ISSN 1977-088X

Amtsblatt

der Europäischen Union

C 346

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Mitteilungen und Bekanntmachungen

58. Jahrgang
19. Oktober 2015


Informationsnummer

Inhalt

Seite

 

IV   Informationen

 

INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

 

Gerichtshof der Europäischen Union

2015/C 346/01

Letzte Veröffentlichungen des Gerichtshofs der Europäischen Union im Amtsblatt der Europäischen Union

1


 

V   Bekanntmachungen

 

GERICHTSVERFAHREN

 

Gerichtshof

2015/C 346/02

Rechtssache C-296/15: Vorabentscheidungsersuchen des Državna revizijska komisija za revizijo postopkov oddaje javnih naročil (Slowenien), eingereicht am 18. Juni 2015 — Medisanus d. o.o./Splošna Bolnišnica Murska Sobota

2

2015/C 346/03

Rechtssache C-341/15: Vorabentscheidungsersuchen des Verwaltungsgerichts Wien (Österreich) eingereicht am 8. Juli 2015 — Hans Maschek

3

2015/C 346/04

Rechtssache C-360/15: Vorabentscheidungsersuchen des Hoge Raad der Nederlanden (Niederlande), eingereicht am 13. Juli 2015 — College van Burgemeester en Wethouders van de gemeente Amersfoort/X BV

4

2015/C 346/05

Rechtssache C-366/15: Klage, eingereicht am 14. Juli 2015 — Europäische Kommission/Rumänien

5

2015/C 346/06

Rechtssache C-390/15: Vorabentscheidungsersuchen des Trybunał Konstytucyjny (Polen), eingereicht am 20. Juli 2015 — Rzecznik Praw Obywatelskich (RPO)

6

2015/C 346/07

Rechtssache C-391/15: Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal Superior de Justicia de Andalucía (Spanien), eingereicht am 20. Juli 2015 — Marina del Mediterráneo, S.L. u. a./Consejería de Obras Públicas y Vivienda de la Junta de Andalucía

6

2015/C 346/08

Rechtssache C-416/15: Vorabentscheidungsersuchen der Curte de Apel București (Rumänien), eingereicht am 29. Juli 2015 — Selena România Srl/Direcția Generală Regională a Finanțelor Publice (DGRFP) București

7

2015/C 346/09

Rechtssache C-419/15: Vorabentscheidungsersuchen des Oberlandesgerichts Düsseldorf (Deutschland) eingereicht am 30. Juli 2015 — Thomas Philipps GmbH & Co. KG gegen Grüne Welle Vertriebs GmbH

8

2015/C 346/10

Rechtssache C-420/15: Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal de première instance francophone de Bruxelles (Belgien), eingereicht am 30. Juli 2015 — Strafverfahren gegen  U ( *1 )

9

2015/C 346/11

Rechtssache C-437/15 P: Rechtsmittel, eingelegt am 10. August 2015 von dem Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) gegen das Urteil des Gerichts (Dritte Kammer) vom 4. Juni 2015 in der Rechtssache T-222/14, Deluxe Laboratories/HABM (Deluxe)

9

2015/C 346/12

Rechtssache C-455/15: Vorabentscheidungsersuchen des Tingsrätt Varberg (Schweden), eingereicht am 28. August 2015 — P/Q

11

2015/C 346/13

Rechtssache C-459/15 P: Rechtsmittel, eingelegt am 28. August 2015 von der Iranian Offshore Engineering & Construction Company (IOEC) gegen das Urteil des Gerichts (Siebte Kammer) vom 25. Juni 2015 in der Rechtssache T-95/14, Iranian Offshore Engineering & Construction/Rat

11

 

Gericht

2015/C 346/14

Rechtssache T-446/10: Urteil des Gerichts vom 10. September 2015 — Dow AgroSciences und Dintec Agroquímica — Produtos Químicos/Kommission (Pflanzenschutzmittel — Wirkstoff Trifluralin — Nichtaufnahme in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG — Verordnung [EG] Nr. 33/2008 — Beschleunigtes Verfahren für die Bewertung — Offensichtlicher Beurteilungsfehler — Grundsatz der Nichtdiskriminierung — Verhältnismäßigkeit)

13

2015/C 346/15

Rechtssache T-234/12: Urteil des Gerichts vom 8. September 2015 — Amitié/Kommission (Schiedsklausel — Zuschuss — Finanzielle Beteiligung — Aussetzung der Zahlung — Antrag auf Erstattung der geltend gemachten Kosten — Schadensersatz — Verzugszinsen — Belastungsanzeige — Vertragliche Haftung — Widerklage)

13

2015/C 346/16

Rechtssache T-503/12: Urteil des Gerichts vom 4. September 2015 — Vereinigtes Königreich/Kommission (EAGFL — Abteilung Garantie — EGFL und ELER — Von der Finanzierung ausgeschlossene Ausgaben — Einheitliche Betriebsprämien — Schlüsselkontrollen — Sekundärkontrollen)

15

2015/C 346/17

Rechtssache T-564/12: Urteil des Gerichts vom 8. September 2015 — Ministry of Energy of Iran/Rat (Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik — Restriktive Maßnahmen gegen Iran zur Verhinderung der nuklearen Proliferation — Einfrieren von Geldern — Begründungspflicht — Verteidigungsrechte — Anspruch auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz — Beurteilungsfehler — Verletzung der Grundrechte — Verhältnismäßigkeit)

15

2015/C 346/18

Rechtssache T-577/12: Urteil des Gerichts vom 4. September 2015 — NIOC u. a./Rat (Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik — Restriktive Maßnahmen gegen Iran zur Verhinderung der nuklearen Proliferation — Einfrieren von Geldern — Nichtigkeitsklage — Organisation unterhalb der staatlichen Ebene — Klagebefugnis und Rechtsschutzinteresse — Zulässigkeit — Begründungspflicht — Angabe und Wahl der Rechtsgrundlage — Zuständigkeit des Rates — Grundsatz der Vorhersehbarkeit der Rechtsakte der Union — Begriff der in Verbindung stehenden Organisation — Offensichtlicher Beurteilungsfehler — Verteidigungsrechte — Anspruch auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz — Verhältnismäßigkeit — Eigentumsrecht)

16

2015/C 346/19

Rechtssache T-82/13: Urteil des Gerichts vom 9. September 2015 — Panasonic und MT Picture Display/Kommission (Wettbewerb — Kartelle — Weltmarkt für Bildröhren für Fernsehgeräte und Computerbildschirme — Beschluss, mit dem eine Zuwiderhandlung gegen Art. 101 AEUV und Art. 53 des EWR-Abkommens festgestellt wird — Vereinbarungen und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen bezüglich der Preisfestsetzung, der Marktaufteilung und der Produktionskapazitäten — Verteidigungsrechte — Beweis für die Beteiligung am Kartell — Einheitliche und fortgesetzte Zuwiderhandlung — Leitlinien von 2006 für das Verfahren zur Festsetzung von Geldbußen — Verhältnismäßigkeit — Geldbußen — Unbeschränkte Nachprüfung)

17

2015/C 346/20

Rechtssache T-84/13: Urteil des Gerichts vom 9. September 2015 — Samsung SDI u. a./Kommission (Wettbewerb — Kartelle — Weltmarkt für Bildröhren für Fernsehgeräte und Computerbildschirme — Entscheidung, mit der eine Zuwiderhandlung gegen Art. 101 AEUV und Art. 53 des EWR-Abkommens festgestellt wird — Vereinbarungen und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen bezüglich der Preisfestsetzung, der Marktaufteilung und der Produktionskapazitäten — Einheitliche und fortgesetzte Zuwiderhandlung — Dauer der Zuwiderhandlung — Zusammenarbeit im Verwaltungsverfahren — Mitteilung von 2006 über Zusammenarbeit — Herabsetzung der Höhe der Geldbuße — Berechnung der Höhe der Geldbuße — Berücksichtigung der Verkäufe der Unternehmen nach dem Kriterium des Lieferorts — Berücksichtigung des Durchschnittswertes der während der Zuwiderhandlung verbuchten Verkäufe)

18

2015/C 346/21

Rechtssache T-91/13: Urteil des Gerichts vom 9. September 2015 — LG Electronics/Kommission (Wettbewerb — Kartelle — Weltmarkt für Bildröhren für Fernsehgeräte und Computerbildschirme — Entscheidung, mit der eine Zuwiderhandlung gegen Art. 101 AEUV und Art. 53 des EWR-Abkommens festgestellt wird — Vereinbarungen und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen bezüglich der Preisfestsetzung, der Marktaufteilung und der Produktionskapazitäten — Einheitliche und fortgesetzte Zuwiderhandlung — Zurechenbarkeit der vom Joint Venture begangenen Zuwiderhandlung an die Muttergesellschaft — Gleichbehandlung — Methode für die Berechnung der Höhe der Geldbuße — Berücksichtigung des Verkaufswerts der Bildröhren über Verarbeitungsprodukte — Verjährungsfrist — Verhältnismäßigkeit — Dauer des Verwaltungsverfahrens)

19

2015/C 346/22

Rechtssache T-92/13: Urteil des Gerichts vom 9. September 2015 — Philips/Kommission (Wettbewerb — Kartelle — Weltmarkt für Bildröhren für Fernsehgeräte und Computerbildschirme — Entscheidung, mit der eine Zuwiderhandlung gegen Art. 101 AEUV und Art. 53 des EWR-Abkommens festgestellt wird — Vereinbarungen und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen bezüglich der Preisfestsetzung, der Marktaufteilung und der Produktionskapazitäten — Einheitliche und fortgesetzte Zuwiderhandlung — Zurechenbarkeit der vom Joint Venture begangenen Zuwiderhandlung an die Muttergesellschaft — Gleichbehandlung — Methode für die Berechnung der Höhe der Geldbuße — Berücksichtigung des Verkaufswerts der Bildröhren über Verarbeitungsprodukte — Berücksichtigung des Durchschnittswerts der während der Zuwiderhandlung verbuchten Verkäufe — Berücksichtigung des Gesamtumsatzes der Gruppe — Verhältnismäßigkeit — Dauer des Verwaltungsverfahrens)

20

2015/C 346/23

Rechtssache T-104/13: Urteil des Gerichts vom 9. September 2015 — Toshiba/Kommission (Wettbewerb — Kartelle — Weltmarkt für Bildröhren für Fernsehgeräte und Computerbildschirme — Entscheidung, mit der eine Zuwiderhandlung gegen Art. 101 AEUV und Art. 53 des EWR-Abkommens festgestellt wird — Vereinbarungen und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen bezüglich der Preisfestsetzung, der Marktaufteilung und der Produktionskapazitäten — Beweis für die Beteiligung am Kartell — Einheitliche und fortgesetzte Zuwiderhandlung — Zurechenbarkeit der Zuwiderhandlung — Gemeinsame Kontrolle — Geldbußen — Unbeschränkte Nachprüfung)

21

2015/C 346/24

Rechtssache T-245/13: Urteil des Gerichts vom 4. September 2015 — Vereinigtes Königreich/Kommission (EAGFL — Abteilung Garantie — EGFL und ELER — Von der Finanzierung ausgeschlossene Ausgaben — Betriebsprämienregelung — Schlüsselkontrollen — Sekundärkontrollen — Art. 51, 53, 73 und 73a der Verordnung [EG] Nr. 796/2004)

22

2015/C 346/25

Rechtssache T-346/13: Urteil des Gerichts vom 10. September 2015 — Griechenland/Kommission (EAGFL — Abteilung Garantie — EGFL und ELER — Von der Finanzierung ausgeschlossene Ausgaben — Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums — Landwirtschaftliche Umwelt — Zweckmäßigkeit der Kontrollen — Pauschale finanzielle Berichtigungen)

22

2015/C 346/26

Rechtssache T-525/13: Urteil des Gerichts vom 10. September 2015 — H&M Hennes & Mauritz/HABM — Yves Saint Laurent (Handtaschen) (Gemeinschaftsgeschmacksmuster — Nichtigkeitsverfahren — Eingetragenes Gemeinschaftsgeschmacksmuster für Handtaschen — Älteres Geschmacksmuster — Nichtigkeitsgrund — Eigenart — Art. 6 der Verordnung [EG] Nr. 6/2002 — Begründungspflicht)

23

2015/C 346/27

Rechtssache T-526/13: Urteil des Gerichts vom 10. September 2015 — H&M Hennes & Mauritz/HABM — Yves Saint Laurent (Handtaschen) (Gemeinschaftsgeschmacksmuster — Nichtigkeitsverfahren — Eingetragenes Gemeinschaftsgeschmacksmuster für Handtaschen — Älteres Geschmacksmuster — Nichtigkeitsgrund — Eigenart — Art. 6 der Verordnung [EG] Nr. 6/2002 — Begründungspflicht)

24

2015/C 346/28

Rechtssache T-714/13: Urteil des Gerichts vom 8. September 2015 — Gold Crest/HABM (MIGHTY BRIGHT) (Gemeinschaftsmarke — Anmeldung der Gemeinschaftswortmarke MIGHTY BRIGHT — Absolutes Eintragungshindernis — Fehlende Unterscheidungskraft — Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung [EG] Nr. 207/2009)

25

2015/C 346/29

Rechtssache T-168/14: Urteil des Gerichts vom 9. September 2015 — Pérez Gutiérrez/Kommission (Außervertragliche Haftung — Öffentliche Gesundheit — Richtlinie 2001/37/EG — Herstellung, Aufmachung und Verkauf von Tabakerzeugnissen — Von der Kommission als gesundheitsbezogene Warnhinweise auf Verpackungen von Tabakerzeugnissen vorgeschlagene Farbfotografien — Entscheidung 2003/641/EG — Unbefugte Verwendung des Bildnisses einer verstorbenen Person — Persönlicher Schaden der Witwe der verstorbenen Person)

25

2015/C 346/30

Rechtssache T-225/14: Urteil des Gerichts vom 3. September 2015 — iNET24 Holding/HABM (IDIRECT24) (Gemeinschaftsmarke — Internationale Registrierung, in der die Europäische Gemeinschaft benannt ist — Wortmarke IDIRECT24 — Absolutes Eintragungshindernis — Fehlende Unterscheidungskraft — Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung [EG] Nr. 207/2009 — Begründungspflicht — Art. 75 der Verordnung Nr. 207/2009)

