URTEIL DES GERICHTSHOFS (Siebte Kammer)

7. Mai 2020 ( *1 )

„Rechtsmittel – Staatliche Beihilfen – Regionalbeihilfen zugunsten der Stahlindustrie – Beschluss, mit dem festgestellt wird, dass die Beihilfen mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar sind – Begriff der staatlichen Beihilfe – Vorteil – Kriterium des privaten Wirtschaftsteilnehmers – Offensichtlicher Fehler – Beweislast – Grenzen der gerichtlichen Überprüfung“

In der Rechtssache C‑148/19 P

betreffend ein Rechtsmittel nach Art. 56 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union, eingelegt am 19. Februar 2019,

BTB Holding Investments SA mit Sitz in Luxemburg (Luxemburg),

Duferco Participations Holding SA mit Sitz in Luxemburg (Luxemburg),

Prozessbevollmächtigte: J.‑F. Bellis, R. Luff, M. Favart und Q. Declève, avocats,

Rechtsmittelführerinnen,

andere Parteien des Verfahrens:

Europäische Kommission, vertreten durch V. Bottka und G. Luengo als Bevollmächtigte,

Beklagte im ersten Rechtszug,

Foreign Strategic Investments Holding (FSIH),

Streithelferin im ersten Rechtszug,

erlässt

DER GERICHTSHOF (Siebte Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten P. G. Xuereb sowie der Richter A. Arabadjiev (Berichterstatter) und A. Kumin,

Generalanwalt: G. Pitruzzella,

Kanzler: A. Calot Escobar,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens,

aufgrund des nach Anhörung des Generalanwalts ergangenen Beschlusses, ohne Schlussanträge über die Rechtssache zu entscheiden,

folgendes

Urteil

1

Mit ihrem Rechtsmittel beantragen die BTB Holding Investments SA (im Folgenden: BTB) und die Duferco Participations Holding SA (im Folgenden: DPH) die Aufhebung des Urteils des Gerichts der Europäischen Union vom 11. Dezember 2018, BTB Holding Investments und Duferco Participations Holding/Kommission (T‑100/17, nicht veröffentlicht, im Folgenden: angefochtenes Urteil, EU:T:2018:900), mit dem ihre Klagen auf teilweise Nichtigerklärung des Beschlusses (EU) 2016/2041 der Kommission vom 20. Januar 2016 über die von Belgien durchgeführten staatlichen Beihilfen SA.33926 2013/C (ex 2013/NN, 2011/CP) zugunsten von Duferco (ABl. 2016, L 314, S. 22, im Folgenden: streitiger Beschluss) abgewiesen wurden.

Vorgeschichte des Rechtsstreits

2

Für die Zwecke des Rechtsmittelverfahrens lässt sich im angefochtenen Urteil die in den Rn. 1 bis 21 dargestellte Vorgeschichte des Rechtsstreits wie folgt zusammenfassen.

3

Der Duferco-Konzern erzeugt und vertreibt Stahl. Er ist weltweit in rund 50 Ländern vertreten. 2009 war der Konzern in Europa hauptsächlich in Belgien und in Italien aktiv, darüber hinaus u. a. in der Schweiz, in Luxemburg und in Frankreich.

4

In Belgien fasste der Duferco-Konzern 1997 Fuß, wo er bis 2002 eine Reihe von Stahlwerken erwarb. Nach dieser Übernahmewelle hatte er in Belgien drei Haupttochtergesellschaften: Duferco Clabecq, Duferco La Louvière und Carsid.

5

Die Trading-Aktivitäten des Duferco-Konzerns wurden in der Gesellschaft Duferco Industrial Investment (im Folgenden: DII) zusammengefasst, der DPH nachfolgte. An der Spitze des Duferco-Konzerns steht die Konzernmuttergesellschaft BTB. Sie ist Rechtsnachfolgerin der Bolmat Holding Limited (im Folgenden: Bolmat) sowie der Ultima Holding Limited und der Ultima Partners Limited (im Folgenden zusammen: Ultima), ehemaligen Muttergesellschaften von DPH.

6

2006 ging der Duferco-Konzern ein Joint Venture mit dem russischen Konzern Novolipetsk (im Folgenden: NLMK-Konzern) ein. Mit dem Joint Venture sollte von der Präsenz des NLMK-Konzerns in den der Stahlerzeugung vorgelagerten Bereichen (Rohstofflieferung und Halbzeugherstellung) profitiert werden. Die Muttergesellschaft des NLMK-Konzerns beteiligte sich hierzu an der Steel Invest & Finance (Luxemburg) SA (im Folgenden: SIF), einer der Holdinggesellschaften des Duferco-Konzerns. SIF umfasste zahlreiche Vermögenswerte des Duferco-Konzerns, u. a. Duferco Clabecq, Duferco La Louvière und Carsid. Ein amerikanischer Teil des Duferco-Konzerns, die Duferco US Investment Corporation (im Folgenden: Duferco US) und ihre Tochtergesellschaft Duferco Farrell Corporation (im Folgenden: Farrell), wurde Ende 2006 ebenfalls in SIF integriert. Der Joint-Venture-Vertrag zwischen dem Duferco- und dem NLMK-Konzern wurde am 18. Dezember 2006 geschlossen. Die Muttergesellschaft des NLMK-Konzerns erwarb 50 % der Anteile an SIF.

