Strom -, Schleusen - und Talsperrenbau )

502.5

Strassenbau ( einschließlich spezialisierter Bau von Flugplätzen und Landebahnen )

502.6

Spezialisierte Unternehmen für Bewässerung, Entwässerung, Ableitung von Abwässern, Kläranlagen

502.7

Spezialisierte Unternehmen für andere Tiefbauarbeiten

503

Bauinstallation

503.1

Allgemeine Bauinstallation

503.2

Klempnerei, Gas - und Wasserinstallationen

503.3

Installation von Heizungs - und Belüftungsanlagen ( Installation von Zentralheizung, Klima - und Belüftungsanlagen )

503.4

Abdämmung gegen Kälte, Wärme, Schall und Erschütterung

503.5

Elektroinstallation

503.6

Installation von Antennen, Blitzableitern, Telefonen usw .

504

Ausbaugewerbe

504.1

Allgemeines Ausbaugewerbe

504.2

Stukkateurgewerbe, Gipserei und Verputzerei

504.3

Bautischlerei ( Tischlereien, die überwiegend Tischlereierzeugnisse in Bauten montieren ) und Parkettlegerei

504.4

Glaser -, Maler - und Lackierergewerbe, Tapetenkleberei

504.5

Fliesen - und Plattenlegerei, Fußbodenlegerei und -kleberei

504.6

Ofen - und Herdsetzerei sowie sonstiges Ausbaugewerbe

ANHANG III BEGRIFFSBESTIMMUNGEN FÜR EINIGE TECHNISCHE SPEZIFIKATIONEN Für diese Richtlinie gelten folgende Begriffsbestimmungen :

1 . "Technische Spezifikationen" sind sämtliche, insbesondere in den Verdingungsunterlagen enthaltenen, technischen Anforderungen an eine Bauleistung, ein Material, ein Erzeugnis oder eine Lieferung, mit deren Hilfe die Bauleistung, das Material, das Erzeugnis oder die Lieferung so bezeichnet werden können, daß sie ihren durch den öffentlichen Auftraggeber festgelegten Verwendungszweck erfuellen . Zu diesen technischen Anforderungen gehören Qualitätsstufen, Gebrauchstauglichkeit, Sicherheit und Abmessungen, ebenso die Vorschriften für Materialien, Erzeugnisse oder Lieferungen hinsichtlich Qualitätssicherung, Terminologie, Bildzeichen, Prüfungen und Prüfverfahren, Verpackung, Kennzeichnung und Beschriftung . Ausserdem gehören dazu auch die Vorschriften für die Planung und die Berechnung von Bauwerken, die Bedingungen für die Prüfung, Inspektion und Abnahme von Bauwerken, die Konstruktionsmethoden oder -verfahren und alle anderen technischen Anforderungen, die der öffentliche Auftraggeber bezueglich fertiger Bauwerke oder der dazu notwendigen Materialien oder Teile durch allgemeine oder spezielle Vorschriften anzugeben in der Lage ist .

2 . "Norm ": technische Spezifikationen, die von einer anerkannten Normenorganisation zur wiederholten oder ständigen Anwendung angenommen wurden, deren Einhaltung grundsätzlich nicht zwingend vorgeschrieben ist .

3 . "Europäische Norm ": die von dem Europäischen Komitee für Normung ( CEN ) oder dem Europäischen Komitee für Elektrotechnische Normung ( CENELEC ) gemäß deren gemeinsamen Regeln als Europäische Normen ( EN ) oder Harmonisierungsdokumente ( HD ) angenommenen Normen .

4 . "Europäische technische Zulassung ": eine positive technische Beurteilung der Brauchbarkeit eines Produktes hinsichtlich der Erfuellung der wesentlichen Anforderungen an bauliche Anlagen; sie erfolgt aufgrund der spezifischen Merkmale des Produktes und der festgelegten Anwendungs - und Verwendungsbedingungen . Die europäische technische Zulassung wird von einer zu diesem Zweck vom Mitgliedstaat zugelassenen Organisation ausgestellt .