26

2015/C 346/31

Rechtssache T-254/14: Urteil des Gerichts vom 3. September 2015 — Warenhandelszentrum/HABM — Baumarkt Max Bahr (NEW MAX) (Gemeinschaftsmarke — Widerspruchsverfahren — Anmeldung einer Gemeinschaftsbildmarke mit den Wortbestandteilen NEW MAX — Ältere Gemeinschaftsbildmarke mit dem Wortbestandteil MAX — Relatives Eintragungshindernis — Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung [EG] Nr. 207/2009)

27

2015/C 346/32

Rechtssache T-278/14: Urteil des Gerichts vom 9. September 2015 — Dairek Attoumi/HABM — Diesel (DIESEL) (Gemeinschaftsgeschmacksmuster — Nichtigkeitsverfahren — Eingetragenes Gemeinschaftsgeschmacksmuster DIESEL — Ältere internationale Wortmarke DIESEL — Nichtigkeitsgrund — Verwendung eines Zeichens mit Unterscheidungskraft — Verwechslungsgefahr — Art. 25 Abs. 1 Buchst. e der Verordnung [EG] Nr. 6/2002 — Nachweis der ernsthaften Verwendung — Aussetzung des Verwaltungsverfahrens)

28

2015/C 346/33

Rechtssache T-530/14: Urteil des Gerichts vom 9. September 2015 — Verein StHD/HABM (Darstellung einer schwarzen Schleife) (Gemeinschaftsmarke — Anmeldung einer Gemeinschaftsbildmarke, die eine schwarze Schleife darstellt — Absolutes Eintragungshindernis — Fehlende Unterscheidungskraft — Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung [EG] Nr. 207/2009)

28

2015/C 346/34

Rechtssache T-584/14: Urteil des Gerichts vom 9. September 2015 — Inditex/HABM — Ansell (ZARA) (Gemeinschaftsmarke — Verfallsverfahren — Gemeinschaftswortmarke ZARA — Ernsthafte Benutzung — Art. 51 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung (EG) Nr. 207/2009)

29

2015/C 346/35

Rechtssache T-660/14: Urteil des Gerichts vom 9. September 2015 — SV Capital/EBA (Wirtschafts- und Währungspolitik — Antrag auf Einleitung einer Untersuchung wegen angeblicher Verletzung des Unionsrechts — Beschluss der EBA — Beschluss der Beschwerdekommission der Europäischen Aufsichtsbehörden — Prüfung von Amts wegen — Unzuständigkeit des Urhebers der beschwerenden Maßnahme — Nichtigkeitsklage — Klagefrist — Verspätung — Teilweise Unzulässigkeit)

30

2015/C 346/36

Rechtssache T-344/15 R: Beschluss des Präsidenten des Gerichts vom 1. September 2015 — Frankreich/Kommission (Vorläufiger Rechtsschutz — Zugang zu Dokumenten der Organe — Verordnung [EG] Nr. 1049/2001 — Dokumente, die der Kommission von den französischen Behörden im Rahmen des in der Richtlinie 98/34/EG vorgesehenen Verfahrens übermittelt wurden — Widerspruch Frankreichs hinsichtlich der Verbreitung der Dokumente — Entscheidung, einem Dritten Zugang zu den Dokumenten zu gewähren — Antrag auf Aussetzung des Vollzugs — Dringlichkeit — Fumus boni iuris — Interessenabwägung)

30

2015/C 346/37

Rechtssache T-367/15: Klage, eingereicht am 9. Juli 2015 — Renfe-Operadora/HABM (AVE)

31

2015/C 346/38

Rechtssache T-472/15 P: Rechtsmittel, eingelegt am 13. August 2015 vom Europäischen Auswärtigen Dienst (EAD) gegen das Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst vom 3. Juni 2015 in der Rechtssache F-78/14, Gross/EAD

32

2015/C 346/39

Rechtssache T-478/15: Klage, eingereicht am 21. August 2015 — Rumänien/Kommission

33

2015/C 346/40

Rechtssache T-501/15: Klage, eingereicht am 31. August 2015 — Niederlande/Kommission

35

2015/C 346/41

Rechtssache T-502/15: Klage, eingereicht am 1. September 2015 — Spanien/Kommission

36

 

Gericht für den öffentlichen Dienst

2015/C 346/42

Rechtssache F-28/14: Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst (Zweite Kammer) vom 9. September 2015 — De Loecker/EAD (Öffentlicher Dienst — Mitarbeiter des EAD — Zeitbediensteter — Leiter einer Delegation in einem Drittstaat — Vertrauensbruch — Versetzung an den Sitz des EAD — Vorzeitige Auflösung des Anstellungsvertrags — Frist — Begründung der Entscheidung — Art. 26 des Statuts — Verteidigungsrechte — Recht auf Anhörung)

38

2015/C 346/43

Rechtssache F-9/15: Beschluss des Gerichts für den öffentlichen Dienst vom 7. September 2015 — Verhelst/EMA

38


 


DE

 

Aus Gründen des Schutzes personenbezogener Daten können einige in dieser Ausgabe enthaltene Informationen nicht mehr öffentlich gemacht werden. Daher wurde eine neue authentifizierte Fassung veröffentlicht.


IV Informationen

INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

Gerichtshof der Europäischen Union

19.10.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 346/1


Letzte Veröffentlichungen des Gerichtshofs der Europäischen Union im Amtsblatt der Europäischen Union

(2015/C 346/01)

Letzte Veröffentlichung

ABl. C 337 vom 12.10.2015

Bisherige Veröffentlichungen

ABl. C 328 vom 5.10.2015

ABl. C 320 vom 28.9.2015

ABl. C 311 vom 21.9.2015

ABl. C 302 vom 14.9.2015

ABl. C 294 vom 7.9.2015

ABl. C 279 vom 24.8.2015

Diese Texte sind verfügbar auf:

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V Bekanntmachungen

GERICHTSVERFAHREN

Gerichtshof

19.10.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 346/2


Vorabentscheidungsersuchen des Državna revizijska komisija za revizijo postopkov oddaje javnih naročil (Slowenien), eingereicht am 18. Juni 2015 — Medisanus d. o.o./Splošna Bolnišnica Murska Sobota

(Rechtssache C-296/15)

(2015/C 346/02)

Verfahrenssprache: Slowenisch

Vorlegendes Gericht

Državna revizijska komisija za revizijo postopkov oddaje javnih naročil

Parteien des Ausgangsverfahrens

Rechtsbehelfsführer: Medisanus d. o.o.

Gegenpartei: Splošna Bolnišnica Murska Sobota

Vorlagefrage

1.

Ist die Richtlinie 2004/18/EG (1), insbesondere Art. 23 Abs. 2 und 8 und Art. 2, in Verbindung mit:

der Richtlinie 2001/83/EG (2), insbesondere Art. 83,

der Richtlinie 2002/98/EG (3), insbesondere Art. 4 Abs. 2,

dem AEUV, insbesondere Art. 18,

dahin auszulegen, dass sie der Anforderung entgegensteht, wonach es sich um Arzneimittel „aus slowenischem Plasma“, das nach einem industriellen Verfahren hergestellt wird, handeln muss (die ihre Grundlage in der nationalen Gesetzgebung der Republik Slowenien hat, namentlich in Art. 6 Nr. 71 ZZdr-2)?


(1)  Richtlinie 2004/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge, Lieferaufträge und Dienstleistungsaufträge (ABl. L 134, S. 114).

(2)  Richtlinie 2001/83/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. November 2001 zur Schaffung eines Gemeinschaftskodexes für Humanarzneimittel (ABl. L 311, S. 67).

(3)  Richtlinie 2002/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Januar 2003 zur Festlegung von Qualitäts- und Sicherheitsstandards für die Gewinnung, Testung, Verarbeitung, Lagerung und Verteilung von menschlichem Blut und Blutbestandteilen und zur Änderung der Richtlinie 2001/83/EG (ABl. L 33, S. 30).


19.10.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 346/3


Vorabentscheidungsersuchen des Verwaltungsgerichts Wien (Österreich) eingereicht am 8. Juli 2015 — Hans Maschek

(Rechtssache C-341/15)

(2015/C 346/03)

Verfahrenssprache: Deutsch

Vorlegendes Gericht

Verwaltungsgericht Wien

Parteien des Ausgangsverfahrens

Beschwerdeführer: Hans Maschek

Belangte Behörde: Magistratsdirektion der Stadt Wien

Vorlagefragen

1.

Ist eine nationale Regelung, wie die gegenständliche Bestimmung des § 41a Abs. 2 Wiener Besoldungsordnung 1994, welche einem Arbeitnehmer, welcher auf eigenen Antrag hin zu einem bestimmten Zeitpunkt das Beschäftigungsverhältnis beendet, grundsätzlich keinen Urlaubsersatzleistungsanspruch i.S.d. Art. 7 der Richtlinie 2003/88/EG (1) zuerkennt, mit Art. 7 der Richtlinie 2003/88 vereinbar?

Verneinendenfalls wird angefragt, ob eine nationale Bestimmung, welche normiert, dass jeder Dienstnehmer, der auf seinen eigenen Antrag hin ein Dienstverhältnis beendet, alles zu unternehmen hat, um einen offenen Erholungsurlaubsanspruch bis zum Ende des Dienstverhältnisses zu konsumieren, und dass ein Urlaubsersatzleistungsanspruch im Falle der Beendigung des Dienstverhältnisses auf Antrag des Arbeitnehmers nur dann entsteht, wenn der Arbeitnehmer auch im Falle der Beantragung eines Erholungsurlaubs beginnend mit dem Tag der Antragstellung auf Beendigung des Dienstverhältnisses nicht in der Lage gewesen wäre, einen Erholungsurlaub im Umfang des dem Urlaubsersatzleistungsantrag zugrunde liegenden Ausmaßes zu konsumieren.

2.

Ist davon auszugehen, dass ein Anspruch auf eine Urlaubsentschädigungsleistung nur dann besteht, wenn der Arbeitnehmer, welcher infolge einer Arbeitsunfähigkeit nicht in der Lage war, seinen Urlaubsanspruch unmittelbar vor der Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses zu konsumieren, a) seinen Dienstgeber ohne unnötigen Aufschub (und sohin grundsätzlich vor dem Zeitpunkt der Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses) von dieser seiner Arbeitsunfähigkeit (etwa infolge einer Erkrankung) in Kenntnis gesetzt hat, und b) seine Arbeitsunfähigkeit (etwa infolge einer Erkrankung) ohne unnötigen Aufschub (und sohin grundsätzlich vor dem Zeitpunkt der Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses) (etwa durch eine ärztliche Krankschreibung) belegt hat?

Verneinendenfalls wird angefragt, ob eine nationale Bestimmung, welche normiert, dass ein Anspruch auf eine Urlaubsentschädigungsleistung nur dann besteht, wenn der Arbeitnehmer, welcher infolge einer Arbeitsunfähigkeit nicht in der Lage war, seinen Urlaubsanspruch unmittelbar vor der Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses zu konsumieren, a) seinen Dienstgeber ohne unnötigen Aufschub (und sohin grundsätzlich vor dem Zeitpunkt der Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses) von dieser seiner Arbeitsunfähigkeit (etwa infolge einer Erkrankung) in Kenntnis gesetzt hat, und b) seine Arbeitsunfähigkeit (etwa infolge einer Erkrankung) ohne unnötigen Aufschub (und sohin grundsätzlich vor dem Zeitpunkt der Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses) (etwa durch eine ärztliche Krankschreibung) belegt hat, mit Art. 7 der Richtlinie 2003/88 vereinbar ist.

3.

Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (vgl. EuGH 18.3.2004, C 342/01 [Gomez], Rn. 31; 24.1.2012, C 282/10 [Dominguez], Rn. 47 — 50; 3.5.2012, C 337/10 [Neidei], Rn. 37) steht es den Mitgliedstaaten frei, einem Arbeitnehmer über den durch § 7 der Richtlinie 2003/88 garantierten Mindestanspruch hinaus einen Urlaubsanspruch oder einen Urlaubsersatzleistungsanspruch gesetzlich einzuräumen. Auch sind die durch Art. 7 der Richtlinie 2003/88 zuerkannten Ansprüche unmittelbar anwendbar (vgl. EuGH 24.1.2012, C 282/10 [Dominguez], Rn. 34-36; 12.6.2014, C 118/13 [Boilacke], Rn. 28).

Bewirkt angesichts dieser Auslegung des Art. 7 der Richtlinie 2003/88 eine Konstellation, in welcher der nationale Gesetzgeber einem bestimmten Personenkreis deutlich über die Vorgaben dieser Richtlinienbestimmung hinaus einen Urlaubsersatzleistungsanspruch zuerkennt, dass infolge der unmittelbaren Anwendbarkeit des Art. 7 der Richtlinie 2003/88 auch den Personen, welchen richtlinienwidrig durch das nationale Gesetz ein Urlaubsersatzleistungsanspruch aberkannt wurde, ein Urlaubsersatzleistungsanspruch in dem deutlich über die Vorgaben dieser Richtlinienbestimmung hinausgehenden, durch die nationale Regelung nur den durch diese Bestimmung begünstigten Personen zugesprochenen Ausmaß zusteht?


(1)  Richtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung; ABl. L 299, S. 9.


19.10.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 346/4


Vorabentscheidungsersuchen des Hoge Raad der Nederlanden (Niederlande), eingereicht am 13. Juli 2015 — College van Burgemeester en Wethouders van de gemeente Amersfoort/X BV

(Rechtssache C-360/15)

(2015/C 346/04)

Verfahrenssprache: Niederländisch

Vorlegendes Gericht

Hoge Raad der Nederlanden

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kassationsbeschwerdeführer: College van Burgemeester en Wethouders van de gemeente Amersfoort

Kassationsbeschwerdegegnerin: X BV

Vorlagefragen

1.