7

Das Joint Venture wurde im Sommer 2011 beendet. Die beiden Konzerne teilten die Vermögenswerte von SIF untereinander auf.

8

Im November 2011 veröffentlichte eine belgische Tageszeitung mehrere Artikel, denen zufolge die Wallonische Region (Belgien) dem Duferco-Konzern seit 2003 finanzielle Unterstützung gewährte, ohne die Europäische Kommission davon zu unterrichten. Nach den Angaben der belgischen Tageszeitung gründete die Wallonische Region im März 2003 als Tochtergesellschaft der Société wallonne de gestion et de participations (Sogepa) eine neue Finanzholding, die Foreign Strategic Investment Holding (FSIH), um in außerhalb Belgiens und außerhalb der Europäischen Union ansässige Unternehmen des Duferco-Konzerns zu investieren.

9

Aufgrund der Zeitungsartikel bat die Kommission das Königreich Belgien mit Schreiben vom 29. November 2011 um ergänzende Auskünfte zu der Art der finanziellen Unterstützung, die die Wallonische Region dem Duferco-Konzern im Zeitraum von 2003 bis 2011 gewährt haben soll.

10

Mit Schreiben vom 16. Oktober 2013 teilte die Kommission dem Königreich Belgien mit, dass sie beschlossen habe, wegen dieser Maßnahmen der finanziellen Unterstützung ein Verfahren gemäß Art. 108 Abs. 2 AEUV einzuleiten. Die Kommission forderte die Beteiligten auf, zu den in Rede stehenden Maßnahmen Stellung zu nehmen.

11

Nach den Informationen, die das Königreich Belgien der Kommission vorgelegt hat, ergriff FSIH im Zeitraum von 2003 bis 2011 mehrere Maßnahmen zugunsten des Duferco-Konzerns, die einen Gesamtwert von 517 Mio. Euro hatten.

12

Eine dieser Maßnahmen („erste Maßnahme“ bzw. „Maßnahme 1“) bestand darin, dass FSIH die 49,9%ige Beteiligung, die sie seit 2003 an Duferco US gehalten hatte, 2006 an DII veräußerte. Die Veräußerung der Beteiligung erfolgte im Zusammenhang mit Verhandlungen im Vorfeld der Beteiligung des NLMK-Konzerns am Duferco-Konzern über SIF. Der NLMK-Konzern hatte nämlich den Wunsch geäußert, dass sämtliche Aktien von Duferco US von SIF kontrolliert werden sollten. Um sich von Duferco US zurückzuziehen, räumte FSIH DII am 14. Juni 2006 eine Kaufoption für ihre Anteile an Duferco US ein, die anschließend an Ultima übertragen wurde, die sie ausübte und die gesamte Beteiligung von FSIH an Duferco US für 125,85 Mio. US‑Dollar (USD) (etwa 95 Mio. Euro) erwarb.

13

Damit wurde der Duferco-Konzern am 12. Dezember 2006 alleiniger Eigentümer von Duferco US. Wenige Tage später wurde der Joint-Venture-Vertrag mit dem NLMK-Konzern geschlossen.

14

Eine zweite Maßnahme von FSIH zugunsten des Duferco-Konzerns („zweite Maßnahme“ bzw. „Maßnahme 2) bestand darin, dass FSIH ihre Beteiligung in Höhe von etwa 25 %, die sie seit 2003 an DPH gehalten hatte, 2006 an Bolmat, die ehemalige Muttergesellschaft des Duferco-Konzerns, der dann BTB nachfolgte, veräußerte. FSIH wollte aus dem Kapital von DPH aussteigen. So veräußerte FSIH am 14. Juni 2006 ihre gesamte Beteiligung an DPH für 105,42 Mio. USD (etwa 84 Mio. Euro) an Bolmat.

15

Eine dritte Maßnahme („vierte Maßnahme“ bzw. „Maßnahme 4“) bestand nach dem Wortlaut zweier Verträge, die im September und Dezember 2009 geschlossen wurden, im Wesentlichen in der Gewährung eines Darlehens in Höhe von 100 Mio. Euro (Endfälligkeit) an Ultima, die ehemalige Muttergesellschaft des Duferco-Konzerns, der dann BTB nachfolgte. Das Darlehen wurde in zwei Tranchen ausgezahlt: 30 Mio. Euro im September 2009 und 70 Mio. Euro im Dezember 2009. Der Darlehenszinssatz wurde auf den 12-Monats-Euribor zuzüglich 75 Basispunkte festgelegt. Das waren beim Abschluss der genannten Verträge 2,052 %. Nach den vom Königreich Belgien vorgelegten Informationen betrug der tatsächlich berücksichtigte Zinssatz bei der Auszahlung der ersten Tranche 2,04 % und bei der Auszahlung der zweiten Tranche 1,99 %.

