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Document 32006R1365

Verordnung (EG) Nr. 1365/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. September 2006 über die Statistik des Güterverkehrs auf Binnenwasserstraßen und zur Aufhebung der Richtlinie 80/1119/EWG des Rates

OJ L 264, 25.9.2006, p. 1–11 (ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)
Special edition in Bulgarian: Chapter 07 Volume 016 P. 84 - 94
Special edition in Romanian: Chapter 07 Volume 016 P. 84 - 94
Special edition in Croatian: Chapter 07 Volume 008 P. 102 - 106

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 04/08/2018; Aufgehoben durch 32018R0974

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2006/1365/oj

25.9.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 264/1


VERORDNUNG (EG) Nr. 1365/2006 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 6. September 2006

über die Statistik des Güterverkehrs auf Binnenwasserstraßen und zur Aufhebung der Richtlinie 80/1119/EWG des Rates

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 285 Absatz 1,

auf Vorschlag der Kommission,

gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags (1),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Binnenwasserstraßen sind ein wichtiger Bestandteil der Verkehrsnetze in der Gemeinschaft, und die Förderung der Binnenschifffahrt ist aus Gründen der wirtschaftlichen Effizienz und zur Reduzierung des Energieverbrauchs sowie der Auswirkungen des Verkehrs auf die Umwelt eines der Ziele der gemeinsamen Verkehrspolitik, die im Weißbuch der Kommission „Die Europäische Verkehrspolitik bis 2010: Weichenstellungen für die Zukunft“ dargestellt sind.

(2)

Damit die Kommission die gemeinsame Verkehrspolitik und die verkehrsrelevanten Elemente der Regionalpolitik und der Politik der transeuropäischen Netze verfolgen und weiterentwickeln kann, benötigt sie Statistiken über die Beförderung von Gütern auf Binnenwasserstraßen.

(3)

Statistische Daten über die Binnenschifffahrt wurden nach Maßgabe der Richtlinie 80/1119/EWG des Rates vom 17. November 1980 über die statistische Erfassung des Güterverkehrs auf Binnenwasserstraßen (2) erhoben; sie wird dem heutigen Bedarf auf diesem Gebiet nicht mehr gerecht. Daher ist es angezeigt, die genannte Richtlinie durch einen neuen Rechtsakt zu ersetzen, der ihren Anwendungsbereich erweitert und ihre Effizienz erhöht.

(4)

Folglich sollte die Richtlinie 80/1119/EWG aufgehoben werden.

(5)

Bei der Erstellung von Gemeinschaftsstatistiken über alle Verkehrsträger sollten einheitliche Konzepte und Normen zugrunde gelegt werden, um eine möglichst große Vergleichbarkeit zwischen den verschiedenen Verkehrsträgern zu erreichen.

(6)

Nicht in allen Mitgliedstaaten wird die Binnenwasserschifffahrt ausgeübt, und die Wirkung dieser Verordnung ist daher auf die Mitgliedstaaten begrenzt, in denen diese Art des Verkehrs genutzt wird.

(7)

Da das Ziel dieser Verordnung, nämlich die Schaffung gemeinsamer statistischer Standards für die Erstellung harmonisierter Daten, auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden kann und daher besser auf Gemeinschaftsebene zu verwirklichen ist, kann die Gemeinschaft im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das zur Erreichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus.

(8)

Die Verordnung (EG) Nr. 322/97 des Rates vom 17. Februar 1997 über die Gemeinschaftsstatistiken (3) bietet einen Bezugsrahmen für die in der vorliegenden Verordnung festgelegten Regelungen.

(9)

Die zur Durchführung dieser Verordnung erforderlichen Maßnahmen sollten gemäß dem Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse (4) erlassen werden.

(10)

Der mit dem Beschluss 89/382/EWG, Euratom des Rates (5) eingesetzte Ausschuss für das Statistische Programm ist gemäß Artikel 3 des genannten Beschlusses gehört worden —

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Gegenstand

Mit dieser Verordnung werden allgemeine Regeln für die Erstellung von Gemeinschaftsstatistiken über die Binnenschifffahrt aufgestellt.

Artikel 2

Geltungsbereich

(1)   Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission (Eurostat) Daten über den Binnenschiffsverkehr in ihrem Hoheitsgebiet.

(2)   Mitgliedstaaten, in denen die Gütermenge, die insgesamt jährlich im innerstaatlichen, im grenzüberschreitenden oder im Durchgangsverkehr auf Binnenwasserstraßen befördert wird, eine Million Tonnen überschreitet, übermitteln die in Artikel 4 Absatz 1 genannten Daten.

