Ziel der Verordnung (EU) 2024/982 (Prüm-II-Verordnung) ist es, den Austausch von Daten für die polizeiliche Zusammenarbeit zu verbessern, zu optimieren und zu erleichtern. Sie schließt Informationslücken und fördert die Verhütung, Aufdeckung und Untersuchung von Straftaten in der Europäischen Union (EU), um die Sicherheit für alle Menschen in Europa zu erhöhen.
WICHTIGE ECKPUNKTE
Ein strukturierter Ansatz für die automatisierte Abfrage und den Austausch von Daten soll einen umfangreichen, sicheren und effizienten Rahmen für den Informationsaustausch im Rahmen der polizeilichen Zusammenarbeit in der EU gewährleisten, wobei der Datenschutz im Vordergrund steht.
DNA-Profile und Fingerabdruckdaten
Die Mitgliedstaaten der EU müssen DNA-Profile und Fingerabdruckdaten aus ihren nationalen strafrechtlichen Datenbanken für die automatisierte Abfrage durch andere Mitgliedstaaten und durch die Agentur der Europäischen Union für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Strafverfolgung (Europol), für die Untersuchung von Straftaten (DNA-Daten) und für die Verhütung, Aufdeckung und Untersuchung von Straftaten (daktyloskopische Daten) zur Verfügung stellen.
Die Mitgliedstaaten führen über ihre nationalen Kontaktstellen automatisierte Abfragen mittels eines Abgleichs der in ihren DNA-Datenbanken gespeicherten DNA-Profile mit den in den Datenbanken der anderen Mitgliedstaaten und in den Europol-Daten gespeicherten Profilen durch. Dasselbe Verfahren gilt für daktyloskopische Daten.
Abfragen dürfen nur in Einzelfällen und in Übereinstimmung mit dem Rechtsrahmen des ersuchenden Mitgliedstaats durchgeführt werden.
Eine manuelle Überprüfung durch qualifiziertes Personal ist erforderlich, um Übereinstimmungen zu bestätigen.
Es werden Maßnahmen zur Gewährleistung der Vertraulichkeit, Integrität und Datenverschlüsselung eingeführt.
Die Mitgliedstaaten müssen den anderen Mitgliedstaaten und Europol nationale Fahrzeugzulassungsdaten zur Verfügung stellen, um Straftaten zu verhüten, aufzudecken und zu untersuchen.
Die Mitgliedstaaten führen über ihre nationalen Kontaktstellen und Europol automatisierte Abfragen in Einzelfällen und im Einklang mit dem Rechtsrahmen des ersuchenden Mitgliedstaats durch.
Für die Abfrage werden Fahrzeug-Identifizierungsnummern, Fahrzeugkennzeichen oder Daten zum Eigentümer (bei Verdächtigen/verurteilten Personen) verwendet.
Die Mitgliedstaaten stellen Gesichtsbilder von Verdächtigen, verurteilten Personen und, sofern nach innerstaatlichem Recht zulässig, Opfern aus ihren nationalen strafrechtlichen Datenbanken für die automatisierte Abfrage durch andere Mitgliedstaaten und Europol zur Verfügung.
Automatisierte Abfragen durch die Mitgliedstaaten und Europol können zur Verhütung, Aufdeckung und Untersuchung von Straftaten durchgeführt werden, die mit einer Freiheitsstrafe im Höchstmaß von mindestens einem Jahr nach dem Recht des ersuchenden Mitgliedstaats geahndet werden.
Abfragen dürfen nur in Einzelfällen und in Übereinstimmung mit dem Rechtsrahmen des ersuchenden Mitgliedstaats durchgeführt werden.
Das Profiling gemäß Artikel 11 Absatz 3 der Richtlinie (EU) 2016/680 (siehe Zusammenfassung) ist untersagt.
Eine manuelle Überprüfung durch qualifiziertes Personal ist erforderlich, um Übereinstimmungen zu bestätigen.
Die Kommission legt Mindestqualitätsstandards für Gesichtsbilder fest und überprüft diese, wenn ein hohes Risiko falscher Übereinstimmungen besteht.
Polizeiakten
Die Mitgliedstaaten können sich am automatisierten Austausch von Polizeiakten beteiligen.
Bei Polizeiakten handelt es sich um biografische Daten von Verdächtigen und verurteilten Personen, die aus datenschutzrechtlichen Gründen pseudonymisiert sind.
Abfragen dürfen zur Verhütung, Aufdeckung und Untersuchung von Straftaten durchgeführt werden, die mit einer Freiheitsstrafe im Höchstmaß von mindestens einem Jahr nach dem Recht des ersuchenden Mitgliedstaats geahndet werden.
Abfragen werden nach dem nationalen Recht der ersuchenden Mitgliedstaaten und nur in Einzelfällen durchgeführt.
Vermisste Personen und nicht identifizierte menschliche Überreste
Automatisierte Abfragen zur Suche nach vermissten Personen und zur Identifizierung menschlicher Überreste sind für strafrechtliche Ermittlungen oder aus humanitären Gründen zulässig.
Nationale Behörden müssen benannt und Verfahren durch Rechtsvorschriften festgelegt werden.
Nationale Kontaktstellen
Für den Datenaustausch werden nationale Kontaktstellen bestimmt.