16

Wegen der Beendigung des Joint Venture zwischen dem Duferco- und dem NLMK-Konzern im Jahr 2011, wurde das Darlehen am 30. Juni 2011 vorzeitig in voller Höhe zurückgezahlt. Das hatten die beiden Konzerne so vereinbart.

17

Am 20. Januar 2016 erließ die Kommission den streitigen Beschluss.

18

Zu „Maßnahme 1“ stellte die Kommission fest, dass DII durch die Bedingungen, zu denen die Beteiligung von FSIH an Duferco US veräußert worden sei, in eine günstigere Lage als ihre Mitbewerber versetzt worden sei, da kein privater Kapitalgeber seine Beteiligung an Duferco US zu solchen Bedingungen veräußert hätte, und dass dieser Vorteil eine staatliche Beihilfe darstelle, die nicht mit dem Binnenmarkt vereinbar sei.

19

Die Beteiligung von FSIH an Duferco US hätte nach Auffassung der Kommission mit 141,09 Mio. USD bewertet werden müssen, so dass sich bei einer Veräußerung zum Preis von 125,85 Mio. USD eine Beihilfe zugunsten von DII von 15,24 Mio. USD (etwa 11,58 Mio. Euro) ergebe.

20

Auch bei „Maßnahme 2“ stellte die Kommission fest, dass Bolmat durch die Bedingungen, zu denen die Beteiligung von FSIH an DPH veräußert worden sei, in eine günstigere Lage als ihre Mitbewerber versetzt worden sei, da kein privater Kapitalgeber seine Beteiligung an DPH zu solchen Bedingungen veräußert hätte, und dass dieser Vorteil eine staatliche Beihilfe darstelle, die nicht mit dem Binnenmarkt vereinbar sei.

21

Die Beteiligung von FSIH an DPH hätte nach Auffassung der Kommission mit mindestens 131 Mio. USD bewertet werden müssen, so dass sich bei einer Veräußerung zum Preis von 105,42 Mio. USD eine Beihilfe zugunsten von Bolmat von 25,58 Mio. USD (etwa 20,36 Mio. Euro) ergebe.

22

Zu „Maßnahme 4“ stellte die Kommission fest, dass Ultima durch die Bedingungen, zu denen FSIH ihr ein Darlehen in Höhe von 100 Mio. Euro gewährt habe, in eine günstigere Lage als ihre Mitbewerber versetzt worden sei, da kein privater Darlehensgeber ihr zu solchen Bedingungen ein Darlehen gewährt hätte, und dass dieser Vorteil eine staatliche Beihilfe darstelle, die nicht mit dem Binnenmarkt vereinbar sei. Der Zinssatz für das Darlehen hätte nach Auffassung der Kommission auf den 12-Monats-Euribor zuzüglich 220 Basispunkte (3,502 %) festgesetzt werden müssen.

23

Da im Juni 2011 eine vorzeitige Rückzahlung des Darlehens vereinbart wurde, gelangte die Kommission ausgehend von einer vereinfachten Abzinsungsberechnung zu dem Ergebnis, dass die Beihilfe zugunsten von Ultima bei diesem Darlehen ungefähr 2,08 Mio. Euro betrage.

Streitiger Beschluss

24

Der verfügende Teil des streitigen Beschlusses lautet:

„Artikel 1

Die folgenden staatlichen Beihilfen, die [das Königreich] Belgien unter Verstoß gegen Artikel 108 Absatz 3 [AEUV] rechtswidrig gewährt hat, sind mit dem Binnenmarkt unvereinbar:

a)

Verkauf der Beteiligung an der [Duferco US] an [DII] für einen Betrag von 11581700 [Euro];

b)

Verkauf der Beteiligung an [DPH] an [Bolmat], für einen Betrag von 20362464 [Euro];

d)

Darlehen zugunsten [von Ultima] in Höhe von im Prinzip 2082723 [Euro] insoweit, als der für das Darlehen berechnete Zinssatz unter 3,502 % liegt;

Artikel 2

(1)   [Das Königreich] Belgien fordert die in Artikel 1 genannten unvereinbaren Beihilfen von den unmittelbaren Empfängern oder ihren Rechtsnachfolgern zurück.

…“

Verfahren vor dem Gericht und angefochtenes Urteil

25

Mit Klageschrift, die am 14. Februar 2017 bei der Kanzlei des Gerichts einging, erhoben BTB und DPH Klage auf teilweise Nichtigerklärung des streitigen Beschlusses.

26

Die Kommission beantragte mit Schreiben, das am 12. Juni 2017 bei der Kanzlei des Gerichts einging, als Streithelferin zur Unterstützung der Anträge von BTB und DPH zugelassen zu werden.

27

BTB und DPH machten acht Klagegründe geltend. Drei betrafen die „Maßnahme 1“, drei die „Maßnahme 2“ und die letzten beiden die „Maßnahme 4“.

