ISSN 1725-2407 |
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Amtsblatt der Europäischen Union |
C 223 |
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Ausgabe in deutscher Sprache |
Mitteilungen und Bekanntmachungen |
51. Jahrgang |
Informationsnummer |
Inhalt |
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IV Informationen |
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INFORMATIONEN DER ORGANE UND EINRICHTUNGEN DER EUROPÄISCHEN UNION |
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Gerichtshof |
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2008/C 223/01 |
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DE |
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IV Informationen
INFORMATIONEN DER ORGANE UND EINRICHTUNGEN DER EUROPÄISCHEN UNION
Gerichtshof
30.8.2008 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 223/1 |
(2008/C 223/01)
Letzte Veröffentlichung des Gerichtshofes im Amtsblatt der Europäischen Union
Bisherige Veröffentlichungen
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V Bekanntmachungen
GERICHTSVERFAHREN
Gerichtshof
30.8.2008 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 223/2 |
Urteil des Gerichtshofs (Vierte Kammer) vom 17. Juli 2008 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Cantina sociale di Dolianova Soc. coop. arl, Cantina Trexenta Soc. coop. arl, Cantina sociale Marmilla — Unione viticoltori associati Soc. coop. arl, Cantina sociale S. Maria La Palma Soc. coop. arl, Cantina sociale del Vermentino Soc. coop. arl Monti-Sassari
(Rechtssache C-51/05 P) (1)
(Rechtsmittel - Gemeinsame Marktorganisation für Wein - Beihilfen für die Destillation - Schadensersatzklage - Außervertragliche Haftung der Gemeinschaft - Verjährungsfrist - Beginn)
(2008/C 223/02)
Verfahrenssprache: Italienisch
Verfahrensbeteiligte
Rechtsmittelführerin: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: C. Cattabriga und L. Visaggio)
Andere Verfahrensbeteiligte: Cantina sociale di Dolianova Soc. coop. arl, Cantina Trexenta Soc. coop. arl, Cantina sociale Marmilla — Unione viticoltori associati Soc. coop. arl, Cantina sociale S. Maria La Palma Soc. coop. arl, Cantina sociale del Vermentino Soc. coop. arl Monti-Sassari (Prozessbevollmächtigte: C. Dore und G. Dore, avvocati)
Gegenstand
Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz (Zweite Kammer) vom 23. November 2004, Cantina sociale di Dolianova Soc. Coop. arl u. a. gegen Kommission (T-166/98), mit dem das Gericht die Kommission verurteilt hat, den Schaden zu ersetzen, der den Klägerinnen aufgrund der Entscheidung Nr. VI B-I-3 M 4/97PVP vom 31. Juli 1998, mit dem ihr Antrag auf Zahlung der Destillationsbeihilfen für das Wirtschaftsjahr 1982/83 abgelehnt wurde, entstanden ist
Tenor
1. |
Das Urteil des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften vom 23. November 2004, Cantina sociale di Dolianova u. a./Kommission (T-166/98), wird aufgehoben, soweit darin die von der Cantina sociale di Dolianova Soc. coop. arl, der Cantina Trexenta Soc. coop. arl, der Cantina sociale Marmilla — Unione viticoltori associati Soc. coop. arl, der Cantina sociale S. Maria La Palma Soc. coop. arl und der Cantina sociale del Vermentino Soc. coop. arl Monti-Sassari erhobene Klage aus außervertraglicher Haftung für zulässig erklärt und die Kommission der Europäischen Gemeinschaften verurteilt wird, den Schaden zu ersetzen, der den genannten Klägerinnen infolge der Insolvenz der Distilleria Agricola Industriale de Terralba durch das Fehlen eines Mechanismus entstanden ist, der im Rahmen der Regelung nach Art. 9 der Verordnung (EWG) Nr. 2499/82 der Kommission vom 15. September 1982 mit den Bestimmungen für die vorbeugende Destillation im Weinwirtschaftsjahr 1982/83 die Zahlung der in dieser Verordnung vorgesehenen Gemeinschaftsbeihilfe an die betroffenen Erzeuger gewährleistet. |
2. |
Die Klage in der Rechtssache T-166/98 wird abgewiesen. |
3. |
Die Cantina sociale di Dolianova Soc. coop. arl, die Cantina Trexenta Soc. coop. arl, die Cantina sociale Marmilla — Unione viticoltori associati Soc. coop. arl, die Cantina sociale S. Maria La Palma Soc. coop. arl und die Cantina sociale del Vermentino Soc. coop. arl Monti-Sassari tragen die Kosten im Zusammenhang mit dem vorliegenden Verfahren und dem Verfahren vor dem Gericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften. |
30.8.2008 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 223/3 |
Urteil des Gerichtshofs (Zweite Kammer) vom 17. Juli 2008 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Italienische Republik
(Rechtssache C-371/05) (1)
(Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie 92/50/EWG - Art. 11 und 15 Abs. 2 - Öffentliche Dienstleistungsaufträge - Erteilung des Zuschlags für Informatikdienstleistungen der Gemeinde Mantua (Italien) - Unmittelbare Zuschlagserteilung ohne vorherige Vergabebekanntmachung)
(2008/C 223/03)
Verfahrenssprache: Italienisch
Parteien
Klägerin: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: X. Lewis, C. Zadra, L. Visaggio und C. Cattabriga)
Beklagte: Italienische Republik (Prozessbevollmächtigte: I. M. Braguglia und G. Fiengo, avvocato dello Stato)
Gegenstand
Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats — Verstoß gegen die Art. 11 und 15 Abs. 2 der Richtlinie 92/50/EWG des Rates vom 18. Juni 1992 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Dienstleistungsaufträge (ABl. L 209, S. 1) — Erteilung des Zuschlags für Informatikdienstleistungen der Gemeinde Mantua — Unmittelbare Zuschlagserteilung ohne vorherige Vergabebekanntmachung
Tenor
1. |
Die Klage wird abgewiesen. |
2. |
Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften trägt die Kosten. |
30.8.2008 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 223/3 |
Urteil des Gerichtshofs (Vierte Kammer) vom 17. Juli 2008 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Französische Republik
(Rechtssache C-389/05) (1)
(Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Art. 43 EG und 49 EG - Niederlassungsfreiheit und freier Dienstleistungsverkehr - Station zur künstlichen Besamung von Rindern - Tierseuchenrecht - Nationale Regelung, die zugelassenen Stationen das ausschließliche Recht verleiht, die Dienstleistung der künstlichen Besamung von Rindern in einem bestimmten Gebiet zu erbringen, und die die Erteilung einer Lizenz als Besamungstechniker vom Abschluss eines Vertrags mit einer dieser Stationen abhängig macht)
(2008/C 223/04)
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Klägerin: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: A. Bordes und E. Traversa)
Beklagte: Französische Republik (Prozessbevollmächtigte: G. de Bergues, A. Colomb und G. Le Bras)
Gegenstand
Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats — Verstoß gegen die Art. 43 EG und 49 EG-Ausübung von mit der künstlichen Befruchtung von Rindern zusammenhängenden Tätigkeiten ausschließlich durch in Frankreich zugelassene „centres de mise en place“ (Inseminationszentren)
Tenor
1. |
Die Französische Republik hat dadurch, dass sie das Recht zur Erbringung der Dienstleistung der künstlichen Besamung von Rindern den mit geografischer Ausschließlichkeit ausgestatteten zugelassenen Besamungsstationen vorbehalten und die Erteilung einer Lizenz als Besamungstechniker vom Abschluss eines Vertrags mit einer dieser Stationen abhängig gemacht hat, gegen ihre Verpflichtungen aus den Art. 43 EG und 49 EG verstoßen. |
2. |
Die Französische Republik trägt die Kosten. |
30.8.2008 |
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C 223/4 |
Urteil des Gerichtshofs (Große Kammer) vom 17. Juli 2008 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Italienische Republik
(Rechtssache C-132/06) (1)
(Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Art. 10 EG - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Pflichten bei Inlandsumsätzen - Kontrolle der steuerbaren Umsätze - Amnestie)
(2008/C 223/05)
Verfahrenssprache: Italienisch
Parteien
Klägerin: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: E. Traversa und M. Afonso)
Beklagte: Italienische Republik (Prozessbevollmächtigte: I. Braguglia im Beistand von G. De Bellis, avvocato dello Stato)
Gegenstand
Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats — Verstoß gegen die Artikel 2 und 22 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern — Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage (ABl. L 145, S. 1) — Pflichten im inneren Anwendungsbereich — Nationales Gesetz, mit dem auf die Kontrolle von in mehreren Besteuerungszeiträumen getätigten steuerbaren Umsätzen verzichtet wird
Tenor
1. |
Die Italienische Republik hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus den Art. 2 und 22 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern — Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage sowie aus Art. 10 EG verstoßen, dass sie in den Art. 8 und 9 der Legge n. 289 concernente le disposizioni per la formazione del bilancio annuale e pluriennale dello Stato (legge finanziaria 2003) (Gesetz Nr. 289 über die Bestimmungen zur Festlegung des Jahres- und Mehrjahreshaushalts des Staates (Haushaltsgesetz 2003)) einen allgemeinen und undifferenzierten Verzicht auf die Überprüfung der in mehreren Besteuerungszeiträumen bewirkten steuerbaren Umsätze vorgesehen hat. |
2. |
Die Italienische Republik trägt die Kosten. |
30.8.2008 |
DE |
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C 223/4 |
Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 17. Juli 2008 (Vorabentscheidungsersuchen der Rechtbank Groningen — Niederlande) — Essent Netwerk Noord BV, Nederlands Elektriciteit Administratiekantoor BV, Aluminium Delfzijl BV/Aluminium Delfzijl BV, Staat der Nederlanden, Nederlands Elektriciteit Administratiekantoor BV, Saranne BV
(Rechtssache C-206/06) (1)
(Binnenmarkt für Elektrizität - Nationale Regelung, die die Erhebung eines Tarifaufschlags für die Übertragung von Elektrizität zugunsten eines durch Gesetz bezeichneten Unternehmens zulässt, das zur Bestreitung von verlorenen Kosten verpflichtet ist - Abgaben zollgleicher Wirkung - Diskriminierende einzelstaatliche Abgaben - Von den Mitgliedstaaten gewährte Beihilfen)
(2008/C 223/06)
Verfahrenssprache: Niederländisch
Vorlegendes Gericht
Rechtbank Groningen
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerinnen: Essent Netwerk Noord BV, Nederlands Elektriciteit Administratiekantoor BV, Aluminium Delfzijl BV
Beklagte: Aluminium Delfzijl BV, Staat der Nederlanden, Nederlands Elektriciteit Administratiekantoor BV, Saranne BV
Gegenstand
Vorabentscheidungsersuchen der Rechtbank Groningen (Niederlande) — Auslegung der Art. 25 EG, 87 Abs. 1 EG und 90 EG — Nationale Rechtsvorschrift über die Einführung eines Stromtarifaufschlags, den die in den Niederlanden ansässigen Verbraucher ihrem Netzbetreiber während einer Übergangszeit zu zahlen haben — Verpflichtung des Netzbetreibers, den Tarifaufschlag an eine dafür vom Gesetzgeber bezeichnete Gesellschaft nationaler Stromerzeuger als Ausgleich für einen bestimmten Betrag in Höhe der von dieser Gesellschaft eingegangenen Verpflichtungen und der von ihr vor der Liberalisierung des Marktes getätigten Investitionen abzuführen — Zahlung des Überschusses durch diese Gesellschaft an den zuständigen Minister
Tenor
1. |
Art. 25 EG ist dahin auszulegen, dass er einer gesetzlichen Maßnahme entgegensteht, nach der inländische Elektrizitätskunden ihrem Netzbetreiber einen Tarifaufschlag für die für ihren Bedarf übertragene Menge an im Mitgliedstaat erzeugter und eingeführter Elektrizität schulden, wenn der Aufschlag vom Netzbetreiber an eine dafür vom Gesetzgeber bezeichnete Gesellschaft, die ein gemeinsames Tochterunternehmen der vier inländischen Elektrizitätserzeuger ist und zuvor die Kosten sämtlicher erzeugter und eingeführter Elektrizität verwaltet hat, abgeführt und vollständig für die Bestreitung nicht marktkonformer Kosten verwendet werden muss, für die diese Gesellschaft persönlich haftet, was zur Folge hat, dass die von dieser Gesellschaft erhobenen Beträge die auf der übertragenen inländischen Elektrizität ruhende Belastung in vollem Umfang ausgleichen. Das Gleiche gilt, wenn die inländischen Elektrizitätserzeugungsunternehmen zur Tragung dieser Kosten verpflichtet sind und der sich aus dem Tarifaufschlag ergebende Vorteil durch Zahlung eines Abnahmepreises für in dem Mitgliedstaat erzeugte Elektrizität, durch Zahlung von Dividenden an die verschiedenen nationalen Elektrizitätserzeugungsunternehmen, deren Tochtergesellschaft die bezeichnete Gesellschaft ist, oder in anderer Weise von der bezeichneten Gesellschaft vollständig an die nationalen Elektrizitätserzeugungsunternehmen weitergegeben werden konnte. Art. 90 EG ist dahin auszulegen, dass er derselben gesetzlichen Maßnahme dann entgegensteht, wenn das Aufkommen aus der Abgabe auf übertragene Elektrizität nur teilweise für die Bestreitung nicht marktkonformer Kosten verwendet wird, d. h., wenn der von der bezeichneten Gesellschaft erhobene Betrag nur einen Teil der auf der übertragenen inländischen Elektrizität ruhenden Belastung ausgleicht. |
2. |
Art. 87 EG ist dahin auszulegen, dass die nach Art. 9 des Übergangsgesetzes für den Sektor der Elektrizitätserzeugung (Overgangswet Elektriciteitsproductiesector) vom 21. Dezember 2000 an die bezeichnete Gesellschaft gezahlten Beträge eine staatliche Beihilfe im Sinne dieser Bestimmung des EG Vertrags sind, soweit sie einen wirtschaftlichen Vorteil und nicht einen Ausgleich darstellen, der die Gegenleistung für Leistungen bildet, die von der bezeichneten Gesellschaft zur Erfüllung gemeinwirtschaftlicher Aufgaben erbracht werden. |
30.8.2008 |
DE |
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C 223/5 |
Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 17. Juli 2008 (Vorabentscheidungsersuchen des Unabhängigen Finanzsenats Salzburg — Aigen (Österreich)) — Schwaninger Martin, Viehhandel — Viehexport/Zollamt Salzburg, Erstattungen
(Rechtssache C-207/06) (1)
(Verordnung (EG) Nr. 615/98 - Ausfuhrerstattungen - Wohlbefinden lebender Rinder beim Transport - Richtlinie 91/628/EWG - Anwendbarkeit der Tierschutzbestimmungen beim Transport - Bestimmungen über die Fahrt- und Ruhezeiten und über den Fährtransport von Rindern an einen außerhalb der Gemeinschaft gelegenen Punkt - Füttern und Tränken während des Transports)
(2008/C 223/07)
Verfahrenssprache: Deutsch
Vorlegendes Gericht
Unabhängigen Finanzsenat Salzburg — Aigen
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: Schwaninger Martin, Viehhandel — Viehexport
Beklagte: Zollamt Salzburg, Erstattungen
Gegenstand
Vorabentscheidungsersuchen des Unabhängigen Finanzsenats (Österreich) — Auslegung des Artikels 1 der Verordnung (EG) Nr. 615/98 der Kommission vom 18. März 1998 mit Durchführungsbestimmungen zur Ausfuhrerstattungsregelung in Bezug auf den Schutz lebender Rinder beim Transport (ABl. L 82, S. 19) sowie des Kapitels VII Ziffer 48 Nr. 7 Buchst. a und b des Anhangs der Richtlinie 91/628/EWG des Rates vom 19. November 1991 über den Schutz von Tieren beim Transport sowie zur Änderung der Richtlinien 90/425/EWG und 91/496/EWG (ABl. L 340, S. 17) und des Artikels 5 Teil A Nummer 2 Buchstabe d Ziffer ii zweiter Gedankenstrich dieser Richtlinie — Anwendbarkeit der Tierschutzvorschriften über Fahrt- und Ruhezeiten beim Transport von Rindern auf dem Seeweg an einen außerhalb der Gemeinschaft gelegenen Ort mit Fahrzeugen, die ohne Entladen der Tiere auf das Schiff verladen werden — Keine Eintragung im Transportplan, wann die beförderten Tiere während des Fährtransports tatsächlich gefüttert und getränkt wurden
Tenor
1. |
Art. 1 der Verordnung (EG) Nr. 615/98 der Kommission vom 18. März 1998 mit Durchführungsbestimmungen zur Ausfuhrerstattungsregelung in Bezug auf den Schutz lebender Rinder beim Transport kann nicht in dem Sinn ausgelegt werden, dass Abschnitt 48 Nr. 7 Buchst. b des Anhangs der Richtlinie 91/628/EWG des Rates vom 19. November 1991 über den Schutz von Tieren beim Transport sowie zur Änderung der Richtlinien 90/425/EWG und 91/496/EWG in der durch die Richtlinie 95/29/EG des Rates vom 29. Juni 1995 geänderten Fassung bei einem Transport auf dem Seeweg zwischen einem geografischen Punkt der Europäischen Gemeinschaft und einem in einem Drittland gelegenen geografischen Punkt mit Fahrzeugen, die ohne Entladen der Tiere auf das Schiff verladen werden, anzuwenden ist. |
2. |
Abschnitt 48 Nr. 7 Buchst. a des Anhangs der Richtlinie 91/628 in der durch die Richtlinie 95/29 geänderten Fassung ist in dem Sinn auszulegen, dass die Transportdauer beim Transport auf dem Seeweg zwischen einem geografischen Punkt der Europäischen Gemeinschaft und einem in einem Drittland gelegenen geografischen Punkt mit Fahrzeugen, die ohne Entladen der Tiere auf die Schiffe verladen werden, nicht berücksichtigt werden muss, wenn die Tiere gemäß den Anforderungen von Abschnitt 48 Nrn. 3 und 4, mit Ausnahme der Transportdauer und der Ruhezeitanforderungen, transportiert werden. Ist das der Fall, kann gemäß Abschnitt 48 Nr. 4 Buchst. d unmittelbar nach dem Entladen der Fahrzeuge im Bestimmungshafen des Drittlands ein weiterer Straßentransportzeitraum beginnen. |
3. |
Ein Transportplan, der eine mit einer Schreibmaschine durchgeführte Vorabeintragung enthält, wonach die Tiere während des Transports auf dem Seeweg „abends, morgens, mittags, abends, morgens“ gefüttert und getränkt werden, kann den Anforderungen der Richtlinie 91/628 in der durch die Richtlinie 95/29 geänderten Fassung genügen, sofern feststeht, dass diese Vorgänge tatsächlich stattgefunden haben. Ist die zuständige Behörde angesichts der gesamten vom Ausführer vorgelegten Unterlagen der Meinung, dass die Anforderungen dieser Richtlinie nicht eingehalten wurden, hat sie zu beurteilen, ob sich der Verstoß auf das Wohlbefinden der Tiere ausgewirkt hat, ob dieser Verstoß gegebenenfalls geheilt werden kann und ob er zum Verlust, zur Kürzung oder zur Aufrechterhaltung der Ausfuhrerstattung führen muss. |
30.8.2008 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 223/6 |
Urteil des Gerichtshofs (Große Kammer) vom 17. Juli 2008 (Vorabentscheidungsersuchen des Employment Tribunal (Vereinigtes Königreich)) — S. Coleman/Attridge Law, Steve Law
(Rechtssache C-303/06) (1)
(Sozialpolitik - Richtlinie 2000/78/EG - Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf - Art. 1 und 2 Abs. 1, 2 Buchst. a und 3 sowie Art. 3 Abs. 1 Buchst. c - Unmittelbare Diskriminierung wegen einer Behinderung - Belästigung im Zusammenhang mit einer Behinderung - Entlassung eines Arbeitnehmers, der selbst keine Behinderung hat, dessen Kind aber behindert ist - Einbeziehung - Beweislast)
(2008/C 223/08)
Verfahrenssprache: Englisch
Vorlegendes Gericht
Employment Tribunal
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: S. Coleman
Beklagte: Attridge Law, Steve Law
Gegenstand
Auslegung der Art. 1, 2 Abs. 2 Buchst. a und 2 Abs. 3 der Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung — Tragweite des Begriffs Behinderung — Möglichkeit der Ausdehnung des Begriffs auf einen Menschen, der mit einem behinderten Menschen eng verbunden ist und wegen dieser Verbindung diskriminiert wurde — Arbeitnehmerin, die allein ein behindertes Kind aufzieht
Tenor
1. |
Die Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf und insbesondere ihre Art. 1 und 2 Abs. 1 und 2 Buchst. a sind dahin auszulegen, dass das dort vorgesehene Verbot der unmittelbaren Diskriminierung nicht auf Personen beschränkt ist, die selbst behindert sind. Erfährt ein Arbeitnehmer, der nicht selbst behindert ist, durch einen Arbeitgeber eine weniger günstige Behandlung, als ein anderer Arbeitnehmer in einer vergleichbaren Situation erfährt, erfahren hat oder erfahren würde, und ist nachgewiesen, dass die Benachteiligung des Arbeitnehmers wegen der Behinderung seines Kindes erfolgt ist, für das er im Wesentlichen die Pflegeleistungen erbringt, deren es bedarf, so verstößt eine solche Behandlung gegen das Verbot der unmittelbaren Diskriminierung in Art. 2 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 2000/78. |
2. |
Die Richtlinie 2000/78 und insbesondere ihre Art. 1 und 2 Abs. 1 und 3 sind dahin auszulegen, dass das dort vorgesehene Verbot der Belästigung nicht auf Personen beschränkt ist, die selbst behindert sind. Wird nachgewiesen, dass ein unerwünschtes Verhalten, das eine Belästigung darstellt und dem ein Arbeitnehmer ausgesetzt ist, der nicht selbst behindert ist, im Zusammenhang mit der Behinderung seines Kindes steht, für das er im Wesentlichen die Pflegeleistungen erbringt, deren es bedarf, so verstößt ein solches Verhalten gegen das Verbot der Belästigung in Art. 2 Abs. 3 der Richtlinie 2000/78. |
30.8.2008 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 223/7 |
Urteil des Gerichtshofs (Zweite Kammer) vom 17. Juli 2008 (Vorabentscheidungsersuchen des Tribunale Amministrativo Regionale per la Lombardia (Italien)) — ASM Brescia SpA/Comune di Rodengo Saiano
(Rechtssache C-347/06) (1)
(Art. 43 EG, 49 EG und 86 EG - Konzession für die öffentliche Dienstleistung der Gasverteilung - Richtlinie 2003/55/EG - Vorzeitige Beendigung mit Ablauf eines Übergangszeitraums - Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Rechtssicherheit)
(2008/C 223/09)
Verfahrenssprache: Italienisch
Vorlegendes Gericht
Tribunale Amministrativo Regionale per la Lombardia
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: ASM Brescia SpA
Beklagte: Comune di Rodengo Saiano
Beigeladene: Anigas — Associazione Nazionale Industriali del Gas
Gegenstand
Vorabentscheidungsersuchen des Tribunale Amministrativo Regionale per la Lombardia (Italien) — Auslegung der Artikel 43, 49 und 86 Absatz 1 EG sowie von Artikel 23 Absatz 1 der Richtlinie 2003/55/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2003 über gemeinsame Vorschriften für den Erdgasbinnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 98/30/EG (ABl. L 176, S. 57) — Automatische Verlängerung der Konzessionen für den Betrieb der öffentlichen Dienstleistung der Gasverteilung
Tenor
1. |
Die Richtlinie 2003/55/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2003 über gemeinsame Vorschriften für den Erdgasbinnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 98/30/EG steht einer Regelung eines Mitgliedstaats wie der im Ausgangsverfahren streitigen nicht entgegen, die den Übergangszeitraum, an dessen Ende eine Konzession für die Erdgasverteilung wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehende vorzeitig zu beenden ist, unter den in dieser Regelung festgelegten Voraussetzungen verlängert. Unter diesen Umständen ist weiter davon auszugehen, dass auch Art. 10 EG und der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit einer solchen Regelung nicht entgegenstehen. |
2. |
Die Art. 43 EG, 49 EG und 86 Abs. 1 EG stehen einer Regelung eines Mitgliedstaats wie der im Ausgangsverfahren streitigen nicht entgegen, die die Dauer des Übergangszeitraums, an dessen Ende eine Konzession für die Erdgasverteilung wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehende vorzeitig zu beenden ist, unter den in dieser Regelung festgelegten Voraussetzungen verlängert, sofern diese Verlängerung als erforderlich angesehen werden kann, damit die Vertragsparteien ihre Vertragsbeziehungen unter sowohl im Hinblick auf die Erfordernisse der öffentlichen Dienstleistung als auch in wirtschaftlicher Hinsicht annehmbaren Bedingungen beenden können. |
(1) ABl. C 281 vom 18.11.2006.
30.8.2008 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 223/7 |
Urteil des Gerichtshofs (Große Kammer) vom 10. Juli 2008 — Bertelsmann AG, Sony Corporation of America/Kommission der Europäischen Gemeinschaften, Independent Music Publishers and Labels Association (Impala), Sony BMG Music Entertainment BV
(Rechtssache C-413/06 P) (1)
(Rechtsmittel - Wettbewerb - Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen - Gemeinschaftsunternehmen Sony BMG - Anfechtung der Nichtigerklärung einer Entscheidung der Kommission, mit der ein Zusammenschluss für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar erklärt wurde - Gerichtliche Kontrolle - Umfang - Beweisanforderungen - Rolle der Mitteilung der Beschwerdepunkte - Verstärkung oder Begründung einer kollektiven marktbeherrschenden Stellung - Begründung von Entscheidungen über die Genehmigung eines Zusammenschlusses - Verwendung vertraulicher Informationen)
(2008/C 223/10)
Verfahrenssprache: Englisch
Verfahrensbeteiligte
Rechtsmittelführerinnen: Bertelsman AG (Prozessbevollmächtigte: P. Chappatte und J. Boyce, Solicitors), Sony Corporation of America (Prozessbevollmächtigte: N. Levy, Barrister, R. Snelders, avocat, und Rechtsanwalt T. Graf)
Andere Verfahrensbeteiligte: Independent Music Publishers and Labels Association (Impala) (Prozessbevollmächtigte: S. Crosby und J. Golding, Solicitors, sowie I. Wekstein, advocate), Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: A. Whelan und K. Mojzesowicz), Sony BMG Music Entertainment BV (Prozessbevollmächtigte: N. Levy, Barrister, R. Snelders, avocat, und Rechtsanwalt T. Graf)
Gegenstand
Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz (Dritte Kammer) vom 13. Juli 2006 in der Rechtssache T 464/04, Independant Music Publishers and Labels Association (Impala, internationale Vereinigung)/Kommission der EG, mit dem das Gericht die Entscheidung der Kommission vom 19. Juli 2004 für nichtig erklärt hat, mit der der Zusammenschluss zur Schaffung eines Gemeinschaftsunternehmens zur Zusammenlegung des Tonträgergeschäfts von Sony und Bertelsmann für mit dem Gemeinsamen Markt und dem EWR-Übereinkommen vereinbar erklärt wurde (Sache COMP/M.3333 — Sony/BMG)
Tenor
1. |
Das Urteil des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften vom 13. Juli 2006, Impala/Kommission (T 464/04), wird aufgehoben. |
2. |
Die Rechtssache wird an das Gericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften zurückverwiesen. |
3. |
Die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten. |
(1) ABl. C 326 vom 30.12.2006.
30.8.2008 |
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Amtsblatt der Europäischen Union |
C 223/8 |
Urteil des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 17. Juli 2008 (Vorabentscheidungsersuchen des Verwaltungsgerichts Köln (Deutschland)) — cp-Pharma Handels GmbH/Bundesrepublik Deutschland
(Rechtssache C-448/06) (1)
(Vorabentscheidungsersuchen - Gültigkeit der Verordnung (EG) Nr. 1873/2003 - Tierarzneimittel - Verordnung (EWG) Nr. 2377/90 - Höchstmengen für Tierarzneimittelrückstände in Nahrungsmitteln tierischen Ursprungs - Progesteron - Anwendungsbeschränkung - Richtlinie 96/22/EG)
(2008/C 223/11)
Verfahrenssprache: Deutsch
Vorlegendes Gericht
Verwaltungsgericht Köln — Deutschland
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: cp-Pharma Handels GmbH
Beklagte: Bundesrepublik Deutschland
Gegenstand
Vorabentscheidungsersuchen des Verwaltungsgerichts Köln (Deutschland) — Gültigkeit der Verordnung (EG) Nr. 1873/2003 der Kommission vom 24. Oktober 2003 zur Änderung von Anhang II der Verordnung (EWG) Nr. 2377/90 zur Schaffung eines Gemeinschaftsverfahrens für die Festsetzung von Höchstmengen für Tierarzneimittelrückstände in Nahrungsmitteln tierischen Ursprungs (ABl. L 275 vom 25. Oktober 2003, S. 9), soweit durch die Beschränkung der Verwendung von Progesteron als Wirkstoff in Tierarzneimitteln auf die intravaginale Anwendung dessen Verabreichung durch intramuskuläre Injektion ausgeschlossen wird — Befugnis der Kommission, diese Beschränkung vorzusehen, im Hinblick auf Art. 1 Buchst. a und Art. 3 der Verordnung (EWG) Nr. 2377/90 des Rates vom 26. Juni 1990 zur Schaffung eines Gemeinschaftsverfahrens für die Festsetzung von Höchstmengen für Tierarzneimittelrückstände in Nahrungsmitteln tierischen Ursprungs (ABl. L 224 vom 18. August 1990, S. 1) in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 96/22/EG des Rates vom 29. April 1996 über das Verbot der Verwendung bestimmter Stoffe mit hormonaler bzw. thyreostatischer Wirkung und von ß-Agonisten in der tierischen Erzeugung und zur Aufhebung der Richtlinien 81/602/EWG, 88/146/EWG und 88/299/EWG (ABl. L 125 vom 23. Mai 1996, S. 3)
Tenor
Die Prüfung der Vorlagefrage hat nichts ergeben, was die Gültigkeit der Verordnung (EG) Nr. 1873/2003 der Kommission vom 24. Oktober 2003 zur Änderung von Anhang II der Verordnung (EWG) Nr. 2377/90 des Rates zur Schaffung eines Gemeinschaftsverfahrens für die Festsetzung von Höchstmengen für Tierarzneimittelrückstände in Nahrungsmitteln tierischen Ursprungs beeinträchtigen könnte.
(1) ABl. C 326 vom 30.12.2006.