(3)   Abweichend von Absatz 2 übermitteln die Mitgliedstaaten, in denen kein grenzüberschreitender oder Durchgangsverkehr auf Binnenwasserstraßen zu verzeichnen ist, deren insgesamt jährlich im innerstaatlichen Verkehr auf Binnenwasserstraßen beförderte Gütermenge jedoch eine Million Tonnen überschreitet, nur die in Artikel 4 Absatz 2 genannten Daten.

(4)   Diese Verordnung gilt nicht für

a)

den Güterverkehr mit Schiffen von weniger als 50 Tonnen Tragfähigkeit;

b)

Schiffe, die hauptsächlich der Personenbeförderung dienen;

c)

Fährschiffe;

d)

Schiffe, die nur für nichtgewerbliche Zwecke von Hafenverwaltungen oder Behörden benutzt werden;

e)

Schiffe, die nur zum Bunkern oder zur Lagerhaltung benutzt werden;

f)

Schiffe, die nicht für den Güterverkehr eingesetzt werden, wie Fischereifahrzeuge, Baggerschiffe, Werkstattschiffe, Hausboote und Vergnügungsschiffe.

Artikel 3

Definitionen

Für die Zwecke dieser Verordnung gelten folgende Definitionen:

a)

„schiffbare Binnenwasserstraße“ ist ein Gewässer, das nicht Teil des Meeres ist und das von Schiffen mit mindestens 50 Tonnen Tragfähigkeit bei normaler Beladung benutzt werden kann. Dazu gehören schiffbare Flüsse, Seen und Kanäle;

b)

„Binnenschiff“ ist ein Wasserfahrzeug für Güterverkehr oder öffentlichen Personenverkehr auf schiffbaren Binnenwasserstraßen;

c)

„Nationalität des Schiffes“ bezieht sich auf das Land, in dem das Binnenschiff registriert ist.

Artikel 4

Datenerhebung

(1)   Die Daten werden gemäß den Tabellen in den Anhängen A bis D erhoben.

(2)   In dem in Artikel 2 Absatz 3 vorgesehenen Fall werden die Daten gemäß der Tabelle in Anhang E erhoben.

(3)   Für die Zwecke dieser Verordnung werden die Güter gemäß Anhang F klassifiziert.

Artikel 5

Datenübermittlung

(1)   Der erste Erhebungszeitraum beginnt am 1. Januar 2007. Die Übermittlung der Daten erfolgt so bald wie möglich und spätestens fünf Monate nach Ablauf des jeweiligen Erhebungszeitraums.

(2)   Innerhalb der ersten drei Jahre der Anwendung dieser Verordnung kann die in Absatz 1 genannte Frist für die Übermittlung der Daten nach dem in Artikel 10 Absatz 2 genannten Verfahren verlängert werden. Die Übermittlungsfrist einschließlich einer etwaigen Verlängerung darf höchstens acht Monate betragen.

Verlängerungen der Übermittlungsfrist sind in Anhang G festgelegt.

Artikel 6

Verbreitung

Gemeinschaftsstatistiken, die auf den in Artikel 4 genannten Daten beruhen, werden in Zeitabständen verbreitet, die mit denen der Übermittlung der Daten durch die Mitgliedstaaten vergleichbar sind.

Artikel 7

Qualität der Daten

(1)   Die Kommission (Eurostat) entwickelt und veröffentlicht nach dem in Artikel 10 Absatz 2 genannten Verfahren methodische Anforderungen und Kriterien zur Sicherung der Qualität der erstellten Daten.

(2)   Die Mitgliedstaaten treffen alle erforderlichen Maßnahmen, um die Qualität der übermittelten Daten zu sichern.

(3)   Die Kommission (Eurostat) bewertet die Qualität der übermittelten Daten. Die Mitgliedstaaten legen der Kommission (Eurostat) einen Bericht mit den Angaben und Daten vor, die sie für die Prüfung der Qualität der übermittelten Daten anfordern kann.

Artikel 8

Durchführungsbericht

Bis zum 15. Oktober 2009 legt die Kommission, nach Anhörung des Ausschusses für das Statistische Programm, dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht über die Durchführung dieser Verordnung vor. Dieser Bericht dient vor allem

a)

der Bewertung des Nutzens der erstellten Statistiken für die Gemeinschaft, die Mitgliedstaaten, die Datenlieferanten und die Datennutzer im Verhältnis zu ihren Kosten;

b)

der Bewertung der Qualität der erstellten Statistiken;

c)

der Ermittlung der Bereiche, für die in Anbetracht der erzielten Ergebnisse Verbesserungen möglich sind, und der Änderungen, die für notwendig erachtet werden.

