BESCHLUSS DES GERICHTS (Fünfte erweiterte Kammer)

10. September 2020 ( *1 )

„Nichtigkeitsklage – Einfuhren von Indica-Reis mit Ursprung in Kambodscha und Myanmar – Schutzmaßnahmen – Durchführungsverordnung (EU) 2019/67 – Klagebefugnis – Rechtsschutzinteresse – Zurückweisung der Einrede der Unzulässigkeit“

In der Rechtssache T‑246/19,

Königreich Kambodscha,

Cambodia Rice Federation (CRF) mit Sitz in Phnom Penh (Kambodscha),

Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte R. Antonini, E. Monard und B. Maniatis,

Kläger,

gegen

Europäische Kommission, vertreten durch A. Biolan, H. Leupold und E. Schmidt als Bevollmächtigte,

Beklagte,

betreffend eine Klage nach Art. 263 AEUV auf Nichtigerklärung der Durchführungsverordnung (EU) 2019/67 der Kommission vom 16. Januar 2019 zur Einführung von Schutzmaßnahmen betreffend die Einfuhren von Indica-Reis mit Ursprung in Kambodscha und Myanmar (ABl. 2019, L 15, S. 5)

erlässt

DAS GERICHT (Fünfte erweiterte Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten S. Papasavvas sowie der Richter D. Spielmann, U. Öberg (Berichterstatter), R. Mastroianni und R. Norkus,

Kanzler: E. Coulon,

folgenden

Beschluss

I. Sachverhalt

1

Die Cambodia Rice Federation (CRF) ist eine Vereinigung, die die Interessen der Reisindustrie Kambodschas vertritt. In der Klageschrift, die sie zusammen mit dem Königreich Kambodscha eingereicht hat, gibt sie an, im vorliegenden Fall für ihre Mitglieder, die alle Akteure dieses Wirtschaftszweigs seien, und für eigene Rechnung zu handeln.

2

Seit Anfang der 1970er Jahre räumt die Europäische Union Entwicklungsländern im Rahmen ihres Schemas allgemeiner Zollpräferenzen Handelspräferenzen ein.

3

Die von der Union ohne Gegenseitigkeit gewährten allgemeinen Zollpräferenzen fügen sich in eine autonome Handelsregelung ein, die den Entwicklungsländern einen Anreiz bieten soll, die Armut zu bekämpfen sowie eine verantwortungsvolle Staatsführung und eine nachhaltige Entwicklung zu fördern, indem sie ihnen zur Erzielung zusätzlicher Einnahmen durch internationalen Handel verhelfen soll, wie es der siebte Erwägungsgrund der Verordnung (EU) Nr. 978/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über ein Schema allgemeiner Zollpräferenzen und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 732/2008 des Rates (ABl. 2012, L 303, S. 1, im Folgenden: APS-Verordnung) vorsieht. Folglich stellt sich die in der APS‑Verordnung vorgesehene Regelung als ein Ausdruck der Politik der Union auf dem Gebiet der Entwicklungszusammenarbeit dar.

4

Im Rahmen der APS-Verordnung gewährt die Union Entwicklungsländern einen präferenziellen Zugang zu ihrem Markt in Form von Ermäßigungen auf die gewöhnlichen Zölle des Gemeinsamen Zolltarifs, der aus einer allgemeinen Regelung und zwei Sonderregelungen besteht. Die mit „Everything But Arms“ („Alles außer Waffen“) bezeichnete Regelung (im Folgenden: EBA‑Regelung) ist eine Sonderregelung zugunsten der am wenigsten entwickelten Länder.

5

Um in den Genuss der EBA-Regelung kommen zu können, muss ein Land von den Vereinten Nationen in die Kategorie der am wenigsten entwickelten Länder eingestuft worden sein (Art. 17 der APS‑Verordnung). Die Liste der nach der EBA‑Regelung des Art. 1 Abs. 2 Buchst. c der APS‑Verordnung begünstigten Länder ist in Anhang IV dieser Verordnung wiedergegeben.

6

Nach der EBA-Regelung waren die Zölle des Gemeinsamen Zolltarifs auf die Einfuhren von Indica‑Reis mit Ursprung in Kambodscha und Myanmar (im Folgenden: fragliche Ware) in die Union gemäß Art. 18 Abs. 1 der APS‑Verordnung vollständig ausgesetzt.

7

Am 16. Februar 2018 stellte die Italienische Republik, später unterstützt durch weitere Mitgliedstaaten, bei der Europäischen Kommission gemäß Art. 22 und Art. 24 Abs. 2 der APS‑Verordnung einen Antrag auf Ergreifung von Schutzmaßnahmen in Bezug auf die fragliche Ware.

8

Gemäß Art. 22 Abs. 1 der APS‑Verordnung können dann, wenn eine Ware mit Ursprung in einem durch die Präferenzregelungen nach Art. 1 Abs. 2 dieser Verordnung begünstigten Land in Mengen oder zu Preisen eingeführt wird, die die Hersteller von gleichartigen oder unmittelbar konkurrierenden Waren in der Union in ernste Schwierigkeiten bringen oder zu bringen drohen, die normalen Zölle des Gemeinsamen Zolltarifs für diese Ware wiedereingeführt werden.

9

Am 16. März 2018 leitete die Kommission eine Schutzmaßnahmenuntersuchung hinsichtlich der Einfuhren der fraglichen Ware ein, um die für eine eingehende Prüfung erforderlichen Informationen zu beschaffen. An dieser Untersuchung beteiligten sich insbesondere die kambodschanische Regierung, die CRF und einige ausführende verarbeitende Mühlen aus Kambodscha.

10

Nach Abschluss der Schutzmaßnahmenuntersuchung beschloss die Kommission, da sie zu dem Ergebnis gelangt war, dass die fragliche Ware in Mengen und zu Preisen eingeführt werde, die den Wirtschaftszweig der Union in ernste Schwierigkeiten brächten, mit dem Erlass der Durchführungsverordnung (EU) 2019/67 vom 16. Januar 2019 zur Einführung von Schutzmaßnahmen betreffend die Einfuhren von Indica‑Reis mit Ursprung in Kambodscha und Myanmar (ABl. 2019, L 15, S. 5, im Folgenden: angefochtenen Verordnung), die Zölle des Gemeinsamen Zolltarifs auf die Einfuhren der fraglichen Ware vorübergehend wiedereinzuführen. Sie war der Auffassung, dass die Schutzmaßnahmen für die Dauer von drei Jahren zu erlassen seien, und führte eine schrittweise Senkung des anwendbaren Zollsatzes ein.

II. Verfahren und Anträge der Parteien

11

Mit Klageschrift, die am 10. April 2019 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, haben das Königreich Kambodscha und die CRF die vorliegende Klage erhoben.

12

Mit besonderem Schriftsatz, der am 28. Juni 2019 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat die Kommission gemäß Art. 130 Abs. 1 der Verfahrensordnung des Gerichts eine Einrede der Unzulässigkeit der Klage erhoben.

13

Am 21. August 2019 haben das Königreich Kambodscha und die CRF ihre Stellungnahme zur Einrede der Unzulässigkeit eingereicht.

14

Am 28. Februar 2020 hat das Gericht der Kommission im Rahmen prozessleitender Maßnahmen nach Art. 89 der Verfahrensordnung eine schriftliche Frage gestellt. Die Kommission hat diese Frage fristgerecht beantwortet.

15

Das Königreich Kambodscha und die CRF beantragen in der Klageschrift,

die angefochtene Verordnung für nichtig zu erklären;

der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

16

Die Kommission beantragt in der Einrede der Unzulässigkeit,

die Klage als unzulässig abzuweisen;

die Kosten dem Königreich Kambodscha und der CRF aufzuerlegen.

17

In ihrer Stellungnahme zur Einrede der Unzulässigkeit beantragen das Königreich Kambodscha und die CRF,

die Einrede der Unzulässigkeit zurückzuweisen;

die angefochtene Verordnung für nichtig zu erklären;

der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

III. Rechtliche Würdigung

18

Nach Art. 130 Abs. 1 der Verfahrensordnung kann das Gericht eine Entscheidung über die Unzulässigkeit vorab herbeiführen, wenn der Beklagte dies beantragt. Nach Art. 130 Abs. 7 der Verfahrensordnung entscheidet das Gericht so bald wie möglich über den Antrag oder behält die Entscheidung dem Endurteil vor, wenn besondere Umstände dies rechtfertigen.

19

Da die Kommission im vorliegenden Fall beantragt hat, über die Unzulässigkeit zu entscheiden, beschließt das Gericht, das sich aufgrund der Aktenlage für hinreichend informiert hält, ohne Fortsetzung des Verfahrens über diesen Antrag zu entscheiden.

20

Die Kommission stützt ihre Einrede der Unzulässigkeit in erster Linie darauf, dass das Königreich Kambodscha und die CRF nicht die Voraussetzungen für die Klagebefugnis nach Art. 263 Abs. 4 AEUV erfüllten.

21

Wenn die Kommission auch nicht ausdrücklich zum Anwendungsbereich des Art. 263 Abs. 4 AEUV betreffend den Schutz eines souveränen Staates durch die Unionsgerichte Stellung nimmt, ersucht sie gleichwohl das Gericht zunächst, das Vorbringen des Rates in der Rechtssache, in der das Urteil vom 20. September 2019, Venezuela/Rat (T‑65/18, mit Rechtsmittel angefochten, EU:T:2019:649), ergangen ist, und insbesondere die Rüge zu prüfen, dass ein Drittland nicht als eine „natürliche oder juristische Person“ im Sinne von Art. 263 Abs. 4 AEUV angesehen werden könne.

22

Sodann macht die Kommission geltend, das Königreich Kambodscha und die CRF seien von der angefochtenen Verordnung nicht unmittelbar betroffen.

23

Dazu trägt sie erstens vor, die angefochtene Verordnung entfalte in Kambodscha keine Rechtswirkung und könne daher das Königreich Kambodscha und die CRF in rechtlicher Hinsicht nicht betreffen.

