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Dokument 31986R2473

Verordnung (EWG) Nr. 2473/86 des Rates vom 24. Juli 1986 über den passiven Veredelungsverkehr und den Standard-Austausch-Verkehr

OB L 212, 2.8.1986, S. 1–6 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)

Rechtlicher Status des Dokuments Nicht mehr in Kraft, Datum des Endes der Gültigkeit: 01/01/1994; отменен от 392R2913

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1986/2473/oj

31986R2473

Verordnung (EWG) Nr. 2473/86 des Rates vom 24. Juli 1986 über den passiven Veredelungsverkehr und den Standard-Austausch-Verkehr

Amtsblatt Nr. L 212 vom 02/08/1986 S. 0001


*****

VERORDNUNG (EWG) Nr. 2473/86 DES RATES

vom 24. Juli 1986

über den passiven Veredelungsverkehr und den Standard-Austausch-Verkehr

DER RAT DER EUROPÄISCHEN

GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 113,

auf Vorschlag der Kommission (1),

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (2),

nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses (3),

in Erwägung nachstehender Gründe:

Im Rahmen der internationalen Arbeitsteilung nehmen zahlreiche Unternehmen in der Gemeinschaft den passiven Veredelungsverkehr in Anspruch, der darin besteht, daß Waren ausgeführt werden, um nach Bearbeitung, Verarbeitung oder Ausbesserung wiedereingeführt zu werden. Die Inanspruchnahme dieses Zollverfahrens ist durch wirtschaftliche und technische Gründe gerechtfertigt.

Für den Fall, daß Gemeinschaftswaren zur Ausbesserung, einschließlich ihrer Instandsetzung und Regulierung, ausgeführt werden, nehmen zahlreiche Unternehmen in der Gemeinschaft das Standard-Austausch-Verfahren in Anspruch, das darin besteht, daß Waren eingeführt werden, die an die Stelle der Gemeinschaftswaren treten, und zwar in dem Zustand, in dem diese sich befunden hätten, wenn daran die vorgesehene Ausbesserung vorgenommen worden wäre. Die Inanspruchnahme dieses Zollverfahrens ist durch wirtschaftliche und technische Gründe gerechtfertigt.

Dafür maßgebend ist zur Zeit die Regelung für den Standard-Austausch-Verkehr. Dieses Verfahren kann als Variante des passiven Veredelungsverkehrs angesehen werden. Die diesbezueglichen Bestimmungen sollten daher in die vorliegende Verordnung aufgenommen werden.

Es ist ein System der teilweisen oder vollständigen Befreiung von den Eingangsabgaben vorzusehen, die für die veredelten Erzeugnisse oder für die Waren, die an ihre Stelle treten, gelten, um zu vermeiden, daß die aus der Gemeinschaft zur Veredelung ausgeführten Waren einer Verzollung unterworfen werden;

Wenn diese Befreiung für bestimmte Abgaben gelten würde, die keine Zölle und Abschöpfungen sind, könnte sie entweder zu der gemeinsamen Agrarpolitik oder den für bestimmte landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse geltenden spezifischen Regelungen im Widerspruch stehen oder aber den Zielen zuwiderlaufen, die mit der Erhebung von Abgaben besonderer Art verfolgt werden. Es ist daher wichtig vorzusehen, daß die im Rahmen des passiven Veredelungsverkehrs geltende völlige oder teilweise Befreiung sich nicht auf diese Abgaben auswirken kann. Es empfiehlt sich, die Kommission mit der Aufstellung der Liste dieser Abgaben zu beauftragen, die sehr unterschiedlicher Art sein können.

Die Inanspruchnahme des passiven Veredelungsverkehrs ist von den Zollbehörden abzulehnen, wenn die wesentlichen Interessen von Verarbeitern in der Gemeinschaft ernstlich beeinträchtigt werden könnten.

Landwirtschaftliche Erzeugnisse oder landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse sind vom Anwendungsbereich des Standard-Austausch-Verkehrs auszuschließen, da sie aufgrund ihrer Beschaffenheit kaum für Ausbesserungsvorgänge in Betracht kommen. Im übrigen ist der Standard-Austausch-Verkehr mit der gemeinsamen Agrarpolitik oder mit auf bestimmte landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse anwendbaren spezifischen Regelungen nicht vereinbar.

