ISSN 1725-2539

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 264

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

49. Jahrgang
25. September 2006


Inhalt

 

I   Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte

Seite

 

*

Verordnung (EG) Nr. 1365/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. September 2006 über die Statistik des Güterverkehrs auf Binnenwasserstraßen und zur Aufhebung der Richtlinie 80/1119/EWG des Rates

1

 

*

Verordnung (EG) Nr. 1366/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. September 2006 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2037/2000 im Hinblick auf das Basisjahr für die Zuteilung der Quoten für teilhalogenierte Fluorchlorkohlenwasserstoffe an die Mitgliedstaaten, die der Europäischen Union am 1. Mai 2004 beigetreten sind

12

 

*

Verordnung (EG) Nr. 1367/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. September 2006 über die Anwendung der Bestimmungen des Übereinkommens von Århus über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten auf Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft

13

 

*

Richtlinie 2006/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. September 2006 über die Qualität von Süßwasser, das schutz- oder verbesserungsbedürftig ist, um das Leben von Fischen zu erhalten ( 1 )

20

 

*

Richtlinie 2006/68/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. September 2006 zur Änderung der Richtlinie 77/91/EWG des Rates in Bezug auf die Gründung von Aktiengesellschaften und die Erhaltung und Änderung ihres Kapitals ( 1 )

32

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR.

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


I Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte

25.9.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 264/1


VERORDNUNG (EG) Nr. 1365/2006 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 6. September 2006

über die Statistik des Güterverkehrs auf Binnenwasserstraßen und zur Aufhebung der Richtlinie 80/1119/EWG des Rates

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 285 Absatz 1,

auf Vorschlag der Kommission,

gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags (1),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Binnenwasserstraßen sind ein wichtiger Bestandteil der Verkehrsnetze in der Gemeinschaft, und die Förderung der Binnenschifffahrt ist aus Gründen der wirtschaftlichen Effizienz und zur Reduzierung des Energieverbrauchs sowie der Auswirkungen des Verkehrs auf die Umwelt eines der Ziele der gemeinsamen Verkehrspolitik, die im Weißbuch der Kommission „Die Europäische Verkehrspolitik bis 2010: Weichenstellungen für die Zukunft“ dargestellt sind.

(2)

Damit die Kommission die gemeinsame Verkehrspolitik und die verkehrsrelevanten Elemente der Regionalpolitik und der Politik der transeuropäischen Netze verfolgen und weiterentwickeln kann, benötigt sie Statistiken über die Beförderung von Gütern auf Binnenwasserstraßen.

(3)

Statistische Daten über die Binnenschifffahrt wurden nach Maßgabe der Richtlinie 80/1119/EWG des Rates vom 17. November 1980 über die statistische Erfassung des Güterverkehrs auf Binnenwasserstraßen (2) erhoben; sie wird dem heutigen Bedarf auf diesem Gebiet nicht mehr gerecht. Daher ist es angezeigt, die genannte Richtlinie durch einen neuen Rechtsakt zu ersetzen, der ihren Anwendungsbereich erweitert und ihre Effizienz erhöht.

(4)

Folglich sollte die Richtlinie 80/1119/EWG aufgehoben werden.

(5)

Bei der Erstellung von Gemeinschaftsstatistiken über alle Verkehrsträger sollten einheitliche Konzepte und Normen zugrunde gelegt werden, um eine möglichst große Vergleichbarkeit zwischen den verschiedenen Verkehrsträgern zu erreichen.

(6)

Nicht in allen Mitgliedstaaten wird die Binnenwasserschifffahrt ausgeübt, und die Wirkung dieser Verordnung ist daher auf die Mitgliedstaaten begrenzt, in denen diese Art des Verkehrs genutzt wird.

(7)

Da das Ziel dieser Verordnung, nämlich die Schaffung gemeinsamer statistischer Standards für die Erstellung harmonisierter Daten, auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden kann und daher besser auf Gemeinschaftsebene zu verwirklichen ist, kann die Gemeinschaft im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das zur Erreichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus.

(8)

Die Verordnung (EG) Nr. 322/97 des Rates vom 17. Februar 1997 über die Gemeinschaftsstatistiken (3) bietet einen Bezugsrahmen für die in der vorliegenden Verordnung festgelegten Regelungen.

(9)

Die zur Durchführung dieser Verordnung erforderlichen Maßnahmen sollten gemäß dem Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse (4) erlassen werden.

(10)

Der mit dem Beschluss 89/382/EWG, Euratom des Rates (5) eingesetzte Ausschuss für das Statistische Programm ist gemäß Artikel 3 des genannten Beschlusses gehört worden —

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Gegenstand

Mit dieser Verordnung werden allgemeine Regeln für die Erstellung von Gemeinschaftsstatistiken über die Binnenschifffahrt aufgestellt.

Artikel 2

Geltungsbereich

(1)   Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission (Eurostat) Daten über den Binnenschiffsverkehr in ihrem Hoheitsgebiet.

(2)   Mitgliedstaaten, in denen die Gütermenge, die insgesamt jährlich im innerstaatlichen, im grenzüberschreitenden oder im Durchgangsverkehr auf Binnenwasserstraßen befördert wird, eine Million Tonnen überschreitet, übermitteln die in Artikel 4 Absatz 1 genannten Daten.

(3)   Abweichend von Absatz 2 übermitteln die Mitgliedstaaten, in denen kein grenzüberschreitender oder Durchgangsverkehr auf Binnenwasserstraßen zu verzeichnen ist, deren insgesamt jährlich im innerstaatlichen Verkehr auf Binnenwasserstraßen beförderte Gütermenge jedoch eine Million Tonnen überschreitet, nur die in Artikel 4 Absatz 2 genannten Daten.

(4)   Diese Verordnung gilt nicht für

a)

den Güterverkehr mit Schiffen von weniger als 50 Tonnen Tragfähigkeit;

b)

Schiffe, die hauptsächlich der Personenbeförderung dienen;

c)

Fährschiffe;

d)

Schiffe, die nur für nichtgewerbliche Zwecke von Hafenverwaltungen oder Behörden benutzt werden;

e)

Schiffe, die nur zum Bunkern oder zur Lagerhaltung benutzt werden;

f)

Schiffe, die nicht für den Güterverkehr eingesetzt werden, wie Fischereifahrzeuge, Baggerschiffe, Werkstattschiffe, Hausboote und Vergnügungsschiffe.

Artikel 3

Definitionen

Für die Zwecke dieser Verordnung gelten folgende Definitionen:

a)

„schiffbare Binnenwasserstraße“ ist ein Gewässer, das nicht Teil des Meeres ist und das von Schiffen mit mindestens 50 Tonnen Tragfähigkeit bei normaler Beladung benutzt werden kann. Dazu gehören schiffbare Flüsse, Seen und Kanäle;

b)

„Binnenschiff“ ist ein Wasserfahrzeug für Güterverkehr oder öffentlichen Personenverkehr auf schiffbaren Binnenwasserstraßen;

c)

„Nationalität des Schiffes“ bezieht sich auf das Land, in dem das Binnenschiff registriert ist.

Artikel 4

Datenerhebung

(1)   Die Daten werden gemäß den Tabellen in den Anhängen A bis D erhoben.

(2)   In dem in Artikel 2 Absatz 3 vorgesehenen Fall werden die Daten gemäß der Tabelle in Anhang E erhoben.

(3)   Für die Zwecke dieser Verordnung werden die Güter gemäß Anhang F klassifiziert.

Artikel 5

Datenübermittlung

(1)   Der erste Erhebungszeitraum beginnt am 1. Januar 2007. Die Übermittlung der Daten erfolgt so bald wie möglich und spätestens fünf Monate nach Ablauf des jeweiligen Erhebungszeitraums.

(2)   Innerhalb der ersten drei Jahre der Anwendung dieser Verordnung kann die in Absatz 1 genannte Frist für die Übermittlung der Daten nach dem in Artikel 10 Absatz 2 genannten Verfahren verlängert werden. Die Übermittlungsfrist einschließlich einer etwaigen Verlängerung darf höchstens acht Monate betragen.

Verlängerungen der Übermittlungsfrist sind in Anhang G festgelegt.

Artikel 6

Verbreitung

Gemeinschaftsstatistiken, die auf den in Artikel 4 genannten Daten beruhen, werden in Zeitabständen verbreitet, die mit denen der Übermittlung der Daten durch die Mitgliedstaaten vergleichbar sind.

Artikel 7

Qualität der Daten

(1)   Die Kommission (Eurostat) entwickelt und veröffentlicht nach dem in Artikel 10 Absatz 2 genannten Verfahren methodische Anforderungen und Kriterien zur Sicherung der Qualität der erstellten Daten.

(2)   Die Mitgliedstaaten treffen alle erforderlichen Maßnahmen, um die Qualität der übermittelten Daten zu sichern.

(3)   Die Kommission (Eurostat) bewertet die Qualität der übermittelten Daten. Die Mitgliedstaaten legen der Kommission (Eurostat) einen Bericht mit den Angaben und Daten vor, die sie für die Prüfung der Qualität der übermittelten Daten anfordern kann.

Artikel 8

Durchführungsbericht

Bis zum 15. Oktober 2009 legt die Kommission, nach Anhörung des Ausschusses für das Statistische Programm, dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht über die Durchführung dieser Verordnung vor. Dieser Bericht dient vor allem

a)

der Bewertung des Nutzens der erstellten Statistiken für die Gemeinschaft, die Mitgliedstaaten, die Datenlieferanten und die Datennutzer im Verhältnis zu ihren Kosten;

b)

der Bewertung der Qualität der erstellten Statistiken;

c)

der Ermittlung der Bereiche, für die in Anbetracht der erzielten Ergebnisse Verbesserungen möglich sind, und der Änderungen, die für notwendig erachtet werden.

Artikel 9

Durchführungsbestimmungen

Die Durchführungsbestimmungen zu dieser Verordnung einschließlich der Maßnahmen zur Anpassung an den wirtschaftlichen und technischen Fortschritt werden nach dem in Artikel 10 Absatz 2 genannten Verfahren festgelegt. Diese betreffen insbesondere

a)

die Anpassung der Schwelle für die statistische Erfassung des Binnenschiffsverkehrs (Artikel 2);

b)

die Anpassung der Definitionen und die Festlegung weiterer Definitionen (Artikel 3);

c)

die Anpassung des Datenerhebungsbereichs und des Inhalts der Anhänge (Artikel 4);

d)

die Einzelheiten der Datenübermittlung an die Kommission (Eurostat) einschließlich der Datenaustauschformate (Artikel 5);

e)

die Einzelheiten der Verbreitung der Ergebnisse durch die Kommission (Eurostat) (Artikel 6);

f)

die Entwicklung und die Veröffentlichung methodischer Anforderungen und Kriterien (Artikel 7).

Artikel 10

Ausschussverfahren

(1)   Die Kommission wird von dem mit Artikel 1 des Beschlusses 89/382/EWG, Euratom eingesetzten Ausschuss für das Statistische Programm unterstützt.

(2)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 5 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.

Der Zeitraum nach Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf drei Monate festgesetzt.

(3)   Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.

Artikel 11

Übergangsbestimmungen und Aufhebung

(1)   Die Mitgliedstaaten legen die Ergebnisse der Statistiken für das Jahr 2006 gemäß der Richtlinie 80/1119/EWG vor.

(2)   Die Richtlinie 80/1119/EWG wird mit Wirkung vom 1. Januar 2007 aufgehoben.

Artikel 12

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Straßburg am 6. September 2006.

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

J. BORRELL FONTELLES

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

P. LEHTOMÄKI


(1)  Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom 17. Januar 2006 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 24. Juli 2006.

(2)  ABl. L 339 vom 15.12.1980, S. 30. Zuletzt geändert durch die Beitrittsakte von 2003.

(3)  ABl. L 52 vom 22.2.1997, S. 1. Geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 284 vom 31.10.2003, S. 1).

(4)  ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23. Geändert durch den Beschluss 2006/512/EG (ABl. L 200 vom 22.7.2006, S. 11).

(5)  ABl. L 181 vom 28.6.1989, S. 47.


ANHANG A

Tabelle A1 Güterverkehr nach der Güterart (jährliche Daten)

Inhalt

Kodierungsdetails

Systematik

Einheit

Tabelle

2 alphanumerische Zeichen

„A1“

 

Meldeland

2 Buchstaben

ISO-Ländercode

 

Jahr

4 Ziffern

„yyyy“

 

Ladeland/-region

2 Buchstaben oder 4 alphanumerische Zeichen

ISO-Ländercode oder NUTS2

 

Löschland/-region

2 Buchstaben oder 4 alphanumerische Zeichen

ISO-Ländercode oder NUTS2

 

Verkehrsart

1 Ziffer

1 = innerstaatlich

2 =

grenzüberschreitend (ohne Transit)

3 = Transit

 

Güterart

2 Ziffern

NST 2000

 

Verpackungsart

1 Ziffer

1 = Güter in Containern

2 = Güter nicht in Containern

 

Beförderte Tonnen

 

 

Tonnen

Tonnenkilometer

 

 

Tonnenkilometer


ANHANG B

Tabelle B1 Verkehr nach der Nationalität des Schiffes und dem Schiffstyp (jährliche Daten)

Inhalt

Kodierungsdetails

Systematik

Einheit

Tabelle

2 alphanumerische Zeichen

„B1“

 

Meldeland

2 Buchstaben

ISO-Ländercode

 

Jahr

4 Ziffern

„yyyy“

 

Ladeland/-region

2 Buchstaben oder 4 alphanumerische Zeichen

ISO-Ländercode oder NUTS2

 

Löschland/-region

2 Buchstaben oder 4 alphanumerische Zeichen

ISO-Ländercode oder NUTS2

 

Verkehrsart

1 Ziffer

1 = innerstaatlich

2 = grenzüberschreitend (ohne Transit)

3 = Transit

 

Schiffstyp

1 Ziffer

1 = Gütermotorschiff

2 =

Güterbinnenschiff ohne eigenen Antrieb

3 = Tankmotorschiff

4 =

Tankbinnenschiff ohne eigenen Antrieb

5 = sonstiges Güterbinnenschiff

 

Nationalität des Schiffes

2 Buchstaben

ISO-Ländercode

 

Beförderte Tonnen

 

 

Tonnen

Tonnenkilometer

 

 

Tonnenkilometer


Tabelle B2 Schiffsverkehr (jährliche Daten)

Inhalt

Kodierungsdetails

Systematik

Einheit

Tabelle

2 alphanumerische Zeichen

„B2“

 

Meldeland

2 Buchstaben

ISO-Ländercode

 

Jahr

4 Ziffern

„yyyy“

 

Anzahl der beladenen Schiffe

 

 

Schiffe

Anzahl der leeren Schiffe

 

 

Schiffe

Schiffskilometer (beladene Schiffe)

 

 

Schiffskilometer

Schiffskilometer (leere Schiffe)

 

 

Schiffskilometer

Anmerkung: Die Übermittlung der in Tabelle B2 genannten Daten ist fakultativ.