24

Zweitens würde die angefochtene Verordnung, selbst wenn sie Rechtswirkungen in Kambodscha entfalten könnte, die Ausfuhr von Indica-Reis aus Kambodscha in die Union weder beschränken noch verbieten. Außerdem sei die angefochtene Verordnung nur die Konsequenz der in der APS-Verordnung aufgestellten Verfahrensvoraussetzungen, die zu einer vorübergehenden Aussetzung der Vorteile des EBA-Systems führten. Bei dem Wettbewerbsnachteil und den negativen Auswirkungen auf die Tätigkeiten der Ausfuhr in die Union, die für das Königreich Kambodscha und die CRF potenziell aus der angefochtenen Verordnung folgen könnten, gehe es lediglich um allgemein geltende und tatsächliche Nachteile.

25

Drittens könnten sich die Rechtswirkungen der angefochtenen Verordnung nur aus deren Durchführung durch die Zollbehörden der Mitgliedstaaten und auch nur für Einführer in der Union ergeben, die nicht Partei des Rechtsstreits seien.

26

Viertens erfordere die angefochtene Verordnung die Ergreifung von Durchführungsmaßnahmen durch die Zollbehörden der Mitgliedstaaten, so dass sie für sich genommen und ohne Durchführungsmaßnahmen keine konkreten Rechtswirkungen für das Königreich Kambodscha und die CRF erzeuge.

27

Schließlich seien das Königreich Kambodscha und die CRF von der angefochtenen Verordnung auch nicht individuell betroffen.

28

Hierzu trägt die Kommission erstens vor, die angefochtene Verordnung sei ein Durchführungsmaßnahmen erfordernder Rechtsakt mit allgemeiner Geltung, der alle tatsächlichen oder potenziellen Importeure der fraglichen Ware in gleicher Weise betreffe und das Königreich Kambodscha und die CRF nicht individualisiere.

29

Zweitens sei die angefochtene Verordnung von den den betroffenen Wirtschaftsteilnehmer individualisierenden hybriden Rechtsakten, wie etwa Antidumpingverordnungen, zu unterscheiden, da sie keine individuelle Entscheidung enthalte, die sich ausdrücklich an das Königreich Kambodscha und die CRF richte.

30

Drittens lege die angefochtene Verordnung, da sie ein Rechtsakt mit allgemeiner Geltung sei, keine bestimmte Gruppe fest, die von ihr betroffen sei; zudem deute nichts darauf hin, dass die Interessen des Königreichs Kambodscha und der CRF mit denen einer bestimmten Gruppe übereinstimmten.

31

Viertens macht die Kommission geltend, selbst wenn es eine Gruppe gäbe, auf die die angefochtene Verordnung abziele, würde die Gruppe doch nicht notwendig das Königreich Kambodscha und die CRF umfassen, da nichts darauf hindeute, dass diese die Gesamtheit der Interessen einer solchen Gruppe verträten.

32

Fünftens führe die bloße Tatsache, dass das Königreich Kambodscha und die CRF an der dem Erlass der angefochtenen Verordnung vorausgehenden Untersuchung beteiligt gewesen seien, nicht zu ihrer Individualisierung durch die Verordnung.

33

Hilfsweise macht die Kommission geltend, das Königreich Kambodscha und die CRF hätten kein eigenes Interesse daran, unmittelbar gegen die angefochtene Verordnung im Wege der Klage vorzugehen.

34

Dazu führt sie aus, die angefochtene Verordnung finde nicht auf das Hoheitsgebiet von Kambodscha Anwendung, sondern auf das vom Gemeinsamen Zolltarif der Union erfasste Gebiet, so dass sie keine verbindliche Rechtswirkung für die Situation des Königreichs Kambodscha und der CRF habe. Außerdem verhindere die angefochtene Verordnung nicht die Ausfuhr von Indica-Reis mit Ursprung in Kambodscha in die Union, sondern begründe allenfalls einen allgemeinen theoretischen und künftigen tatsächlichen Schaden in Form eines möglichen Absatzrückgangs. Da allein Einrichtungen in der Union die Rechtsfolgen der angefochtenen Verordnung zu tragen hätten, füge diese weder dem Königreich Kambodscha noch der CRF einen eigenen Schaden zu.

35

Das Königreich Kambodscha und die CRF treten dem Vorbringen der Kommission entgegen.

A.   Zur Klagebefugnis des Königreichs Kambodscha und der CRF

36

Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass der Geist der Verträge darin besteht, sicherzustellen, dass gegen alle Handlungen der Organe, die dazu bestimmt sind, eine Rechtswirkung zu erzeugen, die Möglichkeit einer direkten Klage besteht (vgl. Urteil vom 23. April 1986, Les Verts/Parlament, 294/83, EU:C:1986:166, Rn. 24 und die dort angeführte Rechtsprechung). Die Bestimmungen der Verträge über das Klagerecht des Einzelnen dürfen daher nicht eng ausgelegt werden (Urteile vom 15. Juli 1963, Plaumann/Kommission, 25/62, EU:C:1963:17, S. 237, und vom 11. Juli 1996, Métropole télévision u. a./Kommission, T‑528/93, T‑542/93, T‑543/93 und T‑546/93, EU:T:1996:99, Rn. 60).

37

Die Union ist nämlich eine Rechtsgemeinschaft dergestalt, dass weder ihre Mitgliedstaaten noch ihre Organe der Kontrolle darüber entzogen sind, ob ihre Handlungen im Einklang mit den Verträgen stehen, mit denen ein umfassendes Rechtsschutz- und Verfahrenssystem geschaffen worden ist, das dem Gerichtshof der Europäischen Union die Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Handlungen der Organe zuweist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 23. April 1986, Les Verts/Parlament, 294/83, EU:C:1986:166, Rn. 23 und 24).

38

Dieser Grundsatz des effektiven gerichtlichen Rechtsschutzes ist ein allgemeiner Grundsatz des Unionsrechts, der sich aus den gemeinsamen Verfassungsüberlieferungen der Mitgliedstaaten ergibt und zudem in Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verankert ist (Urteile vom27. Juni 2013, Agrokonsulting‑04, C‑93/12, EU:C:2013:432, Rn. 59, und vom 5. November 2019, EZB u. a./Trasta Komercbanka u. a., C‑663/17 P, C‑665/17 P und C 669/17 P, EU:C:2019:923, Rn. 55 und 56).

39

Nach ständiger Rechtsprechung steht die Zulässigkeit einer Klage, die von einer natürlichen oder juristischen Person gegen eine nicht an sie gerichtete Handlung erhoben wird, nach Art. 263 Abs. 4 AEUV unter der Bedingung, dass dieser Person eine Klagebefugnis zuerkannt wird, die in zwei Fällen vorliegt. Zum einen kann eine derartige Klage erhoben werden, wenn diese Handlung die Person unmittelbar und individuell betrifft. Zum anderen kann eine solche Person gegen einen Rechtsakt mit Verordnungscharakter, der keine Durchführungsmaßnahmen nach sich zieht, klagen, sofern dieser Rechtsakt sie unmittelbar betrifft (vgl. Urteil vom 17. September 2015, Mory u. a./Kommission, C‑33/14 P, EU:C:2015:609, Rn. 59 und 91 und die dort angeführte Rechtsprechung, Beschluss vom 12. Januar 2017, Amrita u. a./Kommission, C‑280/16 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2017:9, Rn. 33 und die dort angeführte Rechtsprechung, und Urteil vom 13. März 2018, European Union Copper Task Force/Kommission, C‑384/16 P, EU:C:2018:176, Rn. 32 und die dort angeführte Rechtsprechung).

40

Dazu ist festzustellen, dass Handlungen, mit denen Schutzmaßnahmen eingeführt werden, natürliche oder juristische Personen, die nachweisen können, dass sie in den Rechtsakten der Kommission namentlich genannt oder von den vorbereitenden Untersuchungen betroffen waren, unmittelbar und individuell betreffen können (vgl. entsprechend Urteile vom 21. Februar 1984, Allied Corporation u. a./Kommission, 239/82 und 275/82, EU:C:1984:68, Rn. 10 bis 12; vgl. auch Urteile vom 28. Februar 2019, Rat/Growth Energy und Renewable Fuels Association, C‑465/16 P, EU:C:2019:155, Rn. 73 und 79 und die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 13. September 2013, Huvis/Rat, T‑536/08, nicht veröffentlicht, EU:T:2013:432, Rn. 25 und die dort angeführte Rechtsprechung).

41

Die in Rn. 40 des vorliegenden Beschlusses angeführte Rechtsprechung ist, obwohl sie Verordnungen zur Einführung von Antidumpingzöllen betrifft, auch im vorliegenden Fall einschlägig. Es ist nämlich bereits entschieden worden, dass die Voraussetzung, dass eine Person nur dann gegen eine Verordnung Klage erheben kann, wenn sie nicht nur unmittelbar, sondern auch individuell betroffen ist, im Licht des Rechts auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz unter Berücksichtigung der verschiedenen Umstände, die einen Kläger individualisieren können, auszulegen ist (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 25. Juli 2002, Unión de Pequeños Agricultores/Rat, C‑50/00 P, EU:C:2002:462, Rn. 44, vom 1. April 2004, Kommission/Jégo-Quéré, C‑263/02 P, EU:C:2004:210, Rn. 36, und vom 28. April 2015, T & L Sugars und Sidul Açúcares/Kommission, C‑456/13 P, EU:C:2015:284, Rn. 44).

42

Im Übrigen können nach der Rechtsprechung Verordnungen zur Einführung von Schutzmaßnahmen, auch wenn sie nach ihrer Rechtsnatur und ihrem Geltungsbereich normativen Charakter in dem Sinne haben können, dass sie für alle betroffenen Wirtschaftsteilnehmer gelten, bestimmte natürliche oder juristische Personen wegen persönlicher Eigenschaften oder besonderer, sie aus dem Kreis aller übrigen Personen heraushebender Umstände individuell betreffen (vgl. Urteil vom 10. April 2003, Kommission/Nederlandse Antillen, C‑142/00 P, EU:C:2003:217, Rn. 65 und die dort angeführte Rechtsprechung, und Beschluss vom 30. April 2003, VVG International u. a./Kommission, T‑155/02, EU:T:2003:125, Rn. 40 und 41 und die dort angeführte Rechtsprechung; vgl. in diesem Sinne auch Urteil vom 17. Januar 2002, Rica Foods/Kommission, T‑47/00, EU:T:2002:7, Rn. 34 und 36). Einer Verordnung zur Einführung von Schutzmaßnahmen kann daher ebenso wie einer Verordnung zur Einführung von Antidumpingzöllen eine hybride Natur beigemessen werden.