Ist Art. 2 Abs. 3 der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (1) dahin auszulegen, dass diese Vorschrift auf die Erhebung von Gebühren durch ein mitgliedstaatliches Organ für die Bearbeitung eines Antrags auf Zustimmung zu Zeitpunkt, Ort und Art der Ausführung von Aushubarbeiten im Zusammenhang mit der Verlegung von Kabeln für ein öffentliches elektronisches Kommunikationsnetz Anwendung findet?

2.

Ist Kapitel III der Richtlinie 2006/123/EG dahin auszulegen, dass es auch bei rein innerstaatlichen Sachverhalten Anwendung findet?

3.

Ist die Richtlinie 2006/123/EG vor dem Hintergrund ihres neunten Erwägungsgrundes dahin auszulegen, dass sie nicht für eine nationale Regelung gilt, die verlangt, dass die beabsichtigte Vornahme von Aushubarbeiten im Zusammenhang mit der Verlegung, Wartung und Entfernung von Kabeln für ein öffentliches elektronisches Telekommunikationsnetz beim Gemeinderat angezeigt wird, während der Gemeinderat nicht befugt ist, die angezeigten Tätigkeiten zu verbieten, wohl aber, seine Auflagen in Bezug auf Ort, Zeitpunkt und Art der Ausführung der Tätigkeiten sowie in Bezug auf die Förderung der gemeinsamen Nutzung von Einrichtungen und auf Abstimmung der Tätigkeiten mit Betreibern weiterer im Boden vorhandener Bauwerke zu erlassen?

4.

Ist Art. 4 Nr. 6 der Richtlinie 2006/123/EG dahin auszulegen, dass diese Vorschrift auf einen Zustimmungsbescheid Anwendung findet, der Ort, Zeitpunkt und Art der Ausführung von Aushubarbeiten im Zusammenhang mit der Verlegung von Kabeln für ein öffentliches elektronisches Kommunikationsnetz betrifft, ohne dass das betreffende mitgliedstaatliche Organ befugt ist, diese Arbeiten als solche zu untersagen?

5.

a)

Sofern Art. 13 Abs. 2 der Richtlinie 2006/123/EG angesichts der Antworten auf die vorstehenden Fragen im vorliegenden Fall Anwendung findet: Hat diese Vorschrift dann unmittelbare Wirkung?

b)

Sofern Frage 5a bejaht wird: Dürfen die in Rechnung zu stellenden Kosten aufgrund von Art. 13 Abs. 2 der Richtlinie 2006/123/EG in diesem Fall auf der Grundlage der geschätzten Kosten für alle Antragsverfahren, auf der Grundlage der Kosten aller Anträge, die mit dem vorliegenden Antrag vergleichbar sind, oder auf der Grundlage der Kosten der einzelnen Anträge berechnet werden?

c)

Sofern Frage 5a bejaht wird: Nach welchen Kriterien sind indirekte und Fixkosten gemäß Art. 13 Abs. 2 der Richtlinie 2006/123/EG konkreten Genehmigungsanträgen zuzurechnen?


(1)  ABl. L 376, S. 36.


19.10.2015   

DE

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C 346/5


Klage, eingereicht am 14. Juli 2015 — Europäische Kommission/Rumänien

(Rechtssache C-366/15)

(2015/C 346/05)

Verfahrenssprache: Rumänisch

Parteien

Klägerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: E. Sanfrutos Cano und L. Nicolae)

Beklagter: Rumänien

Anträge

Die Klägerin beantragt,

festzustellen, dass Rumänien dadurch gegen seine Verpflichtungen aus Art. 2 Abs. 1 der Richtlinie 2013/28/EU der Kommission vom 17. Mai 2013 zur Änderung von Anhang II der Richtlinie 2000/53/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über Altfahrzeuge (1) verstoßen hat, dass es nicht alle Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen hat, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie nachzukommen, oder sie der Kommission jedenfalls nicht mitgeteilt hat;

Rumänien die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Frist für die Umsetzung der Richtlinie in nationales Recht sei am 22. August 2013 abgelaufen.


(1)  ABl. L 135, S. 14.


19.10.2015   

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C 346/6


Vorabentscheidungsersuchen des Trybunał Konstytucyjny (Polen), eingereicht am 20. Juli 2015 — Rzecznik Praw Obywatelskich (RPO)

(Rechtssache C-390/15)

(2015/C 346/06)

Verfahrenssprache: Polnisch

Vorlegendes Gericht

Trybunał Konstytucyjny (Verfassungsgericht)

Beteiligte des Ausgangsverfahrens

Antragsteller: Rzecznik Praw Obywatelskich (RPO) (Bürgerbeauftragter)

Andere Beteiligte: Marszałek Sejmu Rzeczypospolitej Polskiej (Präsident des Sejm der Republik Polen), Prokurator Generalny (Generalstaatsanwalt)

Vorlagefragen

1.

Ist Nr. 6 des Anhangs III der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (1) in der durch die Richtlinie 2009/47/EG des Rates vom 5. Mai 2009 zur Änderung der Richtlinie 2006/112/EG in Bezug auf ermäßigte Mehrwertsteuersätze (2) geänderten Fassung ungültig, weil im Gesetzgebungsverfahren das wesentliche Formerfordernis der Anhörung des Europäischen Parlaments nicht beachtet worden ist?

2.

Ist Art. 98 Abs. 2 der in Nr. 1 angeführten Richtlinie 2006/112/EG in Verbindung mit Nr. 6 des Anhangs III dieser Richtlinie ungültig, weil er den Grundsatz der steuerlichen Neutralität verletzt, soweit er die Anwendung der ermäßigten Steuersätze auf Bücher, die in digitaler Form herausgegeben werden, und andere elektronische Publikationen ausschließt?


(1)  ABl. L 347, S. 1.

(2)  ABl. L 116, S. 18.


19.10.2015   

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C 346/6


Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal Superior de Justicia de Andalucía (Spanien), eingereicht am 20. Juli 2015 — Marina del Mediterráneo, S.L. u. a./Consejería de Obras Públicas y Vivienda de la Junta de Andalucía

(Rechtssache C-391/15)

(2015/C 346/07)

Verfahrenssprache: Spanisch

Vorlegendes Gericht

Tribunal Superior de Justicia de Andalucía

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerinnen: Marina del Mediterráneo S.L., Marina del Mediterráneo Duquesa S.L., Marina del Mediterráneo Estepona S.L., Marina del Mediterráneo Este S.L., Marinas del Mediterráneo Torre S.L., Marina del Mediterráneo Marbella S.L., Gómez Palma S.C., Enrique Alemán S.A., Cyes Infraestructuras S.A., Cysur Obras y Medioambiente S.A.

Beklagte: Consejería de Obras Públicas y Vivienda de la Junta de Andalucía

Andere Parteien: Agencia Pública de Puertos de Andalucía, UTE Nassir Bin Abdullah and Sons, S.L., Puerto Deportivo de Marbella, S.A., und Ayuntamiento de Marbella

Vorlagefragen

1.

Sind Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 1 Buchst. a und b der Richtlinie 89/665 (1) im Licht der Grundsätze der loyalen Zusammenarbeit und der praktischen Wirksamkeit der Richtlinie dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung entgegenstehen, wie sie Art. 310 Abs. 2 der Ley 30/2007, de 30 de octubre, de Contratos del Sector Público (jetzt Art. 40 Abs. 2 des RDLeg 3/2011, que aprueba el texto refundido de la Ley de Contratos del Sector Público) vorsieht, soweit diese Regelung den Zugang zu dem besonderen Nachprüfungsverfahren in Vergabesachen verwehrt, wenn es um vorbereitende Handlungen des öffentlichen Auftraggebers geht, wie es die Entscheidung über die Zulassung eines Angebots eines Bieters sein kann, von dem behauptet wird, er erfülle die Bestimmungen über den Nachweis der technischen und wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit nicht, die in den nationalen und den unionsrechtlichen Vorschriften vorgesehen sind?

2.

Für den Fall einer bejahenden Antwort auf die erste Frage, entfalten Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 1 Buchst. a und b der Richtlinie 89/665 unmittelbare Wirkung?


(1)  Richtlinie 89/665/EWG des Rates vom 21. Dezember 1989 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Anwendung der Nachprüfungsverfahren im Rahmen der Vergabe öffentlicher Liefer- und Bauaufträge (ABl. L 395, S. 33).


19.10.2015   

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C 346/7


Vorabentscheidungsersuchen der Curte de Apel București (Rumänien), eingereicht am 29. Juli 2015 — Selena România Srl/Direcția Generală Regională a Finanțelor Publice (DGRFP) București

(Rechtssache C-416/15)

(2015/C 346/08)

Verfahrenssprache: Rumänisch

Vorlegendes Gericht

Curte de Apel București

Parteien

Klägerin: Selena România Srl

Beklagte: Direcția Generală Regională a Finanțelor Publice (DGRFP) București

Streithelferin: Direcția Generală Regională a Finanțelor Publice (DGRFP) Galați

Vorlagefragen

1.

Ist die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 21/2013 des Rates  (1) zur Ausweitung des mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 791/2011 eingeführten endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter offenmaschiger Gewebe aus Glasfasern mit Ursprung in der Volksrepublik China auf aus Taiwan und Thailand versandte Einfuhren bestimmter offenmaschiger Gewebe aus Glasfasern, ob als Ursprungserzeugnisse Taiwans oder Thailands angemeldet oder nicht, dahin auszulegen, dass sie auch für Einfuhren aus Taiwan gilt, die in der Europäischen Union ansässige Personen vor dem 17. Januar 2013, d. h. im Jahr 2012, aber nach Erlass der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 791/2011 des Rates  (2) zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren bestimmter offenmaschiger Gewebe aus Glasfasern mit Ursprung in der Volksrepublik China getätigt haben?

2.

Gilt der endgültige Antidumpingzoll, wie er in Art. 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 21/2013 des Rates angegeben ist, auch im Fall von Einfuhren aus Taiwan, die in der Europäischen Union ansässige Personen im Zeitraum vor dem 17. Januar 2013 und vor dem Zeitpunkt des Erlasses der Verordnung (EU) Nr. 437/2012 der Kommission  (3) zur Einleitung einer Untersuchung betreffend die mutmaßliche Umgehung der mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 791/2011 des Rates eingeführten Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren bestimmter offenmaschiger Gewebe aus Glasfasern mit Ursprung in der Volksrepublik China durch aus Taiwan oder Thailand versandte Einfuhren bestimmter offenmaschiger Gewebe aus Glasfasern, ob als Ursprungserzeugnisse Taiwans oder Thailands angemeldet oder nicht, und zur zollamtlichen Erfassung dieser Einfuhren, aber nach Erlass der Verordnung (EU) Nr. 791/2011 des Rates getätigt haben?


(1)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 21/2013 des Rates vom 10. Januar 2013 zur Ausweitung des mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 791/2011 eingeführten endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter offenmaschiger Gewebe aus Glasfasern mit Ursprung in der Volksrepublik China auf aus Taiwan und Thailand versandte Einfuhren bestimmter offenmaschiger Gewebe aus Glasfasern, ob als Ursprungserzeugnisse Taiwans oder Thailands angemeldet oder nicht (ABl. L 11, S. 1).

(2)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 791/2011 des Rates vom 3. August 2011 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren bestimmter offenmaschiger Gewebe aus Glasfasern mit Ursprung in der Volksrepublik China (ABl. L 204, S. 1).

(3)  Verordnung (EU) Nr. 437/2012 der Kommission vom 23. Mai 2012 zur Einleitung einer Untersuchung betreffend die mutmaßliche Umgehung der mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 791/2011 des Rates eingeführten Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren bestimmter offenmaschiger Gewebe aus Glasfasern mit Ursprung in der Volksrepublik China durch aus Taiwan oder Thailand versandte Einfuhren bestimmter offenmaschiger Gewebe aus Glasfasern, ob als Ursprungserzeugnisse Taiwans oder Thailands angemeldet oder nicht, und zur zollamtlichen Erfassung dieser Einfuhren (ABl. L 134, S. 12).


19.10.2015   

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C 346/8


Vorabentscheidungsersuchen des Oberlandesgerichts Düsseldorf (Deutschland) eingereicht am 30. Juli 2015 — Thomas Philipps GmbH & Co. KG gegen Grüne Welle Vertriebs GmbH

(Rechtssache C-419/15)

(2015/C 346/09)

Verfahrenssprache: Deutsch

Vorlegendes Gericht

Oberlandesgericht Düsseldorf

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Thomas Philipps GmbH & Co. KG

Beklagte: Grüne Welle Vertriebs GmbH

Vorlagefragen

1.

Steht Art. 33 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 6/2002 des Rates vom 12. Dezember 2001 über das Gemeinschaftsgeschmacksmuster (1) der Geltendmachung von Ansprüchen wegen Verletzung eines eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmusters durch einen Lizenznehmer entgegen, der nicht in das Gemeinschaftsgeschmacksmusterregister eingetragen ist?

2.

Falls Frage 1. verneint werden sollte: Kann der ausschließliche Lizenznehmer eines Gemeinschaftsgeschmacksmusters Ansprüche auf Ersatz eigenen Schadens mit Ermächtigung des Rechteinhabers im nach Art. 32 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 6/2002 des Rates vom 12. Dezember 2001 über das Gemeinschaftsgeschmacksmuster von ihm allein eingeleiteten Rechtsstreit geltend machen oder kann er nur einem vom Rechteinhaber selbst eingeleiteten Rechtsstreit wegen einer Verletzung seines Gemeinschaftsgeschmacksmusters nach Abs. 4 dieser Vorschrift beitreten?


(1)  ABl. L 3, S. 1.


19.10.2015   

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C 346/9


Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal de première instance francophone de Bruxelles (Belgien), eingereicht am 30. Juli 2015 — Strafverfahren gegen  U (*1)

(Rechtssache C-420/15)

(2015/C 346/10)

Verfahrenssprache: Französisch

Vorlegendes Gericht

Tribunal de première instance francophone de Bruxelles

Beteiligter des Ausgangsverfahrens

 U (*1)

Vorlagefrage

Verstoßen die Art. 2 und 3 des Königlichen Erlasses vom 20. Juli 2001 über die Zulassung von Fahrzeugen gegen die Art. 18, 20, 45, 49 und 56 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, da danach Fahrzeuge, die einer in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union als Belgien ansässigen Person gehören und in diesem anderen Mitgliedstaat zugelassen sind, für den Betrieb in Belgien — sei es auch nur, um das Land zu durchqueren — einer belgischen Zulassung bedürfen, wenn diese Person auch in Belgien ansässig ist?