ANHANG C

Tabelle C1 Containerverkehr nach der Güterart (jährliche Daten)

Inhalt

Kodierungsdetails

Systematik

Einheit

Tabelle

2 alphanumerische Zeichen

„C1“

 

Meldeland

2 Buchstaben

ISO-Ländercode

 

Jahr

4 Ziffern

„yyyy“

 

Ladeland/-region

2 Buchstaben oder 4 alphanumerische Zeichen

ISO-Ländercode oder NUTS2

 

Löschland/-region

2 Buchstaben oder 4 alphanumerische Zeichen

ISO-Ländercode oder NUTS2

 

Verkehrsart

1 Ziffer

1 = innerstaatlich

2 =

grenzüberschreitend (ohne Transit)

3 = Transit

 

Containergrößen

1 Ziffer

1 = 20-Fuß-Ladeeinheiten

2 = 40-Fuß-Ladeeinheiten

3 =

Ladeeinheiten > 20 Fuß und < 40 Fuß

4 = Ladeeinheiten > 40 Fuß

 

Ladestatus

1 Ziffer

1 = beladene Container

2 = leere Container

 

Güterart

2 Ziffern

NST 2000

 

Beförderte Tonnen (1)

 

 

Tonnen

Tonnenkilometer (1)

 

 

Tonnenkilometer

TEU

 

 

TEU

TEU-Kilometer

 

 

TEU-Kilometer


(1)  Nur für beladene Container.


ANHANG D

Tabelle D1 Verkehr nach der Nationalität der Schiffe (vierteljährliche Daten)

Inhalt

Kodierungsdetails

Systematik

Einheit

Tabelle

2 alphanumerische Zeichen

„D1“

 

Meldeland

2 Buchstaben

ISO-Ländercode

 

Jahr

4 Ziffern

„yyyy“

 

Quartal

2 alphanumerische Zeichen

„Q1, Q2, Q3 oder Q4“

 

Verkehrsart

1 Ziffer

1 = innerstaatlich

2 =

grenzüberschreitend (ohne Transit)

3 = Transit

 

Nationalität des Schiffes

2 Buchstaben

ISO-Ländercode

 

Beförderte Tonnen

 

 

Tonnen

Tonnenkilometer

 

 

Tonnenkilometer


Tabelle D2 Containerverkehr nach der Nationalität der Schiffe (vierteljährliche Daten)

Inhalt

Kodierungsdetails

Systematik

Einheit

Tabelle

2 alphanumerische Zeichen

„D2“

 

Meldeland

2 Buchstaben

ISO-Ländercode

 

Jahr

4 Ziffern

„yyyy“

 

Quartal

2 alphanumerische Zeichen

„Q1, Q2, Q3 oder Q4“

 

Verkehrsart

1 Ziffer

1 = innerstaatlich

2 =

grenzüberschreitend (ohne Transit)

3 = Transit

 

Nationalität des Schiffes

2 Buchstaben

ISO-Ländercode

 

Ladestatus

1 Ziffer

1 = beladene Container

2 = leere Container

 

Beförderte Tonnen (1)

 

 

Tonnen

Tonnenkilometer (1)

 

 

Tonnenkilometer

TEU

 

 

TEU

TEU-Kilometer

 

 

TEU-Kilometer


(1)  Nur für beladene Container.


ANHANG E

Tabelle E1 Güterverkehr (jährliche Daten)

Inhalt

Kodierungsdetails

Systematik

Einheit

Tabelle

2 alphanumerische Zeichen

„E1“

 

Meldeland

2 Buchstaben

ISO-Ländercode

 

Jahr

4 Ziffern

„yyyy“

 

Beförderte Tonnen insgesamt

 

 

Tonnen

Tonnenkilometer insgesamt

 

 

Tonnenkilometer


ANHANG F

Gütersystematik

NST-2000

NST-2000-Gruppen

Warenbezeichnung

Abgegrenzt durch Produkte der CPA-Abteilungen

01

Erzeugnisse der Landwirtschaft, Jagd und Forstwirtschaft; Fische und Fischereierzeugnisse

01, 02, 05

02

Kohle und Torf; rohes Erdöl und Erdgas; Uran- und Thoriumerze

10, 11, 12

03

Erze, Steine und Erden, sonstige Bergbauerzeugnisse

13, 14

04

Nahrungs- und Genussmittel

15, 16

05

Textilien und Bekleidung; Leder und Lederwaren

17, 18, 19

06

Holz sowie Holz-, Kork- und Flechtwaren (ohne Möbel); Papier, Pappe und Waren daraus; Verlags- und Druckerzeugnisse, bespielte Ton-, Bild- und Datenträger

20, 21, 22

07

Kokereierzeugnisse, Mineralölerzeugnisse, Spalt- und Brutstoffe

23

08

Chemische Erzeugnisse; Gummi- und Kunststoffwaren

24, 25

09

Sonstige Mineralerzeugnisse

26

10

Metalle und Halbzeug daraus; Metallerzeugnisse, ohne Maschinen und Geräte

27, 28

11

Maschinen; Büromaschinen, Datenverarbeitungsgeräte und -einrichtungen; Geräte der Elektrizitätserzeugung und -verteilung u. ä.; Nachrichtentechnik, Rundfunk- und Fernsehgeräte sowie elektronische Bauelemente; Medizin-, Mess-, steuerungs- und regelungstechnische Erzeugnisse; optische Erzeugnisse; Uhren

29, 30, 31, 32, 33

12

Fahrzeuge

34, 35

13

Möbel, Schmuck, Musikinstrumente, Sportgeräte, Spielwaren und sonstige Erzeugnisse

36

14

Sekundärrohstoffe; kommunale Abfälle und sonstige Abfälle, in der CPA anderweitig nicht genannt

37 + kommunale Abfälle (als Input für die CPA-Abteilung 90) sowie sonstige Abfälle, in der CPA anderweitig nicht genannt

15

Post, Pakete

Anmerkung: Diese Position wird normalerweise für Waren verwendet, die von Postverwaltungen und spezialisierten Kurierdiensten befördert werden (NACE Rev. 1, Abteilung 64).

 

16

Geräte und Material für die Güterbeförderung

Anmerkung: Diese Position umfasst z. B. leere Container, Paletten, Kartons, Kisten, Rollkästen sowie spezielle Transportfahrzeuge, die auf anderen Fahrzeugen befördert werden.

Die Einführung dieser Position erfolgt ungeachtet der Frage, ob diese Materialien als „Güter“ gelten sollen. Dies ist anhand der Regeln für die Datenerhebung in den einzelnen Verkehrszweigen zu entscheiden.

 

17

Im Rahmen von privaten und gewerblichen Umzügen beförderte Güter; von den Fahrgästen getrennt befördertes Gepäck; zum Zwecke der Reparatur bewegte Fahrzeuge; sonstige nichtmarktbestimmte Güter, a.n.g.

 

18

Sammelgut: eine Mischung verschiedener Arten von Gütern, die zusammen befördert werden

Anmerkung: Diese Position wird verwendet, wenn eine getrennte Zuordnung der Güter zu den Gruppen 01-16 nicht als sinnvoll erachtet wird.

 

19

Nicht identifizierbare Güter: Güter, die sich aus irgendeinem Grund nicht genau bestimmen lassen und daher nicht den Gruppen 01-16 zugeordnet werden können

Anmerkung: Unter dieser Position sollen Güter erfasst werden, über deren Art die Meldeeinheit keine Informationen besitzt.

 

20

Sonstige Güter, a.n.g.

Anmerkung: Unter dieser Position werden Güter erfasst, die sich keiner der Gruppen 01-19 zuordnen lassen. Da die Gruppen 01-19 so ausgelegt sind, dass alle vorhersehbaren Kategorien von beförderten Gütern abgedeckt werden, sollte die Verwendung der Gruppe 20 als ungewöhnlich erachtet werden und könnte einen Anhaltspunkt dafür liefern, dass die unter dieser Position gemeldeten Daten eingehender zu prüfen sind.

 


ANHANG G

Verlängerungen der Übermittlungsfrist (Artikel 5 Absatz 2)

Mitgliedstaat

Verlängerte Übermittlungsfrist nach Ablauf des Erhebungszeitraums

Letztes Jahr, für das eine Verlängerung gewährt wird

Belgien

8 Monate

2009


25.9.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 264/12


VERORDNUNG (EG) Nr. 1366/2006 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 6. September 2006

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2037/2000 im Hinblick auf das Basisjahr für die Zuteilung der Quoten für teilhalogenierte Fluorchlorkohlenwasserstoffe an die Mitgliedstaaten, die der Europäischen Union am 1. Mai 2004 beigetreten sind

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 175 Absatz 1,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (1),

nach Anhörung des Ausschusses der Regionen,

gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags (2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In der Verordnung (EG) Nr. 2037/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. Juni 2000 über Stoffe, die zum Abbau der Ozonschicht führen (3), wird 1999 als Basisjahr für die Zuteilung von Quoten für teilhalogenierte Fluorchlorkohlenwasserstoffe (H-FCKW) festgelegt. Der Markt für H-FCKW in den zehn neuen Mitgliedstaaten hat sich seit 1999 durch das Auftreten neuer Unternehmen und Veränderungen bei den Marktanteilen erheblich gewandelt. Würde 1999 als Basisjahr für die Zuteilung von HFCKW-Quoten für diese neuen Mitgliedstaaten festgelegt, so würden zahlreiche Unternehmen keine Einfuhrquote erhalten. Dies könnte als willkürlich betrachtet werden und außerdem zu einem Verstoß gegen den Grundsatz der Nichtdiskriminierung und des Vertrauensschutzes führen.

(2)

Als allgemeine Regel gilt, dass Quoten auf den aktuellsten und repräsentativsten verfügbaren Zahlen basieren sollten, um zu gewährleisten, dass eine Reihe von Einführern in den neuen Mitgliedstaaten nicht ausgeschlossen wird. Daher sollten die Jahre zugrunde gelegt werden, für die die aktuellsten Daten verfügbar sind. Um der wirtschaftlichen Situation auf dem H-FCKW-Markt in den zehn neuen Mitgliedstaaten am besten Rechnung zu tragen, sollten daher die durchschnittlichen Marktanteile in den Jahren 2002 und 2003 als Grundlage für die Unternehmen in diesen Mitgliedstaaten herangezogen werden.

(3)

Die Verordnung (EG) Nr. 2037/2000 sollte daher entsprechend geändert werden —

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

In Artikel 4 Absatz 3 Ziffer i der Verordnung (EG) Nr. 2037/2000 wird der folgende Buchstabe eingefügt:

„i)

stellen alle Hersteller und Einführer in der Tschechischen Republik, Estland, Zypern, Lettland, Litauen, Ungarn, Malta, Polen, Slowenien und der Slowakei abweichend von Buchstabe h sicher, dass der berechnete Umfang der von ihnen in den Verkehr gebrachten oder selbst verwendeten teilhalogenierten Fluorchlorkohlenwasserstoffe, als Prozentsatz der unter den Buchstaben b, d, e und f angegebenen berechneten Umfänge ausgedrückt, den Durchschnitt ihrer prozentualen Marktanteile in den Jahren 2002 und 2003 nicht übersteigt.“

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 1. Januar 2007.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Straßburg am 6. September 2006.

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

J. BORRELL FONTELLES

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

P. LEHTOMÄKI


(1)  ABl. C 110 vom 9.5.2006, S. 33.

(2)  Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 27. April 2006 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 27. Juni 2006.

(3)  ABl. L 244 vom 29.9.2000, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 29/2006 (ABl. L 6 vom 11.1.2006, S. 27).


25.9.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 264/13


VERORDNUNG (EG) Nr. 1367/2006 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 6. September 2006

über die Anwendung der Bestimmungen des Übereinkommens von Århus über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten auf Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 175 Absatz 1,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (1),

nach Anhörung des Ausschusses der Regionen,

gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags, aufgrund des vom Vermittlungsausschuss am 22. Juni 2006 gebilligten gemeinsamen Entwurfs (2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die gemeinschaftlichen Umweltvorschriften sollen unter anderem dazu beitragen, die Umweltqualität zu erhalten, zu schützen und zu verbessern und die menschliche Gesundheit zu schützen, wodurch die nachhaltige Entwicklung gefördert werden soll.

(2)

Im sechsten Umweltaktionsprogramm der Gemeinschaft (3) wird betont, wie wichtig es ist, angemessene Umweltinformation bereitzustellen und effektive Möglichkeiten zur Beteiligung der Öffentlichkeit an Entscheidungsverfahren in diesem Bereich vorzusehen, um dadurch die Entscheidungsverfahren nachvollziehbarer und transparenter zu machen, das Bewusstsein der Öffentlichkeit für Umweltbelange zu schärfen und eine stärkere Unterstützung für die getroffenen Entscheidungen zu gewinnen. Ferner werden — wie in den vorausgegangen Umweltaktionsprogrammen (4) — eine wirksamere Umsetzung und Anwendung der gemeinschaftlichen Umweltvorschriften, einschließlich der Durchsetzung des Gemeinschaftsrechts und der Ahndung von Verstößen gegen das Gemeinschaftsrecht, gefördert.

(3)

Am 25. Juni 1998 hat die Gemeinschaft das Übereinkommen der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa (UNECE) über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten („Århus-Übereinkommen“) unterzeichnet. Die Gemeinschaft hat das Århus-Übereinkommen am 17. Februar 2005 (5) genehmigt. Die Bestimmungen des Gemeinschaftsrechts sollten mit den Bestimmungen des Übereinkommens vereinbar sein.

(4)

Die Gemeinschaft hat bereits einen sich weiterentwickelnden Bestand von Rechtsvorschriften angenommen, der zur Erreichung der Ziele des Århus-Übereinkommens beiträgt. Darüber hinaus sollten Vorkehrungen zur Anwendung der Anforderungen des Übereinkommens auf Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft getroffen werden.

(5)

Die drei Säulen des Århus-Übereinkommens — Zugang zu Informationen, Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten — sollten in einem einzigen Rechtsinstrument behandelt, und gemeinsame Bestimmungen hinsichtlich der Ziele und der Begriffsbestimmungen festgelegt werden. Das trägt zur Rationalisierung der Rechtsvorschriften und zur Transparenz der Umsetzungsmaßnahmen, die von Gemeinschaftsorganen und -einrichtungen ergriffen werden, bei.