43

Da das Königreich Kambodscha und die CRF nicht Adressaten der angefochtenen Verordnung sind, ist im Licht dieser Grundsätze zu prüfen, ob es sich bei ihnen um natürliche oder juristische Personen handelt, die von der angefochtenen Verordnung unmittelbar und individuell betroffen sind.

1. Das Königreich Kambodscha

a) Zum Begriff „natürliche oder juristische Person“ im Sinne des Art. 263 Abs. 4 AEUV

44

Auf die vom Gericht im Rahmen prozessleitender Maßnahmen gestellte Frage hat die Kommission bestätigt, dass sie gegen die vom Königreich Kambodscha erhobene Klage nicht ausdrücklich eine auf den Begriff „natürliche oder juristische Person“ im Sinne von Art. 263 Abs. 4 AEUV gestützte Einrede der Unzulässigkeit erhebe. Sie hat jedoch betont, dass die Frage der Zulässigkeit einer Rechtssache vor dem Gericht eine Frage zwingenden Rechts sei, die gegebenenfalls von Amts wegen zu prüfen sei.

45

Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass der Zweck des Art. 263 Abs. 4 AEUV darin besteht, allen natürlichen und juristischen Personen, die von Handlungen der Unionsorgane unmittelbar und individuell betroffen sind, einen angemessenen gerichtlichen Rechtsschutz zu gewähren (Urteil vom 10. Juni 2009, Polen/Kommission, T‑257/04, EU:T:2009:182, Rn. 53, und Beschluss vom 10. Juni 2009, Polen/Kommission, T‑258/04, nicht veröffentlicht, EU:T:2009:183, Rn. 61).

46

Art. 263 Abs. 4 AEUV ist teleologisch auszulegen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 15. Juli 1963, Plaumann/Kommission, 25/62, EU:C:1963:17, S. 237), so dass es dem Ziel dieses Artikels zuwiderlaufen würde, Drittstaaten grundsätzlich von dem nach diesem Artikel gewährten gerichtlichen Rechtsschutz auszuschließen.

47

Außerdem können sich zwar Drittstaaten nicht auf den Status berufen, der den Mitgliedstaaten durch das Unionssystem in Bezug auf Rechtsstreitigkeiten verliehen wird, doch haben sie zumindest die gleichen Klagemöglichkeiten, wie sie juristischen Personen in diesem System zuerkannt werden (Urteil vom 10. Juni 2009, Polen/Kommission, T‑257/04, EU:T:2009:182, Rn. 52, und Beschluss vom 10. Juni 2009, Polen/Kommission, T‑258/04, nicht veröffentlicht, EU:T:2009:183, Rn. 60; Schlussanträge des Generalanwalts Poiares Maduro in der Rechtssache Polen/Rat, C‑273/04, EU:C:2007:361, Nr. 40).

48

Demgemäß ist bereits entschieden worden, dass eine Organisation, die Rechtspersönlichkeit besitzt, grundsätzlich eine Nichtigkeitsklage nach Art. 263 Abs. 4 AEUV erheben kann (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 1. Oktober 1997, Regione Toscana/Kommission, C‑180/97, EU:C:1997:451, Rn. 10 bis 12, und Urteil vom 22. November 2001, Nederlandse Antillen/Rat, C‑452/98, EU:C:2001:623, Rn. 51).

49

Außerdem schließen weder Art. 263 Abs. 4 AEUV noch eine andere Bestimmung des Primärrechts Drittstaaten von der Befugnis zur Erhebung einer Nichtigkeitsklage aus (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 16. Juli 2014, National Iranian Oil Company/Rat, T‑578/12, nicht veröffentlicht, EU:T:2014:678, Rn. 36, und vom 18. September 2015, Iran Liquefied Natural Gas/Rat, T‑5/13, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:644, Rn. 48).

50

Folglich kann ein Drittstaat, der sowohl völkerrechtlich als auch nach nationalem Recht Rechtspersönlichkeit besitzt, in Ermangelung eines Ausschlusses in den Verträgen nicht daran gehindert sein, einen Rechtsakt der Union vor dem Gericht anzufechten, wenn die Voraussetzungen des Art. 263 Abs. 4 AEUV erfüllt sind.

51

Mithin ist der Ausdruck „jede natürliche oder juristische Person“ in Art. 263 Abs. 4 AEUV dahin zu verstehen, dass er sich auch auf Staaten erstreckt, die, wie das Königreich Kambodscha, nicht Mitgliedstaaten der Union sind.

b) Zur unmittelbaren Betroffenheit

52

Zum Begriff der unmittelbaren Betroffenheit ist festzustellen, dass eine natürliche oder juristische Person von der mit der Klage angefochtenen Entscheidung dann unmittelbar betroffen ist, wenn zwei Kriterien kumulativ erfüllt sind, nämlich zum einen, dass sich die beanstandete Maßnahme auf die Rechtsstellung dieser Person unmittelbar auswirkt, und zum anderen, dass sie ihren Adressaten, die mit ihrer Durchführung betraut sind, keinerlei Ermessensspielraum belässt, weil ihre Umsetzung vielmehr rein automatisch erfolgt und sich allein aus der Unionsregelung ohne Anwendung weiterer Durchführungsvorschriften ergibt (vgl. Urteil vom 4. Dezember 2019, Polskie Górnictwo Naftowe i Gazownictwo/Kommission, C‑342/18 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2019:1043, Rn. 38 und die dort angeführte Rechtsprechung).

53

Insoweit ist als Erstes darauf hinzuweisen, dass für die Feststellung, ob eine Handlung Rechtswirkungen erzeugt, auf ihren Gegenstand, ihren Inhalt, ihren Sachgehalt, ihre Tragweite, ihre Wirkungen und auch auf den tatsächlichen und rechtlichen Zusammenhang, in dem sie steht, abzustellen ist und nicht auf ihre Natur, ihre Form, ihre Bezeichnung, ihr Trägermedium oder ihren Unterzeichner (vgl. Beschluss vom 8. März 2012, Octapharma Pharmazeutika/EMA, T‑573/10, EU:T:2012:114, Rn. 30 und die dort angeführte Rechtsprechung).

54

Im vorliegenden Fall ermöglicht Art. 22 Abs. 1 der APS-Verordnung den Mitgliedstaaten und bestimmten Dritten, die Kommission auf das Vorliegen von Umständen aufmerksam zu machen, die einen Rückgriff auf Schutzmaßnahmen erforderlich machen könnten.

55

Mit der auf der Grundlage von Art. 22 Abs. 1 der APS-Verordnung erlassenen angefochtenen Verordnung sind Schutzmaßnahmen eingeführt worden, die die ernsten Schwierigkeiten begrenzen sollen, in die der Wirtschaftszweig der Union durch die Ausfuhr von Indica-Reis aus Kambodscha geraten ist.

56

Gegenstand der angefochtenen Verordnung ist nach ihrem Art. 1 Abs. 1 die vorübergehende Wiedereinführung der Zölle des Gemeinsamen Zolltarifs auf Einfuhren von Indica-Reis mit Ursprung in Kambodscha, die mit in der Union vermarkteten ähnlichen oder direkt konkurrierenden Erzeugnissen in Wettbewerb stehen. Nach Art. 1 Abs. 2 der angefochtenen Verordnung beträgt der Zoll für Indica-Reis mit Ursprung in Kambodscha für das erste Jahr ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der angefochtenen Verordnung 175 Euro je Tonne, für das zweite Jahr 150 Euro je Tonne und für das dritte Jahr 125 Euro je Tonne. Des Weiteren regelt Art. 1 Abs. 3 der angefochtenen Verordnung den Zollbetrag, der im Fall einer Anpassung des Zolls des Gemeinsamen Zolltarifs zu erheben ist.

57

Nach den Angaben des Königreichs Kambodscha und der CRF, die von der Kommission nicht bestritten worden sind, machen die Ausfuhren von Indica-Reis aus Kambodscha in die Union einen erheblichen Anteil der Gesamtausfuhren von Indica-Reis mit Ursprung in Kambodscha aus, und zwar zwischen 50 % und 70 %. Außerdem hat die Kommission im 28. Erwägungsgrund der angefochtenen Verordnung darauf hingewiesen, dass zum Ende des Untersuchungszeitraums 25 % der Gesamteinfuhren der fraglichen Ware in die Union auf Kambodscha entfallen seien. Somit ist festzustellen, dass die angefochtene Verordnung geeignet ist, die wirtschaftliche Lage Kambodschas erheblich zu beeinträchtigen. Überdies hat die Kommission im 84. Erwägungsgrund der angefochtenen Verordnung eingeräumt, dass es die Ausfuhren aus Kambodscha erschweren würde, wenn Kambodscha dem vollen Zollsatz des Gemeinsamen Zolltarifs unterworfen würde.

58

Zwar ist bereits entschieden worden, dass die bloße Tatsache, dass ein Rechtsakt einen Einfluss auf die materielle Situation eines Klägers haben könnte, nicht ausreicht, um ihn als durch diesen Rechtsakt unmittelbar betroffen anzusehen, und dass nur bei Vorliegen besonderer Umstände der Einzelne, der geltend macht, dass sich die Maßnahme auf seine Marktstellung auswirke, nach Art. 263 Abs. 4 AEUV Klage erheben kann (Urteile vom 10. Dezember 1969, Eridania u. a./Kommission, 10/68 und 18/68, EU:C:1969:66, Rn. 7, und vom 18. Oktober 2018, ArcelorMittal Tubular Products Ostrava u. a./Kommission, T‑364/16, EU:T:2018:696, Rn. 40).