Der passive Veredelungsverkehr wurde auf Gemeinschaftsebene durch die Richtlinie 76/119/EWG des Rates vom 18. Dezember 1975 zur Harmonisierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften über den passiven Veredelungsverkehr (4), zuletzt geändert durch die Richtlinie 81/952/EWG (5), geregelt.

Der Standard-Austausch-Verkehr wurde auf Gemeinschaftsebene durch die Richtlinie 78/1018/EWG des Rates vom 27. November 1978 zur Harmonisierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften über den Standard-Austausch-Verkehr für zur Ausbesserung ausgeführte Waren (6) geregelt.

Die Bedeutung des passiven Veredelungsverkehrs und des Standard-Austausch-Verkehrs im Rahmen der Zollunion erfordert eine einheitlichere Anwendung in der Gemeinschaft. Es empfiehlt sich daher, sowohl einen in den Mitgliedstaaten unmittelbar anwendbaren Rechtsakt als auch ein gemeinschaftliches Verfahren zum Erlaß der Durchführungsbestimmungen vorzusehen, da beides zusammen den Zollbeteiligten grössere Rechtssicherheit bietet.

Es ist angezeigt, eine enge und wirksame Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission auf diesem Gebiet im Rahmen des Ausschusses für Zollverfahren mit wirtschaftlicher Bedeutung zu schaffen, der durch Artikel 30 der Verordnung (EWG) Nr. 1999/85 des Rates vom 16. Juli 1985 über den aktiven Veredelungsverkehr (1) eingesetzt worden ist.

Der passive Veredelungsverkehr stellt ein wesentliches Instrument der Handelspolitik der Gemeinschaft dar -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

TITEL I

Grundsätze

Artikel 1

(1) Diese Verordnung legt die Regeln für den passiven Veredelungsverkehr und für den Standard-Austausch-Verkehr fest.

(2) Im passiven Veredelungsverkehr können unter den in dieser Verordnung festgelegten Voraussetzungen unbeschadet der spezifischen Bestimmungen, die für den in Titel IV vorgesehenen Standard-Austausch-Verkehr gelten, sowie von Artikel 22 der Verordnung (EWG) Nr. 1999/85 Gemeinschaftswaren vorübergehend aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft ausgeführt werden, um Veredelungsvorgängen unterzogen zu werden, und können die aus diesen Veredelungsvorgängen entstandenen Veredelungserzeugnisse unter vollständiger oder teilweiser Befreiung von den Eingangsabgaben im Zollgebiet der Gemeinschaft in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt werden.

(3) Im Sinne dieser Verordnung gelten als:

a) vorübergehend ausgeführte Waren: Waren, die in den passiven Veredelungsverkehr übergeführt worden sind;

b) Gemeinschaftswaren: Waren,

- die vollständig im Zollgebiet der Gemeinschaft gewonnen oder hergestellt worden sind, ohne daß ihnen Waren mit Herkunft aus Drittländern oder Gebieten, die nicht zum Zollgebiet der Gemeinschaft gehören, hinzugefügt wurden;

- mit Herkunft aus einem Land oder Gebiet, das nicht zum Zollgebiet der Gemeinschaft gehört, die sich in einem Mitgliedstaat im zollrechtlich freien Verkehr befinden,

- die im Zollgebiet der Gemeinschaft entweder ausschließlich aus unter dem zweiten Gedankenstrich genannten Waren oder aus unter dem ersten und dem zweiten Gedankenstrich genannten Waren gewonnen oder hergestellt worden sind;

c) Person:

- eine natürliche Person,

- eine juristische Person,

- eine Personenvereinigung ohne eigene Rechtspersönlichkeit, die aber im Rechtsverkehr wirksam auftreten kann, wenn diese Möglichkeit in den geltenden Vorschriften vorgesehen ist;

d) Inhaber der Bewilligung: Person, der ein passiver Veredelungsverkehr bewilligt ist;

e) Veredelungsvorgänge:

- die Bearbeitung von Waren, einschließlich ihrer Montage, Zusammensetzung und Anpassung an andere Waren,

- die Verarbeitung von Waren,

- die Ausbesserung von Waren, einschließlich ihrer Instandsetzung und Regulierung,

f) Veredelungserzeugnisse: alle Erzeugnisse, die aus Veredelungsvorgängen entstanden sind;

g) Eingangsabgaben: Zölle und Abgaben gleicher Wirkung, Abschöpfungen und sonstige bei der Einfuhr erhobene Abgaben, die im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik oder aufgrund der auf bestimmte landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse anwendbaren spezifischen Regelungen vorgesehen sind;

h) Zollbehörde: jede für die Anwendung der Zollvorschriften zuständige Behörde, auch wenn sie nicht der Zollverwaltung untersteht;

i) Ausbeute: die Menge oder der Prozentsatz der bei der Veredelung einer bestimmten Menge von vorübergehend ausgeführten Waren gewonnenen Veredelungserzeugnisse;

j) Standard-Austausch-Verkehr: das in Titel IV vorgesehene Verfahren.

Artikel 2

(1) Der passive Veredelungsverkehr kann nicht bewilligt werden für Gemeinschaftswaren,

- deren Ausfuhr eine Erstattung oder Ermässigung von Eingangsabgaben bewirkt;

- die vor ihrer Ausfuhr aufgrund ihrer Verwendung zu besonderen Zwecken unter vollständiger Befreiung von den Eingangsabgaben in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt worden waren, solange die für die Gewährung dieser Befreiung festgelegten Bedingungen anwendbar sind;

- deren Ausfuhr die Gewährung von Ausfuhrerstattungen oder von anderen Ausfuhrbeträgen bewirkt, die im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik eingeführt worden sind, oder für die aufgrund ihrer Ausfuhr im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik ein anderer finanzieller Vorteil als diese Erstattungen oder sonstigen Beträge gewährt wird.

(2) Abweichungen von Absatz 1 zweiter Gedankenstrich können jedoch nach dem Verfahren des Artikels 31 Absätze 2 und 3 der Verordnung (EWG) Nr. 1999/85 festgelegt werden.

Artikel 3

(1) Abweichend von Artikel 4 Absatz 2, Artikel 10 Absatz 1 und Artikel 11 kann der passive Veredelungsverkehr für Waren mit Ursprung in der Gemeinschaft im Sinne der Verordnung (EWG) Nr. 802/68 (1) bewilligt werden, wenn der Veredelungsvorgang darin besteht, daß diese Waren in Waren aufgenommen werden, die ausserhalb der Gemeinschaft hergestellt und als Veredelungserzeugnisse eingeführt werden, sofern die Inanspruchnahme des passiven Veredelungsverkehrs dazu beiträgt, den Absatz der Ausfuhrwaren zu fördern, ohne daß dadurch die wesentlichen Interessen der gemeinschaftlichen Hersteller gleicher oder gleichartiger Waren wie die eingeführten Veredelungserzeugnisse beeinträchtigt werden.

(2) Die Fälle und die Bedingungen der Anwendung des Absatzes 1 werden nach dem Verfahren des Artikels 31 Absätze 2 und 3 der Verordnung (EWG) Nr. 1999/85 bestimmt.

TITEL II

Erteilung der Bewilligung

Artikel 4

(1) Die Inanspruchnahme des passiven Veredelungsverkehrs bedarf der Erteilung einer Bewilligung der passiven Veredelung - nachstehend Bewilligung genannt - durch die Zollbehörden des Mitgliedstaats, in dem sich die vorübergehend auszuführenden Waren befinden.

(2) Die Bewilligung wird auf Antrag der Person erteilt, die die Veredelungsvorgänge durchführen lässt. Diese Person muß in ihrem Antrag die für die Erteilung der Bewilligung erforderlichen Angaben machen.

(3) Die Bewilligung kann sich je nach Fall auf einen oder auf mehrere Veredelungsvorgänge erstrecken.