(6)

Generell gelten die Rechte, die im Rahmen der drei Säulen des Århus-Übereinkommens gewährt werden, ohne Unterscheidung nach Staatsbürgerschaft, Nationalität oder Wohnsitz.

(7)

Im Århus-Übereinkommen wird der Begriff „Behörde“ umfassend definiert, wobei die grundlegende Idee darin besteht, dass Einzelpersonen und ihre Organisationen immer dann, wenn öffentliche Autorität ausgeübt wird, bestimmte Rechte genießen sollten. Deshalb müssen die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft, die unter diese Verordnung fallen, auf die gleiche umfassende und funktionelle Art definiert werden. Nach dem Århus-Übereinkommen können Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft vom Geltungsbereich des Übereinkommens ausgenommen werden, wenn sie in gerichtlicher oder gesetzgebender Eigenschaft handeln. Aus Gründen der Kohärenz mit der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission (6) sollten die Bestimmungen über den Zugang zu Umweltinformationen für Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft gelten, die in ihrer Eigenschaft als Gesetzgeber tätig werden.

(8)

Die Bestimmung des Begriffs „Umweltinformationen“ in dieser Verordnung umfasst Informationen über den Zustand der Umwelt, und zwar unabhängig von deren Form. Diese Begriffsbestimmung wurde an die Begriffsbestimmung der Richtlinie 2003/4/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2003 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Umweltinformationen und zur Aufhebung der Richtlinie 90/313/EWG des Rates (7) angeglichen und entspricht inhaltlich der Begriffsbestimmung des Århus-Übereinkommens. Die Bestimmung des Begriffs „Dokument“ in der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 schließt Umweltinformationen im Sinne der vorliegenden Verordnung ein.

(9)

In dieser Verordnung ist die Bestimmung des Begriffs „Pläne und Programme“ unter Berücksichtigung der Århus-Bestimmungen und im Einklang mit dem Konzept vorzunehmen, das in Bezug auf die Verpflichtungen der Mitgliedstaaten gemäß dem bestehenden Gemeinschaftsrecht verfolgt wird. „Umweltbezogene Pläne und Programme“ sind in Bezug auf ihren Beitrag zur Erfüllung oder ihren wahrscheinlichen signifikanten Beitrag zur Erfüllung der Ziele und Prioritäten der gemeinschaftlichen Umweltpolitik zu definieren. Im sechsten Umweltaktionsprogramm der Gemeinschaft wurden für einen Zeitraum von zehn Jahren ab dem 22. Juli 2002 die Ziele der gemeinschaftlichen Umweltpolitik sowie die zu deren Erreichung geplanten Maßnahmen festgelegt. Am Ende dieses Zeitraums sollte ein anschließendes Umweltaktionsprogramm angenommen werden.

(10)

Da das Umweltrecht sich ständig weiterentwickelt, ist in der Bestimmung des Begriffs „Umweltrecht“ auf die im Vertrag festgelegten Ziele der gemeinschaftlichen Umweltpolitik zu verweisen.

(11)

Verwaltungsakte zur Regelung eines Einzelfalls sollten einer internen Überprüfung unterzogen werden können, wenn sie rechtsverbindlich sind und Außenwirkung haben. In ähnlicher Weise sollten Unterlassungen erfasst werden, wenn gemäß dem Umweltrecht eine Verpflichtung zum Erlass eines Verwaltungsakts besteht. Da Akte von Organen und Einrichtungen der Gemeinschaft, die in gerichtlicher oder gesetzgebender Eigenschaft handeln, ausgenommen werden können, sollte diese Ausnahme auch für andere Untersuchungsverfahren gelten, wenn Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft gemäß den Bestimmungen des Vertrags als Aufsichtsbehörde tätig werden.

(12)

Im Århus-Übereinkommen wird ein Zugang der Öffentlichkeit zu Umweltinformation in Folge eines entsprechenden Antrags oder durch aktive Verbreitung der Informationen durch die unter das Übereinkommen fallenden Behörden gefordert. Die Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 gilt für das Europäische Parlament, den Rat und die Kommission sowie für die Agenturen und entsprechenden Einrichtungen, die mit einem Rechtsakt der Gemeinschaft eingesetzt wurden. Sie sieht für diese Organe Regeln vor, die großteils den Bestimmungen des Århus-Übereinkommens entsprechen. Die Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 muss auf alle Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft ausgedehnt werden.

(13)

Soweit die Bestimmungen des Århus-Übereinkommens nicht vollständig oder teilweise in die Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 übernommen wurden, müssen sie — insbesondere in Bezug auf die Erfassung und Verbreitung von Umweltinformationen — behandelt werden.

(14)

Eine gute Qualität der Umweltinformationen ist Voraussetzung für ein wirksames Recht der Öffentlichkeit auf Zugang zu Umweltinformationen. Deshalb sollten Regeln eingeführt werden, die die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft dazu verpflichten, diese Qualität zu gewährleisten.

(15)

Soweit in der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 Ausnahmen vorgesehen sind, sollten diese vorbehaltlich speziellerer Bestimmungen der vorliegenden Verordnung über Anträge auf Umweltinformationen gelten. Die Gründe für die Verweigerung des Zugangs zu Umweltinformationen sollten eng ausgelegt werden, wobei das öffentliche Interesse an der Bekanntgabe und ein etwaiger Bezug der beantragten Informationen zu Emissionen in die Umwelt zu berücksichtigen sind. Der Begriff „geschäftliche Interessen“ umfasst vertrauliche Übereinkünfte, die von Organen oder Einrichtungen, die in ihrer Eigenschaft als Banken handeln, geschlossen werden.

(16)

Mit der Entscheidung Nr. 2119/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. September 1998 über die Schaffung eines Netzes für die epidemiologische Überwachung und die Kontrolle übertragbarer Krankheiten in der Gemeinschaft (8) wurde auf Gemeinschaftsebene bereits ein Netz zur Förderung von Zusammenarbeit und Koordinierung zwischen den Mitgliedstaaten — mit Unterstützung der Kommission — geschaffen, um in der Gemeinschaft die Vorbeugung und Kontrolle verschiedener übertragbarer Krankheiten zu verbessern. Durch den Beschluss Nr. 1786/2002/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (9) wurde ein Aktionsprogramm der Gemeinschaft im Bereich der öffentlichen Gesundheit angenommen, das die Politik der Mitgliedstaaten ergänzt. Die Verbesserung der Informationen und der Kenntnisse im Bereich der öffentlichen Gesundheit sowie der Fähigkeit zur raschen und koordinierten Reaktion auf Gesundheitsgefahren sind Elemente dieses Programms und stehen als politische Ziele voll im Einklang mit den Anforderungen des Århus-Übereinkommens. Die vorliegende Verordnung sollte deshalb unbeschadet der Entscheidung Nr. 2119/98/EG und des Beschlusses Nr. 1786/2002/EG gelten.

(17)

Gemäß dem Århus-Übereinkommen müssen die Vertragsparteien Vorkehrungen treffen, um die Öffentlichkeit während der Ausarbeitung umweltbezogener Pläne und Programme zu beteiligen. Dazu gehört die Festlegung eines angemessenen zeitlichen Rahmens für die Unterrichtung der Öffentlichkeit über den betreffenden umweltpolitischen Entscheidungsprozess. Im Interesse einer wirksamen Beteiligung muss die Öffentlichkeit in einem frühen Stadium einbezogen werden, in dem noch alle Möglichkeiten offen stehen. Bei der Festlegung der Bestimmungen über die Öffentlichkeitsbeteiligung sollten die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft die Kreise der Öffentlichkeit identifizieren, die sich beteiligen dürfen. Gemäß dem Århus-Übereinkommen bemüht sich jede Vertragspartei ferner in angemessenem Umfang darum, Möglichkeiten für eine Beteiligung der Öffentlichkeit an der Vorbereitung umweltbezogener Politiken zu schaffen.

(18)

Artikel 9 Absatz 3 des Århus-Übereinkommens enthält Bestimmungen über den Zugang zu gerichtlichen oder anderen Überprüfungsverfahren, um Handlungen und Unterlassungen von Privatpersonen und Behörden anzufechten, die gegen Bestimmungen des Umweltrechts verstoßen. Bestimmungen über den Zugang zu Gerichten sollten mit dem Vertrag in Einklang stehen. In diesem Zusammenhang sollten in dieser Verordnung nur Handlungen und Unterlassungen von Behörden erfasst sein.

(19)

Um einen angemessenen und wirksamen Rechtsschutz, auch durch Verfahren vor dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften gemäß den einschlägigen Bestimmungen des Vertrags, zu gewährleisten, sollten die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft, deren Handlung angefochten werden soll oder die — im Falle einer behaupteten Unterlassung — nicht tätig geworden sind, Gelegenheit erhalten, ihre ursprüngliche Entscheidung zu überprüfen oder im Falle einer Unterlassung tätig zu werden.

(20)

Im Umweltschutz tätigen Nichtregierungsorganisationen, die bestimmte Kriterien erfüllen, mit denen insbesondere sichergestellt werden soll, dass es sich um unabhängige Organisationen handelt, die ihren Rechenschaftspflichten nachkommen und die unter Beweis gestellt haben, dass ihr primäres Ziel die Förderung des Umweltschutzes ist, sollte es gestattet sein, eine interne Überprüfung auf Gemeinschaftsebene von Handlungen oder Unterlassungen eines Organs oder einer Einrichtung der Gemeinschaft im Bereich des Umweltrechts zur erneuten Prüfung dieser Handlungen oder Unterlassungen durch das betreffende Organ oder die betreffende Einrichtung zu beantragen.

(21)

Wurde einem vorhergehenden Antrag auf interne Überprüfung nicht stattgegeben, sollten die betreffenden Nichtregierungsorganisationen in der Lage sein, gemäß den einschlägigen Bestimmungen des Vertrags vor dem Gerichtshof ein Gerichtsverfahren einzuleiten.

(22)

Diese Verordnung steht im Einklang mit den Grundrechten und Grundsätzen, die in Artikel 6 des Vertrags über die Europäische Union anerkannt sind und in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, insbesondere in Artikel 37, zum Ausdruck kommen —

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

TITEL I   ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Artikel 1

Ziel

(1)   Ziel dieser Verordnung ist es, durch Festlegung von Vorschriften zur Anwendung der Bestimmungen des VN/ECE-Übereinkommens über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten (im Folgenden das „Århus-Übereinkommen“ genannt) auf die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft zur Umsetzung der Verpflichtungen aus diesem Übereinkommen beizutragen, und zwar insbesondere indem

a)

das Recht der Öffentlichkeit auf Zugang zu Umweltinformationen, die bei den Organen oder Einrichtungen der Gemeinschaft eingegangen sind oder von diesen erstellt wurden und sich in ihrem Besitz befinden, gewährleistet wird und die grundlegenden Bedingungen und praktischen Modalitäten für die Ausübung dieses Rechts festgelegt werden;

b)

sichergestellt wird, dass Umweltinformationen zunehmend öffentlich zugänglich gemacht und verbreitet werden, um ihre möglichst umfassende und systematische Verfügbarkeit und Verbreitung zu erreichen. Zu diesem Zweck wird die Verwendung insbesondere der Computertelekommunikation und/oder sonstiger elektronischer Technologien gefördert, soweit diese verfügbar sind;

c)

eine Öffentlichkeitsbeteiligung bei umweltbezogenen Plänen und Programmen ermöglicht wird;

d)

in Umweltangelegenheiten der Zugang zu Gerichten auf Gemeinschaftsebene zu den in dieser Verordnung festgelegten Bedingungen gewährt wird.

(2)   Bei der Anwendung dieser Verordnung bemühen sich die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft, der Öffentlichkeit Unterstützung und Orientierungshilfe für den Zugang zu Informationen, für die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und für den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten zu geben.

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

(1)   Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

a)

„Antragsteller“ eine natürliche oder juristische Person, die Zugang zu Umweltinformationen beantragt;

b)

„Öffentlichkeit“ eine oder mehrere natürliche oder juristische Personen und deren Vereinigungen, Organisationen oder Gruppen;

c)

„Organe oder Einrichtungen der Gemeinschaft“ alle öffentlichen Organe, Einrichtungen, Stellen oder Agenturen, die durch den Vertrag oder auf dessen Grundlage geschaffen wurden, es sei denn, sie handeln in ihrer Eigenschaft als Gericht oder als Gesetzgeber. Die Bestimmungen des Titels II gelten jedoch für die Organe oder die Einrichtungen der Gemeinschaft, wenn sie in ihrer Eigenschaft als Gesetzgeber handeln;

d)

„Umweltinformationen“ sämtliche Informationen in schriftlicher, visueller, akustischer, elektronischer oder sonstiger materieller Form über:

i)

den Zustand von Umweltbestandteilen wie Luft und Atmosphäre, Wasser, Boden, Land, Landschaft und natürliche Lebensräume einschließlich Feuchtgebiete, Küsten- und Meeresgebiete, die Artenvielfalt und ihre Bestandteile, einschließlich gentechnisch veränderter Organismen, sowie die Wechselwirkungen zwischen diesen Bestandteilen;

ii)

Faktoren wie Stoffe, Energie, Lärm, Strahlung oder Abfall, einschließlich radioaktiven Abfalls, Emissionen, Ableitungen oder sonstiges Freisetzen in die Umwelt, die sich auf die unter Ziffer i genannten Umweltbestandteile auswirken oder wahrscheinlich auswirken;

iii)

Maßnahmen (einschließlich Verwaltungsmaßnahmen), wie z. B. Politiken, Rechtsvorschriften, Pläne, Programme, Umweltvereinbarungen und Tätigkeiten, die sich auf die unter den Ziffern i und ii genannten Bestandteile und Faktoren auswirken oder wahrscheinlich auswirken, sowie Maßnahmen oder Tätigkeiten zum Schutz dieser Bestandteile;

iv)

Berichte über die Umsetzung des Umweltrechts;

v)

Kosten/Nutzen-Analysen und sonstige wirtschaftliche Analysen und Annahmen, die im Rahmen der unter Ziffer iii genannten Maßnahmen und Tätigkeiten verwendet werden;

vi)

den Zustand der menschlichen Gesundheit und Sicherheit, gegebenenfalls einschließlich der Kontamination der Lebensmittelkette, Bedingungen für menschliches Leben sowie Kulturstätten und Bauwerke in dem Maße, in dem sie vom Zustand der unter Ziffer i genannten Umweltbestandteile oder — durch diese Bestandteile — von den unter den Ziffern ii und iii genannten Faktoren, Maßnahmen oder Tätigkeiten betroffen sind oder sein können;

e)

„Umweltbezogene Pläne und Programme“ Pläne und Programme, die

i)

von einem Organ oder einer Einrichtung der Gemeinschaft ausgearbeitet und gegebenenfalls angenommen werden,

ii)

aufgrund von Rechts- oder Verwaltungsvorschriften erstellt werden müssen, und

iii)

einen Beitrag zum Erreichen der im sechsten Umweltaktionsprogramm der Gemeinschaft oder in nachfolgenden allgemeinen Umweltaktionsprogrammen festgelegten umweltpolitischen Ziele der Gemeinschaft leisten oder erhebliche Auswirkungen auf das Erreichen dieser Ziele haben können.