30.8.2008 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 223/9 |
Urteil des Gerichtshofs (Vierte Kammer) vom 10. Juli 2008 (Vorabentscheidungsersuchen des Hoge Raad der Nederlanden (Niederlande)) — Fiscale eenheid Koninklijke Ahold NV/Staatssekretaris van Financiën
(Rechtssache C-484/06) (1)
(Vorabentscheidungsersuchen - Erste und Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Grundsätze der steuerlichen Neutralität und der Proportionalität - Regeln für die Rundung von Mehrwertsteuerbeträgen - Abrundung pro Artikel)
(2008/C 223/12)
Verfahrenssprache: Niederländisch
Vorlegendes Gericht
Hoge Raad der Nederlanden
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: Fiscale eenheid Koninklijke Ahold NV
Beklagter: Staatssekretaris van Financiën
Gegenstand
Auslegung von Art. 11 Teil A Abs. 1 Buchst. a und Art. 22 Abs. 3 Buchst. b S. 1 und Abs. 5 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern — Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage (ABl. L 145, S. 1) sowie von Art. 2 Abs. 1 und 2 der Ersten Richtlinie 67/227/EWG des Rates vom 11. April 1967 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuer (ABl. 71, S. 1301) — Regeln in Bezug auf die Rundung von Mehrwertsteuerbeträgen
Tenor
1. |
In Ermangelung einer spezifischen Gemeinschaftsregelung ist es Sache der Mitgliedstaaten, die Regeln und Methoden für die Rundung der Mehrwertsteuerbeträge zu bestimmen; dabei müssen sie darauf achten, dass die Grundsätze, auf denen das gemeinsame Mehrwertsteuersystem beruht, insbesondere die Grundsätze der steuerlichen Neutralität und der Proportionalität, eingehalten werden. |
2. |
Das Gemeinschaftsrecht enthält bei seinem derzeitigen Stand keine spezifische Verpflichtung, wonach die Mitgliedstaaten den Steuerpflichtigen die Abrundung des Mehrwertsteuerbetrags pro Artikel gestatten müssen. |
30.8.2008 |
DE |
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C 223/9 |
Urteil des Gerichtshofs (Zweite Kammer) vom 17. Juli 2008 — L & D SA/Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle), Julius Sämann Ltd
(Rechtssache C-488/06 P) (1)
(Rechtsmittel - Gemeinschaftsmarke - Verordnung (EG) Nr. 40/94 - Art. 8 Abs. 1 Buchst. b und 73 - Bildmarke „Aire Limpio“ - Gemeinschaftsbildmarke, nationale Bildmarken und internationale Bildmarken, die einen Tannenbaum mit verschiedenen Wortelementen darstellen - Widerspruch des Markeninhabers - Teilweise Zurückweisung der Anmeldung - Herleitung der besonderen Unterscheidungskraft der älteren Marke aus Beweismitteln, die sich auf eine andere Marke beziehen)
(2008/C 223/13)
Verfahrenssprache: Spanisch
Verfahrensbeteiligte
Rechtsmittelführerin: L & D SA (Prozessbevollmächtigter: S. Miralles Miravet, abogado)
Andere Verfahrensbeteiligte: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (Prozessbevollmächtigter: J. García Murillo), Julius Sämann Ltd (Prozessbevollmächtigter: E. Armijo Chávarri, abogado)
Gegenstand
Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz (Vierte Kammer) vom 7. September 2006, L & D, S.A./HABM (T-168/04), mit dem das Gericht eine Klage auf teilweise Aufhebung der Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des HABM vom 15. März 2004 (Sache R 326/2003-2) bezüglich eines Widerspruchsverfahrens zwischen der Julius Sämann Ltd und der L & D, S.A. abgewiesen hat
Tenor
1. |
Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen. |
2. |
Die L & D SA trägt die Kosten. |
30.8.2008 |
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C 223/10 |
Urteil des Gerichtshofs (Zweite Kammer) vom 17. Juli 2008 (Vorabentscheidungsersuchen des Giudice di pace di Genova (Italien)) — Corporación Dermoestética SA/To Me Group Advertising Media
(Rechtssache C-500/06) (1)
(Art. 3 Abs. 1 Buchst. g EG, 4 EG, 10 EG, 43 EG, 49 EG, 81 EG, 86 EG und 98 EG - Nationale Rechtsvorschriften, nach denen die Werbung für medizinisch-chirurgische Behandlungen auf kosmetischem Gebiet verboten ist)
(2008/C 223/14)
Verfahrenssprache: Italienisch
Vorlegendes Gericht
Giudice di pace di Genova
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: Corporación Dermoestética SA
Beklagte: To Me Group Advertising Media
Beteiligte: Cliniche Futura Srl
Gegenstand
Auslegung der Art. 43, 49, 81, 86 und 98 EG — Zulässigkeit einer nationalen Vorschrift, die landesweit ausgestrahlte Fernsehwerbung für medizinisch-chirurgische Behandlungen in dafür zugelassenen Privatkliniken untersagt und die Ausgaben für Werbung auf 5 % der Einkünfte des Vorjahres beschränkt
Tenor
Die Art. 43 EG und 49 EG in Verbindung mit den Art. 48 EG und 55 EG sind dahin auszulegen, dass sie Rechtsvorschriften wie den im Ausgangsverfahren streitigen entgegenstehen, soweit sie die Werbung für von privaten Gesundheitseinrichtungen vorgenommene medizinisch-chirurgische Behandlungen über landesweite Fernsehsender verbieten, während sie eine solche Werbung unter bestimmten Bedingungen über lokale Fernsehsender erlauben.
30.8.2008 |
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C 223/10 |
Urteil des Gerichtshofs (Vierte Kammer) vom 17. Juli 2008 — Athinaïki Techniki AE/Kommission der Europäischen Gemeinschaften, Athens Resort Casino AE Symmetochon
(Rechtssache C-521/06 P) (1)
(Rechtsmittel - Staatliche Beihilfe - Dem Hyatt Regency-Konsortium von der Hellenischen Republik gewährte Beihilfe - Beschwerde - Entscheidung über die Einstellung des Beschwerdeverfahrens - Verordnung (EG) Nr. 659/1999 - Art. 4, 13 und 20 - Begriff „anfechtbare Handlung“ im Sinne von Art. 230 EG)
(2008/C 223/15)
Verfahrenssprache: Französisch
Verfahrensbeteiligte
Rechtsmittelführerin: Athinaïki Techniki AE (Prozessbevollmächtigter: S. A. Pappas, dikigoros)
Andere Verfahrensbeteiligte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigter: D. Triantafyllou), Athens Resort Casino AE Symmetochon (Prozessbevollmächtigte: F. Carlin, Barrister, und N. Korogiannakis, dikigoros)
Gegenstand
Rechtsmittel gegen den Beschluss des Gerichts erster Instanz (Zweite Kammer) vom 26. September 2006 in der Rechtssache T 94/05, mit dem das Gericht die Klage auf Nichtigerklärung des Schreibens der Kommission vom 2. Dezember 2004 als unzulässig abgewiesen hat, das die Klägerin über die Einstellung des aufgrund ihrer Beschwerde eingeleiteten Verfahrens über eine von der Hellenischen Republik im Rahmen eines Vergabeverfahrens angeblich gewährte staatliche Beihilfe informiert — Begriff der anfechtbaren Handlung im Sinne von Art. 230 EG
Tenor
1. |
Der Beschluss des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften vom 26. September 2006, Athinaïki Techniki/Kommission (T-94/05), wird aufgehoben. |
2. |
Die von der Kommission der Europäischen Gemeinschaften vor dem Gericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften erhobene Einrede der Unzulässigkeit wird zurückgewiesen. |
3. |
Die Rechtssache wird zur Entscheidung über den Antrag der Athinaïki Techniki AE auf Nichtigerklärung der Entscheidung der Kommission der Europäischen Gemeinschaften vom 2. Juni 2004, das Verfahren über ihre Beschwerde gegen eine Beihilfe einzustellen, die dem Hyatt-Regency Konsortium von der Hellenischen Republik im Rahmen des öffentlichen Auftrags über die Abtretung von 49 % des Kapitals des Kasinos Mont Parnès gewährt worden sein soll, an das Gericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften zurückverwiesen. |
4. |
Die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten. |
30.8.2008 |
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C 223/11 |
Urteil des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 10. Juli 2008 (Vorabentscheidungsersuchen des Tribunalul Dâmbovița (Rumänien)) — Ministerul Administrației și Internelor — Direcția Generală de Pașapoarte București/Gheorghe Jipa
(Rechtssache C-33/07) (1)
(Unionsbürgerschaft - Art. 18 EG - Richtlinie 2004/38/EG - Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten)
(2008/C 223/16)
Verfahrenssprache: Rumänisch
Vorlegendes Gericht
Tribunalul Dâmbovița
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: Ministerul Administrației și Internelor — Direcția Generală de Pașapoarte București
Beklagter: Gheorghe Jipa
Gegenstand
Vorabentscheidungsersuchen des Tribunalul Dâmbovița (Rumänien) — Auslegung von Art. 18 EG und Art. 27 der Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 und zur Aufhebung der Richtlinien 64/221/EWG, 68/360/EWG, 72/194/EWG, 73/148/EWG, 75/34/EWG, 75/35/EWG, 90/364/EWG, 90/365/EWG und 93/96/EWG (ABl. L 158, S. 77)
Tenor
Art. 18 EG und Art. 27 der Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 und zur Aufhebung der Richtlinien 64/221/EWG, 68/360/EWG, 72/194/EWG, 73/148/EWG, 75/34/EWG, 75/35/EWG, 90/364/EWG, 90/365/EWG und 93/96/EWG stehen nicht einer nationalen Regelung entgegen, nach der das Recht eines Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats, sich in das Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats zu begeben, insbesondere deshalb beschränkt werden darf, weil er zuvor von dort wegen „unbefugten Aufenthalts“ zurückgeführt wurde, sofern zum einen das persönliche Verhalten dieses Staatsangehörigen eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt, und zum anderen die vorgesehene beschränkende Maßnahme geeignet ist, die Erreichung des mit ihr verfolgten Zieles zu gewährleisten, und nicht über das hinausgeht, was zur Erreichung dieses Zieles erforderlich ist. Es ist Sache des vorlegenden Gerichts, festzustellen, ob dies bei dem Sachverhalt, mit dem es befasst ist, der Fall ist.
30.8.2008 |
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C 223/11 |
Urteil des Gerichtshofs (Zweite Kammer) vom 10. Juli 2008 (Vorabentscheidungsersuchen des Arbeidshof te Brussel (Belgien)) — Centrum voor gelijkheid van kansen en voor racismebestrijding/Firma Feryn NV
(Rechtssache C-54/07) (1)
(Richtlinie 2000/43/EG - Diskriminierende Kriterien für die Auswahl des Personals - Beweislast - Sanktionen)
(2008/C 223/17)
Verfahrenssprache: Niederländisch
Vorlegendes Gericht
Arbeidshof te Brussel
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: Centrum voor gelijkheid van kansen en voor racismebestrijding
Beklagte: Firma Feryn NV
Gegenstand
Auslegung der Art. 2 Abs. 2 Buchst. a, 8 Abs. 1 und 15 der Richtlinie 2000/43/EG des Rates vom 29. Juni 2000 zur Anwendung des Gleichbehandlungsgrundsatzes ohne Unterschied der Rasse oder der ethnischen Herkunft (ABl. L 180, S. 22) — Aufgrund der Rasse oder der ethnischen Herkunft unmittelbar diskriminierende Kriterien für die Auswahl des Personals — Beweislast — Beurteilung und Feststellung durch das nationale Gericht — Frage nach der Verpflichtung des nationalen Gerichts, die Unterlassung der Diskriminierung anzuordnen
Tenor
1. |
Die öffentliche Äußerung eines Arbeitgebers, er werde keine Arbeitnehmer einer bestimmten ethnischen Herkunft oder Rasse einstellen, begründet eine unmittelbare Diskriminierung bei der Einstellung im Sinne des Art. 2 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 2000/43/EG des Rates vom 29. Juni 2000 zur Anwendung des Gleichbehandlungsgrundsatzes ohne Unterschied der Rasse oder der ethnischen Herkunft, da solche Äußerungen bestimmte Bewerber ernsthaft davon abhalten können, ihre Bewerbungen einzureichen, und damit ihren Zugang zum Arbeitsmarkt behindern. |
2. |
Öffentliche Äußerungen, durch die ein Arbeitgeber kundtut, dass er im Rahmen seiner Einstellungspolitik keine Arbeitnehmer einer bestimmten ethnischen Herkunft oder Rasse beschäftigen werde, reichen aus, um eine Vermutung im Sinne des Art. 8 Abs. 1 der Richtlinie 2000/43 für das Vorliegen einer unmittelbar diskriminierenden Einstellungspolitik zu begründen. Es obliegt dann diesem Arbeitgeber, zu beweisen, dass keine Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes vorgelegen hat. Er kann dies dadurch tun, dass er nachweist, dass die tatsächliche Einstellungspraxis des Unternehmens diesen Äußerungen nicht entspricht. Es ist Sache des vorlegenden Gerichts, zu prüfen, ob die gerügten Tatsachen glaubhaft sind, und zu beurteilen, ob die Beweise zur Stützung des Vorbringens des Arbeitgebers, dass er den Gleichbehandlungsgrundsatz nicht verletzt habe, ausreichend sind. |
3. |
Nach Art. 15 der Richtlinie 2000/43 müssen auch dann, wenn es kein identifizierbares Opfer gibt, die Sanktionen, die bei einem Verstoß gegen die einzelstaatlichen Vorschriften zur Umsetzung dieser Richtlinie zu verhängen sind, wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein. |
30.8.2008 |
DE |
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C 223/12 |
Urteil des Gerichtshofs (Zweite Kammer) vom 17. Juli 2008 — Franco Campoli/Kommission der Europäischen Gemeinschaften
(Rechtssache C-71/07 P) (1)
(Rechtsmittel - Beamte - Dienstbezüge - Ruhegehalt - Anwendung des anhand der durchschnittlichen Lebenshaltungskosten im Wohnsitzstaat berechneten Berichtigungskoeffizienten - Durch die Verordnung zur Änderung des Beamtenstatuts eingeführte Übergangsregelung - Einrede der Rechtswidrigkeit)
(2008/C 223/18)
Verfahrenssprache: Französisch
Verfahrensbeteiligte
Rechtsmittelführer: Franco Campoli (Prozessbevollmächtigte: G. Vandersanden, L. Levi und S. Rodrigues, avocats)
Andere Verfahrensbeteiligte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: V. Joris und D. Martin), Rat der Europäischen Union (Prozessbevollmächtigte: M. Arpio Santacruz und I. Šulce)
Gegenstand
Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz (Zweite Kammer) vom 29. November 2006, Campoli/Kommission (T-135/05), mit dem das Gericht die Klage des Rechtsmittelführers, mit der dieser die Aufhebung der Ruhegehaltsabrechnungen des Rechtsmittelführers für die Monate Mai bis Juli 2004 beantragte, da in diesen Abrechnungen zum ersten Mal ein Berichtigungskoeffizient angewandt werde, der rechtswidrigerweise nach den durchschnittlichen Lebenshaltungskosten im Wohnsitzstaat des Rechtsmittelführers und nicht mehr nach den Lebenshaltungskosten in der Hauptstadt des betreffenden Staats berechnet sei, als teilweise unzulässig und teilweise unbegründet abgewiesen hat — Auswirkung des Inkrafttretens des neuen Beamtenstatus auf das System der Berichtigungskoeffizienten — Übergangsregelung für die Beamten, die vor dem 1. Mai 2004 in den Ruhestand versetzt wurden — Methode der Berechnung der Berichtigungskoeffizienten und Beachtung des Gleichbehandlungsgrundsatzes — Begründungspflicht
Tenor
1. |
Das Rechtsmittel und das Anschlussrechtsmittel werden zurückgewiesen. |
2. |
Herr Campoli, die Kommission der Europäischen Gemeinschaften und der Rat der Europäischen Union tragen jeweils ihre eigenen Kosten. |
30.8.2008 |
DE |
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C 223/12 |
Urteil des Gerichtshofs (Fünfte Kammer) vom 17. Juli 2008 (Vorabentscheidungsersuchen des Arbeitsgerichts Bonn — Deutschland) — Andrea Raccanelli/Max-Planck-Gesellschaft zur Förderung der Wissenschaft e. V.
(Rechtssache C-94/07) (1)
(Art. 39 EG - Begriff des „Arbeitnehmers“ - Gemeinnützige nichtstaatliche Organisation - Doktorandenstipendium - Arbeitsvertrag - Voraussetzungen)
(2008/C 223/19)
Verfahrenssprache: Deutsch
Vorlegendes Gericht
Arbeitsgericht Bonn
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: Andrea Raccanelli
Beklagte: Max-Planck-Gesellschaft zur Förderung der Wissenschaft e. V.
Gegenstand
Vorabentscheidungsersuchen — Arbeitsgericht Bonn — Auslegung von Art. 7 der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 des Rates vom 15. Oktober 1968 über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer in der Gemeinschaft (ABl. L 257, S. 2) — Arbeitnehmereigenschaft eines Doktoranden, der als Stipendiat von einem gemeinnützigen privatrechtlichen Verein beschäftigt wird, der in einem anderen Mitgliedstaat ansässig ist und den meisten inländischen Doktoranden die Möglichkeit des Abschlusses eines Arbeitsvertrags bietet — Erfordernis, Doktoranden, die Angehörige eines anderes Mitgliedstaats sind, die Möglichkeit der Wahl zwischen einem Stipendium und einem Arbeitsvertrag zu geben — Begriff des Arbeitnehmers
Tenor
1. |
Ein Forscher, der sich in einer Lage wie derjenigen des Klägers des Ausgangsverfahrens befindet, also auf der Grundlage eines mit der Max-Planck-Gesellschaft zur Förderung der Wissenschaften e. V. geschlossenen Stipendienvertrags eine Promotion vorbereitet, ist nur dann als Arbeitnehmer im Sinne des Art. 39 EG anzusehen, wenn er seine Tätigkeit während einer bestimmten Zeit nach der Weisung eines zu diesem Verein gehörenden Instituts ausübt und als Gegenleistung für diese Tätigkeit eine Vergütung erhält. Es ist Sache des vorlegenden Gerichts, die tatsächlichen Prüfungen vorzunehmen, deren es zur Beurteilung der Frage bedarf, ob dies in der bei ihm anhängigen Rechtssache der Fall ist. |
2. |
Ein privatrechtlicher Verein wie die Max-Planck-Gesellschaft zur Förderung der Wissenschaften e. V. muss gegenüber Arbeitnehmern im Sinne des Art. 39 EG das Diskriminierungsverbot beachten. Es ist Sache des vorlegenden Gerichts, festzustellen, ob unter Umständen wie denen des Ausgangsverfahrens eine Ungleichbehandlung von inländischen und ausländischen Doktoranden stattgefunden hat. |
3. |
Sollte der Kläger des Ausgangsverfahrens mit der Berufung auf einen durch seine etwaige Diskriminierung entstandenen Schaden durchdringen, wäre es Sache des vorlegenden Gerichts, in Ansehung der anwendbaren innerstaatlichen Rechtsvorschriften auf dem Gebiet der außervertraglichen Haftung zu beurteilen, welche Art von Wiedergutmachung er beanspruchen könnte. |
30.8.2008 |
DE |
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C 223/13 |
Urteil des Gerichtshofs (Große Kammer) vom 17. Juli 2008 (Vorabentscheidungsersuchen des Bundesverwaltungsgerichts — Deutschland) — Arcor AG & Co. KG (C-152/07), Communication Services TELE2 GmbH (C-153/07), Firma 01051 Telekom GmbH (C-154/07)/Bundesrepublik Deutschland
(Verbundene Rechtssachen C-152/07 bis C-154/07) (1)
(Telekommunikationssektor - Netze und Dienste - Umstrukturierung der Tarife - Art. 4c der Richtlinie 90/388/EWG - Art. 7 Abs. 2 der Richtlinie 97/33/EG - Art. 12 Abs. 7 der Richtlinie 98/61/EG - Regulierungsbehörde - Unmittelbare Wirkung von Richtlinien - Dreiecksverhältnis)
(2008/C 223/20)
Verfahrenssprache: Deutsch
Vorlegendes Gericht
Bundesverwaltungsgericht
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: Arcor AG & Co. KG (C-152/07), Communication Services TELE2 GmbH (C-153/07), Firma 01051 Telekom GmbH (C-154/07)
Beklagte: Bundesrepublik Deutschland
Beteiligte: Deutsche Telekom AG
Gegenstand
Vorabentscheidungsersuchen des Bundesverwaltungsgerichts (Deutschland) — Auslegung der Richtlinie 90/388/EWG der Kommission vom 28. Juni 1990 über den Wettbewerb auf dem Markt für Telekommunikationsdienste (ABl. L 192, S. 10) und der Richtlinie 97/33/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Juni 1997 über die Zusammenschaltung in der Telekommunikation im Hinblick auf die Sicherstellung eines Universaldienstes und der Interoperabilität durch Anwendung der Grundsätze für einen offenen Netzzugang (ONP) (ABl. L 199, S. 32) — Nationale Rechtsvorschriften, die neben den kostenorientierten Zusammenschaltungsgebühren einen finanziellen Beitrag der anderen Betreiber vorsehen, der das dem marktbeherrschenden Betreiber durch die Bereitstellung des Teilnehmeranschlusses entstehende Defizit ausgleichen soll — Pflicht der Mitgliedstaaten zur Beseitigung der Hindernisse für die Umstrukturierung der Tarife durch die etablierten Telekommunikationsorganisationen infolge der Zusammenschaltung von Netzen — Möglichkeit für einen Einzelnen, sich vor einem mitgliedstaatlichen Gericht auf die unmittelbare Wirkung einer Richtlinie zu berufen, um die Aufhebung einer Verwaltungsentscheidung zu erreichen, die eine finanzielle Verpflichtung gegenüber einem anderen Einzelnen vorsieht
Tenor
1. |
Art. 12 Abs. 7 der Richtlinie 97/33/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Juni 1997 über die Zusammenschaltung in der Telekommunikation im Hinblick auf die Sicherstellung eines Universaldienstes und der Interoperabilität durch Anwendung der Grundsätze für einen offenen Netzzugang (ONP) in der durch die Richtlinie 98/61/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. September 1998 geänderten Fassung und Art. 4c der Richtlinie 90/388/EWG der Kommission vom 28. Juni 1990 über den Wettbewerb auf dem Markt für Telekommunikationsdienste in der durch die Richtlinie 96/19/EG der Kommission vom 13. März 1996 geänderten Fassung in Verbindung mit den Erwägungsgründen 5 und 20 der Richtlinie 96/19 sind dahin auszulegen, dass eine nationale Regulierungsbehörde einen Betreiber eines mit einem öffentlichen Netz zusammengeschalteten Verbindungsnetzes nicht verpflichten darf, für das Jahr 2003 an den marktbeherrschenden Betreiber des Teilnehmernetzes einen zu einem Zusammenschaltungsentgelt hinzukommenden Anschlusskostenbeitrag zum Ausgleich des Defizits zu leisten, das dem Teilnehmernetzbetreiber durch die Bereitstellung des Teilnehmeranschlusses entsteht. |
2. |
Art. 4c der Richtlinie 90/388 in der durch die Richtlinie 96/19 geänderten Fassung und Art. 12 Abs. 7 der Richtlinie 97/33 in der durch die Richtlinie 98/61 geänderten Fassung entfalten unmittelbare Wirkung, und ein Einzelner kann sich vor einem nationalen Gericht unmittelbar auf sie berufen, um gegen eine Entscheidung der nationalen Regulierungsbehörde vorzugehen. |
30.8.2008 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 223/14 |
Urteil des Gerichtshofs (Vierte Kammer) vom 10. Juli 2008 (Vorabentscheidungsersuchen des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main (Deutschland)) — Emirates Airlines Direktion für Deutschland/Diether Schenkel
(Rechtssache C-173/07) (1)
(Luftverkehr - Verordnung (EG) Nr. 261/2004 - Entschädigung der Fluggäste im Fall der Annullierung eines Fluges - Geltungsbereich - Art. 3 Abs. 1 Buchst. a - Begriff „Flug“)
(2008/C 223/21)
Verfahrenssprache: Deutsch
Vorlegendes Gericht
Oberlandesgericht Frankfurt am Main
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: Emirates Airlines Direktion für Deutschland
Beklagter: Diether Schenkel
Gegenstand
Auslegung des Art. 3 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 295/91 (ABl. L 46, S. 1) — Begriff „Abflug“ — Hin- und Rückflugticket für Flug von einem Mitgliedstaat nach einem Drittstaat — Annullierung des Rückflugs
Tenor
Art. 3 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 295/91 ist dahin auszulegen, dass er nicht auf den Fall einer Hin- und Rückreise anwendbar ist, bei der die Fluggäste, die ursprünglich auf einem Flughafen im Gebiet eines Mitgliedstaats, das den Bestimmungen des EG-Vertrags unterliegt, einen Flug angetreten haben, zu diesem Flughafen mit einem Flug ab einem Flughafen in einem Drittstaat zurückreisen. Der Umstand, dass Hin- und Rückflug gemeinsam gebucht werden, wirkt sich auf die Auslegung dieser Bestimmung nicht aus.
30.8.2008 |
DE |
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C 223/14 |
Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 17. Juli 2008 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Königreich Spanien
(Rechtssache C-207/07) (1)
(Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Art. 43 EG und 56 EG - Nationale Rechtsvorschriften, die den Erwerb von Beteiligungen an Unternehmen, die der Regulierung unterliegenden Tätigkeiten im Energiesektor nachgehen, sowie den Erwerb der für solche Tätigkeiten notwendigen Anlagen von einer vorherigen Genehmigung abhängig machen)
(2008/C 223/22)
Verfahrenssprache: Spanisch
Parteien
Klägerin: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: H. Støvlbæk und R. Vidal Puig)
Beklagter: Königreich Spanien (Prozessbevollmächtigte: N. Díaz Abad)
Gegenstand
Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats — Verletzung der Art. 43 EG und 56 EG — Nationale Rechtsvorschriften, die den Erwerb bestimmter Beteiligungen an Unternehmen, die der Regulierung unterliegenden Tätigkeiten im Energiesektor nachgehen, von der vorherigen Genehmigung durch eine spezielle Kommission abhängig machen
Tenor
1. |
Das Königreich Spanien hat dadurch gegen seine Verpflichtungen aus den Art. 43 EG und 56 EG verstoßen, dass es die Bestimmungen des Abs. 1 Unterabs. 2 der Aufgabe Nr. 14 der Nationalen Energiekommission, die in der elften Zusatzbestimmung, III 1, des Gesetzes 34/1998 betreffend Kohlenwasserstoffe (Ley 34/1998, del sector de hidrocarburos) vom 7. Oktober 1998 in der durch das Real Decreto-ley 4/2006 vom 24. Februar 2006 geänderten Fassung enthalten sind, mit dem Ziel erlassen hat, den Erwerb bestimmter Beteiligungen an Unternehmen, die bestimmten der Regulierung unterliegenden Tätigkeiten im Energiesektor nachgehen, sowie den Erwerb der für solche Tätigkeiten notwendigen Anlagen von einer vorherigen Genehmigung durch die Nationale Energiekommission abhängig zu machen. |
2. |
Das Königreich Spanien trägt die Kosten. |
30.8.2008 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 223/15 |
Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 17. Juli 2008 (Vorabentscheidungsersuchen des Finanzgerichts Düsseldorf — Deutschland) — Flughafen Köln/Bonn GmbH/Hauptzollamt Köln
(Rechtssache C-226/07) (1)
(Richtlinie 2003/96/EG - Gemeinschaftliche Rahmenvorschriften zur Besteuerung von Energieerzeugnissen und elektrischem Strom - Art. 14 Abs. 1 Buchst. a - Steuerfreiheit von zur Stromerzeugung verwendeten Energieerzeugnissen - Besteuerungsmöglichkeit aus umweltpolitischen Gründen - Unmittelbare Wirkung der Steuerbefreiung)
(2008/C 223/23)
Verfahrenssprache: Deutsch
Vorlegendes Gericht
Finanzgericht Düsseldorf
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: Flughafen Köln/Bonn GmbH
Beklagter: Hauptzollamt Köln
Gegenstand
Vorabentscheidungsersuchen des Finanzgerichts Düsseldorf — Auslegung von Art. 14 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 2003/96/EG des Rates vom 27. Oktober 2003 zur Restrukturierung der gemeinschaftlichen Rahmenvorschriften zur Besteuerung von Energieerzeugnissen und elektrischem Strom (ABl. L 283, S. 51) — Unmittelbare Wirkung — Nationale Regelung, nach der zur Stromerzeugung verwendetes Gasöl nicht von der Mineralölsteuer befreit ist
Tenor
Art. 14 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 2003/96/EG des Rates vom 27. Oktober 2003 zur Restrukturierung der gemeinschaftlichen Rahmenvorschriften zur Besteuerung von Energieerzeugnissen und elektrischem Strom entfaltet insoweit unmittelbare Wirkung, als er für bei der Stromerzeugung verwendete Energieerzeugnisse eine Befreiung von der nach dieser Richtlinie vorgesehenen Besteuerung vorsieht, so dass sich ein Einzelner vor den nationalen Gerichten — für einen Zeitraum, in dem der betreffende Mitgliedstaat diese Richtlinie nicht fristgerecht in sein innerstaatliches Recht umgesetzt hat — in einem Rechtsstreit mit den Zollbehörden dieses Staates wie dem des Ausgangsverfahrens unmittelbar auf diese Bestimmung berufen kann, damit eine mit ihr unvereinbare nationale Regelung unangewandt bleibt und er mithin die Erstattung einer unter Verstoß gegen diese Bestimmung erhobenen Steuer erwirken kann.