(*1)  Information im Rahmen des Schutzes natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten entfernt.


19.10.2015   

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C 346/9


Rechtsmittel, eingelegt am 10. August 2015 von dem Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) gegen das Urteil des Gerichts (Dritte Kammer) vom 4. Juni 2015 in der Rechtssache T-222/14, Deluxe Laboratories/HABM (Deluxe)

(Rechtssache C-437/15 P)

(2015/C 346/11)

Verfahrenssprache: Spanisch

Verfahrensbeteiligte

Rechtsmittelführer: HABM (Prozessbevollmächtigter: S. Palmero Cabezas)

Andere Verfahrensbeteiligte: Deluxe Laboratories, Inc.

Anträge

das angefochtene Urteil aufzuheben;

der Klägerin die Kosten vor dem Gericht aufzuerlegen.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

Das HABM ist der Ansicht, das angefochtene Urteil sei aufzuheben, da das Gericht Art. 75 Satz 1 in Verbindung mit Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und Abs. 2 der Verordnung Nr. 207/2009 über die Gemeinschaftsmarke (1) verletzt habe, und zwar zusammengefasst aus folgenden Gründen:

1.

Das Gericht habe die Möglichkeit einer pauschalen Begründung für eine Vielzahl von Waren und Dienstleistungen, wenn die Wahrnehmung eines Zeichens, auf jede einzelne davon bezogen, einheitlich sei und folglich die Begründung für jede einzelne von ihnen gleichermaßen gelte, fehlerhaft ausgeschlossen.

2.

Dem HABM die Pflicht aufzuerlegen, systematisch für jede einzelne Ware oder Dienstleistung oder für homogene Kategorien von Waren oder Dienstleistungen dieselbe Begründung anzuführen, würde aus der Begründungspflicht eine reine Formsache machen.

3.

Die Kammer habe ausdrücklich die Gründe identifiziert, aus denen das Zeichen, bezüglich jeder beantragten Ware oder Dienstleistung, einzig als ein Hinweis auf die höhere Qualität dieser Ware oder Dienstleistung wahrgenommen werden würde.

4.

Es reiche aus, dass die Waren und Dienstleistungen ein gemeinsames Merkmal aufwiesen, um eine alle umfassende Begründung zuzulassen, wenn es dem Zeichen aufgrund dieses Merkmals an Unterscheidungskraft fehle. Im vorliegenden Fall ergebe sich dieses gemeinsame Merkmal aus dem Umstand, dass ausnahmslos jede der betroffenen Waren und Dienstleistungen eine mehr oder weniger hohe Qualität aufweisen könne, so dass hinsichtlich jeder einzelnen davon die Angabe einer höheren Qualität als reines Verkaufsargument wahrgenommen werde.

5.

Das Gericht habe den aus der Rechtsprechung hervorgegangenen Begriff der „hinreichend homogenen“ Kategorie von Waren und Dienstleistungen fehlerhaft interpretiert und dadurch dessen Auslegungskriterien unnötig eingeschränkt. Im vorliegenden Fall erlaube das von der Kammer identifizierte gemeinsame Merkmal die Annahme, dass die Waren und Dienstleistungen eine hinreichend homogene Kategorie bildeten, die eine pauschale Begründung zulasse.

6.

Das angefochtene Urteil sei mit der bisherigen Rechtsprechung, insbesondere mit dem Beschluss vom 11. Dezember 2014 in der Rechtssache C-253/14 P, FTI Touristik/HABM (BigXtra), EU:C:2014:2445, unvereinbar.


(1)  Verordnung (EG) Nr. 207/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 über die Gemeinschaftsmarke (ABl. L 78, S. 1).


19.10.2015   

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C 346/11


Vorabentscheidungsersuchen des Tingsrätt Varberg (Schweden), eingereicht am 28. August 2015 — P/Q

(Rechtssache C-455/15)

(2015/C 346/12)

Verfahrenssprache: Schwedisch

Vorlegendes Gericht

Tingsrätt Varberg

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: P

Beklagte: Q

Vorlagefrage

Soll das Tingsrätt Varberg gemäß Art. 23 Buchst. a der Brüssel-II-Verordnung (1) oder einer anderen Vorschrift und ungeachtet Art. 24 dieser Verordnung sich weigern, das Urteil des Gerichts erster Instanz Silute vom 18. Februar 2015 anzuerkennen, und folglich das beim Tingsrätt Varberg anhängige Sorgerechtsverfahren fortsetzen?


(1)  Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 des Rates vom 27. November 2003 über die Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1347/2000 (ABl. L 338, S. 1).


19.10.2015   

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C 346/11


Rechtsmittel, eingelegt am 28. August 2015 von der Iranian Offshore Engineering & Construction Company (IOEC) gegen das Urteil des Gerichts (Siebte Kammer) vom 25. Juni 2015 in der Rechtssache T-95/14, Iranian Offshore Engineering & Construction/Rat

(Rechtssache C-459/15 P)

(2015/C 346/13)

Verfahrenssprache: Spanisch

Parteien

Rechtsmittelführerin: Iranian Offshore Engineering & Construction Company (IOEC) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte J. Viñals Camallonga, L. Barriola Urruticoechea und J. Iriarte Ángel)

Andere Partei des Verfahrens: Rat der Europäischen Union

Anträge

Die Rechtsmittelführerin beantragt,

das Urteil des Gerichts (Siebte Kammer) vom 25. Juni 2015 in der Rechtssache T-95/14 aufzuheben;

in der Sache endgültig zu entscheiden und den im ersten Rechtszug gestellten Anträgen der Klägerin, nunmehr Rechtsmittelführerin, stattzugeben, d. h. Art. 1 des Beschlusses 2013/661/GASP (1) vom 15. November 2013 und Art. 1 der Durchführungsverordnung (EU) 1154/2013 (2) vom 15. November 2013 für nichtig zu erklären, soweit diese sich auf die IOEC beziehen oder sie beeinträchtigen können, und ihren Namen aus den jeweiligen Anhängen der genannten Rechtsakte zu streichen;

dem Rat die Kosten beider Rechtszüge aufzuerlegen.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

Zur Stützung ihres Rechtsmittels macht die Rechtsmittelführerin drei Rechtsmittelgründe geltend:

Rechtsfehler, da es in dem Urteil unrichtigerweise heiße, der Rat habe seine Begründungspflicht erfüllt und den Anspruch auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz nicht verletzt.

Rechtsfehler, soweit es in dem Urteil heiße, dass die Maßnahmen gegen die Klägerin auf Beweisen beruhten, während sie in Wirklichkeit jeglicher faktischer Grundlage entbehrten und das Urteil auf Annahmen gestützt sei. Damit sei auch ein Ermessensmissbrauch und eine Verletzung der anwendbaren Rechtsvorschriften und des Gleichbehandlungsgrundsatzes verbunden.

Rechtsfehler, da es in dem Urteil unrichtigerweise heiße, dass das Eigentumsrecht der IOEC und der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz gewahrt worden seien.


(1)  Beschluss 2013/661/GASP des Rates vom 15. November 2013 zur Änderung des Beschlusses 2010/413/GASP über restriktive Maßnahmen gegen Iran (ABl. L 306, S. 18).

(2)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1154/2013 des Rates vom 15. November 2013 zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 267/2012 über restriktive Maßnahmen gegen Iran (ABl. L 306, S. 3).


Gericht

19.10.2015   

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C 346/13


Urteil des Gerichts vom 10. September 2015 — Dow AgroSciences und Dintec Agroquímica — Produtos Químicos/Kommission

(Rechtssache T-446/10) (1)

((Pflanzenschutzmittel - Wirkstoff Trifluralin - Nichtaufnahme in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG - Verordnung [EG] Nr. 33/2008 - Beschleunigtes Verfahren für die Bewertung - Offensichtlicher Beurteilungsfehler - Grundsatz der Nichtdiskriminierung - Verhältnismäßigkeit))

(2015/C 346/14)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerinnen: Dow AgroSciences Ltd (Hitchin, Vereinigtes Königreich) und Dintec Agroquímica — Produtos Químicos, Lda (Funchal, Portugal) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte K. Van Maldegem und C. Mereu)

Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: zunächst P. Ondrůšek und F. Wilman, dann P. Ondrůšek und G. von Rintelen im Beistand von Rechtsanwalt J. Stuyck)

Gegenstand

Klage auf Nichtigerklärung des Beschlusses 2010/355/EU der Kommission vom 25. Juni 2010 über die Nichtaufnahme von Trifluralin in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG des Rates (ABl. L 160, S. 30)

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Dow AgroSciences Ltd und die Dintec Agroquímica — Produtos Químicos, Lda tragen neben ihren eigenen Kosten die der Europäischen Kommission entstandenen Kosten.


(1)  ABl. C 346 vom 18.12.2010.


19.10.2015   

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C 346/13


Urteil des Gerichts vom 8. September 2015 — Amitié/Kommission

(Rechtssache T-234/12) (1)

((Schiedsklausel - Zuschuss - Finanzielle Beteiligung - Aussetzung der Zahlung - Antrag auf Erstattung der geltend gemachten Kosten - Schadensersatz - Verzugszinsen - Belastungsanzeige - Vertragliche Haftung - Widerklage))

(2015/C 346/15)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: Amitié Srl (Bologna, Italien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte D. Bogaert, M. Picat und C. Siciliano)

Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: F. Moro und S. Delaude im Beistand zunächst der Rechtsanwälte R. Van der Hout und A. Krämer, dann der Rechtsanwälte R. Van der Hout und A. Köhler)

Gegenstand

Klage nach Art. 272 AEUV und Art. 340 Abs. 1 AEUV erstens auf Feststellung, dass die Beträge, die die Klägerin in Durchführung einer zwischen ihr und der durch die Kommission vertretenen Gemeinschaft geschlossenen Finanzhilfevereinbarung und zweier Vereinbarungen über finanzielle Beteiligung erhalten hat, sowie die Geldbuße und die Verzugszinsen, deren Zahlung die Kommission von der Klägerin verlangt, nicht oder zumindest nicht in voller Höhe geschuldet werden, dass das Recht der Kommission, die endgültigen Schlussfolgerungen der Prüfung auf eine andere Finanzhilfevereinbarung zu extrapolieren, verjährt ist und dass die Kommission die vertragliche Haftung der Union ausgelöst hat, indem sie in Anbetracht der vorläufigen Schlussfolgerungen der Rechnungsprüfung die Zahlung der der Klägerin in Durchführung zweier anderer Finanzhilfevereinbarungen geschuldeten Beträge ausgesetzt hat, und zweitens auf Verurteilung der Kommission, an die Klägerin zum einen die Beträge, die ihr nach den Finanzhilfevereinbarungen, deren Durchführung ausgesetzt wurde, und nach einer anderen Vereinbarung über finanzielle Beteiligung noch geschuldet werden, sowie Verzugszinsen und zum anderen Schadensersatz zu zahlen, mit dem die Klägerin für den Schaden entschädigt werden soll, den sie erlitten hat, weil die Kommission ihre Rechte aus den Vereinbarungen über finanzielle Beteiligung oder den Finanzhilfevereinbarungen, die der Rechnungsprüfung unterzogen wurden, und den Finanzhilfevereinbarungen, deren Durchführung ausgesetzt wurde, im Anschluss an diese Prüfung missbräuchlich ausgeübt hat

Tenor

1.

Der Antrag der Amitié Srl, den Verzicht der Europäischen Kommission auf das Bestreiten der ihr in Durchführung der Finanzhilfevereinbarungen mit den Aktenzeichen ECP-2007-DILI-517005 bezüglich des Programms Athena (Access to cultural heritage networks across Europe) und ECP-2008-DILI-538025 bezüglich des Programms Judaica Europeana (Jewish urban digital European integrated cultural archive) noch geschuldeten Beträge zur Kenntnis zu nehmen, ist erledigt.

2.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3.

Amitié wird verurteilt, an die Kommission erstens einen Betrag von 50 458,23 Euro zuzüglich Verzugszinsen in Höhe von 4,5 % pro Jahr ab dem 6. April 2012 und bis zur vollständigen Zahlung dieses Betrags, zweitens einen Betrag von 261 947,36 Euro zuzüglich Verzugszinsen in Höhe von 4,25 % pro Jahr ab dem 28. Dezember 2012 und bis zur vollständigen Zahlung dieses Betrags, drittens einen Betrag von 358 712,35 Euro zuzüglich Verzugszinsen in Höhe von 4,5 % pro Jahr ab dem 8. Mai 2012 und bis zur vollständigen Zahlung dieses Betrags und viertens einen Betrag von 5 045,82 Euro zuzüglich Verzugszinsen in Höhe von 4,5 % pro Jahr ab dem 23. Juni 2012 und bis zur vollständigen Zahlung dieses Betrags zu zahlen.

4.

Amitié trägt neben ihren eigenen Kosten vier Fünftel der Kosten der Kommission.

5.

Die Kommission trägt ein Fünftel ihrer eigenen Kosten.


(1)  ABl. C 243 vom 11.8.2012.


19.10.2015   

DE

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C 346/15


Urteil des Gerichts vom 4. September 2015 — Vereinigtes Königreich/Kommission

(Rechtssache T-503/12) (1)

((EAGFL - Abteilung Garantie - EGFL und ELER - Von der Finanzierung ausgeschlossene Ausgaben - Einheitliche Betriebsprämien - Schlüsselkontrollen - Sekundärkontrollen))

(2015/C 346/16)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Kläger: Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland (Prozessbevollmächtigte: zunächst C. Murrell, dann E. Jenkinson und M. Holt und schließlich M. Holt im Beistand von D. Wyatt, QC, und V. Wakefield, Barrister)

Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: N. Donnelly, P. Rossi und K. Skelly)

Gegenstand

Klage auf Nichtigerklärung des Durchführungsbeschlusses 2012/500/EU der Kommission vom 6. September 2012 über den Ausschluss bestimmter von den Mitgliedstaaten zulasten des Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL), Abteilung Garantie, des Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und des Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) getätigter Ausgaben von der Finanzierung durch die Europäische Union (ABl. L 244, S. 11), soweit dieser Beschluss vier in seinem Anhang aufgeführte Einträge über pauschale Berichtigungen in Nordirland (Vereinigtes Königreich) getätigter Ausgaben um 5 % betrifft, und zwar für das Haushaltsjahr 2008 um 277 231,60 Euro und 13 671 558,90 Euro und für das Haushaltsjahr 2009 um 270 398,26 Euro und 15 844 193,29 Euro

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland trägt neben seinen eigenen Kosten die Kosten der Europäischen Kommission.