5 . "Gemeinsame technische Spezifikation ": technische Spezifikation, die nach einem von den Mitgliedstaaten anerkannten Verfahren erarbeitet wurde, um die einheitliche Anwendung in allen Mitgliedstaaten sicherzustellen, und die im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht wurde .

6 . "Wesentliche Anforderungen ": Anforderungen betreffend die Sicherheit, die Gesundheit und andere für die Allgemeinheit wichtige Aspekte, denen die Bauwerke genügen können .

ANHANG IV MUSTER FÜR DIE BEKANNTMACHUNG ÖFFENTLICHER BAUAUFTRAEGE A . Vorinformationsverfahren 1 . Name, Anschrift, Telefon -, Telegrafen -, Fernschreib - und Fernkopiernummer des öffentlichen Auftraggebers :

2 . a ) Ort der Ausführung :

b ) Natur und Umfang der Leistungen und bei Aufteilung des Bauwerks in mehrere Lose wesentliche Merkmale der einzelnen Lose im Verhältnis zum Bauwerk :

c) Falls verfügbar : Abschätzung der Kostenspanne für die geplanten Leistungen :

3 . a ) Vorläufiger Zeitpunkt der Einleitung der ( des ) Vergabeverfahren(s ):

b ) Falls bekannt : vorläufiger Zeitpunkt des Beginns der Arbeiten :

c ) Falls bekannt : vorläufiger Zeitplan für die Durchführung der Arbeiten :

4 . Falls bekannt : Bedingungen für die Finanzierung der Arbeiten und die Preisrevision und/oder Verweis auf die Vorschriften, in denen sie enthalten sind :

5 . Sonstige Angaben :

6 . Tag der Absendung der Bekanntmachung :

7 . Tag des Eingangs der Bekanntmachung beim Amt für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Gemeinschaften :

B . Offene Verfahren 1 . Name, Anschrift, Telefon -, Telegrafen -, Fernschreib - und Fernkopiernummer des öffentlichen Auftraggebers :

2 . a ) Gewähltes Vergabeverfahren:

b ) Art des Auftrags, der Gegenstand der Ausschreibung ist :

3 . a ) Ort der Ausführung :

b ) Natur und Umfang der Leistung, allgemeine Merkmale des Bauwerks :

c ) Falls das Bauwerk oder der Auftrag in mehrere Lose aufgeteilt wird, Grössenordnung der einzelnen Lose und Möglichkeit, für eines, mehrere oder sämtliche Lose Angebote einzureichen :

d ) Angaben über den Zweck des Bauwerks oder des Auftrags, wenn dieser auch die Erstellung von Entwürfen umfasst :

4 . Etwaige Frist für die Ausführung :

5 . a ) Name und Anschrift der Dienststelle, bei der die Verdingungsunterlagen und zusätzlichen Unterlagen angefordert werden können :

b ) Gegebenenfalls Höhe und Einzelheiten der Zahlung der Gebühr für Übersendung dieser Unterlagen :

6 . a ) Einsendefrist für die Angebote :

b ) Anschrift, an die die Angebote zu richten sind :

c ) Sprache(n ), in der ( denen ) die Angebote abgefasst sein müssen :

7 . a ) Gegebenenfalls Personen, die bei der Öffnung der Angebote anwesend sein dürfen :

b ) Datum, Uhrzeit und Ort der Öffnung der Angebote :

8 . Gegebenenfalls geforderte Kautionen und Sicherheiten :

9 . Wesentliche Finanzierungs - und Zahlungsbedingungen und/oder Verweisung auf die Vorschriften, in denen sie enthalten sind :

10 . Gegebenenfalls Rechtsform, die die Bietergemeinschaft, an die der Auftrag vergeben wird, haben muß :

11 . Wirtschaftliche und technische Mindestanforderungen an den Unternehmer :

12 . Bindefrist :

13 . Kriterien für die Auftragserteilung . Andere Kriterien als der niedrigste Preis müssen genannt werden, falls sie nicht in den Verdingungsunterlagen enthalten sind :

14 . Gegebenenfalls Verbot von Varianten :