28

In Bezug auf die „Maßnahme 1“ wurde mit den ersten beiden Klagegründen im Wesentlichen geltend gemacht, dass die Bedingungen, zu denen FSIH ihre Beteiligung an Duferco US an DII veräußert habe, keinen Vorteil begründet hätten. Mit dem dritten Klagegrund wurden im Wesentlichen verschiedene Fehler bei der Bezifferung der Beihilfe gerügt.

29

Auch in Bezug auf die „Maßnahme 2“ wurde mit den ersten beiden Klagegründen im Wesentlichen geltend gemacht, dass die Bedingungen, zu denen FSIH ihre Beteiligung an DPH an Bolmat veräußert habe, keinen Vorteil begründet hätten. Mit dem dritten Klagegrund wurden im Wesentlichen verschiedene Fehler bei der Bezifferung der Beihilfe gerügt.

30

In Bezug auf die „Maßnahme 4“ wurde mit den beiden Klagegründen im Wesentlichen geltend gemacht, dass die Bedingungen, zu denen FSIH Ultima ein Darlehen gewährt habe, keinen Vorteil begründet hätten.

31

Mit dem angefochtenen Urteil wies das Gericht die Klage von BTB und DPH ab.

Anträge der Parteien vor dem Gerichtshof

32

BTB und DPH beantragen,

das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache an das Gericht zurückzuverweisen;

der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

33

Die Kommission beantragt,

das Rechtsmittel als unbegründet zurückzuweisen;

hilfsweise, die gegen den streitigen Beschluss erhobene Nichtigkeitsklage abzuweisen;

BTB und DPH die Kosten des Verfahrens vor dem Gerichtshof aufzuerlegen.

Zum Rechtsmittel

Zur Zulässigkeit

34

Die Kommission hält das Rechtsmittel insgesamt für unzulässig. Es sei zu abstrakt.

35

Aus Art. 256 Abs. 1 Unterabs. 2 AEUV, Art. 58 Abs. 1 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union sowie Art. 168 Abs. 1 Buchst. d und Art. 169 Abs. 2 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs geht hervor, dass ein Rechtsmittel die beanstandeten Teile des Urteils, dessen Aufhebung beantragt wird, sowie die rechtlichen Argumente, die diesen Antrag speziell stützen, genau bezeichnen muss (Urteil vom 11. April 2013, Mindo/Kommission, C‑652/11 P, EU:C:2013:229, Rn. 21).

36

Im vorliegenden Fall haben BTB und DPH klar dargelegt, inwieweit dem Gericht ihrer Auffassung nach Rechtsfehler unterlaufen sind. Sie haben die entsprechenden Randnummern des angefochtenen Urteils, aufgrund derer das Gericht im vorliegenden Fall zu dem Schluss gelangt ist, dass die Feststellung der Kommission, dass staatliche Beihilfen vorliegen, nicht zu beanstanden ist, hinreichend genau bezeichnet.

37

Die vom Rat erhobene Einrede der Unzulässigkeit ist daher zurückzuweisen.

38

Das Rechtsmittel ist zulässig.

Zur Begründetheit

39

Die Rechtsmittelführerinnen machen einen Rechtsmittelgrund geltend, der aus zwei Teilen besteht. Mit dem ersten wird ein Verstoß gegen die Regeln über die Beweislast gerügt. Der zweite betrifft den Grundsatz der Waffengleichheit und das Recht auf ein faires Verfahren.

Zum ersten Teil des Rechtsmittelgrundes

– Vorbringen der Parteien

40

Mit dem ersten Teil ihres Rechtsmittelgrundes machen BTB und DPH als Erstes geltend, das Gericht habe mit der in den Rn. 90 und 142 des angefochtenen Urteils enthaltenen Feststellung, dass „ein die Nichtigerklärung der [streitigen] Entscheidung rechtfertigender offensichtlicher Fehler der Kommission bei der Würdigung des Sachverhalts nur festgestellt werden [kann], wenn die von der Klägerin vorgebrachten Beweise ausreichen, um die Sachverhaltswürdigung in der Entscheidung als nicht plausibel erscheinen zu lassen“, gegen die Regeln über die Beweislast im Bereich staatlicher Beihilfen verstoßen. Mit der Annahme, es obliege den Klägerinnen, hinreichend stichhaltige Beweise zu liefern, um die komplexe wirtschaftliche Würdigung des Sachverhalts, wie sie in der streitigen Entscheidung vorgenommen worden sei, als nicht plausibel erscheinen zu lassen, habe das Gericht die Beweislast umgekehrt.

41

Auf der einen Seite habe das Gericht der Kommission zugstanden, dass sie nicht darzutun brauche, inwieweit die betreffenden Maßnahmen staatliche Beihilfen darstellten, und dass sie ihre Würdigung des Sachverhalts auf bloße Behauptungen oder „plausible“ Erklärungen stützen könne, die sie nicht beweisen müsse. Auf der anderen Seite habe das Gericht von ihnen verlangt, darzutun, dass die betreffenden Maßnahmen keine staatlichen Beihilfen darstellten.