Allgemeine Umweltaktionsprogramme werden ebenfalls als umweltbezogene Pläne und Programme betrachtet.

Diese Definition umfasst nicht Finanz- oder Haushaltspläne und -programme, insbesondere nicht solche, die die Finanzierung bestimmter Projekte oder Tätigkeiten betreffen oder im Zusammenhang mit dem vorgeschlagenen Jahreshaushalt stehen, interne Arbeitsprogramme eines der Organe oder einer Einrichtung der Gemeinschaft oder Notfallpläne und -programme, die ausschließlich dem Katastrophenschutz dienen;

f)

„Umweltrecht“ Rechtsvorschriften der Gemeinschaft, die unabhängig von ihrer Rechtsgrundlage zur Verfolgung der im Vertrag niedergelegten Ziele der gemeinschaftlichen Umweltpolitik beitragen: Erhaltung und Schutz der Umwelt sowie Verbesserung ihrer Qualität, Schutz der menschlichen Gesundheit, umsichtige und rationelle Verwendung der natürlichen Ressourcen sowie Förderung von Maßnahmen auf internationaler Ebene zur Bewältigung regionaler und globaler Umweltprobleme;

g)

„Verwaltungsakt“ jede Maßnahme des Umweltrechts zur Regelung eines Einzelfalls, die von einem Organ oder einer Einrichtung der Gemeinschaft getroffen wird, rechtsverbindlich ist und Außenwirkung hat;

h)

„Unterlassung“ der pflichtwidrige Nichterlass eines Verwaltungsakts im Sinne von Buchstabe g durch ein Organ oder eine Einrichtung der Gemeinschaft.

(2)   Von den genannten Verwaltungsakten oder Unterlassungen sind Verwaltungsakte eines Organs oder einer Einrichtung der Europäischen Gemeinschaft ausgenommen, wenn diese in ihrer Eigenschaft als Aufsichtsbehörde handeln, wie etwa im Rahmen von:

a)

den Artikeln 81, 82, 86 und 87 des Vertrags (Wettbewerb),

b)

den Artikeln 226 und 228 des Vertrags (Vertragsverletzungsverfahren),

c)

Artikel 195 des Vertrags (Maßnahmen des Bürgerbeauftragten),

d)

Artikel 280 des Vertrags (Maßnahmen des OLAF).

TITEL II   ZUGANG ZU UMWELTINFORMATIONEN

Artikel 3

Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001

Die Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 gilt für alle Anträge auf Zugang zu Umweltinformationen, die sich im Besitz von Organen und Einrichtungen der Gemeinschaft befinden, und zwar ohne Unterscheidung nach Staatsbürgerschaft, Nationalität oder Wohnsitz sowie bei juristischen Personen nach ihrem eingetragenen Sitz oder einem tatsächlichen Mittelpunkt ihrer Tätigkeit.

Für die Zwecke dieser Verordnung ist der Begriff „Organ“ in der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 als „Organ oder Einrichtung der Gemeinschaft“ zu verstehen.

Artikel 4

Erfassung und Verbreitung von Umweltinformationen

(1)   Die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft verwalten Umweltinformationen, die für ihre Aufgaben relevant und die sich in ihrem Besitz befinden, um sie aktiv und systematisch in der Öffentlichkeit zu verbreiten, insbesondere unter Verwendung von Computertelekommunikation und/oder elektronischen Technologien gemäß Artikel 11 Absätze 1 und 2 sowie Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001. Sie stellen diese Umweltinformationen zunehmend über elektronische Datenbanken zur Verfügung, die der Öffentlichkeit über öffentliche Telekommunikationsnetze leicht zugänglich sind. Zu diesem Zweck speisen sie die in ihrem Besitz befindlichen Umweltinformationen in Datenbanken ein und versehen diese mit Suchhilfen und sonstiger Software zur Unterstützung der Öffentlichkeit bei der Suche nach den gewünschten Informationen.

Die unter Verwendung von Computertelekommunikation und/oder elektronischer Technologien zugänglich gemachten Informationen müssen nicht Daten umfassen, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung erhoben wurden, es sei denn, diese Daten liegen bereits in elektronischer Form vor. Die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft geben soweit möglich an, wo Informationen aufzufinden sind, die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung erhoben wurden und die nicht in elektronischer Form vorliegen.

Die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft bemühen sich in angemessener Weise darum, dass Umweltinformationen, die sich in ihrem Besitz befinden, in unmittelbar reproduzierbaren und über Computertelekommunikation oder sonstige elektronische Mittel zugänglichen Formen oder Formaten vorliegen.

(2)   Die Umweltinformationen, die zugänglich zu machen und zu verbreiten sind, werden gegebenenfalls aktualisiert. Neben den Dokumenten, die in Artikel 12 Absätze 2 und 3 und in Artikel 13 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 genannt sind, umfassen die Datenbanken oder Register Folgendes:

a)

den Wortlaut völkerrechtlicher Verträge, Übereinkünfte und Vereinbarungen sowie gemeinschaftlicher Rechtsvorschriften über die Umwelt oder mit Bezug zur Umwelt und von Politiken, Plänen und Programmen mit Bezug zur Umwelt;

b)

Berichte über die Fortschritte bei der Umsetzung der unter Buchstabe a genannten Punkte, sofern solche Berichte von den Organen oder Einrichtungen der Gemeinschaft in elektronischer Form ausgearbeitet worden sind oder bereitgehalten werden;

c)

die in Vertragsverletzungsverfahren unternommenen Schritte ab der mit Gründen versehenen Stellungnahme gemäß Artikel 226 Absatz 1 des Vertrags;

d)

Umweltzustandsberichte nach Absatz 4;

e)

Daten oder Zusammenfassungen von Daten aus der Überwachung von Tätigkeiten, die sich auf die Umwelt auswirken oder wahrscheinlich auswirken;

f)

Genehmigungen, die erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt haben, und Umweltvereinbarungen oder einen Hinweis auf die Stelle, bei der Informationen beantragt oder eingesehen werden können;

g)

Umweltverträglichkeitsprüfungen und Risikobewertungen von Umweltbestandteilen oder Hinweise darauf, wo solche Informationen beantragt oder eingesehen werden können.

(3)   Die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft können die Anforderungen der Absätze 1 und 2 gegebenenfalls durch Bereitstellung von Verknüpfungen zu Internetseiten erfüllen, auf denen die betreffenden Informationen abgerufen werden können.

(4)   Die Kommission veröffentlicht und verbreitet in regelmäßigen Abständen, mindestens jedoch alle vier Jahre, einen Bericht über den Zustand der Umwelt mit Informationen über die Umweltqualität und die Umweltbelastung.

Artikel 5

Qualität der Umweltinformationen

(1)   Soweit es in ihrer Macht steht, gewährleisten die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft, dass alle Informationen, die von ihnen oder in ihrem Auftrag zusammengestellt werden, aktuell, exakt und vergleichbar sind.

(2)   Die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft unterrichten auf Antrag den Antragsteller darüber, bei welcher Stelle die Informationen über die bei der Erhebung der Informationen angewandten Messverfahren, einschließlich der Verfahren zur Analyse, Probenahme und Vorbehandlung der Proben, soweit verfügbar, gefunden werden können. Andernfalls verweisen sie auf das angewandte standardisierte Verfahren.

Artikel 6

Anwendung von Ausnahmeregelungen bei Anträgen auf Zugang zu Umweltinformationen

(1)   Artikel 4 Absatz 2 erster und dritter Gedankenstrich der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001, mit Ausnahme von Untersuchungen, insbesondere solchen, die mögliche Verstöße gegen das Gemeinschaftsrecht zum Gegenstand haben, wird dahin ausgelegt, dass ein überwiegendes öffentliches Interesse an der Verbreitung besteht, wenn die angeforderten Informationen Emissionen in die Umwelt betreffen. Bei den übrigen Ausnahmen nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 sind die Gründe für die Verweigerung eng auszulegen, wobei das öffentliche Interesse an der Bekanntgabe und ein etwaiger Bezug der beantragten Informationen zu Emissionen in die Umwelt zu berücksichtigen sind.

(2)   Außer in den Ausnahmefällen nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 können die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft den Zugang zu Umweltinformationen verweigern, wenn die Bekanntgabe der Informationen negative Auswirkungen auf den Schutz der Umweltbereiche hätte, auf die sich die Informationen beziehen (wie z. B. Brutstätten seltener Tierarten).

Artikel 7

Anträge auf Zugang zu Umweltinformationen, die sich nicht im Besitz eines Organs oder einer Einrichtung der Gemeinschaft befinden

Erhalten Organe oder Einrichtungen der Gemeinschaft einen Antrag auf Zugang zu Umweltinformationen, die sich nicht in ihrem Besitz befinden, so unterrichten sie den Antragsteller so rasch wie möglich, jedoch spätestens innerhalb von 15 Werktagen, über das Organ oder die Einrichtung der Gemeinschaft oder die Behörde im Sinne der Richtlinie 2003/4/EG, bei der ihres Erachtens die gewünschten Informationen angefordert werden können, oder leiten den Antrag an das betreffende Organ oder die betreffende Einrichtung der Gemeinschaft oder die betreffende Behörde weiter und setzen den Antragsteller hiervon in Kenntnis.

Artikel 8

Zusammenarbeit

Im Falle einer unmittelbaren Bedrohung für die menschliche Gesundheit, menschliches Leben oder die Umwelt, unabhängig davon, ob diese Bedrohung Folge menschlicher Tätigkeiten ist oder eine natürliche Ursache hat, arbeiten die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft auf Ersuchen von Behörden im Sinne der Richtlinie 2003/4/EG mit diesen Behörden zusammen und unterstützen sie, so dass die Behörden der möglicherweise betroffenen Öffentlichkeit unmittelbar und ohne Verzögerungen alle Umweltinformationen zukommen lassen können, die es der Öffentlichkeit ermöglichen, Maßnahmen zur Abwendung oder Begrenzung der Schäden infolge dieser Bedrohung zu ergreifen, insoweit die Informationen sich im Besitz von Organen und Einrichtungen der Gemeinschaft oder von Behörden befinden oder für diese bereitgehalten werden.

Unterabsatz 1 gilt unbeschadet spezifischer Verpflichtungen, die sich aus dem Gemeinschaftsrecht, insbesondere aus der Entscheidung Nr. 2119/98/EG und dem Beschluss Nr. 1786/2002/EG, ergeben.

TITEL III   ÖFFENTLICHKEITSBETEILIGUNG BEI UMWELTBEZOGENEN PLÄNEN UND PROGRAMMEN

Artikel 9

(1)   Die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft sorgen bei der Vorbereitung, Änderung und Überprüfung von umweltbezogenen Plänen oder Programmen, wenn alle Optionen noch offen sind, durch geeignete praktische und/oder sonstige Vorkehrungen für frühzeitige und tatsächliche Möglichkeiten zur Einbeziehung der Öffentlichkeit. Insbesondere sorgt die Kommission bei der Ausarbeitung von Vorschlägen für solche Pläne oder Programme, die anderen Organen oder Einrichtungen der Gemeinschaft zur Entscheidung vorgelegt werden, für die Beteiligung der Öffentlichkeit in dieser Vorbereitungsphase.

(2)   Die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft ermitteln unter Berücksichtigung der Ziele dieser Verordnung die Kreise der Öffentlichkeit, die von Plänen oder Programmen der in Absatz 1 genannten Art betroffen sind oder wahrscheinlich betroffen sind oder die ein Interesse an diesen Plänen oder Programmen haben.

(3)   Die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft stellen sicher, dass die in Absatz 2 genannten Kreise der Öffentlichkeit entweder durch öffentliche Bekanntmachung oder auf anderen geeigneten Wegen, wie elektronische Medien, soweit diese zur Verfügung stehen, über Folgendes unterrichtet werden:

a)

den Entwurf des Vorschlags (sofern verfügbar),

b)

die Umweltinformationen oder die Umweltprüfung, die für die in Vorbereitung befindlichen Pläne oder Programme bedeutsam sind (sofern verfügbar) und

c)

die praktischen Vorkehrungen für die Beteiligung, einschließlich

i)

der Verwaltungseinheit, bei der die einschlägigen Informationen erhältlich sind,

ii)

der Verwaltungseinheit, an die Anmerkungen, Stellungnahmen oder Fragen gerichtet werden können, und

iii)

angemessener Fristen, die der Öffentlichkeit ausreichend Zeit geben, um sich zu informieren und sich wirksam auf das umweltbezogene Entscheidungsverfahren vorzubereiten und daran zu beteiligen.

(4)   Für den Eingang von Stellungnahmen wird eine Frist von mindestens acht Wochen vorgesehen. Werden Versammlungen oder Anhörungen veranstaltet, so hat die Bekanntgabe mindestens vier Wochen im Voraus zu erfolgen. Die Fristen können in dringlichen Fällen oder wenn die Öffentlichkeit bereits die Möglichkeit hatte, zu den betreffenden Plänen oder Programmen Stellung zu nehmen, verkürzt werden.

(5)   Bei der Entscheidung über umweltbezogene Pläne oder Programme berücksichtigen die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft die Ergebnisse der Öffentlichkeitsbeteiligung in angemessener Weise. Die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft unterrichten die Öffentlichkeit über den jeweiligen Plan oder das jeweilige Programm einschließlich des betreffenden Textes und über die Gründe und Überlegungen, auf die sich die Entscheidung stützt, wobei auch Angaben über die Öffentlichkeitsbeteiligung zu machen sind.

TITEL IV   INTERNE ÜBERPRÜFUNG UND ZUGANG ZU GERICHTEN

Artikel 10

Antrag auf interne Überprüfung von Verwaltungsakten

(1)   Jede Nichtregierungsorganisation, die die in Artikel 11 festgelegten Kriterien erfüllt, kann bei dem Organ oder der Einrichtung der Gemeinschaft, die einen Verwaltungsakt nach dem Umweltrecht angenommen hat oder — im Falle einer behaupteten Unterlassung — einen solchen Akt hätte annehmen sollen, eine interne Überprüfung beantragen.