59

Zu beachten ist jedoch, dass die angefochtene Verordnung auf der Grundlage der APS-Verordnung erlassen worden ist. Wie die Kommission im 82. Erwägungsgrund der angefochtenen Verordnung hervorgehoben hat, zielt die APS-Verordnung in erster Linie darauf ab, Entwicklungsländern bei ihren Anstrengungen im Bereich der Armutsbekämpfung zur Seite zu stehen sowie eine verantwortungsvolle Staatsführung und eine nachhaltige Entwicklung zu fördern, indem diese Länder insbesondere dabei unterstützt werden, durch internationalen Handel mehr Beschäftigung, eine stärkere Industrialisierung und zusätzliche Einnahmen zu erzielen. Die EBA-Regelung hilft den ärmsten und schwächsten Ländern der Welt – darunter nach der APS-Verordnung auch Kambodscha –, die aufgrund ihrer geringen und nicht diversifizierten Exportbasis anfällig sind, bei der Nutzung von Handelschancen und gewährt den am wenigsten entwickelten Ländern einen Präferenzzugang zum Unionsmarkt durch eine vollständige Aussetzung der Zölle des Gemeinsamen Zolltarifs.

60

Mit der angefochtenen Verordnung wird der präferenzielle Zugang des Königreichs Kambodscha zum Unionsmarkt vorübergehend beendet, der ihm als einem Land gewährt wurde, das in Anhang IV der APS‑Verordnung aufgenommen ist, der die in Art. 1 Abs. 2 Buchst. c der APS‑Verordnung genannte Liste der durch die EBA‑Regelung begünstigten Länder enthält. Durch die Einführung von Schutzmaßnahmen werden also sowohl die rechtlichen als auch die wirtschaftlichen Voraussetzungen geändert, unter denen die Vermarktung von Indica-Reis mit Ursprung in Kambodscha auf dem Unionsmarkt erfolgt. Damit ist die Rechtsstellung des Königreichs Kambodscha unmittelbar und spürbar beeinträchtigt.

61

Die angefochtene Verordnung entfaltet somit unmittelbar Rechtswirkungen für das Königreich Kambodscha, da die Kommission mit ihr die Rechtsstellung des Königreichs Kambodscha als eines Landes verändert hat, für das eine vollständige Aussetzung der Zölle des Gemeinsamen Zolltarifs galt.

62

Das Vorbringen der Kommission, dass die angefochtene Verordnung keine Rechtswirkungen für das Königreich Kambodscha entfalte und nicht die Ausfuhren von Indica-Reis aus Kambodscha in die Union beeinträchtige, ist daher zurückzuweisen.

63

Zurückzuweisen ist auch das Vorbringen der Kommission, das Königreich Kambodscha sei in seiner Rechtsstellung nicht unmittelbar betroffen, da die mit der angefochtenen Verordnung eingeführten Schutzmaßnahmen nur für in der Union niedergelassene Einführer gälten. Es trifft zwar zu, dass in dieser Verordnung Maßnahmen aufgeführt sind, die in erster Linie auf die genannten Einführer Anwendung finden; diese Maßnahmen bewirken aber eine unmittelbare Betroffenheit des kambodschanischen Staates, der, wie in den Rn. 57, 59 und 61 des vorliegenden Beschlusses ausgeführt worden ist, aufgrund der Anwendung dieser Maßnahmen ihm gegenüber in seiner wirtschaftlichen Tätigkeit beschränkt wird.

64

Selbstverständlich ist es Sache der in der Union niedergelassenen Einführer, diese Maßnahmen anzuwenden, da die von den Unionsorganen verabschiedeten Rechtsakte grundsätzlich nicht außerhalb des Unionsgebiets anwendbar sind. Trotzdem können die von der angefochtenen Verordnung beeinträchtigten Organisationen von den ihnen gegenüber angewandten Schutzmaßnahmen unmittelbar betroffen sein. Die vorübergehende Wiedereinführung der Zölle des Gemeinsamen Zolltarifs auf die Einfuhren der fraglichen Ware in die Union kommt nämlich einer Beschränkung des Zugangs zum Unionsmarkt für bestimmte Organisationen, darunter das Königreich Kambodscha, gleich, die zuvor aufgrund einer Sonderregelung über Zollpräferenzen einen bevorzugten Zugang zum Unionsmarkt hatten (vgl. in diesem Sinne und entsprechend Urteil vom 13. September 2018, Almaz-Antey/Rat, T‑515/15, nicht veröffentlicht, EU:T:2018:545, Rn. 65).

65

Im Übrigen ist zu beachten, dass der bloße Umstand, dass das Königreich Kambodscha nicht die für die Einfuhr von Indica-Reis mit Ursprung in Kambodscha in die Union geltenden Zölle entrichtet, weil diese von den Einführern in der Union entrichtet werden, nicht den Schluss zulässt, dass die angefochtene Verordnung keine rechtlichen Wirkungen für seine Situation hätte (vgl. in diesem Sinne und entsprechend Urteile vom 20. März 1985, Timex/Rat und Kommission, 264/82, EU:C:1985:119, Rn. 12 bis 16, und vom 3. Mai 2018, Distillerie Bonollo u. a./Rat, T‑431/12, mit Rechtsmittel angefochten, EU:T:2018:251, Rn. 61 und 62).

66

Als Zweites ist festzustellen, dass nicht schon deshalb, weil zur Durchführung des Rechtsakts, dessen Nichtigerklärung beantragt wird, eine nationale Umsetzungsmaßnahme hinzutritt, auszuschließen ist, dass ein Kläger als von dem fraglichen Rechtsakt unmittelbar betroffen angesehen werden kann, was jedoch voraussetzt, dass der mit seiner Durchführung betraute Mitgliedstaat nicht über ein eigenständiges Ermessen verfügt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 5. Oktober 2005, Land Oberösterreich und Österreich/Kommission, T‑366/03 und T‑235/04, EU:T:2005:347, Rn. 29 und die dort angeführte Rechtsprechung).

67

In dem Fall nämlich, dass der mit der Durchführung des Rechtsakts betraute Mitgliedstaat nicht über ein eigenständiges Ermessen verfügt, hat der Erlass der nationalen Entscheidung automatischen Charakter und ist die Rechtsstellung des Klägers als von der angefochtenen Entscheidung unmittelbar betroffen anzusehen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 10. September 2009, Kommission/Ente per le Ville Vesuviane und Ente per le Ville Vesuviane/Kommission, C‑445/07 P und C‑455/07 P, EU:C:2009:529, Rn. 45 und 46 und die dort angeführte Rechtsprechung).

68

Insoweit ist das Gericht der Auffassung, dass die angefochtene Verordnung unter Berücksichtigung des Wortlauts ihres Art. 1 Abs. 1 bis 3 den Mitgliedstaaten keinerlei Ermessensspielraum hinsichtlich der fraglichen Abgabe und der Höhe des Zolls auf Indica-Reis mit Ursprung in Kambodscha lässt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 14. September 1995, Antillean Rice Mills u. a./Kommission, T‑480/93 und T‑483/93, EU:T:1995:162, Rn. 63), so dass auch die zweite Voraussetzung der unmittelbaren Betroffenheit erfüllt ist.

69

Folglich ist das Königreich Kambodscha von der angefochtenen Verordnung unmittelbar betroffen.

c) Zur individuellen Betroffenheit

70

Nach Art. 263 Abs. 4 AEUV kann eine natürliche oder juristische Person nur dann als von einer von einem Unionsorgan erlassenen Maßnahme mit allgemeiner Geltung individuell betroffen angesehen werden, wenn die Maßnahme sie in ihrer Rechtsstellung wegen bestimmter persönlicher Eigenschaften oder besonderer, sie aus dem Kreis aller übrigen Personen heraushebender Umstände berührt und sie daher in ähnlicher Weise individualisiert wie den Adressaten einer solchen Maßnahme (Urteile vom 15. Juli 1963, Plaumann/Kommission, 25/62, EU:C:1963:17, S. 237 und 238, und vom 18. Mai 1994, Codorniu/Rat, C‑309/89, EU:C:1994:197, Rn. 20; vgl. auch Urteil vom 10. April 2003, Kommission/Nederlandse Antillen, C‑142/00 P, EU:C:2003:217, Rn. 65 und die dort angeführte Rechtsprechung).

71

Nach der in den Rn. 40 bis 42 des vorliegenden Beschlusses angeführten Rechtsprechung schließt der normative Charakter einer angefochtenen Handlung es nicht aus, dass diese einige beteiligte juristische oder natürliche Personen unmittelbar und individuell betreffen kann (Urteil vom 18. Mai 1994, Codorniu/Rat, C‑309/89, EU:C:1994:197, Rn.19; vgl. auch Urteil vom 28. Februar 2019, Rat/Growth Energy und Renewable Fuels Association, C‑465/16 P, EU:C:2019:155, Rn. 72 und die dort angeführte Rechtsprechung; Urteil vom 14. September 1995, Antillean Rice Mills u. a./Kommission, T‑480/93 und T‑483/93, EU:T:1995:162, Rn. 66).

72

Entgegen dem Vorbringen der Kommission führt daher der Umstand, dass die angefochtene Verordnung darauf abzielt, die Zölle des Gemeinsamen Zolltarifs für alle Einfuhren der fraglichen Ware in die Union wiederherzustellen, nicht dazu, dass es de facto unmöglich ist, dass bestimmte natürliche oder juristische Personen von der Verordnung individuell betroffen sein könnten.

73

In Anbetracht der in Rn. 42 des vorliegenden Beschlusses angeführten Rechtsprechung ist auch das Vorbringen der Kommission zurückzuweisen, dass eine Verordnung zur Einführung von Schutzmaßnahmen wie die im vorliegenden Fall angefochtene nicht, wie Antidumping- und Antisubventionsverordnungen, hybriden Charakter haben könne.

74

Da die angefochtene Verordnung zur Einführung von Schutzmaßnahmen allgemeine Geltung hat, ist festzustellen, dass sie, wie die Kommission zu Recht geltend macht, auf jede Person angewandt werden kann, die bereit und in der Lage ist, die fragliche Ware in die Union auszuführen. Das bedeutet jedoch nicht, dass nicht unter Umständen bestimmte natürliche oder juristische Personen von dieser Verordnung individuell betroffen sein und deshalb einer definierten Gruppe angehören können.