42

Als Zweites machen BTB und DPH geltend, dass die Rn. 90 und 142 des angefochtenen Urteils zeigten, dass das Gericht implizit davon ausgegangen sei, dass, wenn nach der Prüfung der betreffenden Maßnahmen durch die Kommission noch Zweifel bestünden, diese nicht zulasten der Kommission gingen, da diese ihre Beurteilung auf Annahmen stützen könne, die lediglich „plausibel“ seien, aber nicht bewiesen werden müssten.

43

Die Kommission tritt diesem Vorbringen entgegen.

– Würdigung durch den Gerichtshof

44

Nach ständiger Rechtsprechung verlangt die Qualifizierung einer Maßnahme als staatliche Beihilfe im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV, dass die folgenden Voraussetzungen allesamt erfüllt sind. Erstens muss es sich um eine staatliche Maßnahme oder eine Maßnahme unter Inanspruchnahme staatlicher Mittel handeln. Zweitens muss die Maßnahme geeignet sein, den Handel zwischen den Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen. Drittens muss dem Begünstigten durch sie ein selektiver Vorteil gewährt werden. Viertens muss sie den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen (Urteil vom 19. Dezember 2019, Arriva Italia u. a., C‑385/18, EU:C:2019:1121, Rn. 31).

45

Nach ebenfalls ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs gelten als staatliche Beihilfen Maßnahmen gleich welcher Art, die mittelbar oder unmittelbar Unternehmen begünstigen oder die als ein wirtschaftlicher Vorteil anzusehen sind, den das begünstigte Unternehmen unter normalen Marktbedingungen nicht erhalten hätte (Urteil vom 6. März 2018, Kommission/FIH Holding und FIH Erhvervsbank, C‑579/16 P, EU:C:2018:159, Rn. 44).

46

In Anbetracht des Ziels von Art. 107 Abs. 1 AEUV, einen unverfälschten Wettbewerb – auch zwischen öffentlichen und privaten Unternehmen – zu gewährleisten, kann der Begriff „Beihilfe“ im Sinne dieser Bestimmung somit keine Maßnahme aus Staatsmitteln zugunsten eines Unternehmens umfassen, wenn dieses Unternehmen denselben Vorteil unter Umständen, die normalen Marktbedingungen entsprechen, hätte erhalten können. Die Beurteilung der Voraussetzungen, unter denen ein solcher Vorteil gewährt wurde, erfolgt somit grundsätzlich unter Anwendung des Grundsatzes des privaten Wirtschaftsteilnehmers (Urteil vom 6. März 2018, Kommission/FIH Holding und FIH Erhvervsbank, C‑579/16 P, EU:C:2018:159, Rn. 45).

47

Der Grundsatz des privaten Wirtschaftsteilnehmers gehört zu den Faktoren, die die Kommission berücksichtigen muss, um das Vorliegen einer Beihilfe festzustellen, und stellt somit keine Ausnahme dar, die nur zur Anwendung kommt, wenn sich ein Mitgliedstaat auf sie beruft und festgestellt worden ist, dass die in Art. 107 Abs. 1 AEUV enthaltenen Merkmale des Begriffs der staatlichen Beihilfe vorliegen (Urteil vom 6. März 2018, Kommission/FIH Holding und FIH Erhvervsbank, C‑579/16 P, EU:C:2018:159, Rn. 46).

48

Insoweit hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass die Kommission nicht einfach von der Annahme, dass einem Unternehmen ein Vorteil zugeflossen ist, der eine staatliche Beihilfe darstellt, ausgehen darf, indem sie sich, weil sie nicht über Informationen für eine mögliche gegenteilige Schlussfolgerung verfügt, in Ermangelung anderer Anhaltspunkte für die positive Feststellung eines solchen Vorteils auf eine negative Vermutung stützt (Urteil vom 17. September 2009, Kommission/MTU Friedrichshafen, C‑520/07 P, EU:C:2009:557, Rn. 58).

49

Bei Anwendung des Grundsatzes des privaten Wirtschaftsteilnehmers muss sich die Kommission zumindest vergewissern, dass die Informationen, über die sie verfügt, auch wenn sie unvollständig und fragmentarisch sein mögen, eine hinreichende Grundlage für die Annahme bilden, dass einem Unternehmen ein Vorteil zugeflossen ist, der eine staatliche Beihilfe darstellt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 17. September 2009, Kommission/MTU Friedrichshafen, C‑520/07 P, EU:C:2009:557, Rn. 56).

50

Die Kommission muss ihre Entscheidungen nämlich auf einigermaßen tragfähige und schlüssige Anhaltspunkte stützen, die geeignet sind, die Schlussfolgerungen, zu denen sie gelangt, zu untermauern (Urteil vom 17. September 2009, Kommission/MTU Friedrichshafen, C‑520/07 P, EU:C:2009:557, Rn. 55).