(4) Abweichend von Absatz 1 werden die Fälle, in denen die Regelung gewährt werden kann, ohne daß vorher bei der Ausfuhr von Waren eine Bewilligung erteilt wurde, sowie die hierfür geltenden Bedingungen nach dem Verfahren des Artikels 31 Absätze 2 und 3 der Verordnung (EWG) Nr. 1999/85 bestimmt.

Artikel 5

(1) Die Bewilligung wird nur erteilt:

a) Personen, die in der Gemeinschaft ansässig sind;

b) Personen, die die Gewähr bieten, welche die Zollbehörde für nötig hält;

c) wenn sich feststellen lässt, daß die Veredelungserzeugnisse aus den vorübergehend ausgeführten Waren hergestellt worden sind.

(2) Die Fälle, in denen von Absatz 1 Buchstabe c) abgewichen werden kann, und die Bedingungen für diese Abweichungen werden nach dem Verfahren des Artikels 31 Absätze 2 und 3 der Verordnung (EWG) Nr. 1999/85 bestimmt.

Artikel 6

Die Bewilligung wird nicht erteilt, wenn die Gewährung des Vorteils des passiven Veredelungsverkehrs wesentliche Interessen von Verarbeitern in der Gemeinschaft ernstlich beeinträchtigen könnte (wirtschaftliche Voraussetzungen).

Artikel 7

(1) In der Bewilligung werden die Bedingungen festgelegt, unter denen der passive Veredelungsverkehr in Anspruch genommen werden kann.

(2) Der Inhaber der Bewilligung ist verpflichtet, der Zollbehörde Mitteilung über alle Ereignisse zu machen, die nach Erteilung der Bewilligung eingetreten sind und sich auf ihre Aufrechterhaltung oder ihren Inhalt auswirken können.

(3) Wenn sich die Voraussetzungen ändern, unter denen die Bewilligung erteilt wurde, ändert die Zollbehörde die Bewilligung entsprechend.

Artikel 8

Die Fälle, in denen die Bewilligung widerrufen oder zurückgenommen oder in denen festgestellt wird, daß sie nichtig ist, sowie die Folgen, die sich daraus ergeben, werden nach dem Verfahren des Artikels 31 Absätze 2 und 3 der Verordnung (EWG) Nr. 1999/85 festgelegt.

TITEL III

Durchführung des passiven Veredelungsverkehrs

Artikel 9

Die Einzelheiten für die Überführung von Waren in den passiven Veredelungsverkehr werden nach dem Verfahren des Artikels 31 Absätze 2 und 3 der Verordnung (EWG) Nr. 1999/85 festgelegt.

Artikel 10

(1) Vorbehaltlich des Artikels 12 wird der passive Veredelungsverkehr nur bei Veredelungserzeugnissen bewilligt, die vom Inhaber der Bewilligung oder für dessen Rechnung zur Überführung in den freien Verkehr angemeldet werden.

(2) Die Zollbehörde setzt die Frist fest, innerhalb deren die Veredelungserzeugnisse in das Zollgebiet der Gemeinschaft wiedereingeführt werden müssen. Sie kann die Frist auf ausreichend begründeten Antrag des Inhabers der Bewilligung verlängern.

(3) Die Zollbehörde setzt entweder die Ausbeute für den Veredelungsvorgang oder gegebenenfalls die Art der Bestimmung der Ausbeute fest.

Artikel 11

Werden vorübergehend ausgeführte Waren oder Veredelungserzeugnisse übereignet, so hält die Zollbehörde die Bewilligung für den Veredelungsverkehr aufrecht, wenn die Veredelungserzeugnisse vom Inhaber der Bewilligung oder für dessen Rechnung zur Überführung in den freien Verkehr angemeldet werden.

Artikel 12

Die Veredelungserzeugnisse können von einer anderen in der Gemeinschaft ansässigen Person im Rahmen des Veredelungsverkehrs zur Überführung in den freien Verkehr angemeldet werden, sofern diese das Einverständnis des Inhabers der Bewilligung erhalten hat und die Bedingungen der Bewilligung erfuellt sind.