30.8.2008 |
DE |
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C 223/15 |
Urteil des Gerichtshofs (Sechste Kammer) vom 10. Juli 2008 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Portugiesische Republik
(Rechtssache C-307/07) (1)
(Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie 89/48/EWG - Anerkennung der Hochschuldiplome, die eine mindestens dreijährige Berufsausbildung abschließen - Nichtanerkennung der Diplome, die Zugang zum Beruf des Apothekers für Laboratoriumsmedizin eröffnen - Nichtumsetzung)
(2008/C 223/24)
Verfahrenssprache: Portugiesisch
Parteien
Klägerin: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: H. Støvlbæk und P. Andrade)
Beklagte: Portugiesische Republik (Prozessbevollmächtigter: L. Fernandes)
Gegenstand
Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats — Nichtumsetzung der Richtlinie 89/48/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 über eine allgemeine Regelung zur Anerkennung der Hochschuldiplome, die eine mindestens dreijährige Berufsausbildung abschließen (ABl. 1989, L 19, S. 16), in Bezug auf den Beruf des auf klinische Analysen spezialisierten Apothekers
Tenor
1. |
Die Portugiesische Republik hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus der Richtlinie 89/48/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 über eine allgemeine Regelung zur Anerkennung der Hochschuldiplome, die eine mindestens dreijährige Berufsausbildung abschließen, in der durch die Richtlinie 2001/19/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Mai 2001 geänderten Fassung verstoßen, dass sie in Bezug auf den Beruf des auf Laboratoriumsmedizin spezialisierten Apothekers nicht die Maßnahmen erlassen hat, die erforderlich sind, um diese Richtlinie umzusetzen. |
2. |
Die Portugiesische Republik trägt die Kosten. |
30.8.2008 |
DE |
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C 223/16 |
Urteil des Gerichtshofs (Achte Kammer) vom 17. Juli 2008 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Republik Österreich
(Rechtssache C-311/07) (1)
(Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie 89/105/EWG - Einbeziehung von Arzneimitteln für den menschlichen Gebrauch in die staatlichen Krankenversicherungssysteme - Art. 6 Nr. 1 - Liste der unter das staatliche Krankenversicherungssystem fallenden Arzneimittel, die nach den Voraussetzungen für die Erstattung in drei unterschiedliche Kategorien eingeteilt ist - Frist für die Entscheidung über einen Antrag auf Aufnahme eines Arzneimittels in die Kategorien dieser Liste, die die günstigsten Voraussetzungen für die Erstattung bieten)
(2008/C 223/25)
Verfahrenssprache: Deutsch
Parteien
Klägerin: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: B. Schima und B. Stromsky)
Beklagte: Republik Österreich (Prozessbevollmächtigter: C. Pesendorfer)
Gegenstand
Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats — Verstoß gegen Art. 6 Nr. 1 der Richtlinie 89/105/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 betreffend die Transparenz von Maßnahmen zur Regelung der Preisfestsetzung bei Arzneimitteln für den menschlichen Gebrauch und ihre Einbeziehung in die staatlichen Krankenversicherungssysteme (ABl. 1989, L 40, S. 8) — Nationale Regelung über die soziale Sicherheit, mit der eine Liste der unter das Krankenversicherungssystem fallenden Arzneimittel geschaffen wird, die drei Arzneimittelkategorien umfasst, für die unterschiedliche Erstattungsvoraussetzungen gelten — Unterbliebene Festlegung einer Art. 6 Nr. 1 der Richtlinie 89/105/EWG entsprechenden Frist für Entscheidungen über die Aufnahme von Arzneimitteln in die günstigsten Kategorien
Tenor
1. |
Die Republik Österreich hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 6 Nr. 1 der Richtlinie 89/105/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 betreffend die Transparenz von Maßnahmen zur Regelung der Preisfestsetzung bei Arzneimitteln für den menschlichen Gebrauch und ihre Einbeziehung in die staatlichen Krankenversicherungssysteme verstoßen, dass sie keine dieser Vorschrift entsprechende Frist für den Erlass von Entscheidungen über Anträge auf Aufnahme von Arzneimitteln in den gelben oder grünen Bereich des Erstattungskodex für Arzneimittel vorgesehen hat, der im Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz in der durch das Sozialversicherungs-Änderungsgesetz von 2003 geänderten Fassung vorgesehen ist. |
2. |
Die Republik Österreich trägt die Kosten. |
30.8.2008 |
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C 223/16 |
Urteil des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 17. Juli 2008 (Vorabentscheidungsersuchen des Wojewódzki Sąd Administracyjny w Białymstoku (Republik Polen)) — Dariusz Krawczyński/Dyrektor Izby Celnej w Białymstoku
(Rechtssache C-426/07) (1)
(Inländische Abgaben - Kraftfahrzeugsteuern - Verbrauchsteuer - Gebrauchtfahrzeuge - Einfuhr)
(2008/C 223/26)
Verfahrenssprache: Polnisch
Vorlegendes Gericht
Wojewódzki Sąd Administracyjny w Białymstoku
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: Dariusz Krawczyński
Beklagter: Dyrektor Izby Celnej w Białymstoku
Gegenstand
Vorabentscheidungsersuchen des Wojewódzki Sąd Administracyjny w Białymstoku — Auslegung von Art. 90 EG und Art. 33 Abs. 1 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern — Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage (ABl. L 145, S. 1) — Nationale Regelung, mit der eine Akzisesteuer eingeführt wird, die bei jedem Verkauf eines Personenkraftwagens vor seiner ersten Zulassung im Inland erhoben wird
Tenor
1. |
Art. 33 Abs. 1 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern — Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage in der durch die Richtlinie 91/680/EWG des Rates vom 16. Dezember 1991 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass er einer Verbrauchsteuer wie der in Polen im Gesetz über die Akzise (ustawa o podatku akcyzowym) vom 23. Januar 2004 vorgesehenen Akzise, die auf jeden Verkauf von Kraftfahrzeugen vor deren Erstzulassung im Inland erhoben wird, nicht entgegensteht. |
2. |
Art. 90 Abs. 1 EG ist dahin auszulegen, dass er einer Akzise wie der im Ausgangsverfahren streitigen entgegensteht, soweit der Abgabenbetrag, der auf den Verkauf von aus einem anderen Mitgliedstaat eingeführten Gebrauchtfahrzeugen vor deren Erstzulassung erhoben wird, höher ist als der restliche Betrag der Akzise, der zu einem Teil des Verkaufswerts von gleichartigen Fahrzeugen geworden ist, die vorher in dem die Akzise erhebenden Mitgliedstaat zugelassen waren. Es ist Sache des vorlegenden Gerichts, zu prüfen, ob die im Ausgangsverfahren streitige Regelung und insbesondere die Anwendung von Art. 7 der Verordnung des Finanzministers über die Senkung der Akzisesätze (rozporządzenie Ministra Finansów w sprawie obniżenia stawek podatku akcyzowego) vom 22. April 2004 eine solche Folge hat. |
(1) ABl. C 283 vom 24.11.2007.
30.8.2008 |
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C 223/17 |
Urteil des Gerichtshofs (Fünfte Kammer) vom 17. Juli 2008 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Königreich Belgien
(Rechtssache C-510/07) (1)
(Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie 68/414/EWG - Art. 1 Abs. 1 - Verpflichtung, ständig Mindestvorräte an Erdölerzeugnissen zu halten - Verletzung)
(2008/C 223/27)
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Klägerin: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: G. Rozet und B. Schima)
Beklagter: Königreich Belgien (Prozessbevollmächtigte: C. Pochet)
Gegenstand
Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats — Nichteinhaltung der Verpflichtung zur Bevorratung von Erdölerzeugnissen nach Art. 1 Abs. 1 der Richtlinie 68/414/EWG des Rates vom 20. Dezember 1968 zur Verpflichtung der Mitgliedstaaten der EWG, Mindestvorräte an Erdöl und/oder Erdölerzeugnissen zu halten (ABl. L 308, S. 14), in der geänderten und durch die Richtlinie 2006/67/EG des Rates vom 24. Juli 2006 (ABl. L 217, S. 8) kodifizierten Fassung — Art und Umfang der Bevorratungspflicht — Diskrepanz zwischen den vom betroffenen Mitgliedstaat übermittelten Zahlen und den von Eurostat gelieferten Daten — Berechnungsweise der Vorräte an Erdölerzeugnissen und der Höhe des Inlandsverbrauchs dieser Erzeugnisse
Tenor
1. |
Das Königreich Belgien hat dadurch gegen seine Verpflichtungen aus Art. 1 Abs. 1 der Richtlinie 68/414/EWG des Rates vom 20. Dezember 1968 zur Verpflichtung der Mitgliedstaaten der EWG, Mindestvorräte an Erdöl und/oder Erdölerzeugnissen zu halten, in der durch die Richtlinie 98/93/EG des Rates vom 14. Dezember 1998 geänderten Fassung verstoßen, dass es nicht alle Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen hat, die geeignet sind, zu bewirken, dass in der Europäischen Gemeinschaft ständig die erforderlichen Vorräte an Erdölerzeugnissen der zweiten Kategorie der in Art. 2 der Richtlinie genannten Erdölerzeugnisse gehalten werden. |
2. |
Das Königreich Belgien trägt die Kosten. |
30.8.2008 |
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C 223/18 |
Urteil des Gerichtshofs (Achte Kammer) vom 17. Juli 2008 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Königreich Belgien
(Rechtssache C-543/07) (1)
(Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie 2002/73/EG - Gleichbehandlung von Männern und Frauen - Zugang zur Beschäftigung - Berufsbildung und beruflicher Aufstieg - Arbeitsbedingungen - Nichtumsetzung innerhalb der vorgeschriebenen Frist)
(2008/C 223/28)
Verfahrenssprache: Niederländisch
Parteien
Klägerin: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigter: M. van Beek)
Beklagter: Königreich Belgien (Prozessbevollmächtigte: D. Haven)
Gegenstand
Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats — Nicht fristgerechter Erlass der Vorschriften, die erforderlich sind, um der Richtlinie 2002/73/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. September 2002 zur Änderung der Richtlinie 76/207/EWG des Rates zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen hinsichtlich des Zugangs zur Beschäftigung, zur Berufsbildung und zum beruflichen Aufstieg sowie in Bezug auf die Arbeitsbedingungen (ABl. L 269, S. 15) nachzukommen
Tenor
1. |
Das Königreich Belgien hat dadurch gegen seine Verpflichtungen aus der Richtlinie 2002/73/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. September 2002 zur Änderung der Richtlinie 76/207/EWG des Rates zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen hinsichtlich des Zugangs zur Beschäftigung, zur Berufsbildung und zum beruflichen Aufstieg sowie in Bezug auf die Arbeitsbedingungen verstoßen, dass es nicht alle Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie nachzukommen, innerhalb der vorgeschriebenen Frist erlassen hat. |
2. |
Das Königreich Belgien trägt die Kosten. |
30.8.2008 |
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C 223/18 |
Urteil des Gerichtshofs (Große Kammer) vom 17. Juli 2008 (Vorabentscheidungsersuchen des Oberlandesgerichts Stuttgart (Deutschland)) — Verfahren betreffend die Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls gegen Szymon Kozlowski
(Rechtssache C-66/08) (1)
(Polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen - Rahmenbeschluss 2002/584/JI - Europäischer Haftbefehl und Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten - Art. 4 Nr. 6 - Gründe, aus denen die Vollstreckung des Europäischen Haftbefehls abgelehnt werden kann - Auslegung der Begriffe „Aufenthalt“ und „Wohnsitz“ im Vollstreckungsmitgliedstaat)
(2008/C 223/29)
Verfahrenssprache: Deutsch
Vorlegendes Gericht
Oberlandesgericht Stuttgart
Partei des Ausgangsverfahrens
Szymon Kozlowski
Gegenstand
Vorabentscheidungsersuchen des Oberlandesgerichts Stuttgart — Auslegung von Art. 4 Nr. 6 des Rahmenbeschlusses 2002/584/JI des Rates vom 13. Juni 2002 über den Europäischen Haftbefehl und die Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten (ABl. L 190, S. 1) — Möglichkeit der vollstreckenden Justizbehörde, die Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls abzulehnen, der ausgestellt wurde, um eine Haftstrafe gegen eine Person zu vollstrecken, die sich im Vollstreckungsmitgliedstaat aufhält oder dort wohnt — Begriffe „Wohnsitz“ und „Aufenthalt“ — Auslegung von Art. 6 Abs. 1 EU in Verbindung mit den Art. 12 und 17 EG — Nationale Rechtsvorschriften, die für den Fall, dass die gesuchte Person ihrer Übergabe nicht zustimmt, eine unterschiedliche Behandlung dieser Person durch die vollstreckende Justizbehörde zulassen, je nachdem, ob sie Staatsangehörige des Vollstreckungsmitgliedstaats oder eines anderen Mitgliedstaats ist
Tenor
Art. 4 Nr. 6 des Rahmenbeschlusses 2002/584/JI des Rates vom 13. Juni 2002 über den Europäischen Haftbefehl und die Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten ist dahin auszulegen, dass
— |
eine gesuchte Person im Vollstreckungsmitgliedstaat „ihren Wohnsitz hat“, wenn sie dort ihren tatsächlichen Wohnsitz begründet hat, und sich dort „aufhält“, wenn sie infolge eines beständigen Verweilens von gewisser Dauer in diesem Mitgliedstaat Bindungen zu diesem Staat von ähnlicher Intensität aufgebaut hat, wie sie sich aus einem Wohnsitz ergeben; |
— |
die vollstreckende Justizbehörde, um zu entscheiden, ob in einer konkreten Situation zwischen der gesuchten Person und dem Vollstreckungsmitgliedstaat Bindungen bestehen, die die Feststellung zulassen, dass diese Person unter den Begriff „sich aufhält“ im Sinne des Art. 4 Nr. 6 des Rahmenbeschlusses fällt, eine Gesamtschau mehrerer objektiver Kriterien vorzunehmen hat, die die Situation dieser Person kennzeichnen und zu denen insbesondere die Dauer, die Art und die Bedingungen des Verweilens der gesuchten Person sowie ihre familiären und wirtschaftlichen Verbindungen zum Vollstreckungsmitgliedstaat gehören. |
30.8.2008 |
DE |
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C 223/19 |
Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 11. Juli 2008 (Vorabentscheidungsersuchen des Lietuvos Aukščiausiasis Teismas (Litauische Republik)) — Verfahren auf Antrag von Inga Rinau
(Rechtssache C-195/08 PPU) (1)
(Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen - Gerichtliche Zuständigkeit und Vollstreckung von Entscheidungen - Vollstreckung in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung - Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 - Antrag auf Nichtanerkennung einer Entscheidung, mit der die Rückgabe eines in einem anderen Mitgliedstaat widerrechtlich zurückgehaltenen Kindes angeordnet wird - Eilvorlageverfahren)
(2008/C 223/30)
Verfahrenssprache: Litauisch
Vorlegendes Gericht
Lietuvos Aukščiausiasis Teismas
Beteiligte des Ausgangsverfahrens
Inga Rinau
Gegenstand
Vorabentscheidungsersuchen — Lietuvos Aukščiausiasis Teismas (Litauen) — Auslegung der Art. 21, 23, 24, 31 Abs. 1, 40 Abs. 2 und 42 der Verordnung Nr. (EG) Nr. 2201/2003 des Rates vom 27. November 2003 über die Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1347/2000 (ABl. L 338, S. 1) — Im Mitgliedstaat A gestellter Antrag auf Nichtanerkennung einer Entscheidung eines Gerichts des Mitgliedstaats B, mit der die Rückführung und Herausgabe des von seiner Mutter rechtswidrig im Mitgliedstaat A festgehaltenen Kindes an seinen im Mitgliedstaat B wohnhaften Vater angeordnet wird
Tenor
1. |
Sobald eine Entscheidung, mit der die Rückgabe des Kindes verweigert wird, ergangen und dem Gericht des Ursprungsmitgliedstaats zur Kenntnis gebracht worden ist, ist es für die Ausstellung der in Art. 42 der Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 des Rates vom 27. November 2003 über die Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1347/2000 vorgesehenen Bescheinigung ohne Bedeutung, ob diese Entscheidung ausgesetzt, abgeändert, aufgehoben oder jedenfalls nicht rechtskräftig geworden oder durch eine Entscheidung, mit der die Rückgabe des Kindes angeordnet wird, ersetzt worden ist, sofern das Kind nicht tatsächlich zurückgegeben worden ist. Da kein Zweifel an der Echtheit der betreffenden Bescheinigung geäußert und diese anhand des Formblatts erstellt wurde, dessen Muster sich in Anhang IV der Verordnung findet, ist die Anfechtung der Entscheidung, mit der die Rückgabe des Kindes angeordnet wird, unzulässig, und es steht dem ersuchten Gericht lediglich zu, die Vollstreckbarkeit der Entscheidung festzustellen, für die eine Bescheinigung ausgestellt wurde, und die sofortige Rückgabe des Kindes zu veranlassen. |
2. |
Abgesehen von den Fällen, in denen das Verfahren eine Entscheidung betrifft, für die gemäß Art. 11 Abs. 8 und den Art. 40 bis 42 der Verordnung Nr. 2201/2003 eine Bescheinigung ausgestellt wurde, kann eine Partei, die ein Interesse hat, im Sinne von Art. 21 der Verordnung die Nichtanerkennung einer gerichtlichen Entscheidung beantragen, selbst wenn zuvor kein Antrag auf Anerkennung dieser Entscheidung gestellt wurde. |
3. |
Soweit Art. 31 Abs. 1 der Verordnung Nr. 2201/2003 vorsieht, dass weder die Person, gegen die die Vollstreckung erwirkt werden soll, noch das Kind in diesem Stadium des Verfahrens Gelegenheit erhalten, eine Erklärung abzugeben, ist er nicht auf ein Verfahren betreffend die Nichtanerkennung einer Entscheidung anwendbar, das angestrengt wird, ohne dass zuvor ein Antrag auf Anerkennung in Bezug auf dieselbe Entscheidung gestellt wurde. In einem solchen Fall kann der Antragsgegner, der die Anerkennung begehrt, eine Erklärung abgeben. |
30.8.2008 |
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C 223/19 |
Rechtsmittel, eingelegt am 22. Mai 2008 von Philippe Guigard gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz (Dritte Kammer) vom 11. März 2008 in der Rechtssache T-301/05, Guigard/Kommission
(Rechtssache C-214/08 P)
(2008/C 223/31)
Verfahrenssprache: Französisch
Verfahrensbeteiligte
Rechtsmittelführer: Philippe Guigard (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte S. Rodrigues und C. Bernard-Glanz)
Andere Verfahrensbeteiligte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften
Anträge
Der Rechtsmittelführer beantragt,
— |
das Rechtsmittel für zulässig zu erklären; |
— |
das Urteil des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften vom 11. März 2008 in der Rechtssache T-301/05 aufzuheben; |
— |
den im ersten Rechtszug gestellten Anträgen des Rechtsmittelführers auf Nichtigerklärung und Schadensersatz stattzugeben; |
— |
der Beklagten im ersten Rechtszug die gesamten Kosten der Nichtigkeitsklage und des Rechtsmittels aufzuerlegen. |
Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente
Der Rechtsmittelführer trägt im Wesentlichen drei Gründe für sein Rechtsmittel vor.
Mit seinem ersten Rechtsmittelgrund, der aus zwei Teilen besteht, macht er zunächst geltend, dass das Gericht das Vierte Abkommen von Lomé (1) falsch ausgelegt habe.
Der Fehler des Gerichts bestehe zum einen in der Feststellung, dass dem nationalen Anweisungsbefugten nach Art. 313 Abs. 2 Buchst. k des Abkommens von Lomé die Entscheidung über die Einstellung von Beratern und Sachverständigen der technischen Hilfe obliege, ohne die der Kommission mit diesem Abkommen erteilte Befugnis zur Kontrolle der Haushaltsführung und zur Verwaltung der Haushaltsmittel sowie deren Verpflichtung, dem nationalen Anweisungsbefugten bei der Aushandlung der Verträge technische Hilfe zu leisten, zu berücksichtigen.
Zum anderen bestehe der Fehler des Gerichts in der Feststellung, dass der Antrag des nationalen Anweisungsbefugten an die Kommission auf Billigung der Entscheidung über die Verlängerung des Arbeitsvertrags des Rechtsmittelführers einen ausdrücklichen Verweis auf Art. 314 des Abkommens von Lomé enthalten müsse, um die in dieser Bestimmung vorgesehene Frist von 30 Tagen in Gang zu setzen, obwohl sich ein solches Erfordernis nicht aus diesem Artikel ergebe. Nach Ansicht des Rechtsmittelführers hätte daher das Gericht, hätte es Art. 314 des Abkommens von Lomé richtig ausgelegt, feststellen müssen, dass die Kommission diese Frist nicht eingehalten habe.
Mit seinem zweiten Rechtsmittelgrund rügt der Rechtsmittelführer, dass die Begründung des angefochtenen Urteils offensichtlich widersprüchlich sei, weil das Gericht zum Klagegrund eines Verstoßes gegen Art. 317 Buchst. a des Abkommens von Lomé auf der einen Seite festgestellt habe, dass dieser Klagegrund verspätet sei, und auf der anderen Seite, dass er im Wesentlichen mit dem Klagegrund eines Verstoßes gegen Art. 313 Abs. 2 Buchst. k des Abkommens übereinstimme. Nach Ansicht des Rechtsmittelführers kann derselbe Klagegrund nicht gleichzeitig als unzulässig und als unbegründet zurückgewiesen werden.
Mit seinem dritten Rechtsmittelgrund macht der Rechtsmittelführer schließlich geltend, dass das Gericht seine Verteidigungsrechte verkannt habe, indem es nicht seine gesamte in der mündlichen Verhandlung vorgetragene Argumentation berücksichtigt habe und zudem die Tragweite seines Klagegrundes eines Verstoßes gegen die Grundsätze der Sorgfalt, der ordnungsgemäßen Verwaltung und des Vertrauensschutzes verfälscht habe.
(1) Am 15. Dezember 1989 in Lomé unterzeichnetes Viertes Abkommen zwischen den Staaten im afrikanischen, karibischen und pazifischen Raum (AKP) und der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft (genehmigt durch den Beschluss 91/400/EGKS, EWG des Rates und der Kommission vom 25. Februar 1991 über den Abschluss des Vierten AKP-EWG-Abkommens, ABl. L 229, S. 1) in der Fassung des am 4. November 1995 in Mauritius unterzeichneten Abkommens (ABl. 1998, L 156, S. 3).
30.8.2008 |
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C 223/20 |
Vorabentscheidungsersuchen des Audiencia Provincial de Salamanca (Spanien), eingereicht am 26. Mai 2008 — Eva Martín Martín/EDP Editores, S.L., und Juan Caballo Bueno
(Rechtssache C-227/08)
(2008/C 223/32)
Verfahrenssprache: Spanisch
Vorlegendes Gericht
Audiencia Provincial, Salamanca
Parteien des Ausgangsverfahrens
Rechtsmittelführerin: Eva Martín Martín
Andere Beteiligte: EDP Editores, S.L., und Juan Caballo Bueno
Vorlagefrage
Sind Art. 153 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaften in Verbindung mit dessen Art. 3 und 95 sowie Art. 38 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union und die Richtlinie 85/577/EWG (1) des Rates vom 20. Dezember 1985 betreffend den Verbraucherschutz im Falle von außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen, und zwar Art. 4 der genannten Richtlinie, dahin gehend auszulegen, dass das Gericht, das über die Berufung gegen das im ersten Rechtszug ergangene Urteil entscheidet, einen Vertrag von Amts wegen für nichtig erklären kann, der in den Anwendungsbereich der genannten Richtlinie fällt, wenn der beklagte Verbraucher die Nichtigkeit weder mit dem Widerspruch gegen den Mahnbescheid noch im mündlichen Verfahren oder mit der Berufung geltend gemacht hat?
(1) ABl. L 372, S. 31.
30.8.2008 |
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C 223/21 |
Vorabentscheidungsersuchen des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main (Deutschland) eingereicht am 28. Mai 2008 — Colin Wolf gegen Stadt Frankfurt am Main
(Rechtssache C-229/08)
(2008/C 223/33)
Verfahrenssprache: Deutsch
Vorlegendes Gericht
Verwaltungsgericht Frankfurt am Main
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: Colin Wolf
Beklagte: Stadt Frankfurt am Main
Vorlagefragen
1. |
Besitzt der nationale Gesetzgeber für die Ausschöpfung der durch Art. 6 Abs. 1 RL 2000/78/EG eröffneten Spielräume durchgängig einen weiten Ermessens- und Gestaltungsspielraum oder wird dieser Spielraum jedenfalls dann auf das Notwendige eingeschränkt, wenn es um die Festlegung eines Höchstalters für die Einstellung im Hinblick auf eine Mindestdienstzeit bis zum Ruhestandseintritt (1) entsprechend Art. 6 Abs. 1 Unterabsatz 2 lit. c RL 2000/78/EG geht? |
2. |
Konkretisiert die Notwendigkeit in Art. 6 Abs. 1 Unterabsatz 2 lit. c RL 2000/78/EG die Angemessenheit des in Art. 6 Abs. 1 Unterabsatz 1 RL 2000/78/EG genannten Mittels und schränkt so den Anwendungsbereich dieser allgemein gehaltenen Regelung ein? |
3. |
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4. |
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5. |
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6. |
Handelt es sich um eine i. S. d. Art. 6 Abs. 1 Unterabsatz 1 RL 2000/78/EG legitime Erwägung, wenn der Dienstherr hinsichtlich eines Einstellungshöchstalters darauf verweist, bis zum Erreichen eines solchen Alters sei es regelmäßig möglich, die sachlichen Einstellungsvoraussetzungen für eine Ausbildung im mittleren Feuerwehrdienst in Gestalt einer entsprechenden Schulbildung und einer handwerklichen Ausbildung zu erwerben? |
7. |
Nach welchen Kriterien ist zu beurteilen, ob eine Mindestdienstzeit bis zum Eintritt in den Ruhestand angemessen oder notwendig ist?
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8. |
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9. |
Darf bei der Berechnung der Mindestdienstzeit im Rahmen von Art. 6 Abs. 1 RL 2000/78/EG die zunächst im Beamtenverhältnis zu absolvierende Ausbildung mitgerechnet werden? Ist insoweit von Bedeutung, ob die Ausbildungszeit beim Erwerb der Pension als ruhegehaltsfähige Dienstzeit in vollem Umfang zu berücksichtigen ist, oder ist die Ausbildungszeit aus der Zeitspanne herauszurechnen, für die ein Dienstherr eine Mindestdienstzeit nach Art. 6 Abs. 1 Unterabsatz 2 lit. c RL 2000/78/EG verlangen darf? |
10. |
Sind die Regelungen in § 15 Abs. 1 Satz 2, Abs. 3 Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz mit Art. 17 RL 2000/78/EG vereinbar? |
(1) ABl. L 303, S. 16.
30.8.2008 |
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C 223/22 |
Rechtsmittel, eingelegt am 29. Mai 2008 von Massimo Giannini gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz (Dritte Kammer) vom 12. März 2008 in der Rechtssache T-100/04, Massimo Giannini/Kommission
(Rechtssache C-231/08 P)
(2008/C 223/34)
Verfahrenssprache: Französisch
Verfahrensbeteiligte
Rechtsmittelführer: Massimo Giannini (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte L. Levi und C. Ronzi)
Andere Verfahrensbeteiligte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften
Anträge
Der Rechtsmittelführer beantragt,
— |
das Urteil des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften vom 12. März 2008 in der Rechtssache T-100/04 aufzuheben; |
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folglich seinen in erster Instanz gestellten Anträgen stattzugeben und daher
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der Kommission sämtliche Kosten des ersten Rechtszugs und des Rechtsmittels aufzuerlegen. |
Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente
Der Rechtsmittelführer stützt sein Rechtsmittel im Wesentlichen auf drei Gründe.
Erstens habe das Gericht das Recht auf ein faires Verfahren und insbesondere sein Recht auf Entscheidung seines Verfahrens binnen angemessener Frist verletzt. Vier Jahre seien zwischen dem Tag der Klageerhebung beim Gericht und der Verkündung des angefochtenen Urteils vergangen. Es gebe im vorliegenden Fall keinen außergewöhnlichen Umstand, der eine solche Dauer rechtfertige. Die Akten der Rechtssache seien weder besonders umfangreich noch rechtlich komplex, und bei dem Verfahren stehe für ihn viel auf dem Spiel.
Zweitens habe das Gericht die Art. 4, 27 und 29 des Beamtenstatuts verletzt und sowohl den Begriff des dienstlichen Interesses als auch die Fürsorgepflicht der Gemeinschaftsorgane gegenüber ihren Bediensteten und Beamten verkannt. Das Gericht verwechsle insoweit den Eintritt in den öffentlichen Dienst der Gemeinschaften im Wege eines allgemeinen Auswahlverfahrens zur Bildung einer Einstellungsreserve und die Verfolgung der Laufbahn bereits eingestellter Personen über die im Statut vorgesehenen Mechanismen der Versetzung und der Beförderung.
Drittens macht der Rechtsmittelführer einen Verstoß des Gerichts gegen die Pflicht zur Begründung der Urteile und gegen die Grundsätze der Nichtdiskriminierung und der Wahrung der Verteidigungsrechte sowie eine Verfälschung der seiner Würdigung unterbreiteten Beweismittel geltend. Dieser Rechtsmittelgrund ist in drei Teile unterteilt.
Mit dem ersten Teil macht der Rechtsmittelführer geltend, dass das Gericht gegen den Grundsatz der Nichtdiskriminierung wie auch gegen seine Begründungspflicht und die Vorschriften über das Beweisverfahren verstoßen habe, indem es zu dem Ergebnis gekommen sei, dass die Kenntnis einiger Bewerber des Auswahlverfahrens von dem Dokument, auf das die schriftliche Prüfung gestützt gewesen sei, keine Verletzung des Grundsatzes der Nichtdiskriminierung darstelle, und indem es von der Beklagten nicht verlangt habe, konkrete Beweise für das Fehlen einer Diskriminierung im Zusammenhang mit diesem Umstand vorzulegen.
Mit dem zweiten Teil rügt der Rechtsmittelführer die Verletzung des Grundsatzes der Nichtdiskriminierung und die Verfälschung der dem Gericht zur Würdigung unterbreiteten Beweismittel, soweit dieses angenommen habe, dass die Zusammensetzung des Prüfungsausschusses hinreichend beständig gewesen sei, um den Vergleich und die objektive Beurteilung der Bewerber zu gewährleisten, obwohl die Aktenstücke vielmehr das Fehlen einer hinreichenden Stabilität in der Zusammensetzung dieses Prüfungsausschusses belegten und mehrere wesentliche Tatsacheninformationen dem Gericht von der Beklagten nicht mitgeteilt worden seien.
Mit dem dritten Teil macht der Rechtsmittelführer schließlich im Zusammenhang mit den Schlussfolgerungen des Gerichts hinsichtlich der Unparteilichkeit der Mitglieder des Prüfungsausschusses eine erneute Verletzung des Grundsatzes der Nichtdiskriminierung und der Vorschriften über das Beweisverfahren sowie eine Beeinträchtigung der Verteidigungsrechte geltend.