(1)  ABl. C 26 vom 26.1.2013.


19.10.2015   

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C 346/15


Urteil des Gerichts vom 8. September 2015 — Ministry of Energy of Iran/Rat

(Rechtssache T-564/12) (1)

((Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik - Restriktive Maßnahmen gegen Iran zur Verhinderung der nuklearen Proliferation - Einfrieren von Geldern - Begründungspflicht - Verteidigungsrechte - Anspruch auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz - Beurteilungsfehler - Verletzung der Grundrechte - Verhältnismäßigkeit))

(2015/C 346/17)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Kläger: Ministry of Energy of Iran (Teheran, Iran) (Prozessbevollmächtigter: M. Lester, Barrister)

Beklagter: Rat der Europäischen Union (Prozessbevollmächtigte: M. Bishop und A. de Elera)

Gegenstand

Klage auf teilweise Nichtigerklärung des Beschlusses 2012/635/GASP des Rates vom 15. Oktober 2012 zur Änderung des Beschlusses 2010/413/GASP über restriktive Maßnahmen gegen Iran (ABl. L 282, S. 58) und der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 945/2012 des Rates vom 15. Oktober 2012 zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 267/2012 über restriktive Maßnahmen gegen Iran (ABl. L 282, S. 16)

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Das Ministry of Energy of Iran trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 55 vom 23.2.2013.


19.10.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 346/16


Urteil des Gerichts vom 4. September 2015 — NIOC u. a./Rat

(Rechtssache T-577/12) (1)

((Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik - Restriktive Maßnahmen gegen Iran zur Verhinderung der nuklearen Proliferation - Einfrieren von Geldern - Nichtigkeitsklage - Organisation unterhalb der staatlichen Ebene - Klagebefugnis und Rechtsschutzinteresse - Zulässigkeit - Begründungspflicht - Angabe und Wahl der Rechtsgrundlage - Zuständigkeit des Rates - Grundsatz der Vorhersehbarkeit der Rechtsakte der Union - Begriff der in Verbindung stehenden Organisation - Offensichtlicher Beurteilungsfehler - Verteidigungsrechte - Anspruch auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz - Verhältnismäßigkeit - Eigentumsrecht))

(2015/C 346/18)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Klägerinnen: National Iranian Oil Company PTE Ltd (NIOC) (Singapur, Singapur), National Iranian Oil Company International Affairs Ltd (NIOC International Affairs) (London, Vereinigtes Königreich), Iran Fuel Conservation Organization (IFCO) (Teheran, Iran), Karoon Oil & Gas Production Co. (Chuzestan, Iran), Petroleum Engineering & Development Co. (PEDEC) (Teheran), Khazar Exploration and Production Co. (KEPCO) (Teheran), National Iranian Drilling Co. (NIDC) (Chuzestan), South Zagros Oil & Gas Production Co. (Schiraz, Iran), Maroun Oil & Gas Co. (Ahwaz, Iran), Masjed-Soleyman Oil & Gas Co. (MOGC) (Chuzestan), Gachsaran Oil & Gas Co. (Ahmad, Iran), Aghajari Oil & Gas Production Co. (AOGPC) (Chuzestan), Arvandan Oil & Gas Co. (AOGC) (Khorramschar, Iran), West Oil & Gas Production Co. (Kermanschah, Iran), East Oil & Gas Production Co. (EOGPC) (Mashhad, Iran), Iranian Oil Terminals Co. (IOTC) (Teheran) und Pars Special Economic Energy Zone (PSEEZ) (Buschehr, Iran) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt J.-M. Thouvenin)

Beklagter: Rat der Europäischen Union (Prozessbevollmächtigte: V. Piessevaux und M. Bishop)

Gegenstand

Klage auf Nichtigerklärung des Beschlusses 2012/635/GASP des Rates vom 15. Oktober 2012 zur Änderung des Beschlusses 2010/413/GASP über restriktive Maßnahmen gegen Iran (ABl. L 282, S. 58) sowie der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 945/2012 des Rates vom 15. Oktober 2012 zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 267/2012 über restriktive Maßnahmen gegen Iran (ABl. L 282, S. 16), soweit diese Maßnahmen die Klägerinnen betreffen, und auf Feststellung, dass Art. 20 Abs. 1 Buchst. c des Beschlusses 2010/413/GASP des Rates vom 26. Juli 2010 über restriktive Maßnahmen gegen Iran und zur Aufhebung des Gemeinsamen Standpunkts 2007/140/GASP (ABl. L 195, S. 39) in der durch den Beschluss 2012/635 geänderten Fassung sowie Art. 23 Abs. 2 Buchst. d der Verordnung (EU) Nr. 267/2012 des Rates vom 23. März 2012 über restriktive Maßnahmen gegen Iran und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 961/2010 (ABl. L 88, S. 1) auf die Klägerinnen nicht anwendbar sind

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die National Iranian Oil Company PTE Ltd (NIOC), die National Iranian Oil Company International Affairs Ltd (NIOC International Affairs), die Iran Fuel Conservation Organization (IFCO), die Karoon Oil & Gas Production Co., die Petroleum Engineering & Development Co. (PEDEC), die Khazar Exploration and Production Co. (KEPCO), die National Iranian Drilling Co. (NIDC), die South Zagros Oil & Gas Production Co., die Maroun Oil & Gas Co., die Masjed-Soleyman Oil & Gas Co. (MOGC), die Gachsaran Oil & Gas Co., die Aghajari Oil & Gas Production Co. (AOGPC), die Arvandan Oil & Gas Co. (AOGC), die West Oil & Gas Production Co., die East Oil & Gas Production Co. (EOGPC), die Iranian Oil Terminals Co. (IOTC) und die Pars Special Economic Energy Zone (PSEEZ) tragen neben ihren eigenen Kosten die Kosten des Rates der Europäischen Union.


(1)  ABl. C 79 vom 16.3.2013.


19.10.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 346/17


Urteil des Gerichts vom 9. September 2015 — Panasonic und MT Picture Display/Kommission

(Rechtssache T-82/13) (1)

((Wettbewerb - Kartelle - Weltmarkt für Bildröhren für Fernsehgeräte und Computerbildschirme - Beschluss, mit dem eine Zuwiderhandlung gegen Art. 101 AEUV und Art. 53 des EWR-Abkommens festgestellt wird - Vereinbarungen und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen bezüglich der Preisfestsetzung, der Marktaufteilung und der Produktionskapazitäten - Verteidigungsrechte - Beweis für die Beteiligung am Kartell - Einheitliche und fortgesetzte Zuwiderhandlung - Leitlinien von 2006 für das Verfahren zur Festsetzung von Geldbußen - Verhältnismäßigkeit - Geldbußen - Unbeschränkte Nachprüfung))

(2015/C 346/19)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerinnen: Panasonic Corp. (Kadoma, Japan) und MT Picture Display Co. Ltd (Matsuocho, Japan) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte R. Gerrits und A.-H. Bischke sowie M. Hoskins, QC, und S. K. Abram, Barrister)

Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: A. Biolan, M. Kellerbauer und G. Koleva)

Gegenstand

Klage auf Nichtigerklärung des Beschlusses C (2012) 8839 final der Kommission vom 5. Dezember 2012 in einem Verfahren nach Artikel 101 AEUV und Artikel 53 des EWR-Abkommens (Sache COMP/39.437 — Bildröhren für Fernsehgeräte und Computerbildschirme), soweit er die Klägerinnen betrifft, oder, hilfsweise, auf Herabsetzung der mit diesem Beschluss gegen die Klägerinnen verhängten Geldbuße

Tenor

1.

Die Höhe der in Art. 2 Abs. 2 Buchst. f, h und i des Beschlusses C (2012) 8839 final der Kommission vom 5. Dezember 2012 in einem Verfahren nach Artikel 101 AEUV und Artikel 53 des EWR-Abkommens (Sache COMP/39.437 — Bildröhren für Fernsehgeräte und Computerbildschirme) verhängten Geldbußen werden für die Panasonic Corp. wegen ihrer unmittelbaren Beteiligung an der Zuwiderhandlung in Bezug auf den Markt für Bildröhren für Fernsehgeräte auf 128 866 000 Euro, für Panasonic, die Toshiba Corp. und die MT Picture Display Co. Ltd gesamtschuldnerisch auf 82 826 000 Euro und für Panasonic und MT Picture Display gesamtschuldnerisch auf 7 530 000 Euro festgesetzt.

2.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3.

Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten.


(1)  ABl. C 101 vom 6.4.2013.


19.10.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 346/18


Urteil des Gerichts vom 9. September 2015 — Samsung SDI u. a./Kommission

(Rechtssache T-84/13) (1)

((Wettbewerb - Kartelle - Weltmarkt für Bildröhren für Fernsehgeräte und Computerbildschirme - Entscheidung, mit der eine Zuwiderhandlung gegen Art. 101 AEUV und Art. 53 des EWR-Abkommens festgestellt wird - Vereinbarungen und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen bezüglich der Preisfestsetzung, der Marktaufteilung und der Produktionskapazitäten - Einheitliche und fortgesetzte Zuwiderhandlung - Dauer der Zuwiderhandlung - Zusammenarbeit im Verwaltungsverfahren - Mitteilung von 2006 über Zusammenarbeit - Herabsetzung der Höhe der Geldbuße - Berechnung der Höhe der Geldbuße - Berücksichtigung der Verkäufe der Unternehmen nach dem Kriterium des Lieferorts - Berücksichtigung des Durchschnittswertes der während der Zuwiderhandlung verbuchten Verkäufe))

(2015/C 346/20)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerinnen: Samsung SDI Co. Ltd (Gyeonggi-do, Republik Korea), Samsung SDI Germany GmbH (Berlin, Deutschland), und Samsung SDI (Malaysia) Bhd (Negeri Sembilan Darul Khusus, Malaysia) (Prozessbevollmächtigte: zunächst Rechtsanwalt G. Berrisch, D. Hull, Solicitor, und Rechtsanwältin L.-A. Grelier, dann D. Hull und L.-A. Grelier und schließlich Rechtsanwältin L.-A. Grelier, Rechtsanwälte D. Geradin, J. Ysewyn und P. Camesasca sowie J. Flynn, QC)

Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: A. Biolan, G. Meessen und H. van Vliet)

Gegenstand

Klage auf teilweise Nichtigerklärung des Beschlusses C(2012) 8839 final der Kommission vom 5. Dezember 2012 in einem Verfahren nach Artikel 101 AEUV und Artikel 53 des EWR-Abkommens (Sache COMP/39.437 — Bildröhren für Fernsehgeräte und Computerbildschirme) und auf Herabsetzung der gegen die Klägerinnen verhängten Geldbußen

Tenor

1.

Die Klage hat sich in Bezug auf die Samsung SDI Germany GmbH erledigt.

2.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3.

Die Samsung SDI Co. Ltd und die Samsung SDI (Malaysia) Bhd tragen die Kosten.


(1)  ABl. C 108 vom 13.4.2013.


19.10.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 346/19


Urteil des Gerichts vom 9. September 2015 — LG Electronics/Kommission

(Rechtssache T-91/13) (1)

((Wettbewerb - Kartelle - Weltmarkt für Bildröhren für Fernsehgeräte und Computerbildschirme - Entscheidung, mit der eine Zuwiderhandlung gegen Art. 101 AEUV und Art. 53 des EWR-Abkommens festgestellt wird - Vereinbarungen und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen bezüglich der Preisfestsetzung, der Marktaufteilung und der Produktionskapazitäten - Einheitliche und fortgesetzte Zuwiderhandlung - Zurechenbarkeit der vom Joint Venture begangenen Zuwiderhandlung an die Muttergesellschaft - Gleichbehandlung - Methode für die Berechnung der Höhe der Geldbuße - Berücksichtigung des Verkaufswerts der Bildröhren über Verarbeitungsprodukte - Verjährungsfrist - Verhältnismäßigkeit - Dauer des Verwaltungsverfahrens))

(2015/C 346/21)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: LG Electronics, Inc. (Seoul, Südkorea) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte G. van Gerven und T. Franchoo)

Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: zunächst C. Hödlmayr, M. Kellerbauer und P. Van Nuffel, dann M. Kellerbauer, P. Van Nuffel und A. Biolan)

Gegenstand

Klage auf teilweise Nichtigerklärung des Beschlusses C(2012) 8839 final der Kommission vom 5. Dezember 2012 in einem Verfahren nach Artikel 101 AEUV und Artikel 53 des EWR-Abkommens (Sache COMP/39.437 — Bildröhren für Fernsehgeräte und Computerbildschirme) und auf Herabsetzung der gegen die Klägerin verhängten Geldbußen

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die LG Electronics, Inc. trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 108 vom 13.4.2013.