75

So kann der Umstand, dass eine Person an dem Verfahren beteiligt ist, das zum Erlass eines Unionsrechtsakts führt, geeignet sein, sie in Bezug auf diesen Rechtsakt zu individualisieren, was zwangsläufig bedeutet, dass dieser ihr gegenüber verbindliche Rechtswirkungen erzeugt, wenn die anwendbare Unionsregelung ihr bestimmte Verfahrensgarantien einräumt (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 4. Oktober 1983, Fediol/Kommission, 191/82, EU:C:1983:259, Rn. 31, und vom 17. Januar 2002, Rica Foods/Kommission, T‑47/00, EU:T:2002:7, Rn. 55, sowie Beschluss vom 14. Dezember 2005, Arizona Chemical u. a./Kommission, T‑369/03, EU:T:2005:458, Rn. 72).

76

Im Übrigen ist der Rechtsschutz, den eine natürliche oder juristische Person gemäß Art. 263 Abs. 4 AEUV genießt, auf der Grundlage der Besonderheit ihrer Situation im Vergleich zu der aller anderen betroffenen Personen zu bestimmen. Entscheidend für die Bestimmung der Personen, die von einer Entscheidung über die Einführung einer Schutzmaßnahme individuell betroffen sind, ist somit der gerichtliche Rechtsschutz, den das Land oder das Gebiet sowie die betroffenen Unternehmen, gegen die die Schutzmaßnahme ergriffen wird, nach dem Unionsrecht genießen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 11. Februar 1999, Antillean Rice Mills u. a./Kommission, C‑390/95 P, EU:C:1999:66, Rn. 28).

77

Auch der Umstand, dass die Kommission aufgrund besonderer Bestimmungen verpflichtet ist, die Folgen der Maßnahme zu berücksichtigen, die sie in Bezug auf die Situation bestimmter natürlicher oder juristischer Personen zu treffen beabsichtigt, ist zur Individualisierung dieser Personen geeignet (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 14. September 1995, Antillean Rice Mills u. a./Kommission, T‑480/93 und T‑483/93, EU:T:1995:162, Rn. 67 und die dort angeführte Rechtsprechung).

78

Im vorliegenden Fall wird das Königreich Kambodscha von der angefochtenen Verordnung ausdrücklich und spezifisch erfasst. Es wird im Titel der angefochtenen Verordnung als ein Land namentlich genannt, in Bezug auf das die Schutzmaßnahmen eingeführt werden.

79

Hinsichtlich der Verfahrensgarantien zugunsten des Königreichs Kambodscha als einem Land, gegen das die Schutzmaßnahmen erlassen worden sind, ist festzustellen, dass die Kommission nach Art. 22 Abs. 4 der APS-Verordnung zum Erlass delegierter Rechtsakte ermächtigt ist, um Regeln für das Verfahren zur Ergreifung allgemeiner Schutzmaßnahmen, insbesondere in Bezug auf die Rechte der Parteien, aufzustellen.

80

Auf dieser Grundlage hat die Kommission am 28. August 2013 die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1083/2013 zur Festlegung der Regeln für das Verfahren zur vorübergehenden Rücknahme von Zollpräferenzen und zur Ergreifung allgemeiner Schutzmaßnahmen nach der APS‑Verordnung (ABl. 2013, L 293, S. 16, im Folgenden: Delegierte Verordnung) erlassen.

81

Nach den in der Delegierten Verordnung festgelegten Verfahrensvorschriften werden dem durch die EBA-Regelung begünstigten Land sowie den „interessierten Parteien“ eine Reihe von Rechten und Verfahrensgarantien zuerkannt, wobei die „interessierten Parteien“ in Art. 22 Abs. 3 der APS‑Verordnung als diejenigen Parteien definiert werden, die an der Produktion, dem Vertrieb oder dem Verkauf der Einfuhren mit Ursprung in einem durch eine Präferenzregelung begünstigten Land und gleichartiger oder unmittelbar konkurrierender Waren beteiligt sind.

82

Neben seiner Eigenschaft als der eines durch die EBA-Regelung begünstigten Landes wurde dem Königreich Kambodscha auch die Eigenschaft einer „interessierten Partei“ zuerkannt. Dem 19. Erwägungsgrund der angefochtenen Verordnung ist nämlich zu entnehmen, dass die Kommission die kambodschanische Regierung in die Liste der „interessierten Parteien“ aufgenommen hat, die im Anschluss an die Mitteilung der Feststellungen der Kommission Stellung genommen haben.

83

So haben das Königreich Kambodscha als durch die EBA-Regelung begünstigtes Land sowie alle anderen interessierten Parteien nach der Delegierten Verordnung Anspruch auf Unterrichtung über die Einleitung der Untersuchung und auf Übermittlung des vollen Wortlauts des schriftlichen Antrags (Art. 10 Abs. 2 der Delegierten Verordnung). Im Stadium der Untersuchung ist die Kommission verpflichtet, die Stellungnahmen der interessierten Parteien zu berücksichtigen, soweit sie sich auf ausreichende Nachweise stützen (Art. 11 Abs. 2 der Delegierten Verordnung). Auch später, wenn die Kommission über die wesentlichen Erwägungen unterrichtet, auf deren Grundlage sie ihre Entscheidungen trifft, können die interessierten Parteien ihre Stellungnahmen übermitteln, die von der Kommission zu berücksichtigen sind (Art. 17 Abs. 3 und 5 der Delegierten Verordnung).

84

Außerdem ist dem Königreich Kambodscha als durch die EBA‑Regelung begünstigtem Land sowie allen anderen interessierten Parteien auf schriftlichen Antrag Zugang zu dem von der Kommission nach Einleitung der Untersuchung erstellten Dossier zu gewähren. Sie können alle darin enthaltenen Informationen einsehen und sich dazu äußern. Ihre Stellungnahmen werden berücksichtigt, soweit sie ausreichend begründet sind (Art. 14 Abs. 2 der Delegierten Verordnung). Des Weiteren gewährt diese Verordnung dem durch die EBA-Regelung begünstigten Land und den interessierten Parteien das Recht, von der Kommission angehört zu werden (Art. 15 Abs. 1 der Delegierten Verordnung) und sich an den Anhörungsbeauftragten zu wenden (Art. 16 Abs. 1 der Delegierten Verordnung).

85

Was die aktive Beteiligung des Königreichs Kambodscha am Untersuchungsverfahren angeht, so steht fest, dass es sich am Verfahren beteiligt hat, das zum Erlass der angefochtenen Verordnung geführt hat. Im 19. Erwägungsgrund der angefochtenen Verordnung nimmt die Kommission nämlich auf die Stellungnahme der kambodschanischen Regierung als interessierter Partei Bezug. Weitere Bezugnahmen auf die aktive Beteiligung des Königreichs Kambodscha oder der kambodschanischen Regierung an der Untersuchung der Kommission sind in den Erwägungsgründen 34, 41, 52, 72 und 73 der angefochtenen Verordnung enthalten.

86

Die aktive Beteiligung an der Untersuchung ist zwar für sich genommen keine hinreichende Voraussetzung für die Beurteilung der individuellen Betroffenheit einer natürlichen oder juristischen Person, doch ist sie nicht bedeutungslos. Die aktive Beteiligung eines Klägers am Untersuchungsverfahren, z. B. durch die Übermittlung von Daten und die Abgabe schriftlicher Erklärungen, ist nämlich ein relevanter Gesichtspunkt für die Feststellung, ob er individuell betroffen ist oder nicht (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 16. April 2015, TMK Europe, C‑143/14, EU:C:2015:236, Rn. 24 bis 26, und vom 11. Juli 1996, Sinochem Heilongjiang/Rat, T‑161/94, EU:T:1996:101, Rn. 47).

87

Zur Notwendigkeit, die Konsequenzen der angefochtenen Verordnung für die Situation des Königreichs Kambodscha zu berücksichtigen, stellt das Gericht fest, dass, wie aus den Rn. 56 bis 59 des vorliegenden Beschlusses hervorgeht, die angefochtene Verordnung insoweit, als sie den Schutz, den das Königreich Kambodscha nach der APS‑Verordnung genoss, vorübergehend ausgesetzt hat, geeignet ist, diesem Land angesichts der Bedeutung, die die Ausfuhren von Indica-Reis in die Union für seine Wirtschaft haben, einen erheblichen wirtschaftlichen Schaden zuzufügen.

88

Die Kommission selbst hat das Ziel der APS-Verordnung als Rechtfertigungsgrund für eine schrittweise Liberalisierung der Schutzmaßnahmen über einen Zeitraum von drei Jahren hervorgehoben und demgemäß die Ansicht vertreten, dass eine schrittweise Senkung der anwendbaren Zölle ausreichen müsste, um die Verschlechterung der Wirtschafts- oder Finanzlage des Wirtschaftszweigs der Union auszugleichen (Erwägungsgründe 81 bis 85 der angefochtenen Verordnung).

89

Daraus ist zu folgern, dass die Kommission beim Erlass von Schutzmaßnahmen, soweit die jeweiligen Gegebenheiten dies zulassen, ermitteln muss, welche negativen Auswirkungen ihre Entscheidung möglicherweise für die Wirtschaft des Königreichs Kambodscha als eines durch die EBA‑Regelung begünstigten Landes sowie für die übrigen interessierten Parteien hat, und dass somit, was die Zulässigkeit einer Klage angeht, diese Parteien und das genannte Königreich, da sie einem beschränkten Kreis natürlicher oder juristischer Personen angehören, deren Identität die Kommission festgestellt hat oder hat feststellen können und auf die sich die angefochtene Verordnung in besonderer Weise auswirkt, als individuell betroffen anzusehen sind (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 17. Januar 1985, Piraiki‑Patraiki/Kommission, 11/82, EU:C:1985:18, Rn. 28 und 31, und vom 11. Februar 1999, Antillean Rice Mills u. a./Kommission, C‑390/95 P, EU:C:1999:66, Rn. 25 und die dort angeführte Rechtsprechung).