30.8.2008 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 223/23 |
Vorabentscheidungsersuchen des Landesgerichts Ried im Innkreis (Österreich), eingereicht am 2. Juni 2008 — Strafverfahren gegen Roland Langer
(Rechtssache C-235/08)
(2008/C 223/35)
Verfahrenssprache: Deutsch
Vorlegendes Gericht
Landesgericht Ried im Innkreis
Partei des Ausgangsverfahrens
Roland Langer
Vorlagefragen
1. |
Ist Artikel 43 EGV (Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft in der Fassung vom 2.10.1997 zuletzt geändert durch den Beitritt der Republik Bulgarien und Rumäniens zur Europäischen Union vom 25.4.2005, ABI EG Nr L 157/11) dahingehend auszulegen, dass er einer Vorschrift entgegensteht, welche für den Betrieb von Glücksspielen in Spielbanken ausschließlich Gesellschaften in der Gesellschaftsform der Aktiengesellschaft mit Sitz im Territorium dieses Mitgliedstaates, sohin die Gründung oder den Erwerb einer in diesem Mitgliedstaat gelegenen Kapitalgesellschaft, vorschreibt? |
2. |
Sind die Artikel 43 und 49 EGV dahingehend auszulegen, dass sie einem innerstaatlichen Monopol auf bestimmte Glücksspiele, wie zum Beispiel Glücksspiele in Spielbanken, entgegenstehen, wenn es in dem betreffenden Mitgliedstaat insgesamt an der kohärenten und systematischen Politik zur Beschränkung des Glücksspiels fehlt, weil die innerstaatlich konzessionierten Veranstalter zur Teilnahme an Glücksspielen — wie staatlichen Sportwetten und Lotterien — ermuntern und hiefür werben (Fernsehen, Zeitungen, Zeitschriften), wobei die Werbung sogar dahingeht, dass zeitlich kurz vor der Lottoziehung eine Barablöse für einen Wettschein angeboten wird („TOI TOI TOI — Glaub ans Glück“)? |
3. |
Sind die Artikel 43 und 49 EGV dahingehend auszulegen, dass sie einer Vorschrift entgegenstehen, wonach sämtliche der in einem nationalen Glücksspielrecht vorgesehenen Konzessionen für Glücksspiele und Spielbanken über einen Zeitraum von 15 Jahren auf der Grundlage einer Regelung erteilt werden, welche (nicht diesem Mitgliedstaat angehörige) Mitbewerber des Gemeinschaftsraumes von der Ausschreibung ausgeschlossen haben? |
30.8.2008 |
DE |
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C 223/23 |
Vorabentscheidungsersuchen des Bundesfinanzhofs (Deutschland) eingereicht am 4. Juni 2008 — Swiss Re Germany Holding GmbH gegen Finanzamt München für Körperschaften
(Rechtssache C-242/08)
(2008/C 223/36)
Verfahrenssprache: Deutsch
Vorlegendes Gericht
Bundesfinanzhof
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: Swiss Re Germany Holding GmbH
Beklagte: Finanzamt München für Körperschaften
Vorlagefragen
1. |
Sind Art. 9 Abs. 2 Buchst. e fünfter Gedankenstrich und Art. 13 Teil B Buchst. a, Buchst. d Nr. 2 und 3 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern (1) dahingehend auszulegen, dass die gegen einen vom Erwerber zu entrichtenden Kaufpreis erfolgende Übernahme eines Lebensrückversicherungsvertrages, auf dessen Grundlage der Erwerber des Vertrages die durch den bisherigen Versicherer ausgeübte steuerfreie Rückversicherungstätigkeit mit Zustimmung des Versicherungsnehmers übernimmt und nunmehr anstelle des bisherigen Versicherers steuerfreie Rückversicherungsleistungen gegenüber dem Versicherungsnehmer erbringt,
|
2. |
Ändert sich die Antwort auf die Frage 1, wenn nicht der Erwerber, sondern der bisherige Versicherer ein Entgelt für die Übertragung entrichtet? |
3. |
Falls die Frage 1 Buchst. a, b und c zu verneinen ist: Ist Art. 13 Teil B Buchst. c der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern dahingehend auszulegen, dass
|
(1) ABl. L 145, S. 1.
30.8.2008 |
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C 223/24 |
Vorabentscheidungsersuchen des Finanzgerichts Köln (Deutschland), eingereicht am 9. Juni 2008 — Gaz de France — Berliner Investissement SA gegen Bundeszentralamt für Steuern
(Rechtssache C-247/08)
(2008/C 223/37)
Verfahrenssprache: Deutsch
Vorlegendes Gericht
Finanzgericht Köln
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: Gaz de France — Berliner Investissement SA
Beklagter: Bundeszentralamt für Steuern
Vorlagefragen
1. |
Ist Art. 2 Buchst. a) i.V.m. dem Anhang Buchst. f) der Richtlinie 90/435/EWG des Rates vom 23. Juli 1990 über das gemeinsame Steuersystem der Mutter- und Tochtergesellschaften verschiedener Mitgliedstaaten (1) dahingehend auszulegen, dass auch eine französische Gesellschaft in der Rechtsform einer „société par actions simplifiée“ bereits in den Jahren vor 2005 als „Gesellschaft eines Mitgliedstaats“ im Sinne dieser Richtlinie angesehen werden kann und ihr somit für einen von ihrer deutschen Tochtergesellschaft im Jahr 1999 ausgeschütteten Gewinn nach Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie 90/435/EWG die Befreiung vom Steuerabzug an der Quelle zu gewähren ist? |
2. |
Für den Fall, dass die Frage 1. zu verneinen ist: Verstößt Art. 2 Buchst. a) i.V.m. dem Anhang Buchst. f) der Richtlinie 90/435/EWG des Rates vom 23. Juli 1990 über das gemeinsame Steuersystem der Mutter- und Tochtergesellschaften verschiedener Mitgliedstaaten insoweit gegen Art. 43 EG und Art. 48 EG oder Art. 56 Abs. 1 und Art. 58 Abs. 1 Buchst. a und Abs. 3 EG als er in Verbindung mit Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie 90/435/EWG zwar für eine französische Muttergesellschaft in der Rechtsform einer société anonyme, société en commandite par actions oder société à responsabilité limitée, nicht aber für eine französische Muttergesellschaft in der Rechtsform einer société par actions simplifiée bei Gewinnausschüttungen einer deutschen Tochtergesellschaft eine Befreiung vom Steuerabzug an der Quelle vorschreibt? |
(1) ABl. Nr. L 225, S. 6.
30.8.2008 |
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C 223/25 |
Klage, eingereicht am 10. Juni 2008 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Königreich Belgien
(Rechtssache C-250/08)
(2008/C 223/38)
Verfahrenssprache: Niederländisch
Parteien
Klägerin: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: R. Lyal und P. van Nuffel)
Beklagter: Königreich Belgien
Anträge
Die Kommission beantragt,
— |
festzustellen, dass das Königreich Belgien seine Verpflichtungen aus den Art. 18 EG, 43 EG und 56 EG sowie den Art. 31 und 40 des EWR-Abkommens dadurch verletzt hat, dass in der Region Flandern (Vlaams Gewest) für die Berechnung eines Steuervorteils beim Kauf einer zum neuen Hauptwohnsitz bestimmten Immobilie die Eintragungsgebühren, die beim Kauf eines früheren Hauptwohnsitzes entrichtet wurden, nur berücksichtigt werden, wenn sich dieser in der Region Flandern, und nicht, wenn er sich in einem anderen Mitgliedstaat als Belgien oder in einem EFTA-Staat befand; |
— |
dem Königreich Belgien die Kosten aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die belgischen Rechtsvorschriften über Eintragungsgebühren, wie sie in der Region Flandern in Kraft sind, sehen eine Verringerung der Eintragungsgebühren beim Kauf eines Hauptwohnsitzes in der Region Flandern vor, und zwar in einer Höhe, die der Höhe der Eintragungsgebühren entspricht, die beim Kauf eines früheren Hauptwohnsitzes in der Region Flandern entrichtet wurden, sofern dieser frühere Hauptwohnsitz gleichzeitig verkauft wird. Die Kommission ist der Auffassung, dass diese Rechtsvorschriften — unter im Übrigen gleichen Umständen — Personen, die innerhalb der Region Flandern umzögen, einen Steuervorteil gewährten, der Personen, die von einem anderen Mitgliedstaat als Belgien in die Region Flandern zögen, nicht gewährt werde. Diese Rechtsvorschriften diskriminierten die Unionsbürger, die von ihrer Freizügigkeit Gebrauch machten, sie diskriminierten die Unionsbürger, die von ihrer Niederlassungsfreiheit Gebrauch machten, und sie stellten eine Beschränkung für Investitionen mit Kapital aus anderen Mitgliedstaaten als Belgien in Immobilien in der Region Flandern dar, und daher verletzten diese Rechtsvorschriften grundsätzlich die Art. 18 EG, Art. 43 EG und Art. 31 des EWR-Abkommens sowie Art. 56 EG und Art. 40 des EWR-Abkommens. Die Kommission meint, dass es in dieser Sache keine zwingenden Gründe des Allgemeininteresses gebe, die diese Vertragsverletzungen rechtfertigen könnten. Der Beklagte könne sich auch nicht darauf berufen, eine Kohärenz des Steuersystems sicherstellen zu müssen, da es in dieser Sache um zwei voneinander unabhängige Steuertatbestände gehe, von denen jeder allein den eigenen, auf den betreffenden Sachverhalt anwendbaren Vorschriften unterliege.
30.8.2008 |
DE |
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C 223/25 |
Klage, eingereicht am 13. Juni 2008 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Portugiesische Republik
(Rechtssache C-253/08)
(2008/C 223/39)
Verfahrenssprache: Portugiesisch
Parteien
Klägerin: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: N. Yerrell und M. Telles Romão)
Beklagte: Portugiesische Republik
Anträge
Die Kommission beantragt,
— |
festzustellen, dass die Portugiesische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus der Richtlinie 2006/22/EG (1) des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über Mindestbedingungen für die Durchführung der Verordnungen (EWG) Nr. 3820/85 und (EWG) Nr. 3821/85 des Rates über Sozialvorschriften für Tätigkeiten im Kraftverkehr sowie zur Aufhebung der Richtlinie 88/599/EWG des Rates verstoßen hat, dass sie die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie nachzukommen, nicht erlassen und jedenfalls der Kommission nicht mitgeteilt hat; |
— |
der Portugiesischen Republik die Kosten aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die Frist zur Umsetzung der Richtlinie sei am 1. April 2007 abgelaufen.
(1) ABl. L 102, S. 35.
30.8.2008 |
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C 223/26 |
Klage, eingereicht am 13. Juni 2008 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Königreich der Niederlande
(Rechtssache C-255/08)
(2008/C 223/40)
Verfahrenssprache: Niederländisch
Parteien
Klägerin: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: M. van Beek und J.-B. Laignelot)
Beklagter: Königreich der Niederlande
Anträge
Die Kommission beantragt,
— |
festzustellen, dass das Königreich der Niederlande dadurch gegen seine Verpflichtungen aus der Richtlinie 85/337/EWG (1) des Rates vom 27. Juni 1985 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten in der durch die Richtlinien 97/11/EG (2) und 2003/35/EG (3) geänderten Fassung verstoßen hat, dass nicht die Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen hat, die erforderlich sind, um Art. 4 Abs. 2 und 3 in Verbindung mit den Anhängen II und III dieser Richtlinie nachzukommen; |
— |
dem Königreich der Niederlande die Kosten aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
1. |
Nach Art. 249 Abs. 3 EG ist eine Richtlinie für jeden Mitgliedstaat, an den sie gerichtet wird, hinsichtlich des zu erreichenden Ziels verbindlich, überlässt jedoch den innerstaatlichen Stellen die Wahl der Form und der Mittel. |
2. |
Die Mitgliedstaaten müssen daher die Maßnahmen treffen, die erforderlich sind, um Richtlinien innerhalb der in ihnen vorgeschriebenen Frist in nationales Recht umzusetzen, und die Kommission unverzüglich von diesen Maßnahmen in Kenntnis setzen. |
3. |
Im vorliegenden Fall bestimmt Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 97/11/EG, dass die Mitgliedstaaten die erforderlichen Vorschriften erlassen, um dieser Richtlinie bis spätestens 14. März 1999 nachzukommen, und dass sie die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis setzen. Die Niederlande seien dem jedoch nicht nachgekommen. |
4. |
Aus dem Vorstehenden sei zu schließen, dass die Niederlande es bis heute unterlassen hätten, die Maßnahmen zu treffen, die erforderlich seien, um Art. 4 Abs. 2 und 3 in Verbindung mit den Anhängen II und III der Richtlinie 85/337 in der durch die Richtlinien 97/11 und 2003/35 geänderten Fassung ordnungsgemäß umzusetzen, da nicht alle Kriterien nach Anhang III der Richtlinie auf alle Projekten nach Anhang II der Richtlinie angewandt worden seien. |
(1) ABl. L 175, S. 40.
(2) ABl. L 73, S. 5.
(3) ABl. L 156, S. 17.
30.8.2008 |
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C 223/26 |
Vorabentscheidungsersuchen des Hoge Raad der Nederlanden, eingereicht am 18. Juni 2008 — Ladbrokes Betting & Gaming Ltd und Ladbrokes International Ltd/Stichting de Nationale Sporttotalisator
(Rechtssache C-258/08)
(2008/C 223/41)
Verfahrenssprache: Niederländisch
Vorlegendes Gericht
Hoge Raad der Nederlanden
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kassationskläger: Ladbrokes Betting & Gaming Ltd und Ladbrokes International Ltd
Kassationsbeklagte: Stichting de Nationale Sporttotalisator
Vorlagefragen
1. |
Erfüllt eine auf die Lenkung der Spielleidenschaft gerichtete, restriktive nationale Glücksspielpolitik, die tatsächlich dazu beiträgt, dass die mit der betreffenden nationalen Regelung verfolgten Ziele, nämlich die Zügelung der Spielabhängigkeit und die Betrugsvorbeugung, dadurch erreicht werden, dass dank des regulierten Angebots von Glücksspielen der Umfang des Spielens (viel) begrenzter bleibt, als es ohne das nationale Regulierungssystem der Fall wäre, die in der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften, insbesondere im Urteil vom 6. November 2003, Gambelli (C-243/01, Slg. 2003, I-13031), formulierte Voraussetzung, dass die Wetttätigkeiten in kohärenter und systematischer Weise beschränkt werden, auch wenn dem Inhaber/den Inhabern der Genehmigung erlaubt ist, sein/ihr Glücksspielangebot durch die Einführung neuer Glücksspiele attraktiv zu machen, das Augenmerk einer breiten Öffentlichkeit durch Werbung auf sein/ihr Glücksspielangebot zu ziehen und so (potenzielle) Spieler von dem illegalen Angebot von Glücksspielen fernzuhalten (vgl. Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften vom 6. März 2007, Placanica u. a., C-338/04, C-359/04 und C-360/04, Slg. 2007, I-1891, Randnr. 55 am Ende)? |
2.a |
Angenommen, eine nationale Regelung der Glücksspielpolitik ist mit Art. 49 EG vereinbar, hat dann das nationale Gericht bei ihrer Anwendung in einem konkreten Fall stets zu untersuchen, ob die anzuordnende Maßnahme, wie eine Anordnung, durch insoweit verfügbare Software eine Website für die Teilnahme Gebietsansässiger des betroffenen Mitgliedstaats an den dort angebotenen Glücksspielen unzugänglich zu machen, unter den konkreten Umständen des Falles als solche und von sich aus die Voraussetzung erfüllt, den zur Rechtfertigung der nationalen Regelung geltend gemachten Zielen tatsächlich Rechnung zu tragen, und ob die sich aus dieser Regelung und ihrer Anwendung ergebende Beschränkung des freien Dienstleistungsverkehrs unter Berücksichtigung dieser Ziele nicht unverhältnismäßig ist? |
2.b |
Macht es für die Beantwortung der Frage 2.a einen Unterschied, ob die anzuordnende Maßnahme nicht im Rahmen der Anwendung der nationalen Regelung durch die Behörde beantragt und auferlegt wird, sondern im Rahmen eines Zivilverfahrens, in dem die mit der erforderlichen Genehmigung tätige Veranstalterin von Glücksspielen beantragt, die Maßnahme auf der Grundlage einer nach bürgerlichem Recht ihr gegenüber begangenen unerlaubten Handlung anzuordnen, die darin besteht, dass die Gegenpartei die betreffende nationale Regelung missachtet und sich damit einen unlauteren Vorsprung vor der mit der erforderlichen Genehmigung tätigen Partei verschafft? |
3. |
Ist Art. 49 EG so auszulegen, dass die Anwendung dieser Bestimmung dazu führt, dass die zuständige Behörde eines Mitgliedstaats aufgrund des in diesem Mitgliedstaat geltenden geschlossenen Genehmigungssystems für das Anbieten von Glücksspieldienstleistungen nicht verbieten kann, dass ein Dienstleistungsanbieter, dem bereits in einem anderen Mitgliedstaat eine Genehmigung für die Erbringung dieser Dienstleistungen über das Internet erteilt worden ist, diese Dienstleistungen auch im erstgenannten Mitgliedstaat über das Internet anbietet? |
30.8.2008 |
DE |
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C 223/27 |
Rechtsmittel, eingelegt am 24. Juni 2008 von Christos Michail gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz (Erste Kammer) vom 16. April 2008 in der Rechtssache T-486/04, Michail/Kommission
(Rechtssache C-268/08 P)
(2008/C 223/42)
Verfahrenssprache: Französisch
Verfahrensbeteiligte
Rechtsmittelführer: Christos Michail (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt C. Meïdanis)
Andere Verfahrensbeteiligte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften
Anträge
Der Rechtsmittelführer beantragt,
— |
das Rechtsmittel für zulässig und begründet zu erklären; |
— |
soweit erforderlich, das Urteil des Gerichts erster Instanz vom 16. April 2008 in der Rechtssache T-486/06 aufzuheben; |
— |
über die Kosten nach Rechtslage zu entscheiden. |
Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente
Der Rechtsmittelführer stützt sein Rechtsmittel auf drei Gründe.
Mit seinem ersten Rechtsmittelgrund macht Herr Michail geltend, dass das Gericht das Gemeinschaftsrecht fehlerhaft ausgelegt und angewandt habe und seiner Pflicht, Urteile zu begründen, nicht nachgekommen sei, da es im angefochtenen Urteil zwar festgestellt habe, dass die Kommission dazu beigetragen habe, dass beim Rechtsmittelführer das Gefühl entstanden sei, Opfer von Mobbing im Sinne von Art. 12a des Beamtenstatuts zu sein, seine Klage aber gleichwohl als unbegründet abgewiesen habe.
Mit seinem zweiten Rechtsmittelgrund wirft der Rechtsmittelführer dem Gericht vor, dass es die von ihm zu würdigenden Tatsachen u. a. dadurch verfälscht habe, dass es diese einzeln und nicht in ihrem Gesamtzusammenhang geprüft habe, und dass es bei der rechtlichen Bewertung dieser Tatsachen mehrere Fehler begangen habe.
Mit seinem dritten Rechtsmittelgrund rügt der Rechtsmittelführer schließlich, dass das Gericht zahlreiche von ihm angeführte Klagegründe, die u. a. auf eine Verletzung der Art. 21a, 22a und 22b des Statuts sowie der Grundsätze der Gleichbehandlung und der Verhältnismäßigkeit gestützt waren, wegen mangelnder Bestimmtheit als unzulässig zurückgewiesen habe. Indem es seine Klage in mehrere Teile zerstückelt habe, habe das Gericht nämlich den Kern des Gegenstands und der Struktur der Klage verfälscht.
30.8.2008 |
DE |
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C 223/27 |
Klage, eingereicht am 24. Juni 2008 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Bundesrepublik Deutschland
(Rechtssache C-271/08)
(2008/C 223/43)
Verfahrenssprache: Deutsch
Parteien
Klägerin: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: G. Wilms und D. Kukovec, Bevollmächtigte)
Beklagte: Bundesrepublik Deutschland
Anträge
Die Klägerin beantragt
— |
dass der Gerichtshof feststellen möge, dass die Bundesrepublik Deutschland bis zum 31. Januar 2006 gegen Artikel 8 in Verbindung mit den Abschnitten III bis VI der Richtlinie 92/50/EWG (1) und seit 1. Februar 2006 gegen Artikel 20 in Verbindung mit den Artikeln 23 bis 55 der Richtlinie 2004/18/EG (2) verstossen habe, indem kommunale Behörden und Betriebe mit mehr als 1,218 Beschäftigten Dienstleistunsvertäge über die betriebliche Altersvorsorge ohne europaweite Ausschreibung direkt an die in § 6 des TV-EUmw/VKA genannten Einrichtungen und Unternehmen vergeben habe. |
— |
der Bundesrepublik Deutschland die Kosten aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
In Deutschland könnten Arbeitnehmer von ihren Arbeitgebern verlangen, dass von ihren künftigen Entgeltansprüchen bis zu 4 % der jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung durch Entgeltumwandlung für ihre betriebliche Altersversorgung verwendet werden. Nach dem Tarifvertrag zur Entgeltumwandlung für Arbeitnehmer im kommunalen öffentlichen Dienst (im Weiteren: „Tarifvertrag“) obliege die Durchführung der Entgeltumwandlung den kommunalen Behörden bzw. Betrieben. Die Entgeltumwandlung sei bei öffentlichen Zusatzvorsorgeeinrichtungen, bzw. von Unternehmen der Sparkassen-Finanzgruppe oder von Kommunalversicherern durchzuführen. In der Regel schlössen die kommunalen Behörden bzw. Betriebe Gruppenversicherungsverträge für alle ihre Arbeitnehmer ab, mit denen eine Entgeltumwandlungsvereinbarung mit den oben genannten Einrichtungen getroffen würde.
Nach den Erkenntnissen der Kommission würden diese Verträge über Dienstleistungen der betrieblichen Altersversorgung von kommunalen Behörden bzw. Betrieben ohne Durchführung von europaweiten Ausschreibungen direkt an die im Tarifvertrag genannten Einrichtungen und Unternehmen vergeben.
Dienstleistungen der betrieblichen Altersvorsorge seien in Anhang I A, Kategorie 6 der Richtlinie 92/50/EWG bzw. seit dem 1. Februar 2006 von Anhang II Teil A der Richtlinie 2004/18/EG erfasst. Es handele sich dabei um Versicherungs- und Pensionsfondsleistungen, die nicht zu den gesetzlichen Sozialversicherungen zu zählen seien. Folglich seien die in Frage stehenden, von kommunalen Behörden, also von öffentlichen Auftraggebern vergebenen Aufträge schriftliche, entgeltliche und öffentliche Aufträge im Sinne der genannten Richtlinien. Aus der Rechtsprechung gehe außerdem hervor, dass Artikel 1 Buchstabe a) der Richtlinie 92/50/EWG nicht zwischen jenen Aufträgen unterscheidet, die ein öffentlicher Auftraggeber vergibt, um seine im Allgemeininteresse liegenden Aufgaben zu erfüllen, und solchen, die in keinem Zusammenhang mit derartigen Aufgaben stehen. Der Gerichtshof habe daher das Konzept der funktionalen Auftraggebereigenschaft abgelehnt. Dem Einwand der deutschen Stellen, dass kommunale Behörden bzw. Betriebe bei der betrieblichen Altersversorgung funktional nicht öffentliche Auftraggeber im Sinne des Vergaberechts sind, könne also nicht gefolgt werden.
Die Kommission ist ferner der Auffassung, dass die fraglichen Aufträge in erheblichem Ausmaße die maßgeblichen Schwellenwerte überschreiten. Entgegen der Ansicht der Beklagten sei nicht etwa jeder einzelne Vertrag dieser Berechnung zugrunde zu legen. Es komme vielmehr auf die Dauer des Rahmenvertrages an, da die einzelnen Vereinbarungen zwischen dem Arbeitnehmer und dem Arbeitgeber nicht Gegenstand der Auftragsvergabe im Sinne des gemeinschaftsrechtlichen Vergaberechts seien. Der zu berücksichtigende Wert einer Rahmenvereinbarung sei dementsprechend gleich dem geschätzten Gesamtwert ohne Mehrwertsteuer aller für die gesamte Laufzeit der Rahmenvereinbarung geplanten Aufträge. Nach den Berechnungen der Kommission überschreiten mindestens 110 Städte in der Bundesrepublik Deutschland den Schnellenwert.
Kommunale Behörden und Betriebe hätten daher Dienstleistungsverträge über die betriebliche Altersvorsorge nicht direkt an die im Tarifvertrag genannten Einrichtungen und Unternehmen, sondern nach Durchführung einer europaweiten Ausschreibung vergeben müssen. An dieser Beurteilung könne auch der Umstand nichts ändern, dass die Entgeltfortzahlung tarifvertraglich geregelt wird. Erstens, die Rechtsprechung des Gerichtshofes gehe eindeutig davon aus, dass es keinen allgemeinen Tarifautonomievorbehalt im Gemeinschaftsrecht gibt, und zweitens, die Kommission kann nicht erkennen, dass der im deutschen Grundgesetz verankerte Grundsatz der Tarifautonomie durch die Erfüllung von für öffentliche Auftraggeber bestehenden gesetzlichen Ausschreibungspflichten unzulässig eingeschränkt würde.
(1) ABl. L 209, S. 1.
(2) ABl. L 134, S. 114.
30.8.2008 |
DE |
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C 223/28 |
Klage, eingereicht am 24. Juni 2008 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Bundesrepublik Deutschland
(Rechtssache C-275/08)
(2008/C 223/44)
Verfahrenssprache: Deutsch
Parteien
Klägerin: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: G. Wilms und D. Kukovec, Bevollmächtigte)
Beklagte: Bundesrepublik Deutschland
Anträge der Klägerin
— |
festzustellen, dass die Bundesrepublik Deutschland gegen ihre Verpflichtungen aus Artikel 6 in Verbindung mit Artikel 9 der Richtlinie 93/36/EWG des Rates vom 14. Juni 1993 (1) verstoßen hat, indem die Datenzentrale Baden-Württemberg einen öffentlichen Auftrag über die Überlassung und Wartung einer Softwareanwendung vergeben hat, ohne ein Vergabeverfahren mit europaweiter Ausschreibung durchzuführen; |
— |
der Bundesrepublik Deutschland die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Gegenstand der vorliegenden Klage ist der Abschluss eines Vertrages zur Beschaffung einer für die Kraftfahrzeugzulassung verwendeten Softwareanwendung zwischen der Datenzentrale Baden-Württemberg und der Anstalt für Kommunale Datenverarbeitung in Bayern (AKDB). Die in Frage stehende Zuschlagsentscheidung sei in einem Verhandlungsverfahren ohne Vergabebekanntmachung getroffen worden, bei dem ausschließlich mit der AKDB verhandelt wurde.
Nach Auffassung der Kommission ist die Tatsache, dass der Vertrag in Deutschland bereits Gegenstand eines Nachprüfungsverfahrens im Sinne der Richtlinie 89/6651EWG war, für die Feststellung einer Vertragsverletzung ohne Bedeutung, da zwischen einem Nachprüfungsverfahren vor den nationalen Gerichten und einem Vertragsverletzungsverfahren nach Artikel 226 EG-Vertrag, sowohl im Hinblick auf die Zielsetzung als auch auf die Parteien und den Ablauf des Verfahrens, grundlegende Wesensunterschiede bestünden.
Bei dem in Frage stehenden Vertrag handele es sich um einen öffentlichen Lieferauftrag im Sinne von Artikel 1 Buchstabe a der Richtlinie 93/36/EWG. Der Auftragswert beträgt nach den Erkenntnissen der Kommission etwa 1 Million Euro und überschreite daher den Schwellenwert der Richtlinie erheblich. Die Datenzentrale sei eine juristische Person des öffentlichen Rechts, die zu dem besonderen, im Allgemeininteresse liegenden Zweck gegründet wurde, die elektronische Datenverarbeitung in der öffentlichen Verwaltung zu koordinieren und zu fördern. Sie stehe außerdem unter der überwiegenden Kontrolle des Landes Baden-Württemberg, das mehr als die Hälfte der Mitglieder des Verwaltungsrats bestimme. Sie sei damit öffentliche Auftraggeberin im Sinne von Artikel 1 Buchstabe b der Richtlinie 93/36/EWG, die verpflichtet sei, bei der Vergabe von öffentlichen Aufträgen innerhalb des Anwendungsbereichs dieser Richtlinie die in der Richtlinie vorgesehenen Verfahren zu beachten. Der Umstand, dass die Datenzentrale wie auch die AKDB juristische Personen des öffentlichen Rechts seien, sei für die Anwendbarkeit der Richtlinie 93/36/EWG ohne Bedeutung.
Nach Kenntnis der Kommission seien keine Tatsachen ersichtlich, die eine freihändige Vergabe des Auftrags, etwa in Form eines Verhandlungsverfahrens ohne vorherige Vergabebekanntmachung, rechtfertigen würden. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes habe das Verhandlungsverfahren Ausnahmecharakter und dürfe nur in „bestimmten, genau festgelegten“ Fällen zur Anwendung gelangen. Die Beweislast für die außergewöhnlichen Umstände lägen bei dem Mitgliedstaat, der sich auf sie berufen möchte. Da aber die Beklagte in dem vorliegenden Fall dieser Beweispflicht nicht nachgekommen sei, musste die Kommission zu dem Ergebnis kommen, dass die Bundesrepublik Deutschland mit dem Abschluss des in Frage stehenden Vertrages, ohne Durchführung eines Vergabeverfahrens mit europaweiter Ausschreibung, gegen Artikel 6 in Verbindung mit Artikel 9 der Richtlinie 93/36/EWG über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Lieferaufträge verstoßen habe.
(1) ABl. Nr. L 199, S. 1.
30.8.2008 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 223/29 |
Vorabentscheidungsersuchen des Juzgado de la Social No 23 de Madrid (Spanien) eingereicht am 26. Juni 2008 — Francisco Vicente de Pereda/Madrid Movilidad S.A.
(Rechtssache C-277/08)
(2008/C 223/45)
Verfahrenssprache: Spanisch
Vorlegendes Gericht
Juzgado de la Social No 23 de Madrid
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: Francisco Vicente de Pereda
Beklagte: Madrid Movilidad S.A.
Vorlagefrage
Ist Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2003/88/EG (1) dahin gehend auszulegen, dass ein Arbeitnehmer, dessen im Urlaubsplan seines Arbeitgebers vorgesehener Urlaub zeitlich mit einer vorübergehenden Arbeitsunfähigkeit infolge eines vor dem vorgesehenen Urlaubsbeginn erlittenen Arbeitsunfalls zusammenfällt, nach Wiedererlangung der Arbeitsfähigkeit berechtigt ist, seinen Urlaub in einem anderen als dem zuvor festgelegten Zeitraum in Anspruch zu nehmen, unabhängig davon, ob das Kalenderjahr, auf das der Urlaub entfällt, abgelaufen ist oder nicht?
(1) Richtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung, ABl. L 299, S. 9.