19.10.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 346/20


Urteil des Gerichts vom 9. September 2015 — Philips/Kommission

(Rechtssache T-92/13) (1)

((Wettbewerb - Kartelle - Weltmarkt für Bildröhren für Fernsehgeräte und Computerbildschirme - Entscheidung, mit der eine Zuwiderhandlung gegen Art. 101 AEUV und Art. 53 des EWR-Abkommens festgestellt wird - Vereinbarungen und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen bezüglich der Preisfestsetzung, der Marktaufteilung und der Produktionskapazitäten - Einheitliche und fortgesetzte Zuwiderhandlung - Zurechenbarkeit der vom Joint Venture begangenen Zuwiderhandlung an die Muttergesellschaft - Gleichbehandlung - Methode für die Berechnung der Höhe der Geldbuße - Berücksichtigung des Verkaufswerts der Bildröhren über Verarbeitungsprodukte - Berücksichtigung des Durchschnittswerts der während der Zuwiderhandlung verbuchten Verkäufe - Berücksichtigung des Gesamtumsatzes der Gruppe - Verhältnismäßigkeit - Dauer des Verwaltungsverfahrens))

(2015/C 346/22)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: Koninklijke Philips Electronics NV (Eindhoven, Niederlande) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte J. de Pree und S. Molin)

Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: zunächst C. Hödlmayr, M. Kellerbauer und P. Van Nuffel, dann M. Kellerbauer, P. Van Nuffel und A. Biolan, und schließlich M. Kellerbauer, P. Van Nuffel und V. Bottka)

Gegenstand

Klage auf teilweise Nichtigerklärung des Beschlusses C(2012) 8839 final der Kommission vom 5. Dezember 2012 in einem Verfahren nach Artikel 101 AEUV und Artikel 53 des EWR-Abkommens (Sache COMP/39.437 — Bildröhren für Fernsehgeräte und Computerbildschirme) sowie, hilfsweise, auf Aufhebung oder Herabsetzung der gegen die Klägerin verhängten Geldbußen

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Koninklijke Philips Electronics NV trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 108 vom 13.4.2013.


19.10.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 346/21


Urteil des Gerichts vom 9. September 2015 — Toshiba/Kommission

(Rechtssache T-104/13) (1)

((Wettbewerb - Kartelle - Weltmarkt für Bildröhren für Fernsehgeräte und Computerbildschirme - Entscheidung, mit der eine Zuwiderhandlung gegen Art. 101 AEUV und Art. 53 des EWR-Abkommens festgestellt wird - Vereinbarungen und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen bezüglich der Preisfestsetzung, der Marktaufteilung und der Produktionskapazitäten - Beweis für die Beteiligung am Kartell - Einheitliche und fortgesetzte Zuwiderhandlung - Zurechenbarkeit der Zuwiderhandlung - Gemeinsame Kontrolle - Geldbußen - Unbeschränkte Nachprüfung))

(2015/C 346/23)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: Toshiba Corp. (Tokio, Japan) (Prozessbevollmächtigte: J. MacLennan, Solicitor, und Rechtsanwälte J. Jourdan, A. Schulz und P. Berghe)

Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: A. Biolan, V. Bottka und M. Kellerbauer)

Gegenstand

Klage auf Nichtigerklärung des Beschlusses C(2012) 8839 final der Kommission vom 5. Dezember 2012 in einem Verfahren nach Artikel 101 AEUV und Artikel 53 des EWR-Abkommens (Sache COMP/39.437 — Bildröhren für Fernsehgeräte und Computerbildschirme), soweit er die Klägerin betrifft, sowie, hilfsweise, auf Aufhebung oder Herabsetzung der gegen sie verhängten Geldbuße

Tenor

1.

Art. 1 Abs. 2 Buchst. d des Beschlusses C(2012) 8839 final der Kommission vom 5. Dezember 2012 in einem Verfahren nach Artikel 101 AEUV und Artikel 53 des EWR-Abkommens (Sache COMP/39.437 — Bildröhren für Fernsehgeräte und Computerbildschirme) wird teilweise für nichtig erklärt, soweit darin festgestellt wird, dass die Toshiba Corp. vom 16. Mai 2000 bis zum 31. März 2003 an einem weltweiten Kartell auf dem Markt für Bildröhren für Farbfernsehgeräte teilgenommen hat.

2.

Art. 2 Abs. 2 Buchst. g dieses Beschlusses wird für nichtig erklärt, soweit darin gegen Toshiba aufgrund ihrer unmittelbaren Teilnahme an einem weltweiten Kartell auf dem Markt für Bildröhren für Farbfernsehgeräte eine Geldbuße von 28 048 000 Euro verhängt wird.

3.

Die Höhe der in Art. 2 Abs. 2 Buchst. h des Beschlusses gegen Toshiba als Gesamtschuldnerin mit der Panasonic Corp. und der MT Picture Display Co. Ltd verhängten Geldbuße wird auf 82 826 000 Euro festgesetzt.

4.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

5.

Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten.


(1)  ABl. C 114 vom 20.4.2013.


19.10.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 346/22


Urteil des Gerichts vom 4. September 2015 — Vereinigtes Königreich/Kommission

(Rechtssache T-245/13) (1)

((„EAGFL - Abteilung Garantie - EGFL und ELER - Von der Finanzierung ausgeschlossene Ausgaben - Betriebsprämienregelung - Schlüsselkontrollen - Sekundärkontrollen - Art. 51, 53, 73 und 73a der Verordnung [EG] Nr. 796/2004“))

(2015/C 346/24)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Kläger: Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland (Prozessbevollmächtigte: zunächst C. Murrell, M. Holt und E. Jenkinson, dann M. Holt im Beistand von D. Wyatt, QC, und V. Wakefield, Barrister)

Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: P. Rossi und K. Skelly)

Gegenstand

Klage auf teilweise Nichtigerklärung des Durchführungsbeschlusses 2013/123/EU der Kommission vom 26. Februar 2013 über den Ausschluss bestimmter von den Mitgliedstaaten zulasten des Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL), Abteilung Garantie, des Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und des Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) getätigter Ausgaben von der Finanzierung durch die Europäische Union (ABl. L 67, S. 20), soweit der Beschluss einen Posten seines Anhangs 1 bezüglich einer extrapolierten Finanzkorrektur von 5,19 % auf in Nordirland (Vereinigtes Königreich) während des Haushaltsjahrs 2010 getätigte Ausgaben in Höhe von 16 513 582,57 Euro betrifft

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland trägt neben seinen eigenen Kosten die Kosten der Europäischen Kommission.


(1)  ABl. C 189 vom 29.6.2013.


19.10.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 346/22


Urteil des Gerichts vom 10. September 2015 — Griechenland/Kommission

(Rechtssache T-346/13) (1)

((EAGFL - Abteilung Garantie - EGFL und ELER - Von der Finanzierung ausgeschlossene Ausgaben - Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums - Landwirtschaftliche Umwelt - Zweckmäßigkeit der Kontrollen - Pauschale finanzielle Berichtigungen))

(2015/C 346/25)

Verfahrenssprache: Griechisch

Parteien

Klägerin: Hellenische Republik (Prozessbevollmächtigte: ursprünglich I.-K. Chalkias, X. Basakou und A.-E. Vasilopoulou, dann A.-E. Vasilopoulou, G. Kanellopoulos und O. Tsirkinidou)

Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: A. Marcoulli und D. Triantafyllou)

Gegenstand

Klage auf Nichtigerklärung des Durchführungsbeschlusses 2013/214/EU der Kommission vom 2. Mai 2013 über den Ausschluss bestimmter von den Mitgliedstaaten zulasten des Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL), Abteilung Garantie, des Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und des Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) getätigter Ausgaben von der Finanzierung durch die Europäische Union (ABl. L 123, S. 11)

Tenor

1.

Der Durchführungsbeschluss 2013/214/EU der Kommission vom 2. Mai 2013 über den Ausschluss bestimmter von den Mitgliedstaaten zulasten des Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL), Abteilung Garantie, des Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und des Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) getätigter Ausgaben von der Finanzierung durch die Europäische Union wird für nichtig erklärt, soweit darin der Hellenischen Republik gegenüber eine finanzielle Berichtigung von 2 % hinsichtlich der Agrarumwelt-Untermaßnahmen „Ökologischer Landbau“ und „Ökologische Tierhaltung“ vorgenommen wird.

2.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3.

Die Hellenische Republik und die Europäische Kommission tragen ihre eigenen Kosten.


(1)  ABl. C 245 vom 24.8.2013.


19.10.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 346/23


Urteil des Gerichts vom 10. September 2015 — H&M Hennes & Mauritz/HABM — Yves Saint Laurent (Handtaschen)

(Rechtssache T-525/13) (1)

((Gemeinschaftsgeschmacksmuster - Nichtigkeitsverfahren - Eingetragenes Gemeinschaftsgeschmacksmuster für Handtaschen - Älteres Geschmacksmuster - Nichtigkeitsgrund - Eigenart - Art. 6 der Verordnung [EG] Nr. 6/2002 - Begründungspflicht))

(2015/C 346/26)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: H&M Hennes & Mauritz BV & Co. KG (Hamburg, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte H. Hartwig und A. von Mühlendahl)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (Prozessbevollmächtigter: A. Folliard-Monguiral)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des HABM und Streithelferin vor dem Gericht: Yves Saint Laurent SAS (Paris, Frankreich) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt N. Decker)

Gegenstand

Klage gegen die Entscheidung der Dritten Beschwerdekammer des HABM vom 8. Juli 2013 (Sache R 207/2012-3) zu einem Nichtigkeitsverfahren zwischen der H&M Hennes & Mauritz BV & Co. KG und der Yves Saint Laurent SAS

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die H&M Hennes & Mauritz BV & Co. KG trägt die Kosten, einschließlich der Kosten, die der Yves Saint Laurent SAS im Verfahren vor der Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) entstanden sind.


(1)  ABl. C 359 vom 7.12.2013.


19.10.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 346/24


Urteil des Gerichts vom 10. September 2015 — H&M Hennes & Mauritz/HABM — Yves Saint Laurent (Handtaschen)

(Rechtssache T-526/13) (1)

((Gemeinschaftsgeschmacksmuster - Nichtigkeitsverfahren - Eingetragenes Gemeinschaftsgeschmacksmuster für Handtaschen - Älteres Geschmacksmuster - Nichtigkeitsgrund - Eigenart - Art. 6 der Verordnung [EG] Nr. 6/2002 - Begründungspflicht))

(2015/C 346/27)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: H&M Hennes & Mauritz BV & Co. KG (Hamburg, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte H. Hartwig und A. von Mühlendahl)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (Prozessbevollmächtigter: A. Folliard-Monguiral)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des HABM und Streithelferin vor dem Gericht: Yves Saint Laurent SAS (Paris, Frankreich) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt N. Decker)

Gegenstand

Klage gegen die Entscheidung der Dritten Beschwerdekammer des HABM vom 8. Juli 2013 (Sache R 208/2012-3) zu einem Nichtigkeitsverfahren zwischen der H&M Hennes & Mauritz BV & Co. KG und der Yves Saint Laurent SAS

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die H&M Hennes & Mauritz BV & Co. KG trägt die Kosten, einschließlich der Kosten, die der Yves Saint Laurent SAS im Verfahren vor der Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) entstanden sind.


(1)  ABl. C 359 vom 7.12.2013.


19.10.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 346/25


Urteil des Gerichts vom 8. September 2015 — Gold Crest/HABM (MIGHTY BRIGHT)

(Rechtssache T-714/13) (1)

((Gemeinschaftsmarke - Anmeldung der Gemeinschaftswortmarke MIGHTY BRIGHT - Absolutes Eintragungshindernis - Fehlende Unterscheidungskraft - Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung [EG] Nr. 207/2009))

(2015/C 346/28)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: Gold Crest LLC (Goleta, Vereinigte Staaten von Amerika) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte P. Rath und W. Festl-Wietek)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (Prozessbevollmächtigte: S. Bonne)

Gegenstand

Klage gegen die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des HABM vom 8. Oktober 2013 (Sache R 2038/2012-2) über die Anmeldung des Wortzeichens MIGHTY BRIGHT als Gemeinschaftsmarke

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Gold Crest LLC trägt ihre eigenen Kosten sowie die Kosten des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM).


(1)  ABl. C 61 vom 1.3.2014.


19.10.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 346/25


Urteil des Gerichts vom 9. September 2015 — Pérez Gutiérrez/Kommission

(Rechtssache T-168/14) (1)

((Außervertragliche Haftung - Öffentliche Gesundheit - Richtlinie 2001/37/EG - Herstellung, Aufmachung und Verkauf von Tabakerzeugnissen - Von der Kommission als gesundheitsbezogene Warnhinweise auf Verpackungen von Tabakerzeugnissen vorgeschlagene Farbfotografien - Entscheidung 2003/641/EG - Unbefugte Verwendung des Bildnisses einer verstorbenen Person - Persönlicher Schaden der Witwe der verstorbenen Person))

(2015/C 346/29)

Verfahrenssprache: Spanisch

Parteien

Klägerin: Ana Pérez Gutiérrez (Mataró, Spanien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt J. Soler Puebla)

Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: J. Baquero Cruz und C. Cattabriga)

Gegenstand

Klage, gerichtet zum einen auf Ersatz des Schadens, der der Klägerin durch die unbefugte Verwendung des Bildnisses ihres verstorbenen Ehegatten unter den von der Kommission für die gesundheitsbezogenen Warnhinweise auf den Verpackungen von Tabakerzeugnissen vorgeschlagenen Fotografien gemäß Art. 5 Abs. 3 Unterabs. 1 der Richtlinie 2001/37/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juni 2001 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Herstellung, die Aufmachung und den Verkauf von Tabakerzeugnissen (ABl. L 194, S. 26) und der Entscheidung 2003/641/EG der Kommission vom 5. September 2003 über die Verwendung von Farbfotografien oder anderen Abbildungen als gesundheitsbezogene Warnhinweise auf Verpackungen von Tabakerzeugnissen (ABl. L 226, S. 24) entstanden sein soll, und zum anderen auf Streichung des Bildnisses ihres verstorbenen Ehegatten sowie auf Untersagung seiner Verwendung in der Europäischen Union

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Frau Ana Pérez Gutiérrez trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 135 vom 5.5.2014.


19.10.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 346/26


Urteil des Gerichts vom 3. September 2015 — iNET24 Holding/HABM (IDIRECT24)

(Rechtssache T-225/14) (1)

((Gemeinschaftsmarke - Internationale Registrierung, in der die Europäische Gemeinschaft benannt ist - Wortmarke IDIRECT24 - Absolutes Eintragungshindernis - Fehlende Unterscheidungskraft - Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung [EG] Nr. 207/2009 - Begründungspflicht - Art. 75 der Verordnung Nr. 207/2009))

(2015/C 346/30)

Verfahrenssprache: Deutsch

Parteien

Klägerin: iNET24 Holding AG (Feusisberg, Schweiz) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwalt S. Kirschstein-Freund sowie Rechtsanwältinnen B. Breitinger und V. Dalichau)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) (Prozessbevollmächtigte: zunächst A. Pohlmann, dann S. Hanne)

Gegenstand

Klage gegen die Entscheidung der Fünften Beschwerdekammer des HABM vom 4. Februar 2014 in der Sache R 1867/2013-5 über die Erstreckung der internationalen Registrierung der Wortmarke IDIRECT24 auf die Europäische Gemeinschaft

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die iNET24 Holding AG trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 184 vom 16.6.2014.