Ein solcher Antrag muss schriftlich und innerhalb von höchstens sechs Wochen ab dem Zeitpunkt des Erlasses, der Bekanntgabe oder der Veröffentlichung des Verwaltungsakts, je nachdem, was zuletzt erfolgte, oder im Falle einer behaupteten Unterlassung innerhalb von sechs Wochen ab dem Datum gestellt werden, an dem der Verwaltungsakt hätte erlassen werden müssen. In dem Antrag sind die Gründe für die Überprüfung anzugeben.

(2)   Die in Absatz 1 genannten Organe oder Einrichtungen der Gemeinschaft prüfen jeden derartigen Antrag, sofern dieser nicht offensichtlich unbegründet ist. Die Organe oder Einrichtungen legen zum frühestmöglichen Zeitpunkt, spätestens jedoch zwölf Wochen nach Eingang des Antrags, in einer schriftlichen Antwort ihre Gründe dar.

(3)   Organe oder Einrichtungen der Gemeinschaft, die trotz angemessener Bemühungen nicht imstande sind, im Einklang mit Absatz 2 zu handeln, informieren die Nichtregierungsorganisation, die den Antrag gestellt hat, so rasch wie möglich, spätestens jedoch innerhalb des in Absatz 2 genannten Zeitraums, über die Gründe hierfür und über den Zeitpunkt, zu dem sie zu handeln beabsichtigen.

Die betreffenden Organe oder Einrichtungen der Gemeinschaft handeln jedenfalls innerhalb von 18 Wochen ab Eingang des Antrags.

Artikel 11

Kriterien für die Antragsberechtigung auf Gemeinschaftsebene

(1)   Eine Nichtregierungsorganisation hat das Recht, einen Antrag auf interne Überprüfung gemäß Artikel 10 zu stellen, sofern

a)

es sich um eine unabhängige juristische Person ohne Erwerbscharakter gemäß den innerstaatlichen Rechtsvorschriften oder Gepflogenheiten eines Mitgliedstaates handelt;

b)

ihr vorrangiges erklärtes Ziel darin besteht, den Umweltschutz im Rahmen des Umweltrechts zu fördern;

c)

sie seit mehr als zwei Jahren besteht und ihr Ziel im Sinne des Buchstabens b aktiv verfolgt;

d)

der Gegenstand, für den eine interne Überprüfung beantragt wurde, unter ihr Ziel und ihre Tätigkeiten fällt.

(2)   Die Kommission erlässt die Bestimmungen, die notwendig sind, um eine transparente und kohärente Anwendung der in Absatz 1 genannten Kriterien zu gewährleisten.

Artikel 12

Verfahren vor dem Gerichtshof

(1)   Die Nichtregierungsorganisation, die den Antrag auf interne Überprüfung nach Artikel 10 gestellt hat, kann gemäß den einschlägigen Bestimmungen des Vertrags Klage vor dem Gerichtshof erheben.

(2)   Handelt das betreffende Organ oder die betreffende Einrichtung der Gemeinschaft nicht gemäß Artikel 10 Absatz 2 oder 3, so kann die Nichtregierungsorganisation nach den einschlägigen Bestimmungen des Vertrags Klage vor dem Gerichtshof erheben.

TITEL V   SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 13

Durchführungsmaßnahmen

Die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft passen ihre Geschäftsordnung, soweit erforderlich, an die Bestimmungen dieser Verordnung an. Diese Anpassungen gelten ab dem 28. Juni 2007.

Artikel 14

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 28. Juni 2007.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Straßburg am 6. September 2006.

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

J. BORRELL FONTELLES

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

P. LEHTOMÄKI


(1)  ABl. C 117 vom 30.4.2004, S. 52.

(2)  Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom 31. März 2004 (ABl. C 103 E vom 29.4.2004, S. 612), Gemeinsamer Standpunkt des Rates vom 18. Juli 2005 (ABl. C 264 E vom 25.10.2005, S. 18) und Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 18. Januar 2006 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht), Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 4. Juli 2006 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom18. Juli 2006.

(3)  Beschluss Nr. 1600/2002/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juli 2002 über das sechste Umweltaktionsprogramm der Europäischen Gemeinschaft (ABl. L 242 vom 10.9.2002, S. 1).

(4)  Viertes Umweltaktionsprogramm (ABl. C 328 vom 7.12.1987, S. 1), fünftes Umweltaktionsprogramm (ABl. C 138 vom 17.5.1993, S. 1).

(5)  Beschluss Nr. 2005/370/EG des Rates (ABl. L 124 vom 17.5.2005, S. 1).

(6)  ABl. L 145 vom 31.5.2001, S. 43.

(7)  ABl. L 41 vom 14.2.2003, S. 26.

(8)  ABl. L 268 vom 3.10.1998, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 (ABl. L 284 vom 31.10.2003, S. 1).

(9)  ABl. L 271 vom 9.10.2002, S. 1. Geändert durch den Beschluss Nr. 786/2004/EG (ABl. L 138 vom 30.4.2004, S. 7).


25.9.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 264/20


RICHTLINIE 2006/44/EG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 6. September 2006

über die Qualität von Süßwasser, das schutz- oder verbesserungsbedürftig ist, um das Leben von Fischen zu erhalten

(Kodifizierte Fassung)

(Text von Bedeutung für den EWR)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 175 Absatz 1,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (1),

nach Anhörung des Ausschusses der Regionen,

gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags (2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Richtlinie 78/659/EWG des Rates vom 18. Juli 1978 über die Qualität von Süßwasser, das schutz- oder verbesserungsbedürftig ist, um das Leben von Fischen zu erhalten (3), ist mehrfach und in wesentlichen Punkten geändert worden (4). Aus Gründen der Übersichtlichkeit und Klarheit empfiehlt es sich, die genannte Richtlinie zu kodifizieren.

(2)

Zum Schutz und zur Verbesserung der Umwelt sind konkrete Maßnahmen erforderlich, um die Gewässer, einschließlich des für Fische geeigneten Süßwassers, vor Verunreinigung zu bewahren.

(3)

Unter ökologischen und wirtschaftlichen Gesichtspunkten ist es erforderlich, die Fischpopulationen vor den unheilvollen Folgen des Einleitens von Schadstoffen in die Gewässer, so vor allem vor der zahlenmäßigen Verringerung und bisweilen sogar vor der Auslöschung bestimmter Arten, zu bewahren.

(4)

Der Beschluss Nr. 1600/2002/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juli 2002 über das sechste Umweltaktionsprogramm der Europäischen Gemeinschaft (5) hat zum Ziel das Erreichen einer Oberflächenwasserqualität, die keine signifikanten Auswirkungen auf die Umwelt hat und keine signifikante Gefahren für die Umwelt verursacht.

(5)

Unterschiede zwischen den Rechtsvorschriften, die in den einzelnen Mitgliedstaaten in Bezug auf die Qualität von Süßwasser zur Erhaltung des Fischlebens bereits anwendbar sind, können zu ungleichen Wettbewerbsbedingungen führen und sich somit unmittelbar auf das Funktionieren des Binnenmarktes auswirken.

(6)

Zur Erreichung der Ziele dieser Richtlinie sollten die Mitgliedstaaten die Gewässer bezeichnen, auf die sie Anwendung findet, und die Grenzwerte festlegen, die bestimmten Parametern entsprechen. Die bezeichneten Gewässer sollten mit diesen Werten binnen fünf Jahren nach der Bezeichnung in Einklang gebracht werden.

(7)

Für Fische geeignetes Süßwasser sollte unter bestimmten Bedingungen auch dann als den diesbezüglichen Parameterwerten entsprechend erachtet werden, wenn ein bestimmter Anteil der entnommenen Proben den angegebenen Grenzwerten nicht entspricht.

(8)

Um die Überwachung der Qualität des für Fische geeigneten Süßwassers sicherzustellen, ist es erforderlich, eine Mindestzahl von Proben zu entnehmen und die Messungen hinsichtlich der im Anhang angegebenen Parameter durchzuführen. Diese Probenahmen können je nach Wasserqualität weniger häufig erfolgen oder wegfallen.

(9)

Da bei der Überwachung durch die Mitgliedstaaten bestimmte natürliche Gegebenheiten keine Berücksichtigung erfahren, ist die Möglichkeit vorzusehen, in gewissen Fällen von der Richtlinie abzuweichen.

(10)

Einige in Anhang I enthaltene Bestimmungen sollten unverzüglich an den technischen und wissenschaftlichen Fortschritt angepasst werden können. Um die dafür erforderlichen Maßnahmen leichter durchführen zu können, sollte ein Verfahren zur engen Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission gemäß dem Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse (6) vorgesehen werden.

(11)

Diese Richtlinie sollte die Verpflichtung der Mitgliedstaaten hinsichtlich der in Anhang III Teil B aufgeführten Fristen für die Umsetzung der Richtlinien in innerstaatliches Recht unberührt lassen —

HABEN FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Diese Richtlinie betrifft die Qualität von Süßwasser und findet auf solche Gewässer Anwendung, die von den Mitgliedstaaten als schutz- und verbesserungsbedürftig bezeichnet werden, um das Leben von Fischen zu erhalten.

(2)   Diese Richtlinie gilt nicht für Gewässer in natürlichen oder künstlichen Becken, die für intensive Fischzucht genutzt werden.

(3)   Mit dieser Richtlinie wird bezweckt, die Qualität von solchem fließendem oder stehendem Süßwasser zu schützen oder zu verbessern, in dem das Leben von Fischen folgender Arten erhalten wird oder, falls die Verschmutzung verringert oder beseitigt wird, erhalten werden könnte:

a)

einheimischer Arten, die eine natürliche Vielfalt aufweisen, oder

b)

Arten, deren Vorkommen von den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten als wünschenswert für die Wasserwirtschaft erachtet wird.

(4)   Im Sinne dieser Richtlinie sind

a)

„Salmonidengewässer“ Gewässer, in denen das Leben von Fischen solcher Art wie Lachse (Salmo salar), Forellen (Salmo trutta), Aeschen (Thymallus thymallus) und Renken (Coregonus) erhalten wird oder erhalten werden könnte;

b)

„Cyprinidengewässer“ alle Gewässer, in denen das Leben von Fischarten wie Cypriniden (Cyprinidae) oder anderen Arten wie Hechten (Esox lucius), Barschen (Perca fluviatilis) und Aalen (Anguilla anguilla) erhalten wird oder erhalten werden könnte.

Artikel 2

Die chemisch-physikalischen Parameter, die auf die von den Mitgliedstaaten bezeichneten Gewässer anwendbar sind, sind in Anhang I aufgeführt.

Für die Anwendung dieser Parameter werden die Gewässer in Salmonidengewässer und Cyprinidengewässer eingeteilt.

Artikel 3

(1)   Die Mitgliedstaaten legen für die bezeichneten Gewässer Werte für die in Anhang I aufgeführten Parameter fest, soweit in Spalte G oder in Spalte I Werte angegeben sind. Sie richten sich nach den in diesen beiden Spalten enthaltenen Bemerkungen.

(2)   Die Mitgliedstaaten legen keine Werte fest, die weniger streng als die in Spalte I des Anhangs I angegebenen Werte sind, und bemühen sich um die Einhaltung der in Spalte G angegebenen Werte, wobei sie dem Grundsatz des Artikels 8 Rechnung tragen.

Artikel 4

(1)   Die Mitgliedstaaten bezeichnen Salmoniden- und Cyprinidengewässer und können später weitere Gewässer bezeichnen.

(2)   Die Mitgliedstaaten können die Bezeichnung bestimmter Gewässer aufgrund von zum Zeitpunkt der Bezeichnung unvorhergesehenen Faktoren ändern, wobei sie dem Grundsatz des Artikels 8 Rechnung tragen.

Artikel 5

Die Mitgliedstaaten stellen Programme auf, um die Verschmutzung zu verringern und sicherzustellen, dass die bezeichneten Gewässer binnen fünf Jahren nach der entsprechend Artikel 4 vorgenommenen Bezeichnung den von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 3 festgelegten Werten sowie den Bemerkungen in den Spalten G und I von Anhang I entsprechen.

Artikel 6

(1)   Im Rahmen der Anwendung des Artikels 5 werden die bezeichneten Gewässer als den Vorschriften dieser Richtlinie entsprechend erachtet, wenn die Proben, die solchen Gewässern mindestens mit der in Anhang I vorgesehenen Häufigkeit über einen Zeitraum von zwölf Monaten an derselben Schöpfstelle entnommen werden, ergeben, dass sie den von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 3 festgelegten Werten sowie den Bemerkungen in den Spalten G und I von Anhang I wie folgt entsprechen:

a)

bei 95 % der Proben im Falle der Parameter pH, BSB5, Nitrite, nicht ionisiertes Ammonium, Ammonium insgesamt, Restchlor insgesamt, Zink insgesamt und gelöstes Kupfer. Werden weniger Proben als eine Probe im Monat entnommen, so müssen alle Proben den oben genannten Werten und Bemerkungen entsprechen;

b)

zu den in Anhang I angegebenen Prozentsätzen bei den Parametern Temperatur und gelöster Sauerstoff;

c)

zu der festgelegten Durchschnittskonzentration bei dem Parameter Schwebstoffe.

(2)   Abweichungen von den Werten, die die Mitgliedstaaten nach Artikel 3 festgelegt haben, oder von den Bemerkungen in den Spalten G und I des Anhangs I bleiben bei der Berechnung der in Absatz 1 genannten Prozentsätze unberücksichtigt, wenn sie durch Hochwasser oder andere Naturkatastrophen bedingt sind.

Artikel 7

(1)   Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten führen die Probenahmen durch, deren Regelhäufigkeit in Anhang I festgelegt ist.

(2)   Stellt die zuständige Behörde fest, dass die Qualität der bezeichneten Gewässer merklich über der Qualität liegt, die sich bei Anwendung der gemäß Artikel 3 festgelegten Werte sowie bei Einhaltung der Bemerkungen in den Spalten G und I des Anhangs I ergeben würde, so kann die Häufigkeit der Probenahmen verringert werden. Besteht keine Verschmutzung oder Gefahr einer Verschlechterung dieser Qualität, so kann die zuständige Behörde verfügen, dass keine Probenahme erforderlich ist.

(3)   Zeigt sich bei einer Probenahme, dass ein von einem Mitgliedstaat gemäß Artikel 3 festgelegter Wert oder eine Bemerkung in den Spalten G und I des Anhangs I nicht eingehalten wird, so stellt der betreffende Mitgliedstaat fest, ob dies zufallsbedingt oder auf eine Naturerscheinung oder eine Verschmutzung zurückzuführen ist, und trifft die geeigneten Maßnahmen.

