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Document 32002L0096

    Richtlinie 2002/96/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Januar 2003 über Elektro- und Elektronik-Altgeräte - Gemeinsame Erklärung des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission zu Artikel 9

    ABl. L 37 vom 13.2.2003, p. 24–39 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

    Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL, BG, RO, HR)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 14/02/2014; Aufgehoben durch 32012L0019

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2002/96/oj

    32002L0096

    Richtlinie 2002/96/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Januar 2003 über Elektro- und Elektronik-Altgeräte - Gemeinsame Erklärung des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission zu Artikel 9

    Amtsblatt Nr. L 037 vom 13/02/2003 S. 0024 - 0039


    Richtlinie 2002/96/EG des Europäischen Parlaments und des Rates

    vom 27. Januar 2003

    über Elektro- und Elektronik-Altgeräte

    DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 175 Absatz 1,

    auf Vorschlag der Kommission(1),

    nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses(2),

    nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen(3),

    gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags(4), aufgrund des vom Vermittlungsausschuss am 8. November 2002 gebilligten gemeinsamen Entwurfs,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1) Die Umweltpolitik der Gemeinschaft ist insbesondere auf die Erhaltung und den Schutz der Umwelt sowie die Verbesserung ihrer Qualität, den Schutz der menschlichen Gesundheit und die umsichtige und rationelle Verwendung der natürlichen Ressourcen ausgerichtet. Sie beruht auf dem Vorsorgeprinzip, dem Grundsatz der Vorbeugung, dem Grundsatz, Umweltbeeinträchtigungen mit Vorrang an ihrem Ursprung zu bekämpfen, sowie auf dem Verursacherprinzip.

    (2) Im Programm der Gemeinschaft für Umweltpolitik und Maßnahmen im Hinblick auf eine umweltgerechte und nachhaltige Entwicklung ("Fünftes Aktionsprogramm für den Umweltschutz")(5) wird festgestellt, dass eine dauerhafte und umweltgerechte Entwicklung eine spürbare Änderung der heutigen Entwicklungs-, Produktions-, Verbrauchs- und Verhaltensmuster erfordert, und unter anderem die Reduzierung der Verschwendung natürlicher Ressourcen und die Verhinderung der Umweltverschmutzung befürwortet. Elektro- und Elektronik-Altgeräte werden in diesem Programm als einer der Bereiche genannt, in dem hinsichtlich der Anwendung der Grundsätze der Vermeidung, der Verwertung und der sicheren Entsorgung von Abfällen noch Regelungsbedarf besteht.

    (3) In der Mitteilung der Kommission vom 30. Juli 1996 zur Überprüfung der Gemeinschaftsstrategie für die Abfallwirtschaft wird festgestellt, dass in jenen Fällen, in denen die Entstehung des Abfalls nicht vermieden werden kann, dieser wieder verwendet oder sein Stoff- oder Energiegehalt verwertet werden soll.

    (4) In der Entschließung vom 24. Februar 1997 über eine Gemeinschaftsstrategie für die Abfallbewirtschaftung(6) hat der Rat betont, dass die Abfallverwertung gefördert werden muss, damit die Menge des zu beseitigenden Abfalls verringert und sparsam mit den natürlichen Ressourcen umgegangen wird, und zwar insbesondere durch Wiederverwendung, Recycling, Kompostierung und Energierückgewinnung aus Abfall; er hat ferner anerkannt, dass bei der Wahl einer Lösung in jedem Einzelfall die Auswirkungen auf die Umwelt sowie die wirtschaftlichen Auswirkungen berücksichtigt werden müssen, jedoch die Auffassung vertreten, dass einstweilen bis zur Erzielung weiterer wissenschaftlicher und technologischer Fortschritte und zur Weiterentwicklung von Lebenszyklusanalysen die Wiederverwendung und die stoffliche Verwertung vorzuziehen sind, wenn und sofern sie ökologisch gesehen die beste Lösung darstellen. Der Rat forderte die Kommission ferner auf, möglichst bald geeignete Folgemaßnahmen zu den Projekten des Programms über prioritäre Abfallströme, unter anderem für Elektro- und Elektronik-Altgeräte, auszuarbeiten.

    (5) In der Entschließung vom 14. November 1996(7) forderte das Europäische Parlament die Kommission auf, Richtlinienvorschläge für einige als vorrangig einzustufende Abfallströme, unter anderem für Elektro- und Elektronik-Altgeräte, vorzulegen, die sich auf den Grundsatz der Herstellerverantwortung stützen. In derselben Entschließung forderte das Europäische Parlament den Rat und die Kommission auf, Vorschläge zur Verringerung der Abfallmengen vorzulegen.

    (6) Die Richtlinie 75/442/EWG des Rates vom 15. Juli 1975 über Abfälle(8) sieht vor, dass zur Regelung der Bewirtschaftung bestimmter Abfallgruppen in Einzelrichtlinien besondere oder ergänzende Vorschriften zur Richtlinie 75/442/EWG erlassen werden können.

    (7) In der Gemeinschaft fallen mehr und mehr Elektro- und Elektronik-Altgeräte an. Die in diesen Geräten enthaltenen gefährlichen Bestandteile stellen ein großes Problem bei der Abfallentsorgung dar, und es werden zu wenig Elektro- und Elektronik-Altgeräte dem Recycling zugeführt.

    (8) Die Entsorgung von Elektro- und Elektronik-Altgeräten kann durch Maßnahmen der einzeln handelnden Mitgliedstaaten nicht wirksam verbessert werden. Insbesondere kann die national uneinheitliche Anwendung des Grundsatzes der Herstellerverantwortung zu wesentlichen Unterschieden in der finanziellen Belastung der Wirtschaftsbeteiligten führen. Die Wirksamkeit der Recyclingkonzepte ist eingeschränkt, wenn die Mitgliedstaaten bei der Entsorgung von Elektro- und Elektronik-Altgeräten unterschiedliche Strategien verfolgen. Aus diesem Grund sollten die entscheidenden Kriterien auf Gemeinschaftsebene festgelegt werden.

    (9) Die Bestimmungen dieser Richtlinie sollten für Produkte und Hersteller gelten, unabhängig von der Verkaufsmethode, einschließlich des Fernabsatzes und der Verkäufe über elektronische Medien. In diesem Zusammenhang sollten die Verpflichtungen der Hersteller und Vertreiber, die Formen des Fernabsatzes und des Verkaufs über elektronische Medien nutzen, soweit durchführbar in dieselbe Form gekleidet und ihre Einhaltung auf dieselbe Art und Weise durchgesetzt werden, damit nicht andere Vertriebswege die aufgrund der Bestimmungen dieser Richtlinie anfallenden Kosten für Elektro- und Elektronik-Altgeräte zu tragen haben, die im Fernabsatz oder über elektronische Medien verkauft wurden.

    (10) Diese Richtlinie sollte für sämtliche privat und gewerblich genutzten Elektro- und Elektronikgeräte gelten. Diese Richtlinie sollte unbeschadet der Sicherheits- und Gesundheitsvorschriften der Gemeinschaft, die all diejenigen schützen, die in Kontakt mit Elektro- und Elektronik-Altgeräten kommen, und unbeschadet der einschlägigen Abfallvorschriften der Gemeinschaft, insbesondere der Richtlinie 91/157/EWG des Rates vom 18. März 1991 über gefährliche Stoffe enthaltende Batterien und Akkumulatoren(9), gelten.

    (11) Die Richtlinie 91/157/EWG bedarf insbesondere im Lichte dieser Richtlinie so bald wie möglich einer Überarbeitung.

    (12) Die Einführung der Herstellerverantwortung in dieser Richtlinie ist eines der Mittel, mit denen die Konzeption und die Produktion von Elektro- und Elektronikgeräten gefördert werden sollen, die deren Reparatur, mögliche Nachrüstung, Wiederverwendung, Zerlegung und Recycling umfassend berücksichtigen und erleichtern.

    (13) Um die Gesundheit und Sicherheit der Mitarbeiter des Vertreibers zu gewährleisten, die Elektro- und Elektronik-Altgeräte zurücknehmen und damit umgehen, sollten die Mitgliedstaaten im Einklang mit nationalen und gemeinschaftlichen Gesundheits- und Sicherheitsnormen festlegen, unter welchen Bedingungen eine Rücknahme durch den Vertreiber abgelehnt werden kann.

    (14) Die Mitgliedstaaten sollten die Konzeption und die Produktion von Elektro- und Elektronikgeräten fördern, die die Demontage und die Verwertung, insbesondere die Wiederverwendung und das Recycling, von Elektro- und Elektronik-Altgeräten, ihren Bauteilen und Werkstoffen berücksichtigen und erleichtern. Die Hersteller sollten die Wiederverwendung von Elektro- und Elektronik-Altgeräten nicht durch besondere Konstruktionsmerkmale oder Herstellungsprozesse verhindern, es sei denn, dass die Vorteile dieser besonderen Konstruktionsmerkmale oder Herstellungsprozesse überwiegen, beispielsweise im Hinblick auf den Umweltschutz und/oder Sicherheitsvorschriften.