51

Im Übrigen hat die Kommission, worauf das Gericht in Rn. 82 des angefochtenen Urteils hingewiesen hat, das Verfahren zur Prüfung der betreffenden Maßnahmen sorgfältig und unvoreingenommen zu führen, damit sie bei Erlass einer endgültigen Entscheidung, in der das Vorliegen und gegebenenfalls die Unvereinbarkeit oder Rechtswidrigkeit der Beihilfe festgestellt wird, über möglichst vollständige und verlässliche Informationen verfügt (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 2. September 2010, Kommission/Scott, C‑290/07 P, EU:C:2010:480, Rn. 90, und vom 3. April 2014, Frankreich/Kommission, C‑559/12 P, EU:C:2014:217, Rn. 63).

52

Im vorliegenden Fall hat das Gericht in Rn. 81 des angefochtenen Urteils hervorgehoben, dass die Kommission die Beweislast für das Vorliegen der Voraussetzungen für die Anwendung des Kriteriums des privaten Wirtschaftsteilnehmers trage und dass dies umso mehr gelte, wenn der angefochtene Beschluss nicht auf die fehlende Vorlage von Informationen gestützt sei, die die Kommission von dem betreffenden Mitgliedstaat verlangt habe, sondern auf die Feststellung, dass sich ein privater Wirtschaftsteilnehmer nicht ebenso verhalten hätte wie die Behörden des betreffenden Mitgliedstaats, eine Feststellung, die voraussetze, dass die Kommission über alle relevanten Informationen verfügt habe, die für den Erlass ihrer Entscheidung erforderlich gewesen seien.

53

Entgegen dem Vorbringen von BTB und DPH lässt sich dem angefochtenen Urteil mithin nicht entnehmen, dass das Gericht der Auffassung gewesen wäre, dass es genüge, wenn die Kommission ihre wirtschaftliche Beurteilung lediglich auf „plausible“ Annahmen stütze, deren Richtigkeit sie nicht zu beweisen brauche.

54

Zu dem Vorbringen von BTB und DPH, das Gericht habe in den Rn. 90 und 142 des angefochtenen Urteils angenommen, dass sie darzutun hätten, dass die fraglichen Maßnahmen keine staatlichen Beihilfen darstellten, ist festzustellen, dass dieses Vorbringen auf einem unrichtigen Verständnis des angefochtenen Urteils beruht.

55

Aus den Rn. 90 und 142 des angefochtenen Urteils geht nämlich hervor, dass das Gericht im Wesentlichen angenommen hat, dass, wenn die Kommission das Kriterium des privaten Wirtschaftsteilnehmers angewandt, ihre Analyse vorgenommen und in ihrer Entscheidung festgestellt habe, dass die betreffenden Maßnahmen staatliche Beihilfen darstellten, es dem Rechtsmittelführer obliege, darzutun, dass der Kommission bei der Würdigung des Sachverhalts ein offensichtlicher Fehler unterlaufen sei.

56

Dieser Annahme folgt aber schlicht aus dem nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs anerkannten Grundsatz, nach dem im Rahmen der Kontrolle, die die Unionsgerichte in Bezug auf die Würdigung komplexer wirtschaftlicher Gegebenheiten durch die Kommission ausüben, nur geprüft werden darf, ob die Vorschriften über das Verfahren und die Begründung eingehalten wurden, ob der Sachverhalt zutreffend festgestellt wurde und ob kein offensichtlicher Beurteilungsfehler oder Ermessensmissbrauch vorliegt (Urteil vom 2. September 2010, Kommission/Scott, C‑290/07 P, EU:C:2010:480, Rn. 66 und die dort angeführte Rechtsprechung).

57

In Anbetracht des weiten Ermessens, über das die Kommission bei der Anwendung des Grundsatzes des privaten Wirtschaftsteilnehmers verfügt, hat das Gericht seine Kontrolle zu Recht auf die Prüfung beschränkt, ob der Kommission im Zusammenhang mit dem Nachweis des Vorliegens staatlicher Beihilfen bei der Anwendung des Kriteriums des privaten Wirtschaftsteilnehmers keine offensichtlichen Beurteilungsfehler unterlaufen sind.

58

Wie das Gericht in Rn. 87 des angefochtenen Urteils zutreffend ausgeführt hat, ist die gerichtliche Nachprüfung in Bezug auf die Frage, ob eine Maßnahme in den Anwendungsbereich von Art. 107 Abs. 1 AEUV fällt, beschränkt, wenn die Beurteilungen der Kommission technischen oder komplexen Charakter haben (Urteil vom 30. November 2016, Kommission/Frankreich und Orange, C‑486/15 P, EU:C:2016:912, Rn. 88 und die dort angeführte Rechtsprechung).

59

Insoweit hat das Gericht in Rn. 88 des angefochtenen Urteils ebenfalls zu Recht darauf hingewiesen, dass, wenn die Kommission bei der Prüfung, ob eine Maßnahme in den Anwendungsbereich von Art. 107 Abs. 1 AEUV fällt, das Kriterium des privaten Wirtschaftsteilnehmers anzuwenden hat, die Anwendung dieses Kriteriums im Allgemeinen eine komplexe wirtschaftliche Beurteilung durch die Kommission voraussetzt (Urteil vom 30. November 2016, Kommission/Frankreich und Orange, C‑486/15 P, EU:C:2016:912, Rn. 89 und die dort angeführte Rechtsprechung).