90

Die Verpflichtung der Kommission, die besondere Situation des Königreichs Kambodscha zu berücksichtigen, wiegt umso schwerer, als festzustellen ist, dass die aufgrund des Art. 26 der APS‑Verordnung erfolgte Einführung von Schutzmaßnahmen eine Ausfuhrfreiheit beeinträchtigt und einschränkt, die sich aus dem dem Königreich Kambodscha auf der Grundlage der APS-Verordnung eingeräumten Präferenzzugang zum Unionsmarkt ergibt.

91

Wenn eine Entscheidung eine Gruppe von Personen berührt, deren Identität zum Zeitpunkt des Erlasses der Entscheidung aufgrund von Kriterien, die den Mitgliedern der Gruppe eigen waren, feststand oder feststellbar war, können diese Personen von der Entscheidung individuell betroffen sein, sofern sie zu einem beschränkten Kreis von Wirtschaftsteilnehmern gehören; dies kann insbesondere dann der Fall sein, wenn die Entscheidung in Rechte eingreift, die die Betreffenden vor ihrem Erlass erworben haben (vgl. Urteil vom 27. Februar 2014, Stichting Woonpunt u. a./Kommission, C‑132/12 P, EU:C:2014:100, Rn. 59 und die dort angeführte Rechtsprechung). Im vorliegenden Fall gehört das Königreich Kambodscha als ein durch die EBA-Regelung begünstigtes und in der angefochtenen Verordnung genanntes Land, das sich aktiv an dem zum Erlass der angefochtenen Verordnung führenden Verfahren beteiligt hat und in Bezug auf das die Konsequenzen der Schutzmaßnahmen bei der Festsetzung der Zölle des Gemeinsamen Zolltarifs berücksichtigt worden sind, zu einer in sich geschlossenen Gruppe.

92

Aus den Rn. 79 bis 91 des vorliegenden Beschlusses ergibt sich, dass sich das Königreich Kambodscha in einer Lage befindet, die sich von der aller anderen Personen abhebt.

93

Ohne dass geprüft zu werden braucht, ob die angefochtene Verordnung einen Rechtsakt mit Verordnungscharakter, der keine Durchführungsmaßnahmen nach sich zieht, im Sinne der zweiten Variante der in Rn. 39 des vorliegenden Beschlusses angeführten Rechtsprechung darstellt, ist daher festzustellen, dass das Königreich Kambodscha von der angefochtenen Verordnung individuell betroffen ist und somit gemäß Art. 263 Abs. 4 AEUV klagebefugt ist.

2. CRF

94

Zwar ist nach ständiger Rechtsprechung dann, wenn bei Vorliegen ein und derselben Klage, die von mehreren Klägern eingereicht wurde, die Klagebefugnis eines dieser Kläger nachgewiesen ist, die Klagebefugnis der übrigen Kläger nicht zu prüfen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 24. März 1993, CIRFS u. a./Kommission, C‑313/90, EU:C:1993:111, Rn. 31, und vom 9. Juli 2007, Sun Chemical Group u. a./Kommission, T‑282/06, EU:T:2007:203, Rn. 50 und die dort angeführte Rechtsprechung), jedoch beschließt das Gericht gleichwohl vorsorglich, die Frage der Zulässigkeit der Klage in Bezug auf die CRF zu prüfen.

95

Vorab ist darauf hinzuweisen, dass die Zulässigkeit von Klagen von Vereinigungen in der Rechtsprechung in drei genau definierten Fällen bejaht worden ist. Erstens geht es um den Fall, dass eine Rechtsvorschrift Berufsverbänden ausdrücklich eine Reihe von Verfahrensrechten einräumt, zweitens um den Fall, dass die Vereinigung die Interessen von Unternehmen wahrnimmt, die ihrerseits klagebefugt wären, und drittens um den Fall, dass die Vereinigung aufgrund der Beeinträchtigung ihrer eigenen Interessen als Vereinigung und insbesondere deshalb individualisiert ist, weil ihre Stellung als Verhandlungsführer durch den Rechtsakt berührt wird, dessen Nichtigerklärung beantragt wird (vgl. Beschluss vom 30. September 1997, Federolio/Kommission, T‑122/96, EU:T:1997:142, Rn. 61 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie Urteil vom 15. Januar 2013, Aiscat/Kommission, T‑182/10, EU:T:2013:9, Rn. 48 und die dort angeführte Rechtsprechung).

96

Im vorliegenden Fall macht die CRF geltend, sie handele für ihre Mitglieder und für eigene Rechnung, womit sie sich im Wesentlichen auf den zweiten und den dritten Fall beruft. Es ist daher zu prüfen, ob zum einen die CRF und zum anderen ihre Mitglieder von der angefochtenen Verordnung unmittelbar und individuell betroffen sind.

97

Das Gericht hält es für zweckmäßig, zunächst die zweite in Rn. 94 des vorliegenden Beschlusses genannte Fallvariante zu prüfen, wonach die Vereinigung die Interessen von Mitgliedsunternehmen vertritt, die ihrerseits klagebefugt wären.

98

In diesem Fall beruht die Klagebefugnis der Vereinigung auf der Erwägung, dass die Erhebung der Klage durch sie verfahrensmäßige Vorteile bietet, da diese Klageerhebung es ermöglicht, die Erhebung einer Vielzahl verschiedener Klagen gegen dieselben Rechtsakte zu vermeiden, weil die Vereinigung an die Stelle eines oder mehrerer ihrer Mitglieder getreten ist, deren Interessen sie wahrnimmt, wobei diese Mitglieder selbst zur Erhebung einer zulässigen Klage in der Lage waren (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 6. Juli 1995, AITEC u. a./Kommission, T‑447/93 bis T‑449/93, EU:T:1995:130, Rn. 60).

99

Somit ist zu prüfen, ob sich die Mitglieder der CRF in einer Situation befanden, die es ihnen ermöglicht hätte, eine Klage auf der Grundlage des Art. 263 Abs. 4 AEUV zu erheben. Da diese Unternehmen nicht Adressaten der angefochtenen Verordnung sind, ist zu prüfen, ob diese sie unmittelbar und individuell betrifft.

100

Zunächst ergibt sich aus der in den Rn. 40 bis 42 des vorliegenden Beschlusses angeführten Rechtsprechung, dass nicht ausgeschlossen ist, dass eine Verordnung zur Einführung von Schutzmaßnahmen, die aufgrund ihrer Rechtsnatur und ihrer Tragweite normativen Charakter hat, weil sie für die Gesamtheit der betroffenen Wirtschaftsteilnehmer gilt, einige von diesen, darunter unter bestimmten Voraussetzungen insbesondere die Hersteller und Ausführer der fraglichen Ware, unmittelbar und individuell betreffen kann.

101

Solche Handlungen sind geeignet, unmittelbar und individuell diejenigen Unternehmen zu betreffen, die Indica-Reis mit Ursprung in Kambodscha erzeugen und ausführen und denen die ernsten Schwierigkeiten, die dem Wirtschaftszweig der Union entstehen oder zu entstehen drohen, auf der Grundlage von Angaben über ihre Geschäftstätigkeit zugerechnet werden. Das trifft auf jene produzierenden und exportierenden Unternehmen zu, die nachweisen können, dass sie in den Rechtsakten der Kommission namentlich genannt oder von den vorhergehenden Untersuchungen betroffen waren (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 21. Februar 1984, Allied Corporation u. a./Kommission, 239/82 und 275/82, EU:C:1984:68, Rn. 11 und 12, und vom 7. Mai 1987, NTN Toyo Bearing u. a./Rat, 240/84, EU:C:1987:202, Rn. 5).

102

Das Gericht wird sich deshalb insbesondere mit der Frage befassen, ob die CRF befugt ist, im Namen ihrer Mitglieder Klage zu erheben, die von der Kommission in der angefochtenen Verordnung namhaft gemacht worden oder von dem Verfahren betroffen sind, das zum Erlass der angefochtenen Verordnung geführt hat.

a) Zur unmittelbaren Betroffenheit der ermittelten oder betroffenen CRF‑Mitglieder

103

Erstens ist festzustellen, dass nach der in den Rn. 100 und 101 des vorliegenden Beschlusses angeführten Rechtsprechung ein Unternehmen nicht allein deshalb, weil es die dem betreffenden Zoll unterliegende Ware herstellt, als von einer Verordnung zur Einführung von Schutzmaßnahmen unmittelbar betroffen angesehen werden kann, da es insoweit im Wesentlichen auf die Ausführereigenschaft ankommt. Aus dieser Rechtsprechung ergibt sich nämlich, dass die unmittelbare Betroffenheit bestimmter Hersteller und Ausführer der fraglichen Ware von einer Verordnung zur Einführung von Schutzmaßnahmen insbesondere darin begründet liegt, dass ihnen die ernsten Schwierigkeiten zugerechnet werden, die dem Wirtschaftszweig der Union entstehen oder entstehen können. Ein Hersteller, der seine Produktion nicht in den Unionsmarkt ausführt, sondern sich auf ihren Absatz auf seinem nationalen Markt beschränkt, kann aber nicht Urheber dieser Schwierigkeiten sein (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 28. Februar 2019, Rat/Growth Energy und Renewable Fuels Association, C‑465/16 P, EU:C:2019:155, Rn. 74).

104

Im vorliegenden Fall geht aus den Erwägungsgründen 8, 35 und 38 der angefochtenen Verordnung hervor, dass die Kommission ihren Angaben zufolge dreizehn Antworten auf den Stichprobenfragebogen von ausführenden verarbeitenden Mühlen aus Kambodscha erhielt. Auf der Grundlage des höchsten Ausfuhrvolumens in die Union wurden anfänglich drei dieser Mühlen ausgewählt. Nach eingehenderer Prüfung und im Anschluss an Stellungnahmen der CRF ersetzte die Kommission zwei Ausführer aus Kambodscha und gab an, dass letztlich nur ein Unternehmen den Fragebogen beantwortet habe. Die Ausführereigenschaft der kambodschanischen Gesellschaften, auf die sich das Untersuchungsverfahren und die Stichproben bezogen, ist somit unstreitig. Auch bestreitet die Kommission nicht, dass die kambodschanischen Ausführer, die in dieser Weise in dem Verfahren, das zum Erlass der angefochtenen Verordnung geführt hat, ermittelt wurden und von ihm betroffen waren, Mitglieder der CRF sind. Unter ihnen ist die Amru Rice (Cambodia) Co., Ltd in der angefochtenen Verordnung namentlich genannt worden, und die Golden Rice (Cambodia) Co., Ltd hat den von der Kommission zugesandten Fragebogen beantwortet.