    (15) Die getrennte Sammlung ist eine Voraussetzung für die spezifische Behandlung und das spezifische Recycling von Elektro- und Elektronik-Altgeräten und ist notwendig, um das angestrebte Gesundheits- und Umweltschutzniveau in der Gemeinschaft zu erreichen. Die Verbraucher müssen aktiv zum Erfolg dieser Sammlung beitragen und sollten Anreize bekommen, Elektro- und Elektronik-Altgeräten zurückzugeben. Dafür sollten geeignete Einrichtungen für die Rückgabe von Elektro- und Elektronik-Altgeräten geschaffen werden, unter anderem öffentliche Rücknahmestellen, bei denen der Abfall aus privaten Haushalten zumindest kostenlos zurückgegeben werden kann.

    (16) Um das angestrebte Schutzniveau und die harmonisierten Umweltziele der Gemeinschaft zu erreichen, sollten die Mitgliedstaaten geeignete Maßnahmen erlassen, um die Entsorgung von Elektro- und Elektronik-Altgeräten als unsortierten Siedlungsabfall möglichst gering zu halten und eine hohe Quote getrennt gesammelter Elektro- und Elektronik-Altgeräte zu erreichen. Um sicherzustellen, dass sich die Mitgliedstaaten um die Ausarbeitung wirkungsvoller Sammelkonzepte bemühen, sollte ihnen eine hohe Sammelquote für Elektro- und Elektronik-Altgeräte aus privaten Haushalten vorgeschrieben werden.

    (17) Eine spezifische Behandlung von Elektro- und Elektronik-Altgeräten ist unabdingbar, um zu vermeiden, dass Schadstoffe in das rezyklierte Material oder in den Abfallstrom gelangen. Eine solche Behandlung ist das wirksamste Mittel, um das angestrebte Umweltschutzniveau in der Gemeinschaft zu erreichen. Die Anlagen oder Betriebe, die Recycling- und Behandlungstätigkeiten durchführen, sollten Mindeststandards erfuellen, damit negative Umwelteinfluesse im Zusammenhang mit der Behandlung von Elektro- und Elektronik-Altgeräten vermieden werden. Es sollten die besten verfügbaren Behandlungs-, Verwertungs- und Recyclingtechniken eingesetzt werden, sofern sie den Gesundheitsschutz und ein hohes Umweltschutzniveau gewährleisten. Die besten verfügbaren Behandlungs-, Verwertungs- und Recyclingtechniken können gemäß den Verfahren der Richtlinie 96/61/EG genauer definiert werden.

    (18) Der Wiederverwendung von Elektro- und Elektronik-Altgeräten und ihren Bauteilen, Unterbaugruppen und Verbrauchsmaterialien sollte, soweit angebracht, Vorrang eingeräumt werden. Falls eine Wiederverwendung nicht vorzuziehen ist, sollten alle getrennt gesammelten Elektro- und Elektronik-Altgeräte der Verwertung zugeführt werden, wobei eine hohe Recycling- und Verwertungsquote erreicht werden sollte. Zudem sollte ein Anreiz für die Hersteller geschaffen werden, bei der Herstellung neuer Geräte rezyklierte Werkstoffe zu verwenden.

    (19) Die wichtigsten Grundsätze für die Finanzierung der Entsorgung von Elektro- und Elektronik-Altgeräten sind auf Gemeinschaftsebene festzulegen, wobei durch die Finanzierungskonzepte sowohl hohe Sammelquoten als auch die Durchsetzung des Grundsatzes der Herstellerverantwortung gefördert werden müssen.

    (20) Private Nutzer von Elektro- und Elektronikgeräten sollten die Möglichkeit haben, die Altgeräte zumindest kostenlos zurückzugeben. Die Hersteller sollten daher die Abholung von der Rücknahmestelle sowie die Behandlung, Verwertung und Beseitigung von Elektro- und Elektronik-Altgeräten finanzieren. Um dem Konzept der Herstellerverantwortung einen möglichst hohen Wirkungsgrad zu verleihen, sollte jeder Hersteller für die Finanzierung der Entsorgung des durch seine eigenen Produkte anfallenden Abfalls verantwortlich sein. Der Hersteller sollte diese Verpflichtung wahlweise individuell oder durch die Beteiligung an einem kollektiven System erfuellen können. Jeder Hersteller sollte beim Inverkehrbringen eines Produkts eine finanzielle Garantie stellen, um zu verhindern, dass die Kosten für die Entsorgung der Elektro- und Elektronik-Altgeräte aus Waisen-Produkten auf die Gesellschaft oder die übrigen Hersteller abgewälzt werden. Die Verantwortung für die Finanzierung der Entsorgung von historischen Altgeräten sollte von allen existierenden Herstellern über kollektive Finanzierungssysteme getragen werden, zu denen alle Hersteller, die zum Zeitpunkt des Anfalls der Kosten auf dem Markt vorhanden sind, anteilsmäßig beitragen. Kollektive Finanzierungssysteme sollten nicht dazu führen, dass Hersteller von Nischenprodukten und Kleinserienhersteller, Importeure und neue Marktteilnehmer ausgeschlossen werden. Die Hersteller sollten für einen Übergangszeitraum die Möglichkeit haben, auf freiwilliger Basis die Kosten für die Sammlung, Behandlung und umweltgerechte Beseitigung der historischen Altgeräte beim Verkauf neuer Produkte gegenüber dem Käufer auszuweisen. Hersteller, die von dieser Möglichkeit Gebrauch machen, sollten sicherstellen, dass die ausgewiesenen Kosten die tatsächlich entstandenen Kosten nicht überschreiten.

    (21) Unverzichtbare Voraussetzung für die erfolgreiche Sammlung von Elektro- und Elektronik-Altgeräten ist, dass die Nutzer über die Verpflichtung, Elektro- und Elektronik-Altgeräte nicht als unsortierten Siedlungsabfall zu entsorgen und diese Altgeräte getrennt zu sammeln, sowie über die Sammelsysteme und ihre Rolle bei der Elektro- und Elektronik-Altgeräteentsorgung informiert werden. Diese Informationen beinhalten auch die sachgerechte Kennzeichnung der Elektro- und Elektronikgeräte, die sonst über die Abfalltonnen oder ähnliche Einrichtungen für die Sammlung kommunaler Abfälle entsorgt werden könnten.

    (22) Die Herstellerinformationen über Bauteile und Werkstoffe sind wichtig, um die Entsorgungaktivitäten und insbesondere die Behandlung sowie die Verwertung/das Recycling von Elektro- und Elektronik-Altgeräten zu erleichtern.

    (23) Die Mitgliedstaaten sollten dafür sorgen, dass eine Inspektions- und Überwachungsinfrastruktur es ermöglicht, die ordnungsgemäße Durchführung dieser Richtlinie zu überprüfen, wobei unter anderem die Empfehlung 2001/331/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. April 2001 zur Festlegung von Mindestkriterien für Umweltinspektionen in den Mitgliedstaaten(10) zu berücksichtigen ist.

    (24) Informationen über das Gewicht oder, soweit diese nicht erhoben werden können, über die Anzahl der Elektro- und Elektronikgeräte, die in der Gemeinschaft in Verkehr gebracht werden, sowie über die Sammel-, Wiederverwendungs- (einschließlich, so weit wie möglich, der Wiederverwendung kompletter Geräte),Verwertungs-/Recycling- sowie Exportquoten der im Einklang mit dieser Richtlinie gesammelten Elektro- und Elektronik-Altgeräte sind nötig, um festzustellen, ob die Ziele dieser Richtlinie erreicht werden.

    (25) Die Mitgliedstaaten können sich dafür entscheiden, bestimmte Vorschriften dieser Richtlinie im Wege von Vereinbarungen zwischen den zuständigen Behörden und den betroffenen Wirtschaftszweigen umzusetzen, sofern bestimmte Voraussetzungen erfuellt sind.

    (26) Die Anpassung an den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt einiger Bestimmungen dieser Richtlinie, der Liste der unter die in Anhang IA aufgeführten Kategorien fallenden Produkte, der selektiven Behandlung von Werkstoffen und Bauteilen von Elektro- und Elektronik-Altgeräten, der technischen Anforderungen für die Lagerung und Behandlung von Elektro- und Elektronik-Altgeräten und des Symbols zur Kennzeichnung von Elektro- und Elektronikgeräten sollte von der Kommission im Rahmen eines Ausschussverfahrens vorgenommen werden.

    (27) Die zur Durchführung dieser Richtlinie erforderlichen Maßnahmen sollten gemäß dem Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse(11) erlassen werden -

    HABEN FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

    Artikel 1

    Ziele

    Diese Richtlinie bezweckt vorrangig die Vermeidung von Abfällen von Elektro- und Elektronikgeräten und darüber hinaus die Wiederverwendung, das Recycling und andere Formen der Verwertung solcher Abfälle, um die zu beseitigende Abfallmenge zu reduzieren. Sie soll ferner die Umweltschutzleistung aller in den Lebenskreislauf von Elektro- und Elektronikgeräten einbezogenen Beteiligten, z. B. der Hersteller, der Vertreiber und der Verbraucher, und insbesondere der unmittelbar mit der Behandlung von Elektro- und Elektronik-Altgeräten befassten Beteiligten verbessern.

