Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen

In einem echten Europäischen Rechtsraum müssen Einzelpersonen und Unternehmen uneingeschränkt von ihren Rechten Gebrauch machen können. Hauptzweck der justiziellen Zusammenarbeit in Zivilsachen ist eine engere Zusammenarbeit zwischen den Behörden der EU-Länder mit dem Ziel, alle Hindernisse zu beseitigen, die möglicherweise durch die Unvereinbarkeit der Rechts- und Verwaltungssysteme der Mitgliedstaaten bedingt sind (gegenseitige Anerkennung und Vollstreckung, Zugang zur Justiz und Vereinheitlichung der nationalen Rechtsvorschriften).

In den Vertrag von Maastricht wurde 1993 die justizielle Zusammenarbeit aufgenommen (Titel VI). Im Vertrag von Amsterdam wurde die justizielle Zusammenarbeit in Titel IV EG-Vertrag (Artikel 65) übertragen, wodurch diese „vergemeinschaftet“ und zum Bestandteil des Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts wird.

Auf der Tagung des Europäischen Rates in Tampere im Oktober 1999 wurde der Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung von Gerichtsentscheidungen zu einem Eckpfeiler der justiziellen Zusammenarbeit in der EU in Zivilsachen und in Strafsachen gemacht.

Mit Inkrafttreten des Lissabon-Vertrags im Dezember 2009 wurde die justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen mit anderen Aspekten des Raums des Friedens, der Sicherheit und des Rechts unter Titel V des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zusammengefasst. Seitdem werden Beschlüsse in diesem Bereich im Einklang mit dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren (Mitendscheidungsverfahren) getroffen. Davon ausgenommen ist das Familienrecht.

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