105

Außerdem liegt dem bei der Kommission gestellten Antrag auf Untersuchung, die zum Erlass der angefochtenen Verordnung geführt hat, unmittelbar das Geschäftsverhalten der kambodschanischen Ausführer zugrunde. Im Übrigen geht aus den Erwägungsgründen 62 bis 64 der angefochtenen Verordnung hervor, dass die Ausfuhren der Produktion der CRF‑Mitglieder auf den Unionsmarkt sowie deren Geschäftstätigkeit für die Feststellungen zum Bestehen ernster Schwierigkeiten des Wirtschaftszweigs der Union unmittelbar ursächlich waren.

106

Was zweitens etwaige Auswirkungen auf die Rechtsstellung der betroffenen natürlichen oder juristischen Personen angeht, ergibt sich aus den Rn. 52 bis 62 des vorliegenden Beschlusses, dass die angefochtene Verordnung, soweit sie die Zölle des Gemeinsamen Zolltarifs auf die Einfuhren von Indica-Reis mit Ursprung in Kambodscha in die Union durch die ausführenden CRF‑Mitglieder wiedereingeführt hat, deren materielle Situation geändert hat. So ist die Wiedereinführung der Zölle des Gemeinsamen Zolltarifs unstreitig geeignet, die Ausfuhren in die Union zu erschweren, was die Kommission im 84. Erwägungsgrund der angefochtenen Verordnung anerkannt hat. Darüber hinaus wird durch die angefochtene Verordnung auch die Rechtsstellung dieser Ausführer verändert. Sie ändert nämlich die den kambodschanischen Ausführern durch die APS-Verordnung zuerkannten Rechte, die im Anspruch auf Präferenzzugang zum Unionsmarkt durch eine vollständige Aussetzung der Zölle des Gemeinsamen Zolltarifs bestanden.

107

Drittens ist unter Berücksichtigung der in den Rn. 63 bis 65 des vorliegenden Beschlusses dargestellten Grundsätze das Vorbringen der Kommission zurückzuweisen, die ausführenden CRF‑Mitglieder seien deshalb nicht in ihrer Rechtsstellung unmittelbar betroffen, weil die mit der angefochtenen Verordnung eingeführten Schutzmaßnahmen nur für in der Union niedergelassene Einführer gälten. Diese Maßnahmen bewirken vielmehr eine unmittelbare Betroffenheit der ausführenden CRF‑Mitglieder, die in ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit beschränkt werden. Die vorübergehende Wiedereinführung der Zölle des Gemeinsamen Zolltarifs auf die Einfuhren von Indica-Reis mit Ursprung in Kambodscha in die Union kommt einer Beschränkung des Zugangs von Ausführern zum Unionsmarkt gleich, die vorher aufgrund einer Sonderregelung über Zollpräferenzen einen bevorzugten Zugang zum Unionsmarkt genossen. Somit lässt der bloße Umstand, dass die ausführenden CRF‑Mitglieder nicht die für die Einfuhr von Indica-Reis mit Ursprung in Kambodscha in die Union geltenden Zölle entrichten, weil diese von den Einführern gezahlt werden, nicht den Schluss zu, dass sich die angefochtene Verordnung nicht auf ihre Rechtsstellung auswirkt.

108

Viertens ist ein Unternehmen, dessen Waren mit Schutzmaßnahmen belastet werden, von einer Verordnung, mit der diese Maßnahmen eingeführt wurden, unmittelbar betroffen, da diese Verordnung die Zollbehörden der Mitgliedstaaten zur Vereinnahmung des Zolls verpflichtet, ohne ihnen einen Ermessensspielraum zu lassen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 25. September 1997, Shanghai Bicycle/Rat, T‑170/94, EU:T:1997:134, Rn. 41 und die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 19. November 1998, Champion Stationery u. a./Rat, T‑147/97, EU:T:1998:266, Rn. 31). Im vorliegenden Fall ist bereits in den Rn. 66 und 68 des vorliegenden Beschlusses festgestellt worden, dass die angefochtene Verordnung den mit ihrer Durchführung betrauten Adressaten keinerlei Ermessensspielraum lässt.

109

Daher ist im Ergebnis festzustellen, dass das ausführende CRF‑Mitglied, das von der Kommission in der angefochtenen Verordnung namentlich genannt worden ist, sowie die ausführenden CRF‑Mitglieder, die in dem Verfahren, das zum Erlass der angefochtenen Verordnung geführt hat, ermittelt wurden und von diesem betroffen sind, von der angefochtenen Verordnung unmittelbar betroffen sind.

b) Zur individuellen Betroffenheit der ermittelten oder betroffenen CRF‑Mitglieder

110

Wie bereits in den Rn. 42, 71 bis 77, 100 und 101 des vorliegenden Beschlusses ausgeführt worden ist, schließt der normative Charakter der angefochtenen Verordnung nicht aus, dass bestimmte Unternehmen wegen bestimmter persönlicher Eigenschaften, die sie aus dem Kreis aller übrigen Personen herausheben, von dieser Verordnung individuell betroffen sein können.

111

Hierbei ist zunächst zu beachten, dass der gerichtliche Rechtsschutz von Unternehmen, die von Schutzmaßnahmen individuell betroffen sind, nicht allein dadurch beeinträchtigt werden kann, dass die Maßnahmen in Bezug auf einen Staat und nicht auf einzelne Unternehmen eingeführt wurden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 25. September 1997, Shanghai Bicycle/Rat, T‑170/94, EU:T:1997:134, Rn. 38). Demgemäß kann der Umstand, dass die mit der angefochtenen Verordnung angeordneten Schutzmaßnahmen auf nationaler Ebene und nicht unter Bezugnahme auf die ermittelten Ausführer getroffen werden, für sich genommen dem gerichtlichen Rechtsschutz der ausführenden CRF‑Mitglieder nicht entgegenstehen.

112

Jedenfalls ist bereits entschieden worden, dass ein in einer angefochtenen Verordnung namentlich genannter ausführender Hersteller als individuell betroffen angesehen werden kann (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 18. Oktober 2016, Crown Equipment [Suzhou] und Crown Gabelstapler/Rat, T‑351/13, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:616, Rn. 28 und die dort angeführte Rechtsprechung). Im vorliegenden Fall ergibt sich aus Rn. 104 des vorliegenden Beschlusses, dass die Amru Rice (Cambodia) Co. in der angefochtenen Verordnung namentlich genannt wird und dass die Kommission im Stichproben- und Untersuchungsverfahren weitere ausführende CRF‑Mitglieder ermittelt hat.

113

Was sodann die Verfahrensgarantien der CRF‑Mitgliedern in ihrer Eigenschaft als Ausführer von Waren aus Kambodscha angeht, so ist festzustellen, dass nach den in der Delegierten Verordnung festgelegten Verfahrensvorschriften den Ausführern von Indica-Reis mit Ursprung in Kambodscha sowie den „interessierten Parteien“ im Sinne des Art. 22 Abs. 3 der APS‑Verordnung eine Reihe von Verfahrensrechten und ‑garantien zuerkannt werden.

114

So sieht die Delegierte Verordnung vor, dass die Ausführer und alle anderen interessierten Parteien Anspruch darauf haben, von der Einleitung der Untersuchung unterrichtet zu werden und den vollen Wortlaut des schriftlichen Antrags übermittelt zu erhalten (Art. 10 Abs. 2 der Delegierten Verordnung). Wünscht die Kommission, Kontrollbesuche, einschließlich in Drittländern, durchzuführen, um insbesondere die Bücher von Ausführern einzusehen, muss sie die Zustimmung der von diesen Besuchen betroffenen Wirtschaftsteilnehmer einholen und diese über die Art der zu überprüfenden und zu erteilenden Informationen unterrichten (Art. 12 der Delegierten Verordnung). Außerdem werden den interessierten Parteien die in den Rn. 83 und 84 des vorliegenden Beschlusses im Einzelnen dargestellten weiteren Rechte zuerkannt.

115

Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass, wie aus Rn. 104 des vorliegenden Beschlusses hervorgeht, die kambodschanischen Unternehmen, auf die das Stichproben- und Untersuchungsverfahren abzielt, unstreitig Ausführer und CRF‑Mitglieder sind. Das ausführende CRF‑Mitglied Amru Rice (Cambodia) CO. wurde zudem von der Kommission in die Liste der „interessierten Parteien“ namentlich aufgenommen.

116

Außerdem geht hinsichtlich der aktiven Beteiligung der ausführenden CRF‑Mitglieder an dem Verfahren, das zum Erlass der angefochtenen Verordnung geführt hat, aus den Rn. 104 und 115 des vorliegenden Beschlusses hervor, dass einige ausführende CRF‑Mitglieder von der Kommission ausgewählt wurden und sie sich am Stichproben- und am Untersuchungsverfahren beteiligt haben. Die Kommission hat eingeräumt, sie habe so weit wie möglich die Daten und Stellungnahmen herangezogen, die von den sich an der Untersuchung beteiligenden ausführenden CRF‑Mitgliedern übermittelt worden seien (Erwägungsgründe 8, 19, 35 und 38 der angefochtenen Verordnung).