60

Nach ständiger Rechtsprechung erfordert die Prüfung der Kommission, ob bestimmte Maßnahmen als staatliche Beihilfe zu qualifizieren sind, weil die Behörden nicht wie ein privater Wirtschaftsteilnehmer gehandelt haben, nämlich eine komplexe wirtschaftliche Beurteilung (Urteil vom 20. September 2017, Kommission/Frucona Košice, C‑300/16 P, EU:C:2017:706, Rn. 62).

61

Das Gericht hat in den Rn. 89 und 141 des angefochtenen Urteils zu Recht ergänzt, dass es die wirtschaftliche Beurteilung, die das Organ vorgenommen habe, dessen Entscheidung es darauf hin zu überprüfen habe, ob sie rechtmäßig sei, nicht durch seine eigene ersetzen dürfe (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 20. September 2017, Kommission/Frucona Košice, C‑300/16 P, EU:C:2017:706, Rn. 63).

62

Die vom Gericht vorgenommene Überprüfung der streitigen Entscheidung steht mithin vollends mit den in der oben in den Rn. 56 und 58 bis 61 dargestellten Rechtsprechung genannten Grundsätzen und Kriterien in Einklang.

63

Die Feststellung des Gerichts in den Rn. 90 und 142 des angefochtenen Urteils, dass BTB und DPH darzutun hätten, dass der Kommission bei der Würdigung des Sachverhalts ein offensichtlicher Fehler unterlaufen sei, der die Nichtigerklärung des streitigen Beschlusses rechtfertige, ist daher rechtlich nicht zu beanstanden.

64

Folglich ist der erste Teil des geltend gemachten Rechtsmittelgrundes als unbegründet zurückzuweisen.

Zum zweiten Teil des Rechtsmittelgrundes

– Vorbringen der Parteien

65

Mit dem zweiten Teil ihres Rechtsmittelgrundes machen BTB und DPH geltend, das Gericht habe mit seinen Ausführungen in den Rn. 90 und 142 des angefochtenen Urteils (siehe oben, Rn. 40) gegen den Grundsatz der Waffengleichheit verstoßen und das Recht auf ein faires Verfahren verletzt.

66

Nach dem Grundsatz der Waffengleichheit müsse jede Partei angemessen Gelegenheit erhalten, ihr Anliegen und ihre Beweise unter Bedingungen vorzutragen, die sie nicht in eine gegenüber ihrem Gegner deutlich nachteilige Position versetzten.

67

Im vorliegenden Fall habe das Gericht, indem es davon ausgegangen sei, dass es BTB und DPH oblegen habe, hinreichende Beweise beizubringen, um die von der Kommission vorgenommene Beurteilung der fraglichen Maßnahmen als nicht plausibel erscheinen zu lassen, gegen diesen Grundsatz verstoßen. Es habe die Kommission ihnen gegenüber privilegiert. Würden die Kommission und sie bei der Würdigung des Sachverhalts nämlich zu gegensätzlichen, aber gleichermaßen plausiblen Ergebnissen gelangen, würde den Erklärungen der Kommission gegenüber ihren Erklärungen automatisch der Vorzug gegeben.

68

Das Gericht habe von ihnen verlangt, Beweise mit höherer Beweiskraft vorzulegen, als sie die Beweise gehabt hätten, auf die die Kommission ihre Würdigung des Sachverhalts gestützt habe.

69

Eine solche Verteilung der Beweislast stehe in Widerspruch zu der durch die Urteile vom 28. März 1984, Compagnie royale asturienne des mines und Rheinzink/Kommission (29/83 und 30/83, EU:C:1984:130, Rn. 16), und vom 31. März 1993, Ahlström Osakeyhtiö u. a./Kommission (C‑89/85, C‑104/85, C‑114/85, C‑116/85, C‑117/85 und C‑125/85 bis C‑129/85, EU:C:1993:120, Rn. 126 und 127) begründeten Rechtsprechung, nach der die Unionsgerichte, wenn die Kommission eine Zuwiderhandlung gegen die Wettbewerbsregeln feststelle und dabei unterstelle, dass sich die festgestellten Tatsachen nur mit einem wettbewerbswidrigen Verhalten erklären ließen, den betreffenden Beschluss für nichtig erklären müssten, wenn die betroffenen Unternehmen Argumente vorbrächten, die den von der Kommission festgestellten Sachverhalt in einem anderen Licht erscheinen ließen und damit eine andere plausible Erklärung dieses Sachverhalts ermöglichten, als sie die Kommission gegeben habe, um eine Zuwiderhandlung festzustellen.

70

Die Kommission tritt diesem Vorbringen entgegen.