    Artikel 2

    Geltungsbereich

    (1) Diese Richtlinie gilt für Elektro- und Elektronikgeräte, die unter die in Anhang IA aufgeführten Kategorien fallen, sofern sie nicht Teil eines anderen Gerätetyps sind, der nicht in den Geltungsbereich dieser Richtlinie fällt. Anhang IB enthält eine Liste der Produkte, die unter die in Anhang IA aufgeführten Kategorien fallen.

    (2) Diese Richtlinie gilt unbeschadet der Sicherheits- und Gesundheitsschutzvorschriften der Gemeinschaft und unbeschadet ihrer einschlägigen Abfallvorschriften.

    (3) Mit der Wahrung der wesentlichen Sicherheitsinteressen der Mitgliedstaaten verbundene Geräte, Waffen, Munition und Kriegsmaterial sind von dieser Richtlinie ausgenommen. Dies gilt jedoch nicht für Produkte, die nicht eigens für militärische Zwecke bestimmt sind.

    Artikel 3

    Begriffsbestimmungen

    Im Sinne dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck

    a) "Elektro- und Elektronikgeräte" Geräte, die zu ihrem ordnungsgemäßen Betrieb elektrische Ströme oder elektromagnetische Felder benötigen, und Geräte zur Erzeugung, Übertragung und Messung solcher Ströme und Felder, die unter die in Anhang IA aufgeführten Kategorien fallen und für den Betrieb mit Wechselstrom von höchstens 1000 Volt bzw. Gleichstrom von höchstens 1500 Volt ausgelegt sind;

    b) "Elektro- und Elektronik-Altgeräte" Elektro- und Elektronikgeräte, die im Sinne des Artikels 1 Buchstabe a) der Richtlinie 75/442/EWG als Abfall gelten, einschließlich aller Bauteile, Unterbaugruppen und Verbrauchsmaterialien, die zum Zeitpunkt der Entledigung Teil des Produkts sind;

    c) "Vermeidung" Maßnahmen zur Verringerung der Menge und der Umweltschädlichkeit von Elektro- und Elektronik-Altgeräten, ihren Werkstoffen und Stoffen;

    d) "Wiederverwendung" Maßnahmen, bei denen die Elektro- und Elektronik-Altgeräte oder deren Bauteile zu dem gleichen Zweck verwendet werden, für den sie entworfen wurden, einschließlich der weiteren Nutzung von Geräten oder ihren Bauteilen, die zu Rücknahmestellen, Vertreibern, Recyclingbetrieben oder Herstellern gebracht werden;

    e) "Recycling" die in einem Produktionsprozess erfolgende Wiederaufarbeitung der Abfallmaterialien für den ursprünglichen Zweck oder für andere Zwecke, jedoch unter Ausschluss der energetischen Verwertung, das heißt der Verwendung von brennbarem Abfall zur Energieerzeugung durch direkte Verbrennung mit oder ohne Abfall anderer Art, aber mit Rückgewinnung der Wärme;

    f) "Verwertung" die anwendbaren Verfahren nach Anhang IIB der Richtlinie 75/442/EWG;

    g) "Beseitigung" die anwendbaren Verfahren nach Anhang IIA der Richtlinie 75/442/EWG;

    h) "Behandlung" Tätigkeiten, die nach der Übergabe der Elektro- und Elektronik-Altgeräte an eine Anlage zur Entfrachtung von Schadstoffen, zur Demontage, zum Schreddern, zur Verwertung oder zur Vorbereitung der Beseitigung durchgeführt werden, sowie sonstige Tätigkeiten, die der Verwertung und/oder Beseitigung der Elektro- und Elektronik-Altgeräte dienen;

    i) "Hersteller" jeden, der unabhängig von der Verkaufsmethode, einschließlich der Fernkommunikationstechnik im Sinne der Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 1997 über den Verbraucherschutz bei Vertragsabschlüssen im Fernabsatz(12),

    i) Elektro- und Elektronikgeräte unter seinem Markennamen herstellt und verkauft,

    ii) Geräte anderer Anbieter unter seinem Markennamen weiterverkauft, wobei der Weiterverkäufer nicht als "Hersteller" anzusehen ist, sofern der Markenname des Herstellers gemäß Ziffer i) auf dem Gerät erscheint, oder

    iii) Elektro- oder Elektronikgeräte gewerblich in einen Mitgliedstaat einführt oder ausführt.

    Wer ausschließlich aufgrund oder im Rahmen einer Finanzierungsvereinbarung Mittel bereitstellt, gilt nicht als "Hersteller", sofern er nicht auch als Hersteller im Sinne der Ziffern i) bis iii) auftritt;

    j) "Vertreiber" jeden, der Elektro- oder Elektronikgeräte gewerblich für den Endnutzer anbietet;

    k) "Elektro- und Elektronik-Altgeräte aus privaten Haushalten" Elektro- und Elektronik-Altgeräte, die aus privaten Haushalten stammen, und Elektro- und Elektronik-Altgeräte, die aus Gewerbe, Industrie, Verwaltung und sonstigen Bereichen stammen und die aufgrund ihrer Beschaffenheit und Menge mit denen aus privaten Haushalten vergleichbar sind;

    l) "gefährliche Stoffe oder Zubereitungen" Stoffe oder Zubereitungen, die gemäß der Richtlinie 67/548/EWG des Rates(13) oder der Richtlinie 1999/45/EG des Europäischen Parlaments und des Rates(14) als gefährlich einzustufen sind;

    m) "Finanzierungsvereinbarung" einen Kredit-, Leasing-, Miet- oder Ratenkaufvertrag oder eine derartige Vereinbarung über ein Gerät, unabhängig davon, ob die Bedingungen dieses Vertrags oder dieser Vereinbarung oder eines Zusatzvertrags oder einer Zusatzvereinbarung vorsehen, dass eine Übertragung des Eigentums an diesem Gerät stattfindet oder stattfinden kann.

    Artikel 4

    Produktkonzeption

    Die Mitgliedstaaten fördern die Konzeption und die Produktion von Elektro- und Elektronikgeräten, die die Demontage und die Verwertung, insbesondere die Wiederverwendung und das Recycling, von Elektro- und Elektronik-Altgeräten, ihren Bauteilen und Werkstoffen berücksichtigen und erleichtern. In diesem Zusammenhang ergreifen die Mitgliedstaaten geeignete Maßnahmen, damit die Hersteller die Wiederverwendung von Elektro- und Elektronik-Altgeräten nicht durch besondere Konstruktionsmerkmale oder Herstellungsprozesse verhindern, es sei denn, dass die Vorteile dieser besonderen Konstruktionsmerkmale oder Herstellungsprozesse überwiegen, beispielsweise im Hinblick auf den Umweltschutz und/oder Sicherheitsvorschriften.

    Artikel 5

    Getrennte Sammlung

    (1) Die Mitgliedstaaten erlassen geeignete Maßnahmen, um die Entsorgung von Elektro- und Elektronik-Altgeräten als unsortierten Siedlungsabfall möglichst gering zu halten und eine hohe Quote getrennt gesammelter Elektro- und Elektronik-Altgeräte zu erreichen.

    (2) Bei Elektro- und Elektronik-Altgeräten aus privaten Haushalten stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass spätestens ab dem 13. August 2005.

    a) Systeme eingerichtet sind, die es den Endnutzern und den Vertreibern ermöglichen, diese Altgeräte zumindest kostenlos zurückzugeben. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die insbesondere unter Berücksichtigung der jeweiligen Bevölkerungsdichte nötigen Rücknahmestellen zur Verfügung stehen und zugänglich sind;

    b) die Vertreiber bei der Abgabe eines neuen Produkts dafür verantwortlich sind, sicherzustellen, dass diese Altgeräte Zug um Zug an den Vertreiber zumindest kostenlos zurückgegeben werden können, sofern das zurückgegebene Gerät gleichwertiger Art ist und dieselben Funktionen wie das abgegebene Gerät erfuellt hat. Die Mitgliedstaaten können von dieser Bestimmung abweichen, sofern sie dafür sorgen, dass die Rückgabe der Elektro- und Elektronik-Altgeräte für den Endnutzer hierdurch nicht erschwert wird, und sofern diese Systeme für den Endnutzer weiterhin kostenlos sind. Die Mitgliedstaaten, die von dieser Möglichkeit Gebrauch machen, unterrichten hiervon die Kommission;

    c) unbeschadet der Buchstaben a) und b) den Herstellern gestattet wird, individuelle und/oder kollektive Rücknahmesysteme für Elektro- und Elektronik-Altgeräte aus privaten Haushalten einzurichten und zu betreiben, sofern diese im Einklang mit den Zielen dieser Richtlinie stehen;

    d) im Einklang mit nationalen und gemeinschaftlichen Gesundheits- und Sicherheitsnormen bei Elektro- und Elektronik-Altgeräten, die aufgrund einer Verunreinigung ein Risiko für die Gesundheit und Sicherheit der Mitarbeiter darstellen, die Rücknahme gemäß den Buchstaben a) und b) abgelehnt werden kann. Die Mitgliedstaaten treffen besondere Vorkehrungen für solche Elektro- und Elektronik-Altgeräte.