Artikel 9

Durchführungsbestimmungen

Die Durchführungsbestimmungen zu dieser Verordnung einschließlich der Maßnahmen zur Anpassung an den wirtschaftlichen und technischen Fortschritt werden nach dem in Artikel 10 Absatz 2 genannten Verfahren festgelegt. Diese betreffen insbesondere

a)

die Anpassung der Schwelle für die statistische Erfassung des Binnenschiffsverkehrs (Artikel 2);

b)

die Anpassung der Definitionen und die Festlegung weiterer Definitionen (Artikel 3);

c)

die Anpassung des Datenerhebungsbereichs und des Inhalts der Anhänge (Artikel 4);

d)

die Einzelheiten der Datenübermittlung an die Kommission (Eurostat) einschließlich der Datenaustauschformate (Artikel 5);

e)

die Einzelheiten der Verbreitung der Ergebnisse durch die Kommission (Eurostat) (Artikel 6);

f)

die Entwicklung und die Veröffentlichung methodischer Anforderungen und Kriterien (Artikel 7).

Artikel 10

Ausschussverfahren

(1)   Die Kommission wird von dem mit Artikel 1 des Beschlusses 89/382/EWG, Euratom eingesetzten Ausschuss für das Statistische Programm unterstützt.

(2)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 5 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.

Der Zeitraum nach Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf drei Monate festgesetzt.

(3)   Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.

Artikel 11

Übergangsbestimmungen und Aufhebung

(1)   Die Mitgliedstaaten legen die Ergebnisse der Statistiken für das Jahr 2006 gemäß der Richtlinie 80/1119/EWG vor.

(2)   Die Richtlinie 80/1119/EWG wird mit Wirkung vom 1. Januar 2007 aufgehoben.

Artikel 12

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Straßburg am 6. September 2006.

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

J. BORRELL FONTELLES

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

P. LEHTOMÄKI


(1)  Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom 17. Januar 2006 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 24. Juli 2006.

(2)  ABl. L 339 vom 15.12.1980, S. 30. Zuletzt geändert durch die Beitrittsakte von 2003.

(3)  ABl. L 52 vom 22.2.1997, S. 1. Geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 284 vom 31.10.2003, S. 1).

(4)  ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23. Geändert durch den Beschluss 2006/512/EG (ABl. L 200 vom 22.7.2006, S. 11).

(5)  ABl. L 181 vom 28.6.1989, S. 47.


ANHANG A

Tabelle A1 Güterverkehr nach der Güterart (jährliche Daten)

Inhalt

Kodierungsdetails

Systematik

Einheit

Tabelle

2 alphanumerische Zeichen

„A1“

 

Meldeland

2 Buchstaben

ISO-Ländercode

 

Jahr

4 Ziffern

„yyyy“

 

Ladeland/-region

2 Buchstaben oder 4 alphanumerische Zeichen

ISO-Ländercode oder NUTS2

 

Löschland/-region

2 Buchstaben oder 4 alphanumerische Zeichen

ISO-Ländercode oder NUTS2

 

Verkehrsart

1 Ziffer

1 = innerstaatlich

2 =

grenzüberschreitend (ohne Transit)

3 = Transit

 

Güterart

2 Ziffern

NST 2000

 

Verpackungsart

1 Ziffer

1 = Güter in Containern

2 = Güter nicht in Containern

 

Beförderte Tonnen

 

 

Tonnen

Tonnenkilometer

 

 

Tonnenkilometer


ANHANG B

Tabelle B1 Verkehr nach der Nationalität des Schiffes und dem Schiffstyp (jährliche Daten)

Inhalt

Kodierungsdetails

Systematik

Einheit

Tabelle

2 alphanumerische Zeichen

„B1“

 

Meldeland

2 Buchstaben

ISO-Ländercode

 

Jahr

4 Ziffern

„yyyy“

 

Ladeland/-region

2 Buchstaben oder 4 alphanumerische Zeichen

ISO-Ländercode oder NUTS2

 

Löschland/-region

2 Buchstaben oder 4 alphanumerische Zeichen

ISO-Ländercode oder NUTS2

 

Verkehrsart

1 Ziffer

1 = innerstaatlich

2 = grenzüberschreitend (ohne Transit)

3 = Transit

 

Schiffstyp

1 Ziffer

1 = Gütermotorschiff

2 =

Güterbinnenschiff ohne eigenen Antrieb

3 = Tankmotorschiff

4 =

Tankbinnenschiff ohne eigenen Antrieb

5 = sonstiges Güterbinnenschiff

 

Nationalität des Schiffes

2 Buchstaben

ISO-Ländercode

 