15 . Sonstige Angaben :

16 . Tag der Veröffentlichung der Vorinformation im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften oder Hinweis auf ihre Nichtveröffentlichung :

17 . Tag der Absendung der Bekanntmachung :

18 . Tag des Eingangs der Bekanntmachung beim Amt für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Gemeinschaften :

C . Nichtoffene Verfahren 1 . Name, Anschrift, Telefon -, Telegrafen -, Fernschreib - und Fernkopiernummer des öffentlichen Auftraggebers :

2 . a ) Gewähltes Vergabeverfahren :

b ) Gegebenenfalls Begründung für das beschleunigte Verfahren :

c ) Art des Auftrags, der Gegenstand der Ausschreibung ist :

3 . a ) Ort der Ausführung :

b ) Natur und Umfang der Leistungen, allgemeine Merkmale des Bauwerks :

c ) Falls das Bauwerk oder der Auftrag in mehrere Lose aufgeteilt ist, Grössenordnung der einzelnen Lose und Möglichkeit, Angebote für eines, mehrere oder alle Lose einzureichen :

d ) Angaben über den Zweck des Bauwerks oder des Auftrags, falls dieser auch die Erstellung von Entwürfen umfasst :

4 . Etwaige Frist für die Ausführung :

5 . Gegebenenfalls Rechtsform, die die Bietergemeinschaft, an die der Auftrag vergeben wird, haben muß :

6 . a ) Einsendefrist für die Anträge auf Teilnahme :

b ) Anschrift, an die diese Anträge zu richten sind :

c ) Sprache(n ), in der ( denen ) diese Anträge abgefasst sein müssen :

7 . Frist für die Absendung von Aufforderungen zur Angebotsabgabe :

8 . Gegebenenfalls geforderte Kautionen und Sicherheiten :

9 . Wesentliche Finanzierungs - und Zahlungsbedingungen und/oder Verweis auf die Vorschriften, in denen sie enthalten sind :

10 . Erforderliche Angaben zur Lage des Unternehmers sowie wirtschaftliche und technische Mindestanforderungen, denen dieser genügen muß :

11 . Kriterien für die Auftragserteilung, wenn diese nicht in der Aufforderung zur Angebotsabgabe genannt sind :

12 . Gegebenenfalls Verbot von Varianten :

13 . Sonstige Angaben :

14 . Tag der Veröffentlichung der Vorinformation im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften oder Hinweis auf ihre Nichtveröffentlichung :

15 . Tag der Absendung der Bekanntmachung :

16 . Tag des Eingangs der Bekanntmachung beim Amt für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Gemeinschaften :

D . Verhandlungsverfahren 1 . Name, Anschrift, Telefon -, Telegrafen -, Fernschreib - und Fernkopiernummer des öffentlichen Auftraggebers :

2 . a ) Gewähltes Vergabeverfahren :

b ) Gegebenenfalls Begründung für das beschleunigte Verfahren :

c ) Art des Auftrags, der Gegenstand der Ausschreibung ist:

3 . a ) Ort der Ausführung :

b ) Natur und Umfang der Leistungen, allgemeine Merkmale des Bauwerks :

c ) Falls das Bauwerk oder der Auftrag in mehrere Lose aufgeteilt ist, Grössenordnung der einzelnen Lose und Möglichkeit, Angebote für eines, mehrere oder sämtliche Lose abzugeben :

d ) Angaben über den Zweck des Bauwerks oder des Auftrags, falls dieser auch die Erstellung von Entwürfen umfasst :

4 . Etwaige Frist für die Ausführung :

5 . Gegebenenfalls Rechtsform, die die Bietergemeinschaft, an die der Auftrag vergeben wird, haben muß :

6 . a ) Einsendefrist für die Anträge auf Teilnahme :

b ) Anschrift, an die diese Anträge zu richten sind :

c ) Sprache(n ), in der ( denen ) diese Anträge abgefasst sein müssen :

7 . Gegebenenfalls geforderte Kautionen und Sicherheiten :

