Freigabe von Packungsgrößen

ZUSAMMENFASSUNG DES DOKUMENTS:

Richtlinie 2007/45/EG zur Festlegung von Nennfüllmengen für Erzeugnisse in Fertigpackungen

WAS IST DER ZWECK DER RICHTLINIE?

WICHTIGE ECKPUNKTE

Die Länder der Europäischen Union (EU) dürfen das Inverkehrbringen von fertig verpackten Erzeugnissen und Fertigpackungen im Binnenmarkt nicht verbieten oder beschränken.

Nationale Größen für Erzeugnisse wurden abgeschafft.

Sonderfälle

Weine und Spirituosen, die fertig verpackt dargestellt werden, müssen die Wertereihen für Nennfüllmengen gemäß dem Anhang der Richtlinie vor dem Inverkehrbringen einhalten. (Diese Richtlinie gilt nicht für Erzeugnisse, die in Duty-free-Geschäften für den Verzehr außerhalb des EU-Marktes verkauft werden bzw. wenn die Packung weniger als 5 g oder 5 ml oder mehr als 10 kg oder 10 l enthält).

Auf Aerosolpackungen ist neben der Angabe des Nennvolumens des Inhalts das Gesamtfassungsvermögen der Packung angegeben. Die Angabe des Nenngewichts ist fakultativ.

WANN TRITT DIE RICHTLINIE IN KRAFT?

Sie war in den Mitgliedstaaten bis zum in nationales Recht umzusetzen. Die Bestimmungen der Richtlinie mussten ab dem Anwendung finden.

Mit der Richtlinie 2007/45/EG wurden die Richtlinie 75/106/EWG (über die Abfüllung bestimmter Flüssigkeiten nach Volumen in Fertigpackungen) und die Richtlinie 80/232/EWG (über die für bestimmte Erzeugnisse zulässigen Reihen von Nennfüllmengen und Nennvolumen von Behältnissen) aufgehoben.

HINTERGRUND

Weiterführende Informationen:

SCHLÜSSELBEGRIFFE

  1. Fertig verpacktes Erzeugnis: Ein Erzeugnis ist fertig verpackt, wenn es sich in einer Umschließung beliebiger Art befindet und wenn der Käufer beim Verpacken nicht anwesend ist. Die Menge des enthaltenen Erzeugnisses besitzt einen vorausbestimmten Wert und kann ohne Öffnen oder merkliche Änderung der Packung nicht verändert werden.

HAUPTDOKUMENT

Richtlinie 2007/45/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom zur Festlegung von Nennfüllmengen für Erzeugnisse in Fertigpackungen, zur Aufhebung der Richtlinien 75/106/EWG und 80/232/EWG des Rates und zur Änderung der Richtlinie 76/211/EWG des Rates (ABl. L 247 vom , S. 17-20)

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