Beförderte Tonnen

 

 

Tonnen

Tonnenkilometer

 

 

Tonnenkilometer


Tabelle B2 Schiffsverkehr (jährliche Daten)

Inhalt

Kodierungsdetails

Systematik

Einheit

Tabelle

2 alphanumerische Zeichen

„B2“

 

Meldeland

2 Buchstaben

ISO-Ländercode

 

Jahr

4 Ziffern

„yyyy“

 

Anzahl der beladenen Schiffe

 

 

Schiffe

Anzahl der leeren Schiffe

 

 

Schiffe

Schiffskilometer (beladene Schiffe)

 

 

Schiffskilometer

Schiffskilometer (leere Schiffe)

 

 

Schiffskilometer

Anmerkung: Die Übermittlung der in Tabelle B2 genannten Daten ist fakultativ.


ANHANG C

Tabelle C1 Containerverkehr nach der Güterart (jährliche Daten)

Inhalt

Kodierungsdetails

Systematik

Einheit

Tabelle

2 alphanumerische Zeichen

„C1“

 

Meldeland

2 Buchstaben

ISO-Ländercode

 

Jahr

4 Ziffern

„yyyy“

 

Ladeland/-region

2 Buchstaben oder 4 alphanumerische Zeichen

ISO-Ländercode oder NUTS2

 

Löschland/-region

2 Buchstaben oder 4 alphanumerische Zeichen

ISO-Ländercode oder NUTS2

 

Verkehrsart

1 Ziffer

1 = innerstaatlich

2 =

grenzüberschreitend (ohne Transit)

3 = Transit

 

Containergrößen

1 Ziffer

1 = 20-Fuß-Ladeeinheiten

2 = 40-Fuß-Ladeeinheiten

3 =

Ladeeinheiten > 20 Fuß und < 40 Fuß

4 = Ladeeinheiten > 40 Fuß

 

Ladestatus

1 Ziffer

1 = beladene Container

2 = leere Container

 

Güterart

2 Ziffern

NST 2000

 

Beförderte Tonnen (1)

 

 

Tonnen

Tonnenkilometer (1)

 

 

Tonnenkilometer

TEU

 

 

TEU

TEU-Kilometer

 

 

TEU-Kilometer


(1)  Nur für beladene Container.


ANHANG D

Tabelle D1 Verkehr nach der Nationalität der Schiffe (vierteljährliche Daten)

Inhalt

Kodierungsdetails

Systematik

Einheit

Tabelle

2 alphanumerische Zeichen

„D1“

 

Meldeland

2 Buchstaben

ISO-Ländercode

 

Jahr

4 Ziffern

„yyyy“

 

Quartal

2 alphanumerische Zeichen

„Q1, Q2, Q3 oder Q4“

 

Verkehrsart

1 Ziffer

1 = innerstaatlich

2 =

grenzüberschreitend (ohne Transit)

3 = Transit

 

Nationalität des Schiffes

2 Buchstaben

ISO-Ländercode

 

Beförderte Tonnen

 

 

Tonnen

Tonnenkilometer

 

 

Tonnenkilometer


Tabelle D2 Containerverkehr nach der Nationalität der Schiffe (vierteljährliche Daten)

Inhalt

Kodierungsdetails

Systematik

Einheit

Tabelle

2 alphanumerische Zeichen

„D2“

 

Meldeland

2 Buchstaben

ISO-Ländercode

 

Jahr

4 Ziffern

„yyyy“

 

Quartal

2 alphanumerische Zeichen

„Q1, Q2, Q3 oder Q4“

 

Verkehrsart

1 Ziffer

1 = innerstaatlich

2 =

grenzüberschreitend (ohne Transit)

3 = Transit

 

Nationalität des Schiffes

2 Buchstaben

ISO-Ländercode

 

Ladestatus

1 Ziffer

1 = beladene Container

2 = leere Container

 

Beförderte Tonnen (1)

 

 

Tonnen

Tonnenkilometer (1)

 

 

Tonnenkilometer

TEU

 

 

TEU

TEU-Kilometer

 

 

TEU-Kilometer


(1)  Nur für beladene Container.