30.8.2008 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 223/30 |
Vorabentscheidungsersuchen des Obersten Gerichtshofs (Österreich), eingereicht am 26. Juni 2008 — Die BergSpechte Outdoor Reisen und Alpinschule Edi Koblmüller GmbH gegen Günter Guni und trekking.at Reisen GmbH
(Rechtssache C-278/08)
(2008/C 223/46)
Verfahrenssprache: Deutsch
Vorlegendes Gericht
Oberster Gerichtshof
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: Die BergSpechte Outdoor Reisen und Alpinschule Edi Koblmüller GmbH
Beklagte: Günter Guni und trekking.at Reisen GmbH
Vorlagefragen
1. |
Ist Art 5 Abs 1 der Ersten Richtlinie 89/104/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken (in der Folge: Richtlinie 89/104) (1)dahin auszulegen, dass eine Marke auf eine dem Markeninhaber vorbehaltene Art benutzt wird, wenn die Marke oder ein ihr ähnliches Zeichen (etwa der Wortbestandteil einer Wortbildmarke) bei einem Suchmaschinenbetreiber als Keyword gebucht wird und daher bei Eingabe der Marke oder des ihr ähnlichen Zeichens als Suchwort in die Suchmaschine Werbung für identische oder ähnliche Waren oder Dienstleistungen am Bildschirm erscheint? |
2. |
Bei Bejahung von Frage 1:
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(1) ABl. 1989, Nr. L 40, S. 1.
30.8.2008 |
DE |
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C 223/30 |
Rechtsmittel, eingelegt am 25. Juni 2008 von der Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz (Fünfte erweiterte Kammer) vom 10. April 2008 in der Rechtssache T-233/04, Königreich der Niederlande, unterstützt durch Bundesrepublik Deutschland, gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften
(Rechtssache C-279/08 P)
(2008/C 223/47)
Verfahrenssprache: Niederländisch
Verfahrensbeteiligte
Rechtsmittelführerin: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: H. van Vliet, K. Gross und C. Urraca Gaviedes)
Andere Verfahrensbeteiligte: Königreich der Niederlande, Bundesrepublik Deutschland
Anträge
Die Kommission beantragt,
— |
in erster Linie
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— |
hilfsweise,
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Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente
— |
Mit ihrem ersten Rechtsmittelgrund rügt die Kommission, dass das Gericht die Klage des Königreichs der Niederlande zu Unrecht für zulässig erklärt habe. Nach Ansicht der Kommission geht aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs, insbesondere aus dem Beschluss in der Rechtssache C-164/02, hervor, dass ein Mitgliedstaat nicht die Nichtigerklärung einer Entscheidung der Kommission begehren könne, mit der diese die von ihm angemeldete Beihilfemaßnahme für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar erkläre. |
— |
Mit ihrem zweiten Rechtsmittelgrund rügt die Kommission (hilfsweise), dass das Gericht zu Unrecht zu dem Ergebnis gekommen sei, dass die streitige Maßnahme nicht selektiv sei, d. h. nicht im Sinne von Art. 87 Abs. 1 EG bestimmte Unternehmen begünstige. Ferner macht die Kommission geltend, das Gericht sei zu Unrecht zu dem Ergebnis gelangt, dass selbst dann, wenn die Maßnahme selektiv sei, sie doch wegen ihres Zwecks keine staatliche Beihilfe darstelle, und dass diese Maßnahme durch das Wesen und die allgemeinen Zwecke des Systems gerechtfertigt sei. |
30.8.2008 |
DE |
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C 223/31 |
Rechtsmittel der Deutschen Telekom AG gegen das Urteil des Gerichts Erster Instanz (Fünfte erweiterte Kammer) vom 10. April 2008 in der Rechtssache T-271/03, Deutsche Telekom gegen Kommission, eingelegt am 26. Juni 2008
(Rechtssache C-280/08 P)
(2008/C 223/48)
Verfahrenssprache: Deutsch
Verfahrensbeteiligte
Rechtsmittelführerin: Deutsche Telekom AG (Prozessbevollmächtigte: U. Quack, Rechtsanwalt, S. Ohlhoff, Rechtsanwalt, M. Hutschneider, Rechtsanwalt)
Andere Verfahrensbeteiligte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften, Arcor AG & Co. KG, Versatel NRW GmbH, vorher Tropolys NRW GmbH, vorher CityKom Münster GmbH Telekommunikationsservice, EWE TEL GmbH, HanseNet Telekommunikation GmbH, Versatel Nord-Deutschland GmbH, vorher KomTel Gesellschaft für Kommunikations- und Informationsdienste mbH, NetCologne Gesellschaft für Telekommunikation mbH, Versatel Süd-Deutschland GmbH, vorher tesion Telekommunikation GmbH, Versatel West-Deutschland GmbH & Co. KG, vorher VersaTel Deutschland GmbH & Co. KG
Anträge der Klägerin
— |
Das Urteil des Gerichts erster Instanz vom 10. April 2008 in der Rechtssache T-271/03 aufzuheben. |
— |
Die Entscheidung 2003/707/EG (1) der Kommission vom 21. Mai 2003, bekannt gegeben unter dem Aktenzeichen C(2003)1536 endgültig, für nichtig zu erklären. |
— |
Hilfsweise, die gegen die Deutsche Telekom AG in Artikel 3 der angefochtenen Entscheidung der Kommission festgesetzte Geldbuβe nach freiem Ermessen des Gerichtshofes herabzusetzen. |
— |
Der Kommission die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. |
Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente
Die Rechtsmittelführerin gründet ihr Rechtsmittel gegen das genannte Urteil des Gerichts auf die folgenden Rechtsmittelgründe.
Das Urteil verletze Art. 82 EG und verstöße gegen den Grundsatz des Vertrauenschutzes, da im vorliegenden Fall kein objektiver zurechenbarer Verstoß gegen die genannte Vorschrift und auch kein Verschulden der Rechtsmittelführerin vorliege. Das Urteil berücksichtige nicht die wiederholte Prüfung der angeblichen Kosten-Preis-Schere durch die damals für die Regulierung der Rechtsmittelführerin zuständige deutsche Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post (im Weiteren: „RegTP“) in der rechtlich gebotenen Weise. Die RegTP habe das Vorliegen einer wettbewerbswidrigen Kosten-Preis-Schere bei Teilnehmeranschlüssen wiederholt geprüft und verneint. In einem solchen Fall werde die besondere Marktstrukturverantwortung des regulierten Unternehmens von der Verantwortlichkeit der zuständigen Regulierungsbehörde überlagert und begrenzt. Die Rechtmittelführerin durfte angesichts der Regulierungsentscheidungen davon ausgehen, dass ihr Verhalten nicht wettbewerbswidrig war. Die Annahme, die Rechtsmittelführerin hätte durch Erhöhung ihrer ADSL-Entgelte die angebliche Kosten-Preis-Schere verringern können, widerspreche dem eigenen Ansatz des Gerichts, dass eine „Quersubventionierung“ zwischen verschiedenen Märkten bei der Prüfung einer Kosten-Preis-Schere außer Betracht zu bleiben habe. Außerdem habe das Gericht in rechtsfehlerhafter Weise unbeanstandet gelassen, das die Kommission nicht geprüft hat, ob eine Erhöhung der ADSL-Entgelte die angebliche Kosten-Preis-Schere überhaupt verringert hätte.
Das Urteil verstöße auch deshalb gegen Art. 82 EG, weil das Gericht die Tatbestandsvoraussetzungen dieser Vorschrift fehlerhaft geprüft habe. Ein Kosten-Preis-Scheren-Test vorliegend von vorneherein nicht zum Nachweis eines Missbrauchs tauge. Wurde das Vorleistungsentgelt von der zuständigen Regulierungsbehörde (wie hier) verbindlich festgesetzt, könne dieser Test selbst zu wettbewerbswidrigen Ergebnissen führen.
Das Gericht habe in diesem Zusammenhang auch gegen seine Pflicht zur Begründung des Urteils verstoßen.
Das angefochtene Urteil sei auch im Zusammenhang mit der Prüfung der von der Kommission verwendeten Methode zur Ermittlung der Kosten-Preis-Schere in mehreren zentralen Punkten rechtsfehlerhaft. Erstens, weil der so genannte „As-Efficient-Competitor-Test“, den das Gericht als allgemein gültigen Vergleichsmaßstab zugrunde gelegt habe, jedenfalls dann unzulässig sei, wenn das marktbeherrschende Unternehmen und seine Wettbewerber (wie hier) unter unterschiedlichen regulatorischen und tatsächlichen Wettbewerbsbedingungen tätig sind. Zweitens, weil der Kosten-Preis-Scheren-Test nur die Entgelte für Anschlüsse berücksichtige, während die Entgelte für weitere, auf der gleichen Vorleistung beruhende Telekommunikationsdienstleistungen (insbes. Verbindungen) außer Betracht blieben. Auch die Feststellungen des Urteils zu den Auswirkungen der angeblichen Kosten-Preis-Schere litten an mehreren Rechtsfehlern und es enthielte keine Prüfung der Kausalität der angeblichen Kosten-Preis-Schere für die Feststellungen des Gerichts zur Marktstruktur.
Das Urteil verkenne zunächst die Anforderungen des Art. 253 EG an die Begründung von Entscheidungen der Kommission.
Schließlich habe das Gericht auch Art. 15 Abs. 2 der Verordnung 17 falsch angewandt indem es die Bemessung der Geldbuße durch die Kommission unbeanstandet gelassen habe, obwohl die Kommission fälschlich von einem schweren Verstoß ausgegangen sei, die sektorspezifische Regulierung der Entgelte der Rechtsmittelführerin nicht angemessen berücksichtigt habe und allenfalls ein symbolisches Bußgeld hätte verhängen dürfen. Damit habe das Gericht versäumt, rechtlich korrekt alle relevanten Faktoren zu berücksichtigen und in rechtlich hinreichender Weise auf die Argumente der Rechtsmittelführerin für eine Aufhebung oder Reduzierung der Geldbuße einzugehen.
(1) ABl. L 263, S. 9.
30.8.2008 |
DE |
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C 223/32 |
Klage, eingereicht am 27. Juni 2008 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Königreich der Niederlande
(Rechtssache C-283/08)
(2008/C 223/49)
Verfahrenssprache: Niederländisch
Parteien
Klägerin: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: W. Roels und W. Wils)
Beklagter: Königreich der Niederlande
Anträge
Die Kommission beantragt,
— |
festzustellen, dass das Königreich der Niederlande dadurch gegen seine Verpflichtungen aus der Richtlinie 2005/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2005 über unlautere Geschäftspraktiken im binnenmarktinternen Geschäftsverkehr zwischen Unternehmen und Verbrauchern und zur Änderung der Richtlinie 84/450/EWG des Rates, der Richtlinien 97/7/EG, 98/27/EG und 2002/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken) (1) verstoßen hat, dass es die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie nachzukommen, nicht erlassen oder jedenfalls der Kommission nicht mitgeteilt hat; |
— |
dem Königreich der Niederlande die Kosten aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die Frist für die Umsetzung der Richtlinie in nationales Recht sei am 12. Juni 2007 abgelaufen.
(1) ABl. L 149, S. 22.
30.8.2008 |
DE |
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C 223/32 |
Klage, eingereicht am 27. Juni 2008 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland
(Rechtssache C-284/08)
(2008/C 223/50)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Klägerin: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: W. Roels und W. Wils)
Beklagter: Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland
Anträge
Die Kommission beantragt,
— |
festzustellen, dass das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland in seinem Hoheitsgebiet Gibraltar dadurch gegen seine Verpflichtungen aus der Richtlinie 2005/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2005 über unlautere Geschäftspraktiken im binnenmarktinternen Geschäftsverkehr zwischen Unternehmen und Verbrauchern und zur Änderung der Richtlinie 84/450/EWG des Rates, der Richtlinien 97/7/EG, 98/27/EG und 2002/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken) (1) verstoßen hat, dass es die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie nachzukommen, nicht erlassen oder der Kommission jedenfalls nicht mitgeteilt hat; |
— |
dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland die Kosten aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die Frist für die Umsetzung der Richtlinie sei am 12. Juni 2007 abgelaufen.
(1) ABl. L 149, S. 22.
30.8.2008 |
DE |
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C 223/33 |
Klage, eingereicht am 30. Juni 2008 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Hellenische Republik
(Rechtssache C-286/08)
(2008/C 223/51)
Verfahrenssprache: Griechisch
Parteien
Klägerin: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: M. Patakia und J.-B. Laignelot)
Beklagte: Hellenische Republik
Anträge
Die Kommission beantragt,
— |
festzustellen, dass
|
— |
der Hellenischen Republik die Kosten aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die Kommission hat nach Prüfung der von der Hellenischen Republik veröffentlichten gesetzlichen Maßnahmen in Bezug auf die Bewirtschaftung der gefährlichen Abfälle und insbesondere des nationalen Bewirtschaftungsplans festgestellt, dass diese den Anforderungen der gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften über die Bewirtschaftung der gefährlichen Abfälle nicht entsprächen.
Insbesondere der nationale Bewirtschaftungsplan weise Mängel auf, da er sich auf Leitlinien beschränke, die einer weiteren Ausarbeitung bedürften und das Erfordernis der „ausreichenden Genauigkeit“ unter Verstoß gegen die Art. 1 Abs. 2 und 6 Abs. 1 der Richtlinie 91/689/EWG in Verbindung mit Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2006/12/EG (früher Richtlinie 75/442/EWG) nicht erfüllt sei.
Auch sehe der nationale Bewirtschaftungsplan kein integriertes und angemessenes Netz von Beseitigungsanlagen vor, da angemessene Infrastrukturen fehlten, es keine Bewertung in Bezug auf das erforderliche Niveau der Verarbeitungskapazitäten gebe und Mängel in Bezug auf die Errichtung und die geografische Lokalisierung geeigneter Standorte bestünden, und zwar unter Verstoß gegen Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 91/689/EWG in Verbindung mit Art. 5 der Richtlinie 2006/12/EG (früher Richtlinie 75/442/EWG).
Darüber hinaus wird festgestellt, dass die übliche Praxis der Beseitigung von gefährlichen Abfällen in Griechenland die „vorläufige Lagerung“ sei, die jedoch wegen der Verlängerung der betreffenden Genehmigungen mangels geeigneter Deponien zu einer ständigen Lagerung geworden sei. Daraus folge, dass die geeigneten Maßnahmen für eine sichere endgültige Beseitigung der gefährlichen Abfälle in der Weise, dass die menschliche Gesundheit nicht gefährdet werde, und ohne dass die Umwelt geschädigt werde, nicht erlassen worden seien, und zwar unter Verstoß gegen Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 91/689/EWG in Verbindung mit den Art. 4 und 8 der Richtlinie 2006/12/EG (früher Richtlinie 75/442/EWG) sowie den Art. 3 Abs. 1, 6, 7, 8, 9, 13 und 14 der Richtlinie 1999/31/EG über Abfalldeponien.
(1) ABl. L 377 vom 31.12.1991, S. 20.
(2) ABl. L 114 vom 27.4.2006, S. 9 bis 21.
(3) ABl. L 182 vom 16.7.1999, S. 1 bis 19.
30.8.2008 |
DE |
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C 223/33 |
Klage, eingereicht am 1. Juli 2008 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Großherzogtum Luxemburg
(Rechtssache C-289/08)
(2008/C 223/52)
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Klägerin: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: G. Rozet und A. Sipos)
Beklagter: Großherzogtum Luxemburg
Anträge
Die Klägerin beantragt,
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festzustellen, dass das Großherzogtum Luxemburg dadurch gegen seine Verpflichtungen aus Art. 11 Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie 96/82/EG des Rates vom 9. Dezember 1996 zur Beherrschung der Gefahren bei schweren Unfällen mit gefährlichen Stoffen (1) verstoßen hat, dass es keinen externen Notfallplan für Maßnahmen außerhalb der unter Art. 9 dieser Richtlinie fallenden Betriebe erstellt hat; |
— |
dem Großherzogtum Luxemburg die Kosten aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die Klägerin macht geltend, dass die Erstellung von externen Notfallplänen für Maßnahmen außerhalb der unter Art. 9 der Richtlinie 96/82/EG fallenden Betriebe eine grundlegende Bestimmung dieser Richtlinie darstelle. Das Großherzogtum Luxemburg habe gegen seine Verpflichtungen aus der Richtlinie verstoßen, da es keine solchen Pläne für acht im Einsatz stehende Betriebe in seinem Staatsgebiet erstellt habe.
30.8.2008 |
DE |
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C 223/34 |
Klage, eingereicht am 2. Juli 2008 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Republik Finnland
(Rechtssache C-293/08)
(2008/C 223/53)
Verfahrenssprache: Finnisch
Parteien
Klägerin: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: M. Condou-Durande, I. Koskinen)
Beklagte: Republik Finnland
Anträge
Die Kommission beantragt,
— |
festzustellen, dass die Republik Finnland dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (1) verstoßen hat, dass sie die Rechts- und Verwaltungsvorschriften nicht erlassen hat, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie nachzukommen, oder diese der Kommission jedenfalls nicht mitgeteilt hat; |
— |
der Republik Finnland die Kosten aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die Frist zur Umsetzung der Richtlinie sei am 10. Oktober 2006 abgelaufen.
(1) ABl. L 304, S. 12.
30.8.2008 |
DE |
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C 223/34 |
Vorabentscheidungsersuchen der Cour d'appel de Montpellier (Frankreich), eingereicht am 3. Juli 2008 — Ministère public/Ignacio Pédro Santesteban Goicoechea
(Rechtssache C-296/08)
(2008/C 223/54)
Verfahrenssprache: Französisch
Vorlegendes Gericht
Cour d'appel de Montpellier
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: Ministère public
Beklagter: Ignacio Pédro Santesteban Goicoechea
Vorlagefragen
1. |
Hat die Tatsache, dass ein Mitgliedstaat — im vorliegenden Fall Spanien — es unterlassen hat, gemäß Art. 31 Abs. 2 des Rahmenbeschlusses vom 13. Juni 2002 über den Europäischen Haftbefehl und die Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten (1) von seiner Absicht zu unterrichten, weiterhin bilaterale oder multilaterale Abkommen oder Übereinkünfte anzuwenden, aufgrund des Wortes „ersetzt“ in Art. 31 dieses Rahmenbeschlusses zur Folge, dass es diesem Mitgliedstaat nicht möglich ist, mit einem anderen Mitgliedstaat — im vorliegenden Fall Frankreich, das eine Erklärung nach Art. 32 des Rahmenbeschlusses abgegeben hat — andere Verfahren als das des Europäischen Haftbefehls zu verwenden? |
2. |
Falls die vorstehende Frage verneint wird: Gestatten es die Vorbehalte, die der Vollstreckungsstaat gemacht hat, diesem Staat, ein in Art. 32 des Rahmenbeschlusses angesprochenes Übereinkommen anzuwenden, das am 27. September 1996, also vor dem 1. Januar 2004, geschlossen wurde, aber im Vollstreckungsstaat erst nach dem 1. Januar 2004 in Kraft getreten ist? |
(1) Rahmenbeschluss 2002/584/JI des Rates vom 13. Juni 2002 über den Europäischen Haftbefehl und die Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten (ABl. L 190, S. 1).
30.8.2008 |
DE |
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C 223/35 |
Klage, eingereicht am 3. Juli 2008 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Italienische Republik
(Rechtssache C-297/08)
(2008/C 223/55)
Verfahrenssprache: Italienisch
Parteien
Klägerin: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: C. Zadra, D. Recchia und J.-B. Laignelot)
Beklagte: Italienische Republik
Anträge
Die Klägerin beantragt,
— |
festzustellen, dass die Italienische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus den Art. 4 und 5 der Richtlinie 2006/12/EG (1) des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2006 über Abfälle verstoßen hat, dass sie in Bezug auf die Region Campania nicht alle Maßnahmen ergriffen hat, die erforderlich sind, um sicherzustellen, dass die Abfälle verwertet oder beseitigt werden, ohne dass die menschliche Gesundheit gefährdet und ohne dass die Umwelt geschädigt wird, insbesondere dadurch, dass sie kein integriertes und angemessenes Netz von Beseitigungsanlagen errichtet hat; |
— |
der Italienischen Republik die Kosten aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die Kommission begehrt mit der vorliegenden Klage die Verurteilung der Italienischen Republik, weil diese in der Region Campania kein integriertes und angemessenes Netz von Beseitigungsanlagen errichtet habe, die geeignet seien, die Unabhängigkeit auf dem Gebiet der Abfallbeseitigung, geprägt durch das Kriterium der Nähe, zu ermöglichen. Die beanstandete Vertragsverletzung sei, wie von den italienischen Behörden selbst in den amtlichen Mitteilungen anerkannt worden sei, Quelle einer Gefahr für die menschliche Gesundheit und für die Umwelt und stellt daher einen Verstoß gegen die Art. 4 und 5 der Richtlinie 2006/12/EG dar.
(1) ABl. L 114, S. 9.
30.8.2008 |
DE |
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C 223/35 |
Klage, eingereicht am 3. Juli 2008 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Hellenische Republik
(Rechtssache C-298/08)
(2008/C 223/56)
Verfahrenssprache: Griechisch
Parteien
Klägerin: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: N. Yerrell und I. Chatzigiannis)
Beklagte: Hellenische Republik
Anträge
Die Kommission beantragt,
— |
festzustellen, dass die Hellenische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus der Richtlinie 2006/22/EG (1) des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über Mindestbedingungen für die Durchführung der Verordnungen (EWG) Nr. 3820/85 und (EWG) Nr. 3821/85 des Rates über Sozialvorschriften für Tätigkeiten im Kraftverkehr sowie zur Aufhebung der Richtlinie 88/599/EWG des Rates verstoßen hat, dass sie die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie nachzukommen, nicht erlassen hat, und in jedem Fall dadurch, dass sie diese Vorschriften der Kommission nicht mitgeteilt hat, |
— |
der Hellenischen Republik die Kosten aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die Frist für die Umsetzung der Richtlinie im innerstaatlichen Recht sei am 1. April 2007 abgelaufen.
(1) ABl. L 102 vom 11.4.2006, S. 35.
30.8.2008 |
DE |
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C 223/36 |
Rechtsmittel, eingelegt am 7. Juli 2008 von der Leche Celta, SL, gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz (Dritte Kammer) vom 23. April 2008 in der Rechtssache T-35/07, Leche Celta/HABM
(Rechtssache C-300/08 P)
(2008/C 223/57)
Verfahrenssprache: Französisch
Verfahrensbeteiligte
Rechtsmittelführerin: Leche Celta, SL (Prozessbevollmächtigte: J. Calderón Chavero, Abogado, und T. Villate Consonni, Abogada)
Andere Verfahrensbeteiligte: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle), Celia SA
Anträge
Die Rechtsmittelführerin beantragt,
— |
das Urteil der Dritten Kammer des Gerichts erster Instanz vom 23. April 2008 in der Rechtssache T-35/07 aufzuheben und festzustellen, dass die Marken CELIA/CELTA klar unvereinbar sind; |
— |
eine Verurteilung in die Kosten auszusprechen. |
Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente
Die Rechtsmittelführerin greift mit ihrem Rechtsmittel im Wesentlichen die vom Gericht vorgenommene Beurteilung der Ähnlichkeit der in Frage stehenden Marken an. Sie macht insoweit geltend, dass die Ähnlichkeit der beiden Marken so ausgeprägt sei, dass das relevante Publikum zwischen ihnen keinen Unterschied entdecken könne, zumal die mit ihnen gekennzeichneten Waren identisch seien. Mit seiner Feststellung, dass der Grad der verbalen und begrifflichen Ähnlichkeit der einander gegenüberstehenden Zeichen gering sei, seien dem Gericht daher mehrere Beurteilungsfehler unterlaufen.
30.8.2008 |
DE |
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C 223/36 |
Klage, eingereicht am 9. Juli 2008 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Königreich Spanien
(Rechtssache C-306/08)
(2008/C 223/58)
Verfahrenssprache: Spanisch
Parteien
Klägerin: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: A. Alcover San Pedro und D. Kukovec)
Beklagter: Königreich Spanien
Anträge
Die Klägerin beantragt,
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festzustellen, dass das Königreich Spanien bei der Vergabe der Integrierten Aktionsprogramme gemäß dem Gesetz 6/1994 vom 15. November 1994 zur Regelung der Erschließungstätigkeit in der Autonomen Gemeinschaft Valencia gegen seine Verpflichtungen aus der Richtlinie 93/37/EWG des Rates vom 14. Juni 1993 zur Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge (1), insbesondere aus deren Art. 1, 6 Abs. 6, 11 und 12 sowie deren Abschnitt IV Kapitel 2 (Art. 24 bis 29) verstoßen hat; bei der Vergabe der Integrierten Aktionsprogramme gemäß dem Gesetz 16/2005, Valencianisches Erschließungsgesetz, durchgeführt durch das Dekret der Region Valencia 67/2006 vom 12. Mai 2006 zur Billigung der Verordnung über die Territoriale und Städtebauliche Ordnung und Verwaltung, gegen seine Verpflichtungen aus den Art. 2, 6, 24, 30, 31 Abs. 4 Buchst. a, 48 Abs. 2 und 53 der Richtlinie 2004/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge, Lieferaufträge und Dienstleistungsaufträge (2) verstoßen hat; |
— |
dem Königreich Spanien die Kosten aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die Kommission macht geltend, dass die Vergabe von Integrierten Aktionsprogrammen (Programas de Actuación Integrada), „PAI“, eine im Gesetz 6/1994 vom 15. November 1994, Ley Reguladora de la Actividad Urbanística Valenciana (LRAU) und im an dessen Stelle getretenen Gesetz 16/205, Ley Urbanística Valenciana (LUV) geregelte Maßnahme zur Stadtentwicklung, sich auf öffentliche Arbeiten beziehe, die gemäß den Bestimmungen in den Richtlinien 93/37/EG und 2004/18/EG vergeben werden müssten. Mit anderen Worten, die Kommission führt aus, dass die PAI von Gebietskörperschaften vergebene öffentliche Leistungsaufträge seien, die die Durchführung öffentlicher Infrastrukturarbeiten durch von der örtlichen Verwaltung ausgewählte Erschließungsträger beinhalteten.
Nach Ansicht der Kommission verstößt die LUV unter verschiedenen Aspekten gegen die Gemeinschaftsrichtlinien über die Vergabe öffentlicher Aufträge, so u. a. in Bezug auf die privilegierte Stellung des ersten Bieters, die Erfahrung der Bieter bei ähnlichen Aufträgen, die Vorlage von Alternativen zum Angebot des ersten Bieters im offenen Umschlag, die Regelung der Abweichungen, die Kriterien der Zuschlagserteilung für die PAI, die Möglichkeit, den Vertrag nach seiner Vergabe zu ändern (z. B. die Möglichkeit, die Erschließungslasten zu erhöhen), und die Regelung der Fälle unvollständiger Ausführung des Vertrags durch den Zuschlagsempfänger. Einige dieser Verstöße seien der LUV mit der LRAU gemeinsam, andere seien spezifisch für die LUV.
(1) ABl. L 199, S. 54.
(2) ABl. L 134, S. 114.
30.8.2008 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 223/37 |
Klage, eingereicht am 10. Juli 2008 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Königreich Spanien
(Rechtssache C-308/08)
(2008/C 223/59)
Verfahrenssprache: Spanisch
Parteien
Klägerin: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: S. Pardo Quintillán und D. Recchia)
Beklagter: Königreich Spanien
Anträge
Die Kommission beantragt,
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festzustellen, dass das Königreich Spanien im Rahmen des Vorhabens zum Ausbau des Feldwegs von Villamanrique de la Condesa (Sevilla) nach El Rocío (Huelva) gegen seine Verpflichtungen aus der Richtlinie 92/43/EWG (1) des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen, wie sie der Gerichtshof mit seinen Urteilen vom 13. Januar 2005 in der Rechtssache C-117/03 und vom 14. September 2006 in der Rechtssache C-244/05 ausgelegt hat, und gegen die sich aus Art. 12 Abs. 4 dieser Richtlinie ergebenden Verpflichtungen verstoßen hat; |
— |
dem Königreich Spanien die Kosten aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Nach Auffassung der Kommission hat das Königreich Spanien dadurch, dass es das Vorhaben zum Ausbau des Feldwegs von Villamanrique de la Condesa (Sevilla) nach El Rocío (Huelva) durchgeführt hat, ohne als Ergänzung hierzu angemessene Schutzmaßnahmen getroffen zu haben, gegen seine Verpflichtungen aus der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen, wie sie der Gerichtshof mit seinen Urteilen vom 13. Januar 2005 in der Rechtssache C-117/03 und vom 14. September 2006 in der Rechtssache C-244/05 ausgelegt hat, und gegen die sich aus Art. 12 Abs. 4 dieser Richtlinie ergebenden Verpflichtungen verstoßen.
(1) ABl. L 209, S. 7.
30.8.2008 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 223/37 |
Klage, eingereicht am 14. Juli 2008 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland
(Rechtssache C-312/08)
(2008/C 223/60)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Klägerin: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigter: H. Støvlbæk)
Beklagter: Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland
Anträge
Die Kommission beantragt,
— |
festzustellen, dass das Vereinigte Königreich dadurch gegen seine Verpflichtungen aus der Richtlinie 2006/100/EG des Rates vom 20. November 2006 zur Anpassung bestimmter Richtlinien im Bereich Freizügigkeit anlässlich des Beitritts Bulgariens und Rumäniens (1) verstoßen hat, dass es die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie nachzukommen, nicht erlassen oder jedenfalls der Kommission nicht mitgeteilt hat; |
— |
dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland die Kosten aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die Frist für die Umsetzung der Richtlinie sei am 1. Januar 2007 abgelaufen.
(1) ABl. L 363, S. 141.
30.8.2008 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 223/37 |
Klage, eingereicht am 14. Juli 2008 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Italienische Republik
(Rechtssache C-313/08)
(2008/C 223/61)
Verfahrenssprache: Italienisch
Parteien
Klägerin: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: E. Vesco und P. Dejmek)
Beklagte: Italienische Republik
Anträge
Die Kommission beantragt,
— |
festzustellen, dass die Italienische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus der Richtlinie 2003/58/EG (1) des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Juli 2003 zur Änderung der Richtlinie 68/151/EWG des Rates in Bezug auf die Offenlegungspflichten von Gesellschaften bestimmter Rechtsformen verstoßen hat, dass sie nicht alle Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen hat, die erforderlich sind, um Art. 1 Abs. 4, 5 und 6 dieser Richtlinie nachzukommen, oder die entsprechenden Vorschriften jedenfalls der Kommission nicht mitgeteilt hat; |
— |
der Italienischen Republik die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die Frist für die Umsetzung der Richtlinie sei am 30. Dezember 2006 abgelaufen.
(1) ABl. L 221, S. 13.
30.8.2008 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 223/38 |
Klage, eingereicht am 15. Juli 2008 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Königreich Spanien
(Rechtssache C-321/08)
(2008/C 223/62)
Verfahrenssprache: Spanisch
Parteien
Klägerin: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: W. Wils und E. Adsera Ribera)
Beklagter: Königreich Spanien
Anträge
Die Kommission beantragt,
— |
festzustellen, dass das Königreich Spanien dadurch gegen seine Verpflichtungen aus der Richtlinie 2005/29/EG (1) des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2005 über unlautere Geschäftspraktiken im binnenmarktinternen Geschäftsverkehr zwischen Unternehmen und Verbrauchern und zur Änderung der Richtlinie 84/450/EWG des Rates, der Richtlinien 97/7/EG, 98/27/EG und 2002/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken) verstoßen hat, dass es die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie nachzukommen, nicht erlassen oder jedenfalls der Kommission nicht mitgeteilt hat; |
— |
dem Königreich Spanien die Kosten aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die Frist zur Anpassung des innerstaatlichen Rechts an die Richtlinie 2005/29 sei am 12. Juni 2007 abgelaufen.