19.10.2015   

DE

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C 346/27


Urteil des Gerichts vom 3. September 2015 — Warenhandelszentrum/HABM — Baumarkt Max Bahr (NEW MAX)

(Rechtssache T-254/14) (1)

((Gemeinschaftsmarke - Widerspruchsverfahren - Anmeldung einer Gemeinschaftsbildmarke mit den Wortbestandteilen NEW MAX - Ältere Gemeinschaftsbildmarke mit dem Wortbestandteil MAX - Relatives Eintragungshindernis - Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung [EG] Nr. 207/2009))

(2015/C 346/31)

Verfahrenssprache: Deutsch

Parteien

Klägerin: Warenhandelszentrum Ltd (Neu-Ulm, Deutschland) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt F.-P. Hirschel)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) (Prozessbevollmächtigte: zunächst A. Pohlmann, dann S. Hanne)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des HABM: Baumarkt Max Bahr GmbH & Co. KG (Hamburg, Deutschland)

Gegenstand

Klage gegen die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des HABM vom 29. Januar 2014 (Sache R 2035/2012-1) zu einem Widerspruchsverfahren zwischen der Baumarkt Max Bahr GmbH & Co. KG und der Warenhandelszentrum Ltd

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Warenhandelszentrum Ltd trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 194 vom 24.6.2014.


19.10.2015   

DE

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C 346/28


Urteil des Gerichts vom 9. September 2015 — Dairek Attoumi/HABM — Diesel (DIESEL)

(Rechtssache T-278/14) (1)

((Gemeinschaftsgeschmacksmuster - Nichtigkeitsverfahren - Eingetragenes Gemeinschaftsgeschmacksmuster DIESEL - Ältere internationale Wortmarke DIESEL - Nichtigkeitsgrund - Verwendung eines Zeichens mit Unterscheidungskraft - Verwechslungsgefahr - Art. 25 Abs. 1 Buchst. e der Verordnung [EG] Nr. 6/2002 - Nachweis der ernsthaften Verwendung - Aussetzung des Verwaltungsverfahrens))

(2015/C 346/32)

Verfahrenssprache: Spanisch

Parteien

Kläger: Mansour Dairek Attoumi (Badalona, Spanien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte E. Manresa Medina und J. Manresa Medina)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (Prozessbevollmächtigte: O. Mondéjar Ortuño und V. Melgar)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des HABM und Streithelferin vor dem Gericht: Diesel SpA (Breganze, Italien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte F. Celluprica und F. Fischetti)

Gegenstand

Klage gegen die Entscheidung der Dritten Beschwerdekammer des HABM vom 18. Februar 2014 (Sache R 855/2012-3) zu einem Nichtigkeitsverfahren zwischen der Diesel SpA und Herrn Mansour Dairek Attoumi

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Herr Mansour Dairek Attoumi trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 253 vom 4.8.2014.


19.10.2015   

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C 346/28


Urteil des Gerichts vom 9. September 2015 — Verein StHD/HABM (Darstellung einer schwarzen Schleife)

(Rechtssache T-530/14) (1)

((Gemeinschaftsmarke - Anmeldung einer Gemeinschaftsbildmarke, die eine schwarze Schleife darstellt - Absolutes Eintragungshindernis - Fehlende Unterscheidungskraft - Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung [EG] Nr. 207/2009))

(2015/C 346/33)

Verfahrenssprache: Deutsch

Parteien

Kläger: Verein Sterbehilfe Deutschland (Verein StHD) (Zürich, Schweiz) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt P. Brauns)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (Prozessbevollmächtigter: M. Fischer)

Gegenstand

Klage gegen die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des HABM vom 5. Mai 2014 (Sache R 1940/2013-4) über die Anmeldung einer Bildmarke, die eine schwarze Schleife darstellt, als Gemeinschaftsmarke

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Der Verein Sterbehilfe Deutschland (Verein StHD) trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 303 vom 8.9.2014.


19.10.2015   

DE

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C 346/29


Urteil des Gerichts vom 9. September 2015 — Inditex/HABM — Ansell (ZARA)

(Rechtssache T-584/14) (1)

((Gemeinschaftsmarke - Verfallsverfahren - Gemeinschaftswortmarke ZARA - Ernsthafte Benutzung - Art. 51 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung (EG) Nr. 207/2009))

(2015/C 346/34)

Verfahrenssprache: Spanisch

Parteien

Klägerin: Industria de Diseño Textil, SA (Inditex) (Arteixo, Spanien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin C. Duch Fonoll)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (Prozessbevollmächtigter: J. Crespo Carrillo)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des HABM: Zainab Ansell und Roger Ansell (Moshi, Tansania)

Gegenstand

Klage gegen die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des HABM vom 19. Mai 2014 (Sache R 1118/2013-2) zu einem Verfallsverfahren zwischen Zainab Ansell und Roger Ansell, einerseits und der Industria de Diseño Textil, SA (Inditex) andererseits

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Industria de Diseño Textil, SA (Inditex) trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 339 vom 29.9.2014.


19.10.2015   

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C 346/30


Urteil des Gerichts vom 9. September 2015 — SV Capital/EBA

(Rechtssache T-660/14) (1)

((Wirtschafts- und Währungspolitik - Antrag auf Einleitung einer Untersuchung wegen angeblicher Verletzung des Unionsrechts - Beschluss der EBA - Beschluss der Beschwerdekommission der Europäischen Aufsichtsbehörden - Prüfung von Amts wegen - Unzuständigkeit des Urhebers der beschwerenden Maßnahme - Nichtigkeitsklage - Klagefrist - Verspätung - Teilweise Unzulässigkeit))

(2015/C 346/35)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: SV Capital OÜ (Tallinn, Estland) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt M. Greinoman)

Beklagte: Europäische Bankenaufsichtsbehörde (EBA) (Prozessbevollmächtigte: J. Overett Somnier und Z. Giotaki im Beistand von Rechtsanwalt F. Tuytschaever)

Streithelferin zur Unterstützung der Beklagten: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: W. Mölls und K.-P. Wojcik)

Gegenstand

Klage auf Nichtigerklärung zum einen des Beschlusses C 2013 002 der EBA vom 21. Februar 2014, mit dem der Antrag der Klägerin, gegen die estnischen und finnischen Finanzaufsichtsbehörden eine Untersuchung gemäß Art. 17 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Bankenaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/78/EG der Kommission (ABl. L 331, S. 12) wegen Verletzung des Unionsrechts einzuleiten, zurückgewiesen wird, und zum anderen des Beschlusses 2014-C1-02 der Beschwerdekommission der Europäischen Aufsichtsbehörden vom 14. Juli 2014, mit dem die Beschwerde gegen diesen Beschluss zurückgewiesen wird

Tenor

1.

Der Beschluss 2014-C1-02 der Beschwerdekommission der Europäischen Aufsichtsbehörden vom 14. Juli 2014 wird für nichtig erklärt.

2.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3.

Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten.


(1)  ABl. C 431 vom 1.12.2014.


19.10.2015   

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C 346/30


Beschluss des Präsidenten des Gerichts vom 1. September 2015 — Frankreich/Kommission

(Rechtssache T-344/15 R)

((Vorläufiger Rechtsschutz - Zugang zu Dokumenten der Organe - Verordnung [EG] Nr. 1049/2001 - Dokumente, die der Kommission von den französischen Behörden im Rahmen des in der Richtlinie 98/34/EG vorgesehenen Verfahrens übermittelt wurden - Widerspruch Frankreichs hinsichtlich der Verbreitung der Dokumente - Entscheidung, einem Dritten Zugang zu den Dokumenten zu gewähren - Antrag auf Aussetzung des Vollzugs - Dringlichkeit - Fumus boni iuris - Interessenabwägung))

(2015/C 346/36)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Antragstellerin: Französische Republik (Prozessbevollmächtigte: F. Alabrune, G. de Bergues, D. Colas und F. Fize)

Antragsgegnerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: J. Baquero Cruz und F. Clotuche-Duvieusart)

Gegenstand

Antrag auf Aussetzung des Vollzugs des Beschlusses GESTDEM 2014/6064 vom 21. April 2015 betreffend einen Zweitantrag auf Zugang zu Dokumenten gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission (ABl. L 145, S. 43), mit dem die Kommission den französischen Behörden Zugang zu zwei Dokumenten gewährt hat, die ihr im Rahmen des in der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. L 204, S. 37) vorgesehenen Verfahrens übermittelt worden waren

Tenor

1.

Der Vollzug des Beschlusses GESTDEM 2014/6064 der Europäischen Kommission vom 21. April 2015 betreffend einen Zweitantrag auf Zugang zu Dokumenten gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission, mit dem die Kommission den französischen Behörden Zugang zu zwei Dokumenten gewährt hat, die ihr im Rahmen des in der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft vorgesehenen Verfahrens übermittelt worden waren, wird ausgesetzt.

2.

Die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten.


19.10.2015   

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C 346/31


Klage, eingereicht am 9. Juli 2015 — Renfe-Operadora/HABM (AVE)

(Rechtssache T-367/15)

(2015/C 346/37)

Verfahrenssprache: Spanisch

Parteien

Klägerin: Renfe-Operadora, Entidad Pública Empresarial (Madrid, Spanien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwalt J.-B. Devaureix und Rechtsanwältin M. Hernández Sandoval)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM)

Angaben zum Verfahren vor dem HABM

Streitige Marke: Gemeinschaftsbildmarke mit dem Wortbestandteil „AVE“ — Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand — Anmeldung Nr. 5.640.198.

Angefochtene Entscheidung: Entscheidung der Fünften Beschwerdekammer des HABM vom 24. April 2015 in der Sache R 712/2014-5.

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die angefochtene Entscheidung unter Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand aufzuheben und infolgedessen die Beschwerde der Klägerin gegen die Entscheidung der Nichtigkeitsabteilung vom 4. Februar 2014 für zulässig zu erklären und der Fünften Beschwerdekammer des HABM deren Behandlung aufzutragen;

dem HABM die Kosten aufzuerlegen.

Angeführte Klagegründe

Unvollständige Sachverhaltswiedergabe in der angefochtenen Entscheidung sowie Verfahrensfehler, die die Verteidigungsrechte der Klägerin und die ihr gegenüber gebotene Sorgfaltspflicht verletzen;

Unrichtige Beweiswürdigung, Missverhältnis zwischen dem angeblich der Klägerin unterlaufenen Formfehler und den daraus abgeleiteten Folgen, wodurch der Klägerin ihr Beschwerderecht gegen eine sie beschwerende Entscheidung genommen wurde, sowie übertriebener Formalismus in der betreffenden Entscheidung;

Verletzung der Verteidigungsrechte der Klägerin dadurch, dass sie sich nicht gegen die materiellen Gründe für die teilweise Nichtigerklärung der Marke „AVE“ wenden konnte.


19.10.2015   

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C 346/32


Rechtsmittel, eingelegt am 13. August 2015 vom Europäischen Auswärtigen Dienst (EAD) gegen das Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst vom 3. Juni 2015 in der Rechtssache F-78/14, Gross/EAD

(Rechtssache T-472/15 P)

(2015/C 346/38)

Verfahrenssprache: Französisch

Verfahrensbeteiligte

Rechtsmittelführer: Europäischer Auswärtiger Dienst (EAD) (Prozessbevollmächtigte: S. Marquardt und M. Silva)

Anderer Verfahrensbeteiligter: Philipp Oliver Gross (Brüssel, Belgien)

Anträge

Der Rechtsmittelführer beantragt,

das Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst der Europäischen Union (Dritte Kammer) vom 3. Juni 2015 der Rechtssache F-78/14 (Gross/EAD) aufzuheben;

seinen im ersten Rechtszug gestellten Anträgen stattzugeben;

dem Rechtsmittelgegner die Kosten aufzuerlegen.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

Der Rechtsmittelführer macht sieben Rechtsmittelgründe geltend, von denen einige das Beurteilungssystem und andere das Beförderungssystem betreffen.

Zum Beurteilungssystem

1.

Erster Rechtsmittelgrund: Verstoß gegen Art. 43 des Statuts der Beamten der Europäischen Union (im Folgenden: Statut), die Regeln über die Beweislastverteilung, das Verbot, ultra petita zu entscheiden, und die Verteidigungsrechte des Rechtsmittelführers.

2.

Zweiter Rechtsmittelgrund: Verstoß gegen die Grenzen der gerichtlichen Kontrolle. Nach Ansicht des Rechtsmittelführers hat das Gericht für den öffentlichen Dienst in dem angefochtenen Urteil mehrfach die Grenzen seiner Kontrolle überschritten; es wolle ihn offenbar verpflichten, ein bestimmtes Beurteilungssystem einzuführen.

3.

Dritter Rechtsmittelgrund: Rechtsfehler bei der Feststellung mangelnder Objektivität eines nicht bezifferten Beurteilungssystems und Verstoß gegen Art. 43 des Beamtenstatuts.

4.

Vierter Rechtsmittelgrund: Verstoß gegen Art. 266 AEUV, da das Gericht für den öffentlichen Dienst durch die teilweise Aufhebung der streitigen Entscheidung es unmöglich gemacht habe, das angefochtene Urteil durchzuführen, ohne weitere Rechtsverstöße zu begehen. Wenn Art. 4 der angefochtenen Entscheidung rechtswidrig sei, müsse zur Durchführung des angefochtenen Urteils eine erneute Abwägung der Verdienste des Rechtsmittelgegners mit denen der anderen für eine Beförderung in Frage kommenden Beamten seiner Besoldungsgruppe vorgenommen werden, und zwar gestützt auf die Beurteilungen, mit denen es, wie das Gericht für den öffentlichen Dienst entschieden habe, nicht möglich sei, diese Analyse auf einer objektiven und vergleichbaren Basis durchzuführen.