    Die Mitgliedstaaten können besondere Vorkehrungen für die Rückgabe von Elektro- und Elektronik-Altgeräten gemäß den Buchstaben a) und b) vorsehen, wenn die Geräte die wesentlichen Bauteile nicht mehr enthalten oder andere Abfälle als Elektro- und Elektronik-Altgeräte enthalten.

    (3) Bei nicht aus privaten Haushalten stammenden Elektro- und Elektronik-Altgeräten stellen die Mitgliedstaaten unbeschadet des Artikels 9 sicher, dass die Hersteller oder in ihrem Namen tätige Dritte für die Sammlung dieser Altgeräte sorgen.

    (4) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass alle gemäß den Absätzen 1, 2 und 3 gesammelten Elektro- und Elektronik-Altgeräte den nach Artikel 6 zugelassenen Behandlungsanlagen zugeführt werden, es sei denn, die Geräte werden als Ganzes wieder verwendet. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die geplante Wiederverwendung nicht zu einer Umgehung dieser Richtlinie, insbesondere der Artikel 6 und 7, führt. Sammlung und Beförderung getrennt gesammelter Elektro- und Elektronik-Altgeräte erfolgen so, dass Wiederverwendung und Recycling von Bauteilen oder ganzen Geräten, die wieder verwendet oder dem Recycling zugeführt werden können, optimiert werden.

    (5) Unbeschadet des Absatzes 1 sorgen die Mitgliedstaaten dafür, dass spätestens bis zum 31. Dezember 2006 eine Quote von durchschnittlich mindestens vier Kilogramm getrennt gesammelten Elektro- und Elektronik-Altgeräten aus privaten Haushalten pro Einwohner pro Jahr erreicht wird.

    Das Europäische Parlament und der Rat legen auf Vorschlag der Kommission und unter Berücksichtigung der technischen und wirtschaftlichen Erfahrungen der Mitgliedstaaten bis zum 31. Dezember 2008 eine neue verbindliche Zielvorgabe fest. Diese kann die Form eines Prozentsatzes der in den vorangegangenen Jahren an private Haushalte verkauften Menge an Elektro- und Elektronikgeräten annehmen.

    Artikel 6

    Behandlung

    (1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Hersteller oder in ihrem Namen tätige Dritte im Einklang mit den gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften Systeme für die Behandlung von Elektro- und Elektronik-Altgeräten einrichten und hierbei die besten verfügbaren Behandlungs-, Verwertungs- und Recyclingtechniken einsetzen. Die Systeme können von den Herstellern individuell und/oder kollektiv eingerichtet werden. Zur Einhaltung des Artikels 4 der Richtlinie 75/442/EWG umfasst die Behandlung mindestens die Entfernung aller Flüssigkeiten und eine selektive Behandlung gemäß Anhang II der vorliegenden Richtlinie.

    Andere Behandlungstechniken, die mindestens das gleiche Maß an Schutz für die menschliche Gesundheit und die Umwelt sicherstellen, können nach dem Verfahren des Artikels 14 Absatz 2 in Anhang II aufgenommen werden.

    Im Interesse des Umweltschutzes können die Mitgliedstaaten Mindestqualitätsstandards für die Behandlung von gesammelten Elektro- und Elektronik-Altgeräten festlegen. Die Mitgliedstaaten, die sich für solche Qualitätsstandards entscheiden, teilen diese der Kommission mit, die diese Standards veröffentlicht.

    (2) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass alle Anlagen oder Betriebe, die Behandlungstätigkeiten durchführen, in Übereinstimmung mit den Artikeln 9 und 10 der Richtlinie 75/442/EWG von den zuständigen Behörden eine Genehmigung einholen.

    Die Ausnahme von der Genehmigungspflicht nach Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe b) der Richtlinie 75/442/EWG kann auf Verwertungstätigkeiten für Elektro- und Elektronik-Altgeräte angewandt werden, wenn die zuständigen Behörden vor der Registrierung im Hinblick auf die Einhaltung von Artikel 4 der Richtlinie 75/442/EWG eine Inspektion durchführen.

    Bei der Inspektion wird Folgendes geprüft:

    a) Art und Menge der zu behandelnden Abfälle;

    b) allgemeine technische Anforderungen, die zu erfuellen sind;

    c) erforderliche Sicherheitsvorkehrungen.

    Die Inspektion findet mindestens einmal jährlich statt, und die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission die Ergebnisse.

    (3) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass alle Anlagen oder Betriebe, die Behandlungstätigkeiten durchführen, die Elektro- und Elektronik-Altgeräte gemäß den technischen Anforderungen des Anhangs III lagern und behandeln.

    (4) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Genehmigung oder Registrierung gemäß Absatz 2 alle erforderlichen Bedingungen zur Einhaltung der Anforderungen der Absätze 1 und 3 und zur Erreichung der in Artikel 7 vorgesehenen Zielvorgaben für die Verwertung enthält.

    (5) Die Behandlung kann auch außerhalb des betreffenden Mitgliedstaats oder außerhalb der Gemeinschaft durchgeführt werden, sofern die Verbringung der Elektro- und Elektronik-Altgeräte im Einklang mit der Verordnung (EWG) Nr. 259/93 des Rates vom 1. Februar 1993 zur Überwachung und Kontrolle der Verbringung von Abfällen in der, in die und aus der Europäischen Gemeinschaft(15) erfolgt.

    Elektro- und Elektronik-Altgeräte, die im Einklang mit der Verordnung (EWG) Nr. 259/93, der Verordnung (EG) Nr. 1420/1999 des Rates vom 29. April 1999 zur Festlegung gemeinsamer Regeln und Verfahren für die Verbringung bestimmter Arten von Abfällen in bestimmte nicht der OECD angehörende Länder(16) und der Verordnung (EG) Nr. 1547/1999 der Kommission vom 12. Juli 1999 zur Festlegung der bei der Verbringung bestimmter Arten von Abfällen in bestimmte Länder, für die der OECD-Beschluss C(92) 39 endg. nicht gilt, anzuwendenden Kontrollverfahren gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 259/93 des Rates(17) aus der Gemeinschaft ausgeführt werden, werden nur dann für die Erfuellung der Verpflichtungen bzw. Zielvorgaben gemäß Artikel 7 Absätze 1 und 2 dieser Richtlinie berücksichtigt, wenn der Exporteur beweisen kann, dass die Verwertung, die Wiederverwendung bzw. das Recycling unter Bedingungen erfolgt ist, die den Anforderungen dieser Richtlinie gleichwertig sind.

    (6) Die Mitgliedstaaten bestärken Anlagen oder Betriebe, die Behandlungstätigkeiten durchführen, zertifizierte Umweltmanagementsysteme gemäß der Verordnung (EG) Nr. 761/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. März 2001 über die freiwillige Beteiligung von Organisationen an einem Gemeinschaftssystem für das Umweltmanagement und die Umweltbetriebsprüfung (EMAS)(18) einzuführen.

    Artikel 7

    Verwertung

    (1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Hersteller oder in ihrem Namen tätige Dritte im Einklang mit den gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften individuell oder kollektiv Systeme für die Verwertung von Elektro- und Elektronik-Altgeräten einrichten, die gemäß Artikel 5 getrennt gesammelt wurden. Die Mitgliedstaaten geben der Wiederverwendung von ganzen Geräten den Vorzug. Bis zu dem in Absatz 4 genannten Zeitpunkt werden diese Geräte bei der Berechnung der in Absatz 2 festgelegten Zielvorgaben nicht berücksichtigt.

    (2) In Bezug auf Elektro- und Elektronik-Altgeräte, die einer Behandlung gemäß Artikel 6 zugeführt werden, stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die Hersteller bis zum 31. Dezember 2006 folgende Zielvorgaben erfuellen:

    a) Bei Elektro- und Elektronik-Altgeräten der Kategorien 1 und 10 des Anhangs IA

    - ist die Verwertungsquote auf mindestens 80 % des durchschnittlichen Gewichts je Gerät anzuheben und

    - die Wiederverwendungs- und Recyclingquote für Bauteile, Werkstoffe und Stoffe auf mindestens 75 % des durchschnittlichen Gewichts je Gerät anzuheben.

    b) Bei Elektro- und Elektronik-Altgeräten der Kategorien 3 und 4 des Anhangs IA

    - ist die Verwertungsquote auf mindestens 75 % des durchschnittlichen Gewichts je Gerät anzuheben und

    - die Wiederverwendungs- und Recyclingquote für Bauteile, Werkstoffe und Stoffe auf mindestens 65 % des durchschnittlichen Gewichts je Gerät anzuheben.

    c) Bei Elektro- und Elektronik-Altgeräten der Kategorien 2, 5, 6, 7 und 9 des Anhangs IA

    - ist die Verwertungsquote auf mindestens 70 % des durchschnittlichen Gewichts je Gerät anzuheben und

    - die Wiederverwendungs- und Recyclingquote für Bauteile, Werkstoffe und Stoffe auf mindestens 50 % des durchschnittlichen Gewichts je Gerät anzuheben.

    d) Bei Gasentladungslampen ist eine Wiederverwendungs- und Recyclingquote für Bauteile, Werkstoffe und Stoffe von mindestens 80 % des Gewichts der Lampen zu erreichen.