(4)   Der genaue Ort der Probenahmen, die Entfernung dieses Ortes von der nächstgelegenen Einleitungsstelle sowie die Tiefe, in der die Proben zu entnehmen sind, werden von der zuständigen Behörde jedes Mitgliedstaats insbesondere unter Berücksichtigung der örtlichen Umweltbedingungen festgelegt.

(5)   Analyseverfahren (Referenzmethoden) für die betreffenden Parameter sind in Anhang I angegeben. Laboratorien, die andere Verfahren anwenden, müssen sich vergewissern, dass die erzielten Ergebnisse den in Anhang I angegebenen Ergebnissen gleichwertig oder mit ihnen vergleichbar sind.

Artikel 8

Die Anwendung der aufgrund dieser Richtlinie getroffenen Maßnahmen darf keinesfalls eine unmittelbare oder mittelbare Zunahme der Verschmutzung des Süßwassers zur Folge haben.

Artikel 9

Es steht den Mitgliedstaaten jederzeit frei, für die bezeichneten Gewässer strengere Werte festzulegen, als in dieser Richtlinie vorgesehen sind. Ferner ist es ihnen freigestellt, Vorschriften für andere Parameter festzulegen, als in dieser Richtlinie vorgesehen sind.

Artikel 10

Im Falle grenzüberschreitender oder die Grenze zwischen Mitgliedstaaten bildender Gewässer, deren Bezeichnung einer dieser Staaten in Betracht zieht, treten diese Staaten in Konsultationen ein über den Abschnitt der Grenzgewässer, auf den diese Richtlinie Anwendung finden könnte, sowie über die aus den gemeinsamen Qualitätszielen zu ziehenden Folgerungen, die nach gegenseitiger Abstimmung durch den jeweiligen Staat festgelegt werden. Die Kommission kann an diesen Beratungen teilnehmen.

Artikel 11

Die Mitgliedstaaten können Abweichungen von dieser Richtlinie beschließen:

a)

bei bestimmten Parametern, die in Anhang I mit (0) gekennzeichnet sind, wenn außergewöhnliche meteorologische oder besondere geografische Verhältnisse vorliegen,

b)

wenn bezeichnete Gewässer eine natürliche Anreicherung mit bestimmten Stoffen über die in Anhang I festgelegten Grenzwerte hinaus erfahren.

Unter natürlicher Anreicherung ist der Prozess zu verstehen, durch den ein bestimmtes Wasservolumen ohne Eingriff des Menschen gewisse im Boden enthaltene Stoffe aufnimmt.

Artikel 12

Die für die Anpassung an den technischen und wissenschaftlichen Fortschritt notwendigen Änderungen der in Anhang I aufgeführten Parameter G und Analyseverfahren werden nach dem in Artikel 13 Absatz 2 genannten Verfahren erlassen.

Artikel 13

(1)   Die Kommission wird von einem Ausschuss zur Anpassung an den technischen und wissenschaftlichen Fortschritt (nachstehend „Ausschuss“ genannt) unterstützt.

(2)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 5 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.

Der Zeitraum nach Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf drei Monate festgesetzt.

(3)   Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.

Artikel 14

Zwecks Anwendung dieser Richtlinie übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission Angaben über Folgendes:

a)

die gemäß Artikel 4 Absatz 1 bezeichneten Gewässer in Form einer Übersicht,

b)

die Änderung der Bezeichnung bestimmter Gewässer gemäß Artikel 4 Absatz 2,

c)

die Vorschriften, die zur Festlegung neuer Parameter gemäß Artikel 9 vorgesehen werden, und

d)

die Abweichungen von den in Spalte I des Anhangs I aufgeführten Werten.

Ganz allgemein übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission auf deren mit Gründen versehenen Wunsch die zur Anwendung dieser Richtlinie erforderlichen Angaben.

Artikel 15

Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission alle drei Jahre, erstmals für den Zeitraum von 1993 bis einschließlich 1995, Angaben über die Durchführung dieser Richtlinie im Rahmen eines sektoralen Berichts, der auch die anderen einschlägigen Gemeinschaftsrichtlinien erfasst. Der Bericht ist anhand eines von der Kommission nach dem in Artikel 6 der Richtlinie 91/692/EWG des Rates vom 23. Dezember 1991 zur Vereinheitlichung und zweckmäßigen Gestaltung der Berichte über die Durchführung bestimmter Umweltschutzrichtlinien (7) genannten Verfahren ausgearbeiteten Fragebogens oder Schemas zu erstellen. Der Fragebogen bzw. das Schema wird den Mitgliedstaaten sechs Monate vor Beginn des Berichtszeitraums übersandt. Der Bericht ist bei der Kommission innerhalb von neun Monaten nach Ablauf des von ihm erfassten Dreijahreszeitraums einzureichen.

Die Kommission veröffentlicht innerhalb von neun Monaten nach Erhalt der einzelstaatlichen Berichte einen Gemeinschaftsbericht über die Durchführung dieser Richtlinie.

Artikel 16

Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

Artikel 17

Die Richtlinie 78/659/EWG wird unbeschadet der Verpflichtung der Mitgliedstaaten hinsichtlich der in Anhang III Teil B genannten Fristen für die Umsetzung in innerstaatliches Recht aufgehoben.

Verweisungen auf die aufgehobene Richtlinie gelten als Verweisungen auf die vorliegende Richtlinie und sind nach Maßgabe der Entsprechungstabelle in Anhang IV zu lesen.

Artikel 18

Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 19

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Straßburg am 6. September 2006.

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

J. BORRELL FONTELLES

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

P. LEHTOMÄKI


(1)  ABl. C 117 vom 30.4.2004, S. 11.

(2)  Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom 21. April 2004 (ABl. C 104 E vom 30.4.2004, S. 545) und Beschluss des Rates vom 25. April 2006.

(3)  ABl. L 222 vom 14.8.1978, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 807/2003 (ABl. L 122 vom 16.5.2003, S. 36).

(4)  Siehe Anhang III Teil A.

(5)  ABl. L 242 vom 10.9.2002, S. 1.

(6)  ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23.

(7)  ABl. L 377 vom 31.12.1991, S. 48. Geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 284 vom 31.10.2003, S. 1).


ANHANG I

LISTE DER PARAMETER

Parameter

Salmonidengewässer

Cyprinidengewässer

Analyse- oder Kontrollverfahren

Regelhäufigkeit der Probenahmen und Messungen

Bemerkungen

G

I

G

I

1.

Temperatur (°C)

1.

Die unterhalb einer Abwärmeeinleitungsstelle (und zwar an der Grenze der Mischungszone) gemessene Temperatur darf die Werte für die nichtbeeinträchtigte Temperatur nicht um mehr als überschreiten.

Temperaturmessung

Wöchentlich, sowohl oberhalb als auch unterhalb der Abwärmeeinleitungsstelle

Zu plötzliche Temperaturerhöhungen sind zu vermeiden

 

1,5 °C

 

3 °C

 

Die Mitgliedstaaten können unter bestimmten Bedingungen geografisch begrenzte Ausnahmeregelungen beschließen, sofern die zuständige Behörde nachweisen kann, dass sich daraus keine nachteiligen Folgen für die ausgewogene Entwicklung des Fischbestands ergeben.

 

2.

Außerdem darf die Abwärme nicht dazu führen, dass die Temperatur in der Zone unterhalb der Einleitungsstelle (an der Grenze der Mischungszone) folgende Werte überschreitet:

 

 

 

21,5 (0)

 

28 (0)

10 (0)

10 (0)

Der Temperaturgenzwert von 10 °C gilt nur für die Laichzeit solcher Arten, die für die Fortpflanzung kaltes Wasser benötigen, und nur für Gewässer, welche sich für solche Arten eignen.

Die Temperaturgrenzwerte dürfen jedoch in 2 % der Fälle zeitlich überschritten werden.

2.

Gelöster Sauerstoff

(mg/l O2)

50 % ≥ 9

100 % ≥ 7

50 % ≥ 9

50 % ≥ 8

100 % ≥ 5

50 % ≥ 7

Winkler-Methode oder spezifische Elektroden (elektrochemisches Verfahren)

Monatlich mindestens eine Probe, die repräsentativ für niedrigen Sauerstoffgehalt am Tag der Probenahme ist.

Wenn jedoch stärkere tägliche Änderungen vermutet werden, sind täglich mindestens zwei Proben zu entnehmen.

 

Sinkt der Sauerstoffgehalt unter 6 mg/l, so wenden die Mitgliedstaaten Artikel 7 Absatz 3 an. Die zuständige Behörde muss nachweisen, dass die ausgewogene Entwicklung des Fischbestands hierdurch nicht beeinträchtigt wird.

Sinkt der Sauerstoffgehalt unter 4 mg/l, so wenden die Mitgliedstaaten Artikel 7 Absatz 3 an. Die zuständige Behörde muss nachweisen, dass die ausgewogene Entwicklung des Fischbestands hierdurch nicht beeinträchtigt wird.

3.

pH

 

6-9 (0) (1)

 

6-9 (0) (1)

Elektrometrie; Eichung mittels zweier Pufferlösungen mit bekanntem pH-Wert in der Nähe und vorzugsweise beiderseits des zu messenden pH-Werts

Monatlich

 

4.

Schwebstoffe

(mg/l)

≤ 25 (0)

 

≤ 25 (0)

 

Filtration über Filtermembran 0,45 µm oder Zentrifugieren (Mindestzeit 5  Minuten, durchschnittliche Beschleunigung 2 800-3 200 g) Trocknen bei 105 °C und Wiegen

 

Die angegebenen Werte sind durchschnittliche Konzentrationen und gelten nicht für Schwebstoffe mit schädlichen chemischen Eigenschaften.

Bei Hochwasser kann mit besonders hohen Konzentrationen gerechnet werden.

5.

BSB5

(mg/l O2)

≤ 3

 

≤ 6

 

Bestimmung des O2 nach der Winkler-Methode vor und nach fünftägiger Inkubation bei völliger Dunkelheit bei 20 ± 1 °C (die Nitrifikation sollte nicht verhindert werden)

 

 

6.

Gesamtphosphor

(mg/l P)

 

 

 

 

Molekulare Absorptionsspektrophotometrie

 

Im Falle von Seen mit einer Durchschnittstiefe von 18 bis 300 Meter könnte folgende Formel angewandt werden:

Formula

L

=

Belastung, ausgedrückt in mg P pro Quadratmeter Seeoberfläche pro Jahr

Formula

=

Mittlere Tiefe des Sees in Meter

Tw

=

Theoretische Austauschzeit des Wassers des Sees in Jahren

In anderen Fällen können Grenzwerte von 0,2 mg/l bei Salmonidengewässern und 0,4 mg/l bei Cyprinidengewässern (ausgedrückt in PO4) als Richtwerte zur Verringerung der Eutrophierung angesehen werden.

7.

Nitrite

(mg/l NO2)

≤ 0,01

 

≤ 0,03

 

Molekulare Absorptionsspektrophotometrie

 

 

8.

Phenolhaltige Verbindungen

(mg/l C6H5OH)

 

 (2)

 

 (2)

Geschmacksprüfung

 

Eine Geschmacksprüfung wird nur dann vorgenommen, wenn vermutet wird, dass phenolhaltige Verbindungen vorhanden sind.

9.

Ölkohlenwasserstoffe

 

 (3)

 

 (3)

Visuelle Prüfung

Geschmacksprüfung

Monatlich

Eine visuelle Prüfung wird regelmäßig einmal im Monat vorgenommen; eine Geschmacksprüfung erfolgt nur dann, wenn vermutet wird, dass Kohlenwasserstoffe vorhanden sind.

10.

Nicht ionisiertes Ammonium

(mg/l NH3)

≤ 0,005

≤ 0,025

≤ 0,005

≤ 0,025

Molekulare Absorptionsspektrophotometrie unter Anwendung von Indophenolblau oder Nessler-Methode in Verbindung mit der Bestimmung des pH-Wertes und der Temperatur

Monatlich

Bei nicht ionisiertem Ammonium können kleinere Erhöhungen im Laufe eines Tages hingenommen werden.

Zur Verringerung der Gefahr der Toxizität durch nicht ionisiertes Ammonium, des Sauerstoffverbrauchs durch Nitrifikation und der Eutrophierung dürfen die Gesamtammoniumkonzentrationen folgende Werte nicht überschreiten:

11.

Ammonium insgesamt

(mg/l NH4)

≤ 0,04

≤ 1 (4)

≤ 0,2

≤ 1 (4)

12.

Restchlor insgesamt

(mg/l HOCl)

 

≤ 0,005

 

≤ 0,005

DPD-Methode (Diäthyl-ρ-Phenylendiamin)

Monatlich

Die I-Werte entsprechen pH = 6.

Höhere Gesamtchlorkonzentrationen können bei höheren pH-Werten akzeptiert werden.

13.

Gesamtzink

(mg/l Zn)

 

≤ 0,3

 

≤ 1,0

Atomabsorptionsspektrometrie

Monatlich

Die I-Werte entsprechen einer Härte des Wassers von 100 mg/l CaCO3.

Für Härtegrade zwischen 10 und 500 mg/l siehe entsprechende Grenzwerte in Anhang II.

14.

Gelöstes Kupfer

(mg/l Cu)

≤ 0,04

 

≤ 0,04

 

Atomabsorptionsspektrometrie

 

Die G-Werte entsprechen einer Härte des Wassers von 100 mg/l CaCO3.

Für Härtegrade zwischen 10 und 300 mg/l siehe entsprechende Grenzwerte in Anhang II.

Allgemeine Bemerkung

Es wird darauf hingewiesen, dass bei der Festlegung der Werte der Parameter davon ausgegangen wurde, dass die in diesem Anhang in Betracht gezogenen bzw. nicht in Betracht gezogenen anderen Parameter günstig sind. Das bedeutet insbesondere, dass die Konzentrationen an sonstigen schädlichen Stoffen sehr schwach sind.

Treten gleichzeitig zwei oder mehrere schädliche Stoffe als Gemisch auf, so können gemeinsame Wirkungen (additive, synergetische oder antagonistische Wirkungen) von Bedeutung sein.

Abkürzungen:

G

=

Richtwert

I

=

Imperativer Wert

(0)

=

Abweichungen gemäß Artikel 11 sind möglich.


(1)  Die künstlichen Änderungen des pH-Wertes gegenüber den nicht beeinträchtigten Werten dürfen im Bereich zwischen 6,0 und 9,0 nicht mehr als ±0,5 pH-Einheiten betragen, vorausgesetzt, dass durch diese Änderungen die Schädlichkeit anderer im Wasser vorhandener Stoffe nicht erhöht wird.

