Fertigpackungen – Abfüllung und Kennzeichnung
ZUSAMMENFASSUNG DES DOKUMENTS:
Richtlinie 76/211/EWG über die Abfüllung bestimmter Erzeugnisse nach Gewicht oder Volumen in Fertigpackungen
WAS IST DER ZWECK DER RICHTLINIE?
Sie führt einheitliche Richtlinien für alle Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU) über die Bedingungen für die Abfüllung von ℮-markierten Fertigverpackungen* ein. Sie soll gewährleisten, dass die auf der Verpackung eines fertig verpackten Erzeugnisses* angegebene Menge korrekt ist und dass die Verpackung angemessen gekennzeichnet ist.
WICHTIGE ECKPUNKTE
Die Richtlinie wurde im Laufe der Jahre geändert. Diese Zusammenfassung spiegelt den aktuellen Stand wieder.
Anwendungsbereich
Die Richtlinie gilt für Fertigpackungen von Erzeugnissen, die einzeln mit konstantem Gewicht oder Volumen vertrieben werden, die im Voraus festgelegt wurden und nicht kleiner als 5 g oder 5 ml und nicht größer als 10 kg oder 10 l sind.
Das ℮-Zeichen
- Die Richtlinie legt die Bedingungen für das ℮-Zeichen auf verpackten Erzeugnissen fest. Das ℮-Zeichen neben der Nennfüllmenge* zeigt die Einhaltung der EU-Vorschriften zur Kennzeichnung des Volumens oder Gewichts und der Messverfahren an, die Verkäufer von verpackten Erzeugnissen einhalten müssen. Das ℮-Zeichen ist nicht verpflichtend, doch die Anbringung auf einem Produkt bedeutet, dass das Produkt in allen Mitgliedstaaten ohne weitere Prüfungen der Konformität mit nationalen Anforderungen vertrieben werden kann.
- Um sicherzustellen, dass die angegebene Quantität korrekt ist, müssen mit dem ℮-Zeichen versehene Produkte die folgenden Anforderungen erfüllen.
- Die durchschnittliche Produktmenge in einem Los von Packungen muss der auf der Packung angegebenen Menge entsprechen oder sie übersteigen.
- Die Nennfüllmenge bezieht sich nur auf das Erzeugnis. Sie umfasst nicht die Packungen oder Materialien zum Schutz, der Handhabung oder Konservierung des Erzeugnisses oder die als Hilfsmittel bei der Verwendung dienen.
- Nur eine sehr begrenzte Anzahl an Fertigpackungen aus dem gleichen Los dürfen kleinere Produktmengen enthalten als angegeben. Diese Anzahl ist als „zulässige Minusabweichung“ bekannt. Dies wird im Anhang 1, Punkt 2.4 der Richtlinie näher ausgeführt.
- Durch Anbringen des ℮-Zeichens auf dem Produkt bestätigt der Abfüllbetrieb oder Einführer, dass die Fertigpackungen die Anforderungen dieser Richtlinie bezüglich Qualität und messtechnischen Prüfungen entsprechen (weitere Informationen im Anhang I, Abschnitt 5 und Anhang II der Richtlinie).
- Der Buchstabe „e“ muss in mindestens 3 mm Höhe und im gleichen Sichtbereich wie die Angabe des Nenngewichts oder des Nennvolumens platziert werden.
Angabe des Gewichts oder des Volumens
- Die Angabe des Volumens bei Flüssigkeiten und des Gewichts bei den übrigen Erzeugnissen ist obligatorisch.
- Die Kennzeichnung des verpackten Erzeugnisses muss auch Gewichts- und Volumenangaben gemäß der Handelsbräuche tragen oder den nationalen Verordnungen des Ziellandes entsprechen, wenn solche Angaben zwischen den Mitgliedstaaten variieren.
- Die Mitgliedstaaten dürfen die Markteinführung von Packungen, die den Anforderungen der Richtlinie zur Angabe des Volumens oder Gewichts und den messtechnischen Prüfmethoden entsprechen, sowie die Anbringung des ℮-Zeichens nicht verbieten oder einschränken.
Delegierte Rechtsakte
Die Verordnung (EU) 2019/1243 zur Änderung ermächtigt die Europäische Kommission, delegierte Rechtsakte zur Anpassung der Richtlinie 76/211/EWG an technischen Fortschritt zu erlassen.
WANN TRITT DIE RICHTLINIE IN KRAFT?
- Richtlinie 76/211/EEC war bis zum 22. Juli 1977 in nationales Recht umzusetzen.
- In Belgien und Irland war sie bis zum 31. Dezember 1979 in innerstaatliches Recht umzusetzen.
HINTERGRUND
Weiterführende Informationen:
SCHLÜSSELBEGRIFFE
Fertigpackungen. Ein Erzeugnis und die Umschließung, in die es fertigverpackt ist.
Verpacktes Erzeugnis. Ein Erzeugnis ist fertig verpackt, wenn es sich in einer Umschließung beliebiger Art befindet, die in Abwesenheit des Käufers abgefüllt und verschlossen werden, wobei die Menge des darin enthaltenen Erzeugnisses einen vorausbestimmten Wert besitzt und ohne Öffnen oder merkliche Änderung der Packung nicht verändert werden kann.
Nennfüllmenge. Die Nennfüllmenge (Nenngewicht oder Nennvolumen) des Inhalts einer Fertigpackung ist das auf der Packung angegebene Gewicht oder Volumen, also die Menge des Produkts, die enthalten sein soll.
HAUPTDOKUMENT
Richtlinie 76/211/EWG des Rates vom 20. Januar 1976 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Abfüllung bestimmter Erzeugnisse nach Gewicht oder Volumen in Fertigpackungen (ABl. L 46 vom 21.2.1976, S. 1-11).
Nachfolgende Änderungen der Richtlinie 76/211/EWG wurden in den Originaltext eingefügt. Diese konsolidierte Fassung hat ausschließlich dokumentarischen Charakter.
VERBUNDENE DOKUMENTE
Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1924/2006 und (EG) Nr. 1925/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 87/250/EWG der Kommission, der Richtlinie 90/496/EWG des Rates, der Richtlinie 1999/10/EG der Kommission, der Richtlinie 2000/13/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 2002/67/EG und 2008/5/EG der Kommission und der Verordnung (EG) Nr. 608/2004 der Kommission (ABl. L 304 vom 22.11.2011, S. 18-63).
Siehe konsolidierte Fassung.
Verordnung (EG) Nr. 1830/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über die Rückverfolgbarkeit und Kennzeichnung von genetisch veränderten Organismen und über die Rückverfolgbarkeit von aus genetisch veränderten Organismen hergestellten Lebensmitteln und Futtermitteln sowie zur Änderung der Richtlinie 2001/18/EG (ABl. L 268 vom 18.10.2003, S. 24-28).
Siehe konsolidierte Fassung.
Letzte Aktualisierung: 10.05.2022