– Würdigung durch den Gerichtshof

71

Hinsichtlich des Beweismaßes, das für den Nachweis eines offensichtlichen Fehlers bei der Anwendung des Grundsatzes des privaten Wirtschaftsteilnehmers erforderlich ist, ist zunächst darauf hinzuweisen, dass sich aus den Rn. 90 und 142 des angefochtenen Urteils ausdrücklich ergibt, dass das Gericht von den Rechtsmittelführerinnen verlangt hat, einen Fehler darzutun, der hinreichend schwer ist, um die komplexe wirtschaftliche Beurteilung, die die Kommission vorgenommen hat, in Frage zu stellen. Dagegen lässt sich diesen Randnummern des angefochtenen Urteils weder entnehmen, dass die Rechtsmittelführerinnen das Nichtvorliegen staatlicher Beihilfen nachweisen müssten, noch, dass die Kommission das Vorliegen einer staatlichen Beihilfe bereits mit plausiblen Annahmen nachweisen könnte, noch, dass die Rechtsmittelführerinnen die wirtschaftliche Analyse der Kommission vollständig widerlegen müssten.

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Wie das Gericht zu Recht festgestellt hat, kann ein offensichtlicher Fehler mit Vorbringen dargetan werden, das die Würdigung des Sachverhalts, die die Kommission in ihrem Beschluss vorgenommen hat, als nicht plausibel erscheinen lässt. Der Klagegrund, mit dem offensichtliche Fehler gerügt werden, ist hingegen zurückzuweisen, wenn auch in Anbetracht des Vorbringens der Rechtsmittelführerinnen festzustellen ist, dass die angegriffene Würdigung nicht unter solchen Fehlern leidet.

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Die Rechtsmittelführerinnen hatten also die Möglichkeit, die Plausibilität der von der Kommission in ihrer Entscheidung vorgenommenen Würdigung des Sachverhalts in Frage zu stellen. Entgegen dem Vorbringen von BTB und DPH ergibt sich aus den vom Gericht im angefochtenen Urteil verwendeten Formulierungen keineswegs, dass sie im vorliegenden Fall Beweise mit einer höheren Beweiskraft hätten vorlegen müssen, als sie die Beweise hatten, auf die die Kommission ihre Würdigung des Sachverhalts gestützt hatte.

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Nach Maßgabe der vorstehenden Erwägungen hat das Gericht in den Rn. 121, 124, 127, 180, 221, 248, 253, 276 und 285 des angefochtenen Urteils geprüft, ob die Behauptungen von BTB und DPH ausreichten, um die Würdigung des Sachverhalts, wie sie die Kommission im streitigen Beschluss vorgenommen hat, als nicht plausibel erscheinen zu lassen. Es hat dies verneint.

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Was das Vorbringen von BTB und DPH zu den Urteilen vom 28. März 1984, Compagnie royale asturienne des mines und Rheinzink/Kommission (29/83 und 30/83, EU:C:1984:130, Rn. 16), und vom 31. März 1993, Ahlström Osakeyhtiö u. a./Kommission (C‑89/85, C‑104/85, C‑114/85, C‑116/85, C‑117/85 und C‑125/85 bis C‑129/85, EU:C:1993:120, Rn. 126 und 127), angeht, kann es mit dem Hinweis sein Bewenden haben, dass die Kommission, wenn sie den Grundsatz des privaten Wirtschaftsteilnehmers anwendet, nicht unterstellt, dass sich die festgestellten Tatsachen nur mit einem wettbewerbswidrigen Verhalten erklären lassen. Vielmehr nimmt sie grundsätzlich eine komplexe wirtschaftliche Beurteilung vor, um festzustellen, ob das betreffende Unternehmen einen Vorteil erlangt hat, der eine staatliche Beihilfe darstellt.

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Somit ist festzustellen, dass das Gericht im vorliegenden Fall mit seiner Feststellung in den Rn. 90 und 142 des angefochtenen Urteils, dass „ein die Nichtigerklärung der [streitigen] Entscheidung rechtfertigender offensichtlicher Fehler der Kommission bei der Würdigung des Sachverhalts nur festgestellt werden [kann], wenn die vom Kläger vorgebrachten Beweise ausreichen, um die Sachverhaltswürdigung in der Entscheidung als nicht plausibel erscheinen zu lassen“, weder gegen den Grundsatz der Waffengleichheit verstoßen noch das Recht auf ein faires Verfahren verletzt hat.

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Nach alledem ist der zweite Teil des Rechtsmittelgrundes als unbegründet zurückzuweisen.

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Damit ist das Rechtsmittel insgesamt als unbegründet zurückzuweisen.

Kosten

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Nach Art. 137 der Verfahrensordnung, der nach deren Art. 184 Abs. 1 auf das Rechtsmittelverfahren Anwendung findet, wird über die Kosten im Endurteil entschieden.

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Nach Art. 138 Abs. 1 der Verfahrensordnung, der nach deren Art. 184 Abs. 1 ebenfalls auf das Rechtsmittelverfahren Anwendung findet, ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da BTB und DPH mit ihren Rechtsmittelgründen unterlegen sind, sind ihnen gemäß dem Antrag der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

 

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Siebte Kammer) für Recht erkannt und entschieden:

 

1.

Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.

 

2.

Die BTB Holding Investments SA und die Duferco Participations Holding SA tragen die Kosten.

 

Unterschriften


( *1 ) Verfahrenssprache: Französisch.