Begründungen für Abfragen werden aufgezeichnet und können zur Beurteilung der Verhältnismäßigkeit, der Erforderlichkeit und des Datenschutzes herangezogen werden.
Der Standard für das universelle Nachrichtenformat wird möglichst für den Datenaustausch und die Systementwicklung verwendet.
Die Agentur ist für die Verarbeitung personenbezogener Daten über den Router verantwortlich und führt ein Protokoll über alle Verarbeitungsvorgänge.
Europäisches Polizeiaktennachweissystem
Mit der Verordnung wird das Europäische Polizeiaktennachweissystem zur Abfrage der nationalen Polizeiakten eingerichtet.
Die Übermittlung und der Versand von Abfragedaten an die nationalen Polizeiaktennachweissysteme werden durch EPRIS verwaltet, wobei die Mitgliedstaaten sofort automatisch antworten.
EPRIS sendet übereinstimmende Ergebnisse zurück.
Alle Abfragen werden von den teilnehmenden Mitgliedstaaten und Europol umfassend protokolliert und zur Erhebung von Statistiken und zur datenschutzrechtlichen Kontrolle sowie zur Sicherstellung der Datensicherheit verwendet.
Europol ist für die Entwicklung und die technische Verwaltung von EPRIS verantwortlich.
Nachfolgender Austausch
Die Kerndaten zur Identifizierung müssen über den Router innerhalb von 48 Stunden nach einer bestätigten Übereinstimmung der biometrischen Daten ausgetauscht werden, außer wenn nach Maßgabe des nationalen Rechts eine Genehmigung durch eine Justizbehörde erforderlich ist.
Europol
Europol kann die Datenbanken der Mitgliedstaaten mit Daten aus Nicht-EU-Ländern abfragen.
Die Mitgliedstaaten können auf biometrische Daten zugreifen, die von Nicht-EU-Ländern bereitgestellt und von Europol gespeichert werden.
Die nachfolgenden Maßnahmen und der Datenaustausch sind geregelt, um die Einhaltung der gesetzlichen Normen zu gewährleisten.
Verordnung (EU) 2024/982 des Europäischen Parlaments und des Rates vom über die automatisierte Abfrage und den Austausch von Daten für die polizeiliche Zusammenarbeit und zur Änderung der Beschlüsse 2008/615/JI und 2008/616/JI des Rates sowie der Verordnungen (EU) 2018/1726, (EU) 2019/817 und (EU) 2019/818 des Europäischen Parlaments und des Rates (Prüm-II-Verordnung) (ABl. L, 2024/982, ).
VERBUNDENE DOKUMENTE
Verordnung (EU) 2019/817 des Europäischen Parlaments und des Rates vom zur Errichtung eines Rahmens für die Interoperabilität zwischen EU-Informationssystemen in den Bereichen Grenzen und Visa und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 767/2008, (EU) 2016/399, (EU) 2017/2226, (EU) 2018/1240, (EU) 2018/1726 und (EU) 2018/1861 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Entscheidung 2004/512/EG des Rates und des Beschlusses 2008/633/JI des Rates (ABl. L 135 vom , S. 27-84).
Nachfolgende Änderungen der Verordnung (EU) 2019/817 wurden in den Originaltext eingefügt. Diese konsolidierte Fassung hat ausschließlich dokumentarischen Charakter.
Verordnung (EU) 2019/818 des Europäischen Parlaments und des Rates vom zur Errichtung eines Rahmens für die Interoperabilität zwischen EU-Informationssystemen (polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit, Asyl und Migration) und zur Änderung der Verordnungen (EU) 2018/1726, (EU) 2018/1862 und (EU) 2019/816 (ABl. L 135 vom , S. 85-135).
Verordnung (EU) 2018/1726 des Europäischen Parlaments und des Rates vom über die Agentur der Europäischen Union für das Betriebsmanagement von IT-Großsystemen im Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts (eu-LISA), zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1987/2006 und des Beschlusses 2007/533/JI des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1077/2011 (ABl. L 295 vom , S. 99-137).
Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom , S. 1-88).
Richtlinie (EU) 2016/680 des Europäischen Parlaments und des Rates vom zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die zuständigen Behörden zum Zwecke der Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten oder der Strafvollstreckung sowie zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung des Rahmenbeschlusses 2008/977/JI des Rates (ABl. L 119 vom , S. 89-131).
Verordnung (EU) 2016/794 des Europäischen Parlaments und des Rates vom über die Agentur der Europäischen Union für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Strafverfolgung (Europol) und zur Ersetzung und Aufhebung der Beschlüsse 2009/371/JI, 2009/934/JI, 2009/935/JI, 2009/936/JI und 2009/968/JI des Rates (ABl. L 135 vom , S. 53-114).
Beschluss 2008/615/JI des Rates vom zur Vertiefung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit, insbesondere zur Bekämpfung des Terrorismus und der grenzüberschreitenden Kriminalität (ABl. L 210 vom , S. 1-11).
Beschluss 2008/616/JI des Rates vom zur Durchführung des Beschlusses 2008/615/JI zur Vertiefung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit, insbesondere zur Bekämpfung des Terrorismus und der grenzüberschreitenden Kriminalität (ABl. L 210 vom , S. 12-72).