Zum Beförderungssystem

5.

Fünfter Rechtsmittelgrund: Verstoß gegen das Verbot, ultra petita zu entscheiden, und gegen die Verteidigungsrechte des Rechtsmittelführers.

6.

Sechster Rechtsmittelgrund: Verstoß gegen die Regeln über die Beweislastverteilung.

7.

Siebter Rechtsmittelgrund: Rechtsfehler bei der Feststellung einer Verstoßes des Rechtsmittelführers gegen Art. 45 des Statuts.


19.10.2015   

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C 346/33


Klage, eingereicht am 21. August 2015 — Rumänien/Kommission

(Rechtssache T-478/15)

(2015/C 346/39)

Verfahrenssprache: Rumänisch

Parteien

Kläger: Rumänien (Prozessbevollmächtigte: R. Radu, A. Buzoianu und E. Gane)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Der Kläger beantragt,

den in Form des Schreibens Nr. BUDG/B/3/MV D(2015) 2453089 vom 11. Juni 2015 ergangenen Beschluss der Kommission für nichtig zu erklären, mit dem diese Rumänien verpflichtet, einen Betrag von 1 079 513,09 Euro brutto als Eigenmittel zur Verfügung zu stellen;

der Beklagten die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Zur Stützung der Klage macht der Kläger vier Klagegründe geltend.

1.

Erster Klagegrund: fehlende Befugnis der Kommission zum Erlass des angefochtenen Beschlusses

Das Unionsrecht enthalte keine Bestimmung, die der Kommission die Befugnis übertragen würde, zu Lasten eines Mitgliedstaats eine Zahlungspflicht bezüglich eines Betrags festzustellen, der dem Verlust von Eigenmitteln der Europäischen Union entspreche, der infolge des Erlasses von Zollabgaben entstanden sei, den ein anderer Mitgliedstaat angeordnet habe, der für die Berechnung, Erhebung und Übertragung der Zollabgaben als traditionelle Eigenmittel an den Haushalt der Europäischen Union verantwortlich gewesen sei.

2.

Zweiter Klagegrund: unzureichende und unangemessene Begründung des angefochtenen Beschlusses

Der angefochtene Beschluss sei nicht gemäß Art. 296 AEUV hinreichend und angemessen begründet, da zum einen dieser Beschluss nicht die Rechtsgrundlage anführe, auf der er erlassen worden sei, und diese auch nicht durch eine Bezugnahme auf andere Angaben in dem Schreiben bestimmt werden könne, und zum anderen die Kommission in dem angefochten Beschluss nicht die rechtlichen Erwägungen darlege, die zur Feststellung einer Zahlungsverpflichtung zu Lasten Rumäniens geführt hätten.

3.

Dritter Klagegrund: nicht ordnungsgemäße Ausübung der Befugnisse der Kommission

Für den Fall, dass das Gericht entscheiden sollte, dass das Organ der Europäischen Union im Rahmen der ihm durch die Verträge übertragenen Befugnisse gehandelt habe, macht Rumänien geltend, das Organ habe seine Befugnisse unter Verstoß gegen den Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung und unter Verletzung der Verteidigungsrechte des rumänischen Staates nicht ordnungsgemäß ausgeübt.

Die Kommission habe gegen ihre Pflicht zur Sorgfalt und zur ordnungsgemäßen Verwaltung verstoßen, indem sie es unterlassen habe, sämtliche ihr zur Verfügung stehenden Informationen sorgfältig zu prüfen oder vor Erlass des angefochtenen Beschlusses weitere erforderliche Informationen einzuholen. Die Kommission habe keinen unmittelbaren Kausalzusammenhang zwischen dem Rumänien zur Last gelegten Sachverhalt und dem Verlust von Eigenmitteln der Europäischen Union dargelegt. Außerdem habe sie den von Rumänien verlangten Betrag nicht durch eine Bezugnahme auf den Betrag der Zollabgaben begründet, der dem Wert aus den in Rede stehenden Versandverfahren entspreche, sondern sich auf den von Deutschland mitgeteilten Wert gestützt.

Das Vorgehen der Kommission sei nicht vorhersehbar gewesen und habe es Rumänien nicht ermöglicht, seine Verteidigungsrechte wahrzunehmen.

4.

Vierter Klagegrund: Verstoß gegen die Erfordernisse der Rechtssicherheit und gegen den Vertrauensschutz

Die Rechtsvorschriften, auf deren Grundlage die Kommission die Zahlungsverpflichtung festgestellt habe, würden dabei weder genannt noch erläutert und ihre Anwendung sei für Rumänien nicht vorhersehbar gewesen. Vor Erhalt des Schreibens der Kommission habe der rumänische Staat die Verpflichtung, dem Haushalt der Europäischen Union den geforderten Geldbetrag zur Verfügung zu stellen, weder vorhersehen noch davon Kenntnis haben können. Außerdem habe das Organ der Europäischen Union durch den Erlass des angefochtenen Beschlusses und die Feststellung der Zahlungsverpflichtung zu Lasten Rumäniens fünf Jahre nach dem Eintritt der Ereignisse und trotz Erklärungen der Kommission in einem Dialog, der in dieser Zeit mit den rumänischen Behörden geführt worden sei, das berechtigte Vertrauen Rumäniens darauf verletzt, dass keine Verpflichtung zur Zahlung von Zollverbindlichkeiten aus den in Rede stehenden Versandverfahren bestünden.


19.10.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 346/35


Klage, eingereicht am 31. August 2015 — Niederlande/Kommission

(Rechtssache T-501/15)

(2015/C 346/40)

Verfahrenssprache: Niederländisch

Parteien

Kläger: Königreich der Niederlande (Prozessbevollmächtigte: M. Bulterman, B. Koopman und H. Stergiou)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Der Kläger beantragt,

den Beschluss für nichtig zu erklären,

soweit er die finanzielle Berichtigung in Höhe von 336 064,53 Euro (2009), 403 863,66 Euro (2010) und 230 786,49 Euro (2011) im Zusammenhang mit der von der Kommission angenommenen Milde bei der Anwendung der Sanktionsregelung betrifft;

soweit er die finanzielle Berichtigung im Zusammenhang mit der Teilkontrolle von 3 Grundanforderungen im Jahr 2009 (1 597 182 Euro, 15,53 Euro und 358,20 Euro), 4 Grundanforderungen im Jahr 2010 (1 630 540,68 Euro und 6 520,50 Euro) und 4 Grundanforderungen im Jahr 2011 (1 631 326,51 Euro) betrifft, soweit es um die Beurteilung der Europäischen Kommission geht, die Niederlande hätten gegen die Grundanforderung an die Betriebsführung 8 verstoßen;

der Europäischen Kommission die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Der Kläger begehrt die teilweise Nichtigerklärung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2015/1119 der Kommission vom 22. Juni 2015 über den Ausschluss bestimmter von den Mitgliedstaaten zulasten des Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und des Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) getätigter Ausgaben von der Finanzierung durch die Europäische Union (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2015) 4076) (ABl. L 182, S. 39).

Zur Stützung der Klage macht der Kläger zwei Klagegründe geltend.

1.

Erster Klagegrund: Verstoß gegen Art. 24 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 (1) und Art. 71 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 (2) durch die mit diesen Vorschriften in Widerspruch stehende Schlussfolgerung der Milde bei der Anwendung der niederländischen Sanktionsregelung.

2.

Zweiter Klagegrund: Verstoß gegen die Art. 3, 4 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 durch die mit diesen Vorschriften und mit dem Grundsatz der Rechtssicherheit in Widerspruch stehende Schlussfolgerung, die Niederlande hätten eine Teilkontrolle der in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 festgelegten Grundanforderung an die Betriebsführung (SMR) 8 durchgeführt. Die Kommission vertrete zu Unrecht die Auffassung, dass das niederländische Sanktionssystem nicht sämtlichen Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 21/2004 (3) und von Art. 3, 4 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 genüge.


(1)  Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates vom 19. Januar 2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1290/2005, (EG) Nr. 247/2006, (EG) Nr. 378/2007 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 (ABl. L 30, S. 16).

(2)  Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 der Kommission vom 30. November 2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, der Modulation und des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems im Rahmen der Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe gemäß der genannten Verordnung und mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen im Rahmen der Stützungsregelung für den Weinsektor (ABl. L 316, S. 65).

(3)  Verordnung (EG) Nr. 21/2004 des Rates vom 17. Dezember 2003 zur Einführung eines Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Schafen und Ziegen und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 sowie der Richtlinien 92/102/EWG und 64/432/EWG (ABl. L 5, S. 8).


19.10.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 346/36


Klage, eingereicht am 1. September 2015 — Spanien/Kommission

(Rechtssache T-502/15)

(2015/C 346/41)

Verfahrenssprache: Spanisch

Parteien

Kläger: Königreich Spanien (Prozessbevollmächtigter: L. Banciella Rodríguez-Miñón)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Der Kläger beantragt,

den Durchführungsbeschluss der Kommission vom 22. Juni 2015 über den Ausschluss bestimmter von den Mitgliedstaaten zulasten des Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und des Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) getätigter Ausgaben von der Finanzierung durch die Europäische Union, soweit er das Königreich Spanien betrifft, teilweise für nichtig zu erklären;

der Europäischen Kommission die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Zur Stützung der Klage macht der Kläger vier Klagegründe geltend.

Die Autonome Gemeinschaft Katalonien betreffend:

1.

Die pauschal vorgenommene Berichtigung in Höhe von 609 337,80 Euro und die angewandte Berechnungsmethode verstießen gegen Art. 31 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 des Rates vom 21. Juni 2005 über die Finanzierung der Gemeinsamen Agrarpolitik, die im Dokument VI/5330/97 der Kommission vom 23. Dezember 1997 enthaltenen Leitlinien (Leitlinien für die Berechnung der finanziellen Auswirkungen bei der Vorbereitung der Entscheidung über den Jahresabschluss der Abteilung Garantie des EAGFL) und das Dokument AGRI-64043-2005 (Communication from the Commission, on how the Commission intends in the context of the EAGGF-Guarantee clearance procedure to handle shortcomings in the context of cross-compliance control system implemented by the Member State), da eine pauschale Schätzung in Anbetracht dessen, dass das Königreich Spanien eine genaue Bewertung des tatsächlichen Risikos für den Fonds vorgelegt habe, nicht angebracht sei. Die von der Kommission vorgenommene Anwendung sei zudem falsch und unverhältnismäßig sowie ungerechtfertigt.

2.

Die Kumulierung der pauschalen Korrektur von 2 % im Allgemeinen und der punktuellen Korrektur in Höhe von 609 337,80 Euro sowie die Berechnungsmethode verstießen gegen Art. 31 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1290/2005 und die Dokumente der Kommission mit Leitlinien für die Berechnungen von Finanzkorrekturen, da es nicht zulässig sei, in Bezug auf ein und denselben Regelverstoß zwei Berechnungsarten gleichzeitig anzuwenden und zu kumulieren. Dies stelle nicht nur eine rechtliche Unstimmigkeit dar, sondern sei außerdem unverhältnismäßig und nicht gerechtfertigt.

3.

Die vorgegebene Berichtigung in Bezug auf das Antragsjahr 2009, Haushaltsjahre 2011 und 2012, verstoße gegen Art. 31 Abs. 4 der Verordnung Nr. 1290/2005, stelle eine Verletzung des Grundsatzes der loyalen Zusammenarbeit dar und schneide Verteidigungsmöglichkeiten des Königreichs Spanien ab, da die Kommission die finanzielle Berichtigung unzulässigerweise auf einen Zeitraum ausgedehnt habe, der nach den 24 Monaten liege, die der Mitteilung vorausgegangen seien, und das Königreich Spanien die Mängel zu dieser Zeit außerdem bereits abgestellt gehabt habe.

Die Autonome Gemeinschaft der Kanarischen Inseln betreffend:

4.

Die pauschal vorgenommene Berichtigung in Höhe von 1 689 689,03 Euro und die angewandte Berechnungsmethode verstießen gegen Art. 31 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1290/2005 und die im Dokument AGRI/D/40474/2010-REV 1 der Kommission enthaltenen Leitlinien.


Gericht für den öffentlichen Dienst

19.10.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 346/38


Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst (Zweite Kammer) vom 9. September 2015 — De Loecker/EAD

(Rechtssache F-28/14) (1)

((Öffentlicher Dienst - Mitarbeiter des EAD - Zeitbediensteter - Leiter einer Delegation in einem Drittstaat - Vertrauensbruch - Versetzung an den Sitz des EAD - Vorzeitige Auflösung des Anstellungsvertrags - Frist - Begründung der Entscheidung - Art. 26 des Statuts - Verteidigungsrechte - Recht auf Anhörung))

(2015/C 346/42)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Kläger: Stéphane De Loecker (Brüssel, Belgien) (Prozessbevollmächtigte: zunächst Rechtsanwälte J.-N. Louis und D. de Abreu Caldas, dann Rechtsanwälte J.-N. Louis und N. de Montigny)

Beklagter: Europäischer Auswärtiger Dienst (Prozessbevollmächtigte: S. Marquardt und M. Silva)

Gegenstand der Rechtssache

Klage auf Aufhebung der Entscheidungen der Hohen Vertreterin der Europäischen Union, den Zeitbedienstetenvertrag des Klägers aufzulösen, diesen nicht zu Mobbinghandlungen anzuhören, seinen Antrag auf Bestellung eines externen Ermittlers abzulehnen und seine Beschwerde als Antrag eintragen zu lassen

Tenor des Urteils

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Herr De Loecker trägt seine eigenen Kosten und wird verurteilt, die gesamten Kosten des Europäischen Auswärtigen Dienstes zu tragen.


(1)  ABl. C 184 vom 16.6.2014, S. 44.


19.10.2015   

DE

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C 346/38


Beschluss des Gerichts für den öffentlichen Dienst vom 7. September 2015 — Verhelst/EMA

(Rechtssache F-9/15) (1)

(2015/C 346/43)

Verfahrenssprache: Französisch

Der Präsident der Dritten Kammer hat die Streichung der Rechtssache angeordnet.


(1)  ABl. C 118 vom 13.4.2015, S. 46.