ANHANG E

Tabelle E1 Güterverkehr (jährliche Daten)

Inhalt

Kodierungsdetails

Systematik

Einheit

Tabelle

2 alphanumerische Zeichen

„E1“

 

Meldeland

2 Buchstaben

ISO-Ländercode

 

Jahr

4 Ziffern

„yyyy“

 

Beförderte Tonnen insgesamt

 

 

Tonnen

Tonnenkilometer insgesamt

 

 

Tonnenkilometer


ANHANG F

Gütersystematik

NST-2000

NST-2000-Gruppen

Warenbezeichnung

Abgegrenzt durch Produkte der CPA-Abteilungen

01

Erzeugnisse der Landwirtschaft, Jagd und Forstwirtschaft; Fische und Fischereierzeugnisse

01, 02, 05

02

Kohle und Torf; rohes Erdöl und Erdgas; Uran- und Thoriumerze

10, 11, 12

03

Erze, Steine und Erden, sonstige Bergbauerzeugnisse

13, 14

04

Nahrungs- und Genussmittel

15, 16

05

Textilien und Bekleidung; Leder und Lederwaren

17, 18, 19

06

Holz sowie Holz-, Kork- und Flechtwaren (ohne Möbel); Papier, Pappe und Waren daraus; Verlags- und Druckerzeugnisse, bespielte Ton-, Bild- und Datenträger

20, 21, 22

07

Kokereierzeugnisse, Mineralölerzeugnisse, Spalt- und Brutstoffe

23

08

Chemische Erzeugnisse; Gummi- und Kunststoffwaren

24, 25

09

Sonstige Mineralerzeugnisse

26

10

Metalle und Halbzeug daraus; Metallerzeugnisse, ohne Maschinen und Geräte

27, 28

11

Maschinen; Büromaschinen, Datenverarbeitungsgeräte und -einrichtungen; Geräte der Elektrizitätserzeugung und -verteilung u. ä.; Nachrichtentechnik, Rundfunk- und Fernsehgeräte sowie elektronische Bauelemente; Medizin-, Mess-, steuerungs- und regelungstechnische Erzeugnisse; optische Erzeugnisse; Uhren

29, 30, 31, 32, 33

12

Fahrzeuge

34, 35

13

Möbel, Schmuck, Musikinstrumente, Sportgeräte, Spielwaren und sonstige Erzeugnisse

36

14

Sekundärrohstoffe; kommunale Abfälle und sonstige Abfälle, in der CPA anderweitig nicht genannt

37 + kommunale Abfälle (als Input für die CPA-Abteilung 90) sowie sonstige Abfälle, in der CPA anderweitig nicht genannt

15

Post, Pakete

Anmerkung: Diese Position wird normalerweise für Waren verwendet, die von Postverwaltungen und spezialisierten Kurierdiensten befördert werden (NACE Rev. 1, Abteilung 64).

 

16

Geräte und Material für die Güterbeförderung

Anmerkung: Diese Position umfasst z. B. leere Container, Paletten, Kartons, Kisten, Rollkästen sowie spezielle Transportfahrzeuge, die auf anderen Fahrzeugen befördert werden.

Die Einführung dieser Position erfolgt ungeachtet der Frage, ob diese Materialien als „Güter“ gelten sollen. Dies ist anhand der Regeln für die Datenerhebung in den einzelnen Verkehrszweigen zu entscheiden.

 

17

Im Rahmen von privaten und gewerblichen Umzügen beförderte Güter; von den Fahrgästen getrennt befördertes Gepäck; zum Zwecke der Reparatur bewegte Fahrzeuge; sonstige nichtmarktbestimmte Güter, a.n.g.

 

18

Sammelgut: eine Mischung verschiedener Arten von Gütern, die zusammen befördert werden

Anmerkung: Diese Position wird verwendet, wenn eine getrennte Zuordnung der Güter zu den Gruppen 01-16 nicht als sinnvoll erachtet wird.

 

19

Nicht identifizierbare Güter: Güter, die sich aus irgendeinem Grund nicht genau bestimmen lassen und daher nicht den Gruppen 01-16 zugeordnet werden können

Anmerkung: Unter dieser Position sollen Güter erfasst werden, über deren Art die Meldeeinheit keine Informationen besitzt.

 

20

Sonstige Güter, a.n.g.

Anmerkung: Unter dieser Position werden Güter erfasst, die sich keiner der Gruppen 01-19 zuordnen lassen. Da die Gruppen 01-19 so ausgelegt sind, dass alle vorhersehbaren Kategorien von beförderten Gütern abgedeckt werden, sollte die Verwendung der Gruppe 20 als ungewöhnlich erachtet werden und könnte einen Anhaltspunkt dafür liefern, dass die unter dieser Position gemeldeten Daten eingehender zu prüfen sind.

 


ANHANG G

Verlängerungen der Übermittlungsfrist (Artikel 5 Absatz 2)

Mitgliedstaat

Verlängerte Übermittlungsfrist nach Ablauf des Erhebungszeitraums

Letztes Jahr, für das eine Verlängerung gewährt wird

Belgien

8 Monate

2009


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