    (3) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Hersteller oder in ihrem Namen tätige Dritte im Hinblick auf die Berechnung dieser Zielvorgaben Aufzeichnungen über die Masse der Elektro- und Elektronik-Altgeräte, ihre Bauteile, Werkstoffe und Stoffe führen, wenn diese der Behandlungsanlage zugeführt werden (Input) und diese verlassen (Output) und/oder wenn diese der Verwertungs- oder Recyclinganlage zugeführt werden (Input).

    Die Kommission legt nach dem Verfahren des Artikels 14 Absatz 2 die erforderlichen Einzelheiten für die Überprüfung der Einhaltung der in Absatz 2 genannten Zielvorgaben durch die Mitgliedstaaten fest; hierzu zählen Werkstoffspezifikationen. Die Kommission unterbreitet diese Maßnahme bis zum 13. August 2004.

    (4) Das Europäische Parlament und der Rat legen auf Vorschlag der Kommission bis zum 31. Dezember 2008 neue Zielvorgaben für die Verwertung und die Wiederverwendung/das Recycling, einschließlich - soweit angebracht - für die Wiederverwendung ganzer Geräte, und für die unter Kategorie 8 des Anhangs IA fallenden Produkte fest. Dies erfolgt unter Berücksichtigung des ökologischen Nutzens der in Gebrauch befindlichen Elektro- und Elektronikgeräte, wie der verbesserten Effizienz der Ressourcen aufgrund der Entwicklungen im Werkstoff- und Technologiebereich. Hierbei wird auch dem technischen Fortschritt im Wiederverwendungs-, Verwertungs-, Recycling-, Produkt- und Werkstoffbereich sowie den von den Mitgliedstaaten und der Industrie gesammelten Erfahrungen Rechnung getragen.

    (5) Die Mitgliedstaaten fördern die Entwicklung neuer Verwertungs-, Recycling- und Behandlungstechnologien.

    Artikel 8

    Finanzierung in Bezug auf Elektro- und Elektronik-Altgeräte aus privaten Haushalten

    (1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Hersteller spätestens ab dem 13. August 2005 mindestens die Sammlung, Behandlung, Verwertung und umweltgerechte Beseitigung von bei den gemäß Artikel 5 Absatz 2 eingerichteten Rücknahmestellen gelagerten Elektro- und Elektronik-Altgeräten aus privaten Haushalten finanzieren.

    (2) Bei Produkten, die später als 13. August 2005 in Verkehr gebracht werden, ist jeder Hersteller für die Finanzierung der Tätigkeiten nach Absatz 1 in Bezug auf den durch seine eigenen Produkte anfallenden Abfall verantwortlich. Der Hersteller kann diese Verpflichtung wahlweise individuell oder durch die Beteiligung an einem kollektiven System erfuellen.

    Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass jeder Hersteller beim Inverkehrbringen eines Produkts eine Garantie stellt, aus der sich ergibt, dass die Finanzierung der Entsorgung aller Elektro- und Elektronik-Altgeräte gewährleistet ist, und dass die Hersteller ihre Produkte gemäß Artikel 11 Absatz 2 deutlich kennzeichnen. Diese Garantie stellt sicher, dass die Tätigkeiten nach Absatz 1 in Bezug auf dieses Produkt finanziert werden. Die Garantie kann in Form einer Teilnahme des Herstellers an geeigneten Systemen für die Finanzierung der Entsorgung von Elektro- und Elektronik-Altgeräten, einer Recycling-Versicherung oder eines gesperrten Bankkontos gestellt werden.

    Die Kosten für die Sammlung, Behandlung und umweltgerechte Beseitigung werden beim Verkauf neuer Produkte gegenüber dem Käufer nicht getrennt ausgewiesen.

    (3) Die Verantwortung für die Finanzierung der Kosten für die Entsorgung von Elektro- und Elektronik-Altgeräten aus Produkten, die vor dem in Absatz 1 genannten Zeitpunkt in Verkehr gebracht werden ("historische Altgeräte"), wird von einem oder mehreren Systemen getragen, zu dem bzw. denen alle Hersteller, die zum Zeitpunkt des Anfalls der jeweiligen Kosten auf dem Markt vorhanden sind, anteilsmäßig beitragen, z. B. im Verhältnis zu ihrem jeweiligen Marktanteil für den betreffenden Gerätetyp.

    Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Hersteller für einen Übergangszeitraum von acht Jahren (zehn Jahre für die Kategorie 1 des Anhangs IA) nach Inkrafttreten dieser Richtlinie die Kosten für die Sammlung, Behandlung und umweltgerechte Beseitigung beim Verkauf neuer Produkte gegenüber dem Käufer ausweisen dürfen. Die ausgewiesenen Kosten dürfen die tatsächlich entstandenen Kosten nicht überschreiten.

    (4) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Hersteller, die Elektro- oder Elektronikgeräte mit Hilfe der Fernkommunikationstechnik vertreiben, auch die Anforderungen dieses Artikels für Geräte einhalten, die in dem Mitgliedstaat ausgeliefert werden, in dem der Käufer des Geräts ansässig ist.

    Artikel 9

    Finanzierung in Bezug auf Elektro- und Elektronik-Altgeräte anderer Nutzer als privater Haushalte

    Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Kosten für die Sammlung, Behandlung, Verwertung und umweltgerechte Beseitigung von Elektro- und Elektronik-Altgeräten anderer Nutzer als privater Haushalte aus Produkten, die nach dem 13. August 2005 in Verkehr gebracht werden, spätestens ab dem 13. August 2005 von den Herstellern finanziert werden.

    Bei Elektro- und Elektronik-Altgeräten aus Produkten, die vor dem 13. August 2005 in Verkehr gebracht werden ("historische Altgeräte"), tragen die Hersteller die Finanzierung der Kosten für die Entsorgung. Die Mitgliedstaaten können alternativ dazu vorsehen, dass andere Nutzer als private Haushalte ebenfalls teilweise oder vollständig zur Finanzierung herangezogen werden.

    Hersteller sowie andere Nutzer als private Haushalte können unbeschadet dieser Richtlinie Vereinbarungen mit anderen Finanzierungsmodalitäten treffen.

    Artikel 10

    Informationen für die Nutzer

    (1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Nutzer von Elektro- und Elektronikgeräten in privaten Haushalten die nötigen Informationen erhalten über

    a) die Verpflichtung, Elektro- und Elektronik-Altgeräte nicht als unsortierten Siedlungsabfall zu beseitigen und diese Altgeräte getrennt zu sammeln,

    b) die ihnen zur Verfügung stehenden Rückgabe- und Sammelsysteme,

    c) ihren Beitrag zur Wiederverwendung, zum Recycling und zu anderen Formen der Verwertung von Elektro- und Elektronik-Altgeräten,

    d) die potenziellen Auswirkungen auf die Umwelt und die menschliche Gesundheit, die durch das Vorhandensein von gefährlichen Stoffen in Elektro- und Elektronikgeräten bedingt sind,

    e) die Bedeutung des Symbols nach Anhang IV.

    (2) Die Mitgliedstaaten erlassen angemessene Maßnahmen, damit sich die Verbraucher an der Sammlung von Elektro- und Elektronik-Altgeräten beteiligen und um sie darin zu bestärken, den Prozess der Wiederverwendung, Behandlung und Verwertung zu erleichtern.

    (3) Um die Beseitigung von Elektro- und Elektronik-Altgeräten als unsortierten Siedlungsabfall möglichst gering zu halten und um ihre getrennte Sammlung zu erleichtern, stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die Hersteller Elektro- und Elektronikgeräte, die nach dem 13. August 2005 in Verkehr gebracht werden, mit dem Symbol nach Anhang IV angemessen kennzeichnen. In Ausnahmefällen, sofern dies aufgrund der Größe oder der Funktion des Produkts erforderlich ist, ist das Symbol auf die Verpackung, die Gebrauchsanweisung und den Garantieschein für das Elektro- oder Elektronikgerät aufzudrucken.

    (4) Die Mitgliedstaaten können verlangen, dass einige oder alle Informationen gemäß den Absätzen 1 bis 3 von den Herstellern und/oder Vertreibern z. B. in der Gebrauchsanweisung oder am Verkaufsort gegeben werden.