(1) ABl. L 149, S. 22.
30.8.2008 |
DE |
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C 223/38 |
Klage, eingereicht am 15. Juli 2008 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Königreich Schweden
(Rechtssache C-322/08)
(2008/C 223/63)
Verfahrenssprache: Schwedisch
Parteien
Klägerin: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: M. Condou-Durande und J. Enegren)
Beklagter: Königreich Schweden
Anträge
Die Kommission beantragt,
— |
festzustellen, dass das Königreich Schweden gegen seine Verpflichtungen aus der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 (1) verstoßen hat, indem es nicht die Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen hat, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie in vollem Umfang nachzukommen, oder jedenfalls die Kommission hierüber nicht unterrichtet hat; |
— |
dem Königreich Schweden die Kosten aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die Frist für die Umsetzung der Richtlinie sei am 10. Oktober 2006 abgelaufen.
(1) Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes, ABl. L 304, S. 12.
30.8.2008 |
DE |
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C 223/38 |
Klage, eingereicht am 16. Juli 2008 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Bundesrepublik Deutschland
(Rechtssache C-326/08)
(2008/C 223/64)
Verfahrenssprache: Deutsch
Parteien
Klägerin: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: W. Wils und B. Kotschy, Bevollmächtigte)
Beklagte: Bundesrepublik Deutschland
Anträge der Klägerin
— |
Die Bundesrepublik Deutschland hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus dem Gemeinschaftsrecht, insbesondere aus Artikel 19 der Richtlinie 2005/29/EG (1), verstoßen, dass sie nicht alle erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften zur Umsetzung dieser Richtlinie erlassen hat beziehungsweise dass sie der Kommission diese Vorschriften nicht mitgeteilt hat; |
— |
der Bundesrepublik Deutschland die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die Umsetzungsfrist der Richtlinie sei am 12. Juni 2007 abgelaufen.
(1) Richtlinie 2005/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2005 über unlautere Geschäftspraktiken im binnenmarktinternen Geschäftsverkehr zwischen Unternehmen und Verbrauchern und zur Änderung der Richtlinie 84/450/EWG des Rates, der Richtlinien 97/7/EG, 98/27/EG und 2002/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken); ABl. L 149, S. 22.
30.8.2008 |
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C 223/39 |
Klage, eingereicht am 18. Juli 2008 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Italienische Republik
(Rechtssache C-334/08)
(2008/C 223/65)
Verfahrenssprache: Italienisch
Parteien
Klägerin: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: A. Aresu und A. Caeiros)
Beklagte: Italienische Republik
Anträge
Die Kommission beantragt,
— |
festzustellen, dass die Italienische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 10 EG, aus Art. 8 des Beschlusses 2000/597/EG (1), Euratom, des Rates vom 29. September 2000 über das System der Eigenmittel der Europäischen Gemeinschaften sowie aus den Art. 2, 6, 10, 11 und 17 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1150/2000 (2) des Rates vom 22. Mai 2000 zur Durchführung des Beschlusses 94/728/EG, Euratom über das System der Eigenmittel der Gemeinschaften verstoßen hat, dass sie sich geweigert hat, der Kommission die Eigenmittel zur Verfügung zu stellen, die der Zollschuld entsprechen, die sich aus der Erteilung rechtswidriger Genehmigungen für die Einrichtung und den Betrieb von Zolllagern des Typs C in Taranto durch die Direzione compartimentale delle dogane per le Regioni Puglia e Basilicata mit Sitz in Bari, gefolgt von anschließenden Genehmigungen für die Umwandlung unter Zollaufsicht und für den aktiven Veredelungsverkehr bis zu deren Widerruf am 4. Dezember 2002, ergibt; |
— |
der Italienischen Republik die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Mit der vorliegenden Klage wirft die Europäische Kommission der italienischen Regierung vor, dass diese sich geweigert habe, der Europäischen Gemeinschaft die — auf etwa 23 Mio. Euro veranschlagten — Eigenmittel zur Verfügung zu stellen, die einigen in Taranto in der Zeit zwischen Februar 1997 und Dezember 2002 erteilten rechtswidrigen Zollbewilligungen entsprechen.
Der Streitgegenstand ist im Wesentlichen die Haftung für die Beträge, die den Mitteln entsprechen, die wegen der in Frage stehenden rechtswidrigen Handlungen nicht eingezogen worden seien. Die italienische Regierung macht geltend, sie sei für die auf die oben genannten Unregelmäßigkeiten zurückzuführenden entgangenen Einnahmen nicht verantwortlich, da diese allein den Beamten anzulasten seien, die den Schaden verursacht hätten, während die Kommission überzeugt ist, dass die geltenden gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften den italienischen Staat verpflichteten, alle finanziellen Folgen zu tragen, die sich aus dem — auch rechtswidrigen — Tätigwerden der Beamten ergäben, die in ihrem Namen und für ihre Rechnung tätig würden.
(1) ABl. L 253, S. 42.
(2) ABl. L 130, S. 1.
30.8.2008 |
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C 223/39 |
Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 30. April 2008 (Vorabentscheidungsersuchen des Verwaltungsgerichtshofs — Österreich) — Josef Holzinger/Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur
(Rechtssache C-332/07) (1)
(2008/C 223/66)
Verfahrenssprache: Deutsch
Der Präsident des Gerichtshofs hat die Streichung der Rechtssache angeordnet.
(1) ABl. C 269 vom 10.11.2007.
Gericht erster Instanz
30.8.2008 |
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C 223/40 |
Beschluss des Gerichts erster Instanz vom 26. Juni 2008 — Gibtelecom/Kommission
(Verbundene Rechtssachen T-433/03, T-434/03, T-367/04 und T-244/05) (1)
(Wettbewerb - Telekommunikation - Entscheidungen über die Einstellung von Verfahren aufgrund von Beschwerden, die sich auf Art. 86 EG stützen - Fehlende Stellungnahme der Kommission zu Beschwerden, die sich auf Art. 86 EG stützen - Nichtigkeitsklage - Untätigkeitsklage - Wegfall des Streitgegenstands während des Verfahrens - Erledigung der Hauptsache)
(2008/C 223/67)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Klägerin: Gibtelecom Ltd (Gibraltar) (Prozessbevollmächtigte: M. Llamas, Barrister, und B. O'Connor, Solicitor)
Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: zunächst F. Castillo de la Torre und A. Whelan, sodann F. Castillo de la Torre)
Gegenstand
Klage auf Nichtigerklärung von Entscheidungen der Kommission, die darin bestehen sollen, dass sie am 17. Oktober 2003, am 5. Juli 2004 und am 26. April 2005 beschlossen habe, zwei Beschwerden nicht weiterzuverfolgen, mit denen sie aufgefordert worden sei, gestützt auf Art. 86 Abs. 3 EG Verletzungen des Gemeinschaftsrechts durch das Königreich Spanien abzustellen, und auf Feststellung gemäß Art. 232 EG, dass die Kommission dadurch gegen ihre gemeinschaftsrechtlichen Verpflichtungen verstoßen habe, dass sie in Bezug auf bestimmte Punkte einer der oben angeführten Beschwerden nicht angegeben habe, wie sie vorgehen wolle
Tenor
1. |
Die Hauptsache ist erledigt. |
2. |
Der Streithilfeantrag des Königreichs Spanien in der Rechtssache T-367/04 ist erledigt. |
3. |
Die Gibtelecom Ltd und die Kommission tragen ihre eigenen Kosten. |
30.8.2008 |
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C 223/40 |
Beschluss des Gerichts erster Instanz vom 14. Juli 2008 — Espinosa Labella u. a./Kommission
(Rechtssache T-322/06) (1)
(Nichtigkeitsklage - Richtlinie 92/43/EWG - Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen - Entscheidung 2006/613/EG - Liste von Gebieten von gemeinschaftlicher Bedeutung in der mediterranen biogeografischen Region - Anfechtbare Handlung - Kein unmittelbares Betroffensein - Unzulässigkeit)
(2008/C 223/68)
Verfahrenssprache: Spanisch
Verfahrensbeteiligte
Kläger: Manuel José Espinosa Labella (Almería, Spanien), Josefa Labella Dávalos (Almería), María Pilar Espinosa Labella (Almería), María José Espinosa Labella (Almería), Tomasa Peñuela Ortiz (Almería), Tomás Espinosa Peñuela (Almería), Francisco José Espinosa Peñuela (Mairena del Aljarafe, Spanien), Juan Manuel Espinosa Peñuela (Madrid, Spanien), María Lourdes Espinosa Peñuela (Almería), Adela Espinosa Peñuela (Almería), Jorge Jesús Espinosa Peñuela (Almería) und Erben von Rafael Espinosa Peñuela (Almería) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin M. J. Rovira Daudí)
Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: A. Alcover San Pedro und D. Recchia)
Streithelfer zur Unterstützung der Beklagten: Königreich Spanien (Prozessbevollmächtigter: F. Díez Moreno, abogado del Estado)
Gegenstand
Klage auf teilweise Nichtigerklärung der Entscheidung 2006/613/EG der Kommission vom 19. Juli 2006 zur Festlegung der Liste von Gebieten von gemeinschaftlicher Bedeutung in der mediterranen biogeografischen Region gemäß der Richtlinie 92/43/EWG des Rates (ABl. L 259, S. 1), soweit darin das Gebiet namens „Artos de El Ejido“, in dem sich Grundstücke der Kläger befinden, als Gebiet von gemeinschaftlicher Bedeutung in der mediterranen biogeografischen Region ausgewiesen wird
Tenor
1. |
Die Klage wird als unzulässig abgewiesen. |
2. |
Manuel José Espinosa Labella, Josefa Labella Dávalos, María Pilar Espinosa Labella, María José Espinosa Labella, Tomasa Peñuela Ortiz, Tomás Espinosa Peñuela, Francisco José Espinosa Peñuela, Juan Manuel Espinosa Peñuela, María Lourdes Espinosa Peñuela, Adela Espinosa Peñuela, Jorge Jesús Espinosa Peñuela und die Erben von Rafael Espinosa Peñuela tragen neben ihren eigenen Kosten die Kosten der Kommission. |
3. |
Das Königreich Spanien trägt seine eigenen Kosten. |
(1) ABl. C 326 vom 30.12.2006.
30.8.2008 |
DE |
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C 223/41 |
Beschluss des Gerichts erster Instanz vom 14. Juli 2008 — Fresyga/Kommission
(Rechtssache T-323/06) (1)
(Nichtigkeitsklage - Richtlinie 92/43/EWG - Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen - Entscheidung 2006/613/EG - Liste von Gebieten von gemeinschaftlicher Bedeutung in der mediterranen biogeografischen Region - Anfechtbare Handlung - Kein unmittelbares Betroffensein - Unzulässigkeit)
(2008/C 223/69)
Verfahrenssprache: Spanisch
Parteien
Klägerin: Fresyga, SA (Almería, Spanien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin M. J. Rovira Daudí)
Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: A. Alcover San Pedro und D. Recchia)
Gegenstand
Klage auf teilweise Nichtigerklärung der Entscheidung 2006/613/EG der Kommission vom 19. Juli 2006 zur Festlegung der Liste von Gebieten von gemeinschaftlicher Bedeutung in der mediterranen biogeografischen Region gemäß der Richtlinie 92/43/EWG des Rates (ABl. L 259, S. 1), soweit darin das Gebiet namens „Ramblas de Gergal, Tabernas y Sur de Sierra Alhamilla“, in dem sich ein Grundstück der Klägerin befindet, als Gebiet von gemeinschaftlicher Bedeutung in der mediterranen biogeografischen Region ausgewiesen wird
Tenor
1. |
Die Klage wird als unzulässig abgewiesen. |
2. |
Die Fresyga, SA trägt neben ihren eigenen Kosten die Kosten der Kommission. |
(1) ABl. C 326 vom 30.12.2006.
30.8.2008 |
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C 223/41 |
Beschluss des Gerichts erster Instanz vom 14. Juli 2008 — Complejo Agrícola/Kommission
(Rechtssache T-345/06) (1)
(Nichtigkeitsklage - Richtlinie 92/43/EWG - Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen - Entscheidung 2006/613/EG - Liste von Gebieten von gemeinschaftlicher Bedeutung in der mediterranen biogeografischen Region - Anfechtbare Handlung - Kein unmittelbares Betroffensein - Unzulässigkeit)
(2008/C 223/70)
Verfahrenssprache: Spanisch
Verfahrensbeteiligte
Klägerin: Complejo Agrícola, SA (Madrid, Spanien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte A. Menéndez Menéndez und G. Yanguas Montero)
Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: A. Alcover San Pedro und D. Recchia)
Streithelfer zur Unterstützung der Beklagten: Königreich Spanien (Prozessbevollmächtigter: F. Diéz Moreno, abogado del Estado)
Gegenstand
Klage auf teilweise Nichtigerklärung von Art. 1 und Anhang 1 der Entscheidung 2006/613/EG der Kommission vom 19. Juli 2006 zur Festlegung der Liste von Gebieten von gemeinschaftlicher Bedeutung in der mediterranen biogeografischen Region gemäß der Richtlinie 92/43/EWG des Rates (ABl. L 259, S. 1), soweit darin das Gebiet namens „Acebuchales de la Campiña sur de Cádiz“, in dem sich ein im Eigentum der Klägerin stehender Betrieb befindet, als Gebiet von gemeinschaftlicher Bedeutung in der mediterranen biogeografischen Region ausgewiesen wird
Tenor
1. |
Die Klage wird als unzulässig abgewiesen. |
2. |
Die Complejo Agrícola, SA trägt neben ihren eigenen Kosten die Kosten der Kommission. |
3. |
Das Königreich Spanien trägt seine eigenen Kosten. |
30.8.2008 |
DE |
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C 223/42 |
Beschluss des Gerichts erster Instanz vom 4. Juli 2008 — Wegenbouwmaatschappij J. Heijmans/Kommission
(Rechtssache T-358/06) (1)
(Nichtigkeitsklage - Entscheidung, mit der eine Zuwiderhandlung gegen Art. 81 EG festgestellt wird - Klage eines Unternehmens, das in der Begründung einer nicht an dieses Unternehmen gerichteten Entscheidung genannt ist - Fehlendes Rechtsschutzinteresse - Unzulässigkeit)
(2008/C 223/71)
Verfahrenssprache: Niederländisch
Parteien
Klägerin: Wegenbouwmaatschappij J. Heijmans BV (Rosmalen, Niederlande) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte M. Smeets und A. Van den Oord)
Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: A. Bouquet und A. Nijenhuis im Beistand der Rechtsanwälte F. Wijckmans, F. Tuytschaever und L. Gyselen)
Gegenstand
Klage auf Nichtigerklärung der Entscheidung 2007/534/EG der Kommission vom 13. September 2006 in einem Verfahren gemäß Artikel 81 EG (Sache COMP/F/38.456 — Bitumen [Niederlande]) oder, hilfsweise, auf Herabsetzung der gegen die Heijmans NV und die Heijmans Infrastructuur BV verhängte Geldbuße
Tenor
1. |
Die Klage wird abgewiesen. |
2. |
Die Wegenbouwmaatschappij J. Heijmans BV trägt ihre eigenen Kosten und die Kosten der Kommission. |
30.8.2008 |
DE |
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C 223/42 |
Beschluss des Gerichts erster Instanz vom 14. Juli 2008 — Calebus/Kommission
(Rechtssache T-366/06) (1)
(Nichtigkeitsklage - Richtlinie 92/43/EWG - Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen - Entscheidung 2006/613/EG - Liste von Gebieten von gemeinschaftlicher Bedeutung in der mediterranen biogeografischen Region - Anfechtbare Handlung - Kein unmittelbares Betroffensein - Unzulässigkeit)
(2008/C 223/72)
Verfahrenssprache: Spanisch
Verfahrensbeteiligte
Klägerin: Calebus, SA (Madrid, Spanien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt R. Bocanegra Sierra)
Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: A. Alcover San Pedro und D. Recchia)
Streithelfer zur Unterstützung der Beklagten: Königreich Spanien (Prozessbevollmächtigter: F. Diéz Moreno, abogado del Estado)
Gegenstand
Klage auf teilweise Nichtigerklärung der Entscheidung 2006/613/EG der Kommission vom 19. Juli 2006 zur Festlegung der Liste von Gebieten von gemeinschaftlicher Bedeutung in der mediterranen biogeografischen Region gemäß der Richtlinie 92/43/EWG des Rates (ABl. L 259, S. 1), soweit darin das Gebiet namens „Ramblas de Gergal, Tabernas y Sur de Sierra Alhamilla“, in dem sich ein Grundstück der Klägerin befindet, als Gebiet von gemeinschaftlicher Bedeutung in der mediterranen biogeografischen Region ausgewiesen wird
Tenor
1. |
Die Klage wird als unzulässig abgewiesen. |
2. |
Die Calebus, SA trägt neben ihren eigenen Kosten die Kosten der Kommission. |
3. |
Das Königreich Spanien trägt seine eigenen Kosten. |
30.8.2008 |
DE |
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C 223/43 |
Beschluss des Gerichts erster Instanz vom 2. Juli 2008 — Polimeri Europa/Kommission
(Rechtssache T-12/07) (1)
(Erledigung der Hauptsache)
(2008/C 223/73)
Verfahrenssprache: Italienisch
Verfahrensbeteiligte
Klägerin: Polimeri Europa SpA (Brindisi, Italien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte M. Siragusa, F. Moretti und L. Nascimbene)
Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: V. Di Bucci, F. Amato und V. Bottka)
Streithelferin zur Unterstützung der Beklagten: Manufacture Française des Pneumatiques Michelin (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte S. Kon und L. Farrell)
Gegenstand
Klage auf Nichtigerklärung der in einem Verfahren nach Art. 81 EG (Sache COMP/F/38.638-BR/ESBR) ergangenen Entscheidung COMP/F/2/1095 der Kommission vom 6. November 2006, der seinerzeit als Drittbeteiligte zum Verwaltungsverfahren zugelassenen Firma Manufacture Française des Pneumatiques Michelin die nicht vertrauliche Fassung der an die Klägerin gerichteten Mitteilung der Beschwerdepunkte vom 6. April 2006 zu übermitteln
Tenor
1. |
Der Rechtsstreit ist in der Hauptsache erledigt. |
2. |
Die Polimeri Europa SpA trägt neben ihren eigenen Kosten die der Kommission und der Manufacture Française des Pneumatiques Michelin im Rahmen des vorliegenden Verfahrens entstandenen Kosten sowie die der Kommission im Rahmen des Verfahrens des vorläufigen Rechtsschutzes entstandenen Kosten. |
30.8.2008 |
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C 223/43 |
Beschluss des Gerichts erster Instanz vom 27. Juni 2008 — Denka International/Kommission
(Rechtssache T-30/07) (1)
(Nichtigkeitsklage - Richtlinie 2006/92/EG - Rückstandshöchstgehalte für Dichlorvos - Fehlende individuelle Betroffenheit - Unzulässigkeit)
(2008/C 223/74)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Klägerin: Denka International BV (Barneveld, Niederlande) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte K. Van Maldegem und C. Mereu)
Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: L. Parpala und B. Doherty)
Gegenstand
Klage auf teilweise Nichtigerklärung der Richtlinie 2006/92/EG der Kommission vom 9. November 2006 zur Änderung der Anhänge der Richtlinien 76/895/EWG, 86/362/EWG und 90/642/EWG des Rates hinsichtlich der Rückstandshöchstgehalte für Captan, Dichlorvos, Ethion und Folpet (ABl. L 311, S. 31)
Tenor
1. |
Die Klage wird als unzulässig abgewiesen. |
2. |
Die Denka International BV trägt ihre eigenen Kosten und die Kosten der Kommission. |
30.8.2008 |
DE |
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C 223/43 |
Beschluss des Gerichts erster Instanz vom 26. Juni 2008 — Pfizer/HABM — Isdin (FOTOPROTECTOR ISDIN)
(Verbundene Rechtssachen T-354/07 bis T-356/07) (1)
(Gemeinschaftsmarke - Antrag auf Nichtigerklärung - Verfall - Erledigung der Hauptsache)
(2008/C 223/75)
Verfahrenssprache: Spanisch
Verfahrensbeteiligte
Klägerin: Pfizer Ltd (Sandwich, Kent, Vereinigtes Königreich) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin V. von Bomhard, Rechtsanwälte A. Renck und T. Nolde sowie M. Hawkins, Solicitor)
Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (Prozessbevollmächtigter: Ó. Mondéjar Ortuño)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des HABM und Streithelferin vor dem Gericht: Isdin, SA (Barcelona, Spanien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin M. Esteve Sanz)
Gegenstand
Drei Klagen gegen Entscheidungen der Ersten Beschwerdekammer des HABM vom 28. Juni 2007 (Sachen R 567/2006-1, R 566/2006-1 und R 565/2006-1) zu einem Nichtigkeitsverfahren zwischen der Pfizer Ltd und der Isdin, SA
Tenor
1. |
Der Rechtsstreit ist in der Hauptsache erledigt. |
2. |
Die Isdin, SA trägt ihre eigenen Kosten und die Kosten des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM). Die Pfizer Ltd trägt ihre eigenen Kosten. |
(1) ABl. C 269 vom 10.11.2007.
30.8.2008 |
DE |
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C 223/44 |
Beschluss des Gerichts erster Instanz vom 11. Juli 2008 — WellBiz/HABM — Wild (WELLBIZ)
(Rechtssache T-451/07) (1)
(Gemeinschaftsmarke - Widerspruch - Rücknahme des Widerspruchs - Erledigung der Hauptsache)
(2008/C 223/76)
Verfahrenssprache: Deutsch
Verfahrensbeteiligte
Kläger: WellBiz Verein (Eschen, Liechtenstein) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt M. Schnetzer)
Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (Prozessbevollmächtigter: S. Schäffner)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des HABM: Rudolf Wild GmbH & Co. KG (Eppelheim, Deutschland)
Gegenstand
Klage gegen die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des HABM vom 2. Oktober 2007 (Sache R 1575/2006-1) zu einem Widerspruchsverfahren zwischen dem WellBiz Verein und der Rudolf Wild GmbH & Co. KG
Tenor
1. |
Der Rechtsstreit ist in der Hauptsache erledigt. |
2. |
Der Kläger und das HABM tragen ihre eigenen Kosten. |
30.8.2008 |
DE |
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C 223/44 |
Beschluss des Gerichts erster Instanz vom 25. Juni 2008 — Volkswagen/HABM (Silhouette eines Autos mit Scheinwerfern)
(Rechtssache T-9/08) (1)
(Gemeinschaftsmarke - Verzicht auf eine internationale Registrierung - Erledigung der Hauptsache)
(2008/C 223/77)
Verfahrenssprache: Deutsch
Parteien
Klägerin: Volkswagen AG (Wolfsburg, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte H.-P. Schrammek, C. Drzymalla, S. Risthaus und R. Jepsen)
Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (Prozessbevollmächtigter: G. Schneider)
Gegenstand
Klage gegen die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des HABM vom 6. November 2007 (Sache R 1306/2007-4) betreffend die internationale Registrierung einer Bildmarke, die die Silhouette eines Autos mit Scheinwerfern darstellt, nach dem am 27. Juni 1989 in Madrid unterzeichneten Protokoll zum Madrider Abkommen über die internationale Registrierung von Marken
Tenor
1. |
Der Rechtsstreit ist in der Hauptsache erledigt. |
2. |
Die Klägerin trägt die Kosten. |
30.8.2008 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 223/45 |
Klage, eingereicht am 4. Juni 2008 — Gosselin World Wide Moving/Kommission
(Rechtssache T-208/08)
(2008/C 223/78)
Verfahrenssprache: Niederländisch
Parteien
Klägerin: Gosselin World Wide Moving NV (Deurne, Belgien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte F. Wijckmans und S. De Keer)
Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften
Anträge
Die Klägerin beantragt,
— |
die Entscheidung K(2008) 926 final der Kommission vom 11. März 2008, in einem Verfahren nach Art. 81 EG (Sache COMP/38.543 — Internationale Umzugsdienste), der Klägerin bekanntgegeben am 25. März 2008, für nichtig zu erklären, soweit sich die Entscheidung gegen sie richtet; |
— |
hilfsweise, Art. 1 der Entscheidung für nichtig zu erklären, soweit dieser gegen sie gerichtet ist und soweit darin eine andauernde Zuwiderhandlung der Klägerin vom 31. Januar 1992 bis 18. September 2002 festgestellt wird, und die in Art. 2 verhängte Geldbuße, soweit diese sie betrifft, entsprechend der angepassten Dauer der Zuwiderhandlung herabzusetzen; |
— |
hilfsweise, Art. 2 Buchst. e der Entscheidung, soweit dieser sich gegen die Klägerin richtet, aus den im zweiten und/oder dritten Klagegrund genannten Gründen für nichtig zu erklären und die in Art. 2 verhängte Geldbuße, soweit diese sie betrifft, entsprechend herabzusetzen; |
— |
der Kommission die Kosten dieses Verfahrens aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Mit dem ersten Klagegrund trägt die Klägerin vor, dass die Entscheidung Art. 81 EG verletze. Mit dem ersten Teil dieses Klagegrundes macht sie geltend, dass die Kommission nicht nachgewiesen habe, dass die Handlung, die der Klägerin vorgeworfen werden könne, als eine erhebliche Beschränkung des Wettbewerbs im Sinne von Art. 81 EG zu qualifizieren sei. Mit dem zweiten Teil wird geltend gemacht, dass die Kommission nicht nachgewiesen habe, dass die Vereinbarung, an der die Klägerin sich beteiligt habe, den Handel zwischen den Mitgliedstaaten spürbar beeinträchtigen könne.
Hilfsweise wird mit dem zweiten Klagegrund geltend gemacht, dass die Entscheidung Art. 23 der Verordnung Nr. 1/2003 (1), Art. 15 Abs. 2 der Verordnung Nr. 17/62 (2) und die Leitlinien für die Festsetzung von Geldbußen (3) verletze. Gegen diese Vorschriften werde dadurch verstoßen, dass die Schwere der Zuwiderhandlung festgestellt und die Dauer der Zuwiderhandlung festgesetzt werde, der Wert der Verkäufe unter Berücksichtigung des Grundbetrags der Geldbuße festgestellt werde und schließlich mildernde Umstände bei der Klägerin im Rahmen der Berechnung der Geldbuße verneint würden.
Hilfsweise wird mit dem dritten Klagegrund vorgetragen, dass der Grundsatz der Gleichbehandlung verletzt worden sei, insbesondere durch die Bestimmung der Schwere der Zuwiderhandlung und den Wert der Verkäufe, die für die Berechnung der Geldbuße berücksichtigt worden seien.
(1) Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates vom 16. Dezember 2003 zur Durchführung der in den Artikeln 81 und 82 des Vertrags niedergelegten Wettbewerbsregeln (Text von Bedeutung für den EWR) (ABl. L 1, S. 1).
(2) Verordnung Nr. 17 des Rates: Erste Durchführungsverordnung zu den Artikeln 85 und 86 des Vertrags (ABl. 1962, Nr. 13, S. 204).
(3) Leitlinien für das Verfahren zur Festsetzung von Geldbußen gemäß Artikel 23 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 (Text von Bedeutung für den EWR) (ABl. 2006, C 210, S. 2).
30.8.2008 |
DE |
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C 223/45 |
Klage, eingereicht am 6. Juni 2008 — Strack/Kommission
(Rechtssache T-221/08)
(2008/C 223/79)
Verfahrenssprache: Deutsch
Parteien
Kläger: Guido Strack (Köln, Deutschland) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt H. Tettenborn)
Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften
Anträge des Klägers
— |
Die im Rahmen der Behandlung der Anträge des Klägers auf Dokumentenzugang vom 18. und 19. Januar 2008 und seiner Zweitanträge vom 22. Februar 2008, 18. April 2008 und insbesondere 21. April 2008, tatsächlich oder auf Grund der gesetzlichen Ablehnungsfiktion gemäß Art. 8 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 ergangenen Entscheidungen der Europäischen Kommission, insbesondere jene vom 19. Mai 2008, soweit sie die Anträge des Klägers ganz oder teilweise ablehnen, aufzuheben; |
— |
die Europäische Kommission zu verurteilen, an den Kläger Schadensersatz für die beim Kläger anlässlich der Behandlung seines Antrages entstandenen immateriellen und moralischen Schäden, in angemessener Höhe, mindestens jedoch einen symbolischen Schadensersatz in Höhe von 1 Euro, zu zahlen; |
— |
die Kosten des Verfahrens der Europäischen Kommission aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Der Kläger beantragte am 18. und am 19. Januar 2008 bei der Kommission Zugang zu einer Vielzahl von Dokumenten. Er erhebt die vorliegende Klage, da ihm der Zugang zu diesen Dokumenten, zumindest teilweise, nicht innerhalb der hierfür vorgesehenen Fristen gewährt worden sei.
Zur Begründung seiner Klage macht der Kläger insbesondere geltend, dass die Beklagte gegen Art. 255 EG sowie gegen die Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 (1) verstoßen habe. Darüber hinaus rügt der Kläger die Verletzung der Grundsätze guter ordnungsgemäßer Verwaltung, der Art. 41 und 42 der Grundrechtscharta sowie der Grundsätze über die Notwendigkeit der Begründung ablehnender Entscheidungen nach Art. 253 EG.
(1) Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission (Abl. L 145, S. 43).
30.8.2008 |
DE |
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C 223/46 |
Klage, eingereicht am 9. Juni 2008 — Sanatur/HABM — Sektkellerei Schloss Wachenheim (life light)
(Rechtssache T-222/08)
(2008/C 223/80)
Sprache der Klageschrift: Deutsch
Parteien
Klägerin: Sanatur GmbH (Singen, Deutschland) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt M. Wiume)
Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Sektkellerei Schloss Wachenheim AG (Trier, Deutschland)
Anträge der Klägerin
— |
Die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des HABM vom 6. März 2008 in der Sache R 1257/2006-1 aufzuheben; |
— |
die angegriffene Entscheidung dahingehend abzuändern, dass die Beschwerde zurückgewiesen wird; |
— |
der Streithelferin die Kosten des Verfahrens einschließlich der Kosten des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Anmelderin der Gemeinschaftsmarke: die Klägerin.
Betroffene Gemeinschaftsmarke: die Wortmarke „life light“ für Waren der Klasse 32 (Anmeldung Nr. 3 192 481).
Inhaberin des im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenen Marken- oder Zeichenrechts: Sektkellerei Schloss Wachenheim AG.