117

Die Entscheidung der Kommission, die Informationen bestimmter Unternehmen, die sich an der vorbereitenden Untersuchung beteiligt haben, nicht zu berücksichtigen, ändert nichts daran, dass sich diese Unternehmen auf ihre Beteiligung berufen können, um ihre Individualisierung nachzuweisen. Die Ausführer, die am Stichprobenverfahren beteiligt waren, sowie diejenigen, die ursprünglich ausgewählt worden waren, nahmen am vorbereitenden Untersuchungsverfahren teil, und ihr Standpunkt wurde von der Kommission im Rahmen des Verfahrens, das zum Erlass der angefochtenen Verordnung führte, geprüft. Dies wird nicht dadurch in Frage gestellt, dass die Kommission letztlich entschieden hat, die Angaben dieser Ausführer nicht zu berücksichtigen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 11. Juli 1996, Sinochem Heilongjiang/Rat, T‑161/94, EU:T:1996:101, Rn. 47).

118

Was weiter die Verpflichtung der Kommission betrifft, die Konsequenzen der Maßnahme zu berücksichtigen, die sie in Bezug auf die Situation der ausführenden Erzeuger, die CRF‑Mitglieder sind, zu treffen beabsichtigt, so geht aus den Erwägungsgründen 81 und 84 der angefochtenen Verordnung hervor, dass die Kommission mit dem Hinweis darauf, dass Kambodscha „nicht während der gesamten drei Jahre dem vollen Zollsatz unterliegen [würde]; dies würde zwar die Ausfuhren erschweren, Kambodscha [könnte] jedoch [seine] Ausfuhren von Indica-Reis in die Union allmählich steigern“, eingeräumt hat, dass sich die angefochtene Verordnung auf die wirtschaftliche Situation der kambodschanischen Ausführer und die für diese erleichterte Möglichkeit, Indica-Reis mit Ursprung in Kambodscha in die Union auszuführen, nachteilig auswirken würde. Sie hat diese Folgen zudem bei ihrer Feststellung berücksichtigt, dass eine schrittweise Senkung des Zollsatzes des Gemeinsamen Zolltarifs ausreichend wäre.

119

Hinzuzufügen ist schließlich, dass diejenigen natürlichen oder juristischen Personen individuell betroffen sein können, denen gegenüber die Schutzmaßnahmen unter Heranziehung der Angaben über ihre geschäftliche Tätigkeit eingeführt worden sind (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 18. Oktober 2018, Rotho Blaas, C‑207/17, EU:C:2018:840, Rn. 33 und die dort angeführte Rechtsprechung).

120

Im vorliegenden Fall geht aus den Erwägungsgründen 27 bis 42, 61 bis 64, 66 bis 68, 76 und 77 der angefochtenen Verordnung hervor, dass die Kommission die Statistiken von Eurostat über die Einfuhren aus Kambodscha, d. h. die Einfuhren der kambodschanischen Ausfuhrunternehmen, ausgedrückt in absoluten Zahlen und Marktanteilen, sowie deren Preise herangezogen hat und die Zunahme dieser Einfuhren ausdrücklich mit den ernsten Schwierigkeiten des Wirtschaftszweigs der Union in Zusammenhang gebracht hat, die nach Ansicht der Kommission den Erlass der Schutzmaßnahmen gerechtfertigt haben. Damit sind das in der angefochtenen Verordnung namentlich genannte ausführende CRF‑Mitglied und die von der Kommission ermittelten und vom Stichproben- und Untersuchungsverfahren betroffenen ausführenden CRF‑Mitglieder von der angefochtenen Verordnung insoweit individuell betroffen, als die Schutzmaßnahmen unter Heranziehung der Angaben über ihre geschäftliche Tätigkeit in Ansatz gebracht wurden.

121

In Anbetracht dessen ist davon auszugehen, dass die CRF‑Mitglieder, die Indica-Reis mit Ursprung in Kambodscha in die Union ausführen, einer geschlossenen Gruppe im Sinne der Rechtsprechung angehören, da sie in der angefochtenen Verordnung namentlich genannt worden sind und sich an dem Verfahren, das zum Erlass dieser Verordnung geführt hat, beteiligt haben, wobei die Daten über ihre geschäftliche Tätigkeit herangezogen worden sind, um die Schutzmaßnahmen ihnen gegenüber anzuwenden, und die Konsequenzen, die diese Maßnahmen für sie haben würden, bei der Festsetzung der Zölle des Gemeinsamen Zolltarifs berücksichtigt worden sind. Diese Unternehmen sind daher von der angefochtenen Verordnung individuell betroffen.

122

Mithin ist im Ergebnis festzuhalten, dass die CRF für diejenigen ihrer Indica-Reis mit Ursprung in Kambodscha in die Union ausführenden Mitglieder klagebefugt ist, die unmittelbar und individuell von der angefochtenen Verordnung betroffen sind, ohne dass die Frage beantwortet zu werden braucht, ob die CRF individuell oder im Namen derjenigen ihrer Mitglieder klagebefugt ist, die nicht von der Kommission ermittelt worden sind oder nicht von dem Verfahren, das zum Erlass der angefochtenen Verordnung geführt hat, betroffen sind, und ohne dass geprüft werden muss, ob die angefochtene Verordnung im Sinne der zweiten Fallvariante der in Rn. 39 des vorliegenden Beschlusses angeführten Rechtsprechung einen Rechtsakt mit Verordnungscharakter, der keine Durchführungsmaßnahmen nach sich zieht, darstellt.

B.   Zum Rechtsschutzinteresse des Königreichs Kambodscha und der CRF für eine Klage gegen die angefochtene Verordnung

123

Hinsichtlich des von der Kommission hilfsweise geltend gemachten Vorbringens, dass es dem Königreich Kambodscha und der CRF am Rechtsschutzinteresse fehle, weist das Gericht darauf hin, dass nach ständiger Rechtsprechung eine Nichtigkeitsklage einer natürlichen oder juristischen Person nur zulässig ist, wenn sie ein Interesse an der Nichtigerklärung der angefochtenen Handlung hat. Ein solches Interesse setzt voraus, dass die Nichtigerklärung dieser Handlung als solche Rechtswirkungen haben kann und der Rechtsbehelf der Partei, die ihn eingelegt hat, damit im Ergebnis einen Vorteil verschaffen kann (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 17. September 2009, Kommission/Koninklijke FrieslandCampina, C‑519/07 P, EU:C:2009:556, Rn. 63, vom 21. Dezember 2011, ACEA/Kommission,C‑319/09 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2011:857, Rn. 67, vom 27. Februar 2014, Stichting Woonpunt u. a./Kommission, C‑132/12 P, EU:C:2014:100, Rn. 67, und vom 27. Februar 2014, Stichting Woonlinie u. a./Kommission, C‑133/12 P, EU:C:2014:105, Rn. 54).

124

Das Rechtsschutzinteresse eines Klägers muss bestehend und gegenwärtig sein. Es darf sich nicht auf eine zukünftige und hypothetische Situation beziehen. Es muss weiter im Hinblick auf den Klagegegenstand bei Klageerhebung gegeben sein – andernfalls ist die Klage unzulässig – und bis zum Erlass der gerichtlichen Entscheidung weiter vorliegen, andernfalls ist der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt (vgl. Urteile vom 17. September 2015, Mory u. a./Kommission, C‑33/14 P, EU:C:2015:609, Rn. 56 und 57 sowie die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 10. April 2019, Deutsche Post/Kommission, T‑388/11, EU:T:2019:237, Rn. 48 und die dort angeführte Rechtsprechung).

125

Es ist Sache des Klägers, sein Rechtsschutzinteresse nachzuweisen. Wenn das von ihm geltend gemachte Interesse eine zukünftige Rechtssituation betrifft, muss er nachweisen, dass deren Beeinträchtigung bereits feststeht. Ein Kläger kann somit zur Rechtfertigung seines Interesses an der Nichtigerklärung der angefochtenen Handlung keine zukünftigen und ungewissen Situationen anführen (vgl. Urteil vom 30. April 2014, Hagenmeyer und Hahn/Kommission, T‑17/12, EU:T:2014:234, Rn. 39 und die dort angeführte Rechtsprechung).

126

Im vorliegenden Fall ist bereits festgestellt worden, dass sich die angefochtene Verordnung sowohl auf die wirtschaftliche als auch die rechtliche Situation des Königreichs Kambodscha und der ausführenden CRF‑Mitglieder auswirkt.

127

Da die Tätigkeiten des Königreichs Kambodscha und der CRF von der angefochtenen Verordnung betroffen sind, ist die Nichtigerklärung der Zölle des Gemeinsamen Zolltarifs, die mit dieser Verordnung wiedereingeführt und mit denen die Einfuhren von Indica-Reis mit Ursprung in Kambodscha in die Union belastet worden sind, geeignet, dem Königreich Kambodscha und der CRF jeweils einen Vorteil zu verschaffen.

128

Daher ist festzustellen, dass Kambodscha sowie die CRF – diese für ihre ausführenden Mitglieder, die von der Untersuchung betroffen sind, die zum Erlass der angefochtenen Verordnung geführt hat – ein Interesse an der Nichtigerklärung der genannten Verordnung haben.

129

Diese Schlussfolgerung wird durch die von der Kommission angeführte Rechtsprechung nicht in Frage gestellt.

130

In der Tat hat der Gerichtshof im Urteil vom 21. Dezember 2016, Rat/Front Polisario (C‑104/16 P, EU:C:2016:973), eine Entscheidung über die Frage der Anwendung eines Liberalisierungsabkommens durch die Behörden eines Drittstaats auf ein Gebiet getroffen, das Gegenstand von Gebietsansprüchen war. Mit dieser Frage wurde somit aber die völkerrechtliche Problematik einer Anerkennung von Gebietsgrenzen und keine Problematik von Wirkungen einer zur Handelspolitik der Union gehörenden Verordnung aufgeworfen.

131

Nach alledem ist die Einrede der Unzulässigkeit zurückzuweisen.

Kosten

132

Nach Art. 133 der Verfahrensordnung wird über die Kosten im Endurteil oder in dem das Verfahren beendenden Beschluss entschieden. Da der vorliegende Beschluss das Verfahren nicht beendet, ist die Entscheidung über die Kosten vorzubehalten.

 

Aus diesen Gründen hat

DAS GERICHT (Fünfte erweiterte Kammer)

beschlossen:

 

1.

Die Einrede der Unzulässigkeit wird zurückgewiesen.

 

2.

Die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten.

 

Unterschriften


( *1 ) Verfahrenssprache: Englisch.