    Artikel 11

    Informationen für Behandlungsanlagen

    (1) Um die Wiederverwendung sowie die korrekte und umweltgerechte Behandlung von Elektro- und Elektronik-Altgeräten - einschließlich Wartung, Nachrüstung, Umrüstung und Recycling - zu erleichtern, treffen die Mitgliedstaaten die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die Hersteller Informationen über die Wiederverwendung und Behandlung für jeden Typ neuer Elektro- und Elektronikgeräte, die in Verkehr gebracht werden, innerhalb eines Jahres nach Inverkehrbringen des jeweiligen Geräts bereitstellen. Aus diesen Informationen ergibt sich - soweit dies für die Wiederverwendungseinrichtungen, Behandlungs- und Recyclinganlagen erforderlich ist, damit sie den Bestimmungen dieser Richtlinie nachkommen können -, welche verschiedenen Bauteile und Werkstoffe die Elektro- und Elektronikgeräte enthalten und an welcher Stelle sich in den Elektro- und Elektronikgeräten gefährliche Stoffe und Zubereitungen befinden. Sie werden den Wiederverwendungseinrichtungen, Behandlungs- und Recyclinganlagen von den Herstellern von Elektro- und Elektronikgeräten in Form von Handbüchern oder in elektronischer Form (z. B. CD-ROM, Online-Dienste) zur Verfügung gestellt.

    (2) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass jeder Hersteller eines Elektro- oder Elektronikgeräts, das nach dem 13. August 2005 in Verkehr gebracht wird, durch Kennzeichnung des Geräts eindeutig zu identifizieren ist. Damit der Zeitpunkt, zu dem das Gerät in Verkehr gebracht wurde, eindeutig festgestellt werden kann, wird außerdem ein Hinweis darauf angebracht, dass das Gerät nach dem 13. August 2005 in Verkehr gebracht wurde. Die Kommission fördert die Ausarbeitung von europäischen Normen zu diesem Zweck.

    Artikel 12

    Informations- und Berichtspflicht

    (1) Die Mitgliedstaaten erstellen ein Verzeichnis der Hersteller und erheben auf Jahresbasis Informationen, einschließlich fundierter Schätzungen, über die Mengen und Kategorien von Elektro- und Elektronikgeräten, die auf ihrem Markt in Verkehr gebracht und in den Mitgliedstaaten über alle vorhandenen Wege gesammelt, wieder verwendet, dem Recycling zugeführt und verwertet wurden, sowie über die ausgeführten gesammelten Altgeräte unter Angabe des Gewichts oder, wenn dies nicht möglich ist, der Anzahl der Geräte.

    Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Hersteller, die Elektro- und Elektronikgeräte mit Hilfe der Fernkommunikationstechnik vertreiben, Informationen über die Einhaltung der Anforderungen von Artikel 8 Absatz 4 und über die Mengen und Kategorien von Elektro- und Elektronikgeräten vorlegen, die in dem Mitgliedstaat, in dem der Käufer des Geräts ansässig ist, in Verkehr gebracht wurden.

    Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die erforderlichen Informationen der Kommission alle zwei Jahre innerhalb von 18 Monaten nach Ablauf des erfassten Zeitraums übermittelt werden. Die erste Zusammenstellung von Informationen erfasst die Jahre 2005 und 2006. Die Informationen sind in einem Format vorzulegen, das innerhalb eines Jahres nach dem Inkrafttreten dieser Richtlinie nach dem Verfahren des Artikels 14 Absatz 2 im Hinblick auf die Einrichtung von Datenbanken über Elektro- und Elektronik-Altgeräte und deren Behandlung festgelegt wird.

    Zur Einhaltung dieses Absatzes sorgen die Mitgliedstaaten für einen angemessenen Informationsaustausch insbesondere in Bezug auf die Behandlungstätigkeiten gemäß Artikel 6 Absatz 5.

    (2) Unbeschadet der Anforderungen des Absatzes 1 übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission alle drei Jahre einen Bericht über die Durchführung dieser Richtlinie. Der Bericht ist anhand eines Fragebogens oder Schemas zu erstellen, den bzw. das die Kommission nach dem Verfahren des Artikels 6 der Richtlinie 91/692/EWG des Rates vom 23. Dezember 1991 zur Vereinheitlichung und zweckmäßigen Gestaltung der Berichte über die Durchführung bestimmter Umweltschutzrichtlinien(19) ausarbeitet. Der Fragebogen bzw. das Schema wird den Mitgliedstaaten sechs Monate vor Beginn des Berichtszeitraums übersandt. Der Bericht ist der Kommission innerhalb von neun Monaten nach Ablauf des von ihm erfassten Dreijahreszeitraums vorzulegen.

    Der erste Dreijahresbericht erfasst den Zeitraum von 2004 bis 2006.

    Die Kommission veröffentlicht innerhalb von neun Monaten nach Eingang der Berichte der Mitgliedstaaten einen Bericht über die Durchführung dieser Richtlinie.

    Artikel 13

    Anpassung an den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt

    Die erforderlichen Änderungen zur Anpassung des Artikels 7 Absatz 3 sowie des Anhangs IB (insbesondere hinsichtlich der etwaigen Hinzufügung von Leuchten in Haushalten, Glühlampen sowie photovoltaischen Erzeugnissen, d. h. von Solarpaneelen), des Anhangs II (insbesondere unter Berücksichtigung neuer technologischer Entwicklungen hinsichtlich der Behandlung von Elektro- und Elektronik-Altgeräten), sowie der Anhänge III und IV an den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt werden nach dem Verfahren des Artikels 14 Absatz 2 erlassen.

    Vor der Änderung der Anhänge konsultiert die Kommission unter anderem Hersteller von Elektro- und Elektronikgeräten, Betreiber von Recycling-Betrieben und Betreiber von Behandlungsanlagen, Umweltorganisationen sowie Arbeitnehmer- und Verbraucherverbände.

    Artikel 14

    Ausschuss

    (1) Die Kommission wird von dem durch Artikel 18 der Richtlinie 75/442/EWG eingesetzten Ausschuss unterstützt.

    (2) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 5 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.

    Der Zeitraum nach Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf drei Monate festgesetzt.

    (3) Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.

    Artikel 15

    Sanktionen

    Die Mitgliedstaaten legen für Verstöße gegen die aufgrund dieser Richtlinie erlassenen innerstaatlichen Vorschriften Sanktionen fest. Die Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein.

    Artikel 16

    Inspektion und Überwachung

    Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass Inspektion und Überwachung es ermöglichen, die ordnungsgemäße Durchführung dieser Richtlinie zu überprüfen.

    Artikel 17

    Umsetzung

    (1) Die Mitgliedstaaten setzen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, um dieser Richtlinie ab dem 13. August 2004 nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis.

    Wenn die Mitgliedstaaten diese Vorschriften erlassen, nehmen sie in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.

    (2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der innerstaatlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

    (3) Sofern die mit dieser Richtlinie angestrebten Ziele erreicht werden, können die Mitgliedstaaten Artikel 6 Absatz 6, Artikel 10 Absatz 1 und Artikel 11 durch Vereinbarungen zwischen den zuständigen Behörden und den betroffenen Wirtschaftszweigen umsetzen. Diese Vereinbarungen müssen den folgenden Anforderungen entsprechen:

    a) Die Vereinbarungen müssen durchsetzbar sein;

    b) in den Vereinbarungen müssen Ziele und die entsprechenden Fristen für ihre Verwirklichung benannt werden;

    c) die Vereinbarungen müssen im Veröffentlichungsblatt des betreffenden Mitgliedstaats oder in einer der Öffentlichkeit gleichermaßen zugänglichen offiziellen Quelle veröffentlicht und der Kommission übermittelt werden;

    d) die erzielten Ergebnisse sind regelmäßig zu überwachen, den zuständigen Behörden und der Kommission mitzuteilen und der Öffentlichkeit unter den in der Vereinbarung festgelegten Bedingungen zugänglich zu machen;

    e) die zuständigen Behörden sorgen für die Überprüfung der im Rahmen der Vereinbarung erzielten Fortschritte;

    f) im Falle der Nichterfuellung der Vereinbarung müssen die Mitgliedstaaten die entsprechenden Bestimmungen dieser Richtlinie durch den Erlass von Rechts- oder Verwaltungsvorschriften umsetzen.

    (4) a) Griechenland und Irland, die aufgrund

    - unzureichender Recycling-Infrastruktur,

    - geografischer Gegebenheiten (wie z. B. große Zahl kleiner Inseln bzw. ausgedehnte ländliche Gebiete und Berggebiete),

    - niedriger Bevölkerungsdichte und

    - geringen Verbrauchs an Elektro- und Elektronikgeräten

    entweder die Sammel-Zielvorgabe gemäß Artikel 5 Absatz 5 Unterabsatz 1 oder die Verwertungs-Zielvorgaben gemäß Artikel 7 Absatz 2 nicht erreichen können und die nach Artikel 5 Absatz 2 Unterabsatz 3 der Richtlinie 1999/31/EG des Rates vom 26. April 1999 über Abfalldeponien(20) eine Verlängerung der dort genannten Frist beantragen können,

    dürfen die in Artikel 5 Absatz 5 und Artikel 7 Absatz 2 der vorliegenden Richtlinie genannten Fristen um bis zu 24 Monate verlängern.