Artikel 13

(1) Bei der in Artikel 1 Absatz 2 vorgesehenen vollständigen oder teilweisen Befreiung von den Eingangsabgaben wird der Betrag der Eingangsabgaben, die bei Überführung der Veredelungserzeugnisse in den zollrechtlich freien Verkehr gelten würden, um den Betrag der Eingangsabgaben vermindert, die für die vorübergehend ausgeführten Waren zu erheben wären, wenn sie aus dem Land, in dem sie veredelt oder zuletzt veredelt wurden, in das Zollgebiet der Gemeinschaft eingeführt würden.

(2) Dieser Minderungsbetrag gemäß Absatz 1 wird nach Maßgabe der Menge und der Beschaffenheit der betreffenden Waren zum Zeitpunkt der Annahme ihrer Anmeldung zum passiven Veredelungsverkehr sowie auf der Grundlage der übrigen Besteuerungsfaktoren, die zum Zeitpunkt der Annahme der Anmeldung der Veredelungserzeugnisse zum zollrechtlich freien Verkehr für sie gelten, berechnet.

Der Wert der vorübergehend ausgeführten Waren ist derjenige, der für diese Waren bei der Festlegung des Zollwerts für die Veredelungserzeugnisse nach Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b) Ziffer i) der Verordnung (EWG) Nr. 1224/80 (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1055/85 (2), zugrunde gelegt wird oder, wenn der Wert so nicht festgelegt werden kann, der Unterschied zwischen dem Zollwert der Veredelungserzeugnisse und den Veredelungskosten, die durch zweckmässige Methoden ermittelt werden können.

Jedoch

- werden bestimmte Abgaben, die nach dem Verfahren des Artikels 31 Absätze 2 und 3 der Verordnung (EWG) Nr. 1999/85 bestimmt werden, für die Berechnung des Minderungsbetrags nicht berücksichtigt;

- wenn die vorübergehend ausgeführten Waren vor ihrer Überführung in den passiven Veredelungsverkehr zum zollrechtlich freien Verkehr angemeldet waren und für sie ein ermässigter Zollsatz aufgrund ihrer Verwendung zu besonderen Zwecken galt, ist der Minderungsbetrag gleich dem Betrag der bei der Anmeldung zum zollrechtlich freien Verkehr tatsächlich erhobenen Eingangsabgaben, solange die für die Gewährung dieses ermässigten Zollsatzes festgelegten Bedingungen anwendbar sind.

(3) Könnte für die vorübergehend ausgeführten Waren bei ihrer Anmeldung zum zollrechtlich freien Verkehr ein ermässigter Zollsatz oder Zollfreiheit aufgrund einer besonderen Verwendung beansprucht werden, so wird dieser Zollsatz bzw. diese Zollfreiheit berücksichtigt, sofern die Waren in dem Land, in dem die Veredelung oder der letzte Veredelungsvorgang durchgeführt worden ist, den gleichen Vorgängen unterzogen wurden, wie sie für eine solche Verwendung vorgesehen sind.

(4) Wird für die Veredelungserzeugnisse eine präferenzielle Zollregelung gewährt, weil gemäß den Gemeinschaftsvorschriften gegenüber dem Land, in dem sie hergestellt wurden, eine solche Regelung anwendbar ist, und besteht diese Regelung für Waren, die zollrechtlich in gleicher Weise eingestuft werden wie die vorübergehend ausgeführten Waren, so wird für die Berechnung des Minderungsbetrags gemäß Absatz 1 der Satz der Eingangsabgaben zugrunde gelegt, der anwendbar wäre, wenn die vorübergehend ausgeführten Waren die Voraussetzungen erfuellen würden, unter denen diese Präferenzregelung gewährt werden kann.

(5) Dieser Artikel berührt nicht die Anwendung von Bestimmungen, die im Rahmen des Handelsverkehrs zwischen der Gemeinschaft und Drittländern erlassen worden sind oder erlassen werden könnten und die für bestimmte Veredelungserzeugnisse eine Befreiung von den Eingangsabgaben vorsehen.