Entgegengehaltenes Marken- oder Zeichenrecht: die deutsche Bildmarke „LIGHT live“ für Waren der Klasse 32 (Marke Nr. 302 00 216).
Entscheidung der Widerspruchsabteilung: Zurückweisung des Widerspruchs.
Entscheidung der Beschwerdekammer: Aufhebung der Entscheidung der Widerspruchsabteilung.
Klagegründe: Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst b der Verordnung (EG) Nr. 40/94 (1), da zwischen den sich gegenüberstehenden Marken keine Verwechslungsgefahr bestehe.
(1) Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates vom 20. Dezember 1993 über die Gemeinschaftsmarke (ABl. 1994, L 11, S. 1).
30.8.2008 |
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C 223/46 |
Klage, eingereicht am 12. Juni 2008 — Iranian Tobacco/HABM — AD Bulgartabac (Bahman)
(Rechtssache T-223/08)
(2008/C 223/81)
Sprache der Klageschrift: Deutsch
Parteien
Klägerin: Iranian Tobacco Company (Teheran, Iran) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin M. Beckensträter)
Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: AD Bulgartabac Holding (Sofia, Bulgarien)
Anträge der Klägerin
— |
Die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer vom 10. April 2008 — R 709/2007-1, zugestellt am 15. April 2008, aufzuheben; |
— |
die erstattungsfähigen Kosten einschließlich des Ausgangsverfahrens einschließlich der des Beklagten der Streitverkündeten aufzuerlegen, |
— |
hilfsweise, unter Aufhebung der Entscheidung vom 10. April 2008 und der vom 7. März 2007 — 1415C — festzustellen, dass der Antrag der Streitverkündeten vom 8. November 2005 unzulässig war. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Eingetragene Gemeinschaftsmarke, deren Verfall beantragt wurde: die Bildmarke „Bahman“ für Waren der Klasse 34 (Gemeinschaftsmarke Nr. 427 336).
Inhaber der Gemeinschaftsmarke: die Klägerin.
Antragstellerin im Verfahren zur Erklärung des Verfalls: AD Bulgartabac Holding.
Entscheidung der Nichtigkeitsabteilung: Erklärung des Verfalls der betroffenen Gemeinschaftsmarke.
Entscheidung der Beschwerdekammer: Zurückweisung der Beschwerde der Klägerin.
Klagegründe: Von Amts wegen zu beachtende Zulässigkeitsvoraussetzungen betreffend den Antrag der AD Bulgartabac Holding seien entgegen Gemeinschaftsrecht, der Verordnung (EG) Nr. 40/94 (1) und anderer Verfahrensgrundsätze unberücksichtigt geblieben.
(1) Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates vom 20. Dezember 1993 über die Gemeinschaftsmarke (ABl. 1994, L 11, S. 1).
30.8.2008 |
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C 223/47 |
Klage, eingereicht am 13. Juni 2008 — Mineralbrunnen Rhön-Sprudel Egon Schindel/HABM — Schwarzbräu (ALASKA)
(Rechtssache T-225/08)
(2008/C 223/82)
Sprache der Klageschrift: Deutsch
Parteien
Klägerin: Mineralbrunnen Rhön-Sprudel Egon Schindel GmbH (Ebersburg, Deutschland) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt P. Wadenbach)
Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Schwarzbräu GmbH (Zusmarshausen, Deutschland)
Anträge der Klägerin
— |
Die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamtes für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vom 8. April 2008 (Aktenzeichen R 877/2004-4) aufzuheben; |
— |
die Gemeinschaftsmarke Nr. 505 552 „ALASKA“ wegen bestehender absoluter Eintragungshindernisse vollständig zu löschen; |
— |
dem Beklagten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen; |
— |
hilfsweise zum zweiten Antrag wird beantragt die Gemeinschaftsmarke Nr. 505 552 „ALASKA“ zumindest für folgende Waren für nichtig zu erklären: „Mineralwässer und kohlensäurehaltige Wässer und andere alkoholfreie Getränke der Klasse 32“. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Eingetragene Gemeinschaftsmarke, deren Nichtigerklärung beantragt wurde: die Bildmarke „ALASKA“ für Waren der Klasse 32 (Gemeinschaftsmarke Nr. 505 552).
Inhaberin der Gemeinschaftsmarke: Schwarzbräu GmbH.
Antragstellerin im Nichtigkeitsverfahren: die Klägerin.
Entscheidung der Nichtigkeitsabteilung: Zurückweisung des Antrags auf Erklärung der Nichtigkeit der betroffenen Marke.
Entscheidung der Beschwerdekammer: Zurückweisung der Beschwerde der Klägerin.
Klagegründe: Verletzung von Art. 7 Abs. 1 Buchst. b, c, und g der Verordnung (EG) Nr. 40/94 (1).
(1) Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates vom 20. Dezember 1993 über die Gemeinschaftsmarke (ABl. 1994, L 11, S. 1).
30.8.2008 |
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C 223/47 |
Klage, eingereicht am 13. Juni 2008 — Mineralbrunnen Rhön-Sprudel Egon Schindel/HABM — Schwarzbräu (Alaska)
(Rechtssache T-226/08)
(2008/C 223/83)
Sprache der Klageschrift: Deutsch
Parteien
Klägerin: Mineralbrunnen Rhön-Sprudel Egon Schindel GmbH (Ebersburg, Deutschland) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt P. Wadenbach)
Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Schwarzbräu GmbH (Zusmarshausen, Deutschland)
Anträge der Klägerin
— |
Die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamtes für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vom 8. April 2008 (Aktenzeichen R 1124/2004-4) aufzuheben; |
— |
die Gemeinschaftsmarke Nr. 505 503 „Alaska“ wegen bestehender absoluter Eintragungshindernisse vollständig zu löschen; |
— |
dem Beklagten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen; |
— |
hilfsweise zum zweiten Antrag wird beantragt, die Gemeinschaftsmarke Nr. 505 503 „Alaska“ zumindest für folgende Waren für nichtig zu erklären: „Mineralwässer und kohlensäurehaltige Wässer und andere alkoholfreie Getränke in Klasse 32“. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Eingetragene Gemeinschaftsmarke, deren Nichtigerklärung beantragt wurde: die Wortmarke „Alaska“ für Waren der Klasse 32 (Gemeinschaftsmarke Nr. 505 503).
Inhaberin der Gemeinschaftsmarke: Schwarzbräu GmbH.
Antragstellerin im Nichtigkeitsverfahren: die Klägerin.
Entscheidung der Nichtigkeitsabteilung: Teilweise Stattgabe dem Antrag auf Erklärung der Nichtigkeit der betroffenen Marke.
Entscheidung der Beschwerdekammer: Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und Zurückweisung des Antrags auf Erklärung der Nichtigkeit der betroffenen Marke.
Klagegründe: Verletzung von Art. 7 Abs. 1 Buchst. b, c, und g der Verordnung (EG) Nr. 40/94 (1).
(1) Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates vom 20. Dezember 1993 über die Gemeinschaftsmarke (ABl. 1994, L 11, S. 1).
30.8.2008 |
DE |
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C 223/48 |
Klage, eingereicht am 17. Juni 2008 — Asenbaum Fine Arts/HABM (WIENER WERKSTÄTTE)
(Rechtssache T-230/08)
(2008/C 223/84)
Verfahrenssprache: Deutsch
Parteien
Klägerin: Asenbaum Fine Arts Ltd (London, Vereinigtes Königreich) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt P. Vögel)
Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)
Anträge der Klägerin
— |
Die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamtes für den Binnenmarkt vom 10. April 2008 (R 1573/2006-4) dahingehend abzuändern, dass der Beschwerde der Klägerin vom 29. November 2006 zur Gänze in eventu für die Klassen 6, 11 (mit Ausnahme von Lampen (elektrisch), Beleuchtungslampen, Deckenlampen und Stehlampen), 14 (mit Ausnahme von Bonbonnieren), 16, 20, 21 (mit Ausnahme von Bonbonnieren) und 34 stattgegeben wird; in eventu die bekämpfte Entscheidung aufzuheben und das Verfahren zur Verfahrensergänzung an das Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt zurückzuweisen; |
— |
das Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt zu verhalten, die Kosten des Verfahrens einschließlich der Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Betroffene Gemeinschaftsmarke: die Wortmarke „WIENER WERKSTÄTTE“ für Waren der Klassen 6, 11, 14, 16, 20, 21 und 34 (Anmeldung Nr. 4 133 501).
Entscheidung des Prüfers: Zurückweisung der Anmeldung.
Entscheidung der Beschwerdekammer: Zurückweisung der Beschwerde.
Klagegründe: Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und c der Verordnung (EG) Nr. 40/94 (1), da die angemeldete Marke weder beschreibend sei noch es ihr an Unterscheidungskraft mangele.
(1) Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates vom 20. Dezember 1993 über die Gemeinschaftsmarke (ABl. 1994, L 11, S. 1).
30.8.2008 |
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C 223/49 |
Klage, eingereicht am 17. Juni 2008 — Asenbaum Fine Arts/HABM (WIENER WERKSTÄTTE)
(Rechtssache T-231/08)
(2008/C 223/85)
Verfahrenssprache: Deutsch
Parteien
Klägerin: Asenbaum Fine Arts Ltd (London, Vereinigtes Königreich) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt P. Vögel)
Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)
Anträge der Klägerin
— |
Die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamtes für den Binnenmarkt vom 10. April 2008 (R 1571/2006-4) dahingehend abzuändern, dass der Beschwerde der Klägerin vom 29. November 2006 zur Gänze stattgegeben wird; in eventu die bekämpfte Entscheidung aufzuheben und das Verfahren zur Verfahrensergänzung an das Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt zurückzuweisen; |
— |
das Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt zu verhalten, die Kosten des Verfahrens einschließlich der Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Betroffene Gemeinschaftsmarke: die Wortmarke „WIENER WERKSTÄTTE“ für Waren der Klasse 14 (Anmeldung Nr. 4 207 783).
Entscheidung des Prüfers: Zurückweisung der Anmeldung.
Entscheidung der Beschwerdekammer: Zurückweisung der Beschwerde.
Klagegründe: Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und c der Verordnung (EG) Nr. 40/94 (1), da die angemeldete Marke weder beschreibend sei noch es ihr an Unterscheidungskraft mangele.
(1) Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates vom 20. Dezember 1993 über die Gemeinschaftsmarke (ABl. 1994, L 11, S. 1).
30.8.2008 |
DE |
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C 223/49 |
Klage, eingereicht am 16. Juni 2008 — MPDV Mikrolab/HABM (ROI ANALYZER)
(Rechtssache T-233/08)
(2008/C 223/86)
Verfahrenssprache: Deutsch
Parteien
Klägerin: MPDV Mikrolab GmbH, Mikroprozessordatenverarbeitung und Mikroprozessorlabor (Mosbach, Deutschland) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt W. Göpfert)
Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)
Anträge der Klägerin
— |
Die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer vom 15. April 2008 in der Beschwerdesache R 1525/2006-4 aufzuheben; |
— |
dem Beklagten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Betroffene Gemeinschaftsmarke: die Wortmarke „ROI ANALYZER“ für Waren und Dienstleistungen der Klassen 9, 35 und 42 (Anmeldung Nr. 4 866 042).
Entscheidung des Prüfers: teilweise Zurückweisung der Anmeldung.
Entscheidung der Beschwerdekammer: Zurückweisung der Beschwerde.
Klagegründe: Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und c der Verordnung (EG) Nr. 40/94 (1), da es der angemeldeten Marke nicht an Unterscheidungskraft fehle und an ihr kein Freihaltebedürfnis bestehe.
(1) Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates vom 20. Dezember 1993 über die Gemeinschaftsmarke (ABl. 1994, L 11, S. 1).
30.8.2008 |
DE |
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C 223/49 |
Klage, eingereicht am 16. Juni 2008 — HPA/Kommission
(Rechtssache T-236/08)
(2008/C 223/87)
Verfahrenssprache: Niederländisch
Parteien
Klägerin: Hoofdproductschap Akkerbouw (Den Haag, Niederlande) (Prozessbevollmächtigter: R. J. M. van den Tweel)
Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften
Anträge
Die Klägerin beantragt,
— |
die Entscheidung K(2006)7093/6 der Kommission vom 19. Dezember 2006 betreffend die Beitreibung der Forderung Nr. 3240206544, mit der die Mitglieder der Europäischen Wirtschaftlichen Interessenvereinigung (EWIV) Euroterroirs als Gesamtschuldner in Anspruch genommen werden, im Rahmen des Projekts Nr. 93.EU.06.002 betreffend eine inventarisierende Studie über das europäische Erbgut typischer und regionaler Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (heimische Produkte), jedenfalls soweit darin angeordnet wird, dass die Hoofdproductschap Akkerbouw gesamtschuldnerisch für die Rückzahlung des gesamten Betrags haftet, auf den diese Forderung lautet, für inexistent, hilfsweise für nichtig zu erklären; |
— |
der Kommission die Kosten aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die Klägerin wendet sich gegen die Beitreibung einer Forderung gegen Euroterroirs, die mit Entscheidung der Kommission vom 14. August 2000 festgestellt worden war. Die angefochtene Entscheidung müsse, jedenfalls soweit darin angeordnet werde, dass die Kläger gesamtschuldnerisch für die Rückzahlung des Gesamtbetrags der Forderung hafte, für inexistent erklärt werden, weil sie mit besonders schweren und offensichtlichen Fehlern behaftet sei. Daher könne auch nach Ablauf der Rechtsbehelfsfristen festgestellt werden, dass die Entscheidung keine Rechtswirkungen entfaltet habe.
Erstens, so die Klägerin, liege ein Verstoß gegen die Verordnung Nr. 2137/85 (1) vor, da sie niemals Mitglied der Europäischen Wirtschaftlichen Interessenvereinigung (EWIV) Euroterroirs gewesen sei, so dass ihre Haftung nicht mit der Mitgliedschaft in einer EWIV begründet werden könne.
Zweitens sei ihr Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt worden. Die Kommission habe ihr vor Erlass der angefochtenen Entscheidung keine Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben und sie erst durch Zusendung der angefochtenen Entscheidung von der mit Entscheidung vom 14. August 2000 festgestellten Forderung in Kenntnis gesetzt.
Drittens sei gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verstoßen worden. Die Kommission würde die Klägerin sechs Jahre nach Feststellung der Forderung als Gesamtschuldnerin in Anspruch nehmen, ohne erst einmal angemessene Maßnahmen gegen Euroterroirs selbst, gegen das Gründungsmitglied von Euroterroirs, das gleichzeitig deren Geschäftsführer sei, den Conseil national des Arts Culinaires (CNAC) aus Frankreich, oder gegen den Mitgliedstaat Frankreich zu ergreifen. Darüber hinaus habe der niederländische Sachverständige für einige Inventarisierungsarbeiten in den Jahren 1994/1995 im Rahmen des Projekts von Euroterroirs eine Vergütung von nur 13 055 Euro erhalten.
Schließlich sei die Forderung verjährt, da die Kommission die betreffende Belastungsanzeige am 28. September 2000 an Euroterroirs gesandt habe, ohne danach die Klägerin rechtzeitig darüber zu belehren, durch welche Handlungen die Verjährung gehemmt werden könne.
(1) Verordnung (EWG) Nr. 2137/85 des Rates vom 25. Juli 1985 über die Schaffung einer Europäischen wirtschaftlichen Interessenvereinigung (EWIV) (ABl. L 199, S. 1).
30.8.2008 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 223/50 |
Klage, eingereicht am 19. Juli 2008 — Kommission/Gemeinde Valbonne
(Rechtssache T-238/08)
(2008/C 223/88)
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Klägerin: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: L. Escobar Guerrero und E. Bouttier, avocat)
Beklagte: Gemeinde Valbonne
Anträge
Die Klägerin beantragt,
— |
die Gemeinde Valbonne, vertreten durch ihren amtierenden Bürgermeister, dazu zu verurteilen, ihr einen Betrag von 18 619,39 Euro (d. h. einen Kapitalbetrag in Höhe von 14 261,29 Euro zuzüglich der zum 31. Mai 2008 fälligen Verzugszinsen in Höhe von 4 358,09 Euro) zurückzuzahlen; |
— |
die Gemeinde Valbonne zur Zahlung eines Betrags von 5 000 Euro zur Deckung der Inkassoausgaben der Klägerin zu verurteilen; |
— |
der Gemeinde Valbonne die Kosten aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die Kommission habe für die Jahre 1998 und 1999 mit der französischen Gemeinde Valbonne, der italienischen Gemeinde Fermo und der Europäischen wirtschaftlichen Interessenvereinigung ARCHI-MED einen Forschungs- und Ausbildungsvertrag für ein Unterrichtsaustauschprojekt zwischen der Stadt Valbonne und der Provinz Di Ascoli Piceno unter der Bezeichnung „VALASPI MM 1027“ geschlossen.
Die Gemeinden und ARCHI-MED hätten sich unter anderem verpflichtet, der Kommission einen Endbericht zu übergeben. Da dieser trotz Mahnung der Kommission nicht übergeben worden sei, hätten die Vertragspartner gegen ihre Verpflichtungen aus dem Vertrag verstoßen. Die Kommission habe daher den Vertrag gekündigt und die Rückzahlung eines Teils der von ihr ausgezahlten Vorschüsse zuzüglich der Zinsen verlangt.
Angesichts der Zahlungsunfähigkeit von ARCHI-MED beantrage die Kommission die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung der geschuldeten Beträge, da die Vertragspartner gesamtschuldnerisch zur Erfüllung des Vertrags verpflichtet seien.
30.8.2008 |
DE |
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C 223/51 |
Klage, eingereicht am 23. Juni 2008 — Konsum Nord/Kommission
(Rechtssache T-244/08)
(2008/C 223/89)
Verfahrenssprache: Schwedisch
Parteien
Klägerin: Konsum Nord ekonomisk förening (Umeå, Schweden) (Prozessbevollmächtigter: U. Öberg, Rechtsanwalt)
Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften
Anträge
Die Klägerin beantragt,
— |
die Entscheidung K(2008)311 endg. der Kommission der Europäischen Gemeinschaften vom 30. Januar 2008 über die staatliche Beihilfe, die Schweden zugunsten von Konsum Jämtland ekonomisk förening durchgeführt hat, insgesamt für nichtig zu erklären; |
— |
der Kommission der Europäischen Gemeinschaften die Kosten aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Mit Entscheidung vom 30. Januar 2008 über die staatliche Beihilfe C 35/2006 (ex NN 37/2006), die Schweden zugunsten von Konsum Jämtland ekonomisk förening durchgeführt hat, stellte die Kommission fest, dass der Verkauf von Teilen eines unbebauten Grundstücks durch die Gemeinde Åre zu einem Preis von 2 Millionen SEK statt 6,6 Millionen SEK, die von Lidl, dem Konkurrenten von Konsum Jämtland geboten worden waren, eine staatliche Beihilfe sei, die gegen Art. 87 EG verstoße.
Die Klägerin führt zur Begründung ihres Antrags an, dass die Kommission bei ihrer rechtlichen Qualifizierung des streitigen Verkaufs als staatliche Beihilfe eine Reihe fehlerhafter Beurteilungen getroffen habe:
— |
Die Kommission sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass der Verkauf nicht zum Marktpreis erfolgt sei und damit einen wirtschaftlichen Vorteil zugunsten von Konsum Jämtland darstelle; |
— |
die Kommission habe außer Acht gelassen, dass der Verkauf Teil einer Reihe von Grundstücksgeschäften gewesen sei, die zwischen verschiedenen Parteien geschlossen worden seien und der Durchführung des Entwicklungsplans von Åre gedient hätten; |
— |
die Kommission habe zu Unrecht angenommen, dass das Angebot des Konkurrenten Lidl frei von irgendwelchen Bedingungen, verbindlich und glaubwürdig gewesen sei; |
— |
die Kommission habe den Grundsatz des marktwirtschaftlich handelnden Kapitalgebers unzutreffend angewandt. |
Weiter trägt die Klägerin vor, die Kommission habe ihre eigenen Richtlinien in ihrer Mitteilung betreffend Elemente staatlicher Beihilfe bei Verkäufen von Bauten oder Grundstücken durch die öffentliche Hand unberücksichtigt gelassen und gegen ihre Untersuchungspflicht verstoßen (1), da sie nicht alle tatsächlichen Gegebenheiten untersucht habe.
Schließlich macht die Klägerin geltend, dass die angebliche staatliche Beihilfe weder den Wettbewerb verfälscht noch den Handel zwischen den Mitgliedstaaten beeinträchtigt habe.
30.8.2008 |
DE |
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C 223/51 |
Klage, eingereicht am 20. Juni 2008 — Iranian Tobacco/HABM — AD Bulgartabac (TIR 20 FILTER CIGARETTES)
(Rechtssache T-245/08)
(2008/C 223/90)
Sprache der Klageschrift: Deutsch
Parteien
Klägerin: Iranian Tobacco Company (Teheran, Iran) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin M. Beckensträter)
Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: AD Bulgartabac Holding (Sofia, Bulgarien)
Anträge der Klägerin
— |
Die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer vom 11. April 2008 — R 708/2007-1, zugestellt am 21. April 2008, aufzuheben; |
— |
die erstattungsfähigen Kosten einschließlich des Ausgangsverfahrens einschließlich der des Beklagten der Streitverkündeten aufzuerlegen, |
— |
hilfsweise, unter Aufhebung der Entscheidung vom 11. April 2008 und der vom 7. März 2007 — 1414C — festzustellen, dass der Antrag der Streitverkündeten vom 8. November 2005 unzulässig war. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Eingetragene Gemeinschaftsmarke, deren Verfall beantragt wurde: die Bildmarke „TIR 20 FILTER CIGARETTES“ für Waren der Klasse 34 (Gemeinschaftsmarke Nr. 400 804).
Inhaber der Gemeinschaftsmarke: die Klägerin.
Antragstellerin im Verfahren zur Erklärung des Verfalls: AD Bulgartabac Holding.
Entscheidung der Nichtigkeitsabteilung: Erklärung des Verfalls der betroffenen Gemeinschaftsmarke.
Entscheidung der Beschwerdekammer: Zurückweisung der Beschwerde der Klägerin.
Klagegründe: Von Amts wegen zu beachtende Zulässigkeitsvoraussetzungen betreffend den Antrag der AD Bulgartabac Holding seien entgegen Gemeinschaftsrecht, der Verordnung (EG) Nr. 40/94 (1) und anderer Verfahrensgrundsätze unberücksichtigt geblieben.
(1) Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates vom 20. Dezember 1993 über die Gemeinschaftsmarke (ABl. 1994, L 11, S. 1).
30.8.2008 |
DE |
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C 223/52 |
Rechtsmittel, eingelegt am 23. Juni 2008 von Frantisek Doktor gegen das Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst vom 16. April 2008 in der Rechtssache F-73/07, Doktor/Rat
(Rechtssache T-248/08 P)
(2008/C 223/91)
Verfahrenssprache: Französisch
Verfahrensbeteiligte
Rechtsmittelführer: Frantisek Doktor (Bratislava, Slowakei) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte S. Rodrigues und C. Bernard-Glanz)
Anderer Verfahrensbeteiligter: Rat der Europäischen Union
Anträge
Der Rechtsmittelführer beantragt,
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das Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst der Europäischen Union vom 16. April 2008 in der Rechtssache F-73/07 aufzuheben; |
— |
den von ihm in der ersten Instanz gestellten Anträgen auf Aufhebung und Schadensersatz stattzugeben; |
— |
dem in der ersten Instanz Beklagten die gesamten Kosten der Anfechtungsklage und des Rechtsmittels aufzuerlegen. |
Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente
Mit dem vorliegenden Rechtsmittel begehrt der Rechtsmittelführer die Aufhebung des Urteils des Gerichts für den öffentlichen Dienst vom 16. April 2008 in der Rechtssache F-73/07, Doktor/Rat, mit dem die Klage abgewiesen wurde, mit der er zum einen die Aufhebung der Entscheidung des Rats über seine Entlassung am Ende seiner Probezeit und zum anderen Schadensersatz für den Schaden beantragt hatte, der ihm in beruflicher, finanzieller und immaterieller Hinsicht entstanden sei.
Zur Begründung seines Rechtsmittels trägt der Rechtsmittelführer vor, das Gericht für den öffentlichen Dienst habe i) bestimmte Beweismittel entstellt, insbesondere indem es mehrere seiner Feststellungen auf eine unzutreffende materielle Beurteilung ihm vorgelegter Aktenstücke gestützt habe, ii) seine Verteidigungsrechte verletzt, indem es mehrere vor ihm dargelegte Einzelheiten oder Argumente nicht berücksichtigt habe oder nicht auf sie eingegangen sei, und iii) bei der Auslegung des Gemeinschaftsrechts im Hinblick auf sein Recht darauf, seine Probezeit unter normalen Bedingungen zu absolvieren, und im Hinblick auf die Möglichkeit für die Verwaltung, die Begründung einer beschwerenden Maßnahme im Stadium des schriftlichen Verfahrens vor den Gemeinschaftsgerichten zu vervollständigen, zwei Rechtsirrtümer begangen.
30.8.2008 |
DE |
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C 223/52 |
Klage, eingereicht am 26. Juni 2008 — Vion/HABM (PASSION FOR BETTER FOOD)
(Rechtssache T-251/08)
(2008/C 223/92)
Verfahrenssprache: Deutsch
Parteien
Klägerin: Vion NV (Best, Niederlande) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt A. Klinger)
Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)
Anträge der Klägerin
— |
Die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamtes für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vom 25. April 2008 (Beschwerdesache R 562/2007-4) aufzuheben; |
— |
dem Beklagten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Betroffene Gemeinschaftsmarke: die Wortmarke „PASSION FOR BETTER FOOD“ für Waren der Klassen 5, 29 und 30 (Anmeldung Nr. 5 039 946).
Entscheidung des Prüfers: Zurückweisung der Anmeldung.
Entscheidung der Beschwerdekammer: Zurückweisung der Beschwerde.
Klagegründe: Verletzung von Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 40/94 (1), da die angemeldete Marke ausreichend unterscheidungskräftig sei.
(1) Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates vom 20. Dezember 1993 über die Gemeinschaftsmarke (ABl. 1994, L 11, S. 1).
30.8.2008 |
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C 223/53 |
Klage, eingereicht am 26. Juni 2008 — Associazione Giullemanidallajuve/Kommission
(Rechtssache T-254/08)
(2008/C 223/93)
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Klägerin: Associazione Giullemanidallajuve (Garibaldi, Italien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte L. Misson, G. Ernes und A. Kettels)
Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften
Anträge
Die Klägerin beantragt,
— |
die Untätigkeit der Europäischen Kommission festzustellen; |
— |
diese zu verpflichten, ihre Befugnis auszuüben und auf die von der Klägerin im Mai 2007 eingelegte Beschwerde zu antworten; |
— |
alle dafür notwendigen Erläuterungen zu geben. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die Klägerin macht geltend, dass die Kommission dadurch gegen ihre Verpflichtung zum Tätigwerden verstoßen habe, dass sie nicht, nachdem sie dazu aufgefordert worden sei, zu der von der Klägerin im Mai 2007 bei der Kommission eingelegten Beschwerde betreffend die behaupteten Verstöße der Federazione Italiana Giuoco Calcio (FIGC), des Comitato Olimpico Nazionale Italiano (CONI), des Europäischen Fußballverbands (UEFA) und der Fédération Internationale de Football Association (FIFA) gegen die Art. 81 und 82 EG Stellung genommen habe.
Die Klägerin ist der Ansicht, dass das Schreiben, das die Kommission im März 2008 nach der Aufforderung zum Tätigwerden an sie gerichtet habe und mit dem sie über den Sachstand informiert worden sei, keine Stellungnahme darstelle, da das Schreiben keine inhaltlichen Antworten auf die Anträge der Klägerin gebe.
Die Klägerin macht außerdem geltend, dass ein Beschwerdeführer im Wettbewerbsbereich einen Anspruch auf eine eingehende Prüfung seiner Beschwerde durch die Kommission und eine mit Gründen versehene Stellungnahme habe.
30.8.2008 |
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C 223/53 |
Klage, eingereicht am 30. Juni 2008 — Biotronik/HABM (BioMonitor)
(Rechtssache T-257/08)
(2008/C 223/94)
Verfahrenssprache: Deutsch
Parteien
Klägerin: Biotronik Meß- und Therapiegeräte GmbH (Berlin, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte U. Sander und R. Böhm)
Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)
Anträge der Klägerin
— |
Die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamtes für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vom 24. April 2008 mit dem Aktenzeichen R 466/2007-4 aufzuheben; |
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dem Beklagten die Verfahrenskosten aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Betroffene Gemeinschaftsmarke: die Wortmarke „BioMonitor“ für Waren und Dienstleistungen der Klassen 9, 10 und 38, wobei das Warenverzeichnis nachträglich auf Waren der Klasse 10 eingeschränkt wurde (Anmeldung Nr. 4 556 023).
Entscheidung des Prüfers: Zurückweisung der Anmeldung.
Entscheidung der Beschwerdekammer: Zurückweisung der Beschwerde.
Klagegründe: Verletzung von Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und c der Verordnung (EG) Nr. 40/94 (1), da es der angemeldeten Marke weder an Unterscheidungskraft fehle noch es sich um eine beschreibende Angabe handele.
(1) Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates vom 20. Dezember 1993 über die Gemeinschaftsmarke (ABl. 1994, L 11, S. 1).
30.8.2008 |
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C 223/54 |
Klage, eingereicht am 30. Juni 2008 — Rath/HABM — Portela & Ca. (DIACOR)
(Rechtssache T-258/08)
(2008/C 223/95)
Sprache der Klageschrift: Englisch
Parteien
Kläger: Matthias Rath (Kapstadt, Südafrika) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte U. Vogt, C. Kleiner und S. Ziegler)
Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Portela & Ca., SA (Mamede do Coronado, Portugal)
Anträge
Der Kläger beantragt,
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die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vom 30. April 2008 in der Sache R 1630/2006-2 aufzuheben und |
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dem Beklagten und gegebenenfalls der anderen Beteiligten im Verfahren vor der Beschwerdekammer die Kosten aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Anmelder der Gemeinschaftsmarke: Kläger.
Betroffene Gemeinschaftsmarke: Wortmarke „DIACOR“ für Waren und Dienstleistungen in den Klassen 5, 16 und 41.
Inhaberin des im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenen Marken- oder Zeichenrechts: Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer.
Entgegengehaltenes Marken- oder Zeichenrecht: Eingetragene portugiesische Wortmarke „DIACOL“ (Nr. 137 311) für Waren in Klasse 79 gemäß der zur Zeit der Eintragung geltenden nationalen Klassifikation von Waren.
Entscheidung der Widerspruchsabteilung: Dem Widerspruch wurde für alle streitigen Waren in Klasse 5 stattgegeben.
Entscheidung der Beschwerdekammer: Zurückweisung der Beschwerde.