(2)  Die phenolhaltigen Verbindungen dürfen nicht in solchen Konzentrationen vorhanden sein, dass sie den Wohlgeschmack des Fisches beeinträchtigen.

(3)  Die Ölkohlenwasserstoffe dürfen im Wasser nicht in solchen Mengen vorhanden sein, dass sie:

an der Wasseroberfläche einen sichtbaren Film bilden oder das Bett der Wasserläufe und Seen mit einer Schicht überziehen;

den Fischen einen wahrnehmbaren Kohlenwasserstoff-Geschmack geben;

bei den Fischen Schäden verursachen.

(4)  Bei besonderen geografischen oder klimatischen Verhältnissen, insbesondere im Falle niedriger Wassertemperaturen und einer verminderten Nitrifikation, oder wenn die zuständige Behörde nachweisen kann, dass sich keine schädlichen Folgen für die ausgewogene Entwicklung des Fischbestands ergeben, können die Mitgliedstaaten höhere Werte als 1 mg/1 festsetzen.


ANHANG II

BESONDERE ANGABEN FÜR GESAMTZINK UND GELÖSTES KUPFER

Gesamtzink

(Siehe Anhang I, Nummer 13, Spalte „Bemerkungen“)

Gesamtzinkkonzentrationen (mg/1 Zn) je nach den verschiedenen Wasserhärtegraden zwischen 10 und 500 mg/1 CaCO3:

 

Wasserhärte (mg/l CaCO3)

10

50

100

500

Salmonidengewässer (mg/l Zn)

0,03

0,2

0,3

0,5

Cyprinidengewässer (mg/l Zn)

0,3

0,7

1,0

2,0

Gelöstes Kupfer

(Siehe Anhang I, Nummer 14, Spalte „Bemerkungen“)

Konzentrationen an gelöstem Kupfer (mg/1 Cu) je nach den verschiedenen Wasserhärtegraden zwischen 10 und 300 mg/1 CaCO3:

 

Wasserhärte (mg/l CaCO3)

10

50

100

300

mg/l Cu

0,005 (1)

0,022

0,04

0,112


(1)  Das Vorhandensein von Fischen in Gewässern mit höheren Kupferkonzentrationen kann auf ein Vorherrschen gelöster organischer Kupferkomplexe hindeuten.


ANHANG III

Teil A

Aufgehobene Richtlinie mit ihren nachfolgenden Änderungen

(Artikel 17)

Richtlinie 78/659/EWG des Rates (ABl. L 222 vom 14.8.1978, S. 1) (1)

 

Richtlinie 91/692/EWG des Rates (ABl. L 377 vom 31.12.1991, S. 48)

nur Anhang I Buchstabe c

Verordnung (EG) Nr. 807/2003 des Rates (ABl. L 122 vom 16.5.2003, S. 36)

nur Anhang III Nummer 26

Teil B

Fristen für die Umsetzung in innerstaatliches Recht

(Artikel 17)

Richtlinie

Frist für die Umsetzung

78/659/EWG

20. Juli 1980

91/692/EWG

1. Januar 1993


(1)  Die Richtlinie 78/659/EWG ist ferner durch folgende nicht aufgehobene Akte geändert worden:

Beitrittsakte von 1979,

Beitrittsakte von 1985,

Beitrittsakte von 1994.


ANHANG IV

ENTSPRECHUNGSTABELLE

Richtlinie 78/659/EWG

Vorliegende Richtlinie

Artikel 1 Absätze 1 und 2

Artikel 1 Absätze 1 und 2

Artikel 1 Absatz 3 einleitender Teil

Artikel 1 Absatz 3 einleitender Teil

Artikel 1 Absatz 3 erster Gedankenstrich

Artikel 1 Absatz 3 Buchstabe a

Artikel 1 Absatz 3 zweiter Gedankenstrich

Artikel 1 Absatz 3 Buchstabe b

Artikel 1 Absatz 4 einleitender Teil

Artikel 1 Absatz 4 einleitender Teil

Artikel 1 Absatz 4 erster Gedankenstrich

Artikel 1 Absatz 4 Buchstabe a

Artikel 1 Absatz 4 zweiter Gedankenstrich

Artikel 1 Absatz 4 Buchstabe b

Artikel 2 Absatz 1

Artikel 2 Absatz 1

Artikel 2 Absatz 2

Artikel 2 Absatz 2

Artikel 3

Artikel 3

Artikel 4 Absätze 1 und 2

Artikel 4 Absatz 1

Artikel 4 Absatz 3

Artikel 4 Absatz 2

Artikel 5

Artikel 5

Artikel 6 Absatz 1 einleitender Teil

Artikel 6 Absatz 1 einleitender Teil

Artikel 6 Absatz 1 erster Gedankenstrich

Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a

Artikel 6 Absatz 1 zweiter Gedankenstrich

Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b

Artikel 6 Absatz 1 dritter Gedankenstrich

Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c

Artikel 6 Absatz 2

Artikel 6 Absatz 2

Artikel 7

Artikel 7

Artikel 8

Artikel 8

Artikel 9

Artikel 9

Artikel 10

Artikel 10

Artikel 11

Artikel 11

Artikel 12

Artikel 12

Artikel 13 Absatz 1 und Artikel 14

Artikel 13

Artikel 15 Absatz 1 einleitender Teil

Artikel 14 Absatz 1 einleitender Teil

Artikel 15 Absatz 1 erster Gedankenstrich

Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a

Artikel 15 Absatz 1 zweiter Gedankenstrich

Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe b

Artikel 15 Absatz 1 dritter Gedankenstrich

Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe c

Artikel 15 Absatz 1 vierter Gedankenstrich

Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe d

Artikel 15 Absatz 2

Artikel 14 Absatz 2

Artikel 16

Artikel 15

Artikel 17 Absatz 1

––

Artikel 17 Absatz 2

Artikel 16

––

Artikel 17

––

Artikel 18

Artikel 18

Artikel 19

Anhang I

Anhang I

Anhang II

Anhang II

––

Anhang III

––

Anhang IV


25.9.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 264/32


RICHTLINIE 2006/68/EG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 6. September 2006

zur Änderung der Richtlinie 77/91/EWG des Rates in Bezug auf die Gründung von Aktiengesellschaften und die Erhaltung und Änderung ihres Kapitals

(Text von Bedeutung für den EWR)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 44 Absatz 1,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (1),

gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags (2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Zweite Richtlinie 77/91/EWG des Rates vom 13. Dezember 1976 zur Koordinierung der Schutzbestimmungen, die in den Mitgliedstaaten den Gesellschaften im Sinne des Artikels 58 Absatz 2 des Vertrages im Interesse der Gesellschafter sowie Dritter für die Gründung der Aktiengesellschaft sowie für die Erhaltung und Änderung ihres Kapitals vorgeschrieben sind, um diese Bestimmungen gleichwertig zu gestalten (3), legt die anwendbaren Anforderungen für bestimmte kapitalbezogene Maßnahmen dieser Gesellschaften fest.

(2)

In ihrer Mitteilung an den Rat und das Europäische Parlament vom 21. Mai 2003„Modernisierung des Gesellschaftsrechts und Verbesserung der Corporate Governance in der Europäischen Union — Aktionsplan“ gelangt die Kommission zu dem Schluss, dass eine Vereinfachung und Modernisierung der Richtlinie 77/91/EWG wesentlich zur Steigerung der Leistungs- und Wettbewerbsfähigkeit der Unternehmen beitragen würde, ohne den Aktionärs- und Gläubigerschutz zu verringern. Diese Ziele haben oberste Priorität, ändern aber nichts daran, dass unverzüglich damit begonnen werden sollte, generell zu prüfen, ob es Alternativen zu den Kapitalerhaltungsbestimmungen gibt, mit denen die Interessen der Aktionäre und Gläubiger einer Aktiengesellschaft in angemessener Weise geschützt werden.

(3)

Die Mitgliedstaaten sollten den Aktiengesellschaften gestatten können, Aktien für die Einbringung von Sacheinlagen auszugeben, ohne die Aktiengesellschaften zu einer Bewertung durch einen Sachverständigen zu verpflichten, wenn es für die Bewertung der betreffenden Einlagen einen klaren Anhaltspunkt gibt. Das Recht von Minderheitsaktionären, eine solche Bewertung zu verlangen, sollte allerdings garantiert werden.

(4)

Damit Aktiengesellschaften flexibler auf Marktentwicklungen, die ihren Aktienkurs beeinflussen, reagieren und ihren Verwaltungsaufwand senken können, sollte diesen Gesellschaften der Erwerb eigener Aktien bis in Höhe ihrer ausschüttungsfähigen Rücklagen gestattet und der Zeitraum, für den die Hauptversammlung einen solchen Erwerb genehmigen kann, verlängert werden.

(5)

Die Mitgliedstaaten sollten den Aktiengesellschaften gestatten können, einen Dritten im Hinblick auf den Erwerb ihrer Aktien bis in Höhe ihrer ausschüttungsfähigen Rücklagen finanziell zu unterstützen, damit Änderungen in den Besitzverhältnissen von Aktiengesellschaften flexibler gestaltet werden können. Angesichts des mit dieser Richtlinie verfolgten Ziels, Aktionäre und Dritte gleichermaßen zu schützen, sollte diese Möglichkeit jedoch vom Vorliegen von Schutzvorkehrungen abhängig sein.

(6)

Um in allen Mitgliedstaaten die Vereinheitlichung des Gläubigerschutzes zu verbessern, sollten Gläubiger, deren Forderungen aufgrund einer Herabsetzung des Kapitals einer Aktiengesellschaft gefährdet sind, unter bestimmten Voraussetzungen auf Gerichts- oder Verwaltungsverfahren zurückgreifen können.

(7)

Um Marktmissbrauch zuverlässig zu verhindern, sollten die Mitgliedstaaten bei der Umsetzung dieser Richtlinie den Bestimmungen der Richtlinie 2003/6/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2003 über Insider-Geschäfte und Marktmanipulation (Marktmissbrauch) (4), der Verordnung (EG) Nr. 2273/2003 der Kommission vom 22. Dezember 2003 zur Durchführung der Richtlinie 2003/6/EG des Europäischen Parlaments und des Rates — Ausnahmeregelungen für Rückkaufprogramme und Kursstabilisierungsmaßnahmen (5) sowie der Richtlinie 2004/72/EG der Kommission vom 29. April 2004 zur Durchführung der Richtlinie 2003/6/EG des Europäischen Parlaments und des Rates — Zulässige Marktpraktiken, Definition von Insider-Informationen in Bezug auf Warenderivate, Erstellung von Insider-Verzeichnissen, Meldung von Eigengeschäften und Meldung verdächtiger Transaktionen (6) Rechnung tragen.

(8)

Die Richtlinie 77/91/EWG sollte daher entsprechend geändert werden.

(9)

Gemäß Nummer 34 der Interinstitutionellen Vereinbarung „Bessere Rechtsetzung“ (7) sind die Mitgliedstaaten aufgefordert, für ihre eigenen Zwecke und im Interesse der Gemeinschaft Tabellen aufzustellen, aus denen im Rahmen des Möglichen die Entsprechungen dieser Richtlinie und die Umsetzungsmaßnahmen zu entnehmen sind, und diese zu veröffentlichen —

HABEN FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Die Richtlinie 77/91/EWG wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 1 Absatz 1 Gedankenstrich 21 erhält folgende Fassung:

„—

in Ungarn:

nyilvánosan működő részvénytársaság“

.

2.

Folgende Artikel werden eingefügt:

„Artikel 10a

(1)   Die Mitgliedstaaten können beschließen, Artikel 10 Absätze 1, 2 und 3 nicht anzuwenden, wenn auf Beschluss des Verwaltungs- oder Leitungsorgans übertragbare Wertpapiere im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 18 der Richtlinie 2004/39/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 über Märkte für Finanzinstrumente (8), oder Geldmarktinstrumente im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 19 derselben Richtlinie als Sacheinlage eingebracht werden und diese Wertpapiere oder Geldmarktinstrumente zu dem gewichteten Durchschnittspreis bewertet werden, zu dem sie während einer durch die nationalen Rechtsvorschriften zu bestimmenden ausreichenden Zeitspanne vor dem Tag ihrer tatsächlichen Einbringung als Sacheinlage auf einem oder mehreren geregelten Märkten im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 14 der genannten Richtlinie gehandelt wurden.

Wurde dieser Preis jedoch durch außergewöhnliche Umstände beeinflusst, die eine erhebliche Änderung des Wertes des Vermögensgegenstandes zum Zeitpunkt seiner tatsächlichen Einbringung bewirken würden, und zwar auch in Fällen, in denen der Markt für diese Wertpapiere oder Geldmarktinstrumente illiquide geworden ist, so veranlasst das Verwaltungs- oder Leitungsorgan eine Neubewertung. Für diese Neubewertung gilt Artikel 10 Absätze 1, 2 und 3.

(2)   Die Mitgliedstaaten können beschließen, Artikel 10 Absätze 1, 2 und 3 nicht anzuwenden, wenn auf Beschluss des Verwaltungs- oder Leitungsorgans andere Vermögensgegenstände als die in Absatz 1 genannten Wertpapiere und Geldmarktinstrumente als Sacheinlagen eingebracht werden, die bereits von einem anerkannten unabhängigen Sachverständigen zum beizulegenden Zeitwert (‚fair value‘) bewertet wurden, und die folgenden Bedingungen erfüllt sind:

a)

der beizulegende Zeitwert wird für einen Stichtag ermittelt, der nicht mehr als sechs Monate vor dem Tag der tatsächlichen Einbringung des Vermögensgegenstands liegt;

b)

die Bewertung wurde nach den in dem Mitgliedstaat für die Art der einzubringenden Vermögensgegenstände allgemein anerkannten Bewertungsnormen und -grundsätzen vorgenommen.

Sind neue erhebliche Umstände eingetreten, die eine wesentliche Änderung des beizulegenden Zeitwerts des Vermögensgegenstands zum Zeitpunkt seiner tatsächlichen Einbringung bewirken würden, so veranlasst das Verwaltungs- oder Leitungsorgan eine Neubewertung. Für diese Neubewertung gilt Artikel 10 Absätze 1, 2 und 3.

Wurde eine solche Neubewertung nicht vorgenommen, können ein oder mehrere Aktionäre, die am Tag des Beschlusses über eine Kapitalerhöhung zusammengenommen mindestens 5 % des gezeichneten Kapitals der Gesellschaft halten, eine Bewertung durch einen unabhängigen Sachverständigen verlangen; in diesem Fall gilt Artikel 10 Absätze 1, 2 und 3. Dieser oder diese Aktionäre können einen entsprechenden Antrag bis zum Tag der tatsächlichen Einbringung der Vermögensgegenstände stellen, sofern er oder sie am Antragstag immer noch, wie zuvor am Tag des Kapitalerhöhungsbeschlusses, zusammengenommen mindestens 5 % des gezeichneten Kapitals der Gesellschaft hält bzw. halten.