Artikel 14

(1) Besteht der Veredelungsvorgang in der Ausbesserung von vorübergehend ausgeführten Waren, so findet ihre Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr unter vollständiger Befreiung von den Eingangsabgaben statt, wenn der Zollbehörde überzeugend nachgewiesen wird, daß die Ausbesserung aufgrund einer vertraglichen oder gesetzlichen Garantiepflicht oder wegen eines Fabrikationsfehlers kostenlos durchgeführt worden ist.

(2) Absatz 1 gilt nicht, wenn der Sachmangel bei der ersten Überführung der betreffenden Waren in den zollrechtlich freien Verkehr berücksichtigt worden ist.

Artikel 15

Wenn der Veredelungsvorgang in der Ausbesserung von vorübergehend ausgeführten Waren besteht und diese Ausbesserung gegen Entgelt erfolgt, wird die in Artikel 1 Absatz 2 vorgesehene teilweise Befreiung von den Eingangsabgaben in der Weise vorgenommen, daß der Betrag der Zölle, die aufgrund der Bemessungsgrundlagen für Veredelungserzeugnisse zum Zeitpunkt der Annahme der Anmeldung der betreffenden Erzeugnisse zum zollrechtlich freien Verkehr anzuwenden sind, ermittelt und als Zollwert einen Betrag in Höhe der Ausbesserungskosten berücksichtigt wird, wobei diese Kosten die einzige Leistung des Inhabers der Bewilligung darstellen müssen und nicht durch Beziehungen zwischen dem Inhaber und dem Veredeler beeinflusst sein dürfen.

TITEL IV

Standard-Austausch-Verkehr

Artikel 16

(1) Der Standard-Austausch-Verkehr lässt unter den in diesem Titel angegebenen zusätzlichen Bedingungen zu, daß eine eingeführte Ware - nachstehend »Ersatzware" genannt - an die Stelle eines Veredelungserzeugnisses tritt.

(2) Die Zollbehörde gestattet die Inanspruchnahme des Standard-Austausch-Verkehrs, wenn der Veredelungsvorgang in der Ausbesserung von Gemeinschaftswaren besteht, die nicht der gemeinsamen Agrarpolitik oder den Sonderregelungen für landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse unterworfen sind.

(3) Die Zollbehörde gestattet, daß die Ersatzwaren unter den von ihr festgelegten Bedingungen eingeführt werden, bevor die Ausfuhr der vorübergehend ausgeführten Waren erfolgt (vorzeitige Einfuhr).

Bei der vorzeitigen Einfuhr einer Ersatzware ist Sicherheit in Höhe des Betrags der Eingangsabgaben zu leisten. Diese Sicherheit wird nach Entrichtung der zu zahlenden Eingangsabgaben freigegeben.

Artikel 17

(1) Die Ersatzwaren müssen derselben Tarifstelle des Gemeinsamen Zolltarifs zuzuordnen sein, die gleiche Handelsqualität und die gleichen technischen Merkmale besitzen wie die Ausfuhrwaren, wenn diese Gegenstand der vorgesehenen Ausbesserung gewesen waren.

(2) Sind die vorübergehend ausgeführten Waren vor der Ausfuhr gebraucht worden, so müssen die Ersatzwaren ebenfalls gebraucht worden sein und dürfen keine Neuwaren sein.

Die Zollbehörde kann jedoch Ausnahmen von dieser Regel zulassen, wenn die Ersatzwaren aufgrund einer vertraglichen oder gesetzlichen Garantiepflicht oder infolge eines Fabrikationsfehler kostenlos geliefert worden sind.

Artikel 18

Der Standard-Austausch-Verkehr ist nur zulässig, wenn sich überprüfen lässt, ob die in Artikel 17 vorgesehenen Bedingungen erfuellt sind.

Artikel 19

Unbeschadet des Artikels 22 sind die Vorschriften über Veredelungserzeugnisse auch auf Ersatzwaren anwendbar.

Artikel 20

(1) Im Falle der vorzeitigen Einfuhr beträgt die Frist für die Ausfuhr der Ausfuhrwaren zwei Monate ab dem Tag, an dem die Zollbehörde die Anmeldung der Ersatzwaren zum zollrechtlich freien Verkehr annimmt.