Klagegründe: (1) Verstoß gegen Regel 22 Abs. 6 der Verordnung Nr. 2868/95 der Kommission (1), da einige der von der anderen Beteiligten im Verfahren vor der Beschwerdekammer eingereichten Unterlagen nicht in englischer Sprache vorlägen und dem Kläger keine Übersetzung zugänglich gemacht worden sei, um den Inhalt des Benutzungsnachweises prüfen zu können, (2) Verstoß gegen Art. 43 Abs. 2 und 3 der Verordnung Nr. 40/94 des Rates, da die Beschwerdekammer irrig angenommen habe, dass die andere Beteiligte im Beschwerdeverfahren ausreichende Beweise für die Benutzung der älteren Marke in Portugal für alle Waren, für die sie eingetragen worden sei, vorgelegt habe, und (3) Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 der Verordnung Nr. 40/94 des Rates, da die einander gegenüberstehenden Marken keine visuelle, klangliche oder begriffliche Ähnlichkeit aufwiesen, die eine Verwechslungsgefahr begründete.
(1) Verordnung (EG) Nr. 2868/95 der Kommission vom 13. Dezember 1995 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates über die Gemeinschaftsmarke (ABl. L 303, S. 1).
30.8.2008 |
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C 223/54 |
Klage, eingereicht am 3. Juli 2008 — Indo International/HABM — Visual (VISUAL MAP)
(Rechtssache T-260/08)
(2008/C 223/96)
Sprache der Klageschrift: Englisch
Verfahrensbeteiligte
Klägerin: Indo Internacional, SA (Sant Cugat del Vallés, Spanien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte X. Fàbrega Sabaté und M. Curell Aguilà)
Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Visual SA (Saint Apollinaire, Frankreich)
Anträge
Die Klägerin beantragt,
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die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vom 15. April 2008 in der Sache R 700/2007-1 aufzuheben; |
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dem Beklagten die Kosten aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Anmelderin der Gemeinschaftsmarke: Klägerin.
Betroffene Gemeinschaftsmarke: Wortmarke „VISUAL MAP“ für Dienstleistungen der Klasse 44 — Anmeldung Nr. 393 2936.
Inhaberin des im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenen Marken- oder Zeichenrechts: Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer.
Entgegengehaltenes Marken- oder Zeichenrecht: Eingetragene französische Wortmarke „VISUAL“ (Nr. 043 303 854) für Dienstleistungen der Klasse 44.
Entscheidung der Widerspruchsabteilung: Zurückweisung der Gemeinschaftsmarkenanmeldung in vollem Umfang.
Entscheidung der Beschwerdekammer: Zurückweisung der Beschwerde.
Klagegründe: Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 der Verordnung Nr. 40/94 des Rates, da zwischen den einander gegenüberstehenden Marke keine Verwechslungsgefahr bestehe.
30.8.2008 |
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C 223/55 |
Klage, eingereicht am 8. Juli 2008 — Canon Communications/HABM — Messe Düsseldorf (MEDTEC)
(Rechtssache T-262/08)
(2008/C 223/97)
Sprache der Klageschrift: Englisch
Verfahrensbeteiligte
Klägerin: Canon Communications LLC (Los Angeles, USA) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin M. Mak)
Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Messe Düsseldorf GmbH (Düsseldorf, Deutschland)
Anträge
Die Klägerin beantragt,
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die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vom 30. April 2008 in der Sache R 817/2005-1 aufzuheben; |
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dem Beklagten/der anderen Beteiligten im Verfahren vor der Beschwerdekammer die Kosten aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Anmelderin der Gemeinschaftsmarke: Klägerin.
Betroffene Gemeinschaftsmarke: Wortmarke „MEDTEC“ für Waren und Dienstleistungen der Klassen 16, 35 und 41.
Inhaberin des im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenen Marken- oder Zeichenrechts: Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer.
Entgegengehaltenes Marken- oder Zeichenrecht: Eingetragene deutsche Wortmarke „Metec“ (Nr. 39 975 563) für Waren und Dienstleistungen der Klassen 16, 35 und 41 und international eingetragene Wortmarke „Metec“ (Nr. 752 637) für Waren und Dienstleistungen der Klassen 16, 35 und 41.
Entscheidung der Widerspruchsabteilung: Dem Widerspruch wurde hinsichtlich aller angegriffenen Waren und Dienstleistungen stattgegeben.
Entscheidung der Beschwerdekammer: Zurückweisung der Beschwerde.
Klagegründe: Die Entscheidung der Beschwerdekammer sei aufzuheben, da vieles dafür spreche, dass die im Widerspruchsverfahren angeführten nationalen Marken nichtig seien. Hilfsweise werde ein Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 der Verordnung Nr. 40/94 des Rates gerügt, da zwischen den betroffenen Dienstleistungen keine Ähnlichkeit und damit zwischen den einander gegenüberstehenden Marken keine Verwechslungsgefahr bestehe oder jedenfalls die betroffenen Dienstleistungen nicht hinreichend ähnlich seien, um eine Verwechslungsgefahr zu bejahen. Nachrangig hilfsweise werde die Feststellung begehrt, dass die Beschwerdekammer zu Unrecht den Umstand außer Betracht gelassen habe, dass das betroffene Publikum spezialisiert sei und deshalb die einander gegenüberstehenden Marken nicht verwechseln werde. Letztrangig hilfsweise werde die Feststellung begehrt, dass die Beschwerdekammer zu Unrecht den Umstand unberücksichtigt gelassen habe, dass die andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer die Benutzung der betroffenen Gemeinschaftsmarke durch die Klägerin mehr als fünf Jahre lang geduldet habe.
30.8.2008 |
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C 223/55 |
Klage, eingereicht am 7. Juli 2008 — Becker Flugfunkwerk/HABM — Harman Becker Automotive Systems (BECKER AVIONIC SYSTEMS)
(Rechtssache T-263/08)
(2008/C 223/98)
Sprache der Klageschrift: Englisch
Verfahrensbeteiligte
Klägerin: Becker Flugfunkwerk GmbH (Rheinmünster, Deutschland) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt O. Griebenow)
Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Harman Becker Automotive Systems GmbH (Karlsbad, Deutschland)
Anträge
Die Klägerin beantragt,
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die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vom 10. April 2008 in der Sache R 398/2007-1 aufzuheben; |
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den Widerspruch Nr. B 484 503 gegen die Anmeldung der Gemeinschaftsmarke Nr. 1 829 563 zurückzuweisen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Anmelderin der Gemeinschaftsmarke: Klägerin.
Betroffene Gemeinschaftsmarke: Bildmarke „BECKER AVIONIC SYSTEMS“ für Waren der Klasse 9 (Anmeldung Nr. 1 829 563).
Inhaberin des im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenen Marken- oder Zeichenrechts: Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer.
Entgegengehaltenes Marken- oder Zeichenrecht: Im Vereinigten Königreich eingetragene Wortmarke „BECKER“ (Nr. 1 258 929) für Waren der Klasse 9, deutsche eingetragene Bildmarke „BECKER“ (Nr. 1 039 843) für Waren der Klasse 9, deutsche eingetragene Bildmarke „BECKER“ (Nr. 1 016 927) für Waren der Klasse 37, finnische eingetragene Wortmarke „BECKER“ (Nr. 116 880) für Waren der Klasse 9, griechische eingetragene Wortmarke „BECKER“ (Nr. 82339) für Waren der Klasse 9 und international registrierte Wortmarke „BECKER“ (Nr. 473 178) für Waren der Klasse 9.
Entscheidung der Widerspruchsabteilung: Dem Widerspruch wurde hinsichtlich aller angegriffenen Waren stattgegeben.
Entscheidung der Beschwerdekammer: Zurückweisung der Beschwerde.
Klagegründe: Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 der Verordnung Nr. 40/94 des Rates, da zwischen den einander gegenüberstehenden Marken keine Verwechslungsgefahr bestehe.
30.8.2008 |
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C 223/56 |
Klage, eingereicht am 4. Juli 2008 — Deutschland/Kommission
(Rechtssache T-265/08)
(2008/C 223/99)
Verfahrenssprache: Deutsch
Parteien
Klägerin: Bundesrepublik Deutschland (Prozessbevollmächtigte: M. Lumma und Rechtsanwalt U. Karpenstein)
Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften
Anträge der Klägerin
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Die Entscheidung der Kommission K(2008) 1690 endg. vom 30. April 2008 über die Kürzung des Beitrags aus dem Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) für ein Operationelles Programm in der Ziel-1-Region Land Thüringen in der Bundesrepublik Deutschland (1994-1999) für nichtig zu erklären, |
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der Kommission die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Mit der angefochtenen Entscheidung hat die Kommission den für das Operationelle Programm in der Ziel-1-Region Land Thüringen in der Bundesrepublik Deutschland (1994-1999) aus dem EFRE gewährten Finanzbeitrag gekürzt.
Zur Begründung ihrer Klage macht die Klägerin vier Klagegründe geltend.
An erster Stelle rügt sie, dass die Kommission wichtige Elemente des Sachverhalts im Zusammenhang mit dem Schwerpunkt 2.1 des betroffenen Operationellen Programms (Maßnahmen zur Unterstützung kleinerer und mittlerer Unternehmen: Unterstützung produktiver Investitionen) nicht zutreffend erfasst habe.
Zweitens macht die Klägerin einen Verstoß gegen Art. 24 Abs. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 4253/88 (1) geltend, da keine Unregelmäßigkeiten im Sinne dieser Vorschrift vorliegen würden. Sie macht in diesem Zusammenhang insbesondere geltend, dass diese Vorschrift die Kommission zu Finanzkorrekturen für Verwaltungsfehler oder vermeintlich unzulängliche Verwaltungs- und Kontrollsysteme nicht berechtige.
Darüber hinaus trägt die Klägerin vor, dass die Kommission unter der Verordnung Nr. 4253/88 zu extrapolierten Finanzkorrekturen nicht berechtigt sei, da der Art. 24 dieser Vorschrift an konkrete Fälle und bezifferbare Beträge und nicht an hypothetische Schlussfolgerungen von einem aufgedeckten Verwaltungsfehler auf systematische Verwaltungsmängel anknüpfe.
Zuletzt rügt die Klägerin, dass, selbst wenn man von der Zulässigkeit extrapolierter Finanzkorrekturen ausginge, eine Verletzung von Art. 23 und 24 der Verordnung Nr. 4253/88 vorliege, da die Extrapolationen fehlerhaft seien. Diesbezüglich wird geltend gemacht, dass die Kommission keine Extrapolationen auf der Grundlage einer Schwachstellenanalyse des Rechnungshofs der Europäischen Gemeinschaften hätte vornehmen dürfen, dass die Kommission ein Mitverschulden an ihren eigenen Beanstandungen treffe und dass die klagegegenständlichen Extrapolationen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verletzen.
(1) Verordnung (EWG) Nr. 4253/88 des Rates vom 19. Dezember 1988 zur Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 2052/88 hinsichtlich der Koordinierung der Interventionen der verschiedenen Strukturfonds einerseits und zwischen diesen und den Interventionen der Europäischen Investitionsbank und der sonstigen vorhandenen Finanzinstrumente andererseits (ABl. Nr. L 374, S. 1).
30.8.2008 |
DE |
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C 223/57 |
Klage, eingereicht am 11. Juli 2008 — Italien/Kommission
(Rechtssache T-274/08)
(2008/C 223/100)
Verfahrenssprache: Italienisch
Parteien
Klägerin: Italienische Republik (Prozessbevollmächtigter: S. Fiorentino, avvocato dello Stato)
Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften
Antrag
Die Klägerin beantragt,
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die Entscheidung K(2008) 1711 der Kommission vom 30. April 2008 über den Rechnungsabschluss der Zahlstellen der Mitgliedstaaten für die vom Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) im Haushaltsjahr 2007 finanzierten Ausgaben für nichtig zu erklären. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die Entscheidung, die Gegenstand der vorliegenden Rechtssache ist, wird angefochten, soweit darin Zinsen auf die zulasten des italienischen Staatshaushalts gehenden Beträge im Sinne des Art. 32 Abs. 5 der Verordnung (EG) Nr. 1290/05 berechnet werden, und insbesondere, soweit darin Zinsen ab dem Zeitpunkt der Zahlung rechtsgrundloser Beträge auf die zu 50 % dem Mitgliedstaat und zu 50 % dem Gemeinschaftshaushalt anzulastenden Beträge ausgewiesen werden, deren Wiedereinziehung nicht innerhalb der Frist von acht Jahren ab der ersten amtlichen oder gerichtlichen Feststellung erfolgt ist und über die vor den nationalen Gerichten ein Verfahren anhängig ist.
Die klageführende Regierung stützt ihre Klage auf eine Verletzung von Art. 32 Abs. 5 der Verordnung (EG) Nr. 1290/05. Diese Vorschrift könne nicht dahin ausgelegt werden, dass im Fall einer Anfechtung der Wiedereinziehung vor Gericht Zinsen berechnet werden müssten, weil der Wortlaut von Abs. 5 dies (anders als Abs. 1) nicht vorsehe und weil der Zeitpunkt, ab dem Zinsen anfielen, erst nach Abschluss der gerichtlichen Nachprüfung bestimmt werden könne.
30.8.2008 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 223/57 |
Klage, eingereicht am 11. Juli 2008 — Italien/Kommission
(Rechtssache T-275/08)
(2008/C 223/101)
Verfahrenssprache: Italienisch
Parteien
Klägerin: Italienische Republik (Prozessbevollmächtigter: S. Fiorentino, avvocato dello Stato)
Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften
Antrag
Die Klägerin beantragt,
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die Entscheidung K(2008) 1709 endg. der Kommission vom 30. April 2008 über den Rechnungsabschluss bestimmter Zahlstellen in Deutschland, Italien und der Slowakei für die vom Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL), Abteilung Garantie, im Haushaltsjahr 2006 finanzierten Ausgaben für nichtig zu erklären, soweit darin Zinsen auf die zulasten des italienischen Staats gehenden Beträge im Sinne des Art. 32 Abs. 5 der Verordnung (EG) Nr. 1290/05 berechnet werden, und insbesondere, soweit darin Zinsen ab dem Zeitpunkt der Zahlung rechtsgrundloser Beträge auf die zu 50 % dem Mitgliedstaat und zu 50 % dem Gemeinschaftshaushalt anzulastenden Beträge ausgewiesen werden, deren Wiedereinziehung nicht innerhalb der Frist von acht Jahren ab der ersten amtlichen oder gerichtlichen Feststellung erfolgt ist und über die vor den nationalen Gerichten ein Verfahren anhängig ist. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die Klagegründe und wesentlichen Argumente entsprechen denen, die in der Rechtssache T-274/08, Italienische Republik/Kommission, geltend gemacht worden sind.
30.8.2008 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 223/58 |
Beschluss des Gerichts erster Instanz vom 10. Juli 2008 — Jungbunzlauer e. a./Kommission
(Rechtssache T-492/04) (1)
(2008/C 223/102)
Verfahrenssprache: Deutsch
Der Präsident der Dritten Kammer hat die Streichung der Rechtssache angeordnet.
30.8.2008 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 223/58 |
Beschluss des Gerichts erster Instanz vom 10. Juli 2008 — Elini/OHMI — Rolex (Elini)
(Rechtssache T-67/06) (1)
(2008/C 223/103)
Verfahrenssprache: Französisch
Der Präsident der Vierten Kammer hat die Streichung der Rechtssache angeordnet.
30.8.2008 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 223/58 |
Beschluss des Gerichts erster Instanz vom 9. Juli 2008 — CityLine Hungary/Kommission
(Rechtssache T-237/07) (1)
(2008/C 223/104)
Verfahrenssprache: Ungarisch
Der Präsident der Fünften Kammer hat die Streichung der Rechtssache angeordnet.
30.8.2008 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 223/58 |
Beschluss des Gerichts erster Instanz vom 16. Juni 2008 — Zypern/Kommission
(Rechtssache T-87/08) (1)
(2008/C 223/105)
Verfahrenssprache: Griechisch
Der Präsident der Ersten Kammer hat die Streichung der Rechtssache angeordnet.
30.8.2008 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 223/58 |
Beschluss des Gerichts erster Instanz vom 16. Juni 2008 — Zypern/Kommission
(Rechtssache T-88/08) (1)
(2008/C 223/106)
Verfahrenssprache: Griechisch
Der Präsident der Ersten Kammer hat die Streichung der Rechtssache angeordnet.
30.8.2008 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 223/58 |
Beschluss des Gerichts erster Instanz vom 16. Juni 2008 — Zypern/Kommission
(Rechtssache T-91/08) (1)
(2008/C 223/107)
Verfahrenssprache: Griechisch
Der Präsident der Ersten Kammer hat die Streichung der Rechtssache angeordnet.
30.8.2008 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 223/59 |
Beschluss des Gerichts erster Instanz vom 16. Juni 2008 — Zypern/Kommission
(Rechtssache T-92/08) (1)
(2008/C 223/108)
Verfahrenssprache: Griechisch
Der Präsident der Ersten Kammer hat die Streichung der Rechtssache angeordnet.
30.8.2008 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 223/59 |
Beschluss des Gerichts erster Instanz vom 16. Juni 2008 — Zypern/Kommission
(Rechtssache T-93/08) (1)
(2008/C 223/109)
Verfahrenssprache: Griechisch
Der Präsident der Ersten Kammer hat die Streichung der Rechtssache angeordnet.
30.8.2008 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 223/59 |
Beschluss des Gerichts erster Instanz vom 16. Juni 2008 — Zypern/Kommission
(Rechtssache T-119/08) (1)
(2008/C 223/110)
Verfahrenssprache: Griechisch
Der Präsident der Ersten Kammer hat die Streichung der Rechtssache angeordnet.
30.8.2008 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 223/59 |
Beschluss des Gerichts erster Instanz vom 16. Juni 2008 — Zypern/Kommission
(Rechtssache T-122/08) (1)
(2008/C 223/111)
Verfahrenssprache: Griechisch
Der Präsident der Ersten Kammer hat die Streichung der Rechtssache angeordnet.
Gericht für den öffentlichen Dienst der Europäischen Union
30.8.2008 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 223/60 |
Beschluss des Gerichts für den öffentlichen Dienst (Zweite Kammer) vom 21. Februar 2008 — Vande Velde/Kommission
(Rechtssache F-60/05) (1)
(Öffentlicher Dienst - Vertragsbediensteter - Verspätete Beschwerde - Offensichtlich unzulässige Klage)
(2008/C 223/112)
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Kläger: Patricke Vande Velde (Linkebeek, Belgien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt L. Vogel)
Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: J. Currall und G. Berscheid)
Streithelfer zur Unterstützung der Beklagten: Rat der Europäischen Union (Prozessbevollmächtigte: M. Arpio Santacruz und I. Sulce)
Gegenstand der Rechtssache
Öffentlicher Dienst — Aufhebung der Entscheidung der Kommission, mit der der gegen die Entscheidung über seine Einstufung und Besoldung als Vertragsbediensteter gerichtete Antrag des Klägers, einer ehemaligen Hilfskraft, abgelehnt wird, sowie Antrag auf Schadensersatz (vormals T-268/05)
Tenor des Beschlusses
1. |
Die Klage wird als offensichtlich unzulässig abgewiesen. |
2. |
Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten. |
(1) ABl. C 229 vom 17.9.2005, S. 30 (die Rechtssache war ursprünglich beim Gericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften unter dem Aktenzeichen T-268/05 im Register der Kanzlei eingetragen und ist mit Beschluss vom 15.12.2005 an das Gericht für den öffentlichen Dienst der Europäischen Union verwiesen worden).
30.8.2008 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 223/60 |
Beschluss des Gerichts für den öffentlichen Dienst (Zweite Kammer) vom 21. Februar 2008 — Arana de la Cal/Kommission
(Rechtssache F-63/05) (1)
(Öffentlicher Dienst - Vertragsbediensteter - Verspätete Beschwerde - Offensichtlich unzulässige Klage)
(2008/C 223/113)
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Klägerin: Miriam Arana de la Cal (Brüssel, Belgien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt L. Vogel)
Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: J. Currall und G. Berscheid)
Streithelfer zur Unterstützung der Beklagten: Rat der Europäischen Union (Prozessbevollmächtigte: M. Arpio Santacruz und I. Sulce)
Gegenstand der Rechtssache
Aufhebung der Entscheidung der Kommission, mit der der gegen die Entscheidung über seine Einstufung und Besoldung als Vertragsbediensteter gerichtete Antrag des Klägers, einer ehemaligen Hilfskraft, abgelehnt wird, sowie Antrag auf Schadensersatz (vormals T-271/05)
Tenor des Beschlusses
1. |
Die Klage wird als offensichtlich unzulässig abgewiesen. |
2. |
Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten. |
(1) ABl. C 229 vom 17.9.2005, S. 31 (die Rechtssache war ursprünglich beim Gericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften unter dem Aktenzeichen T-271/05 im Register der Kanzlei eingetragen und ist mit Beschluss vom 15.12.2005 an das Gericht für den öffentlichen Dienst der Europäischen Union verwiesen worden).
30.8.2008 |
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C 223/61 |
Beschluss des Gerichts für den öffentlichen Dienst (Zweite Kammer) vom 5. Juni 2008 — Timmer/Rechnungshof
(Rechtssache F-123/06) (1)
(Öffentlicher Dienst - Beamte - Beurteilung - Beschwerdefrist - Neue Tatsache - Unzulässigkeit)
(2008/C 223/114)
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Klägerin: Marianne Timmer (Saint-Sauves-d'Auvergne, Frankreich) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt F. Rollinger)
Beklagter: Rechnungshof der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: T. Kennedy, J.-M. Stenier und G. Corstens)
Gegenstand der Rechtssache
Aufhebung aller von Herrn L. verfassten Beurteilungen der Klägerin sowie der damit zusammenhängenden und/oder daraus folgenden Entscheidungen einschließlich der Ernennung von Herrn L. sowie Antrag auf Schadensersatz
Tenor des Beschlusses
1. |
Die Klage wird als unzulässig abgewiesen. |
2. |
Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten. |
(1) ABl. C 326 vom 30.12.2006, S. 84.
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Beschluss des Gerichts für den öffentlichen Dienst (Zweite Kammer) vom 21. April 2008 — Boudova u. a./Kommission
(Rechtssache F-78/07) (1)
(Öffentlicher Dienst - Beamte - Ernennung - Einstufung in die Besoldungsgruppe - Zu Beamten ernannte Hilfskräfte - Auswahlverfahren, das vor Inkrafttreten des neuen Statuts veröffentlicht wurde - Beschwerende Maßnahme - Zulässigkeit der Klage)
(2008/C 223/115)
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Klägerin: Stanislava Boudova u. a. (Luxemburg, Großherzogtum Luxemburg) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt M.-A. Lucas)
Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: J. Currall und G. Berscheid)
Gegenstand der Rechtssache
Aufhebung der ablehnenden Entscheidung über die Anträge der Kläger, ehemaliger Hilfskräfte, die nach erfolgreicher Teilnahme an allgemeinen Auswahlverfahren für die Besoldungsgruppen B5/B4 zu Beamten ernannt wurden, auf Überprüfung der Einstufung in die Besoldungsgruppe — Schadensersatz
Tenor des Beschlusses
1. |
Die Klage wird als offensichtlich unzulässig abgewiesen. |
2. |
Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten. |
(1) ABl. C 247 vom 20.10.2007. S. 42.
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Beschluss des Gerichts für den öffentlichen Dienst (Zweite Kammer) vom 26. Juni 2008 — Nijs/Rechnungshof
(Rechtssache F-108/07) (1)
(Öffentlicher Dienst - Beamte - Art. 44 § 1 Buchst. c der Verfahrensordnung des Gerichts erster Instanz - Kurze Darstellung der Klagegründe in der Klageschrift - Keine vorherige Beschwerde - Offensichtliche Unzulässigkeit)
(2008/C 223/116)
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Kläger: Bart Nijs (Bereldange, Luxemburg) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt F. Rollinger)
Beklagter: Rechnungshof der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: T. Kennedy, J.-M. Stenier und G. Corstens)
Gegenstand der Rechtssache
Aufhebung der Entscheidung des Rechnungshofs, das Mandat seines Generalsekretärs um sechs Jahre ab dem 1. Juli 2007 zu verlängern, hilfsweise Aufhebung der Entscheidung der Anstellungsbehörde, den Kläger im Rahmen des Beförderungsverfahrens 2004 im Anschluss an das Urteil des Gerichts erster Instanz vom 3. Oktober 2006, Nijs/Rechnungshof (T-171/05), nicht nach Besoldungsgruppe LA 5 zu befördern
Tenor des Beschlusses
1. |
Die Klage wird als offensichtlich unzulässig abgewiesen. |
2. |
Herr Nijs trägt die gesamten Kosten. |
(1) ABl. C 22 vom 26.1.2008, S. 56.
30.8.2008 |
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C 223/62 |
Beschluss des Gerichts für den öffentlichen Dienst (Zweite Kammer) vom 26. Juni 2008 — Nijs/Rechnungshof
(Rechtssache F-136/07) (1)
(Öffentlicher Dienst - Beamte - Keine vorherige Beschwerde - Klagefrist - Verspätung - Offensichtliche Unzulässigkeit)
(2008/C 223/117)
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Kläger: Bart Nijs (Bereldange, Luxemburg) (Prozessbevollmächtigte: urspünglich Rechtsanwalt F. Rollinger, dann Rechtsanwälte F. Rollinger und A. Hertzog)
Beklagter: Rechnungshof der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: T. Kennedy, J.-M. Stenier und G. Corstens)
Gegenstand der Rechtssache
Aufhebung der Entscheidung der Anstellungsbehörde vom 5. September 2007, mit der der Kläger im Anschluss an ein Disziplinarverfahren in die Besoldungsgruppe AD 9, Dienstaltersstufe 5, zurückgestuft wurde, und der Entscheidungen, ihn vorläufig seines Dienstes zu entheben, eine Verwaltungsuntersuchung gegen ihn einzuleiten und ihn im Jahr 2007 nicht nach Besoldungsgruppe AD 11 zu befördern — Klage auf Ersatz des materiellen und immateriellen Schadens
Tenor des Beschlusses
1. |
Die Klage wird als offensichtlich unzulässig abgewiesen. |
2. |
Herr Nijs trägt sämtliche Kosten. |
(1) ABl. C 79 vom 29.3.2008, S. 37.
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C 223/62 |
Klage, eingereicht am 29. Mai 2008 — Bernard/Europol
(Rechtssache F-54/08)
(2008/C 223/118)
Verfahrenssprache: Niederländisch
Parteien
Klägerin: Marjorie Bernard (Den Haag, Niederlande) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin P. de Casparis)
Beklagter: Europäisches Polizeiamt (Europol)
Streitgegenstand und Beschreibung des Rechtsstreits
Aufhebung der Entscheidung von Europol, den Vertrag der Klägerin nur um die Mindestdauer von neun Monaten zu verlängern
Anträge
Die Klägerin beantragt,
— |
die Entscheidung vom 31. Juli 2007, ihren Vertrag nur bis zum 1. Juni 2008 zu verlängern, und die Entscheidung vom 29. Februar 2008 über die Beschwerde aufzuheben; |
— |
Europol die Kosten aufzuerlegen. |
30.8.2008 |
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C 223/62 |
Klage, eingereicht am 30. Juni 2008 — Klug/Europäische Arzneimittelagentur
(Rechtssache F-59/08)
(2008/C 223/119)
Verfahrenssprache: Deutsch
Parteien
Klägerin: Bettina Klug (Wiesbaden, Deutschland) (Prozessbevollmächtigter: S. Zickgraf, Rechtsanwalt)
Beklagte: Europäische Arzneimittelagentur
Gegenstand und Beschreibung des Rechtsstreits
Aufhebung der Beurteilung der Klägerin vom 31.12.2004 bis 31.12.2006, die von der Beklagten erstellt wurde und Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von Schadensersatz und Schmerzensgeld.
Anträge
Die Klägerin beantragt,
— |
festzustellen, dass die Beurteilung der Klägerin vom 31.12.2004 bis 31.12.2006, die von der Beklagten erstellt wurde, nichtig ist; |
— |
festzustellen, dass die Nichtverlängerung des Arbeitsvertrags der Klägerin nichtig ist; |
— |
die Beklagte zur Zahlung an die Klägerin eines Schadensersatzes in Höhe von 200 000 Euro zu verurteilen; |
— |
die Beklagte zur Zahlung an die Klägerin eines Schmerzensgeldes in Höhe von 35 000 Euro zu verurteilen. |
30.8.2008 |
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C 223/63 |
Klage, eingereicht am 25. Juni 2008 — Z/Kommission
(Rechtssache F-60/08)
(2008/C 223/120)
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Klägerin: Z (Brüssel, Belgien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte S. Orlandi, A. Coolen, J.-N. Louis und E. Marchal)
Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften
Streitgegenstand und Beschreibung des Rechtsstreits
Aufhebung der nach Stellungnahme des Invaliditätsausschusses ergangenen Entscheidung der Kommission, gegenüber der Klägerin vom Vorbehalt nach Art. 100 der BSB Gebrauch zu machen
Anträge
Die Klägerin beantragt,
— |
die Entscheidung der Kommission vom 7. September 2007 über die Festlegung der Beschäftigungsbedingungen der Klägerin als Vertragsbedienstete für Hilfstätigkeiten aufzuheben, soweit sie die Anwendung des in Art. 100 der BSB geregelten Vorbehalts vorsieht; |
— |
der Kommission der Europäischen Gemeinschaften die Kosten aufzuerlegen. |
30.8.2008 |
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C 223/63 |
Beschluss des Gerichts für den öffentlichen Dienst vom 13. Februar 2008 — Ghem/Kommission
(Rechtssache F-62/05) (1)
(2008/C 223/121)
Verfahrenssprache: Französisch
Der Präsident der Zweiten Kammer hat die Streichung der Rechtssache angeordnet.
(1) ABl. C 229 vom 17.9.2008, S. 31 (die Rechtssache war ursprünglich beim Gericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften unter dem Aktenzeichen T-270/05 im Register eingetragen und ist mit Beschluss vom 15.12.2005 an das Gericht für den öffentlichen Dienst der Europäischen Union verwiesen worden).
30.8.2008 |
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C 223/63 |
Beschluss des Gerichts für den öffentlichen Dienst vom 2. April 2008 — S/Parlament
(Rechtssache F-64/07) (1)
(2008/C 223/122)
Verfahrenssprache: Italienisch
Der Präsident der Zweiten Kammer hat die Streichung der Rechtssache angeordnet.
(1) ABl. C 199 vom 25.8.2007, S. 53.
30.8.2008 |
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C 223/63 |
Beschluss des Gerichts für den öffentlichen Dienst vom 6. März 2008 — Gering/Europol
(Rechtssache F-68/07) (1)
(2008/C 223/123)
Verfahrenssprache: Niederländisch
Der Präsident der Zweiten Kammer hat die Streichung der Rechtssache angeordnet.
(1) ABl. C 247 vom 20.10.2008, S. 42.