    Diese Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission spätestens zum Zeitpunkt der Umsetzung dieser Richtlinie von ihrer Entscheidung.

    b) Die Kommission unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten und das Europäische Parlament über diese Entscheidungen.

    (5) Innerhalb von fünf Jahren nach Inkrafttreten dieser Richtlinie unterbreitet die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht, der sich auf die Erfahrungen mit der Anwendung dieser Richtlinie insbesondere in Bezug auf die getrennte Sammlung, die Behandlung, die Verwertung und die Finanzierungssysteme stützt. In diesem Bericht ist darüber hinaus auch auf die Entwicklung des Stands der Technik, die gesammelten Erfahrungen, die Umweltschutzvorschriften und das Funktionieren des Binnenmarkts einzugehen. Dem Bericht sind gegebenenfalls Vorschläge für eine Änderung der entsprechenden Bestimmungen dieser Richtlinie beizufügen.

    Artikel 18

    Inkrafttreten

    Diese Richtlinie tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    Artikel 19

    Adressaten

    Diese Richtlinie ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.

    Geschehen zu Brüssel am 27. Januar 2003.

    Im Namen des Europäischen Parlaments

    Der Präsident

    P. Cox

    Im Namen des Rates

    Der Präsident

    G. Drys

    (1) ABl. C 365 E vom 19.12.2000, S. 184, und ABl. C 240 E vom 28.8.2001, S. 298.

    (2) ABl. C 116 vom 20.4.2001, S. 38.

    (3) ABl. C 148 vom 18.5.2001, S. 1.

    (4) Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom 15. Mai 2001 (ABl. C 34 E vom 7.2.2002, S.115), Gemeinsamer Standpunkt des Rates vom 4. Dezember 2001 (ABl. C 110 E vom 7.5.2002, S.1) und Beschluss des Europäischen Parlaments vom 10. April 2002 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht). Beschluss des Europäischen Parlaments vom 18. Dezember 2002 und Beschluss des Rates vom 16. Dezember 2002.

    (5) ABl. C 138 vom 17.5.1993, S. 5.

    (6) ABl. C 76 vom 11.3.1997, S. 1.

    (7) ABl. C 362 vom 2.12.1996, S. 241.

    (8) ABl. L 194 vom 25.7.1975, S. 47. Zuletzt geändert durch die Entscheidung 96/350/EG der Kommission (ABl. L 135 vom 6.6.1996, S. 32).

    (9) ABl. L 78 vom 26.3.1991, S. 38. Geändert durch die Richtlinie 98/101/EG der Kommission (ABl. L 1 vom 5.1.1999, S. 1).

    (10) ABl. L 118 vom 27.4.2001, S. 41.

    (11) ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23.

    (12) ABl. L 144 vom 4.6.1997, S. 19.

    (13) ABl. 196 vom 16.8.1967, S. 1. Zuletzt geändert durch die Richtlinie 2001/59/EG der Kommission (ABl. L 225 vom 21.8.2001, S. 1).

    (14) ABl. L 200 vom 30.7.1999, S. 1. Geändert durch die Richtlinie 2001/60/EG der Kommission (ABl. L 226 vom 22.8.2001, S. 5).

    (15) ABl. L 30 vom 6.2.1993, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2557/2001 der Kommission (ABl. L 349 vom 31.12.2001, S. 1).

    (16) ABl. L 166 vom 1.7.1999, S. 6. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2243/2001 der Kommission (ABl. L 303 vom 20.11.2001, S. 11).

    (17) ABl. L 185 vom 17.7.1999, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2243/2001 der Kommission.

    (18) ABl. L 114 vom 24.4.2001, S. 1.

    (19) ABl. L 377 vom 31.12.1991, S. 48.

    (20) ABl. L 182 vom 16.7.1999, S. 1.

    ANHANG IA

    Von dieser Richtlinie erfasste Gerätekategorien

    1. Haushaltsgroßgeräte

    2. Haushaltskleingeräte

    3. IT- und Telekommunikationsgeräte

    4. Geräte der Unterhaltungselektronik

    5. Beleuchtungskörper

    6. Elektrische und elektronische Werkzeuge (mit Ausnahme ortsfester industrieller Großwerkzeuge)

    7. Spielzeug sowie Sport- und Freizeitgeräte

    8. Medizinische Geräte (mit Ausnahme aller implantierten und infizierten Produkte)

    9. Überwachungs- und Kontrollinstrumente

    10. Automatische Ausgabegeräte

    ANHANG IB

    Auflistung der Produkte, die im Sinne dieser Richtlinie zu berücksichtigen sind und unter die in Anhang IA aufgeführten Kategorien fallen

    1. Haushaltsgroßgeräte

    Große Kühlgeräte

    Kühlschränke

    Gefriergeräte

    Sonstige Großgeräte zur Kühlung, Konservierung und Lagerung von Lebensmitteln

    Waschmaschinen

    Wäschetrockner

    Geschirrspüler

    Herde und Backöfen

    Elektrische Kochplatten

    Elektrische Heizplatten

    Mikrowellengeräte

    Sonstige Großgeräte zum Kochen oder zur sonstigen Verarbeitung von Lebensmitteln

    Elektrische Heizgeräte

    Elektrische Heizkörper

    Sonstige Großgeräte zum Beheizen von Räumen, Betten und Sitzmöbeln

    Elektrische Ventilatoren

    Klimageräte

    Sonstige Belüftungs-, Entlüftungs- und Klimatisierungsgeräte

    2. Haushaltskleingeräte

    Staubsauger

    Teppichkehrmaschinen

    Sonstige Reinigungsgeräte

    Geräte zum Nähen, Stricken, Weben oder zur sonstigen Bearbeitung von Textilien

    Bügeleisen und sonstige Geräte zum Bügeln, Mangeln oder zur sonstigen Pflege von Kleidung

    Toaster

    Friteusen

    Mühlen, Kaffeemaschinen und Geräte zum Öffnen oder Verschließen von Behältnissen oder Verpackungen

    Elektrische Messer

    Haarschneidegeräte, Haartrockner, elektrische Zahnbürsten, Rasierapparate, Massagegeräte und sonstige Geräte für die Körperpflege

    Wecker, Armbanduhren und Geräte zum Messen, Anzeigen oder Aufzeichnen der Zeit

    Waagen

    3. IT- und Telekommunikationsgeräte

    Zentrale Datenverarbeitung:

    Großrechner

    Minicomputer

    Drucker

    PC-Bereich:

    PCs (einschließlich CPU, Maus, Bildschirm und Tastatur)

    Laptops (einschließlich CPU, Maus, Bildschirm und Tastatur)

    Notebooks

    Elektronische Notizbücher

    Drucker

    Kopiergeräte

    Elektrische und elektronische Schreibmaschinen

    Taschen- und Tischrechner

    sowie sonstige Produkte und Geräte zur Erfassung, Speicherung, Verarbeitung, Darstellung oder Übermittlung von Informationen mit elektronischen Mitteln

    Benutzerendgeräte und -systeme

    Faxgeräte

    Telexgeräte

    Telefone

    Münz- und Kartentelefone

    Schnurlose Telefone

    Mobiltelefone

    Anrufbeantworter

    sowie sonstige Produkte oder Geräte zur Übertragung von Tönen, Bildern oder sonstigen Informationen mit Telekommunikationsmitteln

    4. Geräte der Unterhaltungselektronik

    Radiogeräte

    Fernsehgeräte

    Videokameras

    Videorekorder

    Hi-Fi-Anlagen

    Audio-Verstärker

    Musikinstrumente

    sowie sonstige Produkte oder Geräte zur Aufnahme oder Wiedergabe von Tönen oder Bildern, einschließlich Signalen, oder andere Technologien zur Übertragung von Tönen und Bildern mit anderen als Telekommunikationsmitteln

    5. Beleuchtungskörper

    Leuchten für Leuchtstofflampen mit Ausnahme von Leuchten in Haushalten

    Stabförmige Leuchtstofflampen

    Kompaktleuchtstofflampen

    Entladungslampen, einschließlich Hochdruck-Natriumdampflampen und Metalldampflampen

    Niederdruck-Natriumdampflampen

    Sonstige Beleuchtungskörper oder Geräte für die Ausbreitung oder Steuerung von Licht mit Ausnahme von Glühlampen

    6. Elektrische und elektronische Werkzeuge (mit Ausnahme ortsfester industrieller Großwerkzeuge)

    Bohrmaschinen

    Sägen

    Nähmaschinen

    Geräte zum Drehen, Fräsen, Schleifen, Zerkleinern, Sägen, Schneiden, Abscheren, Bohren, Lochen, Stanzen, Falzen, Biegen oder zur entsprechenden Bearbeitung von Holz, Metall und sonstigen Werkstoffen

    Niet-, Nagel- oder Schraubwerkzeuge oder Werkzeuge zum Lösen von Niet-, Nagel- oder Schraubverbindungen oder für ähnliche Verwendungszwecke

    Schweiß- und Lötwerkzeuge oder Werkzeuge für ähnliche Verwendungszwecke

    Geräte zum Versprühen, Ausbringen, Verteilen oder zur sonstigen Verarbeitung von fluessigen oder gasförmigen Stoffen mit anderen Mitteln

    Rasenmäher und sonstige Gartengeräte

    7. Spielzeug sowie Sport- und Freizeitgeräte

    Elektrische Eisenbahnen oder Autorennbahnen

    Videospielkonsolen

    Videospiele

    Fahrrad-, Tauch-, Lauf-, Rudercomputer usw.