(2) Die Zollbehörde kann jedoch, wenn dies durch aussergewöhnliche Umstände gerechtfertigt ist, auf Antrag der Beteiligten die in Absatz 1 genannten Fristen innerhalb vernünftiger Grenzen verlängern.

Artikel 21

Im Falle der vorzeitigen Einfuhr und bei Anwendung des Artikels 13 wird der Minderungsbetrag nach den Bemessungsgrundlagen festgelegt, die für vorübergehend ausgeführte Waren zum Zeitpunkt der Annahme der Erklärung über ihre Überführung in das Verfahren gelten.

Artikel 22

Artikel 3 und Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe c) und Absatz 2 finden für den Standard-Austausch-Verkehr keine Anwendung.

TITEL V

Schlußbestimmungen

Artikel 23

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Verfahrensvorschriften können auch im Hinblick auf nichttarifäre Maßnahmen der gemeinsamen Handelspolitik angewandt werden.

Artikel 24

Die Mitgliedstaaten und die Kommission sorgen dafür, daß statistische Daten über die vorübergehend ausgeführten Waren und die Veredelungserzeugnisse ausgetauscht werden.

Artikel 25

Im Ausschuß für Zollverfahren mit wirtschaftlicher Bedeutung werden Informationen betreffend die Tatsachen ausgetauscht, die die Zollbehörde veranlasst haben, den passiven Veredelungsverkehr wegen Nichterfuellung der wirtschaftlichen Voraussetzungen abzulehnen.

Artikel 26

Der Ausschuß für Zollverfahren mit wirtschaftlicher Bedeutung kann alle die Anwendung dieser Verordnung betreffenden Fragen prüfen, die vom Vorsitzenden des Ausschusses von sich aus oder auf Antrag des Vertreters eines Mitgliedstaats zur Sprache gebracht werden.

Artikel 27

Die erforderlichen Durchführungsvorschriften zu dieser Verordnung werden nach dem Verfahren des Artikels 31 Absätze 2 und 3 der Verordnung (EWG) Nr. 1999/85 erlassen. Artikel 28

Diese Verordnung präjudiziert nicht die Annahme besonderer Bestimmungen für die gemeinsame Agrarpolitik; die Annahme solcher Bestimmungen bleibt den Regeln dieser Politik unterworfen.

Artikel 29

(1) Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Sie gilt ab 1. Januar 1988.

(2) Die Richtlinie 76/119/EWG und die zu ihrer Durchführung erlassenen Richtlinien sowie die Richtlinie 78/1018/EWG werden zum 1. Januar 1988 aufgehoben. Verweisungen auf die genannten Richtlinien gelten als Verweisungen auf diese Verordnung.

(3) Die vor dem 1. Januar 1988 gemäß Durchführungsbestimmungen zur Richtlinie 76/119/EWG erteilten Bewilligungen werden spätestens am 31. Dezember 1988 widerrufen, wenn sie aufgrund dieser Verordnung nicht aufrechterhalten werden können.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 24. Juli 1986.

Im Namen des Rates

Der Präsident

A. CLARK

(1) ABl. Nr. C 153 vom 11. 6. 1983, S. 6, und Nr. C 203 vom 29. 7. 1983, S. 16.

(2) ABl. Nr. C 307 vom 14. 11. 1983, S. 102 und ABl. Nr. C 46 vom 20. 2. 1984, S. 113.

(3) ABl. Nr. C 57 vom 29. 2. 1984, S. 3.

(4) ABl. Nr. L 24 vom 30. 1. 1976, S. 58.

(5) ABl. Nr. L 347 vom 3. 12. 1981, S. 32.

(6) ABl. Nr. L 349 vom 13. 12. 1978, S. 33.

(1) ABl. Nr. L 188 vom 20. 7. 1985, S. 1.

(1) ABl. Nr. L 148 vom 26. 6. 1968, S. 1.

(1) ABl. Nr. L 134 vom 31. 1. 1980, S. 1.

(2) ABl. Nr. L 112 vom 25. 4. 1985, S. 50.

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