8 . Wesentliche Finanzierungs - und Zahlungsbedingungen und/oder Verweis auf die Vorschriften, in denen sie enthalten sind :

9 . Angaben zur Lage des Unternehmers sowie Angaben und Formalitäten, die zur Beurteilung der Frage erforderlich sind, ob der Unternehmer die technischen und wirtschaftlichen Mindestanforderungen erfuellt :

10 . Gegebenenfalls Verbot von Varianten :

11 . Gegebenenfalls Name und Anschrift der vom öffentlichen Auftraggeber bereits ausgewählten Unternehmer :

12 . Gegebenenfalls Zeitpunkt vorhergehender Veröffentlichungen im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften :

13 . Sonstige Angaben :

14 . Tag der Veröffentlichung der Vorinformation im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften:

15 . Tag der Absendung der Bekanntmachung :

16 . Tag des Eingangs der Bekanntmachung beim Amt für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Gemeinschaften :

E . Vergebene Aufträge 1 . Name und Anschrift des öffentlichen Auftraggebers :

2 . Gewähltes Vergabeverfahren :

3 . Tag der Auftragserteilung :

4 . Kriterien für die Auftragsvergabe :

5 . Anzahl der eingegangenen Angebote :

6 . Name und Anschrift der ( des ) Auftragnehmer(s ):

7 . Natur und Umfang der erbrachten Leistungen, allgemeine Merkmale des errichteten Bauwerks :

8 . Gezahlter Preis oder Preisspanne ( Minimum/Maximum ):

9 . Gegebenenfalls Wert und Teil des Auftrags, der an Dritte weitervergeben werden kann :

10 . Sonstige Angaben :

11 . Tag der Veröffentlichung der Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften :

12 . Tag der Absendung der Bekanntmachung :

13 . Tag des Eingangs der Bekanntmachung beim Amt für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Gemeinschaften :

ANHANG V MUSTER FÜR DIE BEKANNTMACHUNG VON ÖFFENTLICHEN BAUKONZESSIONEN 1 . Name, Anschrift, Telefon -, Telegrafen -, Fernschreib - und Fernkopiernummer des öffentlichen Auftraggebers :

2 . a ) Ort der Ausführung :

b ) Gegenstand der Konzession; Natur und Umfang der Leistungen :

3 . a ) Einsendefrist für die Einreichung der Bewerbungen :

b ) Anschrift, an die die Bewerbungen zu richten sind :

c ) Sprache(n ), in der ( denen ) die Bewerbungen abgefasst sein müssen :

4 . Persönliche, technische oder finanzielle Anforderungen, die die Bewerber erfuellen müssen :

5 . Kriterien für die Auftragsvergabe :

6 . Mindestprozentsatz der Arbeiten, die an Dritte vergeben werden :

7 . Sonstige Angaben :

8 . Tag der Absendung der Bekanntmachung :

9 . Tag des Eingangs der Bekanntmachung beim Amt für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Gemeinschaften :

ANHANG VI MUSTER FÜR DIE BEKANNTMACHUNG VON BAUAUFTRAEGEN, DIE VOM KONZESSIONÄR VERGEBEN WURDEN 1 . a ) Ort der Durchführung :

b ) Natur und Umfang der Leistungen, allgemeine Merkmale des Bauwerks :

2 . Etwaige Frist für die Ausführung :

3 . Name und Anschrift der Stelle, bei der die Verdingungsunterlagen und zusätzlichen Unterlagen angefordert werden können :

4 . a ) Einsendefrist für die Anträge auf Teilnahme und/oder für die Angebote :

b ) Anschrift, an die die Anträge und/oder Angebote zu richten sind :

c ) Sprache(n), in der ( denen ) sie abgefasst sein müssen :

5 . Gegebenenfalls geforderte Kautionen oder Sicherheiten :

6 . Wirtschaftliche und technische Anforderungen an den Unternehmer :

7 . Kriterien für die Erteilung des Auftrags :

8 . Sonstige Angaben :

9 . Tag der Absendung der Bekanntmachung :

10 . Tag des Eingangs der Bekanntmachung beim Amt für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Gemeinschaften :

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