(3)   Die Mitgliedstaaten können beschließen, Artikel 10 Absätze 1, 2 und 3 nicht anzuwenden, wenn auf Beschluss des Verwaltungs- oder Leitungsorgans andere Vermögensgegenstände als die in Absatz 1 genannten Wertpapiere und Geldmarktinstrumente als Sacheinlagen eingebracht werden, deren beizulegender Zeitwert aus der Vermögensaufstellung des gesetzlichen Abschlusses des vorausgegangenen Geschäftsjahrs hervorgeht, sofern dieser Abschluss nach Maßgabe der Richtlinie 2006/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2006 über Abschlussprüfungen von Jahresabschlüssen und konsolidierten Abschlüssen (9) geprüft wurde.

Absatz 2 Unterabsätze 2 und 3 gilt entsprechend.

Artikel 10b

(1)   Werden Sacheinlagen nach Artikel 10a ohne einen Sachverständigenbericht im Sinne von Artikel 10 Absätze 1, 2 und 3 eingebracht, so wird zusätzlich zu den nach Artikel 3 Buchstabe h geforderten Angaben und innerhalb eines Monats nach dem Tag der tatsächlichen Einbringung der Vermögensgegenstände in einer Erklärung Folgendes offen gelegt:

a)

eine Beschreibung der betreffenden Sacheinlage;

b)

ihr Wert, die Quelle dieser Bewertung sowie gegebenenfalls die Bewertungsmethode;

c)

Angaben darüber, ob der ermittelte Wert wenigstens der Zahl und dem Nennbetrag oder — falls ein Nennbetrag nicht vorhanden ist — dem rechnerischen Wert und gegebenenfalls dem Mehrbetrag der für eine solche Sacheinlage auszugebenden Aktien entspricht;

d)

eine Erklärung, dass in Bezug auf die ursprüngliche Bewertung keine neuen erheblichen Umstände eingetreten sind.

Diese Offenlegung erfolgt nach Artikel 3 der Richtlinie 68/151/EWG nach Maßgabe der Vorschriften jedes Mitgliedstaats.

(2)   Wird die Einbringung von Sacheinlagen im Zusammenhang mit einer vorgeschlagenen Kapitalerhöhung gemäß Artikel 25 Absatz 2 ohne einen Sachverständigenbericht im Sinne von Artikel 10 Absätze 1, 2 und 3 vorgeschlagen, so werden das Datum des Beschlusses über die Kapitalerhöhung und die Angaben nach Absatz 1 in einer Bekanntmachung gemäß Artikel 3 der Richtlinie 68/151/EWG nach Maßgabe der Vorschriften jedes Mitgliedstaats offen gelegt, bevor die Einbringung des Vermögensgegenstands als Sacheinlage wirksam wird. In diesem Falle beschränkt sich die in Absatz 1 genannte Erklärung darauf, dass seit der Offenlegung in der genannten Bekanntmachung keine neuen Umstände eingetreten sind.

(3)   Jeder Mitgliedstaat stellt durch geeignete Maßnahmen sicher, dass das in Artikel 10a und in dem vorliegenden Artikel beschriebene Verfahren eingehalten wird, wenn Sacheinlagen ohne einen Sachverständigenbericht nach Artikel 10 Absätze 1, 2 und 3 eingebracht werden.

3.

Artikel 11 Absatz 1 Unterabsatz 1 wird wie folgt geändert:

a)

Die Angabe „Artikel 10“ wird durch die Angabe „Artikel 10 Absätze 1, 2 und 3“ ersetzt.

b)

Folgender Satz wird angefügt:

„Die Artikel 10a und 10b gelten entsprechend.“

4.

Artikel 19 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)   Unbeschadet des Grundsatzes der Gleichbehandlung aller Aktionäre, die sich in denselben Verhältnissen befinden und unbeschadet der Richtlinie 2003/6/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2003 über Insider-Geschäfte und Marktmanipulation (Marktmissbrauch) (10) kann ein Mitgliedstaat einer Gesellschaft gestatten, ihre eigenen Aktien entweder selbst oder durch eine im eigenen Namen, aber für Rechnung der Gesellschaft handelnde Person zu erwerben. Insoweit ein solcher Erwerb gestattet ist, knüpfen die Mitgliedstaaten diesen Erwerb an folgende Bedingungen:

a)

Die Genehmigung für den Erwerb wird von der Hauptversammlung erteilt, welche die Einzelheiten des vorgesehenen Erwerbs und insbesondere die Höchstzahl der zu erwerbenden Aktien, die Geltungsdauer der Genehmigung, die sich nach den nationalen Rechtsvorschriften richtet, dabei aber fünf Jahre nicht überschreiten darf, und bei entgeltlichem Erwerb den niedrigsten und höchsten Gegenwert festlegt. Die Mitglieder des Verwaltungs- oder Leitungsorgans müssen sich davon überzeugen, dass im Zeitpunkt jedes genehmigten Erwerbs die unter den Buchstaben b und c genannten Bedingungen beachtet werden;

b)

der Erwerb von Aktien einschließlich der Aktien, welche die Gesellschaft früher erworben hat und noch hält, sowie der Aktien, die eine Person im eigenen Namen, jedoch für Rechnung der Gesellschaft erworben hat, darf nicht dazu führen, dass das Nettoaktivvermögen den in Artikel 15 Absatz 1 Buchstaben a und b genannten Betrag unterschreitet;

c)

der Vorgang darf nur voll eingezahlte Aktien betreffen.

Die Mitgliedstaaten können ferner den Erwerb von Aktien im Sinne von Unterabsatz 1 jeder beliebigen der folgenden Bedingungen unterwerfen:

i)

Der Nennbetrag oder, wenn ein Nennbetrag nicht vorhanden ist, der rechnerische Wert der erworbenen Aktien einschließlich der Aktien, welche die Gesellschaft früher erworben hat und noch hält, sowie der Aktien, die eine Person im eigenen Namen, jedoch für Rechnung der Gesellschaft erworben hat, darf nicht einen von den Mitgliedstaaten zu bestimmenden Höchstwert überschreiten. Dieser Höchstwert darf nicht niedriger als 10 % des gezeichneten Kapitals sein;

ii)

die Befugnis der Gesellschaft zum Erwerb eigener Aktien im Sinne des Unterabsatzes 1, die Höchstzahl der zu erwerbenden Aktien, die Geltungsdauer der Befugnis und der höchste bzw. der niedrigste Gegenwert werden in der Satzung oder in der Gründungsurkunde festgelegt;

iii)

die Gesellschaft erfüllt bestimmte Berichts- und Notifizierungsanforderungen;

iv)

von bestimmten von den Mitgliedstaaten bezeichneten Gesellschaften kann verlangt werden, dass sie erworbene Aktien für nichtig erklären, vorausgesetzt, ein Betrag in Höhe des Nennbetrags der für nichtig erklärten Aktien wird in eine Rücklage eingestellt, die außer im Falle der Herabsetzung des gezeichneten Kapitals nicht an die Aktionäre ausgeschüttet werden darf. Diese Rücklage darf nur zum Zwecke einer Erhöhung des gezeichneten Kapitals durch Umwandlung von Rücklagen verwendet werden;

v)

die Befriedigung von Gläubigerforderungen wird durch den Erwerb nicht beeinträchtigt.

5.

In Artikel 20 Absatz 3 wird die Angabe „Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe a“ durch die Angabe „Artikel 15 Absatz 1 Buchstaben a und b“ ersetzt.

6.

Artikel 23 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)   Wenn ein Mitgliedstaat es einer Gesellschaft gestattet, im Hinblick auf einen Erwerb eigener Aktien durch einen Dritten unmittelbar oder mittelbar Vorschüsse zu zahlen, Darlehen zu gewähren oder Sicherheiten zu leisten, so macht er solche Geschäfte von der Erfüllung der in den Unterabsätzen 2, 3, 4 und 5 genannten Bedingungen abhängig.

Die Geschäfte sind unter der Verantwortung des Verwaltungs- oder Leitungsorgans vorzunehmen und müssen zu fairen, marktüblichen Konditionen abgewickelt werden, insbesondere in Bezug auf die der Gesellschaft gezahlten Zinsen und die Sicherheiten, die ihr für die in Unterabsatz 1 genannten Darlehen oder Vorschüsse geleistet werden. Die Kreditwürdigkeit des Dritten oder — im Falle von Geschäften mit einer Vielzahl von Parteien — jeder dieser Parteien muss in angemessener Weise überprüft worden sein.

Das Verwaltungs- oder Leitungsorgan legt das Geschäftsvorhaben der Hauptversammlung vorab zur Genehmigung vor; diese wird nach den Vorschriften des Artikels 40 über die Beschlussfähigkeit und die Mehrheit tätig. Das Verwaltungs- oder Leitungsorgan legt der Hauptversammlung einen schriftlichen Bericht vor, aus dem die Gründe für das Geschäft, das Interesse der Gesellschaft an dem Geschäft, die Konditionen des Geschäfts, die mit dem Geschäft verbundenen Risiken für Liquidität und Solvenz der Gesellschaft und der Preis hervorgehen, zu dem der Dritte die Aktien erwerben soll. Dieser Bericht wird gemäß Artikel 3 der Richtlinie 68/151/EWG beim Register zur Offenlegung eingereicht.

Die Dritten insgesamt gewährte finanzielle Unterstützung darf zu keinem Zeitpunkt dazu führen, dass das Nettoaktivvermögen unter den in Artikel 15 Absatz 1 Buchstaben a und b genannten Betrag absinkt; dabei wird auch jede Verringerung des Nettoaktivvermögens berücksichtigt, die infolge des Erwerbs ihrer eigenen Aktien durch die Gesellschaft oder auf Rechnung der Gesellschaft nach Artikel 19 Absatz 1 möglicherweise eingetreten ist. Die Gesellschaft stellt auf der Passivseite der Bilanz eine nicht ausschüttbare Rücklage in Höhe des Betrags der insgesamt gewährten finanziellen Unterstützung ein.

Erwirbt ein Dritter mit finanzieller Unterstützung der Gesellschaft eigene Aktien der Gesellschaft im Sinne von Artikel 19 Absatz 1 oder zeichnet er Aktien, die anlässlich einer Erhöhung des gezeichneten Kapitals emittiert wurden, so muss dieser Erwerb zu einem angemessenen Preis stattfinden.“

7.

Folgender Artikel wird eingefügt:

„Artikel 23a

Für die Fälle, in denen einzelne Mitglieder des Verwaltungs- oder Leitungsorgans der Gesellschaft, die Vertragspartner eines Geschäfts im Sinne des Artikels 23 Absatz 1 ist, oder Mitglieder des Verwaltungs- oder Leitungsorgans eines Mutterunternehmens im Sinne von Artikel 1 der Richtlinie 83/349/EWG des Rates vom 13. Juni 1983 über den konsolidierten Abschluss (11) oder ein solches Mutterunternehmen selbst oder eine Person, die im eigenen Namen, aber für Rechnung dieser Mitglieder oder dieses Unternehmens handelt, zugleich Gegenpartei eines solchen Geschäfts sind, stellen die Mitgliedstaaten durch geeignete Schutzvorkehrungen sicher, dass ein solches Geschäft dem Wohl der Gesellschaft nicht zuwiderläuft.

8.

Artikel 27 Absatz 2 Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung:

„Es gelten Artikel 10 Absätze 2 und 3 und die Artikel 10a und 10b.“

9.

Artikel 32 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)   Im Falle einer Herabsetzung des gezeichneten Kapitals haben zumindest die Gläubiger, deren Forderungen vor der Bekanntmachung der Entscheidung über die Herabsetzung entstanden sind, mindestens das Recht, eine Sicherheit für die im Zeitpunkt dieser Bekanntmachung noch nicht fälligen Forderungen zu erhalten. Die Mitgliedstaaten können dieses Recht nur dann ausschließen, wenn der Gläubiger bereits angemessene Sicherheiten hat oder wenn diese Sicherheiten in Anbetracht des Gesellschaftsvermögens nicht notwendig sind.

Die Mitgliedstaaten legen fest, unter welchen Bedingungen das in Unterabsatz 1 genannte Recht ausgeübt werden kann. Die Mitgliedstaaten sorgen in jedem Fall dafür, dass die Gläubiger das Recht haben, bei der zuständigen Verwaltungsbehörde oder dem zuständigen Gericht angemessene Sicherheiten zu beantragen, wenn sie glaubhaft machen können, dass die Befriedigung ihrer Forderungen durch die Herabsetzung des gezeichneten Kapitals gefährdet ist und sie von der Gesellschaft keine angemessenen Sicherheiten erhalten haben.“

10.

Artikel 41 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)   Die Mitgliedstaaten können von Artikel 9 Absatz 1, Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe a Satz 1 sowie von den Artikeln 25, 26 und 29 abweichen, soweit dies für den Erlass oder die Anwendung von Vorschriften erforderlich ist, welche die Beteiligung der Arbeitnehmer oder anderer durch einzelstaatliches Recht festgelegter Gruppen von Personen am Kapital der Unternehmen fördern sollen.“

Artikel 2

(1)   Die Mitgliedstaaten setzen die Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie ab dem 15. April 2008 nachzukommen.

Wenn die Mitgliedstaaten diese Vorschriften erlassen, nehmen sie in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.

(2)   Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

Artikel 3

Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 4

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Straßburg am 6. September 2006.

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

J. BORRELL FONTELLES

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

P. LEHTOMÄKI


(1)  ABl. C 294 vom 25.11.2005, S. 1.

(2)  Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom 14. März 2006 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 24. Juli 2006.

(3)  ABl. L 26 vom 31.1.1977, S. 1. Zuletzt geändert durch die Beitrittsakte von 2003.

(4)  ABl. L 96 vom 12.4.2003, S. 16.

(5)  ABl. L 336 vom 23.12.2003, S. 33.

(6)  ABl. L 162 vom 30.4.2004, S. 70.

(7)  ABl. C 321 vom 31.12.2003, S. 1.

(8)  ABl. L 145 vom 30.4.2004, S. 1. Zuletzt geändert durch die Richtlinie 2006/31/EG (ABl. L 114 vom 27.4.2006, S. 60).

(9)  ABl. L 157 vom 9.6.2006, S. 87.“

(10)  ABl. L 96 vom 12.4.2003, S. 16.“

(11)  ABl. L 193 vom 18.7.1983, S. 1. Zuletzt geändert durch die Richtlinie 2006/43/EG.“