    Sportausrüstung mit elektrischen oder elektronischen Bauteilen

    Geldspielautomaten

    8. Medizinische Geräte (mit Ausnahme aller implantierten und infizierten Produkte)

    Geräte für Strahlentherapie

    Kardiologiegeräte

    Dialysegeräte

    Beatmungsgeräte

    Nuklearmedizinische Geräte

    Laborgeräte für In-vitro-Diagnostik

    Analysegeräte

    Gefriergeräte

    Fertilisations-Testgeräte

    Sonstige Geräte zur Erkennung, Vorbeugung, Überwachung, Behandlung oder Linderung von Krankheiten, Verletzungen oder Behinderungen

    9. Überwachungs- und Kontrollinstrumente

    Rauchmelder

    Heizregler

    Thermostate

    Geräte zum Messen, Wiegen oder Regeln in Haushalt und Labor

    Sonstige Überwachungs- und Kontrollinstrumente von Industrieanlagen (z. B. in Bedienpulten)

    10. Automatische Ausgabegeräte

    Heißgetränkeautomaten

    Automaten für heiße oder kalte Flaschen oder Dosen

    Automaten für feste Produkte

    Geldautomaten

    Jegliche Geräte zur automatischen Abgabe von Produkten

    ANHANG II

    Selektive Behandlung von Werkstoffen und Bauteilen von Elektro- und Elektronik-Altgeräten gemäß Artikel 6 Absatz 1

    1. Mindestens folgende Stoffe, Zubereitungen und Bauteile müssen aus getrennt gesammelten Elektro- und Elektronik-Altgeräten entfernt werden:

    - PCB-haltige (PCB: polychlorierte Biphenyle) Kondensatoren im Sinne der Richtlinie 96/59/EG des Rates vom 16. September 1996 über die Beseitigung polychlorierter Biphenyle und polychlorierter Terphenyle (PCB/PCT)(1)

    - Quecksilberhaltige Bauteile wie Schalter oder Lampen für Hintergrundbeleuchtung

    - Batterien

    - Leiterplatten von Mobiltelefonen generell sowie von sonstigen Geräten, wenn die Oberfläche der Leiterplatte größer ist als 10 Quadratzentimeter

    - Tonerkartuschen, fluessig und pastös, und Farbtoner

    - Kunststoffe, die bromierte Flammschutzmittel enthalten

    - Asbestabfall und Bauteile, die Asbest enthalten

    - Kathodenstrahlröhren

    - Fluorchlorkohlenwasserstoffe (FCKW), teilhalogenierte Fluorchlorkohlenwasserstoffe (H-FCKW) oder teilhalogenierte Fluorkohlenwasserstoffe (H-FKW), Kohlenwasserstoffe (KW)

    - Gasentladungslampen

    - Flüssigkristallanzeigen (gegebenenfalls zusammen mit dem Gehäuse) mit einer Oberfläche von mehr als 100 Quadratzentimetern und hintergrundbeleuchtete Anzeigen mit Gasentladungslampen

    - Externe elektrische Leitungen

    - Bauteile, die feuerfeste Keramikfasern gemäß der Richtlinie 97/69/EG der Kommission vom 5. Dezember 1997 zur Anpassung der Richtlinie 67/548/EWG des Rates betreffend die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Stoffe an den technischen Fortschritt(2) enthalten

    - Bauteile, die radioaktive Stoffe enthalten, ausgenommen Bauteile, die die Freigrenzen nach Artikel 3 sowie Anhang I der Richtlinie 96/29/Euratom des Rates vom 13. Mai 1996 zur Festlegung der grundlegenden Sicherheitsnormen für den Schutz der Gesundheit der Arbeitskräfte und der Bevölkerung gegen die Gefahren durch ionisierende Strahlungen(3) nicht überschreiten.

    - Elektrolyt-Kondensatoren, die bedenkliche Stoffe enthalten (Höhe > 25 mm; Durchmesser: > 25 mm oder proportional ähnliches Volumen).

    Diese Stoffe, Zubereitungen und Bauteile sind gemäß Artikel 4 der Richtlinie 75/442/EWG zu beseitigen oder zu verwerten.

    2. Die folgenden Bauteile von getrennt gesammelten Elektro- und Elektronik-Altgeräten sind wie angegeben zu behandeln:

    - Kathodenstrahlröhren: Entfernung der fluoreszierenden Beschichtung.

    - Geräte, die Gase enthalten, die ozonschädigend sind oder ein Erderwärmungspotenzial (GWP) über 15 haben, z. B. enthalten in Schaum und Kühlkreisläufen; die Gase müssen sachgerecht entfernt und behandelt werden. Ozonschädigende Gase werden gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2037/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. Juni 2000 über Stoffe, die zum Abbau der Ozonschicht führen(4), behandelt.

    - Gasentladungslampen: Entfernung des Quecksilbers.

    3. Unter Berücksichtigung des Umweltschutzes und der Tatsache, dass Wiederverwendung und Recycling wünschenswert sind, sind die Abschnitte 1 und 2 so anzuwenden, dass die umweltgerechte Wiederverwendung und das umweltgerechte Recycling von Bauteilen oder ganzen Geräten nicht behindert wird.

    4. Im Rahmen des Verfahrens nach Artikel 14 Absatz 2 prüft die Kommission vorrangig, ob die Einträge für

    - Leiterplatten von Mobiltelefonen und

    - Flüssigkristallanzeigen

    geändert werden müssen.

    (1) ABl. L 243 vom 24.9.1996, S. 31.

    (2) ABl. L 343 vom 13.12.1997, S. 19.

    (3) ABl. L 159 vom 29.6.1996, S. 1.

    (4) ABl. L 244 vom 29.9.2000, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2039/2000 (ABl. L 244 vom 29.9.2000, S. 26).

    ANHANG III

    Technische Anforderungen gemäß Artikel 6 Absatz 3

    1. Standorte für die Lagerung (einschließlich der Zwischenlagerung) von Elektro- und Elektronik-Altgeräten vor ihrer Behandlung (unbeschadet der Anforderungen der Richtlinie 1999/31/EG):

    - geeignete Bereiche mit undurchlässiger Oberfläche und Auffangeinrichtungen und gegebenenfalls Abscheidern für auslaufende Flüssigkeiten und fettlösende Reinigungsmittel;

    - wetterbeständige Abdeckung für geeignete Bereiche.

    2. Standorte für die Behandlung von Elektro- und Elektronik-Altgeräten:

    - Waagen zur Bestimmung des Gewichts der behandelten Altgeräte;

    - geeignete Bereiche mit undurchlässiger Oberfläche und wasserundurchlässiger Abdeckung sowie Auffangeinrichtungen und gegebenenfalls Abscheidern für auslaufende Flüssigkeiten und fettlösende Reinigungsmittel;

    - geeigneter Lagerraum für demontierte Einzelteile;

    - geeignete Behälter für die Lagerung von Batterien, PCB/PCT-haltigen Kondensatoren und anderen gefährlichen Abfällen wie beispielsweise radioaktiven Abfällen;

    - Ausrüstung für die Behandlung von Wasser im Einklang mit Gesundheits- und Umweltvorschriften.

    ANHANG IV

    Symbol zur Kennzeichnung von Elektro- und Elektronikgeräten

    Das Symbol für die getrennte Sammlung von Elektro- und Elektronikgeräten stellt eine durchgestrichene Abfalltonne auf Rädern dar (siehe unten). Dieses Symbol ist sichtbar, erkennbar und dauerhaft anzubringen.

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    Gemeinsame Erklärung des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission

    zu

    Artikel 9

    Finanzierung in Bezug auf Elektro- und Elektronik-Altgeräte anderer Nutzer als privater Haushalte

    "Angesichts dessen, dass hinsichtlich der möglichen finanziellen Auswirkungen des vorliegenden Wortlauts von Artikel 9 auf die Hersteller Bedenken erhoben worden sind, erklären das Europäische Parlament, der Rat und die Kommission ihre gemeinsame Absicht, diese Fragen schnellstmöglich zu prüfen. Sollten sich diese Bedenken als begründet erweisen, bekundet die Kommission ihre Absicht, einen Vorschlag zur Änderung von Artikel 9 der Richtlinie zu unterbreiten. Das Parlament und der Rat verpflichten sich, auf einen solchen Vorschlag hin mit der gebotenen Eile nach ihren jeweiligen internen Verfahren tätig zu werden."

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